Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: SK.2004.8

Entscheid vom 21. März 2005 Strafkammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Peter Popp, Präsident, Gerichtsschreiberin Patrizia Levante

Parteien

Schweizerische Bundesanwaltschaft, vertreten durch Staatsanwältin Susanne Pälmke,

SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFT, als Privatklägerin, vertreten durch die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV), diese vertreten durch Wolfgang Lehmann,

gegen

1. A.______, amtlich verteidigt durch Fürsprecher Urs Wüthrich,

2. B.______, amtlich verteidigt durch Fürsprecher Patrick Lafranchi,

Gegenstand

Diebstahl, evtl. Hehlerei, und mehrfache Geld­wäscherei

Anträge der Bundesanwaltschaft:

I.

A.______ sei schuldig zu sprechen gemäss Anklageschrift

– des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 139 - 1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    ...197
3    Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er:
a  gewerbsmässig stiehlt;
b  den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat;
c  zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder eine Explosion verursacht; oder
d  sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.198
4    Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB;

und er sei zu verurteilen

– zu einer Gefängnisstrafe von 10 Monaten als Zusatzstrafe zum Urteil des Bundesstrafgerichts vom 22. September 2004;

– zur Bezahlung der auf ihn entfallenden Verfahrenskosten gemäss Anklageschrift zuzüglich der Kosten der amtlichen Verteidigung und der Hauptverhandlung in gerichtlich zu bestimmender Höhe.

II.

B.______ sei schuldig zu sprechen gemäss Anklageschrift

– des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 139 - 1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    ...197
3    Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er:
a  gewerbsmässig stiehlt;
b  den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat;
c  zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder eine Explosion verursacht; oder
d  sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.198
4    Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB;

– der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
StGB;

und er sei zu verurteilen

– zu einer Gefängnisstrafe von 8 Monaten, unter Anrechnung von 12 Tagen Untersuchungshaft, bedingt ausgefällt bei einer Probezeit von 2 Jahren;

– zur Bezahlung der auf ihn entfallenden Verfahrenskosten gemäss Anklageschrift zuzüglich der Kosten der amtlichen Verteidigung und der Hauptverhandlung in gerichtlich zu bestimmender Höhe;

weiter sei zu verfügen

– die Einziehung der in der Anklageschrift von B.______ vom 29. April 2004 aufgelisteten Vermögenswerte sowie der Verwertungserlöse aus dem Verkauf beschlagnahmter und mit Einverständnis des Angeklagten verkaufter Vermögenswerte, gestützt auf Art. 59
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
und 60
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 60 - 1 Ist der Täter von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner Abhängigkeit in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Das Gericht trägt dem Behandlungsgesuch und der Behandlungsbereitschaft des Täters Rechnung.
3    Die Behandlung erfolgt in einer spezialisierten Einrichtung oder, wenn nötig, in einer psychiatrischen Klinik. Sie ist den besonderen Bedürfnissen des Täters und seiner Entwicklung anzupassen.
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens drei Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach drei Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme einmal um ein weiteres Jahr anordnen. Der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug darf im Falle der Verlängerung und der Rückversetzung nach der bedingten Entlassung die Höchstdauer von insgesamt sechs Jahren nicht überschreiten.
sowie Art. 351 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 351 - 1 Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen.
1    Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen.
2    Es kann kriminalpolizeiliche Informationen zur Verhütung von Straftaten übermitteln, wenn auf Grund konkreter Umstände mit der grossen Wahrscheinlichkeit eines Verbrechens oder Vergehens zu rechnen ist.
3    Es kann Informationen zur Suche nach Vermissten und zur Identifizierung von Unbekannten vermitteln.
4    Zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten kann das Bundesamt für Polizei von Privaten Informationen entgegennehmen und Private orientieren, wenn dies im Interesse der betroffenen Personen ist und deren Zustimmung vorliegt oder nach den Umständen vorausgesetzt werden kann.
StGB, zu Gunsten der Schweizerischen Eidgenossenschaft.

Anträge der Privatklägerin:

Hauptantrag:

B.______ sei adhäsionsweise und in solidarischer Haftung mit A.______ zur Bezahlung von

– Fr. 550'000.– Anteil der Ergänzungsabrechnung Nr.______ vom 15. August 2000

– plus 5% Verzugszins auf Fr. 550'000.– seit 1. November 2001 bis zur Rechtskraft des Strafurteils

an die Eidg. Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, 3003 Bern, zu verurteilen.

Eventualantrag:

B.______ sei zu demjenigen Schadenersatzbetrag an die Steuerverwaltung zu verurteilen, der der Höhe des ihm durch das Strafgericht zugerechneten Deliktsbetrags entspricht, zuzüglich 5% Verzugszins seit 1. November 2001, dies ebenso adhäsionsweise und in solidarischer Haftung mit A.______.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten von B.______ mit Reisekos­tenentschädigung sowie angemessener Parteientschädigung für die Steuerverwaltung.

Anträge der Verteidigung von A.______:

1. Der Angeschuldigte sei freizusprechen vom Vorwurf des Diebstahls (Ziff. VII der Anklageschrift), angeblich begangen im Oktober 2001 zusammen mit B.______.

2. Die entstandenen Verfahrenskosten seien der Bundeskasse aufzuerlegen.

3. Dem Freigesprochenen sei zu Lasten der Bundeskasse eine Entschädigung in gerichtlich zu bestimmender Höhe, namentlich für seine Verteidigungskosten auszurichten.

Des Weiteren sei zu verfügen:

Das Honorar des amtlichen Anwaltes sei gemäss der eingereichten Honorarnote festzusetzen und diesem zu Lasten der Bundeskasse zuzusprechen.

Anträge der Verteidigung von B.______:

1. B.______ sei freizusprechen von der Anschuldigung des Diebstahls, eventualiter der Hehlerei, angeblich begangen an einem Nachmittag im Oktober 2001, in den Gemeinden Z.______ und Y.______, zusammen mit Herrn A.______ zum Nachteil des C.______.

2. B.______ sei freizusprechen von der Anschuldigung der mehrfachen Geldwäscherei, angeblich begangen im Zeitraum vom Oktober 2001 bis zu seiner Verhaftung am 25. März 2002 in Z.______ und anderswo.

3. Die Zivilklage der Eidgenössischen Steuerverwaltung sei kostenfällig abzuweisen.

4. Die Verfahrenskosten seien der Schweizerischen Eidgenossenschaft aufzuerlegen.

5. B.______ sei für die zu Unrecht verfügte Untersuchungshaft von 12 Tagen eine Entschädigung – in angemessener, richterlich zu bestimmender Höhe – auszurichten.

6.1 Die Beschlagnahme der nachfolgenden Vermögenswerte sei aufzuheben und diese seien zu Gunsten von B.______ freizugeben:

– beschlagnahmtes Barvermögen über CHF 3'490.–

– sämtliche Gelder auf den beschlagnahmten Konten (Anklageschrift vom 29. April 2004, Seite 5)

– Verwertungserlös aus dem Verkauf beschlagnahmter und mit Einverständnis des Angeklagten verkaufter Vermögenswerte (Anklageschrift vom 29. April 2004, Seite 5).

6.2 Weiter sei B.______ der anlässlich der Haussuchung beschlagnahmte Schlüssel seines Oldtimer-Mobils Marke Mercedes Benz auszuhändigen.

7. Das Honorar des amtlichen Anwalts sei gemäss der eingereichten Honorarnote festzusetzen und diesem zu Lasten der Bundeskasse zuzusprechen.

Sachverhalt:

A. A.______ und B.______ suchten an einem Nachmittag im Oktober 2001 im Grenzgebiet der Gemeinden Z.______ und Y.______ nach einer dort von C.______ mutmasslich im Januar 2000 vergrabenen Büchse mit einem Teil von dessen Beute aus dem Betrug zum Nachteil der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nachdem C.______ A.______ diese Örtlichkeit am Morgen des gleichen Tages gezeigt hatte. Mit Hilfe eines Metalldetektors fanden die beiden die Büchse, welche sie sodann ausgruben und behändigten. Anschliessend verbrachten sie die Büchse in das Geschäft von B.______ an die X.______ nach Z.______, wo sie diese öffneten und deren Inhalt, Banknoten à Fr. 1'000.– im Gesamtwert von Fr. 550'000.–, hälftig unter sich aufteilten und jeder Fr. 275'000.– für sich behielt. B.______ verwendete seinen Anteil in der Höhe von Fr. 275'000.– im Zeitraum von Oktober 2001 bis zu seiner Verhaftung am 25. März 2002 für persönliche Bedürfnisse.

B. Mit Schreiben vom 7. März 2002 reichte die Eidg. Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV) bei der Bundesanwaltschaft Strafanzeige gegen C.______ wegen Leistungsbetrugs ein (act. 50.1/3 ff.). Das am 11. März 2002 gegen C.______ und weitere Mitbeteiligte eröffnete gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren (act. 50.1/1 f.) wurde am 14. März 2002 auf A.______ und am 25. März 2002 auf B.______ ausgedehnt (act. 50.1/6 ff.).

C. A.______ wurde am 14. März 2002 in Untersuchungshaft gesetzt (act. 56/1 ff.). Nachdem seine Untersuchungshaft bis 19. April 2002 verlängert worden war (act. 2.1/1 ff.), verfügte die Anklagekammer des Bundesgerichts mit Urteil vom 25. April 2002 seine Haftentlassung (act. 2.8/416 ff.), welche am 26. April 2002 vollzogen wurde.

B.______ befand sich vom 25. März 2002 bis 5. April 2002 in Untersuchungshaft (act. 57/8 f.).

D. Das Eidg. Untersuchungsrichteramt eröffnete am 26. April 2002 auf Antrag der Bundesanwaltschaft eine Voruntersuchung gegen C.______, A.______, B.______ sowie drei weitere Mitbeteiligte (act. 1.1/5 ff.). Am 17. Mai 2002 erteilte das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement die Ermächtigung zur Strafverfolgung der beiden ehemaligen Bundesbediensteten C.______ und A.______ (act. 1.1/19 ff.).

E. Am 28. Juli 2003 legte der Eidg. Untersuchungsrichter den Schlussbericht vor und stellte der Bundesanwaltschaft Antrag auf Erhebung der Anklage gegen C.______, A.______, B.______ sowie drei weitere Beschuldigte (act. 0).

F. Mit Verfügung vom 29. April 2004 wurden die Verfahren gegen C.______, A.______, B.______ und die übrigen Beschuldigten in der Hand der Bundesbehörden vereinigt (act. 01.02/1 ff.).

Gleichentags erhob die Bundesanwaltschaft beim Bundesstrafgericht Anklage gegen C.______, A.______, B.______ sowie drei weitere Angeklagte. Die Anklage gegen B.______ lautete auf Diebstahl, evtl. Hehlerei, und mehrfache Geldwäscherei. A.______ wurde – zusammen mit den vier weiteren Personen – noch anderer Straftaten beschuldigt; der Hauptvorwurf ging dahin, Exportumsätze einer Scheinfirma (D.______) vorgetäuscht zu haben und mittels entsprechender Abrechnungen die ESTV zur Gutschrift von nicht bestehenden Vorsteuerguthaben veranlasst zu haben (vgl. Anklageschrift A.______, S. 2 ff.). A.______ wurde im Einzelnen angeklagt wegen gewerbsmässigen Betrugs, gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfacher Urkundenfälschung, Erschleichens einer falschen Beurkundung, Bestechens, mehrfacher Gehilfenschaft zu Urkundenfälschung im Amt, Diebstahls und mehrfacher Geldwäscherei.

G. Das Verfahren gegen A.______, soweit den Anklagepunkt des Diebstahls betreffend, wurde vom Verfahren gegen die vier anderen Angeklagten abgetrennt (Präsidialverfügung vom 5. Juli 2004, act. 01.07/18). Hinsichtlich der übrigen Anklagepunkte wurde das Strafverfahren gegen A.______ mit den Verfahren gegen die vier weiteren Angeklagten vereinigt (Präsidialverfügung vom 17. August 2004, cl. 78 act. 4.10) und am 9., 10. und 13. – 15. September 2004 vor der Strafkammer verhandelt.

Mit Urteil der Strafkammer vom 22. September 2004 (Geschäftsnummer: SK 003-007/04; nachfolgend: Urteil) wurde A.______ des gewerbsmässigen Betrugs, des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, der mehrfachen Urkundenfälschung sowie der mehrfachen Geldwäscherei für schuldig erklärt und im Übrigen freigesprochen. Er wurde dafür mit 42 Monaten Zuchthaus, unter Anrechnung von 44 Tagen Untersuchungshaft, bestraft. Es wurden sodann zu seinen Lasten Fr. 38'000.– nebst Zins eingezogen und A.______ wurde zu einer Ersatzforderung von Fr. 52'500.– gegenüber der Eidgenossenschaft verpflichtet. Schliesslich wurde von der Anerkennung der Zivilforderung der Eidgenossenschaft im Betrag von Fr. 4'142'407.65 plus Zins Vormerk genommen und A.______ Kosten von total Fr. 35'528.65 auferlegt. C.______ und die übrigen drei Angeklagten wurden hinsichtlich der ihnen vorgeworfenen Straftaten ebenfalls mehrheitlich schuldig gesprochen und zu Freiheitsstrafen verurteilt. Das Urteil ist – mit Ausnahme der Entschädigung eines amtlichen Verteidigers – rechtskräftig.

H. Das Verfahren gegen A.______ betreffend den Anklagepunkt des Diebstahls wurde mit dem Verfahren gegen B.______ vereinigt (Präsidialverfügung vom 4. Januar 2005, act. 01.02/13). Die Hauptverhandlung vor dem Präsidenten der Strafkammer fand am 17. März 2005 am Sitz des Bundesstrafgerichts statt.

Der Präsident erwägt:

1. Prozessuales

1.1 Im Vorgang zur Hauptverhandlung wurden aktuelle Leumunds- und Vorstrafenberichte über die beiden Angeklagten eingeholt und beigezogen (act. 01.02/7 ff., 14 ff.; Protokoll über die Hauptverhandlung [nachfolgend: HV-Protokoll], S. 4). Die Eingabe der Privatklägerin vom 14. März 2005 sowie ein Kontoauszug der Eidg. Finanzverwaltung betreffend die beim Angeklagten B.______ beschlagnahmten Vermögenswerte wurden ebenfalls zu den Akten genommen (act. 01.07/39 ff., 01.02/21; HV-Protokoll, S. 4). Entsprechend dem Antrag der Bundesanwaltschaft wurden sodann alle Verfahrensakten beigezogen. Gemäss Antrag von Fürsprecher Wüthrich wurden insbesondere auch sämtliche im Ermittlungs-, Untersuchungs- und früheren Hauptverfahren erstellten Befragungsprotokolle hinzugezogen. Der Präsident nahm schliesslich auf Antrag von Fürsprecher Lafranchi die von diesem an der Hauptverhandlung eingereichten Unterlagen betreffend das Geschäftskonto bei der E.______ zu den Urteilsgrundlagen (HV-Protokoll, S. 4 f.).

1.2 Will das Gericht von der rechtlichen Würdigung der Tat in der Anklageschrift abweichen, so ist der Angeklagte darauf aufmerksam zu machen und es ist ihm Gelegenheit zu geben, sich dagegen zu verteidigen (Art. 170
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 351 - 1 Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen.
1    Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen.
2    Es kann kriminalpolizeiliche Informationen zur Verhütung von Straftaten übermitteln, wenn auf Grund konkreter Umstände mit der grossen Wahrscheinlichkeit eines Verbrechens oder Vergehens zu rechnen ist.
3    Es kann Informationen zur Suche nach Vermissten und zur Identifizierung von Unbekannten vermitteln.
4    Zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten kann das Bundesamt für Polizei von Privaten Informationen entgegennehmen und Private orientieren, wenn dies im Interesse der betroffenen Personen ist und deren Zustimmung vorliegt oder nach den Umständen vorausgesetzt werden kann.
BStP). Dementsprechend wurde an der Hauptverhandlung vorbehalten, den eingeklagten Sachverhalt teilweise unter Art. 137
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 137 - 1. Wer sich eine fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird, wenn nicht die besonderen Voraussetzungen der Artikel 138-140 zutreffen, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer sich eine fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird, wenn nicht die besonderen Voraussetzungen der Artikel 138-140 zutreffen, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Hat der Täter die Sache gefunden oder ist sie ihm ohne seinen Willen zugekommen,
StGB zu würdigen (HV-Protokoll, S. 4).

1.3 Die Anklage darf in Form einer Alternativ- oder Eventualanklage gekleidet sein, wenn eindeutige tatsächliche Feststellungen nicht möglich sind, aber doch eindeutig feststeht, dass der Angeklagte sich in jedem Fall strafbar gemacht hat (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 79 N. 7, § 45 N. 6). Die von der Bundesanwaltschaft erhobene Eventualanklage gegen B.______ wegen Diebstahls oder Hehlerei ist folglich zulässig (vgl. ZR 55, 1956, Nr. 49).

1.4 Privatrechtliche Ansprüche aus strafbaren Handlungen können im Bundesstrafverfahren geltend gemacht werden. Sie werden von den eidgenössischen Strafgerichten beurteilt, sofern nicht der Täter freigesprochen oder das Verfahren eingestellt wird (Art. 210 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 137 - 1. Wer sich eine fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird, wenn nicht die besonderen Voraussetzungen der Artikel 138-140 zutreffen, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer sich eine fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird, wenn nicht die besonderen Voraussetzungen der Artikel 138-140 zutreffen, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Hat der Täter die Sache gefunden oder ist sie ihm ohne seinen Willen zugekommen,
BStP).

Die Eidgenossenschaft stützt ihre Forderung gegen den Angeklagten B.______ auf die Ergänzungsabrechnung Nr.______ vom 15. August 2000 gegenüber der D.______ über den Steuerbetrag von Fr. 4'641'231.–, welcher im rechtskräftigen Steuerjustizentscheid vom 15. August 2000 bestätigt wurde, sowie einen Pfändungsverlustschein vom 26. November 2002 gegen die D.______ in Liquidation im Totalbetrag von Fr. 5'645'432.95 (act. 01.07/43 ff.). Das sind öffentlich-rechtliche Ansprüche, die der Einzelrichter nicht beurteilt. In ihrer schriftlichen Eingabe vom 14. März 2005 beruft sich die Eidgenossenschaft allerdings auch auf Diebstahl, Hehlerei und Gedwäscherei (act. 01.07/40). Sie macht damit deliktisches Handeln bzw. Art. 41 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
. OR und damit privatrechtliche Normen zur Grundlage ihres Anspruchs. Die Eidgenossenschaft wird folglich als Privatklägerin zugelassen. Es kommt ihr Parteistellung zu (Art. 34
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
BStP).

2. Diebstahl, Entwendung

2.1

2.1.1 Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft (Art. 139 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 139 - 1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    ...197
3    Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er:
a  gewerbsmässig stiehlt;
b  den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat;
c  zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder eine Explosion verursacht; oder
d  sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.198
4    Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB). Der Begriff der Fremdheit wird durch das Zivilrecht bestimmt. Nicht fremd sind namentlich herrenlose, derelinquierte und verkehrsunfähige Sachen (BGE 122 IV 179, 182 f. E. 3 c/aa; Niggli, Basler Kommentar, Basel 2003, N. 34 ff. vor Art. 137
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 137 - 1. Wer sich eine fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird, wenn nicht die besonderen Voraussetzungen der Artikel 138-140 zutreffen, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer sich eine fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird, wenn nicht die besonderen Voraussetzungen der Artikel 138-140 zutreffen, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Hat der Täter die Sache gefunden oder ist sie ihm ohne seinen Willen zugekommen,
StGB; Trechsel, Kurzkommentar, 2. Aufl., Zürich 1997, N. 4 f. vor Art. 137
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 137 - 1. Wer sich eine fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird, wenn nicht die besonderen Voraussetzungen der Artikel 138-140 zutreffen, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer sich eine fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird, wenn nicht die besonderen Voraussetzungen der Artikel 138-140 zutreffen, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Hat der Täter die Sache gefunden oder ist sie ihm ohne seinen Willen zugekommen,
StGB). Die Tathandlung besteht in der Wegnahme, d.h. im Bruch fremden und Begründung neuen Gewahrsams. Gewahrsam ist Herrschaftsmacht mit Herrschaftswillen. Die Frage, ob Gewahrsam gegeben ist, bestimmt sich nach allgemeinen Anschauungen und den Regeln des sozialen Lebens (BGE 115 IV 104, 106 f. E. 1 c/aa). Gewahrsam setzt somit keine Berechtigung des Gewahrsamsinhabers voraus (Niggli/Riedo, Basler Kommentar, N. 17 zu Art. 139
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 139 - 1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    ...197
3    Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er:
a  gewerbsmässig stiehlt;
b  den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat;
c  zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder eine Explosion verursacht; oder
d  sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.198
4    Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB m.w.H.). Die Herrschaft über eine Sache wird nicht dadurch behindert, dass andere dieselbe Herrschaftsmöglichkeit haben (vgl. Niggli/Riedo, a.a.O., N. 43 ff. zu Art. 139
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 139 - 1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    ...197
3    Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er:
a  gewerbsmässig stiehlt;
b  den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat;
c  zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder eine Explosion verursacht; oder
d  sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.198
4    Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB; Stratenwerth/Jenny, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I: Straftaten gegen Individualinteressen, 6. Aufl., Bern 2003, § 13 N. 81). Die Herrschaft kann indessen nicht ohne mentale Steuerung ausgeübt werden. Das Wissen über den Standort der Sache ist daher unabdingbar (BGE 71 IV 87, 90 E. 2). Das Wissen kann allerdings vorübergehend fehlen, wenn es kurz darauf wieder erlangt wird (BGE 112 IV 9, 11 f. E. 2 a; kritisch: Rehberg/Schmid/Donatsch, Strafrecht III, 8. Aufl., Zürich 2003, S. 124). Man spricht dann von einer vergessenen Sache. Geht die Sache ausserhalb des Herrschaftsbereichs des Gewahrsamsinhabers aber verloren, tritt Gewahrsamsverlust ein (Niggli/Riedo, a.a.O., N. 32 zu Art. 139
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 139 - 1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    ...197
3    Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er:
a  gewerbsmässig stiehlt;
b  den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat;
c  zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder eine Explosion verursacht; oder
d  sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.198
4    Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB; Trechsel, a.a.O., N. 6 zu Art. 139
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 139 - 1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    ...197
3    Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er:
a  gewerbsmässig stiehlt;
b  den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat;
c  zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder eine Explosion verursacht; oder
d  sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.198
4    Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB).

In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz in Bezug auf alle objektiven Tatbestandselemente, insbesondere auf die Fremdheit der Sache sowie den Bruch fremden und die Begründung neuen Gewahrsams, erforderlich. Ein Irrtum über die Fremdheit der Sache stellt einen Sachverhaltsirrtum dar (Art. 19
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 19 - 1 War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar.
1    War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar.
2    War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe.
3    Es können indessen Massnahmen nach den Artikeln 59-61, 63, 64, 67, 67b und 67e getroffen werden.15
4    Konnte der Täter die Schuldunfähigkeit oder die Verminderung der Schuldfähigkeit vermeiden und dabei die in diesem Zustand begangene Tat voraussehen, so sind die Absätze 1-3 nicht anwendbar.
StGB; BGE 115 IV 26, 30 E. 3 a). Wenn der Täter hingegen eine fremde Sache wegnimmt, an der kein Gewahrsam mehr besteht, begeht er einen untauglichen Versuch eines Diebstahls (Art. 23
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 23 - 1 Führt der Täter aus eigenem Antrieb die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder trägt er dazu bei, die Vollendung der Tat zu verhindern, so kann das Gericht die Strafe mildern oder von einer Bestrafung absehen.
1    Führt der Täter aus eigenem Antrieb die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder trägt er dazu bei, die Vollendung der Tat zu verhindern, so kann das Gericht die Strafe mildern oder von einer Bestrafung absehen.
2    Sind an einer Tat mehrere Täter oder Teilnehmer beteiligt, so kann das Gericht die Strafe dessen mildern oder von der Bestrafung dessen absehen, der aus eigenem Antrieb dazu beiträgt, die Vollendung der Tat zu verhindern.
3    Das Gericht kann die Strafe auch mildern oder von der Bestrafung absehen, wenn der Rücktritt des Täters oder des Teilnehmers die Vollendung der Tat verhindert hätte, diese aber aus anderen Gründen ausbleibt.
4    Bemüht sich einer von mehreren Tätern oder Teilnehmern aus eigenem Antrieb ernsthaft, die Vollendung der Tat zu verhindern, so kann das Gericht seine Strafe mildern oder von seiner Bestrafung absehen, wenn die Tat unabhängig von seinem Tatbeitrag begangen wird.
i.V.m. Art. 139
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StGB Art. 139 - 1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    ...197
3    Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er:
a  gewerbsmässig stiehlt;
b  den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat;
c  zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder eine Explosion verursacht; oder
d  sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.198
4    Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB). Neben dem Vorsatz ist Aneignungsabsicht und die Absicht unrechtmässiger Bereicherung erforderlich (Niggli/Riedo, a.a.O., N. 63 ff. zu Art. 139
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StGB Art. 139 - 1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    ...197
3    Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er:
a  gewerbsmässig stiehlt;
b  den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat;
c  zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder eine Explosion verursacht; oder
d  sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.198
4    Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB).

