Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A 88/2013
Urteil vom 21. Mai 2013
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Schöbi,
Gerichtsschreiber V. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Dr. med. Y.________
Beschwerdegegner,
Kanton Glarus Kantonsgericht.
Gegenstand
Prozessfähigkeit (Persönlichkeitsverletzung etc.),
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Glarus vom 18. Januar 2013.
Sachverhalt:
A.
X.________ gelangte am 2. Februar 2012 mit einer Klage gegen Dr. med. Y.________ ans Kantonsgericht Glarus (Verfahren ZG.2012.00159) und beantragte zugleich vorsorgliche Massnahmen (Verfahren ZG.2012.00160). Am 20. November 2012 (korrigierte Fassung vom 27. November 2012) erliess der Kantonsgerichtspräsident eine Verfügung. Danach wird X.________ "für die vorliegenden zwei Prozesse sowie für alle noch hängigen und alle künftigen Verfahren im Zusammenhang mit Miete, Persönlichkeitsverletzung sowie jeglichen Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen vor allen Glarner Schlichtungsbehörden und vor dem Kantonsgericht Glarus als nicht prozessfähig im Sinn von Art. 67
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 67 Prozessfähigkeit - 1 Prozessfähig ist, wer handlungsfähig ist. |
|
1 | Prozessfähig ist, wer handlungsfähig ist. |
2 | Für eine handlungsunfähige Person handelt ihre gesetzliche Vertretung. |
3 | Soweit eine handlungsunfähige Person urteilsfähig ist, kann sie: |
a | selbstständig Rechte ausüben, die ihr um ihrer Persönlichkeit willen zustehen; |
b | vorläufig selbst das Nötige vorkehren, wenn Gefahr in Verzug ist. |
B.
Am 18. Januar 2013 wies das Obergericht des Kantons Glarus die Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts vom 20. bzw. 27. November 2012 ab, soweit es darauf eintrat. Gegen dieses Urteil setzt sich X.________ (Beschwerdeführer) mittels Beschwerde in Zivilsachen, eventualiter mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde, zur Wehr. Er verlangt die Aufhebung des Entscheids des Obergerichts des Kantons Glarus und "im Sinne der übrigen Begehren zu entscheiden" oder den Entscheid zur Neubeurteilung zurückzuweisen (Bst. a). Eventualiter sei die Verhandlung vom 13. September 2012 vor dem Kantonsgericht wegen Prozessunfähigkeit von Dr. med. Y.________ (Beschwerdegegner) zu wiederholen (Bst. b). Subeventualiter sei ein Gutachten "über seine vorhandene Prozessfähigkeit zu erstellen" (Bst. c). Ferner seien alle bei Herrn Kantonsgerichtspräsident A.________ laufenden Verfahren weiterzuführen gemäss den in den jeweiligen Klagen eingereichten Begehren (Bst. d), und schliesslich seien alle von der Erwachsenenschutzbehörde und dem Kantonsgerichtspräsidium zwischenzeitlich vorgenommenen Handlungen, Mitteilungen, Registereinträge, Ablagen und dergleichen vollständig rückgängig zu machen (Bst. e).
C. Mit Verfügung vom 12. Februar 2013 hat der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt. Im Übrigen hat das Bundesgericht die Akten beigezogen und sowohl den Beschwerdegegner wie die Vorinstanzen zur Vernehmlassung eingeladen. Das Obergericht des Kantons Glarus hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Die Vernehmlassungsantworten des Beschwerdegegners und des Kantonsgerichts Glarus wurden dem Beschwerdeführer am 18. April 2013 zur Kenntnis gebracht. Am 22. April 2013 beantragte der Beschwerdeführer erfolglos die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels.
D.
Am 17. April 2013 hat X.________ beim Bundesgericht zusätzlich eine Beschwerde wegen Rechtsverweigerung eingereicht. Das Bundesgericht hat diese mit Urteil vom 17. April 2013 abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist.
Erwägungen:
1.
1.1 Beim Urteil des Obergerichts des Kantons Glarus, die Verfahren ZG.2012.00159 und ZG.2012.00160 zu sistieren, handelt es sich um einen Zwischenentscheid. Gegen einen solchen ist die Beschwerde in Zivilsachen - abgesehen vom hier nicht gegebenen Ausnahmefall gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
|
1 | Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
a | wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder |
b | wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. |
2 | Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind. |
3 | Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
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1 | Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
a | wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder |
b | wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. |
2 | Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind. |
3 | Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken. |
1.2 Im Fall eines Zwischenentscheids folgt der Rechtsweg jenem in der Hauptsache (Urteil 5A 170/2009 E. 1.2). Der Beschwerdeführer beklagt sich in erster Linie darüber, dass der Beschwerdegegner durch die Art und Weise, wie er sich als Arzt ihm gegenüber verhielt, ihn in seiner Persönlichkeit verletzt habe. Er verlangt unter anderem eine Genugtuung von mindestens Fr. 5'000.--. Die Angelegenheit ist in der Folge als vermögensrechtlich zu qualifizieren. Der in Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
|
1 | In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
a | 15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen; |
b | 30 000 Franken in allen übrigen Fällen. |
2 | Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig: |
a | wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
b | wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
c | gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
d | gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin; |
e | gegen Entscheide des Bundespatentgerichts. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
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1 | In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
a | 15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen; |
b | 30 000 Franken in allen übrigen Fällen. |
2 | Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig: |
a | wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
b | wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
c | gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
d | gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin; |
e | gegen Entscheide des Bundespatentgerichts. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 116 Beschwerdegründe - Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. |
1.3 Für alle Vorbringen betreffend die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt das Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur dann als willkürlich auf, wenn er nicht bloss in der Begründung, sondern auch im Ergebnis unhaltbar ist; dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 134 II 124 E. 4.1 S. 133 mit Hinweisen).
2.
2.1 Nach Art. 67 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 67 Prozessfähigkeit - 1 Prozessfähig ist, wer handlungsfähig ist. |
|
1 | Prozessfähig ist, wer handlungsfähig ist. |
2 | Für eine handlungsunfähige Person handelt ihre gesetzliche Vertretung. |
3 | Soweit eine handlungsunfähige Person urteilsfähig ist, kann sie: |
a | selbstständig Rechte ausüben, die ihr um ihrer Persönlichkeit willen zustehen; |
b | vorläufig selbst das Nötige vorkehren, wenn Gefahr in Verzug ist. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 14 - Volljährig ist, wer das 18. Lebensjahr zurückgelegt hat. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 16 - Urteilsfähig im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 398 - 1 Eine umfassende Beistandschaft wird errichtet, wenn eine Person, namentlich wegen dauernder Urteilsunfähigkeit, besonders hilfsbedürftig ist. |
|
1 | Eine umfassende Beistandschaft wird errichtet, wenn eine Person, namentlich wegen dauernder Urteilsunfähigkeit, besonders hilfsbedürftig ist. |
2 | Sie bezieht sich auf alle Angelegenheiten der Personensorge, der Vermögenssorge und des Rechtsverkehrs. |
3 | Die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person entfällt von Gesetzes wegen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 398 - 1 Eine umfassende Beistandschaft wird errichtet, wenn eine Person, namentlich wegen dauernder Urteilsunfähigkeit, besonders hilfsbedürftig ist. |
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1 | Eine umfassende Beistandschaft wird errichtet, wenn eine Person, namentlich wegen dauernder Urteilsunfähigkeit, besonders hilfsbedürftig ist. |
2 | Sie bezieht sich auf alle Angelegenheiten der Personensorge, der Vermögenssorge und des Rechtsverkehrs. |
3 | Die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person entfällt von Gesetzes wegen. |
2.2 Die Vorinstanz hat die geschilderten Grundsätze zumindest teilweise verkannt. So böte Art. 67
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 67 Prozessfähigkeit - 1 Prozessfähig ist, wer handlungsfähig ist. |
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1 | Prozessfähig ist, wer handlungsfähig ist. |
2 | Für eine handlungsunfähige Person handelt ihre gesetzliche Vertretung. |
3 | Soweit eine handlungsunfähige Person urteilsfähig ist, kann sie: |
a | selbstständig Rechte ausüben, die ihr um ihrer Persönlichkeit willen zustehen; |
b | vorläufig selbst das Nötige vorkehren, wenn Gefahr in Verzug ist. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 67 Prozessfähigkeit - 1 Prozessfähig ist, wer handlungsfähig ist. |
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1 | Prozessfähig ist, wer handlungsfähig ist. |
2 | Für eine handlungsunfähige Person handelt ihre gesetzliche Vertretung. |
3 | Soweit eine handlungsunfähige Person urteilsfähig ist, kann sie: |
a | selbstständig Rechte ausüben, die ihr um ihrer Persönlichkeit willen zustehen; |
b | vorläufig selbst das Nötige vorkehren, wenn Gefahr in Verzug ist. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 398 - 1 Eine umfassende Beistandschaft wird errichtet, wenn eine Person, namentlich wegen dauernder Urteilsunfähigkeit, besonders hilfsbedürftig ist. |
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1 | Eine umfassende Beistandschaft wird errichtet, wenn eine Person, namentlich wegen dauernder Urteilsunfähigkeit, besonders hilfsbedürftig ist. |
2 | Sie bezieht sich auf alle Angelegenheiten der Personensorge, der Vermögenssorge und des Rechtsverkehrs. |
3 | Die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person entfällt von Gesetzes wegen. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 67 Prozessfähigkeit - 1 Prozessfähig ist, wer handlungsfähig ist. |
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1 | Prozessfähig ist, wer handlungsfähig ist. |
2 | Für eine handlungsunfähige Person handelt ihre gesetzliche Vertretung. |
3 | Soweit eine handlungsunfähige Person urteilsfähig ist, kann sie: |
a | selbstständig Rechte ausüben, die ihr um ihrer Persönlichkeit willen zustehen; |
b | vorläufig selbst das Nötige vorkehren, wenn Gefahr in Verzug ist. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 67 Prozessfähigkeit - 1 Prozessfähig ist, wer handlungsfähig ist. |
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1 | Prozessfähig ist, wer handlungsfähig ist. |
2 | Für eine handlungsunfähige Person handelt ihre gesetzliche Vertretung. |
3 | Soweit eine handlungsunfähige Person urteilsfähig ist, kann sie: |
a | selbstständig Rechte ausüben, die ihr um ihrer Persönlichkeit willen zustehen; |
b | vorläufig selbst das Nötige vorkehren, wenn Gefahr in Verzug ist. |
Prozessfähigkeit nicht nur in den Verfahren ZG.2012.00159 und ZG.2012.00160 abspricht.
3.
Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer in Bezug auf die Verfahren ZG.2012.00159 und ZG.2012.00160 die Prozessfähigkeit zu Recht abgesprochen worden ist und ob gestützt auf diese Erkenntnis diese Verfahren zu Recht sistiert worden sind.
3.1
Die Vorinstanz stellt fest, dass sich kein (ärztliches) Gutachten zur Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers äussere. Trotzdem verneint sie diese, weil die Zahl der Prozesse und die Art, wie diese geführt würden, zum zwingenden Schluss führten, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Querulanten handle. Es erscheine der Eindruck, dass der Beschwerdeführer in rücksichtsloser Art und Weise gegen jeden vorgehe, mit dem er aus irgendeinem Grund in einer rechtlichen oder tatsächlichen Beziehung stehe und mit dem er nicht gleicher Meinung sei. Er missbrauche das Rechtssystem, um andere zu schikanieren und sein vermeintliches Recht durchzusetzen. Dass er vereinzelt obsiegt habe, ändere daran nichts. Der Beschwerdeführer nehme verschiedene Verwaltungs- und Gerichtsinstanzen mit seinen Anliegen übermässig in Anspruch. Bei objektiver Betrachtung müsse der Schluss gezogen werden, dass keinerlei vernünftige Überlegungen hinter diesem Tun steckten und dass das Handeln als Erscheinungsform einer psychischen Störung gewürdigt werden müsse.
3.2
3.2.1
Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht in prozessualer Hinsicht vor, den Brief von Dr. med. B.________ vom 27. November 2012 zu Unrecht aus dem Recht gewiesen zu haben. Ferner verschweige das Obergericht, das den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen habe, dass er in seiner Beschwerde vom 2. Dezember 2012 darum gebeten habe, das bereits der ersten Instanz eingereichte Zeugnis von Dr. med. Y.________ vom Oktober 2011 beizuziehen, in dem dieser ihm volle Urteilsfähigkeit attestiert habe.
3.2.2
Die Vorwürfe des Beschwerdeführers gehen an der Sache vorbei und vermögen weder Willkür noch die Verletzung anderer verfassungsmässiger Rechte zu begründen. Die Vorinstanz stützt sich für die Beurteilung der Prozessunfähigkeit erklärtermassen nicht auf ein medizinisches Gutachten, sondern auf das bisherige Prozessverhalten des Beschwerdeführers. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Wenn er zudem behauptet, dass sich aus dem Brief von Dr. med. B.________ und dem Zeugnis von Dr. med. Y.________ ergebe, dass er prozessfähig sei, übt er am vorinstanzlichen Urteil bloss appellatorische Kritik. Auf diese ist nicht einzutreten (E. 1.3).
3.3
3.3.1
In der Sache wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz zusammengefasst vor, den Begriff der Prozessfähigkeit falsch anzuwenden. Aus der (von ihm bestrittenen) Überforderung durch einen Prozess schliesse die Vorinstanz auf psychopathische Querulanz und damit auf seine Prozessunfähigkeit, und dies ohne entsprechende medizinische Abklärungen.
3.3.2
Die Prozessfähigkeit ist Prozessvoraussetzung und von Amtes wegen zu überprüfen (Art. 59 Abs. 2 lit c
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 59 Grundsatz - 1 Das Gericht tritt auf eine Klage oder auf ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. |
|
1 | Das Gericht tritt auf eine Klage oder auf ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. |
2 | Prozessvoraussetzungen sind insbesondere: |
a | die klagende oder gesuchstellende Partei hat ein schutzwürdiges Interesse; |
b | das Gericht ist sachlich und örtlich zuständig; |
c | die Parteien sind partei- und prozessfähig; |
d | die Sache ist nicht anderweitig rechtshängig; |
e | die Sache ist noch nicht rechtskräftig entschieden; |
f | der Vorschuss und die Sicherheit für die Prozesskosten sind geleistet worden. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 60 Prüfung der Prozessvoraussetzungen - Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. |
Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz dargetan, dass der Kläger mit seinem Prozessverhalten in ungebührlichem Umfang den Justizapparat belaste. Von selbst versteht sich, dass dies kein Grund ist, dem Beschwerdeführer die Prozessfähigkeit abzusprechen. Das gute Funktionieren der Justiz lässt sich auf andere Weise sicherstellen, so zum Beispiel dadurch, dass querulatorische und rechtsmissbräuchliche Eingaben ohne Weiteres zurückgeschickt werden (Art. 132 Abs. 3
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 132 Mangelhafte, querulatorische und rechtsmissbräuchliche Eingaben - 1 Mängel wie fehlende Unterschrift und fehlende Vollmacht sind innert einer gerichtlichen Nachfrist zu verbessern. Andernfalls gilt die Eingabe als nicht erfolgt. |
|
1 | Mängel wie fehlende Unterschrift und fehlende Vollmacht sind innert einer gerichtlichen Nachfrist zu verbessern. Andernfalls gilt die Eingabe als nicht erfolgt. |
2 | Gleiches gilt für unleserliche, ungebührliche, unverständliche oder weitschweifige Eingaben. |
3 | Querulatorische und rechtsmissbräuchliche Eingaben werden ohne Weiteres zurückgeschickt. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 128 Verfahrensdisziplin und mutwillige Prozessführung - 1 Wer im Verfahren vor Gericht den Anstand verletzt oder den Geschäftsgang stört, wird mit einem Verweis oder einer Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken bestraft. Das Gericht kann zudem den Ausschluss von der Verhandlung anordnen. |
|
1 | Wer im Verfahren vor Gericht den Anstand verletzt oder den Geschäftsgang stört, wird mit einem Verweis oder einer Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken bestraft. Das Gericht kann zudem den Ausschluss von der Verhandlung anordnen. |
2 | Das Gericht kann zur Durchsetzung seiner Anordnungen die Polizei beiziehen. |
3 | Bei bös- oder mutwilliger Prozessführung können die Parteien und ihre Vertretungen mit einer Ordnungsbusse bis zu 2000 Franken und bei Wiederholung bis zu 5000 Franken bestraft werden. |
4 | Die Ordnungsbusse ist mit Beschwerde anfechtbar. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 118 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 116 beruht. |
vorinstanzlichen Urteil erneut als appellatorisch (E. 1.2). Auf sie ist nicht einzutreten. Vor diesem Hintergrund ist es unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden, wenn dem Beschwerdeführer in den Verfahren ZG.2012.00159 und ZG.2012.00160 die Prozessfähigkeit abgesprochen worden ist.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens obsiegt der Beschwerdeführer teilweise. Aufgrund der Besonderheiten des Verfahrens wird darauf verzichtet, dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie sich gegen die Suspendierung der Verfahren ZG.2012.00159 und ZG.2012.00160 richtet.
2.
Die Verfahren ZG.2012.00159 und ZG.2012.00160 bleiben suspendiert, bis sich die Erwachsenenschutzbehörde zu deren Fortsetzung geäussert hat, maximal aber während dreier Monate seit Rechtskraft dieses Urteils.
3.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Glarus vom 18. Januar 2013 aufgehoben, soweit es den Beschwerdeführer in weiteren Verfahren als in den Verfahren ZG.2012.00159 und ZG.2012.00160 für prozessunfähig erklärt hat.
4.
Das Kantonsgericht Glarus wird verpflichtet, dieses Urteil allen Schlichtungsbehörden des Kantons Glarus und der für den Beschwerdeführer zuständigen Erwachsenenschutzbehörde zur Kenntnis zu bringen.
5.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
6.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Glarus und dem Kantonsgericht Glarus schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Mai 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: V. Monn