Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A 178/2011

Urteil vom 21. April 2011
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter L. Meyer,
Gerichtsschreiber von Roten.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Erbengemeinschaft E.________, nämlich:
1. A.________,
2. B.________,
3. C.________,
4. D.________,
handelnd durch D.________, vgt.,
vertreten durch Rechtsanwältin Eva Petrig Schuler,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Verlegung eines Wegrechts,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz, Zivilkammer, vom 23. November 2010.
Sachverhalt:

A.
X.________ (Beschwerdeführer) ist Eigentümer des Grundstücks Nr. aaaa, Grundbuch G.________. Er kaufte das Grundstück am 28. Januar 1971 von E.________. Im Kaufvertrag räumte E.________ dem jeweiligen Eigentümer des Grundstücks Nr. aaaa auf der entlang der südlichen Grenze seines Grundstücks Nr. bbbb zu erstellenden Zufahrtsstrasse von 3 Metern Breite ein Fuss- und Fahrwegrecht ein. Das Recht wurde als Grunddienstbarkeit zugunsten des Grundstücks Nr. aaaa und zulasten des Grundstücks Nr. bbbb im Grundbuch eingetragen. Der Weg (Naturstrasse) verläuft nicht unmittelbar entlang der südlichen Grenze des Grundstücks Nr. bbbb, sondern in einem Abstand von wenigen Metern (ca. 2 bis 3 m) zur Grenze. Er dient dem Beschwerdeführer als Zufahrt ab der Z.________strasse zu seinem Ferienhaus.

B.
Eigentümerin des belasteten Grundstücks Nr. bbbb ist heute die Erbengemeinschaft E.________, nämlich A.________, B.________, C.________ und D.________ (Beschwerdegegner). Mit Klage vom 10. Juni 2009 beantragten die Beschwerdegegner, das Wegrecht gemäss beigelegtem Plan näher an die südliche Grenze des belasteten Grundstücks Nr. bbbb zu verlegen. Der Beschwerdeführer schloss auf Abweisung der Klage. Das Bezirksgericht G.________ verlegte das Fuss- und Fahrwegrecht antragsgemäss auf die im Situationsplan mit grüner Farbe eingezeichnete Wegrechtsfläche und wies das Grundbuchamt an, die Wegrechtsverlegung im Grundbuch einzutragen (Urteil vom 3. März 2010). Der Beschwerdeführer legte dagegen Berufung ein. Das Kantonsgericht Schwyz wies die Berufung ab, soweit darauf einzutreten war. Es ergänzte das angefochtene Urteil dahin gehend, dass die bisherige Wegberechtigung dinglich bestehen bleibt, bis die von der Verlegung betroffene Strasse im neuen Verlauf erstellt und befahrbar ist, und wies das Grundbuchamt G.________ an, die Wegrechtsbelastung durch Nachtrag dieses Urteils als Beleg im Grundbuch einzutragen (Urteil vom 23. November 2010).

C.
Mit Eingabe vom 5. März 2011 beantragt der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, die Klage der Beschwerdegegner abzuweisen. Es sind die Akten, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Erwägungen:

1.
Die vorliegende Wegrechtsstreitigkeit betrifft eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG) in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit, deren Streitwert gemäss den kantonsgerichtlichen Feststellungen deutlich mehr als Fr. 30'000.-- beträgt (E. 5 S. 6) und damit den gesetzlichen Mindestbetrag übersteigt (Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG). Entschieden hat das Kantonsgericht als letzte kantonale Instanz und oberes Gericht (Art. 75
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG) durch Urteil, das das Verfahren abschliesst (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG). Auf die Beschwerde in Zivilsachen kann eingetreten werden. Formelle Einzelfragen sind im Sachzusammenhang zu erörtern.

2.
Im Abschnitt über die Grunddienstbarkeiten regeln die Art. 742 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 742 - 1 Wird durch die Ausübung der Grunddienstbarkeit nur ein Teil des Grundstückes in Anspruch genommen, so kann der Eigentümer, wenn er ein Interesse nachweist und die Kosten übernimmt, die Verlegung auf eine andere, für den Berechtigten nicht weniger geeignete Stelle verlangen.
1    Wird durch die Ausübung der Grunddienstbarkeit nur ein Teil des Grundstückes in Anspruch genommen, so kann der Eigentümer, wenn er ein Interesse nachweist und die Kosten übernimmt, die Verlegung auf eine andere, für den Berechtigten nicht weniger geeignete Stelle verlangen.
2    Hiezu ist er auch dann befugt, wenn die Dienstbarkeit im Grundbuch auf eine bestimmte Stelle gelegt worden ist.
3    ...624
. ZGB die "Veränderungen der Belastung", und zwar die "Verlegung" (Art. 742
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 742 - 1 Wird durch die Ausübung der Grunddienstbarkeit nur ein Teil des Grundstückes in Anspruch genommen, so kann der Eigentümer, wenn er ein Interesse nachweist und die Kosten übernimmt, die Verlegung auf eine andere, für den Berechtigten nicht weniger geeignete Stelle verlangen.
1    Wird durch die Ausübung der Grunddienstbarkeit nur ein Teil des Grundstückes in Anspruch genommen, so kann der Eigentümer, wenn er ein Interesse nachweist und die Kosten übernimmt, die Verlegung auf eine andere, für den Berechtigten nicht weniger geeignete Stelle verlangen.
2    Hiezu ist er auch dann befugt, wenn die Dienstbarkeit im Grundbuch auf eine bestimmte Stelle gelegt worden ist.
3    ...624
ZGB) und die "Teilung" (Art. 743 f
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 743 - 1 Wird das berechtigte oder das belastete Grundstück geteilt, so besteht die Dienstbarkeit auf allen Teilen weiter.
1    Wird das berechtigte oder das belastete Grundstück geteilt, so besteht die Dienstbarkeit auf allen Teilen weiter.
2    Beschränkt sich die Ausübung der Dienstbarkeit nach den Belegen oder den Umständen auf einzelne Teile, so ist sie auf den nicht betroffenen Teilen zu löschen.
3    Das Bereinigungsverfahren richtet sich nach den Vorschriften über die Löschung und Änderung der Grundbucheinträge.
. ZGB). Die Verlegung der Grunddienstbarkeit (so das Kantonsgericht) meint gemäss dem genaueren französischen Gesetzestext die Verlegung der Fläche, auf der die Grunddienstbarkeit ausgeübt wird ("Changement dans l'assiette de la servitude"). Auf diese Verlegung gibt Art. 742 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 742 - 1 Wird durch die Ausübung der Grunddienstbarkeit nur ein Teil des Grundstückes in Anspruch genommen, so kann der Eigentümer, wenn er ein Interesse nachweist und die Kosten übernimmt, die Verlegung auf eine andere, für den Berechtigten nicht weniger geeignete Stelle verlangen.
1    Wird durch die Ausübung der Grunddienstbarkeit nur ein Teil des Grundstückes in Anspruch genommen, so kann der Eigentümer, wenn er ein Interesse nachweist und die Kosten übernimmt, die Verlegung auf eine andere, für den Berechtigten nicht weniger geeignete Stelle verlangen.
2    Hiezu ist er auch dann befugt, wenn die Dienstbarkeit im Grundbuch auf eine bestimmte Stelle gelegt worden ist.
3    ...624
ZGB dem Eigentümer des belasteten Grundstücks einen Anspruch, wenn (1.) durch die Ausübung der Grunddienstbarkeit nur ein Teil des Grundstücks in Anspruch genommen wird, wenn (2.) der belastete Eigentümer ein Interesse an der Verlegung nachweist, wenn (3.) der belastete Eigentümer die Kosten der Verlegung übernimmt und wenn (4.) die Ausübung der Grunddienstbarkeit an eine Stelle verlegt wird, die für den Berechtigten nicht weniger geeignet ist. Von diesen vier Voraussetzungen ist nur mehr streitig, ob die Beschwerdegegner ein Interesse an der Verlegung haben nachweisen können.

