Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

2C 775/2018

Urteil vom 21. März 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Zünd,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiber Zollinger.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gion-Andri Decurtins,

gegen

Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren.

Gegenstand
Anerkennung einer ausländischen Ausbildung für Sprachunterricht an Maturitätsschulen,

Beschwerde gegen den Entscheid der Rekurskommission EDK/GDK vom 2. Juli 2018 (A1-2018).

Sachverhalt:

A.
A.________ (geb. 1982) ist eine spanische Staatsangehörige. Sie verfügt über einen als "Licenciada en Filologia Alemana" bezeichneten fachwissenschaftlichen Abschluss der Universität Barcelona aus dem Jahr 2010. Zudem schloss sie im Jahr 2013 den fachdidaktischen Master "Universitario en Formación del Profesorado de Educación Secundaria Obligatoria, Bachillerato, Formación Profesional y Enseñanza de Idiomas en la Espacialidad en Lengua y Literatura Española" an der Universitat Internacional Valenciana ab.

B.
Mit Gesuch vom 14. Januar 2017 beantragte A.________ bei der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (nachfolgend "EDK") die Anerkennung ihrer Ausbildungen für den Unterricht im Fach Spanisch an den Maturitätsschulen. Mit Verfügung vom 28. November 2017 wies die EDK das Gesuch ab. Das dagegen erhobene Rechtsmittel wies die Rekurskommission EDK/GDK mit Entscheid vom 2. Juli 2018 ebenfalls ab.

C.
Mit Eingabe vom 10. September 2018 gelangt A.________ an das Bundesgericht. Sie beantragt die Aufhebung des Entscheids der Rekurskommission EDK/GDK vom 2. Juli 2018 und die Anerkennung der Abschlüsse "Licenciada en Filologia Alemana" der Universität Barcelona vom 9. November 2010 und "Universitario en Formación del Profesorado de Educación Secundaria Obligatoria, Bachillerato, Formación Profesional y Enseñanza de Idiomas en la Espacialidad en Lengua y Literatura Española" der Universitat Internacional Valenciana vom 25. Januar 2013 als Ausbildung für den Unterricht im Fach Spanisch an den Maturitätsschulen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.

1.1. Die frist- (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG) und formgerecht (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG) eingereichte Eingabe betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig, da kein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. Art. 83 lit. t
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG; Urteile 2C 591/2018 vom 18. Februar 2019 E. 1.1; 2C 472/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 1.1; 2C 417/2011 vom 13. Januar 2012 E. 1.2 f.). Die Rekurskommission EDK/GDK ist eine letzte kantonale Instanz im Sinne von Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
BGG (vgl. BGE 136 II 470 E. 1.1 S. 472 ff.; Urteil 2C 662/663/2018 vom 25. Februar 2019 E. 1.1). Die Eingabe richtet sich gegen einen verfahrensabschliessenden Entscheid (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG). Die Beschwerdeführerin ist bereits im vorinstanzlichen Verfahren als Partei beteiligt gewesen und dort mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, weswegen sie zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert ist (Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG). Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist daher einzutreten.

1.2. Das Bundesgericht prüft die Anwendung von Bundesrecht, Völkerrecht und interkantonalem Recht mit freier Kognition (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
, lit. b und lit. e BGG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.5 S. 144; 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Der Verletzung von Grundrechten sowie kantonalem und interkantonalem Recht geht das Bundesgericht nur nach, falls eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (vgl. Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 143 II 283 E. 1.2.2 S. 286; 139 I 229 E. 2.2 S. 232). Diese qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit nach Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG verlangt, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 143 I 1 E. 1.4 S. 5; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254).

1.3. Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt kann nur erfolgreich gerügt, berichtigt oder ergänzt werden, wenn er offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (vgl. Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG; Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG; BGE 142 I 135 E. 1.6 S. 144 f.; 140 III 16 E. 1.3.1 S. 17 f.). Rügt die beschwerdeführende Partei eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung, haben ihre Vorbringen den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG zu genügen (vgl. BGE 139 I 72 E. 9.2.3.6 S. 96; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255; Urteil 2C 1106/2018 vom 4. Januar 2019 E. 2.2; E. 1.2 hiervor).

1.4. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG). Echte Noven hingegen sind in jedem Fall unzulässig. Folglich bleiben Tatsachen und Beweismittel unberücksichtigt, die erst nach dem angefochtenen Entscheid entstanden sind und somit nicht durch diesen veranlasst worden sein können (vgl. BGE 143 V 19 E. 1.2 S. 22 f.; 133 IV 342 E. 2.1 S. 343 f.). Die Beschwerdeführerin reicht mit ihrer Eingabe eine Standortbestimmung der Kantonsschule U.________ vom 24. August 2018 ein. Dieses Beweismittel ist nach dem angefochtenen Entscheid vom 2. Juli 2018 entstanden und demzufolge im bundesgerichtlichen Verfahren unbeachtlich.

2.

2.1. Gemäss Art. 62 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 62 * - 1 Für das Schulwesen sind die Kantone zuständig.
1    Für das Schulwesen sind die Kantone zuständig.
2    Sie sorgen für einen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offensteht. Der Grundschulunterricht ist obligatorisch und untersteht staatlicher Leitung oder Aufsicht. An öffentlichen Schulen ist er unentgeltlich.23
3    Die Kantone sorgen für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten 20. Altersjahr.24
4    Kommt auf dem Koordinationsweg keine Harmonisierung des Schulwesens im Bereich des Schuleintrittsalters und der Schulpflicht, der Dauer und Ziele der Bildungsstufen und von deren Übergängen sowie der Anerkennung von Abschlüssen zustande, so erlässt der Bund die notwendigen Vorschriften.25
5    Der Bund regelt den Beginn des Schuljahres.26
6    Bei der Vorbereitung von Erlassen des Bundes, welche die Zuständigkeit der Kantone betreffen, kommt der Mitwirkung der Kantone besonderes Gewicht zu.27
BV sind die Kantone für das Schulwesen zuständig. Im Rahmen der kantonalen Kompetenz regelt die interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar 1993 (IVAA; Sammlung der Rechtsgrundlagen der EDK Nr. 4.1.1) unter anderem die Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse (vgl. Art. 1 Abs. 2 IVAA). Anerkennungsbehörde ist die EDK (vgl. Art. 4 IVAA). Gestützt auf diese interkantonale Vereinbarung hat die EDK am 4. Juni 1998 das Reglement über die Anerkennung der Lehrdiplome für Maturitätsschulen (RALM; Sammlung der Rechtsgrundlagen der EDK Nr. 4.2.2.1) und am 27. Oktober 2006 das Reglement über die Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse (RAaA; Sammlung der Rechtsgrundlagen der EDK Nr. 4.2.3.1) erlassen.

2.2. Der zu beurteilende grenzüberschreitende Sachverhalt fällt im Weiteren in den Anwendungsbereich des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (FZA; SR 0.142.112.681).

2.2.1. Gemäss Art. 2
IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte)
FZA Art. 2 Nichtdiskriminierung - Die Staatsangehörigen einer Vertragspartei, die sich rechtmässig im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei aufhalten, werden bei der Anwendung dieses Abkommens gemäss den Anhängen I, II und III nicht auf Grund ihrer Staatsangehörigkeit diskriminiert.
FZA dürfen die Staatsangehörigen einer Vertragspartei, die sich rechtmässig im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei aufhalten, bei der Anwendung des Freizügigkeitsabkommens gemäss den Anhängen I, II und III nicht aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit diskriminiert werden. Das in dieser Bestimmung statuierte allgemeine Diskriminierungsverbot bzw. Gleichbehandlungsgebot wird in Art. 9 Abs. 1
IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte)
FZA Art. 9 Diplome, Zeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise - Um den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz den Zugang zu unselbstständigen und selbstständigen Erwerbstätigkeiten und deren Ausübung sowie die Erbringung von Dienstleistungen zu erleichtern, treffen die Vertragsparteien gemäss Anhang III die erforderlichen Massnahmen zur gegenseitigen Anerkennung der Diplome, Zeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise und zur Koordinierung ihrer Rechts- und Verwaltungsvorschriften über den Zugang zu unselbstständigen und selbstständigen Erwerbstätigkeiten und deren Ausübung sowie die Erbringung von Dienstleistungen.
Anhang I FZA für Arbeitnehmer und in Art. 15 Abs. 1
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FZA Art. 15 Anhänge und Protokolle - Die Anhänge und Protokolle sind Bestandteile dieses Abkommens. Die Erklärungen sind in der Schlussakte enthalten.
Anhang I FZA für selbständig Erwerbstätige konkretisiert.

2.2.2. Gemäss Art. 9
IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte)
FZA Art. 9 Diplome, Zeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise - Um den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz den Zugang zu unselbstständigen und selbstständigen Erwerbstätigkeiten und deren Ausübung sowie die Erbringung von Dienstleistungen zu erleichtern, treffen die Vertragsparteien gemäss Anhang III die erforderlichen Massnahmen zur gegenseitigen Anerkennung der Diplome, Zeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise und zur Koordinierung ihrer Rechts- und Verwaltungsvorschriften über den Zugang zu unselbstständigen und selbstständigen Erwerbstätigkeiten und deren Ausübung sowie die Erbringung von Dienstleistungen.
FZA treffen die Vertragsparteien nach Anhang III die erforderlichen Massnahmen zur gegenseitigen Anerkennung der Diplome, Zeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise und zur Koordinierung ihrer Rechts- und Verwaltungsvorschriften über den Zugang zu unselbständigen und selbständigen Erwerbstätigkeiten und deren Ausübung sowie die Erbringung von Dienstleistungen. Die Schweiz hat sich in Anhang III FZA verpflichtet, Diplome, Zeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise gemäss den dort genannten Rechtsakten der EU anzuerkennen. Zu diesen Rechtsakten gehört auch die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. 2005 L 255 vom 30. September 2005 S. 22 ff.), die mit dem Beschluss Nr. 2/2011 des Gemischten Ausschusses für die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen (AS 2011 4859 ff.) für anwendbar erklärt wurde.

2.2.3. In Art. 13 der Richtlinie 2005/36/EG wurde festgelegt, dass die Ausübung eines reglementierten Berufs, der im Aufnahmemitgliedstaat vom Besitz bestimmter Berufsqualifikationen abhängig ist, den antragsstellenden Personen unter denselben Voraussetzungen gestattet wird wie inländischen Personen, sofern sie den Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis besitzen, der in einem anderen Mitgliedstaat erforderlich ist, um die Erlaubnis zur Aufnahme und Ausübung dieses Berufs zu erhalten. Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG regelt die Voraussetzungen für die Anordnung allfälliger Ausgleichsmassnahmen.

3.

3.1. Nach Auffassung der Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin eine Anerkennung für das Fach Spanisch beantragt. Ihr fachwissenschaftlicher Abschluss in Spanien und das damit verbundene Diplom aus dem Jahre 2010 würden hingegen das Fach Deutsch betreffen. In formeller Hinsicht gelinge es der Beschwerdeführerin somit nicht, den in der Schweiz erforderlichen fachwissenschaftlichen Abschluss im zur Anerkennung beantragten Fach Spanisch nachzuweisen. Die Bezüge ihrer Ausbildung zur spanischen Sprache müssten als marginal betrachtet werden, da bei einer grosszügigen Betrachtung von insgesamt 2'840 Stunden höchstens deren 480 Stunden mit der spanischen Sprache in Verbindung gebracht werden könnten. Zudem sei es kaum angezeigt, Fächer wie Übersetzung Deutsch-Spanisch und Interpretation Spanisch-Deutsch vollumfänglich hinzuzählen. Im Rahmen der Anerkennung des fachwissenschaftlichen Diploms nicht zu berücksichtigen seien ihre spanische Muttersprache, ihr Maturitätsabschluss in Spanien sowie ihre spanische fachdidaktische Ausbildung zur Spanischlehrerin. Diese Aspekte würden die erforderliche fachwissenschaftliche Ausbildung in der Sprache Spanisch nicht ausgleichen. Eine Anerkennung des fachwissenschaftlichen Diploms der
Beschwerdeführerin würde zu einer Inländerdiskriminierung führen, da eine inländische Person einen fachwissenschaftlichen Master im zur Anerkennung beantragten Fach nachzuweisen habe, während bei der spanischen Beschwerdeführerin davon abgesehen würde. Ebenso seien Ausgleichsmassnahmen undenkbar, da der nachgewiesene Masterabschluss in Deutscher Philologie nicht mit dem vorliegend erforderlichen Master in der Sprache Spanisch vergleichbar sei. Fehle es aber an der Vergleichbarkeit, könnten Ausgleichsmassnahmen den mangelnden Abschluss nicht kompensieren.

3.2. Die Beschwerdeführerin führt aus, dass die fachdidaktische Ausbildung im Sinne des schweizerischen höheren Lehramts in Spanien nur besuchen könne, wer einen Abschluss in spanischer Sprache vorweise. In diesem Rahmen habe sie im Jahr 2012 an der Kantonsschule V.________ ein Unterrichtspraktikum als Spanischlehrerin absolviert. Im Jahr 2013 habe sie diese fachdidaktische Ausbildung abgeschlossen und sei fortan in der Schweiz als Lehrerin der spanischen Sprache tätig gewesen. In ihrer Tätigkeit als Spanischlehrkraft werde sie äusserst geschätzt. Ausserdem bilde sie an der Pädagogischen Hochschule W.________ und an der Universität X.________ Lehramtsstudierende im Unterrichtspraktikum aus. Diese grosse Berufserfahrung in den vergangenen Jahren sei in die gebotene Gesamtwürdigung ihrer Ausbildung einzubeziehen. Sodann sei bei ihrer fachwissenschaftlichen Ausbildung nicht auf den Titel des Diploms, sondern auf den Inhalt des Studiums abzustellen.

4.
Die Beschwerdeführerin rügt eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung, indem die Vorinstanz festhalte, sie habe einen fachwissenschaftlichen Abschluss in der Sprache Deutsch. Dass die nachgewiesene Ausbildung gleichzeitig eine fachwissenschaftliche Ausbildung in der Sprache Spanisch mit sich bringe, lasse die Vorinstanz in ihren Ausführungen ausser Acht. Sie beschränke sich darauf, im Rahmen einer grosszügigen Betrachtung höchstens 480 Stunden mit der spanischen Sprache in Verbindung zu bringen.
Die Beschwerdeführerin erwähnt in ihrer Beschwerdeschrift die Kurse ihrer fachwissenschaftlichen Ausbildung, die einen Bezug zur spanischen Sprache aufweisen. Sie zeigt indes nicht auf, in welchem Umfang diese zu berücksichtigen wären. Sie begnügt sich mit der Aussage, dass entgegen der Auffassung der Vorinstanz ein sehr grosser Teil der Ausbildung in der spanischen Sprache erfolgte. Inwiefern die vorinstanzliche Auffassung falsch sei, es könnten höchstens 480 Stunden der insgesamt 2'840 Stunden in Verbindung zur Ausbildung in der spanischen Sprache gebracht werden, legt die Beschwerdeführerin nicht dar. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin geben nicht Anlass, davon auszugehen, dass die von ihr genannten Studienfächer von der Vorinstanz bei der Berechnung der 480 Stunden nicht berücksichtigt wurden. Dieses Verständnis drängt sich umso mehr auf, als dass die Vorinstanz einige der von der Beschwerdeführerin genannten Fächer (Übersetzung und Interpretation Deutsch-Spanisch) in ihren Erwägungen ausdrücklich erwähnt (vgl. E. 5 des angefochtenen Entscheids vom 2. Juli 2018). Die Vorinstanz hat sich zur Feststellung des Sachverhalts demzufolge mit dem Inhalt der fachwissenschaftlichen Ausbildung auseinandergesetzt, ohne dass sie der
Beschwerdeführerin eine über ihre Mitwirkungspflicht hinausgehende Beweislast auferlegt hätte. Aus dem Dargelegten ergibt sich, dass im bundesgerichtlichen Verfahren keine Veranlassung besteht, von den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen abzuweichen. Der von der Beschwerdeführerin erworbene fachwissenschaftliche Abschluss betrifft sowohl laut Titel des Diploms als auch nach dessen Inhalt überwiegend die deutsche Sprache.

5.
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 9
IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte)
FZA Art. 9 Diplome, Zeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise - Um den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz den Zugang zu unselbstständigen und selbstständigen Erwerbstätigkeiten und deren Ausübung sowie die Erbringung von Dienstleistungen zu erleichtern, treffen die Vertragsparteien gemäss Anhang III die erforderlichen Massnahmen zur gegenseitigen Anerkennung der Diplome, Zeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise und zur Koordinierung ihrer Rechts- und Verwaltungsvorschriften über den Zugang zu unselbstständigen und selbstständigen Erwerbstätigkeiten und deren Ausübung sowie die Erbringung von Dienstleistungen.
FZA in Verbindung mit Art. 13 der Richtlinie 2005/36/EG vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, da die Vorinstanz die Anerkennung des Lehrdiploms aus rein formellen Gründen abgelehnt habe. Die Vorinstanz habe verkannt, dass sie über umfangreiche Kenntnisse der spanischen Sprache verfüge. Sodann sei die Beschwerdeführerin in Spanien befugt, als Spanischlehrerin an Maturitätsschulen zu unterrichten.

5.1. Die Schweiz hat gemäss Art. 9
IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte)
FZA Art. 9 Diplome, Zeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise - Um den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz den Zugang zu unselbstständigen und selbstständigen Erwerbstätigkeiten und deren Ausübung sowie die Erbringung von Dienstleistungen zu erleichtern, treffen die Vertragsparteien gemäss Anhang III die erforderlichen Massnahmen zur gegenseitigen Anerkennung der Diplome, Zeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise und zur Koordinierung ihrer Rechts- und Verwaltungsvorschriften über den Zugang zu unselbstständigen und selbstständigen Erwerbstätigkeiten und deren Ausübung sowie die Erbringung von Dienstleistungen.
FZA in Verbindung mit Art. 13 der Richtlinie 2005/36/EG einer Bürgerin oder einem Bürger der Europäischen Union die Aufnahme oder Ausübung eines Berufs unter denselben Voraussetzungen zu gestatten wie einer inländischen Person. In Umsetzung dieser völkerrechtlichen Vorgabe sieht das Reglement über die Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse vor (vgl. Art. 2 Abs. 1 RAaA), dass die ausländischen Ausbildungen den entsprechenden schweizerischen Ausbildungen gleichwertig sein müssen, insbesondere in Bezug auf die fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen und die berufspraktischen Inhalte, die Ausbildungsdauer und das Ausbildungsniveau (vgl. Art. 4 RAaA).
Für die Unterrichtsbefähigung inländischer Personen an Maturitätsschulen setzt das Reglement über die Anerkennung der Lehrdiplome einen Masterabschluss in der entsprechenden Studienrichtung an einer Hochschule voraus. Für Fächer, in denen die wissenschaftliche Ausbildung an einer Universität möglich ist, wird als Abschluss ein universitärer Master verlangt (vgl. Art. 3 Abs. 2 RALM). Nach geltender Anerkennungspraxis zu Art. 3 Abs. 1 RALM muss der Umfang der fachwissenschaftlichen Ausbildung im Erstfach mindestens 120 ECTS-Kreditpunkte und im Zweitfach mindestens 90 ECTS-Kreditpunkte umfassen (vgl. Anleitung für die Erstellung eines Anerkennungsgesuches für Lehrdiplome für Maturitätsschulen vom 6. März 2018 S. 9, [besucht am 12. März 2019]).

5.2. Die Vorinstanz führt lediglich aus, dass sich die Beschwerdeführerin höchstens 480 Stunden von insgesamt 2'840 Stunden ihrer fachwissenschaftlichen Ausbildung mit der spanischen Sprache befasste. Worauf sich diese Berechnung stützt und welchen Anforderungen eine inländische Person zu genügen hat, geht aus dem vorinstanzlichen Entscheid vom 2. Juli 2018 hingegen nicht hervor. Indessen ergibt sich aus der in den Akten der Vorinstanz befindlichen Verfügung der EDK vom 28. November 2017, dass inländische Personen einen Masterabschluss im Umfang von mindestens 270 ECTS-Kreditpunkten benötigen. Davon sind für das zu unterrichtende Fach wenigstens 120 ECTS-Kreditpunkte notwendig (vgl. S. 3 der Verfügung der EDK vom 28. November 2017; Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). In ihrer Vernehmlassung präzisiert die EDK, dass das Erfordernis von 120 ECTS-Kreditpunkten ebenso gelte, wenn das zur Lehrbefähigung beantragte Fach dem Zweitfach der fachwissenschaftlichen Ausbildung entspreche. Aus der besagten Verfügung geht weiter hervor, dass die Ausbildung der Beschwerdeführerin lediglich 46 ECTS-Kreditpunkte der erforderlichen 120 ECTS-Kreditpunkte im Bereich der spanischen Sprache aufweist. Das Verhältnis zwischen den für das vollständige Studium
verlangten 270 ECTS-Kreditpunkten zu den von der Beschwerdeführerin erbrachten 46 ECTS-Kreditpunkten mit Bezug zur spanischen Sprache beträgt 17.03 %. Das nahezu identische Ergebnis von 16.9 % resultiert aus den von der Vorinstanz genannten 480 Stunden im Verhältnis zu den insgesamt 2'840 Stunden. Mit Blick auf die zu unterrichtende Sprache Spanisch fehlen der Beschwerdeführerin folglich 74 ECTS-Kreditpunkte oder 772 Stunden Ausbildung mit Bezug zur spanischen Sprache.

5.3. Im bundesgerichtlichen Verfahren ist unbestritten, dass inländische Personen im Rahmen der fachwissenschaftlichen Ausbildung in der zu unterrichtenden Sprache mindestens 120 ECTS-Kreditpunkte zu erbringen haben. Sodann ergibt sich aus dem vorinstanzlich festgestellten und im Sinne von Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG präzisierten Sachverhalt (vgl. S. 3 der Verfügung der EDK vom 28. November 2017; E. 5.2 hiervor), dass die Beschwerdeführerin lediglich 46 ECTS-Kreditpunkte in der zu unterrichtenden Sprache Spanisch erworben hat. Lehnt die Vorinstanz bei dieser Ausgangslage die Anerkennung des Lehrdiploms der Beschwerdeführerin ab, verstösst sie nicht gegen Art. 9
IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte)
FZA Art. 9 Diplome, Zeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise - Um den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz den Zugang zu unselbstständigen und selbstständigen Erwerbstätigkeiten und deren Ausübung sowie die Erbringung von Dienstleistungen zu erleichtern, treffen die Vertragsparteien gemäss Anhang III die erforderlichen Massnahmen zur gegenseitigen Anerkennung der Diplome, Zeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise und zur Koordinierung ihrer Rechts- und Verwaltungsvorschriften über den Zugang zu unselbstständigen und selbstständigen Erwerbstätigkeiten und deren Ausübung sowie die Erbringung von Dienstleistungen.
FZA in Verbindung mit Art. 13 der Richtlinie 2005/36/EG, da sie ihr jene Voraussetzungen auferlegt, die auch durch eine inländische Person für die Berufsausübung zu erfüllen sind. Nicht von Bedeutung ist, dass die Beschwerdeführerin spanischer Muttersprache und in Spanien als Spanischlehrerin zugelassen ist, zumal dies am Fehlen des in der Schweiz erforderlichen Ausbildungsnachweises nichts ändert.

6.
Zu prüfen bleibt, ob die von der Beschwerdeführerin absolvierte fachwissenschaftliche Ausbildung von der in der Schweiz erforderlichen Ausbildung derart abweicht, dass Ausgleichsmassnahmen im Sinne von Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG mangels Vergleichbarkeit der Ausbildungen nicht möglich sind. Die Beschwerdeführerin bringt in diesem Zusammenhang vor, dass sie sich mehrfach bereit erklärt habe, allfällig notwendige Ausgleichsmassnahmen auf sich zu nehmen. Sie rügt eine Verletzung von Art. 9
IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte)
FZA Art. 9 Diplome, Zeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise - Um den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz den Zugang zu unselbstständigen und selbstständigen Erwerbstätigkeiten und deren Ausübung sowie die Erbringung von Dienstleistungen zu erleichtern, treffen die Vertragsparteien gemäss Anhang III die erforderlichen Massnahmen zur gegenseitigen Anerkennung der Diplome, Zeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise und zur Koordinierung ihrer Rechts- und Verwaltungsvorschriften über den Zugang zu unselbstständigen und selbstständigen Erwerbstätigkeiten und deren Ausübung sowie die Erbringung von Dienstleistungen.
FZA in Verbindung mit Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG, indem die Vorinstanz das Lehrdiplom nicht unter Anordnung von Ausgleichsmassnahmen anerkannt habe.

6.1. Das von der EDK erlassene Reglement über die Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse regelt mit Blick auf Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG den Ausgleich wesentlicher Ausbildungsunterschiede. Unterscheidet sich eine ausländische Ausbildung von der schweizerischen in Sachgebieten, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufes in der Schweiz ist, sind die entsprechenden Defizite mittels Ausgleichsmassnahmen auszugleichen (Art. 5 Abs. 1 RAaA). Liegen wesentliche Unterschiede in der Ausbildung vor, ist zu prüfen, ob die entsprechenden Defizite nicht durch Vorbildung, Berufspraxis und/oder Weiterbildung bereits ausgeglichen sind (Art. 5 Abs. 3 RAaA).

6.2. Die Vorinstanz erwägt, der nachgewiesene Abschluss der deutschen Philologie sei nicht vergleichbar mit dem vorliegend erforderlichen Abschluss für den Unterricht im Fach Spanisch, weshalb auch die Frage nach möglichen Ausgleichsmassnahmen entfalle. Die Anordnung von Ausgleichsmassnahmen setze eine grundsätzliche Vergleichbarkeit zwischen der nachgewiesenen Ausbildung und einer solchen in der Schweiz voraus.

6.2.1. Aus dem vorinstanzlichen Entscheid vom 2. Juli 2018 geht nicht hervor, an welchen Kriterien die grundsätzliche Vergleichbarkeit der nachgewiesenen und erforderlichen Ausbildung scheitert. Aus der Verfügung vom 28. November 2017 der EDK und ihrer Stellungnahme im bundesgerichtlichen Verfahren ergibt sich indes, dass die EDK für die Beurteilung der grundsätzlichen Vergleichbarkeit darauf abstellt, ob die ausländische Ausbildung mindestens 50 % der für den Unterricht in der Schweiz erforderlichen fachwissenschaftlichen Ausbildung abdeckt. Nach Auffassung der EDK könne nicht mehr von einer Vergleichbarkeit gesprochen werden, wenn verglichen mit dem entsprechenden schweizerischen Lehrdiplom mehr als die Hälfte fehle. Sie stützt ihre Auffassung auf einen Entscheid vom 7. September 2015 der Rekurskommission EDK/GDK (A2-2015). Demnach entfällt die Möglichkeit für Ausgleichsmassnahmen, wenn die ausländische Ausbildung sich so erheblich von der schweizerischen Ausbildung unterscheidet, dass ein Vergleich nicht möglich ist.

6.2.2. In der Erwägung 19 des genannten Entscheids vom 7. September 2015 führt die Vorinstanz Folgendes aus:

"Dove sia il limite tra i contenuti di studio ancora paragonabili (e pertanto passibili di misure di compensazione) e quelli non più paragonabili, non si può stabilire né in generale, né con precisione."

Aus der vorinstanzlichen Erwägung ergibt sich primär, dass die Vergleichbarkeit eines Diploms in jedem Fall gesondert zu beurteilen ist, da eine präzise Abgrenzung zwischen vergleichbaren und nicht mehr vergleichbaren Ausbildungen nicht generell vorgenommen werden kann. Selbst wenn sich aus dem Entscheid vom 7. September 2015 der Rekurskommission EDK/GDK (A2-2015) in rechtmässiger Weise ableiten liesse, dass eine Ausbildung nur vergleichbar sei, wenn die ausländische Ausbildung mindestens 50 % der für den Unterricht in der Schweiz erforderlichen fachwissenschaftlichen Ausbildung abdecke, drängt sich daher in jedem Fall eine einzelfallbezogene Betrachtung der Vergleichbarkeit auf. Die EDK hält in ihrer Vernehmlassung ebenso fest, dass es sich bei den Überprüfungen von ausländischen Diplomen um Einzelfallüberprüfungen handelt (vgl. S. 4 der Eingabe der EDK vom 26. November 2018).

6.2.3. Die Vorinstanz führt im angefochtenen Entscheid aus, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin Ausbildungsleistungen mit Bezug zur spanischen Sprache erbracht hat. Daraus ergibt sich, dass die Vorinstanz die Vergleichbarkeit anhand einer Einzelfallüberprüfung beurteilt hat. Dabei kommt sie zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin den erforderlichen Ausbildungsnachweis im Sinne von Art. 13 der Richtlinie 2005/36/EG nicht besitzt und der nachgewiesene Abschluss mit dem erforderlichen Abschluss nicht vergleichbar ist.

6.3. Gemäss Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG hindert die Richtlinie den aufnehmenden Mitgliedstaat nicht daran, unter gewissen Umständen Ausgleichsmassnahmen in Form eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung zu verlangen. Sinn und Zweck von Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG ist es, dem aufnehmenden Mitgliedstaat die Möglichkeit zu geben, Ausgleichsmassnahmen vorzuschreiben, da die Mindestanforderungen an die Ausbildung für die Aufnahme und Ausübung der regulierten Berufe gemeinschaftsrechtlich nicht harmonisiert sind (vgl. Erwägungsgrund 15 der Richtlinie 2005/36/EG; Berthoud, La reconnaissance des qualifications professionelles, Union européenne et Suisse - Union euroéenne, 2016, S. 310 ff.; Gammenthaler, Diplomanerkennung und Freizügigkeit, 2010, S. 206; vgl. auch Kaufmann, Anerkennung der Berufsqualifikation von Primarlehrpersonen, 2015, N. 364 ff.).

6.4. Nach den vorangehenden Erwägungen (vgl. E. 5 hiervor) besitzt die Beschwerdeführerin den erforderlichen Ausbildungsnachweis nicht. Die Beschwerdeführerin macht sodann nicht ausreichend geltend, dass der von ihr nachgewiesene Abschluss mit dem erforderlichen Abschluss vergleichbar wäre. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz davon ausgeht, dass mangels Vergleichbarkeit keine Ausgleichsmassnahmen angeordnet werden können. Der Verzicht auf die Anordnung von Ausgleichsmassnahmen ist folglich mit Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG vereinbar. Die Beschwerdeführerin bringt im Weiteren nicht vor, dass sich ein Anspruch auf Ausgleichsmassnahmen aus dem interkantonalen Recht ableiten liesse (vgl. Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; E. 1.2 hiervor).

7.
Die Beschwerdeführerin rügt abschliessend eine Verletzung von Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV und Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV. Sie macht geltend, es liege eine ungleiche Behandlung mit Blick auf einen nahezu identischen Fall vor (nachfolgend E. 7.1). Sodann habe die EDK eine Praxisänderung vollzogen (nachfolgend E. 7.2).

7.1. Das Rechtsgleichheitsgebot nach Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV ist verletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird (vgl. BGE 140 I 77 E. 5.1 S. 80; 134 I 23 E. 9.1 S. 42).
Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass es sich beim nahezu identischen Fall ebenfalls um eine Person mit einem Abschluss in deutscher Philologie handelt. Die EDK bestätigt mit ihrer Eingabe vom 26. November 2018 im Rahmen der Vernehmlassung diesen Fall. Sie weist aber darauf hin, dass es sich um einen Abschluss von einer anderen spanischen Universität handelt. Sodann geht aus der Beschwerde nicht hervor, inwieweit die entscheidrelevanten Tatsachen in den beiden Fällen tatsächlich gleich waren. Dass der Abschluss in deutscher Philologie auf den gleichen Titel lautet, impliziert nicht zugleich, dass ein vergleichbarer Studieninhalt zur Beurteilung vorlag, zumal es sich um unterschiedliche Universitäten handelt. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht in einer den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 106 Geldspiele - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über die Geldspiele; er trägt dabei den Interessen der Kantone Rechnung.
1    Der Bund erlässt Vorschriften über die Geldspiele; er trägt dabei den Interessen der Kantone Rechnung.
2    Für die Errichtung und den Betrieb von Spielbanken ist eine Konzession des Bundes erforderlich. Der Bund berücksichtigt bei der Konzessionserteilung die regionalen Gegebenheiten. Er erhebt eine ertragsabhängige Spielbankenabgabe; diese darf 80 Prozent der Bruttospielerträge nicht übersteigen. Diese Abgabe ist für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung bestimmt.
3    Die Kantone sind zuständig für die Bewilligung und die Beaufsichtigung:
a  der Geldspiele, die einer unbegrenzten Zahl Personen offenstehen, an mehreren Orten angeboten werden und derselben Zufallsziehung oder einer ähnlichen Prozedur unterliegen; ausgenommen sind die Jackpotsysteme der Spielbanken;
b  der Sportwetten;
c  der Geschicklichkeitsspiele.
4    Die Absätze 2 und 3 finden auch auf die telekommunikationsgestützt durchgeführten Geldspiele Anwendung.
5    Bund und Kantone tragen den Gefahren der Geldspiele Rechnung. Sie stellen durch Gesetzgebung und Aufsichtsmassnahmen einen angemessenen Schutz sicher und berücksichtigen dabei die unterschiedlichen Merkmale der Spiele sowie Art und Ort des Spielangebots.
6    Die Kantone stellen sicher, dass die Reinerträge aus den Spielen gemäss Absatz 3 Buchstaben a und b vollumfänglich für gemeinnützige Zwecke, namentlich in den Bereichen Kultur, Soziales und Sport, verwendet werden.
7    Der Bund und die Kantone koordinieren sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Das Gesetz schafft zu diesem Zweck ein gemeinsames Organ, das hälftig aus Mitgliedern der Vollzugsorgane des Bundes und der Kantone zusammengesetzt ist.
BV genügenden Weise auf, dass die entscheidrelevanten Tatsachen beider Fälle gleich gelagert sind. Zumindest hätte mit Blick auf diesen anderen Fall dargelegt werden müssen, in welchem vergleichbaren Umfang Studieninhalte mit Bezug zur spanischen Sprache absolviert wurden.

7.2. Die gleichen Erwägungen sind mit Bezug auf die gerügte Verletzung von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV zu machen. Zwar gibt die EDK zu erkennen, dass sie zu einem früheren Zeitpunkt das spanische Diplom in deutscher Philologie als fachwissenschaftlichen Abschluss für den Unterricht im Fach Spanisch akzeptiert habe. Jedoch führt sie im Weiteren aus, dass diese zuvor unrichtige Praxis per November 2016 in grundsätzlicher Weise geändert wurde, um eine rechtsgleiche Behandlung der inländischen Personen zu gewährleisten. Nach der ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine bisherige Praxis zu ändern, wenn sie als unrichtig erkannt wird (vgl. BGE 142 V 87 E. 5.1 S. 91; 133 V 37 E. 5.3.3 S. 39). Inwiefern in anderen Fällen ab November 2016 nach der alten - nach Auffassung der EDK unrichtigen - Praxis Lehrdiplome anerkannt wurden, zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf. Der Auffassung der Beschwerdeführerin, es handle sich bei ihrem Fall klar um eine einmalige Abweichung von der jahrelangen Praxis, kann daher nicht gefolgt werden. Eine Verletzung von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV liegt folglich nicht vor.

8.
Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. Diesem Verfahrensausgang entsprechend trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und der Rekurskommission EDK/GDK schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. März 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Zollinger
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 2C_775/2018
Date : 21. März 2019
Published : 08. April 2019
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Unterrichtswesen und Berufsausbildung
Subject : Anerkennung einer ausländischen Ausbildung für Sprachunterricht an Maturitätsschulen


Legislation register
BGG: 42  66  68  83  86  89  90  95  97  99  100  105  106
BV: 8  9  62  106
FZA: 2  9  15
BGE-register
133-II-249 • 133-IV-342 • 133-V-37 • 134-I-23 • 136-II-470 • 139-I-229 • 139-I-72 • 140-I-77 • 140-III-16 • 142-I-135 • 142-V-87 • 143-I-1 • 143-II-283 • 143-V-19
Weitere Urteile ab 2000
2C_1106/2018 • 2C_417/2011 • 2C_472/2017 • 2C_591/2018 • 2C_775/2018
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