I 484/00 Vr
II. Kammer
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Ferrari und nebenamtlicher
Richter Bühler; Gerichtsschreiber Maillard
Urteil vom 21. März 2001
in Sachen
B.________, 1954, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Heinz Mäusli, Pestalozzistrasse 2, St. Gallen,
gegen
IV-Stelle des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13, Frauenfeld, Beschwerdegegnerin,
und
AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, Weinfelden
A.- Der 1954 geborene B.________ ist gelernter Autospengler und betreibt seit 1980 auf eigene Rechnung eine Autospenglerei-/Autolackierwerkstätte mit Autohandel. Er leidet an einem chronischen Cervikalsyndrom bei Zustand nach Diskushernien-Operation C6/7 links im Herbst 1992 sowie degenerativen Veränderungen im Bereich der distalen Halswirbelsäule, insbesondere Osteochondrose C6/7 und funktioneller Fehlhaltung in diesem Bereich (regionale Kyphose).
Am 13. Januar 1994 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte die Ausrichtung einer Rente. Nach Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ermittelte die IV-Stelle des Kantons Thurgau einen Invaliditätsgrad von 54 % und sprach B.________ mit Verfügung vom 12. Juni 1997 rückwirkend ab
1. Oktober 1993 eine halbe Rente zu. Die dagegen erhobene Beschwerde wies die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 27. November 1997 und die hiegegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil vom 28. Juni 1998 ab.
Mit Eingabe vom 1. Oktober 1998 ersuchte B.________ um Berufsberatung, worauf die IV-Stelle einen Bericht ihrer Berufsberaterin einholte. Gestützt darauf beantragte der Versicherte die revisionsweise Zusprechung einer ganzen Rente. Mit Verfügung vom 21. Oktober 1999 trat die IV-Stelle auf dieses Revisionsgesuch nicht ein.
B.- Beschwerdeweise liess B.________ die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ab 1. Oktober 1993, eventuell ab 26. Juni 1998, beantragen. Die AHV/IV-Rekurskommission wies die Beschwerde mit Entscheid vom 28. Juni 2000 ab.
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt B.________ sein vorinstanzliches Rechtsbegehren erneuern; eventuell beantragt er Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen lässt.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- a) Ändert sich der Grad der Invalidität eines Rentenbezügers in einer für den Anspruch erheblichen Weise, so ist gemäss Art. 41

SR 831.20 Loi fédérale du 19 juin 1959 sur l'assurance-invalidité (LAI) LAI Art. 41 |
Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis).
b) Die Revision erfolgt von Amtes wegen oder auf Gesuch hin (Art. 98 Abs. 1

SR 831.201 Règlement du 17 janvier 1961 sur l'assurance-invalidité (RAI) RAI Art. 98 Projets pilotes - 1 Dans le cadre de l'exécution de projets pilotes en vertu de l'art. 68quater LAI, l'OFAS a les tâches suivantes: |
|
1 | Dans le cadre de l'exécution de projets pilotes en vertu de l'art. 68quater LAI, l'OFAS a les tâches suivantes: |
a | il règle par voie d'ordonnance les critères auxquels doivent satisfaire les demandes ainsi que la mise en oeuvre des projets pilotes; |
b | il statue sur l'exécution de projets pilotes; |
c | il veille à la coordination entre les projets pilotes exécutés en vertu de la LAI et à la coordination entre ceux-ci et les projets pilotes exécutés en vertu de la loi du 13 décembre 2002 sur l'égalité pour les handicapés435 et de la loi du 25 juin 1982 sur l'assurance-chômage436; |
d | il supervise l'évaluation des projets pilotes. |
2 | Les projets pilotes ne doivent pas compromettre les droits des bénéficiaires de prestations prévus par la loi. |

