Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A 231/2012

Urteil vom 21. Mai 2012
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Marazzi, von Werdt,
Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte
Stiftung X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Pellegrini,
Beschwerdeführerin,

gegen

Z.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Hans Stünzi,
Beschwerdegegner,

Betreibungsamt A.________.

Gegenstand
Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 15. März 2012.

Sachverhalt:

A.
Am 6. Juni 2011 leitete die Stiftung X.________ gegen Z.________ für den Betrag von Fr. 160'000.-- nebst Zins die Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes A.________ ein. Es wurde kein Rechtsvorschlag erhoben und gestützt auf das Fortsetzungsbegehren erliess das Betreibungsamt am 1. Juli 2011 die Pfändungsankündigung.

B.
Am 17. Juli 2011 gelangte der Sohn des Schuldners, Y.________, an das Bezirksgericht Horgen als untere Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. Er verlangte gestützt auf eine Generalvollmacht namens und in Vertretung seines Vaters die Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist und erhob Rechtsvorschlag. Er führte aus, dass der Vater gesundheitlich nicht in der Lage sei, sich um die eigenen Geschäfte zu kümmern. Er sei zufolge seines psychischen und physischen Zustandes in Spitalpflege gewesen und während dieser Zeit fristlos entlassen worden. Vor allem seien seine Wahrnehmung der Realität und seine Kommunikationsfähigkeit mit der Umwelt stark gestört. Insbesondere sei er nicht in der Lage gewesen, die Tragweite des Zahlungsbefehls zu erkennen. Er selbst (der Sohn) habe erst am 8. Juli 2011 von der Betreibung erfahren.

Am 20. Juli 2011 wurde ein ärztliches Zeugnis des Sanatoriums B.________ vom 19. Juli 2011 eingereicht, wonach der Schuldner vom 4. bis 14. April 2011 und wiederum vom 8. Juli bis auf Weiteres, mindestens aber bis am 12. August 2011 stationär in Behandlung sei. Aufgrund der Erkrankung sei er auch zwischen den beiden Hospitalisationen krankheitsbedingt nicht in der Lage gewesen, seine administrativen Angelegenheiten zu erledigen.

Auf entsprechende gerichtliche Aufforderung hin, den Krankheitszustand insbesondere für den Zeitraum vom 6. Juni bis 17. Juli 2011 zu dokumentieren, wurden am 3. November 2011 weitere Arztzeugnisse eingereicht. Zudem wurde geltend gemacht, wegen Alkoholabhängigkeit habe der Schuldner den Bezug zur Realität verloren; in der Folge habe kein Kontakt zur Aussenwelt mehr stattgefunden und er sei nicht mehr in der Lage gewesen, Entscheidungen zu treffen oder Rechte und Pflichten wahrzunehmen; zahlreiche Personen und Vorfälle würden seinen hilflosen Zustand im Zeitraum von April bis August 2011 bzw. vom 6. Juni bis 17. Juli 2011 bezeugen. So könne eine Nachbarin bestätigen, dass sie dem Schuldner Mahlzeiten habe zubereiten müssen, da er nicht mehr selber habe kochen oder einkaufen können; auch habe sie ihn mehrmals ohne Orientierung in der Wohnung und im Garten sowie bewusstlos in der Küche angetroffen.

Mit Urteil vom 22. Dezember 2011 wies das Bezirksgericht Horgen das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlages ab.

Dagegen stellte das Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs die Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes A.________ mit Urteil vom 15. März 2012 wieder her.

C.
Gegen dieses Urteil hat die Stiftung X.________ am 20. März 2012 eine Beschwerde in Zivilsachen erhoben mit dem Begehren um dessen Aufhebung und Abweisung des Gesuches um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist. Mit Verfügung des präsidierenden Mitgliedes vom 20. April 2012 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gewährt und das Betreibungsamt A.________ angewiesen, das bei ihm hängige Verfahren im aktuellen Zustand zu sistieren. In der Sache selbst wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.
Der Entscheid der (oberen) kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen betreffend Verfügungen der Betreibungs- und Konkursämter unterliegt streitwertunabhängig der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG i.V.m. Art. 19
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 19 - Die Beschwerde an das Bundesgericht richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200529.
SchKG).