3.
Das Bezirksgericht hat das Interesse der Beschwerdegegner an der Verlegung des Wegrechts zum einen mit der Begründung bejaht, dass die Bewirtschaftung der grösstenteils in der Landwirtschaftszone gelegenen Parzelle Nr. bbbb einfacher werde, weil durch die Verlegung eine zusammenhängende, nicht mehr durch die Strasse getrennte Fläche entstehe. Zum anderen ist das Bezirksgericht davon ausgegangen, dass durch die Verlegung des Wegrechts in den Teil der Parzelle Nr. bbbb, der in der Bauzone liege, das Grundstück Nr. cccc als erschlossen gelte, überbaut werden könne und dadurch einen bedeutenden Mehrwert erfahre. Nicht nur der Beschwerdegegner 4, der die Parzelle Nr. cccc von seinem Vater geschenkt erhalten habe, sondern auch die Beschwerdegegner 1-3, die im Rahmen der noch anstehenden Teilung des väterlichen Nachlasses von der Wertsteigerung der Parzelle Nr. cccc profitieren würden, hätten deshalb ein gewichtiges Interesse an der Verlegung der Strasse (E. 8a S. 6 f. des bezirksgerichtlichen Urteils). Das Kantonsgericht hat dafürgehalten, die Vorinstanz habe ein Interesse der dienstbarkeitsbelasteten Eigentümerschaft zu Recht in der ökonomischeren Nutzung des Bodens sowie in der Erschliessung eines teilweise ebenfalls den
Beschwerdegegnern gehörenden Nachbargrundstücks erkannt (E. 4b S. 4 des angefochtenen Urteils).

4.
Der Beschwerdeführer räumt ein, dass die Beschwerdegegner Erschliessungs- und Geldinteressen an der Verlegung des Wegrechts haben, rügt diese Interessen aber als ungenügend, da sie sich nicht auf die belastete Parzelle beziehen würden, sondern auf ein Nachbargrundstück, das überdies dem Beschwerdegegner 4 und nicht allen Beschwerdegegnern gemeinsam gehöre. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Möglichkeit der Bewirtschaftung sei seit Begründung des Wegrechts vor 40 Jahren auf der Parzelle Nr. bbbb unverändert geblieben. Die Beschwerdegegner verhielten sich insgesamt rechtsmissbräuchlich (S. 4 ff. der Beschwerdeschrift).

4.1 Im Unterschied zu anderen Rechtsordnungen setzt der Verlegungsanspruch gemäss Art. 742
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 742 - 1 Wird durch die Ausübung der Grunddienstbarkeit nur ein Teil des Grundstückes in Anspruch genommen, so kann der Eigentümer, wenn er ein Interesse nachweist und die Kosten übernimmt, die Verlegung auf eine andere, für den Berechtigten nicht weniger geeignete Stelle verlangen.
1    Wird durch die Ausübung der Grunddienstbarkeit nur ein Teil des Grundstückes in Anspruch genommen, so kann der Eigentümer, wenn er ein Interesse nachweist und die Kosten übernimmt, die Verlegung auf eine andere, für den Berechtigten nicht weniger geeignete Stelle verlangen.
2    Hiezu ist er auch dann befugt, wenn die Dienstbarkeit im Grundbuch auf eine bestimmte Stelle gelegt worden ist.
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ZGB nicht voraus, dass die Ausübung der Dienstbarkeit am bisherigen Ort zu einer Erschwerung der Belastung geführt hat oder den Eigentümer an der Ausführung von Verbesserungen an seinem Grundstück hindert. Es genügt vielmehr, dass der Belastete ein Interesse an der Verlegung dartut. In der Regel wird es sich um wirtschaftliche Interessen handeln, doch vermag auch ein ästhetisches oder anderes immaterielles Interesse, solange es schutzwürdig ist, die Verlegung der Dienstbarkeit zu rechtfertigen (vgl. BGE 57 II 155 E. 1a S. 157; LEEMANN, Berner Kommentar, 1925, N. 4, und LIVER, Zürcher Kommentar, 1980, N. 30 f., je zu Art. 742
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 742 - 1 Wird durch die Ausübung der Grunddienstbarkeit nur ein Teil des Grundstückes in Anspruch genommen, so kann der Eigentümer, wenn er ein Interesse nachweist und die Kosten übernimmt, die Verlegung auf eine andere, für den Berechtigten nicht weniger geeignete Stelle verlangen.
1    Wird durch die Ausübung der Grunddienstbarkeit nur ein Teil des Grundstückes in Anspruch genommen, so kann der Eigentümer, wenn er ein Interesse nachweist und die Kosten übernimmt, die Verlegung auf eine andere, für den Berechtigten nicht weniger geeignete Stelle verlangen.
2    Hiezu ist er auch dann befugt, wenn die Dienstbarkeit im Grundbuch auf eine bestimmte Stelle gelegt worden ist.
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ZGB; seither bestätigt im Urteil 5C.61/1999 vom 19. April 1999 E. 4b; STEINAUER, Les droits réels, t. II, 3. Aufl. 2002, N. 2309b S. 402).

4.2 Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers ist das Kantonsgericht somit von einem zutreffenden Begriff des Interesses im Sinne von Art. 742
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 742 - 1 Wird durch die Ausübung der Grunddienstbarkeit nur ein Teil des Grundstückes in Anspruch genommen, so kann der Eigentümer, wenn er ein Interesse nachweist und die Kosten übernimmt, die Verlegung auf eine andere, für den Berechtigten nicht weniger geeignete Stelle verlangen.
1    Wird durch die Ausübung der Grunddienstbarkeit nur ein Teil des Grundstückes in Anspruch genommen, so kann der Eigentümer, wenn er ein Interesse nachweist und die Kosten übernimmt, die Verlegung auf eine andere, für den Berechtigten nicht weniger geeignete Stelle verlangen.
2    Hiezu ist er auch dann befugt, wenn die Dienstbarkeit im Grundbuch auf eine bestimmte Stelle gelegt worden ist.
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ZGB ausgegangen. Das Interesse kann sich auf die belastete Parzelle beziehen, doch ist eine derartige Objektbezogenheit gerade nicht vorausgesetzt. Es genügt irgendein schutzwürdiges, namentlich auch ein wirtschaftliches Interesse des belasteten Eigentümers an der Verlegung der Dienstbarkeit. Die Annahme, alle Beschwerdegegner hätten im Hinblick auf die künftige Erbteilung ein geldwertes Interesse daran, das Grundstück Nr. cccc durch die Verlegung des Wegrechts zu erschliessen und dadurch wiederum in seinem Wert zu steigern, erweist sich deshalb nicht als bundesrechtswidrig. Dieses Interesse genügt und ist unstreitig nach der Begründung der Dienstbarkeit im Jahre 1971 entstanden, zumal die Bauzonengrenze erst im Jahre 1997 beschlossen wurde (vgl. Urteil 1A.139/1998 vom 8. April 1999 i.S. Beschwerdeführer c/ E.________ und Beschwerdegegner 4 betreffend Zonengrenzkorrektur). Verteidigen die Beschwerdegegner mit der Geltendmachung des Verlegungsanspruchs geldwerte Interessen, die durch Art. 742 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 742 - 1 Wird durch die Ausübung der Grunddienstbarkeit nur ein Teil des Grundstückes in Anspruch genommen, so kann der Eigentümer, wenn er ein Interesse nachweist und die Kosten übernimmt, die Verlegung auf eine andere, für den Berechtigten nicht weniger geeignete Stelle verlangen.
1    Wird durch die Ausübung der Grunddienstbarkeit nur ein Teil des Grundstückes in Anspruch genommen, so kann der Eigentümer, wenn er ein Interesse nachweist und die Kosten übernimmt, die Verlegung auf eine andere, für den Berechtigten nicht weniger geeignete Stelle verlangen.
2    Hiezu ist er auch dann befugt, wenn die Dienstbarkeit im Grundbuch auf eine bestimmte Stelle gelegt worden ist.
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ZGB geschützt werden sollen, kann ihnen auch kein rechtsmissbräuchliches Verhalten
vorgeworfen werden (vgl. BGE 123 III 200 E. 2b/aa S. 203; 136 III 528 E. 3.3 S. 531).

4.3 Aus den dargelegten Gründen durften die kantonalen Gerichte ein schutzwürdiges Interesse der Beschwerdegegner an der Verlegung des Wegrechts bejahen. Bei diesem Ergebnis ist auf alle weiteren Einwände des Beschwerdeführers, namentlich auf die Zurückweisung von angeblichen Angriffen des Kantonsgerichts auf seine Person, nicht einzugehen, kann doch ihre Beurteilung für den Ausgang des Verfahrens nicht mehr entscheidend sein. Blosse Erwägungen aber bedeuten keine Beschwer (BGE 129 III 320 E. 5.1 S. 323; 130 III 321 E. 6 S. 328).

5.
Insgesamt muss die Beschwerde abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer wird damit kostenpflichtig, nicht hingegen entschädigungspflichtig, da keine Vernehmlassungen eingeholt wurden (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. April 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl von Roten
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_178/2011
Date : 21. April 2011
Published : 09. Mai 2011
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Sachenrecht
Subject : Verlegung eines Wegrechts


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BGG: 66  68  72  74  75  90
ZGB: 742  743
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123-III-200 • 129-III-320 • 130-III-321 • 136-III-528 • 57-II-155
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1A.139/1998 • 5A_178/2011 • 5C.61/1999
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