SR 831.201 Règlement du 17 janvier 1961 sur l'assurance-invalidité (RAI) RAI Art. 87 Motifs de révision - 1 La révision a lieu d'office: |
|
1 | La révision a lieu d'office: |
a | lorsqu'en prévision de la possibilité d'une modification importante du taux d'invalidité, du degré d'impotence, ou encore du besoin de soins ou du besoin d'aide découlant de l'invalidité, un terme a été fixé au moment de l'octroi de la rente, de l'allocation pour impotent ou de la contribution d'assistance, ou |
b | lorsque des organes de l'assurance ont connaissance de faits ou ordonnent des mesures qui peuvent entraîner une modification importante du taux d'invalidité, du degré d'impotence ou encore du besoin de soins ou du besoin d'aide découlant de l'invalidité. |
2 | Lorsqu'une demande de révision est déposée, celle-ci doit établir de façon plausible que l'invalidité, l'impotence ou l'étendue du besoin de soins ou du besoin d'aide découlant de l'invalidité de l'assuré s'est modifiée de manière à influencer ses droits. |
3 | Lorsque la rente, l'allocation pour impotent ou la contribution d'assistance a été refusée parce que le degré d'invalidité était insuffisant, parce qu'il n'y avait pas d'impotence ou parce que le besoin d'aide ne donnait pas droit à une contribution d'assistance, la nouvelle demande ne peut être examinée que si les conditions prévues à l'al. 2 sont remplies. |
aa) Nach Eingang eines Revisionsgesuches ist somit die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen des Versicherten überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Bei der Prüfung der Eintretensvoraussetzung der glaubhaft gemachten Sachverhaltsänderung berücksichtigt die Verwaltung u.a., ob die frühere Verfügung nur kürzere oder schon längere Zeit zurückliegt, und sie wird dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen; insoweit steht ihr ein gewisser Ermessensspielraum zu, den der Richter zu respektieren hat (BGE 109 V 114 Erw. 2b).
bb) Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente (oder eine Hilflosenentschädigung) oder deren Erhöhung sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen (vgl. Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege,
2. Auflage, S. 273). Liegt ein neuer Bericht von ärztlichen oder anderen Fachleuten vor, auf deren Unterlagen die Verwaltung und der Richter für die Invaliditätsbemessung angewiesen sind, genügt es für die Glaubhaftmachung einer erheblichen Sachverhaltsänderung nicht, dass im fraglichen Bericht der bereits bekannte, im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung gegebene Sachverhalt anders bewertet wird und daraus andere Schlussfolgerungen gezogen werden als im früheren Verwaltungs- und/oder Beschwerdeverfahren.
Vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur, die nach der ursprünglichen Rentenverfügung eingetreten und zu dem damals gegebenen Sachverhalt hinzugekommen sind oder diesen verändert haben.
2.- a) Im vorliegenden Fall ist einzig die Eintretensvoraussetzung der glaubhaft gemachten erheblichen Sachverhaltsänderung streitig. Der Beschwerdeführer stützt sich hiefür ausschliesslich auf den neuen Abklärungsbericht der Berufsberaterin der IV-Stelle vom 15. Januar 1999. Darin hat diese die vom Versicherten selbst angegebenen gesundheitlichen Behinderungen und Beschwerden sowie die von ihm geschilderten Beeinträchtigungen seiner Arbeitsfähigkeit festgehalten und daraus den Schluss gezogen, sein Hauptproblem liege darin, dass er über keine Konstanz verfüge, d.h. keine regelmässige Arbeit über mehrere Stunden verrichten könne. Eine bessere Eingliederung als diejenige, die der Beschwerdeführer mit der Weiterführung seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit in seiner eigenen Werkstätte realisiert habe, bei welcher er seine Arbeitszeit frei einteilen könne, existiere nicht. Zudem könne er in einer unselbstständigen Verweisungstätigkeit auch kein höheres Invalideneinkommen erzielen als im eigenen Betrieb.
Dieser Bericht deckt sich im Wesentlichen mit demjenigen, den die Berufsberaterin der IV-Stelle am 26. November 1996 im ursprünglichen, mit der Rentenverfügung vom 21. Oktober 1997 beendeten Verwaltungsverfahren erstattet hatte; und zwar in erster Linie hinsichtlich der dem Bericht zugrunde liegenden, gesundheitlichen Behinderungen des Beschwerdeführers sowie der angenommenen, ihm noch zumutbaren Arbeitsleistungen.
b) Es ist Aufgabe des Arztes, den Gesundheitszustand des Versicherten, die von ihm geklagten Beschwerden und die ihm noch zumutbaren Arbeitsleistungen zu beurteilen. Gestützt auf die entsprechenden ärztlichen Angaben und unter Umständen nach Rückfragen beim Arzt hat der Berufsberater zur Frage Stellung zu nehmen, welche konkreten beruflichen Tätigkeiten unter Berücksichtigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung vom Versicherten realistischerweise noch ausgeübt werden können (BGE 107 V 20 Erw. 2b). Da die Berufsberaterin der IV-Stelle in ihrem neuen Bericht vom 15. Januar 1999 ihre Einschätzung der erwerblichen Möglichkeiten des Beschwerdeführers wiederum unabhängig von der ärztlichen Arbeitsfähigkeitsbeurteilung lediglich gestützt auf die entsprechenden Selbstangaben des Versicherten vorgenommen hat, kommt ihrer Beurteilung keine rechtserhebliche Bedeutung zu. Es ist damit im Wesentlichen nur die bereits im Bericht vom 25. November 1996 geäusserte, berufsberaterische Auffassung bestätigt worden, wonach keine unselbstständige Verweisungstätigkeit existiere, in welcher der Beschwerdeführer die ihm verbliebene Restarbeitsfähigkeit besser verwerten könne als in seiner eigenen Werkstätte. Diese Bestätigung beinhaltet kein
neues, nach der ursprünglichen Rentenverfügung vom 12. Juni 1997 eingetretenes, tatsächliches Element, welches eine erhebliche, nachträgliche Sachverhaltsänderung begründen könnte. Die Verwaltung ist daher zu Recht auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 21. März 2001
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: