2A.613/1999/bmt
II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
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6. Januar 2000
Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Betschart, Hungerbühler
und Gerichtsschreiber Klopfenstein.
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In Sachen
M.________, alias B.________, geb. 22.6.1971, z.Zt. Ausschaffungszentrum, Aarau,
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Thomas Plüss, Laurenzenvorstadt 79, Postfach, Aarau,
gegen
Fremdenpolizei des Kantons Aargau,
Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau,
betreffend
Haftentlassung (Art. 13c
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wird festgestellt und in Erwägung gezogen:
1.- a) Der aus dem Iran stammende M.________ (alias B.________) reiste im März 1999 illegal in die Schweiz ein. Mit Verfügung vom 5. Juli 1999 lehnte das Bundesamt für Flüchtlinge sein Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde bei der Schweizerischen Asylrekurskommission blieb erfolglos. Daraufhin setzte ihm die Fremdenpolizei des Kantons Aargau eine Frist bis zum 15. Oktober 1999, um die Schweiz zu verlassen, und forderte ihn auf, sich gültige Reisedokumente zu beschaffen. M.________ liess in der Folge durch die Caritas Aargau mitteilen, er sehe sich nicht in der Lage, mit der iranischen Botschaft Kontakt aufzunehmen. Am 18. Oktober 1999 wies das Bundesamt für Flüchtlinge ein Gesuch um Verlängerung der Ausreisefrist ab.
b) Am 26. Oktober 1999 wurde M.________ in der Wohnung seiner Freundin K.________ in X.________ angehalten und von der Fremdenpolizei des Kantons Aargau gestützt auf Art. 13b Abs. 1 lit. c
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Am 1. Dezember 1999 stellte M.________ ein Haftentlassungsgesuch. Er räumte ein, bisher falsche Angaben zu seiner Person gemacht zu haben. Nun aber habe er seine richtigen Personalien angegeben, zumal er die mittlerweile rechtskräftig geschiedene Schweizer Bürgerin K.________ heiraten wolle. Das Zivilstandsamt X.________ habe das Verkündverfahren bereits eingeleitet.
Mit Entscheid vom 7. Dezember 1999 wies das Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau das Haftentlassungsgesuch ab.
c) Hiergegen hat M.________ mit Eingabe vom 24. Dezember 1999 Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben. Er ersucht darum, mit sofortiger Wirkung aus der Ausschaffungshaft entlassen zu werden. Sodann beantragt er die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
Die Fremdenpolizei und das Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau haben sich innert Frist nicht vernehmen lassen. Die Fremdenpolizei teilte am 3. Januar 2000 mit, dass die iranische Botschaft einen Laissez-passer ausstellen werde, weshalb für den 11. Januar 2000 ein Flug nach Teheran gebucht worden sei.
Mit Eingabe vom 5. Januar 2000 hielt M.________ an seinen Anträgen fest und beantragte, der Beschwerde sei sofort die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
2.- Die zuständige Behörde kann einen Ausländer in Ausschaffungshaft nehmen bzw. in dieser belassen, soweit die Voraussetzungen von Art. 13b
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3.- a) Der Beschwerdeführer wurde durch das Bundesamt für Flüchtlinge bzw. die Asylrekurskommission rechtskräftig weggewiesen und verfügt in der Schweiz über keine Anwesenheitsberechtigung. Hieran ändern seine Heiratsabsichten nichts: Gegen ihn besteht nach wie vor ein gültiger Wegweisungsentscheid, dessen Vollzug bei Vorliegen der Voraussetzungen von Art. 13b
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Die Identität des Beschwerdeführers ist nach wie vor nicht restlos geklärt; gemäss Schreiben der Kantonspolizei Basel-Stadt vom 28. November 1999 an die Fremdenpolizei des Kantons Aargau ist der von Deutschland aus an K.________ gesandte - abgelaufene - Reisepass (lautend auf den Namen B.________) "verfälscht". Unter diesen Umständen ist es dem Beschwerdeführer zuzumuten, den Ausgang eines Bewilligungsverfahrens im Ausland abzuwarten.
Sobald er vollständige, unverfälschte Papiere beibringen kann, wird er bei einer schweizerischen Vertretung gegebenenfalls um eine Einreisebewilligung zwecks Heirat nachsuchen können. Da der Vollzug der - auf den 11. Januar 2000 angesetzten - Wegweisung zurzeit sachlich wie rechtlich möglich ist und die Behörden die hierfür erforderlichen Vorkehrungen beförderlich getroffen haben, ist der angefochtene Haftentscheid rechtmässig, falls auch ein Haftgrund besteht.
