Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: RR.2015.296
Entscheid vom 21. April 2016 Beschwerdekammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Michael Mráz,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung,
Beschwerdegegner
Gegenstand
Auslieferung an die Ukraine
Auslieferungsentscheid (Art. 55
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 55 Zuständigkeit - 1 Das BJ entscheidet über die Auslieferung des Verfolgten sowie über die Aushändigung der beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte, nachdem es dem Verfolgten und dem Dritten, der sich der Sachauslieferung widersetzt, eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt hat.101 |
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1 | Das BJ entscheidet über die Auslieferung des Verfolgten sowie über die Aushändigung der beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte, nachdem es dem Verfolgten und dem Dritten, der sich der Sachauslieferung widersetzt, eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt hat.101 |
2 | Macht der Verfolgte geltend, er werde eines politischen Deliktes bezichtigt, oder ergeben sich bei der Instruktion ernsthafte Gründe für den politischen Charakter der Tat, so entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.102 Das BJ unterbreitet die Akten dem Gericht mit seinem Antrag. Der Verfolgte erhält Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. |
3 | Das Verfahren der Beschwerde nach Artikel 25 ist sinngemäss anwendbar.103 |
Sachverhalt:
A. Die ukrainischen Strafverfolgungsbehörden führen eine Strafuntersuchung gegen den ukrainischen Staatsbürger A. wegen des Verdachts des qualifizierten Betrugs im Sinne des Art. 190 Abs. 4 des Strafgesetzbuchs der Ukraine. Mit diplomatischer Note vom 4. März 2015 (act. 6.2/8) übermittelte die ukrainische Botschaft dem Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») das A. betreffende Auslieferungsersuchen der Generalstaatsanwaltschaft der Ukraine vom 27. Februar 2015 (act. 6.2/8A). Dieses stützt sich u. a. auf den A. betreffenden Haftbefehl des Untersuchungsrichters des Petschersk Bezirksgerichts der Stadt Kiew vom 23. Januar 2015 (act. 6.2/8F).
B. Mit Schreiben vom 5. März 2015 ersuchte das BJ die Generalstaatsanwaltschaft der Ukraine um Ergänzungen zu dem im Auslieferungsersuchen dargestellten Sachverhalt und um Abgabe verschiedener Garantien (act. 6.3). Tags darauf ersuchte das BJ das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (nachfolgend «EDA») mit Bezug auf dessen vertrauliche Stellungnahme vom 14. Juli 2014 zum Auslieferungsverkehr mit der Ukraine um Abklärung und Mitteilung, ob bezüglich des gegen A. eingeleiteten Strafverfahrens Gründe für die Annahme bestehen, dass ein politischer Konnex vorhanden sein könnte (act. 6.4). Diesbezüglich teilte das EDA am 1. Mai 2015 mit, es habe keine Indizien gefunden, die vermuten liessen, dass die eingangs erwähnte Strafverfolgung politisch motiviert sei (act. 6.5). In der Folge erteilte die Generalstaatsanwaltschaft der Ukraine am 15. Mai 2015 die vom BJ verlangten Garantien namentlich betreffend die Sicherstellung eines fairen Verfahrens und korrekter Haftbedingungen (act. 6.6). Derweil lieferte der Oberuntersuchungsführer für besonders wichtige Angelegenheiten der Hauptuntersuchungsverwaltung des Innenministeriums der Ukraine mit Schreiben vom 20. April 2015 Ergänzungen zum Sachverhalt, wie er dem Auslieferungsersuchen zu Grunde liegt (act. 6.6).
C. Am 2. Juni 2015 ersuchte das BJ die Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden, A. zum Auslieferungsersuchen zu befragen (act. 6.7). Anlässlich der am 10. Juni 2015 durchgeführten Einvernahme erklärte sich A. mit einer vereinfachten Auslieferung nicht einverstanden (act. 6.8, S. 3 f.). In seiner schriftlichen Stellungnahme vom 24. Juni 2015 beantragte A. hauptsächlich die Ablehnung des Auslieferungsersuchens (act. 6.9). A. liess seiner Stellungnahme am 3. Juli und am 10. Juli 2015 weitere Eingaben folgen (act. 6.10, 6.11). Gestützt auf die Stellungnahme von A. ersuchte das BJ die ukrainischen Behörden am 14. Juli 2015 um weitere Auskünfte zum gegen A. gerichteten Strafverfahren (act. 6.12). Die Generalstaatsanwaltschaft der Ukraine übermittelte dem BJ am 4. August 2015 die gewünschten Informationen (act. 6.13). Zu diesen Ergänzungen nahm A. am 3. September 2015 schriftlich Stellung (act. 6.15). Am 7. September 2015 übermittelte die Generalstaatsanwaltschaft der Ukraine dem BJ ein A. bereits bekanntes, den eingangs erwähnten Haftbefehl betreffendes Urteil des Berufungsgerichts der Stadt Kiew vom 11. August 2015 (act. 6.16).
D. Mit Entscheid vom 12. Oktober 2015 bewilligte das BJ die Auslieferung von A. an die Ukraine für die dem Auslieferungsersuchen vom 27. Februar 2015 sowie dessen Ergänzungen vom 15. Mai und 4. August 2015 zu Grunde liegenden Straftaten (act. 6.18). Dieser Entscheid wurde dem Vertreter von A. am 15. Oktober 2015 zugestellt (act. 6.19).
E. Dagegen gelangte A. mit Beschwerde vom 16. November 2015 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). In materieller Hinsicht beantragt er Folgendes:
Es sei der Auslieferungsentscheid des BJ vom 12. Oktober 2015 aufzuheben und die Auslieferung des Verfolgten an die Ukraine zu verweigern; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Staatskasse.
In seiner Beschwerdeantwort vom 27. November 2015 schliesst das BJ auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 6). Mit Replik vom 14. Dezember 2015 hält A. an seinen Beschwerdeanträgen fest. In verfahrenstechnischer Hinsicht verweist er zudem auf seine Mitteilung, wonach er am 11. Dezember 2015 beim Staatssekretariat für Migration (nachfolgend «SEM») ein Asylgesuch gestellt habe (vgl. act. 15.1). Er beantragt, das vorliegende Beschwerdeverfahren sei mit dem Asylverfahren zu koordinieren (act. 8). In seiner Duplik vom 23. Dezember 2015 schliesst das BJ erneut auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 10).
Mit Schreiben vom 27. Januar 2016 informierte das SEM die Beschwerdekammer über den Stand des von A. angestrengten Asylverfahrens. Gleichzeitig übermittelte es der Beschwerdekammer eine Kopie des entsprechenden Befragungsprotokolls (act. 17, 17.2). Nachdem die Beschwerdekammer den Parteien je eine Kopie der vom SEM eingereichten Unterlagen übermittelt hatte (act. 18), reichte A. der Beschwerdekammer am 16. Februar 2016 eine unaufgeforderte Stellungnahme ein (act. 19). Diese wurde dem BJ am 18. Februar 2016 zur Kenntnis gebracht (act. 20).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und der Ukraine sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) und die beiden hierzu ergangenen Zusatzprotokolle vom 15. Oktober 1975 (ZPI EAUe; SR 0.353.11) bzw. vom 17. März 1978 (ZPII EAUe; SR 0.353.12), welchen beide Staaten beigetreten sind, massgebend.
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22
IR 0.353.1 Europäisches Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 EAUe Art. 22 Verfahren - Soweit in diesem Übereinkommen nichts anderes bestimmt ist, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Auslieferungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung. |
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz StBOG Art. 39 Grundsatz - 1 Das Verfahren vor den Kammern des Bundesstrafgerichts richtet sich nach der StPO25 und nach diesem Gesetz. |
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1 | Das Verfahren vor den Kammern des Bundesstrafgerichts richtet sich nach der StPO25 und nach diesem Gesetz. |
2 | Ausgenommen sind Fälle nach: |
a | den Artikeln 35 Absatz 2 und 37 Absatz 2 Buchstabe b; auf sie ist das Bundesgesetz vom 22. März 197426 über das Verwaltungsstrafrecht anwendbar; |
b | Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe a; auf sie sind das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196827 sowie die Bestimmungen der einschlägigen Rechtshilfeerlasse anwendbar; |
c | Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe c; auf sie sind das Bundespersonalgesetz vom 24. März 200028 und das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar; |
d | Artikel 37 Absatz 2 Buchstaben e-g; auf sie ist das Verwaltungsverfahrensgesetz anwendbar.29 |
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet. |
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1 | Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet. |
2 | Sie entscheiden zudem über: |
a | Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss: |
a1 | dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114, |
a2 | dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts, |
a3 | dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof, |
a4 | dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen; |
b | Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist; |
c | Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen; |
d | Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit; |
e | Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist; |
f | Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist; |
g | Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723. |
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 12 Im Allgemeinen - 1 Wenn dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, wenden die Bundesverwaltungsbehörden das Bundesgesetz vom 20. Dezember 196843 über das Verwaltungsverfahren, die kantonalen Behörden die für sie geltenden Vorschriften sinngemäss an. Für Prozesshandlungen gilt das in Strafsachen massgebende Verfahrensrecht. |
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1 | Wenn dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, wenden die Bundesverwaltungsbehörden das Bundesgesetz vom 20. Dezember 196843 über das Verwaltungsverfahren, die kantonalen Behörden die für sie geltenden Vorschriften sinngemäss an. Für Prozesshandlungen gilt das in Strafsachen massgebende Verfahrensrecht. |
2 | Die kantonalen und eidgenössischen Bestimmungen über den Stillstand von Fristen gelten nicht.44 |
2.
2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Entscheides bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 55 Zuständigkeit - 1 Das BJ entscheidet über die Auslieferung des Verfolgten sowie über die Aushändigung der beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte, nachdem es dem Verfolgten und dem Dritten, der sich der Sachauslieferung widersetzt, eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt hat.101 |
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1 | Das BJ entscheidet über die Auslieferung des Verfolgten sowie über die Aushändigung der beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte, nachdem es dem Verfolgten und dem Dritten, der sich der Sachauslieferung widersetzt, eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt hat.101 |
2 | Macht der Verfolgte geltend, er werde eines politischen Deliktes bezichtigt, oder ergeben sich bei der Instruktion ernsthafte Gründe für den politischen Charakter der Tat, so entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.102 Das BJ unterbreitet die Akten dem Gericht mit seinem Antrag. Der Verfolgte erhält Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. |
3 | Das Verfahren der Beschwerde nach Artikel 25 ist sinngemäss anwendbar.103 |
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 25 - 1 Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.70 |
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1 | Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.70 |
2 | Gegen ein schweizerisches Ersuchen an einen anderen Staat ist die Beschwerde nur zulässig, wenn dieser um Übernahme der Strafverfolgung oder der Urteilsvollstreckung ersucht wird. In diesem Fall ist einzig der Verfolgte, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, beschwerdeberechtigt.71 |
2bis | Zulässig ist die Beschwerde gegen ein schweizerisches Ersuchen um Übernahme der Vollstreckung eines Strafentscheides im Zusammenhang mit einer Zuführung nach Artikel 101 Absatz 2.72 |
3 | Das BJ kann gegen Verfügungen kantonaler Behörden sowie gegen Entscheide des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Der kantonalen Behörde steht gegen den Entscheid des BJ, kein Ersuchen zu stellen, die Beschwerde zu.73 |
4 | Mit der Beschwerde kann auch die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung fremden Rechts gerügt werden. |
5 | ...74 |
6 | Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden.75 |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
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1 | Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
2.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfolgter durch den vorliegenden Auslieferungsentscheid persönlich und direkt betroffen. Ebenso hat er ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung und ist demnach zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 21 Abs. 3
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 21 Gemeinsame Bestimmungen - 1 Der Verfolgte kann einen Rechtsbeistand bestellen. Sieht er davon ab oder ist er dazu nicht in der Lage, so wird ein Beistand amtlich ernannt, wenn es die Wahrung seiner Interessen erfordert. |
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1 | Der Verfolgte kann einen Rechtsbeistand bestellen. Sieht er davon ab oder ist er dazu nicht in der Lage, so wird ein Beistand amtlich ernannt, wenn es die Wahrung seiner Interessen erfordert. |
2 | Weitere Personen, die von der Rechtshilfemassnahme betroffen werden oder als Geschädigte bei Erhebungen anwesend sind, können, wenn es die Wahrung ihrer Interessen erfordert, bei der Durchführung der Rechtshilfehandlung einen Rechtsbeistand beiziehen und sich, soweit der Untersuchungszweck nicht beeinträchtigt wird, durch ihn vertreten lassen. |
3 | Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, können Verfügungen nur anfechten, wenn eine Rechtshilfemassnahme sie persönlich und direkt betrifft und sie ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben.64 |
4 | Die Beschwerde gegen einen Entscheid, der in Anwendung dieses Gesetzes ergangen ist, hat keine aufschiebende Wirkung. Ausgenommen sind Beschwerden gegen einen Entscheid: |
a | der die Auslieferung bewilligt; oder |
b | der die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten an das Ausland bewilligt.65 |
3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 25 - 1 Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.70 |
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1 | Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.70 |
2 | Gegen ein schweizerisches Ersuchen an einen anderen Staat ist die Beschwerde nur zulässig, wenn dieser um Übernahme der Strafverfolgung oder der Urteilsvollstreckung ersucht wird. In diesem Fall ist einzig der Verfolgte, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, beschwerdeberechtigt.71 |
2bis | Zulässig ist die Beschwerde gegen ein schweizerisches Ersuchen um Übernahme der Vollstreckung eines Strafentscheides im Zusammenhang mit einer Zuführung nach Artikel 101 Absatz 2.72 |
3 | Das BJ kann gegen Verfügungen kantonaler Behörden sowie gegen Entscheide des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Der kantonalen Behörde steht gegen den Entscheid des BJ, kein Ersuchen zu stellen, die Beschwerde zu.73 |
4 | Mit der Beschwerde kann auch die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung fremden Rechts gerügt werden. |
5 | ...74 |
6 | Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden.75 |
4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht im Rahmen seiner Beschwerde geltend, das Auslieferungsbegehren erfülle weder für sich allein noch mit den in der Zwischenzeit von den ukrainischen Behörden nachgereichten Begründungen die Voraussetzungen, welche von Art. 12 Ziff. 2 lit. b
IR 0.353.1 Europäisches Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 EAUe Art. 12 Ersuchen und Unterlagen - 1. Das Ersuchen wird schriftlich abgefasst. Es wird vom Justizministerium oder einer anderen zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei an das Justizministerium oder eine andere zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei gerichtet. Jeder Staat, der eine andere zuständige Behörde als das Justizministerium bezeichnen möchte, notifiziert dem Generalsekretär des Europarats bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde seine zuständige Behörde sowie alle späteren Änderungen in Bezug auf seine zuständige Behörde. |
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1 | Das Ersuchen wird schriftlich abgefasst. Es wird vom Justizministerium oder einer anderen zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei an das Justizministerium oder eine andere zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei gerichtet. Jeder Staat, der eine andere zuständige Behörde als das Justizministerium bezeichnen möchte, notifiziert dem Generalsekretär des Europarats bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde seine zuständige Behörde sowie alle späteren Änderungen in Bezug auf seine zuständige Behörde. |
2 | Dem Ersuchen sind beizufügen: |
a | eine Abschrift eines vollstreckbaren verurteilenden Erkenntnisses, eines Haftbefehls oder jeder anderen, nach den Formvorschriften der ersuchenden Vertragspartei ausgestellten Urkunde mit gleicher Rechtswirkung; |
b | eine Darstellung der Handlungen, derentwegen um Auslieferung ersucht wird. Zeit und Ort ihrer Begehung sowie ihre rechtliche Würdigung unter Bezugnahme auf die anwendbaren Gesetzesbestimmungen einschliesslich der Verjährungsvorschriften sind so genau wie möglich anzugeben; |
c | eine Abschrift der anwendbaren Gesetzesbestimmungen oder, sofern dies nicht möglich ist, eine Erklärung über das anwendbare Recht sowie eine möglichst genaue Beschreibung der Person, um deren Auslieferung ersucht wird, und alle anderen zur Feststellung ihrer Identität, ihrer Staatsangehörigkeit und ihres Aufenthaltsorts geeigneten Angaben. |
4.2 Gemäss Art. 1
IR 0.353.1 Europäisches Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 EAUe Art. 1 Auslieferungsverpflichtung - Die Vertragsparteien verpflichten sich, gemäss den nachstehenden Vorschriften und Bedingungen einander die Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht werden. |
IR 0.353.1 Europäisches Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 EAUe Art. 2 Auslieferungsfähige strafbare Handlungen - 1. Ausgeliefert wird wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind. Ist im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates eine Verurteilung zu einer Strafe erfolgt oder eine sichernde Massnahme angeordnet worden, so muss deren Mass mindestens vier Monate betragen. |
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1 | Ausgeliefert wird wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind. Ist im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates eine Verurteilung zu einer Strafe erfolgt oder eine sichernde Massnahme angeordnet worden, so muss deren Mass mindestens vier Monate betragen. |
2 | Betrifft das Auslieferungsersuchen mehrere verschiedene Handlungen, von denen jede sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme bedroht ist, einige aber die Bedingung hinsichtlich des Strafmasses nicht erfüllen, so ist der ersuchte Staat berechtigt, die Auslieferung auch wegen dieser Handlungen zu bewilligen. Dieses Recht gilt auch bei Handlungen, die nur mit Geldsanktionen bedroht sind.3 |
3 | Jede Vertragspartei, deren Rechtsvorschriften die Auslieferung wegen bestimmter, in Ziffer 1 erwähnter strafbarer Handlungen nicht zulassen, kann für sich selbst die Anwendung des Übereinkommens auf diese strafbaren Handlungen ausschliessen. |
4 | Jede Vertragspartei, die von dem in Ziffer 3 vorgesehenen Recht Gebrauch machen will, notifiziert dem Generalsekretär des Europarats bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde entweder eine Liste der strafbaren Handlungen, derentwegen die Auslieferung zulässig ist, oder eine Liste der strafbaren Handlungen, derentwegen die Auslieferung ausgeschlossen ist; sie gibt hierbei die gesetzlichen Bestimmungen an, welche die Auslieferung zulassen oder ausschliessen. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt diese Listen den anderen Unterzeichnerstaaten. |
5 | Wird in der Folge die Auslieferung wegen anderer strafbarer Handlungen durch die Rechtsvorschriften einer Vertragspartei ausgeschlossen, so notifiziert diese den Ausschluss dem Generalsekretär des Europarats, der die anderen Unterzeichnerstaaten davon in Kenntnis setzt. Diese Notifikation wird erst mit Ablauf von drei Monaten nach dem Zeitpunkt ihres Eingangs bei dem Generalsekretär wirksam. |
6 | Jede Vertragspartei, die von dem in Ziffer 4 und 5 vorgesehenen Recht Gebrauch gemacht hat, kann jederzeit die Anwendung dieses Übereinkommens auf strafbare Handlungen erstrecken, die davon ausgeschlossen waren. Sie notifiziert diese Änderungen dem Generalsekretär des Europarats, der sie den anderen Unterzeichnerstaaten mitteilt. |
7 | Jede Vertragspartei kann hinsichtlich der auf Grund dieses Artikels von der Anwendung des Übereinkommens ausgeschlossenen strafbaren Handlungen den Grundsatz der Gegenseitigkeit anwenden. |
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 35 Auslieferungsdelikte - 1 Die Auslieferung ist zulässig, wenn nach den Unterlagen des Ersuchens die Tat: |
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1 | Die Auslieferung ist zulässig, wenn nach den Unterlagen des Ersuchens die Tat: |
a | nach dem Recht sowohl der Schweiz als auch des ersuchenden Staates mit einer freiheitsbeschränkenden Sanktion im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Sanktion bedroht ist; und |
b | nicht der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterliegt. |
2 | Bei der Beurteilung der Strafbarkeit nach schweizerischem Recht werden nicht berücksichtigt: |
a | dessen besondere Schuldformen und Strafbarkeitsbedingungen; |
b | die Bedingungen des persönlichen und zeitlichen Geltungsbereichs des Strafgesetzbuches84 und des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 192785 hinsichtlich der Strafvorschriften über Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen.86 |
IR 0.353.1 Europäisches Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 EAUe Art. 10 Verjährung - 1. Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung nach den Rechtsvorschriften der ersuchenden Vertragspartei verjährt ist. |
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1 | Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung nach den Rechtsvorschriften der ersuchenden Vertragspartei verjährt ist. |
2 | Die Auslieferung wird nicht mit der Begründung abgelehnt, dass die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung nach den Rechtsvorschriften der ersuchten Vertragspartei verjährt ist. |
3 | Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde erklären, dass er sich das Recht vorbehält, Absatz 2 nicht anzuwenden: |
a | wenn dem Auslieferungsersuchen strafbare Handlungen zugrunde liegen, für die nach seinem eigenen Strafrecht Gerichtsbarkeit besteht; und/oder |
b | sofern seine innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Auslieferung ausdrücklich untersagen, wenn die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung nach seinen Rechtsvorschriften verjährt wäre. |
4 | Zur Feststellung, ob die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung nach ihren Rechtsvorschriften verjährt wäre, berücksichtigt jede Vertragspartei, die einen Vorbehalt nach Absatz 3 angebracht hat, gemäss ihren Rechtsvorschriften alle in der ersuchenden Vertragspartei erfolgten Handlungen oder eingetretenen Ereignisse, die zur Folge haben können, dass die Verjährung in der ersuchten Vertragspartei unterbrochen wird oder ruht. |
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 5 Erlöschen des Strafanspruchs - 1 Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn:20 |
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1 | Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn:20 |
a | in der Schweiz oder im Tatortstaat der Richter: |
a1 | aus materiellrechtlichen Gründen den Verfolgten freigesprochen oder das Verfahren eingestellt hat, oder |
a2 | auf eine Sanktion verzichtet oder einstweilen von ihr abgesehen hat; |
b | die Sanktion vollzogen wurde oder nach dem Recht des Urteilsstaates nicht vollziehbar ist; oder |
c | seine Ausführung Zwangsmassnahmen erfordert und die Strafverfolgung oder die Vollstreckung nach schweizerischem Recht wegen absoluter Verjährung ausgeschlossen wäre. |
2 | Absatz 1 Buchstaben a und b gelten nicht, wenn der ersuchende Staat Gründe für eine Revision des rechtskräftigen Urteils im Sinne von Artikel 410 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200724 (StPO) anführt.25 |
4.3 Unter dem Gesichtspunkt des hier massgebenden Art. 12
IR 0.353.1 Europäisches Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 EAUe Art. 12 Ersuchen und Unterlagen - 1. Das Ersuchen wird schriftlich abgefasst. Es wird vom Justizministerium oder einer anderen zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei an das Justizministerium oder eine andere zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei gerichtet. Jeder Staat, der eine andere zuständige Behörde als das Justizministerium bezeichnen möchte, notifiziert dem Generalsekretär des Europarats bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde seine zuständige Behörde sowie alle späteren Änderungen in Bezug auf seine zuständige Behörde. |
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1 | Das Ersuchen wird schriftlich abgefasst. Es wird vom Justizministerium oder einer anderen zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei an das Justizministerium oder eine andere zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei gerichtet. Jeder Staat, der eine andere zuständige Behörde als das Justizministerium bezeichnen möchte, notifiziert dem Generalsekretär des Europarats bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde seine zuständige Behörde sowie alle späteren Änderungen in Bezug auf seine zuständige Behörde. |
2 | Dem Ersuchen sind beizufügen: |
a | eine Abschrift eines vollstreckbaren verurteilenden Erkenntnisses, eines Haftbefehls oder jeder anderen, nach den Formvorschriften der ersuchenden Vertragspartei ausgestellten Urkunde mit gleicher Rechtswirkung; |
b | eine Darstellung der Handlungen, derentwegen um Auslieferung ersucht wird. Zeit und Ort ihrer Begehung sowie ihre rechtliche Würdigung unter Bezugnahme auf die anwendbaren Gesetzesbestimmungen einschliesslich der Verjährungsvorschriften sind so genau wie möglich anzugeben; |
c | eine Abschrift der anwendbaren Gesetzesbestimmungen oder, sofern dies nicht möglich ist, eine Erklärung über das anwendbare Recht sowie eine möglichst genaue Beschreibung der Person, um deren Auslieferung ersucht wird, und alle anderen zur Feststellung ihrer Identität, ihrer Staatsangehörigkeit und ihres Aufenthaltsorts geeigneten Angaben. |
4.4 Dem Beschwerdeführer wird im Ersuchen (act. 6.2/8B) zusammengefasst vorgeworfen, er habe durch Vornahme betrügerischer Handlungen Geldmittel der Gesellschaft B. Ltd. in besonders hohem Betrag angeeignet.
Am 12. Oktober 2010 sei der Beschwerdeführer in den geschäftsführenden Vorstand der C. Ltd. mit Sitz in Zypern aufgenommen und als deren Generaldirektor bestellt worden. Beim in der deutschen Übersetzung festgehaltenen Datum 12. Oktober 2012 handelt es sich um einen offensichtlichen Flüchtigkeitsfehler (vgl. act. 6.2/8B). Diese Gesellschaft habe in der Folge eine Reihe nationaler Gesellschaften gegründet und sei in die Gesellschaft D. aufgenommen worden. Der Beschwerdeführer sei dabei über die allfällige Herausgabe von Obligationen durch die C. Ltd. zwecks Beschaffung von Geldern von ausländischen Investitionsfonds informiert gewesen. Der Beschwerdeführer habe einen Plan erarbeitet, um sich diese Geldmittel durch Täuschung und Vertrauensmissbrauch anzueignen. Dieser Plan habe unter anderem den Einsatz einer Reihe von Mittätern, den Einsatz gefälschter offizieller Unterlagen sowie die Aufteilung der durch Täuschung erworbenen Gelder auf die Mittäter vorgesehen. Ab Anfang 2011 habe der Beschwerdeführer entsprechend eine Reihe von Personen (deren Identität gemäss Ersuchen nicht festgestellt wurde) herangezogen, über sein Vorhaben in Kenntnis gesetzt und ihre Tatbeiträge festgelegt. Er selber habe Zugang gehabt zu Konten der C. Ltd. sowie anderer Gesellschaften der Gesellschaft D., habe offizielle Unterlagen gefälscht und am deliktisch erworbenen Gewinn partizipiert. Die Mittäter bzw. Teilnehmer hätten bei der Begehung des Verbrechens technische Unterstützung geleistet und ebenfalls offizielle Unterlagen gefälscht. Ungefähr Anfang des Jahres 2013 habe der Beschwerdeführer seinem Tatplan folgend die Erstellung der gefälschten Unterlagen organisiert. Im Ersuchen erwähnt wird in diesem Zusammenhang die Finanzabrechnung der Gesellschaft D. Aufgrund dieser Unterlagen sei von Seiten einer externen Gesellschaft ein positiver Wirtschaftsprüfungsbericht erstellt worden. Im April 2013 habe der Beschwerdeführer Verhandlungen mit Vertretern der E. Ltd. aufgenommen und diese gestützt auf den erwähnten Wirtschaftsprüfungsbericht und in Unkenntnis der deliktischen Absicht des Beschwerdeführers zu einer «Investierung der Gesellschaft D.» bewegt. Weiter habe der Beschwerdeführer zur Vorbereitung der Ausgabe von Obligationen am 19. April 2013 einen «Träuhändlervertrag» zwischen der C. Ltd. als Herausgeberin der
Obligationen, 73 Unternehmen der Gesellschaft D. als Bürgen und der E. Ltd. als Treuhänder abgeschlossen. Hierbei sei die Ausgabe von Obligationen im Wert von USD 400 Mio. zu einem Zins von 9,45 % und einer Laufzeit bis 2018 vereinbart worden. Die Geschädigte B. Ltd. sei eine Inhaberin dieser Obligationen. Die durch Ausgabe von Obligationen erworbenen Gelder seien auf ein Konto der C. Ltd. überwiesen und vom Beschwerdeführer «praktisch nach eigenem Ermessen» verwendet worden. Durch dieses Vorgehen hätten sich die Mittäter Gelder der B. Ltd. im Betrag von UAH 799,3 Mio. angeeignet.
Mit Schreiben vom 5. März 2015 ersuchte das BJ diesen Sachverhalt betreffend die ukrainischen Behörden um konkretere Angaben (act. 6.3). Im diesbezüglichen Antwortschreiben vom 20. April 2015 (act. 6.6) wird u. a. ausgeführt, der Beschwerdeführer habe als Leiter der C. Ltd. zu Handen der Wirtschaftsprüferin persönlich sog. «representation letters» unterzeichnet. Diesbezüglich wird weiter beschrieben, die Gesellschaft D. habe zwischen 2011 und 2013 insgesamt mehr als USD 617 Mio. für den Erwerb von Gesellschaftsrechten an Unternehmen ausgegeben, welche über Pachtrechte an Grundstücken und anderes Vermögen verfügen. Gestützt auf den Inhalt der vom Beschwerdeführer unterzeichneten «representation letters» sei die Wirtschaftsprüferin zum Schluss gekommen, bei den Verkäufern dieser Gesellschaftsrechte habe es sich vor allem um natürliche Personen ohne direkte Verbindung zu den Eigentümern oder zum Verwaltungspersonal der C. Ltd. gehandelt. Die vom Beschwerdeführer unterzeichneten Dokumente seien aber inhaltlich unwahr gewesen, weshalb die ukrainischen Strafbehörden davon ausgehen, die erwähnten Geschäfte seien mit Personen, welche mit dem Beschwerdeführer und seinen Familienmitgliedern verbunden seien, abgeschlossen worden. Ohne diese inhaltlich unwahren Erklärungen des Beschwerdeführers hätte die Wirtschaftsprüferin keinen positiven Bericht über die finanzielle Situation der Gesellschaft D. verfasst. Die vom Beschwerdeführer erstellte (gefälschte) Finanzabrechnung und der Bericht der Wirtschaftsprüferin seien Bestandteile des Prospekts zur Ausgabe der Obligationen der C. Ltd. und damit Grundlage für den Entscheid zum Erwerb von solchen Obligationen durch die B. Ltd. gewesen. Gemäss erwähntem Prospekt habe die C. Ltd. hauptsächlich beabsichtigt, die mittels Ausgabe von Obligationen erhaltenen Gelder zum Rückkauf früher ausgegebener Obligationen und für die Refinanzierung von Bankdarlehen und –krediten einzusetzen. Gemäss Schreiben vom 20. April 2015 seien die ukrainischen Behörden zu jenem Zeitpunkt noch damit beschäftigt gewesen abzuklären, wie die Gelder tatsächlich verwendet worden seien.
Diesen Punkt betreffend ersuchte das BJ die ukrainischen Behörden am 14. Juli 2015 um weitere Angaben (act. 6.12). In der diesbezüglichen Antwort vom 29. Juli 2015 (act. 6.13) wird u. a. festgehalten, im Laufe der Untersuchung sei festgestellt worden, der Beschwerdeführer habe sich von den Investoren zur Verfügung gestellte Mittel angeeignet, um neue Geschäftseinrichtungen zu gründen. So habe die vom Beschwerdeführer kontrollierte, aber nicht der Gesellschaft D. zugehörige F. Ltd. im Oktober 2013 (gleich nach der Emission der Anleihen) «auf Kosten der Investoren» die Zuckerfabrik G. erworben. Diese Tatsache zeige die unsachgemässe Nutzung der von den Investoren zur Verfügung gestellten Mittel. Zudem habe die Gesellschaft D. unter der Leitung des Beschwerdeführers von der vom Beschwerdeführer kontrollierten und ebenfalls ausserhalb der Gesellschaft D. stehenden I. GmbH zu einem übersetzten Preis die H. GmbH erworben. Letztere Gesellschaft sei von der I. GmbH vorher zu einem um das Sechsfache tieferen Kaufpreis von der J. GmbH erworben worden. Die ukrainischen Behörden vermuten in diesem Geschäft einen weiteren unrechtmässigen Abfluss von durch die Investoren zur Verfügung gestellten Mitteln aus der Gesellschaft D.
4.5 Das BJ hält hierzu fest, die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Delikte enthalten nach schweizerischem Recht prima facie sämtliche Tatbestandsmerkmale gemäss Art. 138
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, |
|
1 | Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, |
2 | Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe196 bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.205 |
3 | Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, |
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1 | Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, |
2 | ...330 |
überprüfen, führt nicht zu einer Annahme eines inhaltlich lückenhaft dargestellten Sachverhalts. Was schliesslich die Einwendungen des Beschwerdeführers gegen die Ausführungen in der zweiten Ergänzung der ukrainischen Behörden zu ihrem Ersuchen angeht, so verkennt er vorab, dass die ersuchenden Behörden hinter dem Erwerb der Zuckerfabrik G. durch die F. Ltd. einen ungerechtfertigten Abfluss von Geldern an eine vom Beschwerdeführer kontrollierte Unternehmung ohne Bezug zur Gesellschaft D. vermuten. Die vom Beschwerdeführer erwähnte K. Ltd. trat bei diesem Geschäft angeblich als Verkäuferin auf. Die von ihm weiter angeführte Übernahme der K. Ltd. durch die F. Ltd. (act. 1, Rz. 116) weist demgegenüber keine Relevanz auf. Mit dem Vorbringen, wonach die F. Ltd. entgegen den Vorbringen der ukrainischen Behörden Teil der Gesellschaft D. sei (act. 1, Rz. 117 ff.), beschränkt er sich auf eine vom Auslieferungsersuchen abweichende eigene Darstellung des Sachverhalts, mit welcher er grundsätzlich nicht zu hören ist. Dasselbe gilt für die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Zugehörigkeit der I. GmbH zur Gesellschaft D. (act. 1, Rz. 120 ff.).
4.6 Die Angaben im Auslieferungsersuchen und den diesbezüglichen Ergänzungen sind somit hinreichend klar, um die beidseitige Strafbarkeit der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Taten zu überprüfen und in concreto auch zu bejahen. Der entsprechende Sachverhalt kann nach schweizerischem Recht und mit Bezug auf die angeblich vom Beschwerdeführer persönlich gefälschte Finanzabrechnung und die «representation letters» prima facie ohne Weiteres unter den Tatbestand der Falschbeurkundung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, |
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1 | Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, |
2 | ...330 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, |
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1 | Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, |
2 | Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe196 bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 158 - 1. Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
|
1 | Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
3 | Die ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt. |
5.
5.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, es fehle dem Auslieferungsersuchen an einer formellen Grundlage, nachdem der diesem zu Grunde liegende Haftbefehl durch die ukrainische Rechtsmittelinstanz aufgehoben worden sei (act. 1, Rz. 67 ff.). Die neuerliche Haftanordnung durch das Berufungsgericht der Stadt Kiew verstosse zudem gegen ukrainisches Strafprozessrecht (act. 1, Rz. 73 ff.). Letztlich lägen auch keine Haftgründe vor (act. 1, Rz. 78 ff.; vgl. zum Ganzen auch act. 8, Rz. 5 ff.).
5.2 Die Basis des ukrainischen Ersuchens ist der Haftbefehl des Untersuchungsrichters des Petschersk Bezirksgerichts der Stadt Kiew vom 23. Januar 2015 (act. 6.2/8F). Auf eine hiergegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers ist das Berufungsgericht der Stadt Kiew mit Entscheid vom 17. Februar 2015 nicht eingetreten (vgl. act. 6.13). Mit Urteil vom 2. Juli 2015 hob das Höchste Gericht der Ukraine für Zivil- und Strafsachen den Entscheid des Berufungsgerichts auf und wies dieses an, die gegen den erwähnten Haftbefehl erhobene Beschwerde materiell zu behandeln (act. 1.21). Mit der diesbezüglichen Verfügung des Berufungsgerichts der Stadt Kiew vom 11. August 2015 wurde der ursprüngliche Haftbefehl aufgehoben, jedoch dem Beschwerdeführer gegenüber neu Zwischenhaft als einstweilige Massnahme angeordnet (act. 6.16/33BÜ).
5.3 Gemäss Art. 12 Ziff. 2 lit. a
IR 0.353.1 Europäisches Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 EAUe Art. 12 Ersuchen und Unterlagen - 1. Das Ersuchen wird schriftlich abgefasst. Es wird vom Justizministerium oder einer anderen zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei an das Justizministerium oder eine andere zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei gerichtet. Jeder Staat, der eine andere zuständige Behörde als das Justizministerium bezeichnen möchte, notifiziert dem Generalsekretär des Europarats bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde seine zuständige Behörde sowie alle späteren Änderungen in Bezug auf seine zuständige Behörde. |
|
1 | Das Ersuchen wird schriftlich abgefasst. Es wird vom Justizministerium oder einer anderen zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei an das Justizministerium oder eine andere zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei gerichtet. Jeder Staat, der eine andere zuständige Behörde als das Justizministerium bezeichnen möchte, notifiziert dem Generalsekretär des Europarats bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde seine zuständige Behörde sowie alle späteren Änderungen in Bezug auf seine zuständige Behörde. |
2 | Dem Ersuchen sind beizufügen: |
a | eine Abschrift eines vollstreckbaren verurteilenden Erkenntnisses, eines Haftbefehls oder jeder anderen, nach den Formvorschriften der ersuchenden Vertragspartei ausgestellten Urkunde mit gleicher Rechtswirkung; |
b | eine Darstellung der Handlungen, derentwegen um Auslieferung ersucht wird. Zeit und Ort ihrer Begehung sowie ihre rechtliche Würdigung unter Bezugnahme auf die anwendbaren Gesetzesbestimmungen einschliesslich der Verjährungsvorschriften sind so genau wie möglich anzugeben; |
c | eine Abschrift der anwendbaren Gesetzesbestimmungen oder, sofern dies nicht möglich ist, eine Erklärung über das anwendbare Recht sowie eine möglichst genaue Beschreibung der Person, um deren Auslieferung ersucht wird, und alle anderen zur Feststellung ihrer Identität, ihrer Staatsangehörigkeit und ihres Aufenthaltsorts geeigneten Angaben. |
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 41 Unterlagen des Ersuchens - Ausser den Unterlagen nach Artikel 28 Absatz 3 sind dem Ersuchen beizufügen: die Urschrift oder eine amtlich als richtig bescheinigte Wiedergabe eines vollstreckbaren Strafentscheides, eines Haftbefehls oder einer anderen, nach den Vorschriften des ersuchenden Staates ausgestellten Urkunde mit gleicher Rechtswirkung. |
5.4 Zwar ist vorliegend der ursprünglich erlassene Haftbefehl formell aufgehoben worden, jedoch wurde in der Folge vom Berufungsgericht der Stadt Kiew im Rahmen des gegen den Beschwerdeführer gerichteten Strafverfahrens nach Bejahung der Haftgründe (wegen «Rechtsflüchtigkeit»; vgl. act. 6.16/33BÜ, S. 4) neu Zwischenhaft als einstweilige Massnahme angeordnet. Das bedeutet, dass er innerhalb von 48 Stunden nach seiner Festnahme durch ukrainische Behörden dem Untersuchungsrichter vorzuführen ist, damit dieser über die allfällige Weiterführung der Haft entscheide (act. 6.16/33BÜ). Nachdem es sich auch hier um einen gerichtlichen Haftbefehl handelt und dieser die ebenfalls dem Auslieferungsersuchen zu Grunde liegenden und keine anderen Straftaten betrifft, ist im Lichte der oben dargelegten Rechtsprechung nach wie vor vom Vorliegen eines gültigen Haftbefehls im Sinne von Art. 12 Ziff. 2 lit. a
IR 0.353.1 Europäisches Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 EAUe Art. 12 Ersuchen und Unterlagen - 1. Das Ersuchen wird schriftlich abgefasst. Es wird vom Justizministerium oder einer anderen zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei an das Justizministerium oder eine andere zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei gerichtet. Jeder Staat, der eine andere zuständige Behörde als das Justizministerium bezeichnen möchte, notifiziert dem Generalsekretär des Europarats bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde seine zuständige Behörde sowie alle späteren Änderungen in Bezug auf seine zuständige Behörde. |
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1 | Das Ersuchen wird schriftlich abgefasst. Es wird vom Justizministerium oder einer anderen zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei an das Justizministerium oder eine andere zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei gerichtet. Jeder Staat, der eine andere zuständige Behörde als das Justizministerium bezeichnen möchte, notifiziert dem Generalsekretär des Europarats bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde seine zuständige Behörde sowie alle späteren Änderungen in Bezug auf seine zuständige Behörde. |
2 | Dem Ersuchen sind beizufügen: |
a | eine Abschrift eines vollstreckbaren verurteilenden Erkenntnisses, eines Haftbefehls oder jeder anderen, nach den Formvorschriften der ersuchenden Vertragspartei ausgestellten Urkunde mit gleicher Rechtswirkung; |
b | eine Darstellung der Handlungen, derentwegen um Auslieferung ersucht wird. Zeit und Ort ihrer Begehung sowie ihre rechtliche Würdigung unter Bezugnahme auf die anwendbaren Gesetzesbestimmungen einschliesslich der Verjährungsvorschriften sind so genau wie möglich anzugeben; |
c | eine Abschrift der anwendbaren Gesetzesbestimmungen oder, sofern dies nicht möglich ist, eine Erklärung über das anwendbare Recht sowie eine möglichst genaue Beschreibung der Person, um deren Auslieferung ersucht wird, und alle anderen zur Feststellung ihrer Identität, ihrer Staatsangehörigkeit und ihres Aufenthaltsorts geeigneten Angaben. |
6.
6.1 Abschliessend bringt der Beschwerdeführer sinngemäss vor, es bestünden in der Ukraine schwere rechtsstaatliche Mängel, welche seiner Auslieferung entgegenstünden, namentlich die grassierende Korruption sowie die politische Instrumentalisierung der Justiz (act. 1, Rz. 40 ff.). So sei auch das gegen ihn gerichtete Verfahren lediglich fabriziert und diene einzig und allein dem Zweck, ihn zu «brechen» und zur Aufgabe seiner Position bei der von ihm zusammen mit seinem Bruder und seinen Eltern aufgebauten Unternehmung zu bringen (act. 1, Rz. 49 ff.; act. 8, Rz. 30). Im Falle seiner Auslieferung sieht sich der Beschwerdeführer zudem dem Risiko menschenrechtswidriger Behandlung ausgesetzt (act. 1, Rz. 127 ff.; act. 8, Rz. 25 ff.).
6.2 Die Schweiz prüft die Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe auch im Lichte ihrer grundrechtlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen. Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das ausländische Verfahren den Grundsätzen der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) oder des Internationalen Pakts vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (SR 0.103.2) nicht entspricht oder andere schwere Mängel aufweist (Art. 2 lit. a
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 2 - Einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland: |
|
a | den in der Europäischen Konvention vom 4. November 195013 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 196614 über bürgerliche und politische Rechte festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht; |
b | durchgeführt wird, um eine Person wegen ihrer politischen Anschauungen, wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus Gründen der Rasse, Religion oder Volkszugehörigkeit zu verfolgen oder zu bestrafen; |
c | dazu führen könnte, die Lage des Verfolgten aus einem unter Buchstabe b angeführten Grunde zu erschweren; oder |
d | andere schwere Mängel aufweist. |
Gemäss der Rechtsprechung gibt es Fälle, in denen zwar ernsthafte Gründe für die Annahme bestehen, dass der Verfolgte im ersuchenden Staat einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt sein könnte, dieses Risiko aber mittels diplomatischer Garantien behoben oder jedenfalls auf ein so geringes Mass herabgesetzt werden kann, dass es als nur noch theoretisch erscheint, so dass dem Auslieferungsersuchen, unter Auflagen, dennoch stattgegeben werden kann (vgl. zum Ganzen ausführlich den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.258 vom 6. Juni 2014, E. 10.3 m.w.H.). Eine gänzliche Verweigerung der Auslieferung rechtfertigt sich nur ausnahmsweise, wenn das Risiko einer menschenrechtswidrigen Behandlung auch mit diplomatischen Zusicherungen nicht auf ein Mass herabgesetzt werden kann, dass es als nur noch theoretisch erscheint (BGE 134 IV 156 E. 6.7 S. 169 f.; TPF 2012 144 E. 5.1.3).
6.3 Die Schweiz hat schon mehrfach Auslieferungen an die Ukraine unter Einholung diplomatischer Garantien bewilligt (siehe die Urteile des Bundesgerichts 1C_245/2015 vom 25. Juni 2015; 1C_777/2013 vom 4. November 2013; 1C_471/2008 vom 28. November 2008 und die Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2014.328 vom 23. April 2015; RR.2014.283 vom 26. Januar 2015; RR.2013.112 vom 12. September 2013; RR.2008.180 vom 2. Oktober 2008; RR.2008.146 vom 18. Juli 2008; RR.2008.47 vom 30. April 2008; RR.2007.99 vom 10. September 2007). Dementsprechend hat das BJ auch im vorliegenden Fall das Justizministerium der Ukraine um Abgabe einer Reihe von Garantien ersucht (act. 6.3).
6.4 Soweit der Beschwerdeführer in seinen Eingaben auf allgemeine rechtsstaatliche Mängel in der Ukraine wie die politische Instrumentalisierung der Justiz hinweist, ist festzuhalten, dass die schweizerischen Behörden diesem Umstand im Auslieferungsverkehr mit der Ukraine bereits Rechnung tragen. Grundlage hierzu ist eine vertrauliche Stellungnahme des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (nachfolgend «EDA») vom 14. Juli 2014, wonach Auslieferungen an die Ukraine in Verbindung mit entsprechenden Garantien weiterhin möglich seien, sofern eine politisch motivierte Strafverfolgung ausgeschlossen werden könne und sichergestellt sei, dass die verfolgten Personen im Westen des Landes in Haft gehalten würden (vgl. hierzu act. 6.4). Auf entsprechende Anfrage des BJ (act. 6.4) teilte das EDA mit Schreiben vom 1. Mai 2015 mit, es habe keine Indizien gefunden, welche annehmen liessen, die gegen den Beschwerdeführer gerichtete Strafverfolgung sei politisch motiviert (act. 6.5). Der Inhalt dieser Schreiben wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Auslieferungsverfahrens bekannt gemacht (act. 6.7). Die geltend gemachten Tatsachen, welche aus Sicht des Beschwerdeführers belegen sollen, dass die gegen ihn gerichtete Strafuntersuchung lediglich konstruiert sein solle, um ihn aus der von ihm, seinen Eltern und seinem Bruder gekauften Unternehmung zu drängen, basieren demgegenüber ausschliesslich auf «eigenen Wahrnehmungen» (vgl. act. 1.18, S. 13) von ihm selber bzw. des von ihm mandatierten Rechtsanwalts in der Ukraine (act. 1.26a, 1.26b). Weitere über blosse Parteibehauptungen hinausgehende Unterlagen oder Beweismittel, welche seiner Darstellung Glaubhaftigkeit verleihen könnten, legt der Beschwerdeführer keine vor.
6.5 Ebenso wenig vermag der Beschwerdeführer glaubhaft darzutun, dass ihm – trotz der eingeholten Garantien – konkret eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte droht. Aus einem blossen Verweis auf angeblich erfolgte Verletzungen der Menschenrechte in anderen Fällen (teilweise solche mit politischer Komponente; act. 1, Rz. 128) vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Seine Beschwerde erweist sich damit auch in diesem Punkt als unbegründet.
7. Die vom Beschwerdeführer gegen seine Auslieferung an die Ukraine erhobenen Einreden und Einwendungen erweisen sich damit allesamt als unbegründet. Andere Gründe, welche seiner Auslieferung grundsätzlich entgegenstehen, sind aufgrund der vorliegenden Akten keine ersichtlich. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8. Der Beschwerdeführer stellte während dem vorliegenden Beschwerdeverfahren ein Asylgesuch (vgl. act. 8, Rz. 35 f.; act. 15 und 17). Die Beschwerdekammer hat daher für ihren Entscheid gestützt auf Art. 55a
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 55a Koordination mit dem Asylverfahren - Hat der Verfolgte ein Asylgesuch im Sinne des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998105 gestellt, so ziehen das BJ und die Rechtsmittelinstanzen für den Auslieferungsentscheid die Akten aus dem Asylverfahren bei. |
Am 1. April 2011 trat das Bundesgesetz vom 1. Oktober 2010 über die Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens in Kraft (AS 2011 925). Dieses bezweckt u. a., widersprüchliche Asyl- und Auslieferungsentscheide zu vermeiden (Botschaft vom 24. Februar 2010 zum Bundesgesetz über die Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens, BBl 2010 S. 1468, 1472). Im Falle von parallelen Asyl- und Auslieferungsverfahren knüpft das BJ daher die Bewilligung der Auslieferung in der Regel an den Vorbehalt eines rechtskräftigen, ablehnenden Asylentscheides (siehe z. B. den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2015.119 vom 10. November 2015, Sachverhalt lit. B). Um vorliegend die notwendige Koordination zwischen Asyl- und Auslieferungsverfahren zu gewährleisten, ist daher durch die Beschwerdekammer das Dispositiv des angefochtenen Entscheides von Amtes wegen dahingehend zu modifizieren, als die Auslieferung des Beschwerdeführers unter Vorbehalt eines rechtskräftigen, ablehnenden Asylentscheides zu bewilligen ist (vgl. für einen ähnlichen Fall bereits den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.298 vom 26. Januar 2012, E. 5.4).
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem mit seinen Beschwerdeanträgen unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz StBOG Art. 73 Kosten und Entschädigung - 1 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement: |
|
1 | Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement: |
a | die Berechnung der Verfahrenskosten; |
b | die Gebühren; |
c | die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen. |
2 | Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand. |
3 | Es gilt ein Gebührenrahmen von 200-100 000 Franken für jedes der folgenden Verfahren: |
a | Vorverfahren; |
b | erstinstanzliches Verfahren; |
c | Rechtsmittelverfahren. |
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Dispositiv des angefochtenen Entscheides wird im Sinne der Erwägungen abgeändert und lautet neu wie folgt: «Die Auslieferung des Verfolgten an die Ukraine wird für die dem Auslieferungsersuchen der Generalstaatsanwaltschaft der Ukraine vom 27. Februar 2015, ergänzt am 15. Mai und 4. August 2015, zugrunde liegenden Straftaten bewilligt, unter Vorbehalt eines rechtskräftigen, ablehnenden Asylentscheides».
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 21. April 2016
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Michael Mráz
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
- Staatssekretariat für Migration
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
2 | Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; |
c | bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; |
d | bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492. |
3 | Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; |
b | bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. |
4 | Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. |
5 | Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. |
6 | ...93 |
7 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
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1 | Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
2 | Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; |
c | bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; |
d | bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492. |
3 | Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; |
b | bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. |
4 | Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. |
5 | Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. |
6 | ...93 |
7 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 84 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen - 1 Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt. |
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1 | Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt. |
2 | Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 84 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen - 1 Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt. |
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1 | Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt. |
2 | Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist. |