2A.236/2005
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2A.236/2005 /leb
Urteil vom 21. April 2005
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Hungerbühler,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsdienst des Kantons Bern, Eigerstrasse 73, 3011 Bern,
Haftgericht III Bern-Mittelland, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern.
Gegenstand
Ausschaffungshaft (Art. 13b

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Haftgerichts III Bern-Mittelland vom 13. April 2005.
Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:
1.
Das Haftgericht III Bern-Mittelland prüfte und bestätigte am 8./13. April 2004 die gegen den aus Benin stammenden X.________ (geb. 1982) angeordnete Ausschaffungshaft. Am 15. und 17. April 2005 gelangte dieser mit zwei Eingaben an die Haftrichterin, welche sie am 19. April 2005 unter Beilage der Akten zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weiterleitete. X.________ beantragt sinngemäss, er sei aus der Haft zu entlassen, um seine Freundin, die schwanger sein soll, heiraten zu können.
2.
Die Eingaben erweisen sich - soweit sie als Verwaltungsgerichtsbeschwerde entgegenzunehmen sind und sich der Beschwerdeführer darin überhaupt sachbezogen mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt (Art. 108 Abs. 2


2.1
2.1.1 Nach Art. 13b Abs. 1 lit. c

2.1.2 Dies war hier der Fall: Der Beschwerdeführer ist im Asylverfahren am 8. Juli 2003 rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen worden (Nichteintretensentscheide des Bundesamts für Flüchtlinge und der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 15. Mai bzw. 8. Juli 2003). Er hat zugestanden, bisher eine falsche Identität verwendet zu haben (Y.________, geb. 1982; Einvernahme vom 5. April 2005: "j'ai inventé ce nom, j'ai fait comme tout le monde"). Unter dieser ist er im Drogenmilieu und im Zusammenhang mit einem Ladendiebstahl straffällig geworden; ab dem 26. August 2004 galt er an dem ihm zugewiesenen Aufenthaltsort zudem als verschwunden. Er hat schliesslich nach Abschluss des Asylverfahrens wiederholt erklärt, nicht bereit zu sein, nach Benin zurückzukehren. Gestützt hierauf besteht keine Gewähr dafür, dass er sich den Behörden ohne Haft für den Vollzug seiner Wegweisung zur Verfügung halten wird. Da der Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit. c




(Nichteintretensentscheid im Asylverfahren gestützt auf Art. 32 Abs. 2 lit. a

2.2 Für den Fall, dass der Beschwerdeführer, wie er am 5. April 2005 erklärt hat, die Schweiz Ende 2004 verlassen und sich in der Folge in Frankreich aufgehalten haben sollte, bevor er im Januar 2005 erneut ohne Visum illegal in die Schweiz einreiste, wurde er am 6. April 2005 formlos weggewiesen (Art. 12




2.3 Zwar wendet der Beschwerdeführer ein, sich hier mit seiner Schweizer Freundin, die im Kanton Waadt offenbar einen Massagesalon betreibt, verheiraten zu wollen, doch ist ihm zumutbar, dies nach seiner Ausreise unter Einhaltung der ausländerrechtlichen Bestimmungen zu tun und den Ausgang des Bewilligungsverfahrens hernach gegebenenfalls im Ausland abzuwarten. Trotz seiner Heiratsabsichten besteht gegen ihn ein Wegweisungsentscheid, dessen Vollzug bei Vorliegen der Voraussetzungen von Art. 13b

einer in Genf niedergelassenen jugoslawischen Staatsangehörigen unmittelbar bevorstehenden Heirat zu verhindern, und nicht feststeht, dass ihm nach der Heirat mit seiner Schweizer Freundin eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden wird, erscheint die Haft zur Sicherung des Vollzugs der Wegweisung auch nicht unverhältnismässig. Sollte ein konkretes Heiratsdatum noch während der Haft feststehen, kann der Migrationsdienst dem - gegebenenfalls im Rahmen des Haftvollzugs - Rechnung tragen. Für alles Weitere wird auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid und in der Haftverfügung des Migrationsdienstes vom 6. April 2005 verwiesen.
3.
3.1 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend würde der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig; es rechtfertigt sich indessen, praxisgemäss von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (vgl. Art. 153a


3.2 Der Migrationsdienst wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass der vorliegende Entscheid dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird.
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsdienst des Kantons Bern und dem Haftgericht III Bern-Mittelland sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. April 2005
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: