Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

6B 839/2014

Urteil vom 21. April 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Oberholzer,
Gerichtsschreiber Held.

Verfahrensbeteiligte
Y.________,
vertreten durch Advokatin Martina Horni,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,
2. B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Alessandro Palombo,
3. A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Simeon Beeler,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Schwere Körperverletzung; Schadenersatz und Genugtuung; Willkür,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 29. April 2014.

Sachverhalt:

A.

Y.________, Z.________ und X.________ hielten sich in den frühen Morgenstunden des 20. Oktober 2012 auf dem "Schiff" in Basel auf, wo sie zufällig W.________ und C.________ trafen. Y.________ lernte im Verlaufe des Abends D.________ kennen und gab dieser seine Telefonnummer. Nach Betriebsschluss gegen 5:15 Uhr verliessen Y.________, Z.________, X.________, W.________ und C.________ gemeinsam das "Schiff". Hinter der Gruppe folgte D.________ in Begleitung von B.________ und A.________, die sie ebenfalls auf dem "Schiff" kennengelernt hatte. Es kam zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen der Gruppe und den beiden Begleitern von D.________, in deren Verlauf Y.________ und Z.________ mit Fäusten auf B.________ einschlugen. Dieser wurde durch einen Faustschlag ins Gesicht niedergestreckt und schlug mit dem Hinterkopf auf dem Asphalt auf. Auf den am Boden liegenden B.________ wurde mehrmals eingetreten. Er erlitt eine Riss-Quetsch-Wunde am Hinterkopf, einen Bruch des Unterkieferkörpers, des rechten Unterkieferhalses und der Schädeldecke im Bereich des linken Scheitelbeins sowie ein Schädelhirntrauma, das ohne sofortige ärztliche Massnahmen zum Tod geführt hätte. A.________ erhielt mehrere Faustschläge ins Gesicht, u. a. von
W.________ und Z.________, und trug eine gut sichtbare Prellung am linken Auge davon.

B.

Das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt verurteilte Y.________ wegen schwerer Körperverletzung (und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes) zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und einer Busse von Fr. 300.-. Es verpflichtete ihn, an B.________ eine Parteientschädigung und Schadenersatz von Fr. 17'158.30 sowie eine Genugtuung von Fr. 50'000.- zu zahlen. Dessen weitergehende Forderungen verwies es auf den Zivilweg. Das Strafgericht sprach A.________ unter solidarischer Haftung aller vier Beschuldigten eine Genugtuung von Fr. 1'000.- zu und wies diese im Mehrbetrag ab. Die Schadenersatzforderungen in Höhe von Fr. 13'109.- verwies es auf den Zivilweg.

C.

Y.________ focht das Urteil des Strafgerichts mit Ausnahme des Schuldspruchs wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes an. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt "bestätigte" am 29. April 2014 im Berufungsverfahren das erstinstanzliche Urteil gegen Y.________.

D.

Y.________ führt (wie X.________, separates Verfahren 6B 792/2014) Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt sinngemäss, das Urteil des Appellationsgerichts sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei er vom Vorwurf der schweren Körperverletzung freizusprechen und wegen Angriffs und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren und einer Busse von Fr. 100.- zu verurteilen. Die Zivilforderungen seien abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. Y.________ ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer rügt, die (vorinstanzliche) Sachverhaltsfeststellung werde bestritten. Er habe B.________ weder mit wuchtigen Faustschlägen niedergestreckt noch mehrmals auf dessen Kopf eingetreten, als dieser am Boden lag. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die Vorinstanz die Aussagen von D.________ als logisch konsistent, in sich stimmig und ergänzend, lebensnah und anschaulich sowie in jeder Hinsicht überzeugend beurteilen könne. Die Zeugin sei nicht neutral, denn es bestehe die Vermutung, dass sie das Verhalten von A.________ abschwächen wolle und deshalb ein persönliches Interesse am Verfahrensausgang habe. Der Beschwerdeführer bestreitet vehement, B.________ mehrmals auf den Kopf getreten zu haben. Ausser der mit äusserster Vorsicht zu würdigenden Aussagen des Mitbeschuldigten Z.________, der allen Grund habe, seinen eigenen Tatbeitrag zu verharmlosen, gebe es keine Indizien für die Anschuldigungen. Zudem sei nicht erstellt, ob B.________ durch den Faustschlag des Beschuldigten oder jenen von Z.________ zu Boden ging.

1.2. Die Vorinstanz erwägt zusammengefasst, gemäss übereinstimmender Aussagen von D.________ und der beiden Mitbeschuldigten X.________ und Z.________ habe der Beschwerdeführer B.________ mit wuchtigen Faustschlägen niedergeschlagen. Eindrücklich sei die Schilderung der Zeugin D.________, wonach das Opfer nach dem zweiten, wuchtig von unten gegen sein Kinn geführten Faustschlag mit einem lauten Knall auf den Asphalt aufgeschlagen sei. Den lauten Aufprall habe auch der Zeuge F.________ geschildert. Der Mitbeschuldigte Z.________ habe anschaulich und detailliert die Fusstritte des Beschwerdeführers gegen den Kopf von B.________ beschrieben, als dieser am Boden lag. Auch die Zeugin D.________ und der Mitbeschuldigte W.________ berichteten von einem oder mehreren Fusstritten, wobei der Mitbeschuldigte W.________ explizit von einem Fusstritt gegen den Kopf gesprochen habe, obwohl er offenkundig die Tatbeiträge des Beschwerdeführers zu verharmlosen versuche.

1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann eine für den Ausgang des Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG) Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Als "offensichtlich unrichtig" gelten die vorinstanzlichen Feststellungen, wenn sie willkürlich erhoben worden sind (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV; BGE 140 III 115 E. 2 S. 117; zum Willkürbegriff: BGE 138 I 305 E. 4.3 S. 319; zur Willkür bei der Beweiswürdigung: BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer muss substanziiert begründen, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Dazu genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356). Auf eine bloss appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 139 II 404 E. 10.1 S. 445).

Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 138 V 74 E. 7 S. 82 mit Hinweisen).

1.4. Soweit der Beschwerdeführer die Feststellungen im Vorfeld des Tatgeschehens rügt, zeigt er nicht auf, inwieweit der von ihm geschilderte Sachverhaltsablauf sich auf den Verfahrensausgang auswirken soll. Dies ist auch nicht ersichtlich. In Bezug auf das konkrete Tatgeschehen bestreitet er die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen pauschal, ohne sich inhaltlich mit diesen auseinanderzusetzen. Er beschränkt sich darauf, anhand einzelner, aus ihrem Gesamtkontext herausgerissener Aussagepassagen darzulegen, wie seiner Ansicht nach bestimmte Einlassungen zu würdigen sind, ohne aufzuzeigen, inwieweit die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist und sich ein anderes Beweisergebnis aufgrund seines Vorbringens geradezu aufdrängt. Für die Rüge einer willkürlichen Beweiswürdigung genügt es nicht, wenn der Beschwerdeführer zum Beweisergebnis wie in einem appellatorischen Verfahren frei plädiert und den verbindlichen Sachverhalt (vgl. Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG) als nicht erstellt abtut und "vehement bestreitet". Er verkennt, dass das Bundesgericht keine Appellationsinstanz ist, die eine freie Prüfung in tatsächlicher Hinsicht vornimmt. Auf die nicht den Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.

BGG genügenden Willkürrügen ist nicht einzutreten.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine bundesrechtswidrige Anwendung von Art. 122
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 122 - Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  einen Menschen lebensgefährlich verletzt;
b  den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt;
c  eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht.
StGB. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hänge die rechtliche Qualifikation von Körperverletzungen durch Faustschläge von den konkreten Tatumständen ab. Dem Beschwerdeführer fehle es am Vorsatz hinsichtlich einer schweren Körperverletzung, denn er habe den Beschwerdegegner 2 nicht schwer verletzen wollen. Die Verletzungen seien primär nicht Folge der Faustschläge, sondern des äusserst unglücklichen Sturzes und des damit verbundenen Aufschlags des Hinterkopfes auf den Boden.

2.2. Der Einwand, hinsichtlich des Verletzungserfolges nicht vorsätzlich gehandelt zu haben, ist unbegründet, soweit er überhaupt den Rügeanforderungen genügt. Der Beschwerdeführer verkennt, dass der Vorsatz, das heisst, was der Täter weiss, will und in Kauf nimmt, eine innere Tatsache betrifft und Tatfrage ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 f. mit Hinweis). Er beschränkt sich darauf, seiner rechtlichen Subsumtion den von ihm vorgetragenen, jedoch von den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden äusseren Sachverhalt zu Grunde zu legen. Er übersieht zudem, dass die Vorinstanz den Eventualvorsatz hinsichtlich einer schweren Körperverletzung nicht nur aufgrund der Faustschläge, sondern insbesondere auch aufgrund der von ihr als erwiesen erachteten seitlichen und von oben auf den Kopf des am Boden liegenden Beschwerdegegners 2 geführten Fusstritte bejaht. Dass sich die schwere Körperverletzung höchstwahrscheinlich bereits durch den Sturz ergab, ist unerheblich (vgl. BGE 109 IV 94 E. 3c; Urteil 6B 899/2013 vom 17. März 2014 E. 3.3 mit Hinweisen). Zu den vorinstanzlichen Feststellungen zur inneren Tatseite äussert sich der Beschwerdeführer nicht und zeigt nicht auf, inwieweit diese willkürlich sein sollten. Die Vorinstanz
verletzt kein Bundesrecht, wenn sie aufgrund der Fusstritte auf Eventualvorsatz schliesst.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Strafzumessung. Die Umstände, aufgrund derer die Vorinstanz das Verschulden als schwer einstufe, seien nicht erwiesen. Strafmindernd sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt unter der kombinierten Wirkung von Alkohol, Kokain und vermutlich THC gestanden habe. Entgegen der Vorinstanz habe er Reue gezeigt und eingeräumt, handgreiflich gewesen zu sein. Seine persönlichen Verhältnisse und sein Benehmen im Strafvollzug zeigten, dass er alles Andere als ein typischer Schläger sei. Die ausgesprochene fünfjährige Freiheitsstrafe sei unverhältnismässig und liefe dem im Strafrecht geltenden Zweck der Verbrechensverhütung zuwider. Der Vollzug reisse ihn aus seinem gefestigten Umfeld heraus und führe zu einer Entsozialisierung. Die Strafe sei zu reduzieren, sodass der Vollzug einer teilbedingten Freiheitsstrafe möglich sei.

3.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung gemäss Art. 47 ff
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
. StGB wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 f. S. 59 f. mit Hinweisen). Der dem Täter wegen seiner Tat gemachte Vorwurf ist das wesentliche Strafzumessungskriterium (BGE 134 IV 1 E. 5.3.3 S. 11; 127 IV 101 E. 2a S. 103). Das Sachgericht verfügt auf dem Gebiet der Strafzumessung über ein weites Ermessen, in das das Bundesgericht nur eingreift, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. durch Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61; 135 IV 130 E. 5.3.1 S. 134 f.; je mit Hinweisen).

3.3. Der Beschwerdeführer setzt sich im Rahmen seiner Rügen an der Strafzumessung nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander. Seine pauschale Kritik am Strafmass ist ungeeignet aufzuzeigen, inwieweit die ausgesprochene Freiheitsstrafe nicht mehr vom sachrichterlichen Ermessen gedeckt sein soll. Dass er die - zugegebenermassen sehr hohe Strafe - persönlich als unverhältnismässig empfindet und die Strafzumessungskriterien subjektiv anders gewichten würde, ist "nachvollziehbar", vermag objektiv jedoch keine Bundesrechtsverletzung zu begründen. Zudem stützt er seine allgemeinen Ausführungen auf von den verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen abweichende Strafzumessungsfaktoren, weshalb seine Vorbringen weitgehend an der Sache vorbeigehen.

Unbegründet erweist sich der implizite Vorwurf, die Vorinstanz habe relevante Strafzumessungskriterien nicht berücksichtigt. Sie hat sowohl den Rauschzustand als auch die massgebenden Täterkomponenten umfassend und bundesrechtskonform gewürdigt. Unzutreffend ist, der Beschwerdeführer sei geständig und zeige Reue. Er hat die ihm vorgeworfenen Tathandlungen im Berufungsverfahren bestritten und streitet diese auch vor Bundesgericht nach wie vor ab. Soweit er ähnlich gelagerte Fälle aus der bundesgerichtlichen Praxis anführt, verkennt er, dass die individuelle Strafzumessung auf einer Beurteilung aller massgeblichen Umstände des Einzelfalls beruht und daher nicht durch den blossen Verweis auf die in anderen Fällen ausgesprochenen Strafen in Frage gestellt werden kann. Die aus dem weiten Ermessensspielraum resultierende Ungleichheit bei der Strafzumessung erlaubt für sich allein nicht, auf einen Missbrauch des sachrichterlichen Ermessens zu schliessen (BGE 135 IV 191 E. 3.1 S. 193; 6B 510/2013 vom 3. März 2014 E. 4.4).

Der Beschwerdeführer begründet nicht, inwiefern die wegen mehrfacher Übertretung des BetmG ausgesprochene Busse übersetzt sein soll, weshalb auf seine Rüge mangels Begründung nicht einzutreten ist. Weitere Einwendungen gegen die Strafzumessung erhebt er nicht.

4.
Was der Beschwerdeführer gegen die Höhe der zugesprochenen Zivilforderungen vorbringt, erweist sich als unbegründet, soweit auf die Rügen überhaupt einzutreten ist. Der pauschale, nicht näher begründete Einwand, die Genugtuung in Höhe von Fr. 50'000.- sei übermässig hoch, genügt den Begründungsanforderungen nicht (vgl. Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG) und ist von vornherein ungeeignet, eine Ermessensverletzung der Vorinstanz aufzuzeigen. Der Beschwerdeführer verkennt, dass es bei der Festsetzung der Genugtuungshöhe nicht nur eine richtige, sondern in einer gewissen Bandbreite eine Mehrzahl von angemessenen, dem Gebot der Billigkeit gehorchenden Lösungen gibt. Das Bundesgericht überprüft die sachrichterliche Ermessensausübung nur mit Zurückhaltung und greift in diese nur bei offensichtlichen Rechtsverstössen ein (vgl. BGE 133 III 257 E. 3.2 S. 272; Urteil 4A 373/2007 vom 8. Januar 2008 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 134 III 97). Eine Ermessensüberschreitung ist nicht dargelegt und angesichts der schweren und langwierigen oder gar bleibenden Schäden des Beschwerdegegners 2 auch nicht ersichtlich. Zudem verlangt der Beschwerdeführer lediglich eine unbezifferte Reduzierung der zugesprochenen Genugtuungssummen, ohne materielle Anträge zu stellen und
aufzuzeigen, dass das Bundesgericht im Falle der Bestätigung des Schuldspruchs nicht selbst in der Lage ist, über die Genugtuungsansprüche zu entscheiden (vgl. Urteil 6B 604/2012 und 6B 613/2012 vom 16. Januar 2014 E. 6.3.2). Im Übrigen weicht er mit seiner Begründung, ihm könnten die schweren Verletzungen des Beschwerdegegners 2 nicht zugerechnet werden, von den verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen ab.
Unzutreffend ist, hinsichtlich des Beschwerdegegners 3 liege kein tatbestandliches Verhalten vor. Der Beschwerdeführer hat den gegen ihn ergangenen Schuldspruch wegen Angriffs bereits im Berufungsverfahren nicht angefochten, weshalb dieser rechtskräftig ist. Dass er die Verletzung des Beschwerdegegners 3 nicht eigenhändig herbeigeführt hat, ist unbeachtlich. Es genügt, dass er bei dem Angriff mitgewirkt und sein Verhalten das schädigende Ereignis mitverursacht hat, ohne dass nach Intensität der Mitwirkung zu differenzieren ist (vgl. Art. 50 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 50 - 1 Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
1    Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
2    Ob und in welchem Umfange die Beteiligten Rückgriff gegeneinander haben, wird durch richterliches Ermessen bestimmt.
3    Der Begünstiger haftet nur dann und nur soweit für Ersatz, als er einen Anteil an dem Gewinn empfangen oder durch seine Beteiligung Schaden verursacht hat.
OR; Urteil 6B 473/2012 vom 21. Februar 2013 E. 3 mit Hinweis). Inwiefern der Beschwerdegegner 3 aufgrund des durch den Angriff und der davongetragenen Verletzung keine seelische Unbill erlitten haben soll, begründet der Beschwerdeführer nicht. Einwendungen gegen die Höhe der Genugtuung macht er nicht geltend.

5.

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 64
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Dem Beschwerdeführer sind angesichts seiner finanziellen Situation reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 65 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
, Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. April 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Held
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_839/2014
Date : 21. April 2015
Published : 09. Mai 2015
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Straftaten
Subject : Schwere Körperverletzung; Schadenersatz und Genugtuung; Willkür


Legislation register
BGG: 42  64  65  66  95  97  105  106
BV: 9
OR: 50
StGB: 47  122
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109-IV-94 • 127-IV-101 • 133-III-257 • 134-III-97 • 134-IV-1 • 135-IV-130 • 135-IV-191 • 136-IV-55 • 137-I-58 • 137-II-353 • 137-IV-1 • 138-I-305 • 138-V-74 • 139-II-404 • 140-III-115 • 140-III-264
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