Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess {T 0}
I 635/05

Urteil vom 21. April 2006
III. Kammer

Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Seiler; Gerichtsschreiber Hochuli

Parteien
K.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Rämistrasse 5, 8001 Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 13. Juli 2005)

Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 28. März 2003, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 23. Februar 2005, verneinte die IV-Stelle des Kantons Zürich den von K.________, geboren 1957, wegen verschiedener Rückenbeschwerden erhobenen Anspruch auf eine Invalidenrente.

Die hiegegen eingereichte Beschwerde, mit welcher K.________ unter anderem die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente sowie berufliche Massnahmen beantragte, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab, soweit es darauf eintrat (Entscheid vom 13. Juli 2005).

K.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und hält im Wesentlichen sinngemäss am vorinstanzlichen Rechtsbegehren fest. Weiter ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung.

Während die IV-Stelle auf Abweisung schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Mit zutreffender Begründung, worauf verwiesen wird (Art. 36a Abs. 3 OG), legt die Vorinstanz dar, dass die IV-Stelle zu den erstmals im vorinstanzlichen Verfahren beantragten beruflichen Massnahmen noch nicht in der Form einer Verfügung Stellung genommen hat. Insoweit fehlt es an einem beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand (BGE 125 V 414 Erw. 1a mit Hinweisen).
2.
Streitig ist sodann der Anspruch auf eine Invalidenrente.
2.1 Im Einspracheentscheid, auf welchen die Vorinstanz verweist, sowie im angefochtenen Gerichtsentscheid werden die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch und dessen Umfang (Art. 28 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG205) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.206
2    ...207
IVG), die Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG; BGE 130 V 348 Erw. 3.4, 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b) sowie die Bestimmungen über den Beginn des Rentenanspruchs (Art. 29 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 29 Beginn des Anspruchs und Auszahlung der Rente - 1 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG216, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
1    Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG216, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
2    Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann.
3    Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht.
4    Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 Prozent, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird.
IVG sowie Art. 29
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 29
und 29ter
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 29ter Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit - Ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b IVG liegt vor, wenn die versicherte Person an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig war.
IVV) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt in Bezug auf die Ausführungen zur Festlegung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) anhand der Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (BGE 126 V 75) sowie zum maximal zulässigen Abzug von 25% (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 und 126 V 80 Erw. 5b/cc). Korrekt sind auch die Hinweise auf die Bedeutung ärztlicher Angaben für die Belange der Invaliditätsschätzung (BGE 125 V 261 Erw. 4, 115 V 134 Erw. 2, 114, V 314 Erw. 3c) und die Beweiswürdigung sowie den Beweiswert von medizinischen Berichten und Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 f. Erw. 1c mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.
2.2 Der Beschwerdeführer hat sich bereits im Jahre 2002 bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug angemeldet. Damit ist teilweise ein Sachverhalt zu beurteilen, der sich vor dem In-Kraft-Treten des ATSG am 1. Januar 2003 sowie der Änderungen des IVG vom 21. März 2003 und der IVV vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision) am 1. Januar 2004 verwirklicht hat, weshalb entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2002 und bis 31. Dezember 2003 auf die damals geltenden Bestimmungen, ab diesen Zeitpunkten auf die Normen des ATSG und der 4. IV-Revision sowie deren Ausführungsverordnungen abzustellen ist (BGE 130 V 445 ff.), wobei die von der Rechtsprechung zu den Begriffen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit und der Invalidität sowie zur Bestimmung des Invaliditätsgrades herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG prinzipiell weiterhin Geltung haben (BGE 130 V 343).
2.3 Es steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer seine angestammten Tätigkeiten als Betriebsmitarbeiter Logistik der Schweizerischen Post und als Service-Mitarbeiter im Gastwirtschaftsgewerbe infolge seines Gesundheitsschadens nicht mehr ausüben kann. Die Vorinstanz hat jedoch nach einlässlicher Würdigung der gesamten medizinischen Unterlagen mit zutreffender Begründung, worauf verwiesen wird (Art. 36a Abs. 3 OG), richtig erkannt, dass dem Versicherten unter anderem gestützt auf das MZR-Gutachten (polydisziplinäres Gutachten des Medizinischen Zentrums R.________ vom 13. Dezember 2004) bei Aufbietung allen guten Willens (BGE 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b mit Hinweisen) und in Nachachtung des im Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht (BGE 123 V 233 Erw. 3c, 117 V 278 Erw. 2b, 400, je mit Hinweisen; AHI 2001 S. 282 f. Erw. 5a/aa) die erwerbliche Verwertung seiner Arbeitsfähigkeit für eine leichte wechselbelastende Tätigkeit ohne Notwendigkeit des repetitiven Hebens von Gewichten über 10 Kilogramm im Umfang von 70% zumutbar ist. Das MZR-Gutachten ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden
und ist in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden; zudem ist es in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtend und enthält begründete Schlussfolgerungen (BGE 125 V 352 Erw. 3a). Somit kommt dieser Expertise grundsätzlich volle Beweiskraft zu.
2.4 Demgegenüber kann auf die Einschätzung des behandelnden Dr. med. W.________ welcher dem Versicherten ab 19. November 2001 eine anhaltende vollständige Arbeitsunfähigkeit attestierte und die Auffassung vertrat, dass diesem auch die Verrichtung einer körperlich leichten Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei (Bericht vom 19. Dezember 2002), nicht abgestellt werden. Liegt eine, wie hier, schlüssige Expertise zur Arbeits(un)fähigkeit vor, kann mit Blick auf die Verschiedenheit von Gutachtens- und Behandlungsauftrag nicht auf allfällig abweichende Angaben der therapeutisch tätigen (Spezial)Ärzte abgestellt werden. Die Ansicht des Dr. med. W.________ widerspricht im Übrigen auch der Beurteilung der Rheumaklinik des Universitätsspitals X.________ gemäss Bericht vom 27. November 2003, wonach dem Beschwerdeführer eine leichte bis mittelschwere Arbeit zumutbar scheine.
2.5 Zu Recht erhebt der Beschwerdeführer, soweit er sich überhaupt sachbezüglich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinander setzt (vgl. Art. 108 Abs. 2
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 29ter Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit - Ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b IVG liegt vor, wenn die versicherte Person an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig war.
OG), keine Einwände gegen die vorinstanzliche Ermittlung des Invaliditätsgrades. Das kantonale Gericht hat mit ausführlicher und zutreffender Begründung, worauf verwiesen wird (Art. 36a Abs. 3 OG), dargelegt, dass sich aus dem Einkommensvergleich auch unter Berücksichtigung eines angesichts sämtlicher Umstände angemessenen (BGE 126 V 80 Erw. 5b/bb) Tabellenlohnabzuges von 10% kein anspruchsbegründender Invaliditätsgrad von mindestens 40% ergibt und seit Eintritt des Gesundheitsschadens auch bei einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit von 30% (Erw. 2.3 hievor) kein Anspruch auf eine Invalidenrente entstanden ist.
3.
Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit zulässig, offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 29ter Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit - Ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b IVG liegt vor, wenn die versicherte Person an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig war.
OG erledigt. Die unentgeltliche Verbeiständung kann wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsvorkehr nicht gewährt werden (Art. 135
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 29ter Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit - Ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b IVG liegt vor, wenn die versicherte Person an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig war.
in Verbindung mit Art. 152
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 29ter Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit - Ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b IVG liegt vor, wenn die versicherte Person an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig war.
OG; BGE 125 II 275 Erw. 4b, 124 I 306 Erw. 2c mit Hinweis).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 21. April 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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Dokument : I 635/05
Datum : 21. April 2006
Publiziert : 26. Mai 2006
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Invalidenversicherung
Gegenstand : Invalidenversicherung