b) Nach Art. 13b Abs. 1 lit. c
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er sich ohne Haft zu gegebener Zeit, d.h. beim Eintreffen der Reisepapiere (voraussichtlich am 11. Januar 2000), für den Ausschaffungsvollzug zur Verfügung halten wird (vgl. BGE 122 II 49 E. 2a S. 50 f.), und es verletzt Bundesrecht nicht, wenn die Vorinstanzen das Vorliegen einer Untertauchensgefahr bejaht haben. Dass der Beschwerdeführer die Eheschliessungsabsicht mit einer Schweizerin geltend macht und ein Verkünd- bzw. Vorbereitungsverfahren (Art. 97 ff
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 97 - 1 Die Ehe wird nach dem Vorbereitungsverfahren vor der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten geschlossen. |
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1 | Die Ehe wird nach dem Vorbereitungsverfahren vor der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten geschlossen. |
2 | Die Verlobten können sich im Zivilstandskreis ihrer Wahl trauen lassen. |
3 | Eine religiöse Eheschliessung darf vor der Ziviltrauung nicht durchgeführt werden. |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 99 - 1 Das Zivilstandsamt prüft, ob: |
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1 | Das Zivilstandsamt prüft, ob: |
1 | das Gesuch ordnungsgemäss eingereicht worden ist; |
2 | die Identität der Verlobten feststeht; und |
3 | die Ehevoraussetzungen erfüllt sind, insbesondere ob keine Umstände vorliegen, die erkennen lassen, dass das Gesuch offensichtlich nicht dem freien Willen der Verlobten entspricht. |
2 | Sind diese Anforderungen erfüllt, so teilt es den Verlobten den Abschluss des Vorbereitungsverfahrens sowie die gesetzliche Frist für die Trauung mit.175 |
3 | Es legt im Einvernehmen mit den Verlobten im Rahmen der kantonalen Vorschriften den Zeitpunkt der Trauung fest oder stellt auf Antrag eine Ermächtigung zur Trauung in einem andern Zivilstandskreis aus. |
4 | Das Zivilstandsamt teilt der zuständigen Behörde die Identität von Verlobten mit, die ihren rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz nicht nachgewiesen haben.176 |
4.- a) Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich damit als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 99 - 1 Das Zivilstandsamt prüft, ob: |
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1 | Das Zivilstandsamt prüft, ob: |
1 | das Gesuch ordnungsgemäss eingereicht worden ist; |
2 | die Identität der Verlobten feststeht; und |
3 | die Ehevoraussetzungen erfüllt sind, insbesondere ob keine Umstände vorliegen, die erkennen lassen, dass das Gesuch offensichtlich nicht dem freien Willen der Verlobten entspricht. |
2 | Sind diese Anforderungen erfüllt, so teilt es den Verlobten den Abschluss des Vorbereitungsverfahrens sowie die gesetzliche Frist für die Trauung mit.175 |
3 | Es legt im Einvernehmen mit den Verlobten im Rahmen der kantonalen Vorschriften den Zeitpunkt der Trauung fest oder stellt auf Antrag eine Ermächtigung zur Trauung in einem andern Zivilstandskreis aus. |
4 | Das Zivilstandsamt teilt der zuständigen Behörde die Identität von Verlobten mit, die ihren rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz nicht nachgewiesen haben.176 |
Mit dem Entscheid in der Hauptsache wird das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.
b) Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung kann schon wegen der Aussichtslosigkeit der gestellten Rechtsbegehren nicht entsprochen werden (Art. 152 Abs. 1
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 99 - 1 Das Zivilstandsamt prüft, ob: |
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1 | Das Zivilstandsamt prüft, ob: |
1 | das Gesuch ordnungsgemäss eingereicht worden ist; |
2 | die Identität der Verlobten feststeht; und |
3 | die Ehevoraussetzungen erfüllt sind, insbesondere ob keine Umstände vorliegen, die erkennen lassen, dass das Gesuch offensichtlich nicht dem freien Willen der Verlobten entspricht. |
2 | Sind diese Anforderungen erfüllt, so teilt es den Verlobten den Abschluss des Vorbereitungsverfahrens sowie die gesetzliche Frist für die Trauung mit.175 |
3 | Es legt im Einvernehmen mit den Verlobten im Rahmen der kantonalen Vorschriften den Zeitpunkt der Trauung fest oder stellt auf Antrag eine Ermächtigung zur Trauung in einem andern Zivilstandskreis aus. |
4 | Das Zivilstandsamt teilt der zuständigen Behörde die Identität von Verlobten mit, die ihren rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz nicht nachgewiesen haben.176 |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 99 - 1 Das Zivilstandsamt prüft, ob: |
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1 | Das Zivilstandsamt prüft, ob: |
1 | das Gesuch ordnungsgemäss eingereicht worden ist; |
2 | die Identität der Verlobten feststeht; und |
3 | die Ehevoraussetzungen erfüllt sind, insbesondere ob keine Umstände vorliegen, die erkennen lassen, dass das Gesuch offensichtlich nicht dem freien Willen der Verlobten entspricht. |
2 | Sind diese Anforderungen erfüllt, so teilt es den Verlobten den Abschluss des Vorbereitungsverfahrens sowie die gesetzliche Frist für die Trauung mit.175 |
3 | Es legt im Einvernehmen mit den Verlobten im Rahmen der kantonalen Vorschriften den Zeitpunkt der Trauung fest oder stellt auf Antrag eine Ermächtigung zur Trauung in einem andern Zivilstandskreis aus. |
4 | Das Zivilstandsamt teilt der zuständigen Behörde die Identität von Verlobten mit, die ihren rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz nicht nachgewiesen haben.176 |
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1 | Das Zivilstandsamt prüft, ob: |
1 | das Gesuch ordnungsgemäss eingereicht worden ist; |
2 | die Identität der Verlobten feststeht; und |
3 | die Ehevoraussetzungen erfüllt sind, insbesondere ob keine Umstände vorliegen, die erkennen lassen, dass das Gesuch offensichtlich nicht dem freien Willen der Verlobten entspricht. |
2 | Sind diese Anforderungen erfüllt, so teilt es den Verlobten den Abschluss des Vorbereitungsverfahrens sowie die gesetzliche Frist für die Trauung mit.175 |
3 | Es legt im Einvernehmen mit den Verlobten im Rahmen der kantonalen Vorschriften den Zeitpunkt der Trauung fest oder stellt auf Antrag eine Ermächtigung zur Trauung in einem andern Zivilstandskreis aus. |
4 | Das Zivilstandsamt teilt der zuständigen Behörde die Identität von Verlobten mit, die ihren rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz nicht nachgewiesen haben.176 |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 99 - 1 Das Zivilstandsamt prüft, ob: |
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1 | Das Zivilstandsamt prüft, ob: |
1 | das Gesuch ordnungsgemäss eingereicht worden ist; |
2 | die Identität der Verlobten feststeht; und |
3 | die Ehevoraussetzungen erfüllt sind, insbesondere ob keine Umstände vorliegen, die erkennen lassen, dass das Gesuch offensichtlich nicht dem freien Willen der Verlobten entspricht. |
2 | Sind diese Anforderungen erfüllt, so teilt es den Verlobten den Abschluss des Vorbereitungsverfahrens sowie die gesetzliche Frist für die Trauung mit.175 |
3 | Es legt im Einvernehmen mit den Verlobten im Rahmen der kantonalen Vorschriften den Zeitpunkt der Trauung fest oder stellt auf Antrag eine Ermächtigung zur Trauung in einem andern Zivilstandskreis aus. |
4 | Das Zivilstandsamt teilt der zuständigen Behörde die Identität von Verlobten mit, die ihren rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz nicht nachgewiesen haben.176 |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 99 - 1 Das Zivilstandsamt prüft, ob: |
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1 | Das Zivilstandsamt prüft, ob: |
1 | das Gesuch ordnungsgemäss eingereicht worden ist; |
2 | die Identität der Verlobten feststeht; und |
3 | die Ehevoraussetzungen erfüllt sind, insbesondere ob keine Umstände vorliegen, die erkennen lassen, dass das Gesuch offensichtlich nicht dem freien Willen der Verlobten entspricht. |
2 | Sind diese Anforderungen erfüllt, so teilt es den Verlobten den Abschluss des Vorbereitungsverfahrens sowie die gesetzliche Frist für die Trauung mit.175 |
3 | Es legt im Einvernehmen mit den Verlobten im Rahmen der kantonalen Vorschriften den Zeitpunkt der Trauung fest oder stellt auf Antrag eine Ermächtigung zur Trauung in einem andern Zivilstandskreis aus. |
4 | Das Zivilstandsamt teilt der zuständigen Behörde die Identität von Verlobten mit, die ihren rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz nicht nachgewiesen haben.176 |
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 99 - 1 Das Zivilstandsamt prüft, ob: |
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1 | Das Zivilstandsamt prüft, ob: |
1 | das Gesuch ordnungsgemäss eingereicht worden ist; |
2 | die Identität der Verlobten feststeht; und |
3 | die Ehevoraussetzungen erfüllt sind, insbesondere ob keine Umstände vorliegen, die erkennen lassen, dass das Gesuch offensichtlich nicht dem freien Willen der Verlobten entspricht. |
2 | Sind diese Anforderungen erfüllt, so teilt es den Verlobten den Abschluss des Vorbereitungsverfahrens sowie die gesetzliche Frist für die Trauung mit.175 |
3 | Es legt im Einvernehmen mit den Verlobten im Rahmen der kantonalen Vorschriften den Zeitpunkt der Trauung fest oder stellt auf Antrag eine Ermächtigung zur Trauung in einem andern Zivilstandskreis aus. |
4 | Das Zivilstandsamt teilt der zuständigen Behörde die Identität von Verlobten mit, die ihren rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz nicht nachgewiesen haben.176 |
1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.- Es werden keine Kosten erhoben.
4.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Fremdenpolizei und dem Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau sowie dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt.
______________
Lausanne, 6. Januar 2000
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber: