Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

5A 981/2013

Urteil vom 21. März 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte
1. X.________,
2. Y.________,
Beschwerdeführer,

gegen

KESB Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Region St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Rechtsverweigerung, Verfahrenskosten (Vertretungsbeistandschaft),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, II. Zivilkammer, vom 25. November 2013.

Sachverhalt:

A.
X.________ (geb. 1999) ist ghanaischer Staatsangehöriger. Seine Mutter, A.________ (geb. 1971), ebenfalls Staatsangehörige von Ghana, heiratete 2007 einen Schweizer ghanaischer Abstammung. Zusammen mit ihrem Sohn reiste sie ihrem Ehemann am 4. Oktober 2008 in die Schweiz nach. Ihr Ehemann verliess die Schweiz im Jahre 2010, worauf das Migrationsamt des Kantons St. Gallen die Aufenthaltsbewilligung von Mutter und Sohn am 27. Oktober 2010 widerrief. Den dagegen gerichteten Rekurs wies das Sicherheits- und Justizdepartement am 15. August 2011 ab. Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Die daraufhin angesetzte Ausreisefrist bis 6. November 2011 verstrich ungenutzt. X.________ stellte am 5. Januar 2012 ein Wiedererwägungsgesuch, das erfolglos blieb (Urteil 2C 50/2013 vom 24. Januar 2013).

B.
Am 6. März 2013 stellte X.________ bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region St. Gallen ein Gesuch um Bestellung eines Vertretungsbeistands. Gleichentags teilte die KESB ihm bzw. seinem Vertreter, Y.________, mit, dass kein Grund für die Einsetzung eines Vertretungsbeistands bestehe, der die Interessen von X.________ im abgeschlossenen Verfahren vor den Migrationsbehörden wahrnehme. Mit Eingaben vom 27. März und 9. April 2013 verlangte Y.________ von der KESB den Erlass eines anfechtbaren Entscheids über die Vertretungsbeistandschaft.
Am 30. April 2013 erhob Y.________ für X.________ beim Stadtrat der Stadt St. Gallen Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen die KESB. Er beantragte, die KESB sei unter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege anzuweisen, über das Gesuch um Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft binnen kurzer Frist zu befinden. Der Stadtrat überwies die Beschwerde an die Verwaltungsrekurskommission.
Mit Beschluss vom 23. Mai 2013 wies die KESB den Antrag auf Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft ab, ohne Kosten zu erheben.
Mit Verfügung vom 9. September 2013 schrieb der Abteilungspräsident der Verwaltungsrekurskommission die Rechtsverweigerungsbeschwerde wegen Gegenstandslosigkeit als erledigt ab. Am 16. September 2013 verlangte Y.________ einen Entscheid des Gerichts. Er beantragte die Rückweisung der Rechtsverweigerungsbeschwerde an den Stadtrat und die Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung. Mit Entscheid vom 19. September 2013 schrieb die Verwaltungsrekurskommission die Rechtsverweigerungsbeschwerde als erledigt ab und erhob keine Kosten.
Gegen diesen Entscheid erhob Y.________ für X.________ am 22. Oktober 2013 Beschwerde an das Kantonsgericht St. Gallen. Er beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der Sache an den Stadtrat, unter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Entscheid vom 25. November 2013 wies das Kantonsgericht die Beschwerde ab, auferlegte Y.________ die Gerichtskosten von Fr. 400.-- und schrieb das Gesuch von X.________ um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos ab.

C.
Am 27. Dezember 2013 (gemäss Zeugenvermerk auf dem Couvert; Poststempel 29. Dezember 2013) haben X.________ (Beschwerdeführer 1) und Y.________ (Beschwerdeführer 2) gegen den kantonsgerichtlichen Entscheid Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Y.________ tritt dabei nicht nur selber als Beschwerdeführer auf, sondern auch als Vertreter des Beschwerdeführers 1, wobei dieser die Beschwerde mitunterzeichnet hat. Sie beantragen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Anweisung an das Kantonsgericht, die Rechtsverweigerungsbeschwerde gutzuheissen. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Zudem ersuchen sie um unentgeltliche Rechtspflege.
Am 3. Januar 2014 hat Y.________ eine weitere Eingabe eingereicht, in der er sich zur Fristwahrung äussert.
Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Entscheid über eine Vertretungsbeistandschaft für ein Kind betrifft eine der Beschwerde in Zivilsachen unterliegende Angelegenheit (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG) ohne Vermögenswert (Urteil 5A 357/2011 vom 7. Oktober 2011 E. 2). Die Beschwerde ist rechtzeitig erfolgt, und zwar unabhängig davon, ob auf den Poststempel oder den Zeugenvermerk abgestellt wird (vgl. für Ersteres Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 46 Stillstand - 1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
1    Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
a  vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a  die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b  die Wechselbetreibung;
c  Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c);
d  die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen;
e  die öffentlichen Beschaffungen.18
BGG). Auf weitere Zulässigkeitsfragen ist im Sachzusammenhang einzugehen.

1.2. Vor Bundesgericht kann sich der Beschwerdeführer 1 nicht durch den Beschwerdeführer 2 vertreten lassen, da dieser nicht Anwalt im Sinne von Art. 40 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 40 Parteivertreter und -vertreterinnen - 1 In Zivil- und Strafsachen können Parteien vor Bundesgericht nur von Anwälten und Anwältinnen vertreten werden, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200013 oder nach einem Staatsvertrag berechtigt sind, Parteien vor schweizerischen Gerichtsbehörden zu vertreten.
1    In Zivil- und Strafsachen können Parteien vor Bundesgericht nur von Anwälten und Anwältinnen vertreten werden, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200013 oder nach einem Staatsvertrag berechtigt sind, Parteien vor schweizerischen Gerichtsbehörden zu vertreten.
2    Die Parteivertreter und -vertreterinnen haben sich durch eine Vollmacht auszuweisen.
BGG ist. Eine Vertretung in Zivilsachen, worunter auch die Angelegenheiten von Art. 72 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG fallen, ist Anwälten vorbehalten (Anwaltsmonopol; BGE 134 III 520 E. 1.3 S. 523). Da der Beschwerdeführer 1 die Beschwerde mitunterzeichnet hat, ist sie dennoch entgegenzunehmen. Der Beschwerdeführer 2 ist darauf hinzuweisen, dass solche Überschreitung der Vertretungsbefugnisse im Wiederholungsfalle Kosten- oder sogar Bussenfolgen nach sich ziehen kann (Art. 66 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und Art. 33 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 33 Disziplin - 1 Wer im Verfahren vor dem Bundesgericht den Anstand verletzt oder den Geschäftsgang stört, wird mit einem Verweis oder einer Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken bestraft.
1    Wer im Verfahren vor dem Bundesgericht den Anstand verletzt oder den Geschäftsgang stört, wird mit einem Verweis oder einer Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken bestraft.
2    Im Falle böswilliger oder mutwilliger Prozessführung können die Partei und ihr Vertreter oder ihre Vertreterin mit einer Ordnungsbusse bis zu 2000 Franken und bei Wiederholung bis zu 5000 Franken bestraft werden.
3    Der oder die Vorsitzende einer Verhandlung kann Personen, die seine oder ihre Anweisungen nicht befolgen, aus dem Sitzungssaal wegweisen und mit einer Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken bestrafen.
BGG).

2.
Vor Kantonsgericht war strittig, ob die Verwaltungsrekurskommission oder der Stadtrat für den Entscheid über die Rechtsverweigerungsbeschwerde zuständig ist. Die Beschwerdeführer akzeptieren, dass dafür die Verwaltungsrekurskommission zuständig ist, so dass darauf vor Bundesgericht nicht zurückzukommen ist.
Das Kantonsgericht hat sodann die Kostenverlegung durch die Vorinstanz überprüft. Die Verwaltungsrekurskommission habe die Rechtsverweigerungsbeschwerde zu Recht als gegenstandslos abgeschrieben (Art. 57 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 33 Disziplin - 1 Wer im Verfahren vor dem Bundesgericht den Anstand verletzt oder den Geschäftsgang stört, wird mit einem Verweis oder einer Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken bestraft.
1    Wer im Verfahren vor dem Bundesgericht den Anstand verletzt oder den Geschäftsgang stört, wird mit einem Verweis oder einer Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken bestraft.
2    Im Falle böswilliger oder mutwilliger Prozessführung können die Partei und ihr Vertreter oder ihre Vertreterin mit einer Ordnungsbusse bis zu 2000 Franken und bei Wiederholung bis zu 5000 Franken bestraft werden.
3    Der oder die Vorsitzende einer Verhandlung kann Personen, die seine oder ihre Anweisungen nicht befolgen, aus dem Sitzungssaal wegweisen und mit einer Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken bestrafen.
des Gesetzes vom 16. Mai 1965 über die Verwaltungsrechtspflege [VRP, sGS 951.1] i.V.m. Art. 11 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 33 Disziplin - 1 Wer im Verfahren vor dem Bundesgericht den Anstand verletzt oder den Geschäftsgang stört, wird mit einem Verweis oder einer Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken bestraft.
1    Wer im Verfahren vor dem Bundesgericht den Anstand verletzt oder den Geschäftsgang stört, wird mit einem Verweis oder einer Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken bestraft.
2    Im Falle böswilliger oder mutwilliger Prozessführung können die Partei und ihr Vertreter oder ihre Vertreterin mit einer Ordnungsbusse bis zu 2000 Franken und bei Wiederholung bis zu 5000 Franken bestraft werden.
3    Der oder die Vorsitzende einer Verhandlung kann Personen, die seine oder ihre Anweisungen nicht befolgen, aus dem Sitzungssaal wegweisen und mit einer Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken bestrafen.
des Einführungsgesetzes vom 24. April 2012 zur Bundesgesetzgebung über das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht [EG KES; sGS 912.5]). Für die Kostenverlegung gelte das Verursacherprinzip (Art. 95 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 33 Disziplin - 1 Wer im Verfahren vor dem Bundesgericht den Anstand verletzt oder den Geschäftsgang stört, wird mit einem Verweis oder einer Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken bestraft.
1    Wer im Verfahren vor dem Bundesgericht den Anstand verletzt oder den Geschäftsgang stört, wird mit einem Verweis oder einer Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken bestraft.
2    Im Falle böswilliger oder mutwilliger Prozessführung können die Partei und ihr Vertreter oder ihre Vertreterin mit einer Ordnungsbusse bis zu 2000 Franken und bei Wiederholung bis zu 5000 Franken bestraft werden.
3    Der oder die Vorsitzende einer Verhandlung kann Personen, die seine oder ihre Anweisungen nicht befolgen, aus dem Sitzungssaal wegweisen und mit einer Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken bestrafen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 33 Disziplin - 1 Wer im Verfahren vor dem Bundesgericht den Anstand verletzt oder den Geschäftsgang stört, wird mit einem Verweis oder einer Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken bestraft.
1    Wer im Verfahren vor dem Bundesgericht den Anstand verletzt oder den Geschäftsgang stört, wird mit einem Verweis oder einer Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken bestraft.
2    Im Falle böswilliger oder mutwilliger Prozessführung können die Partei und ihr Vertreter oder ihre Vertreterin mit einer Ordnungsbusse bis zu 2000 Franken und bei Wiederholung bis zu 5000 Franken bestraft werden.
3    Der oder die Vorsitzende einer Verhandlung kann Personen, die seine oder ihre Anweisungen nicht befolgen, aus dem Sitzungssaal wegweisen und mit einer Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken bestrafen.
VRP). Das Kantonsgericht hat festgestellt, gemäss den Akten habe die KESB am 2. April 2013 ein Dossier "Prüfung Kindesschutz" eröffnet. Am 6. Mai 2013 habe die KESB Y.________ Terminvorschläge für eine Anhörung unterbreitet, so dass er spätestens ab diesem Zeitpunkt gewusst habe, dass das Verfahren in Gang und die Grundlage für die behauptete Rechtsverweigerung entfallen sei. Die Rechtsverweigerungsbeschwerde hätte dann ohne Weiteres zurückgezogen werden können. Auch von einer Verfahrensverzögerung könne angesichts der gesamten Verfahrensdauer vor der KESB von weniger als zwei Monaten keine Rede sein. Aus dem Verhalten der KESB ergebe sich somit nichts, dass die Erhebung einer Rechtsverweigerungsbeschwerde angezeigt oder
erforderlich hätte erscheinen lassen. Selbst falls materiell noch über die Beschwerde zu entscheiden gewesen wäre, wäre der Beschwerdeführer 1 mangels Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung mutmasslich unterlegen. Unter diesen Umständen hätte der Beschwerdeführer 1 die amtlichen Kosten zu tragen gehabt, doch habe die Verwaltungsrekurskommission auf deren Erhebung verzichtet. Auf eine ausseramtliche Entschädigung habe er angesichts dieser Umstände keinen Anspruch. Die Verwaltungsrekurskommission habe es zudem zu Recht abgelehnt, den Beschwerdeführer 1 durch den Beschwerdeführer 2 zu verbeiständen, da dieser weder Rechtsanwalt noch Rechtsagent sei (Art. 68 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 68 Vertragliche Vertretung - 1 Jede prozessfähige Partei kann sich im Prozess vertreten lassen.
1    Jede prozessfähige Partei kann sich im Prozess vertreten lassen.
2    Zur berufsmässigen Vertretung sind befugt:
a  in allen Verfahren: Anwältinnen und Anwälte, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200033 berechtigt sind, Parteien vor schweizerischen Gerichten zu vertreten;
b  vor der Schlichtungsbehörde, in vermögensrechtlichen Streitigkeiten des vereinfachten Verfahrens sowie in den Angelegenheiten des summarischen Verfahrens: patentierte Sachwalterinnen und Sachwalter sowie Rechtsagentinnen und Rechtsagenten, soweit das kantonale Recht es vorsieht;
c  in den Angelegenheiten des summarischen Verfahrens nach Artikel 251 dieses Gesetzes: gewerbsmässige Vertreterinnen und Vertreter nach Artikel 27 SchKG34;
d  vor den Miet- und Arbeitsgerichten beruflich qualifizierte Vertreterinnen und Vertreter, soweit das kantonale Recht es vorsieht.
3    Die Vertreterin oder der Vertreter hat sich durch eine Vollmacht auszuweisen.
4    Das Gericht kann das persönliche Erscheinen einer vertretenen Partei anordnen.
ZPO i.V.m. Art. 11 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 33 Disziplin - 1 Wer im Verfahren vor dem Bundesgericht den Anstand verletzt oder den Geschäftsgang stört, wird mit einem Verweis oder einer Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken bestraft.
1    Wer im Verfahren vor dem Bundesgericht den Anstand verletzt oder den Geschäftsgang stört, wird mit einem Verweis oder einer Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken bestraft.
2    Im Falle böswilliger oder mutwilliger Prozessführung können die Partei und ihr Vertreter oder ihre Vertreterin mit einer Ordnungsbusse bis zu 2000 Franken und bei Wiederholung bis zu 5000 Franken bestraft werden.
3    Der oder die Vorsitzende einer Verhandlung kann Personen, die seine oder ihre Anweisungen nicht befolgen, aus dem Sitzungssaal wegweisen und mit einer Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken bestrafen.
EG KES).
Die Kosten des kantonsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens sind dem Beschwerdeführer 2 auferlegt worden. Die Prozessführung sei aussichtslos und trölerisch gewesen. Der Beschwerdeführer 1 als vierzehnjähriges Kind dürfte nicht in der Lage gewesen sein, die Erfolgsaussichten des Verfahrens abzuschätzen. Es entstehe schliesslich der Eindruck, dem Beschwerdeführer 2 sei es mit der Beschwerdeführung um sein eigenes Honorar gegangen, auf das er klarerweise keinen Anspruch habe.

3.

3.1. Die Beschwerdeführer machen geltend, dass ihre Beschwerde nicht hätte abgeschrieben werden dürfen, soweit sie sich gegen die Rechtsverzögerung richte. In diesem Punkt ist einzig der Beschwerdeführer 1 zur Beschwerde legitimiert, nicht aber der Beschwerdeführer 2, der insoweit kein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Beschwerde hat (Art. 76 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG).
Weshalb die Rechtsverweigerungs- bzw. -verzögerungsbeschwerde nicht als gegenstandslos hätte abgeschrieben werden dürfen, nachdem die KESB das Verfahren an die Hand genommen und am 23. Mai 2013 erledigt hat, ist nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführer verbinden diesen Punkt zwar mit der Frage, ob sie sich am 30. April 2013 berechtigt fühlen durften, eine Rechtsverweigerungs- oder -verzögerungsbeschwerde einzureichen. Dies hat jedoch mit der Rechtmässigkeit einer späteren Abschreibung der Beschwerde nichts zu tun. Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführer eine angebliche Pflicht der KESB zur Orientierung über die Anhandnahme des Verfahrens postulieren und diese Pflicht durch die KESB verletzt sehen. Das Interesse an einer Rechtsverweigerungs- oder -verzögerungsbeschwerde erschöpft sich darin, eine Behörde zum Handeln oder zu schnellerem Handeln anzuhalten. Ist dieses Ziel erfüllt, entfällt jedes schutzwürdige Interesse an der Weiterbehandlung der Beschwerde. Ob sich die Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Einreichung der Rechtsverweigerungsbeschwerde berechtigt fühlten, sich über eine Verfahrensverzögerung zu beklagen, ist in diesem Zusammenhang irrelevant und verschafft dem Beschwerdeführer 1 kein eigenständiges, schutzwürdiges
Interesse an der Beschwerdebehandlung. Die Rügen im Zusammenhang mit der Abschreibung des Rechtsverweigerungs- bzw. -verzögerungsverfahrens sind deshalb unbegründet, soweit auf sie überhaupt eingetreten werden kann.

3.2. Am Rande machen die Beschwerdeführer geltend, durch den angefochtenen Entscheid werde das Recht des Beschwerdeführers 1 auf die freie Wahl einer Vertretung verletzt. Diese Rüge scheint in Zusammenhang zu stehen mit der Entschädigung für das Verfahren vor der Verwaltungsrekurskommission. Die Beschwerdeführer behaupten nämlich, vor der Verwaltungsrekurskommission seien auch nichtpatentierte Rechtsvertreter zugelassen. Sie beziehen sich dabei ausdrücklich nicht auf die unentgeltliche Verbeiständung, so dass offenbar einzig eine ausseramtliche Entschädigung in Frage steht. Darauf ist bereits deshalb nicht einzutreten, weil es an einem bezifferten Antrag fehlt (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG; BGE 134 III 235 E. 2 S. 237).

3.3. Zumindest sinngemäss fechten die Beschwerdeführer schliesslich die kantonsgerichtliche Kostenregelung an. Da die Kosten des kantonsgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer 2 auferlegt wurden, ist er in diesem Punkt zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt, nicht hingegen der Beschwerdeführer 1, der insoweit nicht beschwert ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG).
Der Beschwerdeführer 2 geht offenbar davon aus, der Grund für die Kostenauflage liege darin, dass er für den Beschwerdeführer 1 Rechtsverweigerungs- bzw. -verzögerungsbeschwerde geführt habe. Dies trifft jedoch nicht zu. Vielmehr liegt der Grund darin, dass er nach dem Abschreibungsentscheid der Verwaltungsrekurskommission eine aussichtslose und trölerische Beschwerde an das Kantonsgericht erhoben hat. Die Ausführungen des Beschwerdeführers 2 zur Frage, wann er von der Aufnahme des Verfahrens durch die KESB erfahren habe, gehen deshalb an der Sache vorbei.
Der Beschwerdeführer 2 streitet zudem seine Verantwortung für die Erhebung der Beschwerde an das Kantonsgericht ab. Er macht geltend, dass er den Beschwerdeführer 1 als urteilsfähig behandle, ihm alle relevanten Informationen zukommen lasse und seine Zustimmung zum Verfahren vor Kantonsgericht eingeholt habe. Dies sind appellatorische und unzulässige Sachverhaltsbehauptungen, die nicht berücksichtigt werden können (Art. 97
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG; BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 137 II 353 E. 5.1 S. 356). Sie vermögen die kantonsgerichtliche Erwägung nicht zu entkräften, dass der Beschwerdeführer 1 kaum in der Lage gewesen sei, selber die Erfolgsaussichten der Beschwerde abzuschätzen. Der Beschwerdeführer 2 setzt sich auch nicht damit auseinander, dass die Beschwerde an das Kantonsgericht aussichtslos und trölerisch gewesen sei, und es ihm um ein Honorar (für das Verfahren vor der Verwaltungsrekurskommission) gegangen sei. Damit genügt er seiner Begründungspflicht nicht (Art. 42
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BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG; BGE 134 III 102 E. 1.1 S. 104 f.; 137 III 580 E. 1.3 S. 584 mit Hinweisen). Das Vorbringen des Beschwerdeführers 2 ist im Übrigen stossend, weil er dadurch im Ergebnis eine Kostenüberwälzung an den Beschwerdeführer 1 anregt, den er immer noch
zu vertreten vorgibt.
Schliesslich rügt der Beschwerdeführer 2, er sei ohne Gewährung des rechtlichen Gehörs mit den Kosten belastet worden. Er legt nicht detailliert dar, weshalb eine Anhörung dazu geboten gewesen wäre (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 135 III 397 E. 1.4 S. 400 f.; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254 mit Hinweisen). Da er von sich behauptet, in der Vertretung in Kindesangelegenheiten ausgebildet zu sein, muss ihm im Übrigen bekannt sein, dass einem Vertreter im Ausnahmefall Kosten auferlegt werden können.

3.4. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann.

4.
Es rechtfertigt sich, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Das Gesuch der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege ist demnach als gegenstandslos abzuschreiben.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. März 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Zingg
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_981/2013
Date : 21. März 2014
Published : 08. April 2014
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Familienrecht
Subject : Rechtsverweigerung, Verfahrenskosten (Vertretungsbeistandschaft)


Legislation register
BGG: 33  40  42  46  66  72  76  97  100  105  106
EG: 11
VRP: 57  95
ZPO: 68
BGE-register
133-II-249 • 134-II-244 • 134-III-102 • 134-III-235 • 134-III-520 • 135-III-397 • 137-II-353 • 137-III-580
Weitere Urteile ab 2000
2C_50/2013 • 5A_357/2011 • 5A_981/2013
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