Gesetzesregister
ATSG: 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
IVG: 28 
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG205) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.206
2    ...207
29
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 29 Beginn des Anspruchs und Auszahlung der Rente - 1 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG216, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
1    Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG216, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
2    Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann.
3    Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht.
4    Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 Prozent, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird.
IVV: 29 
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 29
29ter
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 29ter Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit - Ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b IVG liegt vor, wenn die versicherte Person an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig war.
OG: 36a  108  135  152
BGE Register
102-V-165 • 104-V-135 • 115-V-133 • 117-V-275 • 122-V-157 • 123-V-230 • 124-I-304 • 125-II-265 • 125-V-256 • 125-V-351 • 125-V-413 • 126-V-75 • 128-V-29 • 129-V-472 • 130-V-343 • 130-V-445
Weitere Urteile ab 2000
I_635/05
Stichwortregister
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vorinstanz • iv-stelle • invalidenrente • eidgenössisches versicherungsgericht • entscheid • gesundheitsschaden • sachverhalt • bundesgericht • einspracheentscheid • gerichtsschreiber • bundesamt für sozialversicherungen • beweiskraft • arbeitsunfähigkeit • begründung des entscheids • dauer • kantonales rechtsmittel • norm • beginn • invalideneinkommen • anfechtungsgegenstand
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AHI
2001 S.228 • 2001 S.282