Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess
{T 7}
I 7/03

Urteil vom 21. März 2003
II. Kammer

Besetzung
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Frésard; Gerichtsschreiber Attinger

Parteien
M.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans Jörg Meyer, Zürcherstrasse 27, 5401 Baden,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau

(Entscheid vom 12. November 2002)

Sachverhalt:
A.
Mit Verfügungen vom 18. September 1998 sprach die IV-Stelle des Kantons Aargau der 1969 geborenen M.________ vom 1. Juli 1994 bis 30. April 1996 eine halbe sowie ab 1. Mai 1996 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zu. Der letztgenannten Rente lag ein nach der gemischten Bemessungsmethode ermittelter Invaliditätsgrad von 40 % zu Grunde, welcher - unter Annahme eines hälftigen ausserhäuslichen Arbeitspensums - aus einer 35%igen Invalidität im erwerblichen Bereich und einer solchen von 45 % bei der Haushaltführung resultierte. Mit Revisionsverfügung vom 9. Januar 2002 hob die IV-Stelle die bisher ausgerichtete Viertelsrente mit Wirkung ab 1. März 2002 auf, weil der Invaliditätsgrad nunmehr unter 40 % gesunken sei und somit nicht mehr zum Rentenbezug berechtige.
B.
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die hiegegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 12. November 2002 ab.
C.
M.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag auf Weiterausrichtung der bisher bezogenen Viertelsrente über Ende Februar 2002 hinaus.

Sowohl die IV-Stelle als auch das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Stellungnahme zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das kantonale Gericht hat im angefochtenen Entscheid die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze, insbesondere diejenigen über die Invaliditätsbemessung nach der bei Teilerwerbstätigen anwendbaren sog. gemischten Methode (Art. 28 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
und 3
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG in Verbindung mit Art. 27
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 27 - 1 Als Aufgabenbereich nach Artikel 7 Absatz 2 IVG der im Haushalt tätigen Versicherten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Pflege und Betreuung von Angehörigen.
1    Als Aufgabenbereich nach Artikel 7 Absatz 2 IVG der im Haushalt tätigen Versicherten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Pflege und Betreuung von Angehörigen.
2    ...171
und Art. 27bis Abs. 1
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 27bis Bemessung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen - 1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen werden folgende Invaliditätsgrade zusammengezählt:
1    Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen werden folgende Invaliditätsgrade zusammengezählt:
a  der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit;
b  der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich.
2    Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit wird:
a  das Einkommen ohne Invalidität auf eine Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entspricht, hochgerechnet;
b  das Einkommen mit Invalidität auf der Basis einer Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entspricht, berechnet und entsprechend an die massgebliche funktionelle Leistungsfähigkeit angepasst;
c  die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrades, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet.
3    Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird:
a  der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt;
b  der Anteil nach Buchstabe a anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 2 Buchstabe c und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet.
IVV; BGE 125 V 146) und die Revision von Invalidenrenten bei wesentlicher Änderung der tatsächlichen Verhältnisse (Art. 41
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 41
IVG; BGE 125 V 369 Erw. 2, 113 V 275 Erw. 1a, je mit Hinweisen) richtig wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.
Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 9. Januar 2002) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b).
2.
Letztinstanzlich ist unter sämtlichen Verfahrensbeteiligten zu Recht unbestritten, dass seit Erlass der ursprünglichen Rentenverfügung insofern eine revisionsbegründende Tatsachenänderung eingetreten ist, als die am 23. April 1996 geborene Tochter der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der streitigen rentenaufhebenden Verfügung vom 9. Januar 2002 im Kindergartenalter stand und sich deshalb die Auswirkungen der - an sich unveränderten - Behinderung ihrer Mutter (Status nach 1993 und 1995 erlittenen Distorsionen der Halswirbelsäule und milden Schädel-Hirntraumata) auf die Kinderbetreuung als Teil der Betätigung im Haushalt erheblich vermindert haben. Die Vorinstanz ging im angefochtenen Entscheid von einer verbliebenen Einschränkung bei der Betreuung und Erziehung der Tochter von höchstens 10 % aus (gegenüber ursprünglich 40 %), was zu einer Reduktion der Invalidität im gesamten Haushaltbereich von 45 % auf nur mehr 39 % führt. Diese Beurteilung wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde - obwohl als "Ansichtssache" bezeichnet - ausdrücklich nicht mehr gerügt. Die vorinstanzliche Betrachtungsweise erweist sich denn auch als zutreffend, gab doch die Versicherte selber anlässlich der am 22. Juni 2001 erfolgten Abklärung im Haushalt an,
sie fühle sich durch ihre Rücken- und Kopfschmerzen in der Betreuung ihrer verständnisvollen und "pflegeleichten" Tochter nicht eingeschränkt.
3.
Wie das kantonale Gericht ebenfalls richtig erkannt hat, durfte es den auf den erwerblichen Teilbereich entfallenden Invaliditätsgrad frei überprüfen, obgleich die revisionserhebliche Änderung im Haushaltbereich eingetreten ist (vgl. AHI 2002 S. 164). Dem allseits unbestrittenen (ohne Gesundheitsschaden erzielbaren) sog. Valideneinkommen von Fr. 36'048.- im Jahre 2000 (bei Ausübung einer Halbtagstätigkeit als Marketingplanerin oder anderweitig qualifizierten kaufmännischen Angestellten gemäss Funktionsstufe D der Salärempfehlungen des Schweizerischen Kaufmännischen Verbandes) haben Verwaltung und Vorinstanz zu Recht ein im selben Jahr trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung zumutbarerweise erreichbares Invalideneinkommen von Fr. 24'178.- gegenübergestellt. Diesem liegt das Minimumsalär des zutreffenden Alters in der Funktionsstufe C (Absolventen der dreijährigen KV-Lehre oder - wie hier - Inhaber eines Handelsschuldiploms) zu Grunde und berücksichtigt zusätzlich - mittels eines 10%igen Abzugs vom empfohlenen Minimallohn -, dass die Versicherte auch bei Verrichtung einer behinderungsangepassten Halbtagstätigkeit (laut Gutachten des Neurologen Dr. A.________ vom 1. Januar 1998 mit "wechselnd sitzender Körperhaltung ohne
Kopfzwanghaltung und ohne arbeitsmässige Belastung der Oberarmmuskulatur") vermehrt Pausen einlegen und mit migränebedingten Absenzen rechnen muss. Gründe für ein weitergehendes Abweichen von den genannten Salärempfehlungen bestehen nicht. Entgegen der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vertretenen Auffassung ist schliesslich die "Position der Beschwerdeführerin gegenüber der Haftpflichtversicherung" im vorliegenden Verfahren nicht von Belang. Aus der Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen resultiert für den erwerblichen Bereich ein Invaliditätsgrad von 33 %.

Zusammen mit der 39%igen Invalidität im Teilbereich der Haushaltführung ergibt sich ein Gesamtinvaliditätsgrad von 36 % (0,5 x 33 % + 0,5 x 39 %), womit sich die von der IV-Stelle verfügte, vorinstanzlich bestätigte Rentenaufhebung als rechtens erweist (Art. 28 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Ausgleichskasse der Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 21. März 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : I_7/03
Date : 21. März 2003
Published : 08. April 2003
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : -


Legislation register
IVG: 28  41
IVV: 27  27bis
BGE-register
113-V-273 • 121-V-362 • 125-V-146 • 125-V-368 • 127-V-466
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I_7/03
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AHI
2002 S.164