In rechtlicher Hinsicht sind alle Rügen gemäss Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG zulässig und das Bundesgericht wendet in diesem Bereich das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG), was heisst, dass es behauptete Rechtsverletzungen (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG) mit freier Kognition prüft.

Dagegen ist das Bundesgericht an den festgestellten Sachverhalt grundsätzlich gebunden (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Diesbezüglich kann einzig vorgebracht werden, er sei offensichtlich unrichtig festgestellt worden (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG), wobei "offensichtlich unrichtig" mit "willkürlich" gleichzusetzen ist (Botschaft, BBl 2001 IV 4338; BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252; 133 III 393 E. 7.1 S. 398), oder er beruhe auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV oder Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB). Ausserdem muss in der Beschwerde aufgezeigt werden, inwiefern die Behebung der vorerwähnten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2 S. 22). Für all diese Elemente gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 255). Das bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt. Wird die Verletzung des Willkürverbots gerügt, reicht es sodann nicht aus, die Lage aus Sicht des Beschwerdeführers darzulegen und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich zu
bezeichnen; vielmehr ist im Einzelnen darzulegen, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der angefochtene Entscheid deshalb an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246).

2.
In rechtlicher Hinsicht geht es um die Frage, ob ein unverschuldetes Hindernis im Sinn von Art. 33 Abs. 4
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 33 - 1 Die in diesem Gesetze aufgestellten Fristen können durch Vertrag nicht abgeändert werden.
1    Die in diesem Gesetze aufgestellten Fristen können durch Vertrag nicht abgeändert werden.
2    Wohnt ein am Verfahren Beteiligter im Ausland oder ist er durch öffentliche Bekanntmachung anzusprechen, so kann ihm eine längere Frist eingeräumt oder eine Frist verlängert werden.53
3    Ein am Verfahren Beteiligter kann darauf verzichten, die Nichteinhaltung einer Frist geltend zu machen, wenn diese ausschliesslich in seinem Interesse aufgestellt ist.54
4    Wer durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln, kann die Aufsichtsbehörde oder die in der Sache zuständige richterliche Behörde um Wiederherstellung der Frist ersuchen. Er muss, vom Wegfall des Hindernisses an, in der gleichen Frist wie der versäumten ein begründetes Gesuch einreichen und die versäumte Rechtshandlung bei der zuständigen Behörde nachholen.55
SchKG gegeben ist, was nach der Gerichtspraxis zutrifft, wenn es unvorhergesehen und derart schwer ist, dass es dem Betroffenen nicht möglich war, selbst zu handeln oder doch wenigstens einen Vertreter zu bestellen und zu instruieren, was typischerweise bei Unfall oder plötzlicher schwerer Erkrankung der Fall sein kann (vgl. BGE 108 V 109; 112 V 255), während kurzfristige Abwesenheit oder Arbeitsüberlastung nicht als unverschuldetes Hindernis im Sinn von Art. 33 Abs. 4
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 33 - 1 Die in diesem Gesetze aufgestellten Fristen können durch Vertrag nicht abgeändert werden.
1    Die in diesem Gesetze aufgestellten Fristen können durch Vertrag nicht abgeändert werden.
2    Wohnt ein am Verfahren Beteiligter im Ausland oder ist er durch öffentliche Bekanntmachung anzusprechen, so kann ihm eine längere Frist eingeräumt oder eine Frist verlängert werden.53
3    Ein am Verfahren Beteiligter kann darauf verzichten, die Nichteinhaltung einer Frist geltend zu machen, wenn diese ausschliesslich in seinem Interesse aufgestellt ist.54
4    Wer durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln, kann die Aufsichtsbehörde oder die in der Sache zuständige richterliche Behörde um Wiederherstellung der Frist ersuchen. Er muss, vom Wegfall des Hindernisses an, in der gleichen Frist wie der versäumten ein begründetes Gesuch einreichen und die versäumte Rechtshandlung bei der zuständigen Behörde nachholen.55
SchKG gilt (vgl. BGE 87 IV 147 E. 2 S. 151).

Das Obergericht hat die Voraussetzungen von Art. 33 Abs. 4
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 33 - 1 Die in diesem Gesetze aufgestellten Fristen können durch Vertrag nicht abgeändert werden.
1    Die in diesem Gesetze aufgestellten Fristen können durch Vertrag nicht abgeändert werden.
2    Wohnt ein am Verfahren Beteiligter im Ausland oder ist er durch öffentliche Bekanntmachung anzusprechen, so kann ihm eine längere Frist eingeräumt oder eine Frist verlängert werden.53
3    Ein am Verfahren Beteiligter kann darauf verzichten, die Nichteinhaltung einer Frist geltend zu machen, wenn diese ausschliesslich in seinem Interesse aufgestellt ist.54
4    Wer durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln, kann die Aufsichtsbehörde oder die in der Sache zuständige richterliche Behörde um Wiederherstellung der Frist ersuchen. Er muss, vom Wegfall des Hindernisses an, in der gleichen Frist wie der versäumten ein begründetes Gesuch einreichen und die versäumte Rechtshandlung bei der zuständigen Behörde nachholen.55
SchKG bejaht und die Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlages wiederhergestellt. Zwar hatte es die Schilderungen zu dem Vorfällen vom 3. April 2011 und 13. Mai 2011 sowie den Hinweis, der Schuldner habe im relevanten Zeitraum täglich bis zu acht Flaschen Prosecco konsumiert und Blutalkoholkonzentrationen von über 5 Promille aufgewiesen, als verspätetes Vorbringen taxiert und auch die neu eingereichten Unterlagen aus den Akten gewiesen. Es hat indes darauf abgestellt, dass bereits das Zeugnis von Dr. med. U.________, Sanatorium B.________, vom 19. Juli 2011 festhielt, der Schuldner sei auch zwischen den beiden vom (4. bis 14. April und vom 8. Juli bis 30. September 2011 dauernden) Klinikaufenthalten krankheitsbedingt nicht dazu in der Lage gewesen, seine administrativen Angelegenheiten zu erledigen. Diese Einschätzung habe Dr. med. V.________ im Zeugnis vom 31. Oktober 2011 geteilt und sie habe die Diagnose gestellt, dass der Schuldner an einem Alkoholabhängigkeitssyndrom und an einer leichtgradigen depressiven Episode leide. Desgleichen sei in den Zeugnissen von med. pract. W.________ vom 26. August 2011 und vom 2. September 2012 eine Alkoholabhängigkeit attestiert worden.
Aus dem erstgenannten Zeugnis gehe überdies hervor, dass sich der Schuldner ab dem 4. August 2011 in der Klinik C.________ aufgehalten habe, die gerichtsnotorisch auf Suchtbehandlungen spezialisiert sei. Eine seit spätestens April 2011 bestehende massive Alkoholabhängigkeit des Schuldners erscheine aufgrund der erwähnten Arztzeugnisse als ausgewiesen. Ebenso sei gerichtsnotorisch, dass diese zu erheblichen psychischen und physischen Beeinträchtigungen führen könne, welche sich auch auf die Urteils- bzw. Handlungsfähigkeit auszuwirken vermöchten.

3.
Die Beschwerdeführerin rügt eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung. Die aus den ärztlichen Zeugnissen gezogene Schlussfolgerung, der Schuldner sei zwischen dem Erhalt des Zahlungsbefehls und dem Ablauf der Rechtsvorschlagsfrist nicht in der Lage gewesen, dessen Tragweite zu erkennen, sei offensichtlich unrichtig, da die betreffenden Atteste erst viele Monate nach dem ersten Klinikaufenthalt ausgestellt worden seien und sich ihnen kein Hinweis entnehmen lasse, dass die betreffenden Ärzte den Schuldner zwischen den beiden Klinikaufenthalten gesehen hätten, was für eine Beurteilung seines Zustandes notwendig gewesen wäre. Sodann ergebe sich aus der gestellten Diagnose keine anhaltende Urteilsunfähigkeit, zumal viele sozial und beruflich rege aktiven Personen an erheblicher Alkoholabhängigkeit litten, ohne dass deswegen gleich Zweifel an deren Urteilsfähigkeit aufkomme. Zudem werde aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung niemand aus einer Klinik entlassen, der in diesem Zeitpunkt ausserstande sei, seine administrativen Angelegenheiten zu erledigen; vielmehr dürfe davon ausgegangen werden, dass der Schuldner den Alltag wieder selbständig habe bewältigen können. Entsprechend sei er denn anlässlich seiner Anhörung
vom 12. April 2011 voll orientiert und einschränkungslos urteilsfähig gewesen. Damit stehe unbestritten fest, dass er seine administrativen Angelegenheiten im Griff gehabt habe. So habe er denn auch die am 18. Mai 2011 versandte vorläufige Rechnung über Fr. 160'000.-- zur Kenntnis genommen und sich deswegen am 3. Juni 2011 telefonisch an den Direktor der Gläubigerin gewandt. Sodann hat er die Avisierung des Zahlungsbefehls am 27. Mai 2011 zur Kenntnis genommen und diesen am 6. Juni 2011 aufforderungsgemäss im Amtslokal vom Gemeindeammann entgegengenommen. Die ärztlichen Atteste würden deshalb blosse Mutmassungen äussern und seien mithin nicht geeignet, eine Handlungsunfähigkeit des Schuldners zu belegen, zumal letztlich nicht mehr als eine blosse Arbeitsunfähigkeit während der beiden Klinikaufenthalte bestätigt werde und die angehängte zusätzliche Aussage mit Bezug auf die Zwischenzeit als Gefälligkeitsbescheinigung anzusehen sei.

4.
Das Obergericht hat sich in erster Linie auf die verschiedenen in ihrer Aussage übereinstimmenden ärztlichen Zeugnisse abgestellt. Dies könnte allein dann als willkürlich erscheinen, wenn die Fakten schlichtweg nichts anderes als den zwingenden Schluss zulassen würden, dass die Zeugnisse offensichtlich falsch wären. Dies ist nicht der Fall, wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen.

Wenn die Gläubigerin eigene Mutmassungen und allgemeine Betrachtungen zur Lebenstauglichkeit von Alkoholikern sowie zur Entlassungspraxis von Kliniken anstellt, ergeht sie sich in appellatorischer Kritik. Gleiches gilt, soweit sie den Erstellungszeitpunkt der Arztzeugnisse bemängelt und deren Inhalt, ohne dass dafür Anhaltspunkte bestünden, als gewagte Mutmassung bzw. als blosse Gefälligkeit bezeichnet.

Mit Bezug auf das Telefonat des Schuldners an den Direktor der Gläubigerin sowie die Aushändigung des Zahlungsbefehls im Amtslokal hat das Obergericht befunden, dass hierfür keine eigentliche Handlungsfähigkeit erforderlich gewesen sei und im Übrigen der Zeitraum zwischen dem Erhalt des Zahlungsbefehles und dem Ablauf der Rechtsvorschlagsfrist zur Diskussion stehe. Inwiefern diese Erwägungen schlechterdings unhaltbar sein sollen, ist nicht ersichtlich; jedenfalls lässt sich weder aus dem Telefonat noch aus der Entgegennahme des Zahlungsbefehles der zwingende Schluss ableiten, dass den ärztlichen Zeugnissen offensichtlich nicht zu folgen und entgegen diesen die Handlungsfähigkeit des Schuldners mit Bezug auf die Erhebung des Rechtsvorschlages zu bejahen wäre.

Gleiches gilt mit Bezug auf die Anhörung vom 12. April 2011, in welcher Hinsicht das Obergericht befunden hat, diese habe im Sanatorium B.________ stattgefunden, wo dem Schuldner kein Alkohol zugänglich gewesen sein dürfte. Damit werden sachliche Gründe genannt, was Willkür ausschliesst. Appellatorisch ist sodann das Vorbringen, die Mutmassung des Obergerichtes, der Schuldner habe nach seiner Entlassung sofort wieder Alkohol konsumiert mit der Folge der Handlungsunfähigkeit, sei gewagt und es müsse vielmehr vom Gegenteil ausgegangen werden. Damit ist keine Willkür hinsichtlich der ärztlichen Zeugnisse darzutun, zumal der Schuldner kurze Zeit nach Ablauf der Rechtsvorschlagsfrist wegen seiner Alkoholkrankheit für längere Zeit wieder hospitalisiert werden musste, was bedeutet, dass sachliche Gründe vorliegen, wenn das Obergericht im Prinzip den Ausführungen in der kantonalen Beschwerde, der Schuldner sei unmittelbar nach seiner ersten Entlassung wieder abgestürzt, gefolgt ist.

Zwar könnte aus den von der Gläubigerin erwähnten Elementen für sich genommen durchaus auch der Schluss gezogen werden, dass es dem Schuldner in der relevanten Zeit hätte möglich sein müssen, die Tragweite des Zahlungsbefehles zu erkennen und Rechtsvorschlag zu erheben, zumal es sich dabei nicht um eine komplexe Angelegenheit handelt. Vorliegend geht es indes nicht um diese Frage, sondern allein darum, ob die betreffenden Vorbringen dergestalt sind, dass es als geradezu willkürlich erscheint, wenn das Obergericht vor dem Hintergrund des offensichtlich schweren Alkoholabusus und der wiederholten Hospitalisation des Schuldners nicht von den ärztlichen Zeugnissen, welche eine durchgängige Handlungsunfähigkeit mit Bezug auf administrative Angelegenheiten auch zwischen den beiden Klinikaufenthalten attestieren, abwich und in tatsächlicher Hinsicht das Gegenteil als erwiesen erachtete. Diese Frage ist zu verneinen.

5.
Ferner rügt die Gläubigerin als willkürlich, dass das Obergericht die Einvernahme der beiden von ihr angerufenen Zeugen abgelehnt hat. Sie macht in diesem Zusammenhang ausserdem geltend, es sei ihr Recht auf Gegenbeweis beschnitten und damit Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB verletzt worden.

Zunächst tut die Gläubigerin entgegen ihrer qualifizierten Begründungspflicht im Zusammenhang mit Willkürrügen (dazu E. 1) nicht dar, an welcher Stelle sie förmliche Beweisanträge auf Zeugeneinvernahme gestellt hätte; förmliche Anträge mit Zeugenangaben sind jedenfalls weder aus der erstinstanzlichen (act. 25) noch aus der oberinstanzlichen Stellungnahme (act. 45) ersichtlich. Aus der Beschwerde in Zivilsachen ergibt sich, dass es sich um ihren eigenen Direktor (zwecks Bestätigung des Telefonates seitens des Schuldners) und um den Gemeindeammann (zwecks Bestätigung der Aushändigung des Zahlungsbefehles) gehandelt hätte. Abgesehen von der ungenügenden Substanziierung der Willkürrüge liesse sich die antizipierte Beweiswürdigung des Obergerichts vor dem Hintergrund, dass vorliegend ärztliche Zeugnisse zu entkräften gewesen wären und beide Zeugen die Handlungsfähigkeit des Schuldners nicht fachmännisch hätten beurteilen können, jedenfalls nicht als geradezu willkürlich bezeichnen, weshalb im Übrigen die Frage offen bleiben kann, ob die Gläubigerin ihren eigenen Direktor, der als solcher unzweifelhaft über Organqualität verfügt, überhaupt als Zeugen hätte anrufen können.

Wo die Vorinstanz aufgrund eines Beweisverfahrens zum Ergebnis gelangt bzw. in willkürfreier Weise zum Ergebnis gelangen darf, eine bestimmte Tatsache sei bewiesen oder widerlegt, ist die Frage der Beweislastverteilung gegenstandslos (BGE 130 III 591 E. 5.4 S. 602; 131 III 646 E. 2.1 S. 649; 132 III 626 E. 3.4 S. 634).

6.
Die Gläubigerin beschränkt sich auf die vorstehend beurteilte Kritik an der Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung. Hingegen wirft sie der Vorinstanz nicht vor, den Rechtsbegriff des unverschuldeten Hindernisses im Sinn von Art. 33 Abs. 4
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 33 - 1 Die in diesem Gesetze aufgestellten Fristen können durch Vertrag nicht abgeändert werden.
1    Die in diesem Gesetze aufgestellten Fristen können durch Vertrag nicht abgeändert werden.
2    Wohnt ein am Verfahren Beteiligter im Ausland oder ist er durch öffentliche Bekanntmachung anzusprechen, so kann ihm eine längere Frist eingeräumt oder eine Frist verlängert werden.53
3    Ein am Verfahren Beteiligter kann darauf verzichten, die Nichteinhaltung einer Frist geltend zu machen, wenn diese ausschliesslich in seinem Interesse aufgestellt ist.54
4    Wer durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln, kann die Aufsichtsbehörde oder die in der Sache zuständige richterliche Behörde um Wiederherstellung der Frist ersuchen. Er muss, vom Wegfall des Hindernisses an, in der gleichen Frist wie der versäumten ein begründetes Gesuch einreichen und die versäumte Rechtshandlung bei der zuständigen Behörde nachholen.55
SchKG verkannt oder sonst wie auf der Grundlage der vorgenommenen Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung falsche rechtliche Schlüsse gezogen zu haben. Darauf ist nicht weiter einzugehen, weil im Beschwerdeverfahren die Begründungspflicht gemäss Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG gilt und das Bundesgericht deshalb die Rechtsanwendung nur auf begründete Vorbringen hin überprüft (vgl. E. 1).

7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde in Zivilsachen abzuweisen ist, soweit auf sie eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kosten- und mit Bezug auf die Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde in Zivilsachen wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner mit Fr. 200.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt A.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Mai 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Möckli
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 5A_231/2012
Datum : 21. Mai 2012
Publiziert : 08. Juni 2012
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
68 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
72 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
95 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
97 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
105 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
106
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BV: 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
SchKG: 19 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 19 - Die Beschwerde an das Bundesgericht richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200529.
33
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 33 - 1 Die in diesem Gesetze aufgestellten Fristen können durch Vertrag nicht abgeändert werden.
1    Die in diesem Gesetze aufgestellten Fristen können durch Vertrag nicht abgeändert werden.
2    Wohnt ein am Verfahren Beteiligter im Ausland oder ist er durch öffentliche Bekanntmachung anzusprechen, so kann ihm eine längere Frist eingeräumt oder eine Frist verlängert werden.53
3    Ein am Verfahren Beteiligter kann darauf verzichten, die Nichteinhaltung einer Frist geltend zu machen, wenn diese ausschliesslich in seinem Interesse aufgestellt ist.54
4    Wer durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln, kann die Aufsichtsbehörde oder die in der Sache zuständige richterliche Behörde um Wiederherstellung der Frist ersuchen. Er muss, vom Wegfall des Hindernisses an, in der gleichen Frist wie der versäumten ein begründetes Gesuch einreichen und die versäumte Rechtshandlung bei der zuständigen Behörde nachholen.55
ZGB: 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
BGE Register
108-V-109 • 112-V-255 • 130-III-591 • 131-III-646 • 132-III-626 • 133-II-249 • 133-III-393 • 134-II-244 • 135-I-19 • 87-IV-147
Weitere Urteile ab 2000
5A_231/2012
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
alkoholismus • angewiesener • anhörung oder verhör • antizipierte beweiswürdigung • aufschiebende wirkung • begründung der eingabe • behandlung • berechnung • bescheinigung • beschwerde in zivilsachen • beschwerdegegner • besteller • betreibungsamt • beweis • blutalkoholkonzentration • bundesgericht • dauer • diagnose • entscheid • erfahrung • fortsetzungsbegehren • frage • frist • fristwiederherstellung • garten • generalvollmacht • gerichtskosten • gerichtsschreiber • heilanstalt • kenntnis • koch • lausanne • monat • rechtsanwalt • rechtsanwendung • rechtsverletzung • rechtsvorschlag • sachverhalt • sachverhaltsfeststellung • schuldner • stelle • stiftung • telefon • treffen • untere aufsichtsbehörde • urteilsfähigkeit • vater • verfahrensbeteiligter • von amtes wegen • vorinstanz • weiler • wiese • zahlungsbefehl • zeuge • zins • zugang • zweifel
BBl
2001/IV/4338