Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A 34/2018

Urteil vom 21. März 2018

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Schaffhausen.

Gegenstand
Honoraransatz (Fürsorgerische Unterbringung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 15. Dezember 2017 (30/2017/21).

Sachverhalt:
Mit ärztlicher Anordnung wurde A.________ am 13. September 2017 erneut im Psychiatriezentrum C.________ fürsorgerisch untergebracht, was die KESB des Kantons Schaffhausen mit Entscheid vom 24. Oktober 2017 bestätigte.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde von A.________ ordnete das Obergericht des Kantons Schaffhausen mit Entscheid vom 15. Dezember 2017 die Entlassung an, sobald die KESB die für eine ambulante Anschlusslösung nötigen Weisungen erlassen habe, spätestens aber am 29. Dezember 2017. Es gewährte dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und ordnete die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters aus der Staatskasse an.
Mit Beschwerde vom 9. Januar 2018 verlangt A.________, es sei eine volle Prozessentschädigung zuzusprechen. Ferner verlangt er auch für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen:

1.
Der Beschwerdeführer macht geltend, der Kanton sei im kantonalen Beschwerdeverfahren im Sinn von Art. 106 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 106 Verteilungsgrundsätze - 1 Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend.
1    Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend.
2    Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt.
3    Sind am Prozess mehrere Personen als Haupt- oder Nebenparteien beteiligt, so bestimmt das Gericht ihren Anteil an den Prozesskosten. Es kann auf solidarische Haftung erkennen.
ZPO unterlegen. Deshalb sei sein Anwalt nicht nach dem kantonalen Tarif für die unentgeltliche Rechtspflege von Fr. 185.-- pro Stunde zu vergüten, sondern zum üblichen Ansatz gemäss den Empfehlungen der Anwaltskammer von Fr. 240.-- pro Stunde zu entschädigen.

2.
Zur Beschwerde legitimiert ist, wer durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 76 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG).
Nach konstanter Rechtsprechung wird ein schutzwürdiges Interesse des Mandanten an der Erhöhung des Honorars seines unentgeltlichen Rechtsbeistandes verneint (Urteile 5D 175/2008 vom 6. Februar 2009 E. 1.2; 5D 205/2011 vom 24. Januar 2012 E. 2.3.2; 5A 451/2011 vom 25. Juli 2011 E. 1.2; 4A 511/2015 vom 9. Dezember 2015 E. 1.3); dieser muss vielmehr in eigenem Namen Beschwerde erheben (Urteile 5P.2002 vom 21. November 2002 E. 1; 5D 145/2007 vom 5. Februar 2008 E. 1.3; 4D 102/2011 vom 12. März 2012 E. 1; 5D 54/2014 vom 1. Juli 2014 E. 1.3; 5A 157/2015 vom 12. November 2015 E. 1.3; 4A 511/2015 vom 9. Dezember 2015 E. 1.5; analog für den amtlichen Verteidiger: Urteile 6B 17/2008 vom 7. März 2008 E. 2.2; 6B 700/2009 vom 26. November 2009 E. 1; 1B 94/2010 vom 22. Juli 2010 E. 6; 6B 45/2012 vom 7. Mai 2012 E. 1.2).
Daran ändert nichts, dass vorliegend eine Parteientschädigung zulasten des Staates aufgrund des Verfahrensausganges statt eine Entschädigung im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege verlangt wird, weil es auch hier um einen Zuspruch an den Rechtsvertreter gehen würde, weshalb - unabhängig von der materiellen Berechtigung des Anliegens - so oder anders einzig dieser beschwerdelegitimiert ist (vgl. Urteile 5A 754/2013 vom 4. Februar 2014 E. 5; 4A 171/2017 vom 26. September 2017 E. 1.1). Im Übrigen würde die Beschwerde in diesem Zusammenhang auch daran scheitern, dass angesichts der nicht von vornherein glasklaren Ausgangslage (vgl. zur Anfechtung einer nicht im Zusammenhang mit unentgeltlicher Rechtspflege stehenden Parteientschädigung die Urteile 9C 991/2008 vom 18. Mai 2009 E. 2.2.2; 5D 205/2011 vom 24. Januar 2012 E. 2.2) die gesetzlichen Legitimationsvoraussetzungen zur Kostenbeschwerde im Einzelnen darzutun sind (vgl. Urteil 5D 205/2011 vom 24. Januar 2012 E. 2.2), was vorliegend nicht geschieht; die Beschwerde äussert sich mit keinem einzigen Wort zur Frage der Anfechtungsbefugnis.

3.
Nach dem Gesagten erweist sich die ausschliesslich im Namen des fürsorgerisch untergebrachten Mandanten erhobene Beschwerde betreffend die Honorarhöhe als offensichtlich unzulässig und auch offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 108 Einzelrichter oder Einzelrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
1    Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
a  Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden;
b  Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2) enthalten;
c  Nichteintreten auf querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Beschwerden.
2    Er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin damit betrauen.
3    Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes.
und b BGG).

4.
Bei dieser Ausgangslage würde es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlen. Das entsprechende Gesuch ist aber ohnehin gegenstandslos: Bei der Kostenauflage ist nämlich zu berücksichtigen, dass der Anwalt im Namen seines fürsorgerisch untergebrachten und damit offensichtlich unbeholfenen Mandanten eigene Interessen durchzusetzen versucht, und dass unnötige Kosten zu tragen hat, wer diese verursacht, weshalb die Gerichtskosten in Anwendung von Art. 66 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG dem Rechtsvertreter aufzuerlegen sind.

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden Rechtsanwalt B.________ auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, Rechtsanwalt B.________, der KESB des Kantons Schaffhausen und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. März 2018

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Möckli
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 5A_34/2018
Datum : 21. März 2018
Publiziert : 08. April 2018
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Familienrecht
Gegenstand : Honoraransatz (Fürsorgerische Unterbringung)


Gesetzesregister
BGG: 66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
76 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
108
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 108 Einzelrichter oder Einzelrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
1    Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
a  Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden;
b  Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2) enthalten;
c  Nichteintreten auf querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Beschwerden.
2    Er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin damit betrauen.
3    Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes.
ZPO: 106
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 106 Verteilungsgrundsätze - 1 Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend.
1    Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend.
2    Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt.
3    Sind am Prozess mehrere Personen als Haupt- oder Nebenparteien beteiligt, so bestimmt das Gericht ihren Anteil an den Prozesskosten. Es kann auf solidarische Haftung erkennen.
Weitere Urteile ab 2000
1B_94/2010 • 4A_171/2017 • 4A_511/2015 • 4D_102/2011 • 5A_157/2015 • 5A_34/2018 • 5A_451/2011 • 5A_754/2013 • 5D_145/2007 • 5D_175/2008 • 5D_205/2011 • 5D_54/2014 • 6B_17/2008 • 6B_45/2012 • 6B_700/2009 • 9C_991/2008
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
amtliche verteidigung • anwaltskammer • bundesgericht • entscheid • erwachsenenschutzbehörde • frage • fürsorgerische unterbringung • gerichtskosten • gerichtsschreiber • honorar • lausanne • prozessvertretung • rechtsanwalt • sachverhalt • teilweise gutheissung • unentgeltliche rechtspflege • unnötige kosten • verfahrensbeteiligter • weiler • weisung