2.1.2 Die Bundesanwaltschaft geht davon aus, dass die beiden Angeklagten A.______ und B.______ die Behändigung der von C.______ vergrabenen Büchse mit Fr. 550'000.– gemeinsam beschlossen und ausgeführt, das Geld sodann hälftig aufgeteilt und sich je Fr. 275'000.– angeeignet haben (Anklageschrift A.______, S. 13; Anklageschrift B.______, S. 2 f.). Sie nimmt mittäterschaftlichen Diebstahl an.

Die Angeklagten geben den oben stehenden objektiven Sachverhalt zu (HV-Protokoll, S. 4). Er wird auch von den beiden Verteidigern an der Hauptverhandlung nicht bestritten. Der Verteidiger des Angeklagten A.______ verneint jedoch den Herrschaftswillen und die Herrschaftsmöglichkeit von C.______ an der vergrabenen Büchse. Mangels Gewahrsamsbruchs verlangt er daher den Freispruch seines Mandanten. Vom Verteidiger des Angeklagten B.______ wird die subjektive Seite des eingeklagten Sachverhalts bestritten. Er macht geltend, sein Mandant habe weder gewusst noch wissen müssen, dass das besagte Geld aus der Büchse von einem Dritten aus einem Verbrechen stamme. Der Angeklagte B.______ sei vielmehr davon ausgegangen, dass das Geld dem Angeklagten A.______ gehöre und legaler Herkunft sei. Da der Angeklagte B.______ somit in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt gehandelt habe, sei er von der Anschuldigung des Diebstahls freizusprechen.

2.1.3 Zunächst ist zu prüfen, ob C.______ noch Gewahrsam an der von ihm im Wald vergrabenen Büchse und dem darin enthaltenen Geld hatte, als die beiden Angeklagten die Büchse behändigten. C.______ unternahm offensichtlich keine grossen Anstrengungen, die besagte Büchse wieder auszugraben (vgl. act. 19.10/96 Z. 10 ff.; 68/248 Z. 1 ff.; 68/293; 83.2/31 Z. 1 ff.; 72/43 Z. 32 ff.; 72/95). Auch war die von ihm zusammen mit dem Angeklagten A.______ vorgenommene Suche nach der Büchse zeitlich nicht intensiv (Einvernahme des Angeklagten A.______ vom 17. März 2005 [nachfolgend: Einvernahme A.______], S. 3 Z. 13 ff.) und C.______ wiederholte die Suche nicht, als er entdeckte, dass der von ihm und A.______ benützte Metalldetektor funktionsuntüchtig war (act. 19.10/96 Z. 16; 68/248 Z. 13). Eine Dereliktion durch C.______ ist deshalb aber nicht anzunehmen. C.______ wollte gemäss eigenen Aussagen das in der Büchse enthaltene Geld lediglich aus seinem unmittelbaren Bereich entfernen, dessen spätere Verwendung aber nicht ausschliessen (act. 19.4/27 Z. 1 f.; 19.10/96 Z. 7 ff.; 83.2/31 Z. 15 ff.). Sein Herrschaftswille daran war daher nach wie vor vorhanden. Fraglich ist indessen, ob die Herrschaftsmöglichkeit von C.______ an der Büchse samt Geld noch gegeben war. C.______ hatte den Standort der Büchse nämlich nicht markiert und auch keine Skizze gemacht, sodass er das Geld schlussendlich nicht mehr fand (act. 68/247 Z. 32 ff.). C.______ traf den vermeintlichen Standort zudem verändert an, was er auf den Sturm Lothar zurückführte (act. 19.10/96 Z. 24). Diese Erklärung erscheint aber kaum richtig, da die letzte Zahlung von den ertrogenen Geldern an das betrügerische Quartett nach dem Sturm Lothar erfolgte (Einvernahme A.______, S. 2 Z. 34 f.), sodass C.______ seinen Beuteanteil erst nach dem Sturm vergraben haben musste. Jedenfalls fand sich C.______ am Ort nicht mehr zurecht (act. 19.10/96 Z. 9 ff.; 68/248 Z. 1 ff.; 83.2/30 Z. 39 ff.). Selbst mit dem Detektor entdeckten die beiden Angeklagten A.______ und B.______ die Büchse sodann nicht an dem von C.______ bezeichneten Ort, sondern oberhalb davon. Zudem dauerte die Suche der beiden Angeklagten nach der Büchse trotz Einsatz dieses Suchgeräts 2 ½ Stunden (Einvernahme A.______, S. 3 Z. 40 f.). Auch als C.______ die Büchse mit dem Metalldetektor suchte, hatte er im
Übrigen kein Wissen über deren effektiven Standort, sondern vermutete sie an einer davon entfernten Stelle (act. 72/95; 72/158 Z. 11 ff.; Einvernahme A.______, S. 3 f. Z. 41 ff.; vgl. auch BGE 71 IV 90 f. E. 2). In Würdigung dieser Umstände ist davon auszugehen, dass die besagte Büchse samt Inhalt ausserhalb des Herrschaftsbereichs von C.______ verloren ging, auch wenn die entfernte Möglichkeit bestand, dass er sie durch aufwändige Suche wieder finden würde, wie es später den Angeklagten glückte. C.______ hatte an der Büchse und dem darin enthaltenen Geld folglich keine Herrschaftsmöglichkeit und damit auch keinen Gewahrsam mehr. Demnach hatten die beiden Angeklagten aber auch keinen fremden Gewahrsam gebrochen. Die beiden Angeklagten hatten von den äusseren Gegebenheiten, welche objektiv den Gewahrsam von C.______ verneinen lassen, volle Kenntnis (Einvernahme A.______, S. 3 Z. 1 ff.; Einvernahme des Angeklagten B.______ vom 17. März 2005 [nachfolgend: Einvernahme B.______], S. 3 f. Z. 19 ff.). Ein überschiessender Vorsatz, mithin die Annahme, es bestehe Gewahrsam eines Dritten, ist damit nicht gegeben. Die Begehung eines untauglichen Versuchs eines Diebstahls fällt demzufolge ausser Betracht.

2.1.4 Es ist im Übrigen ohnehin fraglich, ob es sich beim in der Büchse enthaltenen Bargeld überhaupt um eine fremde Sache handelte. Dieses Geld stammte unbestrittenermassen von den Bankkonti der D.______, welche ausschliesslich durch ertrogene Gutschriften gespeist waren (Anklageschrift A.______, S. 12 f.; Anklageschrift B.______, S. 2; HV-Protokoll, S. 4; Urteil S. 15, 62 ff.). Das von diesen Konti bezogene und sodann in der Büchse versteckte Geld stellte somit ein Surrogat dar. Damit unterliegt es aber der Einziehung (Art. 59
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB), welche – nebst den Originalwerten – auch die (echten und unechten) Surrogate beschlägt (BGE 126 I 97, 105 f. E. 3 c/bb). In solchen Fällen ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Strafbarkeit aus Diebstahl aber ausgeschlossen, da kein schützenswertes Rechtsgut besteht (BGE 122 IV 179, 183 E. 3 d; vgl. auch Bommer, Grenzen des strafrechtlichen Vermögensschutzes bei rechts- und sittenwidrigen Geschäften, Bern 1996, S. 263). Die Eidgenossenschaft hatte zu keinem Zeitpunkt Eigentum am bezogenen Bargeld, weil sie durch den Betrug nur zu den entsprechenden Gutschriften auf ein Bankkonto der D.______ veranlasst wurde (Urteil, S. 62). Die auszahlenden Banken wollten ihr Eigentum am Bargeld bei dessen Bezug sodann aufgeben. Damit ist deren Eigentum am Geld aber untergegangen (vgl. Tuor/Schny­der/Schmid, Das schweizerische Zivilgesetzbuch, 12. Aufl., Zürich 2002, S. 917). Beim Angeklagten B.______ kommt hinzu, dass er keinen Vorsatz von der Fremdheit des Geldes hatte: Er sagte konstant aus, dass der Angeklagte A.______ das Geld nie als dasjenige eines anderen bezeichnet habe (act. 73/4 Z. 33 ff.; 73/31; 73/34; 73/43 Z. 18 ff.; 23.2/6 Z. 10 ff.; 23.5/18 Z. 11 ff.; Einvernahme B.______, S. 4 Z. 35 ff.). Der Angeklagte A.______ erklärte zwar noch zu Beginn der Untersuchung, er habe dem Angeklagten B.______ gesagt, es handle sich um das Geld eines Dritten (act. 72/96). Später äusserte sich der Angeklate A.______ diesbezüglich jedoch vage (act. 72/100 f.). Anlässlich der Konfrontation mit dem Angeklagten B.______ war er unsicher, ob er von seinem oder vom Geld eines Dritten gesprochen hatte (act. 72/154 Z. 13 ff.; 72/159 Z. 35 ff.; 18.14/130 f. Z. 12 f.). Als Grund für seine andere Aussage zu Beginn der Untersuchung gab er an, er habe sich entlasten wollen (act. 18.14/127
Z. 8; vgl. auch Einvernahme A.______, S. 3 Z. 29 f.). Zu Recht wendet die Staatsanwältin diesbezüglich ein, dass sich der Angeklagte A.______ damit juristisch nicht habe entlasten können. Allerdings liegt es nicht ausserhalb der Erfahrung, dass bei der ersten Befragung eine moralische Entlastung gesucht wird. In Würdigung dieser Umstände besteht somit eine nicht unerhebliche Wahrscheinlichkeit, dass der Angeklagte B.______ glaubte, das besagte Geld gehöre einem anderen; allerdings bleibt die Möglichkeit vorhanden, dass er das Geld auch für dasjenige des Angeklagten A.______ hielt. Dieser nicht überwindbare Zweifel verhindert – entsprechend dem Grundsatz „in dubio pro reo“ – die Annahme eines Vorsatzes des Angeklagten B.______ betreffend die Fremdheit des Geldes. Selbst wenn das Geld fremd gewesen wäre, hätte der Angeklagte B.______ bezüglich der Fremdheit des Geldes somit in einer irrigen Vorstellung gehandelt und sich folglich nicht nach Art. 139 Ziff. 1
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StGB Art. 139 - 1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    ...197
3    Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er:
a  gewerbsmässig stiehlt;
b  den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat;
c  zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder eine Explosion verursacht; oder
d  sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.198
4    Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB strafbar gemacht.

2.1.5 Zusammenfassend haben daher beide Angeklagte weder den objektiven noch den subjektiven Tatbestand von Art. 139 Ziff. 1
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StGB Art. 139 - 1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    ...197
3    Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er:
a  gewerbsmässig stiehlt;
b  den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat;
c  zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder eine Explosion verursacht; oder
d  sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.198
4    Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB erfüllt. Die Angeklagten A.______ und B.______ sind folglich von der Anklage des Diebstahls freizusprechen.

2.2.

2.2.1 Es bleibt zu prüfen, ob der eingeklagte Sachverhalt den Tatbestand von Art. 137
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 137 - 1. Wer sich eine fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird, wenn nicht die besonderen Voraussetzungen der Artikel 138-140 zutreffen, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer sich eine fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird, wenn nicht die besonderen Voraussetzungen der Artikel 138-140 zutreffen, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Hat der Täter die Sache gefunden oder ist sie ihm ohne seinen Willen zugekommen,
StGB erfüllt. Gemäss Art. 137 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 137 - 1. Wer sich eine fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird, wenn nicht die besonderen Voraussetzungen der Artikel 138-140 zutreffen, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer sich eine fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird, wenn nicht die besonderen Voraussetzungen der Artikel 138-140 zutreffen, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Hat der Täter die Sache gefunden oder ist sie ihm ohne seinen Willen zugekommen,
StGB wird mit Gefängnis oder Busse bestraft, wer sich eine fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wenn nicht die besonderen Voraussetzungen der Art. 138
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
1    Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
2    Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe196 bestraft.
– 140 StGB zutreffen. Hat der Täter die Sache gefunden oder ist sie ihm ohne seinen Willen zugekommen, handelt er ohne Bereicherungsabsicht oder handelt er zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen, so wird die Tat nur auf Antrag verfolgt (Art. 137 Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 137 - 1. Wer sich eine fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird, wenn nicht die besonderen Voraussetzungen der Artikel 138-140 zutreffen, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer sich eine fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird, wenn nicht die besonderen Voraussetzungen der Artikel 138-140 zutreffen, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Hat der Täter die Sache gefunden oder ist sie ihm ohne seinen Willen zugekommen,
StGB). Antragsberechtigt ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht nur der Eigentümer der Sache, sondern auch jeder andere Berechtigte, dessen Interesse am Gebrauch der Sache unmittelbar beeinträchtigt wurde (BGE 118 IV 209, 212 f. E. 3 b).

2.2.2 Die Bundesanwaltschaft erachtet den Tatbestand von Art. 139
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 139 - 1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    ...197
3    Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er:
a  gewerbsmässig stiehlt;
b  den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat;
c  zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder eine Explosion verursacht; oder
d  sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.198
4    Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB als erfüllt. Der subsidiäre Tatbestand von Art. 137
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 137 - 1. Wer sich eine fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird, wenn nicht die besonderen Voraussetzungen der Artikel 138-140 zutreffen, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer sich eine fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird, wenn nicht die besonderen Voraussetzungen der Artikel 138-140 zutreffen, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Hat der Täter die Sache gefunden oder ist sie ihm ohne seinen Willen zugekommen,
StGB gelangt ihrer Ansicht nach daher nicht zur Anwendung. Gemäss Verteidigung des Angeklagten A.______ ist der Tatbestand von Art. 137 Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 137 - 1. Wer sich eine fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird, wenn nicht die besonderen Voraussetzungen der Artikel 138-140 zutreffen, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer sich eine fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird, wenn nicht die besonderen Voraussetzungen der Artikel 138-140 zutreffen, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Hat der Täter die Sache gefunden oder ist sie ihm ohne seinen Willen zugekommen,
StGB mangels Vorliegen eines Strafantrages nicht gegeben. Laut Verteidiger des Angeklagten B.______ ging Letzterer davon aus, dass das gefundene Geld dem Angeklagten A.______ gehöre und dieser aus freien Stücken auf einen Teil davon verzichte. Damit erachtet er den Tatbestand von Art. 137
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 137 - 1. Wer sich eine fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird, wenn nicht die besonderen Voraussetzungen der Artikel 138-140 zutreffen, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer sich eine fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird, wenn nicht die besonderen Voraussetzungen der Artikel 138-140 zutreffen, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Hat der Täter die Sache gefunden oder ist sie ihm ohne seinen Willen zugekommen,
StGB als nicht gegeben.

2.2.3 Wie bereits ausgeführt (E. 2.1.3), hatte C.______ keine Kenntnis (mehr) vom Lageort des Geldes. Das Geld ging ihm verloren und wurde von den beiden Angeklagten in der Folge gefunden. Die Strafbarkeit nach Art. 137 Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 137 - 1. Wer sich eine fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird, wenn nicht die besonderen Voraussetzungen der Artikel 138-140 zutreffen, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer sich eine fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird, wenn nicht die besonderen Voraussetzungen der Artikel 138-140 zutreffen, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Hat der Täter die Sache gefunden oder ist sie ihm ohne seinen Willen zugekommen,
StGB entfällt aber schon deshalb, weil kein Strafantrag vorliegt. Im Übrigen fehlt es auch an einem tauglichen Tatobjekt, da es sich beim gefundenen Bargeld nicht um eine fremde Sache handelte (vgl. E. 2.1.4).

3. Hehlerei

3.1 Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräus­sern hilft, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft (Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 160 - 1. Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.219
StGB). Hehlerei ist nur an der deliktisch erlangten Sache selber möglich, nicht auch an der durch Veräusserung der Sache erzielten Gegenleistung bzw. an den Surrogaten (h.M.; BGE 116 IV 193, 198 E. 3 m.w.H). Gemäss Praxis ist eine Surrogatshehlerei lediglich an Wechselgeld derselben Währung möglich (BGE 116 IV 193, 199 ff. E. 3 b), nicht aber bei der Umwandlung von Buchgeld in Bargeld. Buchgeld ist keine Sache und damit kein zur Hehlerei geeigneter Vermögenswert (vgl. BGE 81 IV 156, 158 f. E. 1).

3.2 Die Bundesanwaltschaft macht dem Angeklagten B.______ den Eventualvorwurf, er habe die Fr. 275'000.– für seine Bemühungen im Zusammenhang mit der Suche nach der Büchse erworben bzw. sich schenken lassen, wobei er habe wissen oder annehmen müssen, dass der Angeklagte A.______ das vergrabene Geld durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt und dort selbst versteckt hatte (Anklageschrift B.______, S. 3).

Der Angeklagte B.______ bestreitet diesen Eventualvorwurf. Er macht geltend, er habe nicht wissen oder annehmen müssen, dass das vergrabene Geld deliktischer Herkunft sei.

3.3 Das in der Büchse gefundene Bargeld wurde von den Konti der D.______ bezogen (vgl. E. 2.1.4). Es ist somit durch die Umwandlung von Buchgeld entstanden. Entsprechend der oben erwähnten Praxis ist aber weder an Buchgeld noch an dessen Surrogaten eine Hehlerei möglich.

Der Angeklagte B.______ ist daher von der Eventualanklage der Hehlerei freizusprechen.

4. Geldwäscherei

4.1

4.1.1 Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren, wird mit Gefängnis oder Busse bestraft (Art. 305bis Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
StGB). Der Tatbestand der Geldwäscherei verlangt neben dem Nachweis der Geldwäschereihandlung sowohl den Nachweis der Vortat als auch den Nachweis, dass die Vermögenswerte aus eben dieser Vortat herrühren (BGE 126 IV 255, 261 E. 3 a). Durch Geldwäscherei wird in erster Linie die Einziehung, d. h. der Zugriff der Strafbehörden auf die Verbrechensbeute, vereitelt. Strafbar ist die Vereitelungshandlung als solche, unbesehen eines Vereitelungserfolgs (BGE 126 IV 255, 261 E. 3 a; 124 IV 274, 276 E. 2). Da die Surrogate der Einziehung unterliegen (vgl. E. 2.1.4), muss auch die Erschwerung der Einziehung von Surrogaten tatbestandsmässig sein (vgl. Acker­mann, Kommentar Einziehung, organisiertes Verbrechen und Geldwäscherei, Bd. I, Zürich 1998, N. 211 ff. zu Art. 305bis
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StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
StGB; Trechsel, a.a.O., N. 14 zu Art. 305bis
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StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
StGB). Die Rückzahlung eines Kredits und das Erwerben von unverdächtigen Sachwerten stellen Geldwäschereihandlungen dar (Ackermann, a.a.O., N. 338, 345 zu Art. 305bis
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StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
StGB).

4.1.2 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Angeklagten B.______ vor, er habe seinen Anteil aus dem eingeklagten Diebstahl (evtl. Hehlerei) in der Höhe von Fr. 275'000.– im Zeitraum von Oktober 2001 bis zu seiner Verhaftung am 25. März 2002 gemäss eigenen Angaben in Z.______ oder anderswo für Investitionen von Fr. 159’000.– bis 169'000.– verwendet und damit Vereitelungshandlungen im Sinne von Art. 305bis
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StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
StGB vorgenommen, weshalb in diesem Betrag von vollendeter Geldwäscherei auszugehen sei (vgl. Anklageschrift B.______, S. 3 f.).

Der Angeklagte B.______ gibt zu, von seinem Anteil in der Höhe von Fr. 275'000.– die ihm vorgeworfenen Investitionen von insgesamt Fr. 159'000.– getätigt zu haben (act. 73/12 Z. 6 ff.; 73/50 Z. 30 ff.; Einvernahme B.______, S. 5 Z. 2 ff.).

4.1.3 Wie bereits erwähnt (E. 2.1.4), stammte das in der Büchse enthaltene Geld von Fr. 550'000.– von den Bankkonti der D.______, welche ausschliesslich mit ertrogenen Guthaben geäufnet wurden. Vortat bildet vorliegend somit ein Betrug. Dieses Delikt wird als Verbrechen qualifiziert (Art. 146
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.205
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
i.V.m. 9 StGB). Beim von den Konti bezogenen und in der Büchse enthaltenen Bargeld handelte es sich um ein Surrogat. Der Angeklagte B.______ hat davon einen Anteil von Fr. 275'000.– erhalten und diesen zugestandenermassen verwendet für die Bezahlung von Schulden beim Konkursamt (mindestens ca. Fr. 50'000.–), die Rückzahlung eines Darlehens an seinen Vater (ca. Fr. 34'000.–), den Kauf eines Computers und dazugehörender Software (ca. Fr. 20'000.–) sowie den Kauf eines neuen Personenwagens Citroën „C5“ (ca. Fr. 55'000.–). Diese vier eingeklagten und zugegebenen Investitionen von insgesamt mindestens ca. Fr. 159'000.– stellen Geldwäschereihandlungen dar. Der objektive Tatbestand von Art. 305bis
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StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
StGB ist damit erfüllt.

4.2

4.2.1 In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, Eventualvorsatz reicht. Dieser muss sich auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen (Trechsel, a.a.O., N. 20 zu Art. 305bis
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StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
StGB). Dabei genügt es, wenn der Täter den Tatbestand entsprechend der „Parallelwertung in der Laiensphäre“ verstanden hat (BGE 129 IV 238, 243 E. 3.2.2). So braucht er nicht zu wissen, dass die Handlung, aus welcher der Wert stammt, ein Verbrechen im Sinne von Art. 9
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 9 - 1 Dieses Gesetz ist nicht anwendbar auf Personen, soweit deren Taten nach dem Militärstrafrecht zu beurteilen sind.
1    Dieses Gesetz ist nicht anwendbar auf Personen, soweit deren Taten nach dem Militärstrafrecht zu beurteilen sind.
2    Für Personen, welche zum Zeitpunkt der Tat das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben, bleiben die Vorschriften des Jugendstrafgesetzes vom 20. Juni 200313 (JStG) vorbehalten. Sind gleichzeitig eine vor und eine nach der Vollendung des 18. Altersjahres begangene Tat zu beurteilen, so ist Artikel 3 Absatz 2 JStG anwendbar.14
StGB ist, sondern nur, dass sie ein schwerwiegendes Unrecht bildet, welches erhebliche Sanktionen nach sich zieht (Pieth, Basler Kommentar, N. 46 zu Art. 305bis
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StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
StGB). Es reicht aber nicht, dass der Täter mit einem Sachverhalt gerechnet hat, der als Verbrechen zu qualifizieren ist (so BGE 119 IV 242, 248 E. 2 b). Entsprechend der Rechtsprechung zu Art. 144bis
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StGB Art. 144bis - 1. Wer unbefugt elektronisch oder in vergleichbarer Weise gespeicherte oder übermittelte Daten verändert, löscht oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer unbefugt elektronisch oder in vergleichbarer Weise gespeicherte oder übermittelte Daten verändert, löscht oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Wer Programme, von denen er weiss oder annehmen muss, dass sie zu den in Ziffer 1 genannten Zwecken verwendet werden sollen, herstellt, einführt, in Verkehr bringt, anpreist, anbietet oder sonst wie zugänglich macht oder zu ihrer Herstellung Anleitung gibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB liegt Eventulavorsatz nur dann vor, wenn sich die nahe liegende Möglichkeit einer Verbrechensvortat aufdrängt (BGE 129 IV 230, 236 E. 5.3.2). Aus der Höhe des Deliktsbetrags allein kann nicht auf ein Verbrechen geschlossen werden (BGE 119 IV 242, 249 E. 2 d).

4.2.2 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Angeklagten B.______ vorsätzliches Handeln vor. Der Angeklagte B.______ bestreitet, von der deliktischen Herkunft des Geldes gewusst zu haben. Er macht geltend, er sei davon ausgegangen, dass das Geld dem Angeklagten A.______ gehöre und aus einem „Händel“ bzw. legalen Geschäft stamme (act. 73/9 Z. 1 ff.; 73/31; 73/43 Z. 18 ff.; 73/48 Z. 2 ff; 23.2/6 Z. 10 ff.; 23.5/18 Z. 12; Einvernahme B.______, S. 4 Z. 35 ff.).

4.2.3 Die Aussagen des Angeklagten B.______ hinsichtlich der Herkunft des Geldes werden vom Angeklagten A.______ nicht bestätigt (vgl. act. 18.14/126 Z. 14; 18.14/128 Z. 10 f.; 18.14/130 f. Z. 12 f.; Einvernahme A.______, S. 3 Z. 28 f., S. 4 Z. 13 ff.). Aber selbst wenn sich die Aussagen der beiden Angeklagten diesbezüglich decken würden, könnte sich der Angeklagte B.______ mit seinen Vorbringen nicht entlasten. Es bestanden nämlich viele Anzeichen für die nahe liegende Möglichkeit einer illegalen Herkunft des gefundenen Geldes: Zunächst erscheint es abwegig, dass Gewinne aus legalen Geschäften vergraben werden. Weder das vorgebrachte Motiv der Steuerhinterziehung noch dasjenige des Versteckens vor der Ehefrau ist plausibel (vgl. Einvernahme B.______, S. 4 Z. 42, S. 5 Z. 33). Zu solchen Zwecken kann ein auswärtiges Bankkonto mit banklagernder Korrespondenz errichtet werden. Zudem ist ein Versteck im Haus sicherer als das Vergraben im Wald. Weiter spricht der Umstand, dass das Versteck einer so hohen Geldsumme weder markiert noch auf einem Plan festgehalten wurde, gegen die Version des Angeklagten B.______. Zudem hätte der Angeklagte A.______ das viele Geld wohl alleine gesucht, wenn er es selber versteckt hätte; ein Metalldetektor ist einfach zu bedienen und leicht erhältlich. Auch hätte er redliches Geld in dieser Höhe für ein paar Stunden Suchhilfe wohl kaum geteilt, sondern professionelle Hilfe beansprucht. Da sich der Angeklagte B.______ jedoch in einer Zwangslage befand, unterliess er zugegebenermassen die erforderlichen Nachfragen (act. 73/4 Z. 40 f.). In Würdigung der vorstehenden Ausführungen ist davon auszugehen, dass sich dem Angeklagten B.______ die nahe liegende Möglichkeit einer illegalen Herkunft des Geldes aufdrängte. Die Höhe des gefundenen Geldbetrages legte die Möglichkeit eines Delikts mit einer erheblichen Strafandrohung nahe. Damit hat der Angeklagte B.______ bezüglich der Herkunft des Geldes sowie seiner Vereitelungshandlungen eventualvorsätzlich gehandelt.

4.3 Zusammenfassend hat der Angeklagte B.______ den Tatbestand von Art. 305bis
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StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
StGB sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. Es liegt Tatmehrheit vor. Der Angeklagte B.______ ist demzufolge für den Betrag von Fr. 159'000.– der mehrfachen Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
StGB schuldig zu sprechen.

5. Strafzumessung

5.1 Der Richter misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu; er berücksichtigt dabei die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen (Art. 63
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 63 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn:
a  der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Das Gericht kann den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe, einer durch Widerruf vollziehbar erklärten Freiheitsstrafe sowie einer durch Rückversetzung vollziehbar gewordenen Reststrafe zu Gunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Es kann für die Dauer der Behandlung Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen.
3    Die zuständige Behörde kann verfügen, dass der Täter vorübergehend stationär behandelt wird, wenn dies zur Einleitung der ambulanten Behandlung geboten ist. Die stationäre Behandlung darf insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern.
4    Die ambulante Behandlung darf in der Regel nicht länger als fünf Jahre dauern. Erscheint bei Erreichen der Höchstdauer eine Fortführung der ambulanten Behandlung notwendig, um der Gefahr weiterer mit einer psychischen Störung in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen zu begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Behandlung um jeweils ein bis fünf Jahre verlängern.
StGB). Hat der Schuldige durch eine oder mehrere Handlungen mehrere Freiheitsstrafen verwirkt, so verurteilt ihn der Richter zu der Strafe der schwersten Tat und erhöht deren Dauer angemessen. Er kann jedoch das höchste Mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist er an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 68 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 68 - 1 Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an.
1    Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an.
2    Ist die Veröffentlichung eines freisprechenden Urteils oder einer Einstellungsverfügung der Strafverfolgungsbehörde im öffentlichen Interesse, im Interesse des Freigesprochenen oder Entlasteten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Staatskosten oder auf Kosten des Anzeigers an.
3    Die Veröffentlichung im Interesse des Verletzten, Antragsberechtigten, Freigesprochenen oder Entlasteten erfolgt nur auf deren Antrag.
4    Das Gericht bestimmt Art und Umfang der Veröffentlichung.
StGB).

Nach der Praxis des Bundesgerichts (vgl. den Grundsatzentscheid BGE 117 IV 112, 113 f. E. 1, der zwischenzeitlich mehrmals bestätigt wurde [BGE 129 IV 6, 20 f. E. 6.1; 123 IV 150, 152 E. 2 a; 121 IV 193, 195 E. 2 a; 120 IV 136, 143 ff. E. 3 a]; siehe auch Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II: Strafen und Massnahmen, Bern 1989, § 7 N. 57) bezieht sich der Begriff des Verschuldens im Sinne von Art. 63
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 63 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn:
a  der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Das Gericht kann den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe, einer durch Widerruf vollziehbar erklärten Freiheitsstrafe sowie einer durch Rückversetzung vollziehbar gewordenen Reststrafe zu Gunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Es kann für die Dauer der Behandlung Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen.
3    Die zuständige Behörde kann verfügen, dass der Täter vorübergehend stationär behandelt wird, wenn dies zur Einleitung der ambulanten Behandlung geboten ist. Die stationäre Behandlung darf insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern.
4    Die ambulante Behandlung darf in der Regel nicht länger als fünf Jahre dauern. Erscheint bei Erreichen der Höchstdauer eine Fortführung der ambulanten Behandlung notwendig, um der Gefahr weiterer mit einer psychischen Störung in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen zu begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Behandlung um jeweils ein bis fünf Jahre verlängern.
StGB auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat. Im Rahmen der sog. „Tatkomponente“ sind insbesondere folgende Faktoren zu beachten: das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen, die Art. 63
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 63 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn:
a  der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Das Gericht kann den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe, einer durch Widerruf vollziehbar erklärten Freiheitsstrafe sowie einer durch Rückversetzung vollziehbar gewordenen Reststrafe zu Gunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Es kann für die Dauer der Behandlung Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen.
3    Die zuständige Behörde kann verfügen, dass der Täter vorübergehend stationär behandelt wird, wenn dies zur Einleitung der ambulanten Behandlung geboten ist. Die stationäre Behandlung darf insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern.
4    Die ambulante Behandlung darf in der Regel nicht länger als fünf Jahre dauern. Erscheint bei Erreichen der Höchstdauer eine Fortführung der ambulanten Behandlung notwendig, um der Gefahr weiterer mit einer psychischen Störung in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen zu begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Behandlung um jeweils ein bis fünf Jahre verlängern.
StGB ausdrücklich erwähnt. Das Verschulden hängt wesentlich vom Mass an Entscheidungsfreiheit ab, das dem Täter zugeschrieben werden muss: Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (BGE 117 IV 112, 114 E. 1). Die „Täterkomponente“ umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, z.B. Reue, Einsicht, sowie Strafempfindlichkeit.

5.2 Der Angeklagte B.______ wird der mehrfachen Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
StGB schuldig gesprochen. Dieses Delikt wird mit Gefängnis oder Busse bedroht. Der obere Strafrahmen liegt somit bei drei Jahren Gefängnis (Art. 36
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 36 - 1 Soweit der Verurteilte die Geldstrafe nicht bezahlt und sie auf dem Betreibungsweg (Art. 35 Abs. 3) uneinbringlich ist, tritt an die Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe. Ein Tagessatz entspricht einem Tag Freiheitsstrafe. Die Ersatzfreiheitsstrafe entfällt, soweit die Geldstrafe nachträglich bezahlt wird.
1    Soweit der Verurteilte die Geldstrafe nicht bezahlt und sie auf dem Betreibungsweg (Art. 35 Abs. 3) uneinbringlich ist, tritt an die Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe. Ein Tagessatz entspricht einem Tag Freiheitsstrafe. Die Ersatzfreiheitsstrafe entfällt, soweit die Geldstrafe nachträglich bezahlt wird.
2    Wurde die Geldstrafe durch eine Verwaltungsbehörde verhängt, so entscheidet das Gericht über die Ersatzfreiheitsstrafe.
StGB). Die mehrfache Tatbegehung bildet einen Strafschärfungsgrund (Art. 68 Ziff. 1 Abs. 1
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StGB Art. 68 - 1 Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an.
1    Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an.
2    Ist die Veröffentlichung eines freisprechenden Urteils oder einer Einstellungsverfügung der Strafverfolgungsbehörde im öffentlichen Interesse, im Interesse des Freigesprochenen oder Entlasteten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Staatskosten oder auf Kosten des Anzeigers an.
3    Die Veröffentlichung im Interesse des Verletzten, Antragsberechtigten, Freigesprochenen oder Entlasteten erfolgt nur auf deren Antrag.
4    Das Gericht bestimmt Art und Umfang der Veröffentlichung.
StGB), der vorliegend straferhöhend berücksichtigt wird. Strafmilderungsgründe sind keine ersichtlich.

In objektiver Hinsicht fällt zunächst das Gewicht der Tat in Betracht. Dieses erscheint angesichts des Deliktsbetrags von Fr. 159'000.– nicht unerheblich. Die Vorgehensweise des Angeklagten B.______ ist sodann weder straferhöhend noch strafmindernd zu berücksichtigen. Das Motiv der Tat entlas­tet den Angeklagten B.______ jedoch deutlich: Dieser befand sich aufgrund des schlechten Geschäftsgangs sowie der Krankheit seiner mitverdienenden Ehefrau unverschuldet in finanziellen Schwierigkeiten und wurde durch den Angeklagten A.______ sodann in Versuchung gebracht. Die Widerstandskraft des Angeklagten B.______ war wegen der – durch die Krankheit und vorübergehende Trennung – belasteten Ehe geschwächt (vgl. Einvernahme B.______, S. 2 Z. 7 ff.). Ein Luxusstreben des Angeklagten B.______ ist nicht ersichtlich.

Auf der subjektiven Seite ist zu berücksichtigen, dass der Angeklagte B.______ lediglich eventualvorsätzlich gehandelt hat. Sein Vorleben ist unauffällig; es liegen keine entlastenden oder belastenden Tatsachen vor (act. 01.02/14 ff.). Im Zeitpunkt der Tat bestanden keine Vorstrafen (act. 01.02/19). Der Angeklagte B.______ ist daher sanktionsempfindlicher. Sein mangelndes Geständnis wirkt sich weder straferhöhend noch strafmindernd aus. Am 24. November 2003 wurde der Angeklagte B.______ wegen Nichtabgabe von Ausweisen oder Kontrollschildern zu einer Busse von Fr. 200.– verurteilt. Der Eintrag im Strafregister wurde in der Zwischenzeit gelöscht (act. 01.02/19). Gegen den Angeklagten B.______ wurden seit Beginn des Jahres 2003 32 Betreibungen im Gesamtbetrag von rund Fr. 100'000.– eingeleitet. Am 12. Januar 2005 waren noch Betreibungen in der Höhe von insgesamt Fr. 53'016.55 offen (act. 01.02/17 f.). An der Hauptverhandlung bezeichnete der Angeklagte B.______ den momentanen Geschäftsgang seiner Glaserei als gut (Einvernahme B.______, S. 2 Z. 22 f.). Sein monatliches Nettoeinkommen bezifferte er mit Fr. 3'500.– (act. 01.02/15).

5.3 Unter Berücksichtigung dieser Umstände erscheint eine Gefängnisstrafe von drei Monaten angemessen. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 12 Tagen (25. März 2002 bis 5. April 2002) ist in Anwendung von Art. 69
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StGB Art. 69 - 1 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
1    Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
2    Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden.
StGB anzurechnen.

Von der Aussprechung einer Busse gestützt auf Art. 50 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 50 - Ist ein Urteil zu begründen, so hält das Gericht in der Begründung auch die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung fest.
StGB ist abzusehen, da – trotz guter Ertragskraft – die Kapitalbasis des Glasereigeschäfts kritisch ist (Einvernahme B.______, S. 2 Z. 16 ff.).

5.4 Für eine Freiheitsstrafe von höchstens 18 Monaten kann der bedingte Vollzug gewährt werden, wenn Vorleben und Charakter des Verurteilten erwarten lassen, er werde dadurch von weiteren Verbrechen oder Vergehen abgehalten, und wenn er den gerichtlich oder durch Vergleich festgestellten Schaden, soweit zumutbar, ersetzte. Ausgeschlossen ist diese Rechtswohltat, wenn der Verurteilte innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verbüsst hat (Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 41 - 1 Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn:
1    Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn:
a  eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten; oder
b  eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann.
2    Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen.
3    Vorbehalten bleibt die Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36).
und 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 41 - 1 Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn:
1    Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn:
a  eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten; oder
b  eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann.
2    Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen.
3    Vorbehalten bleibt die Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36).
StGB).

Die objektiven Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten Strafvollzuges sind vorliegend erfüllt. Das Strafmass liegt unter 18 Monaten, und es ist kein Rückfall gegeben. Der Schaden war vor Erlass des Strafurteils nicht festgesetzt, weshalb das Fehlen des Ersatzes kein Hindernis für die Bewilligung des Strafvollzugaufschubes bildet (BGE 105 IV 234, 235 f. E. 2 a). In subjektiver Hinsicht ist davon auszugehen, dass der Angeklagte B.______ aus dem vorliegenden Urteil die nötigen Lehren ziehen und sich inskünftig wohlverhalten wird. Demnach sind die Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten Vollzugs auch in subjektiver Hinsicht gegeben.

Dementsprechend wird dem Angeklagten B.______ für die ausgefällte Gefängnisstrafe von drei Monaten der bedingte Strafvollzug gemäss Art. 41 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 41 - 1 Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn:
1    Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn:
a  eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten; oder
b  eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann.
2    Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen.
3    Vorbehalten bleibt die Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36).
StGB gewährt. Die Probezeit wird auf zwei Jahre festgesetzt.

6. Zivilklage

6.1 Die Privatklägerin stellt den Antrag, der Angeklagte B.______ sei adhäsionsweise und in solidarischer Haftung mit dem Angeklagten A.______ zu verpflichten, ihr Fr. 550'000.– plus 5% Verzugszins seit 1. November 2001 bis zur Rechtskraft des Strafurteils zu bezahlen. Eventualiter beantragt sie, dass der Angeklagte B.______ zu demjenigen Schadenersatzbetrag zu verpflichten sei, der der Höhe des ihm durch das Strafgericht zugerechneten Deliktsbetrags entspricht, zuzüglich 5% Verzugszins seit 1. November 2001, adhäsionsweise und in solidarischer Haftung mit dem Angeklagten A.______. Die Privatklägerin stützt ihre Forderung auch auf Art. 41 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
. OR (vgl. E. 1.4).

Der Verteidiger des Angeklagten B.______ beantragt die Abweisung der Zivilklage. Er führt sinngemäss aus, dass die Voraussetzungen für die Zusprechung einer entsprechenden Forderung nicht gegeben seien. Im Übrigen sei die Forderung verjährt. Sie werde von seinem Mandanten nicht anerkannt.

6.2 Geldwäscherei bedeutet eine widerrechtliche Handlung im Sinne von Art. 41 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
OR. Sie bildet Grundlage für die Zusprechung einer Schadenersatzforderung an den durch die Vortat Geschädigten (BGE 129 IV 322, 328 f. E. 2.2.4). Der Angeklagte B.______ wird der Geldwäscherei schuldig gesprochen. Seine Ersatzpflicht gegenüber der durch den besagten Betrug geschädigten Privatklägerin ist daher dem Grundsatz nach gegeben. Die Forderung der Privatklägerin entspricht maximal dem Beuteanteil des Angeklagten B.______, mithin Fr. 275'000.–. Die Forderung ist nicht verjährt. Da die Zivilklage aus einer strafbaren Handlung (Geldwäscherei) hergeleitet wird, gilt eine Verjährungsfrist von sieben Jahren, welche am 25. März 2002 zu laufen begonnen hat (Art. 60 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 60 - 1 Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.35
1    Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.35
1bis    Bei Tötung eines Menschen oder bei Körperverletzung verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zwanzig Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.36
2    Hat die ersatzpflichtige Person durch ihr schädigendes Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung ungeachtet der vorstehenden Absätze frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.37
3    Ist durch die unerlaubte Handlung gegen den Verletzten eine Forderung begründet worden, so kann dieser die Erfüllung auch dann verweigern, wenn sein Anspruch aus der unerlaubten Handlung verjährt ist.
OR i.V.m. Art. 70 Abs. 1 lit. c
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
1    Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
2    Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.
3    Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung.
4    Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung.
5    Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen.
und Art. 71 lit. b
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 71 - 1 Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.
1    Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.
2    Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde.
3    ...117
StGB). Die Voraussetzungen für Solidarität unter den beiden Angeklagten sind im Übrigen nicht gegeben (vgl. Art. 50
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 50 - 1 Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
1    Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
2    Ob und in welchem Umfange die Beteiligten Rückgriff gegeneinander haben, wird durch richterliches Ermessen bestimmt.
3    Der Begünstiger haftet nur dann und nur soweit für Ersatz, als er einen Anteil an dem Gewinn empfangen oder durch seine Beteiligung Schaden verursacht hat.
OR). Der Angeklagte A.______ war an der vom Angeklagten B.______ begangenen Geldwäscherei nicht beteiligt; denn die beiden haben den Schaden nicht gemeinsam verschuldet. Bei der Bemessung des Schadenersatzes bildet das Selbstverschulden des Geschädigten einen Reduktionsgrund (Art. 44 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 44 - 1 Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden.
1    Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden.
2    Würde ein Ersatzpflichtiger, der den Schaden weder absichtlich noch grobfahrlässig verursacht hat, durch Leistung des Ersatzes in eine Notlage versetzt, so kann der Richter auch aus diesem Grunde die Ersatzpflicht ermässigen.
OR). Laut Urteil vom 22. September 2004 betreffend den Betrug zum Nachteil der Privatklägerin traf Letztere eine gewisse Mitverantwortung (Urteil S. 24 f., 67). Der Umfang des Selbstverschuldens der Privatklägerin lässt sich aber nur mit unverhältnismässigem Aufwand bestimmen. Eine Ersatzverpflichtung des Angeklagten B.______ gegenüber der Privatklägerin wird daher nur dem Grundsatz nach und im Maximalbetrag von Fr. 275'000.– bejaht. Im Übrigen wird die Privatklägerin an das Zivilgericht verwiesen (Art. 210 Abs. 3
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 44 - 1 Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden.
1    Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden.
2    Würde ein Ersatzpflichtiger, der den Schaden weder absichtlich noch grobfahrlässig verursacht hat, durch Leistung des Ersatzes in eine Notlage versetzt, so kann der Richter auch aus diesem Grunde die Ersatzpflicht ermässigen.
BStP).

7. Einziehung

7.1

7.1.1 Der Richter verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine strafbare Handlung erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine strafbare Handlung zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB). Einzuziehen sind – wie bereits erwähnt (E. 2.1.4) – nebst Originalwerten auch echte und unechte Surrogate. Während ein unechtes Surrogat nur dann besteht, wenn eine „Papierschnur“ zum Originalwert vorhanden ist, darf auch ein echtes Surrogat nur dann angenommen werden, wenn es nachweislich an die Stelle des Originalwertes getreten ist (BGE 126 I 97, 108 E. 2c/cc). Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenwerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde (Art. 59 Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB). Als Gegenleistung fällt vorab eine solche in Betracht, die im Rahmen synallagmatischer Verträge erbracht und daher rechtlich geschuldet war (Schmid, Kommentar Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Bd. I, Zürich 1998, N. 87 zu Art. 59
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB). Die Leistung des Dritten muss sodann mit der Gegenleistung deliktischen Ursprungs wirtschaftlich gleichwertig sein. Falls der Dritte einen geringeren Gegenwert leistete, so ist lediglich die darüber hinaus gehende Zuwendung einziehungsfähig. Allerdings kann aus der Tatsache, dass eine sehr geringe Gegenleistung erbracht wurde, auf Bösgläubigkeit des Dritten bezüglich des gesamten Vermögenswertes geschlossen werden (Schmid, a.a.O., N. 91 zu Art. 59
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB).

7.1.2 Hinsichtlich des Angeklagten A.______ beantragt die Bundesanwaltschaft im vorliegenden Verfahren keine Einziehung von weiteren Vermögenswerten. Mit Urteil vom 22. September 2004 hat die Strafkammer bereits über die Einziehung der beim Angeklagten A.______ beschlagnahmten Vermögenswerte entschieden (vgl. Ziff. I.4. des Urteilsdispositivs).

7.1.3 In Bezug auf den Angeklagten B.______ beantragt die Bundesanwaltschaft die Einziehung des beschlagnahmten Barvermögens, der Gelder auf den beschlagnahmten Konti sowie des Verwertungserlöses aus dem Verkauf beschlagnahmter und im Einverständnis mit dem Angeklagten verkaufter Vermögenswerte.

Der Angeklagte B.______ widersetzt sich der beantragten Einziehung. Sein Verteidiger macht insbesondere geltend, dass das Vorsorgekonto bei der F.______ in Zürich und das Geschäftskonto bei der E.______ in Basel nicht mit den fraglichen Geldern geäufnet worden seien. Das Vorsorgekonto sei zudem nicht pfändbar.

Das in der besagten Büchse vorhandene Bargeld war deliktischer Herkunft. Es handelte sich um Geld, das von den mit ertrogenen Gutschriften gespeisten Konti der D.______ bezogen wurde (vgl. E. 2.1.4). Dieses Geld stellte somit ein unechtes Surrogat dar. Das beim Angeklagten B.______ beschlagnahmte Bargeld von Fr. 3'490.– stammte gemäss dessen eigenen Aussagen aus der Büchse. Dieses Geld war von seinem Beuteanteil übrig geblieben (act. 73/36 f.). Es war damit deliktischer Herkunft. Ein Deliktskonnex besteht auch bei den beschlagnahmten und mit Einverständnis des Angeklagten B.______ verkauften Personenwagen Citroën „C5“ und PC „Dell“ mit Zubehör: Sowohl der Personenwagen als auch der PC samt Zubehör wurden zugestandenermassen mit dem Geld aus der Büchse gekauft (act. 73/12 Z. 6 ff.; 73/50 Z. 30 ff.). Was die beschlagnahmten Bankkonti anbelangt, ist der Konnex mit dem Geldzufluss aus der Büchse und damit die deliktische Herkunft indessen nicht erwiesen.

Anlasstat war vorliegend ein Betrug, an welchem der Angeklagte B.______ nicht beteiligt war. Der Angeklagte B.______ gilt daher als Dritter im Sinne von Art. 59 Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB. Ob der Angeklagte B.______ die in Frage stehenden Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat, kann offen bleiben. Es ist nämlich zweifelhaft, ob der Angeklagte B.______ durch seine Mithilfe beim Ausgraben der Büchse überhaupt eine Gegenleistung erbracht hat. Es handelte sich dabei jedenfalls nicht um ein Synallagma, sondern um einen Eigenaufwand. Zudem war die Leistung des Angeklagten B.______ marginal. Eine Reduktion der einziehungsfähigen Zuwendung ist daher zu vernachlässigen. Das Bargeld von Fr. 3'490.– sowie der Verwertungserlös aus dem Verkauf des Personenwagens und des PC von insgesamt Fr. 35'685.90 liegen im Übrigen ohnehin weit unter dem Wert des Beuteanteils des Angeklagten B.______ in der Höhe von Fr. 275'000.–. Daher stellen die Einziehung dieser Beträge gegenüber dem Angeklagten B.______ keine unverhältnismässige Härte dar. Die einzuziehenden Vermögenswerte kommen dem Bund zu (Art. 381 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 381 - Das Recht der Begnadigung mit Bezug auf Urteile, die auf Grund dieses oder eines andern Bundesgesetzes ergangen sind, wird ausgeübt:
a  in den Fällen, in denen die Straf- oder Berufungskammer des Bundesstrafgerichts oder eine Verwaltungsbehörde des Bundes geurteilt hat, durch die Bundesversammlung;
b  in den Fällen, in denen eine kantonale Behörde geurteilt hat, durch die Begnadigungsbehörde des Kantons.
StGB), welcher vorliegend auch geschädigt ist, weshalb die Subsidiarität der Einziehung gemäss Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1
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StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
letztem Satzteil StGB keine Bedeutung erlangt. Vom Konto Nr.______bei der Eidg. Finanzverwaltung sind daher die folgenden Vermögenswerte zuzüglich aufgelaufenem Zins (vgl. act. 01.02.21) einzuziehen und an die Zivilforderung anzurechnen:

– Fr. 3'000.– nebst Zins seit 15. April 2002

– Fr. 17'675.90 nebst Zins seit 3. Juni 2002

– Fr. 18'500.– nebst Zins seit 28. Februar 2003.

7.2

7.2.1 Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt der Richter auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Art. 59 Ziff. 1 Abs. 2
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StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
ausgeschlossen ist (Art. 59 Ziff. 2 Abs. 1
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StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB). Von einer Ersatzforderung kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde (Art. 59 Ziff. 2 Abs. 2
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StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB; vgl. BGE 122 IV 299, 302 E. 3 b). Zur Durchsetzung der Ersatzforderung können irgendwelche Vermögenswerte des Betroffenen beschlagnahmt (Art. 59 Ziff. 2 Abs. 3
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StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB; BGE 126 I 97, 107 E. 3 d/aa) und der Verwertung zugeführt werden.

7.2.2 Der Beuteanteil des Angeklagten B.______ betrug Fr. 275'000.–. Von diesem Geld deliktischer Herkunft sind – ohne Berücksichtigung der Sachinvestitionen – rund Fr. 200'000.– nicht mehr vorhanden. Eine Ersatzforderung in diesem Umfang ist beim Angeklagten B.______ gemäss heutigem Kenntnisstand jedoch nur einbringlich, soweit dessen Mittel bereits beschlagnahmt sind. Laut Betreibungsregisterauszug hat der Angeklagte offene Schulden (act. 01.02/17 f.) und die Berufswerkzeuge, wozu auch der Lieferwagen gehört, sind unpfändbar (Art. 92 Abs. 1 Ziff. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 92 - 1 Unpfändbar sind:
1    Unpfändbar sind:
1  die dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dienenden Gegenstände wie Kleider, Effekten, Hausgeräte, Möbel oder andere bewegliche Sachen, soweit sie unentbehrlich sind;
1a  Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden;
10  Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit;
11  Vermögenswerte eines ausländischen Staates oder einer ausländischen Zentralbank, die hoheitlichen Zwecken dienen.
2  die religiösen Erbauungsbücher und Kultusgegenstände;
3  die Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher, soweit sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig sind;
4  nach der Wahl des Schuldners entweder zwei Milchkühe oder Rinder, oder vier Ziegen oder Schafe, sowie Kleintiere nebst dem zum Unterhalt und zur Streu auf vier Monate erforderlichen Futter und Stroh, soweit die Tiere für die Ernährung des Schuldners und seiner Familie oder zur Aufrechterhaltung seines Betriebes unentbehrlich sind;
5  die dem Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel oder Forderungen;
6  die Bekleidungs-, Ausrüstungs- und Bewaffnungsgegenstände, das Dienstpferd und der Sold eines Angehörigen der Armee, das Taschengeld einer zivildienstleistenden Person sowie die Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände und die Entschädigung eines Schutzdienstpflichtigen;
7  das Stammrecht der nach den Artikeln 516-520 OR189 bestellten Leibrenten;
8  Fürsorgeleistungen und die Unterstützungen von Seiten der Hilfs-, Kranken- und Fürsorgekassen, Sterbefallvereine und ähnlicher Anstalten;
9  Renten, Kapitalabfindung und andere Leistungen, die dem Opfer oder seinen Angehörigen für Körperverletzung, Gesundheitsstörung oder Tötung eines Menschen ausgerichtet werden, soweit solche Leistungen Genugtuung, Ersatz für Heilungskosten oder für die Anschaffung von Hilfsmitteln darstellen;
9a  die Renten gemäss Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946193 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder gemäss Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959194 über die Invalidenversicherung, die Leistungen gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965195 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die Leistungen der Familienausgleichskassen;
2    Gegenstände, bei denen von vornherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so gering wäre, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt, dürfen nicht gepfändet werden. Sie sind aber mit der Schätzungssumme in der Pfändungsurkunde vorzumerken.198
3    Gegenstände nach Absatz 1 Ziffern 1-3 von hohem Wert sind pfändbar; sie dürfen dem Schuldner jedoch nur weggenommen werden, sofern der Gläubiger vor der Wegnahme Ersatzgegenstände von gleichem Gebrauchswert oder den für ihre Anschaffung erforderlichen Betrag zur Verfügung stellt.199
4    Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Unpfändbarkeit des Bundesgesetzes vom 2. April 1908200 über den Versicherungsvertrag (Art. 79 Abs. 2 und 80 VVG), des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992201 (Art. 18 URG) und des Strafgesetzbuches202 (Art. 378 Abs. 2 StGB).203
SchKG). Das beschlagnahmte Vorsorgesparkonto Nr.______ bei der F.______ in Zürich dient der Altersvorsorge. Es bildet daher einer der Verfügung des Begünstigten bzw. Angeklagten entzogene Anwartschaft (BGE 118 II 382, 388 E. b/bb) und ist freizugeben. Das beschlagnahmte Mieterkautionskonto Nr.______ bei der G.______ in Z.______ ist ebenfalls nicht verwertbar (Art. 257e Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 257e - 1 Leistet der Mieter von Wohn- oder Geschäftsräumen eine Sicherheit in Geld oder in Wertpapieren, so muss der Vermieter sie bei einer Bank auf einem Sparkonto oder einem Depot, das auf den Namen des Mieters lautet, hinterlegen.
1    Leistet der Mieter von Wohn- oder Geschäftsräumen eine Sicherheit in Geld oder in Wertpapieren, so muss der Vermieter sie bei einer Bank auf einem Sparkonto oder einem Depot, das auf den Namen des Mieters lautet, hinterlegen.
2    Bei der Miete von Wohnräumen darf der Vermieter höchstens drei Monatszinse als Sicherheit verlangen.
3    Die Bank darf die Sicherheit nur mit Zustimmung beider Parteien oder gestützt auf einen rechtskräftigen Zahlungsbefehl oder auf ein rechtskräftiges Gerichtsurteil herausgeben. Hat der Vermieter innert einem Jahr nach Beendigung des Mietverhältnisses keinen Anspruch gegenüber dem Mieter rechtlich geltend gemacht, so kann dieser von der Bank die Rückerstattung der Sicherheit verlangen.
4    Die Kantone können ergänzende Bestimmungen erlassen.
OR) und daher freizugeben. Im Umfang der anderen Bankguthaben ist aber auf eine Ersatzforderung von Fr. 45'534.05 zu erkennen, die auf die Zivilforderung angerechnet wird und zu deren Durchsetzung die Konti Nr.______ und Nr.______ bei der E.______ in Basel bestimmt werden. Alle weiteren beschlagnahmten Gegenstände, soweit sie dem Angeklagten B.______ nicht bereits herausgegeben worden sind, werden zu seinen Gunsten freigegeben, da sie nicht werthaltig sind.

8. Kosten

8.1 Dem Verurteilten werden in der Regel die Kosten des Strafverfahrens einschliesslich derjenigen des Ermittlungsverfahrens, der Voruntersuchung sowie der Anklageerhebung und -vertretung auferlegt (Art. 172 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 257e - 1 Leistet der Mieter von Wohn- oder Geschäftsräumen eine Sicherheit in Geld oder in Wertpapieren, so muss der Vermieter sie bei einer Bank auf einem Sparkonto oder einem Depot, das auf den Namen des Mieters lautet, hinterlegen.
1    Leistet der Mieter von Wohn- oder Geschäftsräumen eine Sicherheit in Geld oder in Wertpapieren, so muss der Vermieter sie bei einer Bank auf einem Sparkonto oder einem Depot, das auf den Namen des Mieters lautet, hinterlegen.
2    Bei der Miete von Wohnräumen darf der Vermieter höchstens drei Monatszinse als Sicherheit verlangen.
3    Die Bank darf die Sicherheit nur mit Zustimmung beider Parteien oder gestützt auf einen rechtskräftigen Zahlungsbefehl oder auf ein rechtskräftiges Gerichtsurteil herausgeben. Hat der Vermieter innert einem Jahr nach Beendigung des Mietverhältnisses keinen Anspruch gegenüber dem Mieter rechtlich geltend gemacht, so kann dieser von der Bank die Rückerstattung der Sicherheit verlangen.
4    Die Kantone können ergänzende Bestimmungen erlassen.
Satz 1 BStP, vgl. ferner Art. 246
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 257e - 1 Leistet der Mieter von Wohn- oder Geschäftsräumen eine Sicherheit in Geld oder in Wertpapieren, so muss der Vermieter sie bei einer Bank auf einem Sparkonto oder einem Depot, das auf den Namen des Mieters lautet, hinterlegen.
1    Leistet der Mieter von Wohn- oder Geschäftsräumen eine Sicherheit in Geld oder in Wertpapieren, so muss der Vermieter sie bei einer Bank auf einem Sparkonto oder einem Depot, das auf den Namen des Mieters lautet, hinterlegen.
2    Bei der Miete von Wohnräumen darf der Vermieter höchstens drei Monatszinse als Sicherheit verlangen.
3    Die Bank darf die Sicherheit nur mit Zustimmung beider Parteien oder gestützt auf einen rechtskräftigen Zahlungsbefehl oder auf ein rechtskräftiges Gerichtsurteil herausgeben. Hat der Vermieter innert einem Jahr nach Beendigung des Mietverhältnisses keinen Anspruch gegenüber dem Mieter rechtlich geltend gemacht, so kann dieser von der Bank die Rückerstattung der Sicherheit verlangen.
4    Die Kantone können ergänzende Bestimmungen erlassen.
BStP). Der freigesprochene Angeklagte hat grundsätzlich keine Kosten zu tragen (Art. 173 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 257e - 1 Leistet der Mieter von Wohn- oder Geschäftsräumen eine Sicherheit in Geld oder in Wertpapieren, so muss der Vermieter sie bei einer Bank auf einem Sparkonto oder einem Depot, das auf den Namen des Mieters lautet, hinterlegen.
1    Leistet der Mieter von Wohn- oder Geschäftsräumen eine Sicherheit in Geld oder in Wertpapieren, so muss der Vermieter sie bei einer Bank auf einem Sparkonto oder einem Depot, das auf den Namen des Mieters lautet, hinterlegen.
2    Bei der Miete von Wohnräumen darf der Vermieter höchstens drei Monatszinse als Sicherheit verlangen.
3    Die Bank darf die Sicherheit nur mit Zustimmung beider Parteien oder gestützt auf einen rechtskräftigen Zahlungsbefehl oder auf ein rechtskräftiges Gerichtsurteil herausgeben. Hat der Vermieter innert einem Jahr nach Beendigung des Mietverhältnisses keinen Anspruch gegenüber dem Mieter rechtlich geltend gemacht, so kann dieser von der Bank die Rückerstattung der Sicherheit verlangen.
4    Die Kantone können ergänzende Bestimmungen erlassen.
und 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 257e - 1 Leistet der Mieter von Wohn- oder Geschäftsräumen eine Sicherheit in Geld oder in Wertpapieren, so muss der Vermieter sie bei einer Bank auf einem Sparkonto oder einem Depot, das auf den Namen des Mieters lautet, hinterlegen.
1    Leistet der Mieter von Wohn- oder Geschäftsräumen eine Sicherheit in Geld oder in Wertpapieren, so muss der Vermieter sie bei einer Bank auf einem Sparkonto oder einem Depot, das auf den Namen des Mieters lautet, hinterlegen.
2    Bei der Miete von Wohnräumen darf der Vermieter höchstens drei Monatszinse als Sicherheit verlangen.
3    Die Bank darf die Sicherheit nur mit Zustimmung beider Parteien oder gestützt auf einen rechtskräftigen Zahlungsbefehl oder auf ein rechtskräftiges Gerichtsurteil herausgeben. Hat der Vermieter innert einem Jahr nach Beendigung des Mietverhältnisses keinen Anspruch gegenüber dem Mieter rechtlich geltend gemacht, so kann dieser von der Bank die Rückerstattung der Sicherheit verlangen.
4    Die Kantone können ergänzende Bestimmungen erlassen.
BStP e contrario).

Der Angeklagte A.______ hat angesichts des vollumfänglichen Freispruchs keine Kosten zu tragen. Dem Angeklagten B.______ sind in Anbetracht des teilweisen Freispruchs 3/5 der auf ihn entfallenden Kosten aufzuerlegen.

8.2 Der Ersatz der bei der Bundesanwaltschaft und beim Untersuchungsrichteramt entstandenen Kosten bestimmt sich nach der Verordnung über die Kosten der Bundesstrafrechtspflege (SR 312.025). Sie gibt für die einzelnen Verfahrensschritte je einen Gebührenrahmen vor (Art. 4).

Die Bundesanwaltschaft macht gegenüber dem Angeklagten A.______ für das vorliegende Verfahren keine zusätzlichen Kosten geltend. Vom Angeklagten B.______ verlangt sie Pauschalgebühren von Fr. 2’000.– für das Verfahren der Bundesanwaltschaft, solche von Fr. 2’500.– für die Voruntersuchung sowie Barauslagen von Fr. 2'145.65 (vgl. Anklageschrift B.______, S. 6). Die Gebühren erscheinen angemessen und die Barauslagen sind ausgewiesen. Die Kosten werden daher zu 3/5, d.h. im Betrag von Fr. 1'200.–, Fr. 1'500.– und Fr. 1'287.35 dem Angeklagten B.______ auferlegt. Die Bundeskasse trägt die Gebühren und Auslagen im Übrigen.

8.3 Für das vorliegende Verfahren vor Bundesstrafgericht wird die Gerichtsgebühr in Anwendung von Art. 2 Abs. 1 lit. a des Reglements über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) auf insgesamt Fr. 6’000.– festgesetzt. Für die Beurteilung des von der Privatklägerin geltend gemachten Zivilanspruchs ist kein nennenswerter Aufwand angefallen. Rund die Hälfte des Aufwandes betraf die Beurteilung des Angeklagten B.______. Dem Angeklagten B.______ werden daher 3/5 von Fr. 3'000.–, somit Fr. 1'800.– auferlegt (Art. 172 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 257e - 1 Leistet der Mieter von Wohn- oder Geschäftsräumen eine Sicherheit in Geld oder in Wertpapieren, so muss der Vermieter sie bei einer Bank auf einem Sparkonto oder einem Depot, das auf den Namen des Mieters lautet, hinterlegen.
1    Leistet der Mieter von Wohn- oder Geschäftsräumen eine Sicherheit in Geld oder in Wertpapieren, so muss der Vermieter sie bei einer Bank auf einem Sparkonto oder einem Depot, das auf den Namen des Mieters lautet, hinterlegen.
2    Bei der Miete von Wohnräumen darf der Vermieter höchstens drei Monatszinse als Sicherheit verlangen.
3    Die Bank darf die Sicherheit nur mit Zustimmung beider Parteien oder gestützt auf einen rechtskräftigen Zahlungsbefehl oder auf ein rechtskräftiges Gerichtsurteil herausgeben. Hat der Vermieter innert einem Jahr nach Beendigung des Mietverhältnisses keinen Anspruch gegenüber dem Mieter rechtlich geltend gemacht, so kann dieser von der Bank die Rückerstattung der Sicherheit verlangen.
4    Die Kantone können ergänzende Bestimmungen erlassen.
BStP, Art. 153 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 257e - 1 Leistet der Mieter von Wohn- oder Geschäftsräumen eine Sicherheit in Geld oder in Wertpapieren, so muss der Vermieter sie bei einer Bank auf einem Sparkonto oder einem Depot, das auf den Namen des Mieters lautet, hinterlegen.
1    Leistet der Mieter von Wohn- oder Geschäftsräumen eine Sicherheit in Geld oder in Wertpapieren, so muss der Vermieter sie bei einer Bank auf einem Sparkonto oder einem Depot, das auf den Namen des Mieters lautet, hinterlegen.
2    Bei der Miete von Wohnräumen darf der Vermieter höchstens drei Monatszinse als Sicherheit verlangen.
3    Die Bank darf die Sicherheit nur mit Zustimmung beider Parteien oder gestützt auf einen rechtskräftigen Zahlungsbefehl oder auf ein rechtskräftiges Gerichtsurteil herausgeben. Hat der Vermieter innert einem Jahr nach Beendigung des Mietverhältnisses keinen Anspruch gegenüber dem Mieter rechtlich geltend gemacht, so kann dieser von der Bank die Rückerstattung der Sicherheit verlangen.
4    Die Kantone können ergänzende Bestimmungen erlassen.
OG i.V.m. Art. 245
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 257e - 1 Leistet der Mieter von Wohn- oder Geschäftsräumen eine Sicherheit in Geld oder in Wertpapieren, so muss der Vermieter sie bei einer Bank auf einem Sparkonto oder einem Depot, das auf den Namen des Mieters lautet, hinterlegen.
1    Leistet der Mieter von Wohn- oder Geschäftsräumen eine Sicherheit in Geld oder in Wertpapieren, so muss der Vermieter sie bei einer Bank auf einem Sparkonto oder einem Depot, das auf den Namen des Mieters lautet, hinterlegen.
2    Bei der Miete von Wohnräumen darf der Vermieter höchstens drei Monatszinse als Sicherheit verlangen.
3    Die Bank darf die Sicherheit nur mit Zustimmung beider Parteien oder gestützt auf einen rechtskräftigen Zahlungsbefehl oder auf ein rechtskräftiges Gerichtsurteil herausgeben. Hat der Vermieter innert einem Jahr nach Beendigung des Mietverhältnisses keinen Anspruch gegenüber dem Mieter rechtlich geltend gemacht, so kann dieser von der Bank die Rückerstattung der Sicherheit verlangen.
4    Die Kantone können ergänzende Bestimmungen erlassen.
BStP). Die Bundeskasse trägt die Gerichtsgebühr im Übrigen.

9. Anwaltskosten, Entschädigungen

9.1 Beide Verteidiger sind als amtliche eingesetzt worden, welche direkt entschädigt werden (Art. 38 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 257e - 1 Leistet der Mieter von Wohn- oder Geschäftsräumen eine Sicherheit in Geld oder in Wertpapieren, so muss der Vermieter sie bei einer Bank auf einem Sparkonto oder einem Depot, das auf den Namen des Mieters lautet, hinterlegen.
1    Leistet der Mieter von Wohn- oder Geschäftsräumen eine Sicherheit in Geld oder in Wertpapieren, so muss der Vermieter sie bei einer Bank auf einem Sparkonto oder einem Depot, das auf den Namen des Mieters lautet, hinterlegen.
2    Bei der Miete von Wohnräumen darf der Vermieter höchstens drei Monatszinse als Sicherheit verlangen.
3    Die Bank darf die Sicherheit nur mit Zustimmung beider Parteien oder gestützt auf einen rechtskräftigen Zahlungsbefehl oder auf ein rechtskräftiges Gerichtsurteil herausgeben. Hat der Vermieter innert einem Jahr nach Beendigung des Mietverhältnisses keinen Anspruch gegenüber dem Mieter rechtlich geltend gemacht, so kann dieser von der Bank die Rückerstattung der Sicherheit verlangen.
4    Die Kantone können ergänzende Bestimmungen erlassen.
BStP). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und den Ersatz der notwendigen Auslagen (Art. 2 Abs. 1 des Reglements über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht [SR 173.711.31]).

Die von den beiden Verteidigern geltend gemachten Anwaltskosten sind tarifkonform (vgl. Art. 3 und 4 des oben erwähnten Reglements) und erscheinen angemessen. Fürsprecher Wüthrich wird daher für die amtliche Verteidigung mit Fr. 7'704.70 (inkl. MWST) aus der Bundeskasse entschädigt. Der Angeklagte A.______ hat dafür keinen Ersatz zu leisten, da er freigesprochen wird. Fürsprecher Lafranchi sodann wird für die amtliche Verteidigung aus der Bundeskasse mit Fr. 26'297.55 (inkl. MWST) entschädigt. Wenn der Angeklagte B.______ später dazu imstande ist, hat er der Bundeskasse für Fr. 15'778.55 (= 3/5 von Fr. 26'297.55) Ersatz zu leisten.

9.2 Eine Entschädigung für die Behandlung der Privatklage ist weder der Privatklägerin noch dem Angeklagten B.______ zuzusprechen. Zum einen kann bei der Prozessführung in eigener Sache grundsätzlich keine Parteientschädigung beansprucht werden, ausser wenn spezielle Verhältnisse dies rechtfertigen (vgl. BGE 110 V 132, 134 f. E. 4 d). Vorliegend ist seitens der Privatklägerin keine solche Ausnahmesituation anzunehmen. Insbesondere war kein hoher Arbeitsaufwand notwendig. Zum anderen ist auch beim Verteidiger Lafranchi in Bezug auf die Privatklage kein nennenswerter Aufwand entstanden, da er einen Freispruch geltend machte.

9.3 Die vom Angeklagten B.______ verlangte Entschädigung für die Untersuchungshaft (vgl. Art. 122
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 257e - 1 Leistet der Mieter von Wohn- oder Geschäftsräumen eine Sicherheit in Geld oder in Wertpapieren, so muss der Vermieter sie bei einer Bank auf einem Sparkonto oder einem Depot, das auf den Namen des Mieters lautet, hinterlegen.
1    Leistet der Mieter von Wohn- oder Geschäftsräumen eine Sicherheit in Geld oder in Wertpapieren, so muss der Vermieter sie bei einer Bank auf einem Sparkonto oder einem Depot, das auf den Namen des Mieters lautet, hinterlegen.
2    Bei der Miete von Wohnräumen darf der Vermieter höchstens drei Monatszinse als Sicherheit verlangen.
3    Die Bank darf die Sicherheit nur mit Zustimmung beider Parteien oder gestützt auf einen rechtskräftigen Zahlungsbefehl oder auf ein rechtskräftiges Gerichtsurteil herausgeben. Hat der Vermieter innert einem Jahr nach Beendigung des Mietverhältnisses keinen Anspruch gegenüber dem Mieter rechtlich geltend gemacht, so kann dieser von der Bank die Rückerstattung der Sicherheit verlangen.
4    Die Kantone können ergänzende Bestimmungen erlassen.
BStP) wird abgewiesen. Seine Verhaftung war begründet, weil er sich strafbar gemacht hatte. Der Ausgleich für eine allfällige Überhaft erfolgt über die Anrechnung der Untersuchungshaft auf die ausgesprochene Freiheitsstrafe (vgl. Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 109 N. 8). Andere Nachteile wurden vom Angeklagten B.______ nicht substanziiert dargelegt.

Der Präsident erkennt:

I.

1. A.______ wird von der Anklage des Diebstahls freigesprochen.

2. Die Bundeskasse trägt den Anteil Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.–.

3. Fürsprecher Urs Wüthrich wird für die amtliche Verteidigung mit Fr. 7'704.70 (inkl. MWST) aus der Bundeskasse entschädigt. A.______ hat dafür keinen Ersatz zu leisten.

II.

1. B.______ wird von der Anklage des Diebstahls und der Eventualanklage der Hehlerei freigesprochen.

2. B.______ wird der mehrfachen Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
StGB schuldig gesprochen.

3. B.______ wird bestraft mit drei Monaten Gefängnis, unter Anrechnung von 12 Tagen Untersuchungshaft.

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird bedingt aufgeschoben und die Probezeit wird auf 2 Jahre angesetzt.

5. Eine Ersatzverpflichtung von B.______ gegenüber der Schweizerischen Eidgenossenschaft wird dem Grundsatz nach im Maximalbetrag von Fr. 275'000.– bejaht. Im Übrigen wird die Privatklägerin an das Zivilgericht verwiesen.

6. a) Es werden gemäss Art. 59 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB vom Konto Nr.______ bei der Eidg. Finanzverwaltung die folgenden Beträge eingezogen und an die Zivilforderung angerechnet:

– Fr. 3'000.– nebst Zins seit 15. April 2002

– Fr. 17'675.90 nebst Zins seit 3. Juni 2002

– Fr. 18'500.– nebst Zins seit 28. Februar 2003.

b) B.______ wird zu einer Ersatzforderung im Sinne von Art. 59 Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB von Fr. 45'534.05 gegenüber der Eidgenossenschaft verpflichtet, die an die Zivilforderung angerechnet wird und zu deren Durchsetzung die Konti Nr.______ und Nr.______ bei der E.______ in Basel bestimmt werden.

7. B.______ werden an Kosten auferlegt:

Fr. 1'200.— Anteil Gebühr Bundesanwaltschaft

Fr. 1'500.— Anteil Gebühr Eidg. Untersuchungsrichteramt

Fr. 1'287.35 Anteil Barauslagen

Fr. 1'800.— Anteil Gerichtsgebühr

Fr. 5'787.35 Total

Die Bundeskasse trägt die Gebühren und Auslagen im Übrigen.

8. Das Begehren von B.______ um Zusprechung einer Entschädigung für die Untersuchungshaft wird abgewiesen.

9. Fürsprecher Patrick Lafranchi wird für die amtliche Verteidigung mit Fr. 26'297.55 (inkl. MWST) aus der Bundeskasse entschädigt. Wenn der Verurteilte später dazu imstande ist, hat er der Bundeskasse für Fr. 15'778.55 Ersatz zu leisten.

10. Eine Entschädigung für die Behandlung der Privatklage wird weder der Privatklägerin noch B.______ zuerkannt.

III.

1. Zu Gunsten von B.______ werden freigegeben:

– Konto Nr.______ bei der F.______ in Zürich

– Konto Nr.______ bei der G.______ in Z.______.

2. Alle übrigen beschlagnahmten Gegenstände, soweit sie B.______ nicht bereits herausgegeben worden sind, werden zu seinen Gunsten freigegeben.

IV.

Dieses Urteil wird der Schweizerischen Bundesanwaltschaft, Fürsprecher Urs Wüthrich als amtlichem Verteidiger von A.______, Fürsprecher Patrick Lafranchi als amtlichem Verteidiger von B.______ sowie der Eidg. Steuerverwaltung mitgeteilt.

Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil ausgefertigt am 4. Mai 2005

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des Schweizerischen Bundesgerichts geführt werden (Art. 33 Abs. 3 lit. b
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
SGG). Die Nichtigkeitsbeschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, Kassationshof, 1000 Lausanne 14 innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids einzureichen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde kann nur damit begründet werden, dass der angefochtene Entscheid eidgenössisches Recht verletzt (Art. 268 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
BStP).

Decision information   •   DEFRITEN
Document : SK.2004.8
Date : 21. März 2005
Published : 01. Juni 2009
Source : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafkammer
Subject : Diebstahl, evtl. Hehlerei, und mehrfache Geldwäscherei


Legislation register
BStP: 34  38  122  170  172  173  210  245  246  268
OG: 153
OR: 41  44  50  60  257e
SGG: 33
SchKG: 92
StGB: 9  19  23  36  41  50  59  60  63  68  69  70  71  137  138  139  144bis  146  160  305bis  351  381
BGE-register
105-IV-234 • 110-V-132 • 112-IV-9 • 115-IV-104 • 115-IV-26 • 116-IV-193 • 117-IV-112 • 118-II-382 • 118-IV-209 • 119-IV-242 • 120-IV-136 • 121-IV-193 • 122-IV-179 • 122-IV-299 • 123-IV-150 • 124-IV-274 • 126-I-97 • 126-IV-255 • 129-IV-230 • 129-IV-238 • 129-IV-322 • 129-IV-6 • 71-IV-87 • 81-IV-156
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