Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A 822/2020

Urteil vom 21. Februar 2022

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter von Werdt,
Gerichtsschreiber Levante.

Verfahrensbeteiligte
A.D.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Hadrian Meister,
Beschwerdeführer,

gegen

B.D.________-E.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Rachel Grütter,
Beschwerdegegnerin,

C.E.________ D.________,
Gegenstand
Anerkennung und Eintragung einer Kindesanerkennung im Personenstandsregister,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 3. Kammer, vom 24. August 2020 (ZBE.2020.2//RD).

Sachverhalt:

A.

A.a. B.D.________-E.________ (geb. 1976), brasilianische Staatsangehörige, und A.D.________, von U.________/AG (geb. 1958), heirateten im Jahre 2008. C.E.________ D.________ (geb. 2001) ist die vor der Eheschliessung geborene Tochter von B.D.________-E.________ und ebenfalls brasilianische Staatsangehörige. Alle drei sind in der Schweiz domiziliert. Am 10. September 2018 wurde die Ehe zwischen B.D.________-E.________ und A.D.________ geschieden.

A.b. Bereits am 9. August 2016 gelangte B.D.________-E.________ an das Gemeindeamt des Kantons Zürich und wollte melden, dass ihre in Brasilien geborene Tochter C.E.________ D.________ von ihrem Ehemann A.D.________ in Brasilien als dessen Kind anerkannt worden war. B.D.________-E.________ wurde zuständigkeitshalber an die Behörden im Kanton Aargau verwiesen. Am gleichen Tag wurde das Departement Volkswirtschaft und Inneres, Abteilung Register und Personenstand (nachfolgend: DVI) des Kantons Aargau über die Vorsprache informiert.

A.c. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2019 hiess das DVI das Gesuch um Anerkennung und Eintragung der Kindesanerkennung von C.E.________ D.________ als Tochter von B.D.________-E.________ und von A.D.________ im schweizerischen Personenstandsregister gut. Das Regionale Zivilstandsamt Muri/AG wurde mit der Eintragung beauftragt.

B.
Gegen die Verfügung des DVI gelangte A.D.________ an das Obergericht des Kantons Aargau. Mit Entscheid vom 24. August 2020 wies das Obergericht die Beschwerde ab.

C.
Mit Eingabe vom 24. September 2020 hat A.D.________ Beschwerde in Zivilsachen erhoben. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des obergerichtlichen Entscheides und verlangt (wie im kantonalen Verfahren), dass auf das Anerkennungsverfahren mangels Gesuch (der Mutter als Beschwerdegegnerin) nicht einzutreten sei (Beschwerdebegehren Ziff. 2). Eventuell sei die angefochtene Verfügung mangels sachlicher Zuständigkeit aufzuheben (Beschwerdebegehren Ziff. 3); subeventuell beantragt er, es sei das Gesuch um Anerkennung und Eintragung der brasilianischen Kindesanerkennung abzuweisen, subeventuell sei die Sache an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung zurückzuweisen (Beschwerdebegehren Ziff. 4 und 5).

Es wurden die kantonalen Akten, indes keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Das Obergericht hat als Rechtsmittelinstanz über eine Verfügung der Aufsichtsbehörde betreffend die Eintragung ausländischer Entscheidungen und Urkunden in das Zivilstandsregister (Art. 32 Abs. 1
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 32 - 1 Eine ausländische Entscheidung oder Urkunde über den Zivilstand wird aufgrund einer Verfügung der kantonalen Aufsichtsbehörde in die Zivilstandsregister eingetragen.
1    Eine ausländische Entscheidung oder Urkunde über den Zivilstand wird aufgrund einer Verfügung der kantonalen Aufsichtsbehörde in die Zivilstandsregister eingetragen.
2    Die Eintragung wird bewilligt, wenn die Voraussetzungen der Artikel 25-27 erfüllt sind.
3    Die betroffenen Personen sind vor der Eintragung anzuhören, wenn nicht feststeht, dass im ausländischen Urteilsstaat die verfahrensmässigen Rechte der Parteien hinreichend gewahrt worden sind.
IPRG) entschieden. Das angefochtene Urteil unterliegt der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG). Der Beschwerdeführer ist vom angefochtenen Urteil und den Eintragungen im Personenstandsregister (Infostar) besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides (Art. 76 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG).

1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel sind nur soweit zulässig, als erst der vorinstanzliche Entscheid dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG), was in der Beschwerde näher auszuführen ist (BGE 133 III 393 E. 3). Diesen Vorgaben genügt der Beschwerdeführer nicht, ebenso wenig wie mit seiner Darstellung zum Sachverhalt (wie u.a. betreffend Echtheit der Dokumente, "Unterschieben eines fremden Kindes", seinen Aufenthalts- und Arbeitsverhältnissen, seiner Vorsprache auf dem Zivilstandsamt), soweit dies nicht vom Obergericht festgestellt worden ist.

1.3. Mit der vorliegenden Beschwerde kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und b BGG). Mit Bezug auf ausländisches Recht sind die Rügen gemäss Art. 96
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 96 - 1 Ausländische Entscheidungen, Massnahmen und Urkunden, die den Nachlass betreffen, sowie Rechte aus einem im Ausland eröffneten Nachlass werden in der Schweiz anerkannt:
1    Ausländische Entscheidungen, Massnahmen und Urkunden, die den Nachlass betreffen, sowie Rechte aus einem im Ausland eröffneten Nachlass werden in der Schweiz anerkannt:
a  wenn sie im Staat des letzten Wohnsitzes des Erblassers oder im Staat, dessen Recht er gewählt hat, getroffen, ausgestellt oder festgestellt worden sind oder wenn sie in einem dieser Staaten anerkannt werden, oder
b  wenn sie Grundstücke betreffen und in dem Staat, in dem sie liegen, getroffen, ausgestellt oder festgestellt worden sind oder wenn sie dort anerkannt werden.
2    Beansprucht ein Staat für die in seinem Gebiet liegenden Grundstücke des Erblassers die ausschliessliche Zuständigkeit, so werden nur dessen Entscheidungen, Massnahmen und Urkunden anerkannt.
3    Sichernde Massnahmen des Staates, in dem Vermögen des Erblassers liegt, werden in der Schweiz anerkannt.
IPRG möglich, u.a. dass das nach dem schweizerischen Privatrecht massgebende Recht nicht richtig angewendet worden sei, sofern der Entscheid - wie hier - keine vermögensrechtliche Sache betrifft (Art. 96 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG).

1.4. In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen, wobei hier das Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4). Das Beschwerdebegehren (Ziff. 2), wonach auf das Anerkennungsverfahren mangels Gesuch nicht einzutreten sei, lässt der Beschwerdeführer unbegründet und ist als solches unzulässig.

2.
Das Obergericht hat geprüft, ob die Nachbeurkundung der in Brasilien erfolgten Kindesanerkennung rechtskonform ist. Es hat dazu die vom Zivilstandsamt und Notariat in V.________/Brasilien ausgestellte Geburtsurkunde vom 18. Juli 2017 und die im Registerauszug als Anmerkung erwähnte Kindesanerkennung vom 23. Juli 2013 beurteilt. Die Vorinstanz hat festgehalten, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Sprachkenntnisse damals bewusst sein musste, dass es nicht bloss um eine "Namensänderung", sondern um eine Anerkennung von C.E.________ D.________ gegangen sei. Das Obergericht ist zum Ergebnis gelangt, dass eine rechtsgültig beurkundete, im Ausland erfolgte Kindesanerkennung vorliege. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht der leibliche Vater von C.E.________ D.________ sei, ändere nichts daran. Die vorliegende Anerkennung stelle keinen offensichtlichen Verstoss gegen den schweizerischen Ordre public dar; eine offensichtliche Umgehung schweizerischen Rechts sei nicht ersichtlich. Ebenso wenig liege eine Verletzung des Haager Adoptionsübereinkommens (HAÜ) oder der UN-Kinderrechtskonvention (UN-KRK) vor.

3.
Anlass zur Beschwerde ist der Entscheid des Obergerichts, welches die von der Aufsichtsbehörde bewilligte Nachbeurkundung einer Kindesanerkennung laut einer brasilianischen Zivilstandsurkunde in das schweizerische Personenstandsregister bestätigt hat. Der in der Urkunde aufgeführte, das Kind anerkennende Vater (Beschwerdeführer) wirft der Vorinstanz die Verletzung von Regeln über die Eintragung ausländischer Zivilstandsurkunden und von weiteren Bestimmungen des Bundes- und Völkerrechts vor.

3.1. Es steht fest, dass der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt der Geburt von C.E.________ D.________ (am xx.xx.2001 in Brasilien) nicht verheiratet waren. Damit ist zu prüfen, ob die Nennung des Beschwerdegegners in der brasilianischen Geburtsurkunde des Kindes (ausgestellt am 18. Juli 2017) gemäss dem massgeblichen Recht auf einer verwandtschaftsbegründenden Erklärung beruht (SIEGENTHALER, Das Personenstandsregister, 2. Aufl. 2013, Rz. 400).

3.1.1. Die Beschwerdegegnerin als ausländische Staatsangehörige stand mit dem Beschwerdeführer als Schweizer Bürger in einem familienrechtlichen Verhältnis und ist damit verpflichtet, eine vor ausländischen Behörden abgegebene Erklärung betreffend Personenstand zu melden (Art. 39
SR 211.112.2 Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (ZStV)
ZStV Art. 39 - Schweizerinnen und Schweizer sowie ausländische Staatsangehörige, die zu Schweizerinnen oder Schweizern in einem familienrechtlichen Verhältnis stehen, haben ausländische Ereignisse, Erklärungen und Entscheidungen, die den Personenstand betreffen, der zuständigen Vertretung der Schweiz im Ausland zu melden.
ZStV; SIEGENTHALER, a.a.O., Rz. 185). Sodann ist die Beschwerdegegnerin berechtigt, die Geburt ihrer im Ausland geborenen Tochter nachbeurkunden zu lassen; damit wird gleichzeitig ein allfälliges durch Rechtsakt begründetes Kindesverhältnis beurkundet (SIEGENTHALER, a.a.O., Rz. 82).

3.1.2. Die Nachbeurkundung des im Ausland begründeten Kindesverhältnisses im schweizerischen Zivilstandsregister erfolgt gemäss Art. 32
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 32 - 1 Eine ausländische Entscheidung oder Urkunde über den Zivilstand wird aufgrund einer Verfügung der kantonalen Aufsichtsbehörde in die Zivilstandsregister eingetragen.
1    Eine ausländische Entscheidung oder Urkunde über den Zivilstand wird aufgrund einer Verfügung der kantonalen Aufsichtsbehörde in die Zivilstandsregister eingetragen.
2    Die Eintragung wird bewilligt, wenn die Voraussetzungen der Artikel 25-27 erfüllt sind.
3    Die betroffenen Personen sind vor der Eintragung anzuhören, wenn nicht feststeht, dass im ausländischen Urteilsstaat die verfahrensmässigen Rechte der Parteien hinreichend gewahrt worden sind.
IPRG (Art. 45 Abs. 2 Ziff. 4
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 45 - 1 Jeder Kanton bestellt die Aufsichtsbehörde.
1    Jeder Kanton bestellt die Aufsichtsbehörde.
2    Diese Behörde erfüllt insbesondere folgende Aufgaben:
1  Sie beaufsichtigt die Zivilstandsämter.
2  Sie unterstützt und berät die Zivilstandsämter.
3  Sie wirkt bei der Registerführung und beim Vorbereitungsverfahren der Eheschliessung mit.
4  Sie erlässt Verfügungen über die Anerkennung und die Eintragung im Ausland eingetretener Zivilstandstatsachen sowie ausländischer Entscheidungen, die den Personenstand betreffen.
5  Sie sorgt für die Aus- und Weiterbildung der im Zivilstandswesen tätigen Personen.
3    Der Bund übt die Oberaufsicht aus. Er kann gegen Verfügungen der Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten sowie der Aufsichtsbehörden die kantonalen Rechtsmittel einlegen.72
ZGB) durch Verfügung der kantonalen Aufsichtsbehörde über das Zivilstandswesen (Abs. 1). Die Eintragung wird bewilligt, wenn die Voraussetzungen der Artikel 25
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 25 - Eine ausländische Entscheidung wird in der Schweiz anerkannt:
a  wenn die Zuständigkeit der Gerichte oder Behörden des Staates, in dem die Entscheidung ergangen ist, begründet war;
b  wenn gegen die Entscheidung kein ordentliches Rechtsmittel mehr geltend gemacht werden kann oder wenn sie endgültig ist, und
c  wenn kein Verweigerungsgrund im Sinne von Artikel 27 vorliegt.
-27
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 27 - 1 Eine im Ausland ergangene Entscheidung wird in der Schweiz nicht anerkannt, wenn die Anerkennung mit dem schweizerischen Ordre public offensichtlich unvereinbar wäre.
1    Eine im Ausland ergangene Entscheidung wird in der Schweiz nicht anerkannt, wenn die Anerkennung mit dem schweizerischen Ordre public offensichtlich unvereinbar wäre.
2    Eine im Ausland ergangene Entscheidung wird ebenfalls nicht anerkannt, wenn eine Partei nachweist:
a  dass sie weder nach dem Recht an ihrem Wohnsitz noch nach dem am gewöhnlichen Aufenthalt gehörig geladen wurde, es sei denn, sie habe sich vorbehaltlos auf das Verfahren eingelassen;
b  dass die Entscheidung unter Verletzung wesentlicher Grundsätze des schweizerischen Verfahrensrechts zustande gekommen ist, insbesondere dass ihr das rechtliche Gehör verweigert worden ist;
c  dass ein Rechtsstreit zwischen denselben Parteien und über denselben Gegenstand zuerst in der Schweiz eingeleitet oder in der Schweiz entschieden worden ist oder dass er in einem Drittstaat früher entschieden worden ist und dieser Entscheid in der Schweiz anerkannt werden kann.
3    Im Übrigen darf die Entscheidung in der Sache selbst nicht nachgeprüft werden.
IPRG erfüllt sind (Abs. 2).

3.1.3. Das massgebliche Recht bestimmt sich nach Art. 73
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 73 - 1 Die im Ausland erfolgte Anerkennung eines Kindes wird in der Schweiz anerkannt, wenn sie nach dem Recht am gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes, nach dessen Heimatrecht, nach dem Recht am Wohnsitz oder nach dem Heimatrecht der Mutter oder des Vaters gültig ist.
1    Die im Ausland erfolgte Anerkennung eines Kindes wird in der Schweiz anerkannt, wenn sie nach dem Recht am gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes, nach dessen Heimatrecht, nach dem Recht am Wohnsitz oder nach dem Heimatrecht der Mutter oder des Vaters gültig ist.
2    Ausländische Entscheidungen über die Anfechtung einer Anerkennung werden in der Schweiz anerkannt, wenn sie in einem der in Absatz 1 genannten Staaten ergangen sind.
IPRG. Danach wird die im Ausland erfolgte Anerkennung eines Kindes in der Schweiz anerkannt, wenn sie nach dem Recht am gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes, nach dessen Heimatrecht, nach dem Recht am Wohnsitz oder nach dem Heimatrecht der Mutter oder des Vaters gültig ist (Abs. 1). Es genügt (in favorem recognitionis) zur Anerkennung, wenn eine im Ausland erfolgte Kindesanerkennung nach einer in Art. 73 Abs. 1
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 73 - 1 Die im Ausland erfolgte Anerkennung eines Kindes wird in der Schweiz anerkannt, wenn sie nach dem Recht am gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes, nach dessen Heimatrecht, nach dem Recht am Wohnsitz oder nach dem Heimatrecht der Mutter oder des Vaters gültig ist.
1    Die im Ausland erfolgte Anerkennung eines Kindes wird in der Schweiz anerkannt, wenn sie nach dem Recht am gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes, nach dessen Heimatrecht, nach dem Recht am Wohnsitz oder nach dem Heimatrecht der Mutter oder des Vaters gültig ist.
2    Ausländische Entscheidungen über die Anfechtung einer Anerkennung werden in der Schweiz anerkannt, wenn sie in einem der in Absatz 1 genannten Staaten ergangen sind.
IPRG genannten Rechtsordnung inhaltlich und der Form nach gültig ist (Urteil 5A 680/2018 vom 19. November 2019 E. 3.2; SCHWANDER, in: Basler Kommentar, Internationales Privatrecht, 4. Aufl. 2021, N. 10 zu Art. 73).

3.2. Der Beschwerdeführer kritisiert zunächst in verfahrensmässiger Hinsicht, dass er nicht (genügend) angehört worden sei. Insbesondere habe er vor der Aufsichtsbehörde keine Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Gemäss Art. 32 Abs. 3
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 32 - 1 Eine ausländische Entscheidung oder Urkunde über den Zivilstand wird aufgrund einer Verfügung der kantonalen Aufsichtsbehörde in die Zivilstandsregister eingetragen.
1    Eine ausländische Entscheidung oder Urkunde über den Zivilstand wird aufgrund einer Verfügung der kantonalen Aufsichtsbehörde in die Zivilstandsregister eingetragen.
2    Die Eintragung wird bewilligt, wenn die Voraussetzungen der Artikel 25-27 erfüllt sind.
3    Die betroffenen Personen sind vor der Eintragung anzuhören, wenn nicht feststeht, dass im ausländischen Urteilsstaat die verfahrensmässigen Rechte der Parteien hinreichend gewahrt worden sind.
IPRG sind die betroffenen Personen vor der Eintragung anzuhören, wenn nicht feststeht, dass im ausländischen Urteilsstaat die verfahrensmässigen Rechte der Parteien hinreichend gewahrt worden sind.

3.2.1. Aus der Verfügung des DVI geht hervor, dass der Beschwerdeführer sich bereits selber an die Aufsichtsbehörde wandte (Eingabe vom 4. August 2017), von der Erstinstanz mehrfach zur Stellungnahme oder Antwort eingeladen wurde (Schreiben vom 14. November 2018, Schreiben vom 8. Februar 2019 und 7. März 2019 betreffend Abklärung zur Echtheit der Urkunde, Schreiben vom 24. Mai 2019 bzw. 23. August 2019 betreffend Zwischenbericht bzw. Schlussbericht des Rechtsberaters der schweizerischen Vertretung in Rio de Janeiro) und sich auch vernehmen liess (Eingabe vom 28. Februar 2019, 19. September 2019 betreffend Schlussbericht). Das Obergericht hat festgehalten, dass das Anhörungsrecht des Beschwerdeführers nach Art. 32 Abs. 3
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 32 - 1 Eine ausländische Entscheidung oder Urkunde über den Zivilstand wird aufgrund einer Verfügung der kantonalen Aufsichtsbehörde in die Zivilstandsregister eingetragen.
1    Eine ausländische Entscheidung oder Urkunde über den Zivilstand wird aufgrund einer Verfügung der kantonalen Aufsichtsbehörde in die Zivilstandsregister eingetragen.
2    Die Eintragung wird bewilligt, wenn die Voraussetzungen der Artikel 25-27 erfüllt sind.
3    Die betroffenen Personen sind vor der Eintragung anzuhören, wenn nicht feststeht, dass im ausländischen Urteilsstaat die verfahrensmässigen Rechte der Parteien hinreichend gewahrt worden sind.
IPRG vom DVI hinreichend gewahrt worden sei. Dass der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Obergericht rechtserhebliche Rügen vorgebracht habe, diese aber zu Unrecht übergangen worden seien, behauptet er nicht. Seine Kritik zielt auf den erstinstanzlichen Entscheid und geht im vorliegenden Verfahren fehl.

3.2.2. Unbehelflich ist, soweit der Beschwerdeführer eine Gehörsverletzung im Verfahren vor dem Obergericht rügt, weil es ihm die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin "nie zur Stellungnahme" unterbreitet habe. Aus den vorinstanzlichen Akten geht hervor, dass ihm mit Verfügung vom 5. Mai 2020 die Beschwerdeantwort zur Kenntnis gebracht wurde. Inwiefern sein verfassungsmässiges Replikrecht (Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) verletzt oder kantonales Verfahrensrecht (VRPG/ AG i.V.m. § 9 Abs. 2 EG ZGB/AG) willkürlich angewendet worden sei, wird nicht dargelegt.

3.2.3. Das Obergericht hat gestützt auf die Abklärungen des DVI und die Angaben des Vertrauensanwaltes des Schweizerischen Generalkonsulates in Rio de Janeiro festgestellt, dass es sich beim Dokument vom 18. Juli 2017 (versehen mit Haager Apostille) um eine echte brasilianische Geburtsurkunde als Zweitauszug handle. Wenn die Vorinstanz gestützt auf die darin erwähnte und in den Akten liegende Kindesanerkennung (Termo de reconhecimento de filha) vom 23. Juli 2013 geschlossen hat, dass diese vom Beschwerdeführer in persönlicher Anwesenheit auf dem Zivilstandsamt und Notariat in V.________/ Brasilien unterschrieben wurde, handelt es sich um Tatsachenfeststellungen. Das Gleiche gilt für die Feststellung, dass der Beschwerdeführer wegen seinem Aufenthalt in Brasilien und seiner Tätigkeit für ein Unternehmen mit portugiesischer Arbeitssprache ohne Weiteres verstehen musste, was "reconhecimento de filha" bedeutet. Dass es sich dabei um falsche Sachverhaltsfeststellungen nach den Vorgaben von Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG handle, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Inwiefern seine verfahrensmässigen Rechte im Rahmen der persönlichen Abgabe einer freiwilligen Erklärung auf dem Zivilstandsamt und Notariat verletzt sein sollen, ist nicht ersichtlich.

3.3. Weiter wirft der Beschwerdeführer dem Obergericht vor, dass es mit seinem Entscheid über die Nachbeurkundung der Geburt bzw. Kindesanerkennung die sachlich zuständigen Instanzen und dafür vorgesehenen Verfahren übergangen habe.

3.3.1. Der Beschwerdeführer verkennt in seinen Ausführungen, dass die Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen bei der Eintragung durch die Aufsichtsbehörde in das Zivilstandsregister gemäss Art. 32
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 32 - 1 Eine ausländische Entscheidung oder Urkunde über den Zivilstand wird aufgrund einer Verfügung der kantonalen Aufsichtsbehörde in die Zivilstandsregister eingetragen.
1    Eine ausländische Entscheidung oder Urkunde über den Zivilstand wird aufgrund einer Verfügung der kantonalen Aufsichtsbehörde in die Zivilstandsregister eingetragen.
2    Die Eintragung wird bewilligt, wenn die Voraussetzungen der Artikel 25-27 erfüllt sind.
3    Die betroffenen Personen sind vor der Eintragung anzuhören, wenn nicht feststeht, dass im ausländischen Urteilsstaat die verfahrensmässigen Rechte der Parteien hinreichend gewahrt worden sind.
IPRG keine absolute Bedeutung hat, und die Bewilligung der Eintragung nicht ausschliesst, dass sie mit einer gerichtlichen Berichtigung gemäss Art. 42
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 42 - Eine im Ausland ausgesprochene Verschollen- oder Todeserklärung wird in der Schweiz anerkannt, wenn sie im Staat des letzten bekannten Wohnsitzes oder im Heimatstaat der verschwundenen Person ergangen ist.
IPRG in Frage gestellt werden kann (Urteil 5A 54/2016 vom 15. Juni 2016 E. 2.3; BUCHER, in: Commentaire romand, LDIP/CL, 2011, N. 4 zu Art. 32). Eine solche Klage betrifft die Gültigkeit ( validité) der Eintragung einer Kindesanerkennung, z.B. mit Hinweis auf eine andere, frühere Kindesanerkennung (Urteil 5A 580/2018 vom 19. November 2019 E. 3.1). Ebenso wenig schliesst die gestützt auf Art. 32
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 32 - 1 Eine ausländische Entscheidung oder Urkunde über den Zivilstand wird aufgrund einer Verfügung der kantonalen Aufsichtsbehörde in die Zivilstandsregister eingetragen.
1    Eine ausländische Entscheidung oder Urkunde über den Zivilstand wird aufgrund einer Verfügung der kantonalen Aufsichtsbehörde in die Zivilstandsregister eingetragen.
2    Die Eintragung wird bewilligt, wenn die Voraussetzungen der Artikel 25-27 erfüllt sind.
3    Die betroffenen Personen sind vor der Eintragung anzuhören, wenn nicht feststeht, dass im ausländischen Urteilsstaat die verfahrensmässigen Rechte der Parteien hinreichend gewahrt worden sind.
IPRG bewilligte Eintragung gerichtliche Feststellungs- oder Gestaltungsklagen (wie eine materielle Klage auf Anfechtung der Kindesanerkennung) oder die vorfrageweise Prüfung (Art. 29 Abs. 3
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 29 - 1 Das Begehren auf Anerkennung oder Vollstreckung ist an die zuständige Behörde des Kantons zu richten, in dem die ausländische Entscheidung geltend gemacht wird. Dem Begehren sind beizulegen:
1    Das Begehren auf Anerkennung oder Vollstreckung ist an die zuständige Behörde des Kantons zu richten, in dem die ausländische Entscheidung geltend gemacht wird. Dem Begehren sind beizulegen:
a  eine vollständige und beglaubigte Ausfertigung der Entscheidung;
b  eine Bestätigung, dass gegen die Entscheidung kein ordentliches Rechtsmittel mehr geltend gemacht werden kann oder dass sie endgültig ist, und
c  im Falle eines Abwesenheitsurteils eine Urkunde, aus der hervorgeht, dass die unterlegene Partei gehörig und so rechtzeitig geladen worden ist, dass sie die Möglichkeit gehabt hatte, sich zu verteidigen.
2    Im Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren ist die Partei, die sich dem Begehren widersetzt, anzuhören; sie kann ihre Beweismittel geltend machen.
3    Wird eine Entscheidung vorfrageweise geltend gemacht, so kann die angerufene Behörde selber über die Anerkennung entscheiden.
IPRG) in einem Prozess aus (BUCHER, a.a.O., N. 4 zu Art. 32
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 32 - 1 Wer zur Ausübung eines Rechtes sich darauf beruft, dass eine Person lebe oder gestorben sei oder zu einer bestimmten Zeit gelebt oder eine andere Person überlebt habe, hat hiefür den Beweis zu erbringen.
1    Wer zur Ausübung eines Rechtes sich darauf beruft, dass eine Person lebe oder gestorben sei oder zu einer bestimmten Zeit gelebt oder eine andere Person überlebt habe, hat hiefür den Beweis zu erbringen.
2    Kann nicht bewiesen werden, dass von mehreren gestorbenen Personen die eine die andere überlebt habe, so gelten sie als gleichzeitig gestorben.
).

3.3.2. Richtig ist der Hinweis des Beschwerdeführers, dass mit der Klage nach Art. 42
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 42 - 1 Wer ein schützenswertes persönliches Interesse glaubhaft macht, kann beim Gericht auf Eintragung von streitigen Angaben über den Personenstand, auf Berichtigung oder auf Löschung einer Eintragung klagen. Das Gericht hört die betroffenen kantonalen Aufsichtsbehörden an und stellt ihnen das Urteil zu.
1    Wer ein schützenswertes persönliches Interesse glaubhaft macht, kann beim Gericht auf Eintragung von streitigen Angaben über den Personenstand, auf Berichtigung oder auf Löschung einer Eintragung klagen. Das Gericht hört die betroffenen kantonalen Aufsichtsbehörden an und stellt ihnen das Urteil zu.
2    Die kantonalen Aufsichtsbehörden sind ebenfalls klageberechtigt.
ZGB nicht nur auf Berichtigung einer Eintragung, sondern auch auf Eintragung selbst geklagt werden kann, wenn die Angaben streitig sind. Das betrifft den Fall, wenn Angaben über den Personenstand auf deren Eintragung in das Zivilstandsregister durch Urkunden zu belegen sind, aber unmöglich oder unzumutbar ist, die entsprechenden Urkunden zu beschaffen (GRAF-GAISER/MONTINI, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl. 2018, N. 1 zu Art. 42). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor: Vorliegend ist über die Eintragung (Nachbeurkundung) einer durch Urkunden dokumentierten ausländischen Kindesanerkennung in das Zivilstandsregister zu entscheiden. Der Entscheid über die Eintragung fällt - wie erwähnt (E. 3.1) - in die Kompetenz der Aufsichtsbehörde nach Art. 32
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 32 - 1 Eine ausländische Entscheidung oder Urkunde über den Zivilstand wird aufgrund einer Verfügung der kantonalen Aufsichtsbehörde in die Zivilstandsregister eingetragen.
1    Eine ausländische Entscheidung oder Urkunde über den Zivilstand wird aufgrund einer Verfügung der kantonalen Aufsichtsbehörde in die Zivilstandsregister eingetragen.
2    Die Eintragung wird bewilligt, wenn die Voraussetzungen der Artikel 25-27 erfüllt sind.
3    Die betroffenen Personen sind vor der Eintragung anzuhören, wenn nicht feststeht, dass im ausländischen Urteilsstaat die verfahrensmässigen Rechte der Parteien hinreichend gewahrt worden sind.
IPRG (GRAF-GAISER/ MONTINI, a.a.O., N. 8 zu Art. 42), wie das Obergericht zu Recht bestätigt hat. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers kann von einem ungesetzlichen Verfahren nicht gesprochen werden.

3.4. Der Beschwerdeführer bringt vor, es seien die Regeln (E. 3.1) über die Eintragung der ausländischen Urkunden über die im Ausland erfolgte Kindesanerkennung verletzt worden.

3.4.1. Gegenstand von Art. 73 Abs. 1
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 73 - 1 Die im Ausland erfolgte Anerkennung eines Kindes wird in der Schweiz anerkannt, wenn sie nach dem Recht am gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes, nach dessen Heimatrecht, nach dem Recht am Wohnsitz oder nach dem Heimatrecht der Mutter oder des Vaters gültig ist.
1    Die im Ausland erfolgte Anerkennung eines Kindes wird in der Schweiz anerkannt, wenn sie nach dem Recht am gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes, nach dessen Heimatrecht, nach dem Recht am Wohnsitz oder nach dem Heimatrecht der Mutter oder des Vaters gültig ist.
2    Ausländische Entscheidungen über die Anfechtung einer Anerkennung werden in der Schweiz anerkannt, wenn sie in einem der in Absatz 1 genannten Staaten ergangen sind.
IPRG ("im Ausland erfolgte Anerkennungen") sind regelmässig private, meist formgebundene Erklärungen, die von ausländischen Behörden oder Gerichten entgegengenommen werden, oder einseitige formgebundene Erklärungen (wie Testament, öffentliche Urkunde) ausserhalb eines Behördenverfahrens (Urteil 5A 680/2018 vom 19. November 2019 E. 3.2.1; SCHWANDER, a.a.O., N. 3 zu Art. 73). Im vorliegenden Fall geht es um die vom 4. Zivilstandsamt und öffentlichen Notariat F.________ in V.________/Brasilien ausgestellte Geburtsurkunde als vollständiger Auszug (Certidão de nascimento inteiro teor) vom 18. Juli 2017 und die im Registerauszug als Anmerkung erwähnte und im Verfahren vorgelegte Kindesanerkennung (Termo de reconhecimento de filha) vom 23. Juli 2013, welche der Beschwerdeführer im gleichen Zivilstandsamt und Notariat mit Zustimmung der Beschwerdegegnerin in beglaubigter Form abgegeben hatte. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers wird das zur Nachbeurkundung nach Art. 32
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 32 - 1 Eine ausländische Entscheidung oder Urkunde über den Zivilstand wird aufgrund einer Verfügung der kantonalen Aufsichtsbehörde in die Zivilstandsregister eingetragen.
1    Eine ausländische Entscheidung oder Urkunde über den Zivilstand wird aufgrund einer Verfügung der kantonalen Aufsichtsbehörde in die Zivilstandsregister eingetragen.
2    Die Eintragung wird bewilligt, wenn die Voraussetzungen der Artikel 25-27 erfüllt sind.
3    Die betroffenen Personen sind vor der Eintragung anzuhören, wenn nicht feststeht, dass im ausländischen Urteilsstaat die verfahrensmässigen Rechte der Parteien hinreichend gewahrt worden sind.
IPRG vorgelegte Dokument als Zivilstandsurkunde über die Kindesanerkennung von Art. 73
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 73 - 1 Die im Ausland erfolgte Anerkennung eines Kindes wird in der Schweiz anerkannt, wenn sie nach dem Recht am gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes, nach dessen Heimatrecht, nach dem Recht am Wohnsitz oder nach dem Heimatrecht der Mutter oder des Vaters gültig ist.
1    Die im Ausland erfolgte Anerkennung eines Kindes wird in der Schweiz anerkannt, wenn sie nach dem Recht am gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes, nach dessen Heimatrecht, nach dem Recht am Wohnsitz oder nach dem Heimatrecht der Mutter oder des Vaters gültig ist.
2    Ausländische Entscheidungen über die Anfechtung einer Anerkennung werden in der Schweiz anerkannt, wenn sie in einem der in Absatz 1 genannten Staaten ergangen sind.
IPRG grundsätzlich erfasst.

3.4.2. Unbehelflich ist weiter, soweit der Beschwerdeführer mit Hinweis darauf, dass er nicht der leibliche Vater von C.E.________ D.________ sei, eine Anwendung von Art. 78
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 78 - 1 Ausländische Adoptionen werden in der Schweiz anerkannt, wenn sie im Staat des Wohnsitzes oder im Heimatstaat der adoptierenden Person oder der adoptierenden Ehegatten ausgesprochen worden sind.
1    Ausländische Adoptionen werden in der Schweiz anerkannt, wenn sie im Staat des Wohnsitzes oder im Heimatstaat der adoptierenden Person oder der adoptierenden Ehegatten ausgesprochen worden sind.
2    Ausländische Adoptionen oder ähnliche Akte, die von einem Kindesverhältnis im Sinne des schweizerischen Rechts wesentlich abweichende Wirkungen haben, werden in der Schweiz nur mit den Wirkungen anerkannt, die ihnen im Staat der Begründung zukommen.
IPRG ("Anerkennung ausländischer Adoptionen") herbeiführen will. Kindesanerkennungen werden nicht als Adoptionen gewertet, wenn sich herausstellt, dass jemand das Kind anerkannt hat, obwohl er nicht der Vater ist; derartige "Adoptionsanerkennungen" sind als Anerkennung zu werten und nach Art. 73 Abs. 1 zu beurteilen (SIEHR/MARKUS, in: Zürcher Kommentar zum IPRG, 3. Aufl. 2018, N. 33 zu Art. 78). Darauf hat die Vorinstanz zu Recht mit Blick darauf, dass der Beschwerdeführer nicht der leibliche Vater ist, hingewiesen. Sie hat indes geprüft, ob die Anerkennung Ordre public-widrig sei, worauf zurückzukommen ist.

3.5. Das Obergericht hat - entsprechend dem Vorgehen in der erstinstanzlichen Verfügung - die formelle und inhaltliche Gültigkeit der Kindesanerkennung nach brasilianischem Recht geprüft. Dabei steht ausser Frage, dass brasilianisches Recht - das Heimatrecht des Kindes sowie der Mutter - Gültigkeitsstatut der Kindesanerkennung sein kann (E. 3.1). Nach brasilianischem Recht kann ein aussereheliches Kind von seinen Eltern gemeinsam oder getrennt anerkannt werden; die Anerkennung des ausserehelichen Kindes ist unwiderruflich und erfolgt durch Eintragung im Geburtsregister, durch eine öffentliche oder privatschriftliche Urkunde die im Notariat archiviert wird, sowie durch Testament oder im gerichtlichen Prozess (Art. 1607, Art. 1609 des brasilianischen Zivilgesetzbuches [Código Civil] vom 10. Januar 2002 [ br ZGB], abgedruckt bei SCHMIDT, Brasilien, in: Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Stand: 2016, S. 77).

3.6. Der Beschwerdeführer macht in formeller Hinsicht geltend, es liege keine "echte oder offizielle", sondern eine nachträglich veränderte Geburtsurkunde vor. Er erblickt die Ungültigkeit der Kindesanerkennung im Umstand, dass die Geburtsurkunde vom 18. Juli 2017 sich nicht auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Geburt des Kindes (am 14. September 2001) beziehe, weshalb sie "falsch" sei. Es ist indes bekannt, dass in verschiedenen Staaten, darunter Brasilien, die Kindesanerkennung mit der Geburtsurkunde nachgewiesen wird (Kreisschreiben EAZW Nr. 20.08.01 vom 15. Januar 2008, Nachweis Kindesverhältnis, S. 3, Ziff. 1, Fn. 4). Sodann steht fest, dass der Aufsichtsbehörde die Dokumente vorgelegt wurden, wonach - gemäss Anmerkung in der am 18. Juli 2017 ausgestellten Geburtsurkunde - der Beschwerdeführer mit notarieller Kindesanerkennungsurkunde vom 23. Juli 2013 C.E.________ D.________ anerkannt und sie dadurch den Namen E.________ D.________ angenommen hat. Mit Blick auf die Form, in welcher die Anerkennung gemäss Art. 1609 br ZGB (Eintragung im Geburtsregister, notariell hinterlegte Urkunde) erfolgte, ist nicht ersichtlich, inwiefern der brasilianische Nachweis zur Nachbeurkundung der Kindesanerkennung nicht genügend sein soll.

3.7. Was der Beschwerdeführer weiter vorbringt, richtet sich gegen die inhaltliche Gültigkeit der Kindesanerkennung.

3.7.1. Der Beschwerdeführer habe zwar am 23. Juli 2013 wohl ein "Dokument" unterzeichnet, aber lediglich um damit einer "Namensänderung" des Kindes zuzustimmen, jedoch nicht um ein Kind anzuerkennen. Wegen Verständnisproblemen und familiärem Druck fehle es an einer wissentlichen und willentlichen Erklärung zur Kindesanerkennung. Die Ausführungen laufen auf einen Widerruf der Kindesanerkennung oder auf angebliche Willensmängel bei der Erklärung hinaus. Allerdings ist die Kindesanerkennung nach brasilianischem Recht unwiderruflich (Art. 1609 br ZGB) und nur im Falle eines substanziellen Willensmangels anfechtbar (SCHMIDT, a.a.O., S. 40). Im vorliegenden Verfahren zur Nachbeurkundung der Kindesanerkennung nach Art. 32
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 32 - 1 Eine ausländische Entscheidung oder Urkunde über den Zivilstand wird aufgrund einer Verfügung der kantonalen Aufsichtsbehörde in die Zivilstandsregister eingetragen.
1    Eine ausländische Entscheidung oder Urkunde über den Zivilstand wird aufgrund einer Verfügung der kantonalen Aufsichtsbehörde in die Zivilstandsregister eingetragen.
2    Die Eintragung wird bewilligt, wenn die Voraussetzungen der Artikel 25-27 erfüllt sind.
3    Die betroffenen Personen sind vor der Eintragung anzuhören, wenn nicht feststeht, dass im ausländischen Urteilsstaat die verfahrensmässigen Rechte der Parteien hinreichend gewahrt worden sind.
IPRG kann die Aufsichtsbehörde (mangels sachlicher Zuständigkeit) jedoch nicht über die allfälligen Gründe zur gerichtlichen Anfechtung der Kindesanerkennung entscheiden. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Willensmängeln vermögen daher die Nachbeurkundung der vorgelegten Kindesanerkennung nicht in Frage zu stellen.

3.7.2. Mit Blick auf die inhaltliche Gültigkeit der brasilianischen Kindesanerkennung haben sich die kantonalen Instanzen zur Frage geäussert, welche Wirkung eine bewusst unrichtige Erklärung habe. Das DVI hat festgehalten, dass nach brasilianischem Recht die Kindesanerkennung auch dann wirksam sei, wenn der Beschwerdeführer C.E.________ D.________ im Wissen anerkannt habe, dass er nicht der biologische Vater sei. Der sozioaffektiven Vaterschaft komme eine tragende - das Kindesverhältnis begründende - Bedeutung zu, wenn ein Elternteil das Kind im Wissen anerkenne, dass es nicht von ihm abstammt. Das Obergericht hat sich die erstinstanzliche Rechtsauffassung zu eigen gemacht, indem es darauf verwiesen hat.

3.7.3. Der Beschwerdeführer stellt die brasilianische Rechtslage zur Gültigkeit der Kindesanerkennung zu Recht nicht in Frage. In der Literatur zum brasilianischen Recht wird (mit Hinweis auf die Rechtsprechung zur sog. adocão à brasileira) bestätigt, dass in der bewusst unrichtigen Anerkennung eine strafbare Umgehung der Vorschriften zur Adoption liegen kann, diese Anerkennung jedoch ihre Rechtswirkungen entfalte und von den Eltern nicht mehr angefochten werden könne, wenn das Abstammungsverhältnis einen erheblichen Zeitraum gelebt wurde (SCHMIDT, a.a.O., S. 44). Der Beschwerdeführer kritisiert allerdings den Schluss der Vorinstanz, dass mit der Nachbeurkundung der Kindesanerkennung kein Ordre public-Verstoss vorliegen soll, insbesondere weil mit der vorliegenden Eintragung die Bestimmungen der Adoption "umgangen" würden. Darauf ist im Folgenden näher einzugehen.

3.8. Die im Ausland erfolgte Kindesanerkennung (Art. 73
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 73 - 1 Die im Ausland erfolgte Anerkennung eines Kindes wird in der Schweiz anerkannt, wenn sie nach dem Recht am gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes, nach dessen Heimatrecht, nach dem Recht am Wohnsitz oder nach dem Heimatrecht der Mutter oder des Vaters gültig ist.
1    Die im Ausland erfolgte Anerkennung eines Kindes wird in der Schweiz anerkannt, wenn sie nach dem Recht am gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes, nach dessen Heimatrecht, nach dem Recht am Wohnsitz oder nach dem Heimatrecht der Mutter oder des Vaters gültig ist.
2    Ausländische Entscheidungen über die Anfechtung einer Anerkennung werden in der Schweiz anerkannt, wenn sie in einem der in Absatz 1 genannten Staaten ergangen sind.
IPRG), welche nach Art. 32
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 32 - 1 Eine ausländische Entscheidung oder Urkunde über den Zivilstand wird aufgrund einer Verfügung der kantonalen Aufsichtsbehörde in die Zivilstandsregister eingetragen.
1    Eine ausländische Entscheidung oder Urkunde über den Zivilstand wird aufgrund einer Verfügung der kantonalen Aufsichtsbehörde in die Zivilstandsregister eingetragen.
2    Die Eintragung wird bewilligt, wenn die Voraussetzungen der Artikel 25-27 erfüllt sind.
3    Die betroffenen Personen sind vor der Eintragung anzuhören, wenn nicht feststeht, dass im ausländischen Urteilsstaat die verfahrensmässigen Rechte der Parteien hinreichend gewahrt worden sind.
IPRG einzutragen ist, steht unter dem Vorbehalt des Ordre public: Die Eintragung der ausländischen Kindesanerkennung wird nicht bewilligt, wenn deren Anerkennung in der Schweiz mit dem schweizerischen Ordre public - den hiesigen rechtlichen und ethischen Wertvorstellungen - offensichtlich unvereinbar wäre (Art. 27 Abs. 1
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 27 - 1 Eine im Ausland ergangene Entscheidung wird in der Schweiz nicht anerkannt, wenn die Anerkennung mit dem schweizerischen Ordre public offensichtlich unvereinbar wäre.
1    Eine im Ausland ergangene Entscheidung wird in der Schweiz nicht anerkannt, wenn die Anerkennung mit dem schweizerischen Ordre public offensichtlich unvereinbar wäre.
2    Eine im Ausland ergangene Entscheidung wird ebenfalls nicht anerkannt, wenn eine Partei nachweist:
a  dass sie weder nach dem Recht an ihrem Wohnsitz noch nach dem am gewöhnlichen Aufenthalt gehörig geladen wurde, es sei denn, sie habe sich vorbehaltlos auf das Verfahren eingelassen;
b  dass die Entscheidung unter Verletzung wesentlicher Grundsätze des schweizerischen Verfahrensrechts zustande gekommen ist, insbesondere dass ihr das rechtliche Gehör verweigert worden ist;
c  dass ein Rechtsstreit zwischen denselben Parteien und über denselben Gegenstand zuerst in der Schweiz eingeleitet oder in der Schweiz entschieden worden ist oder dass er in einem Drittstaat früher entschieden worden ist und dieser Entscheid in der Schweiz anerkannt werden kann.
3    Im Übrigen darf die Entscheidung in der Sache selbst nicht nachgeprüft werden.
i.V.m. Art. 32 Abs. 2
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 32 - 1 Eine ausländische Entscheidung oder Urkunde über den Zivilstand wird aufgrund einer Verfügung der kantonalen Aufsichtsbehörde in die Zivilstandsregister eingetragen.
1    Eine ausländische Entscheidung oder Urkunde über den Zivilstand wird aufgrund einer Verfügung der kantonalen Aufsichtsbehörde in die Zivilstandsregister eingetragen.
2    Die Eintragung wird bewilligt, wenn die Voraussetzungen der Artikel 25-27 erfüllt sind.
3    Die betroffenen Personen sind vor der Eintragung anzuhören, wenn nicht feststeht, dass im ausländischen Urteilsstaat die verfahrensmässigen Rechte der Parteien hinreichend gewahrt worden sind.
IPRG; BGE 141 III 328 E. 5.1; SIEHR/ MARKUS, a.a.O., N. 13 zu Art. 73).

3.8.1. Nach schweizerischer Rechtsauffassung ist die biologische Vaterschaft nicht Voraussetzung zur Anerkennung (TUOR/SCHNYDER/JUNGO, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 14. Aufl. 2015, § 40 Rz. 26, 29). Auch die bewusst unrichtige Anerkennung ist wirksam und kann ebenfalls nur durch Anfechtungsklage beseitigt werden (so SCHWENZER/ COTTIER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl. 2018, N. 7 zu Art. 260; GUILLOD, in: Commentaire romand, Code civil I, 2010, N. 11 zu Art. 260). Die Auffassung ist umstritten. Zum Teil wird die Meinung vertreten, dass die Kindesanerkennung dann abzulehnen sei, wenn die Vaterschaft erkennbar ausgeschlossen sei, z.B. wegen des Alters bzw. Altersunterschiedes (TUOR/SCHNYDER/JUNGO, a.a.O., § 40 Rz. 26 Fn. 37; SIEHR/MARKUS, a.a.O., N. 13 zu Art. 73), bzw. nach kantonaler Praxis, wenn Rechtsmissbrauch oder Gesetzesumgehung offensichtlich seien (vgl. Urteil 5A 10/2019 vom 13. März 2019 E. 3, ohne materielle Stellungnahme in E. 5). Ausgeschlossen ist die Kindesanerkennung, wenn ein Gerichtsurteil entgegensteht (BGE 122 III 99 f.; GUILLOD, a.a.O.).

3.8.2. Ob das Obergericht im konkreten Fall genügend Anhaltspunkte hatte, um einen erkennbaren Ausschluss der biologischen Vaterschaft zu prüfen und anzunehmen, kann offen gelassen werden. Der Beschwerdeführer übergeht, dass die Vorinstanz den Ordre public-Verstoss verneint hat, auch wenn eine bewusst unrichtige Kindesanerkennung vorliegt, weil eine "Rechtsumgehung" nicht erkennbar sei. Dass das Obergericht bei der Ordre public-Beurteilung nicht nur auf einen erkennbaren Ausschluss der Vaterschaft, sondern auch auf die weiteren konkreten Umstände Bezug genommen hat, ist jedoch nicht zu beanstanden: Ob der Ordre public offensichtlich verletzt ist, beurteilt sich jedenfalls nicht abstrakt, sondern mit Blick auf die Auswirkungen im Einzelfall. Zu berücksichtigen sind auch die Beziehungen zum ausländischen Staat und der Zeitraum zwischen Ausfertigung der Urkunde und dem Prüfungsentscheid (BGE 141 III 328 E. 5.1). Diese Grundsätze gelten auch bei einer bewusst unrichtigen Kindesanerkennung, insbesondere wenn sich der Anerkennende Jahre später in einem familienrechtlichen Prozess auf die Ordre public-Widrigkeit seiner eigenen Anerkennung beruft (vgl. OTHENIN-GIRARD, La réserve d'ordre public en droit international privé, 1999, Rz. 878).

3.8.3. Der Beschwerdeführer hält fest, es sei Ordre public-widrig, wenn zwischen einem "Anerkennenden und dem Kind" keinerlei Beziehung vorliege. Das Obergericht hat (unter Verweisung auf die Erwägungen des DVI) festgehalten, dass eine offensichtliche Umgehung schweizerischen Rechts wie z.B. des Ausländerrechts nicht ersichtlich sei. Damit wird Bezug genommen auf den Umstand, dass (wie aus den Akten und Zivilstandsurkunden hervorgeht) die Ehegatten im Jahre 2013 - im Zeitpunkt der Kindesanerkennung - mit C.E.________ D.________ bereits gültig der Schweiz in V.________/ZH, W.________strasse yyy, im gemeinsamen Familienhaushalt lebten. Die Beschwerdegegnerin bzw. C.E.________ D.________ waren im Zeitpunkt der Kindesanerkennung zwar nicht in Brasilien domiziliert. Wenn das Obergericht im Ergebnis angenommen hat, dass beide mit Brasilien, wo sie (gemäss den vorgelegten Zivilstandsurkunden) geboren sind und Familienbeziehungen unterhalten (wie der Beschwerdeführer selber festhält), eine genügende Verbindung haben, welche das Vermeiden eines hinkendes Rechtsverhältnisses rechtfertigt, hat es seinen Beurteilungsspielraum nicht verletzt. Mit Blick auf die urkundlich belegte Kindesanerkennung im Jahre 2013 kann sodann berücksichtigt
werden, dass mehrere Jahre vergingen, bis der Beschwerdeführer sich (erst) nach Anhebung des Scheidungsprozesses im Jahre 2016 auf die Ungültigkeit seiner eigenen Erklärung berief. Weiter hat die Vorinstanz berücksichtigt, dass weder im Aus- noch Inland ein Kindesverhältnis zu einem anderen Mann besteht. Damit ist nicht ersichtlich, inwiefern das Obergericht eine offensichtliche Unvereinbarkeit mit dem schweizerischen Ordre public verkannt habe, wenn es zum Ergebnis gelangt ist, dass die Nachbeurkundung der brasilianischen Kindesanerkennung zu bestätigen sei. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, durch seine Erklärung würden Adoptionsregeln umgangen, sind unbehelflich.

3.8.4. Schliesslich macht der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 7 Abs. 1 UN-KRK geltend. Die Vorinstanz habe übergangen, dass die Beschwerdegegnerin eine zur Zeit der Geburt ausgestellte Geburtsurkunde nie vorgelegt habe, weshalb der vorinstanzliche Entscheid mit der UN-KRK nicht vereinbar sei. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern durch die Anmerkung der im Jahre 2013 erfolgten Kindesanerkennung auf der Geburtsurkunde (als Zweitauszug) Art. 7 Abs. 1 UN-KRK verletzt sein soll. Im Übrigen liegt in den Akten (auch) die Geburtsurkunde vom 26. September 2001 mit der Bestätigung, dass das bereits erwähnte Zivilstandsamt die Geburt von C.E.________, mit der Angabe von B.E.________ als Mutter, jedoch noch ohne Angabe eines Vaters, in das brasilianische Zivilstandsregister eingetragen wurde.

3.9. Nach dem Dargelegten stellt keine Rechtsverletzung dar, wenn das Obergericht die vom DVI gutgeheissene Nachbeurkundung der am 23. Juli 2013 in Brasilien erfolgten Kindesanerkennung in das schweizerische Personenstandsregister bestätigt hat.

4.
Die Beschwerde ist unbegründet, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zu leisten, da der Beschwerdegegnerin keine ersatzpflichtigen Kosten entstanden sind.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 3. Kammer, und dem Bundesamt für Justiz, Eidgenössisches Amt für das Zivilstandswesen, mitgeteilt.

Lausanne, 21. Februar 2022

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Levante
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 5A_822/2020
Datum : 21. Februar 2022
Publiziert : 14. März 2022
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Familienrecht
Gegenstand : Anerkennung und Eintragung einer Kindesanerkennung im Personenstandsregister


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
72 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
76 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
95 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
96 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
97 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
99 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
105 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
106
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BV: 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
IPRG: 25 
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 25 - Eine ausländische Entscheidung wird in der Schweiz anerkannt:
a  wenn die Zuständigkeit der Gerichte oder Behörden des Staates, in dem die Entscheidung ergangen ist, begründet war;
b  wenn gegen die Entscheidung kein ordentliches Rechtsmittel mehr geltend gemacht werden kann oder wenn sie endgültig ist, und
c  wenn kein Verweigerungsgrund im Sinne von Artikel 27 vorliegt.
27 
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 27 - 1 Eine im Ausland ergangene Entscheidung wird in der Schweiz nicht anerkannt, wenn die Anerkennung mit dem schweizerischen Ordre public offensichtlich unvereinbar wäre.
1    Eine im Ausland ergangene Entscheidung wird in der Schweiz nicht anerkannt, wenn die Anerkennung mit dem schweizerischen Ordre public offensichtlich unvereinbar wäre.
2    Eine im Ausland ergangene Entscheidung wird ebenfalls nicht anerkannt, wenn eine Partei nachweist:
a  dass sie weder nach dem Recht an ihrem Wohnsitz noch nach dem am gewöhnlichen Aufenthalt gehörig geladen wurde, es sei denn, sie habe sich vorbehaltlos auf das Verfahren eingelassen;
b  dass die Entscheidung unter Verletzung wesentlicher Grundsätze des schweizerischen Verfahrensrechts zustande gekommen ist, insbesondere dass ihr das rechtliche Gehör verweigert worden ist;
c  dass ein Rechtsstreit zwischen denselben Parteien und über denselben Gegenstand zuerst in der Schweiz eingeleitet oder in der Schweiz entschieden worden ist oder dass er in einem Drittstaat früher entschieden worden ist und dieser Entscheid in der Schweiz anerkannt werden kann.
3    Im Übrigen darf die Entscheidung in der Sache selbst nicht nachgeprüft werden.
29 
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 29 - 1 Das Begehren auf Anerkennung oder Vollstreckung ist an die zuständige Behörde des Kantons zu richten, in dem die ausländische Entscheidung geltend gemacht wird. Dem Begehren sind beizulegen:
1    Das Begehren auf Anerkennung oder Vollstreckung ist an die zuständige Behörde des Kantons zu richten, in dem die ausländische Entscheidung geltend gemacht wird. Dem Begehren sind beizulegen:
a  eine vollständige und beglaubigte Ausfertigung der Entscheidung;
b  eine Bestätigung, dass gegen die Entscheidung kein ordentliches Rechtsmittel mehr geltend gemacht werden kann oder dass sie endgültig ist, und
c  im Falle eines Abwesenheitsurteils eine Urkunde, aus der hervorgeht, dass die unterlegene Partei gehörig und so rechtzeitig geladen worden ist, dass sie die Möglichkeit gehabt hatte, sich zu verteidigen.
2    Im Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren ist die Partei, die sich dem Begehren widersetzt, anzuhören; sie kann ihre Beweismittel geltend machen.
3    Wird eine Entscheidung vorfrageweise geltend gemacht, so kann die angerufene Behörde selber über die Anerkennung entscheiden.
32 
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 32 - 1 Eine ausländische Entscheidung oder Urkunde über den Zivilstand wird aufgrund einer Verfügung der kantonalen Aufsichtsbehörde in die Zivilstandsregister eingetragen.
1    Eine ausländische Entscheidung oder Urkunde über den Zivilstand wird aufgrund einer Verfügung der kantonalen Aufsichtsbehörde in die Zivilstandsregister eingetragen.
2    Die Eintragung wird bewilligt, wenn die Voraussetzungen der Artikel 25-27 erfüllt sind.
3    Die betroffenen Personen sind vor der Eintragung anzuhören, wenn nicht feststeht, dass im ausländischen Urteilsstaat die verfahrensmässigen Rechte der Parteien hinreichend gewahrt worden sind.
42 
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 42 - Eine im Ausland ausgesprochene Verschollen- oder Todeserklärung wird in der Schweiz anerkannt, wenn sie im Staat des letzten bekannten Wohnsitzes oder im Heimatstaat der verschwundenen Person ergangen ist.
73 
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 73 - 1 Die im Ausland erfolgte Anerkennung eines Kindes wird in der Schweiz anerkannt, wenn sie nach dem Recht am gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes, nach dessen Heimatrecht, nach dem Recht am Wohnsitz oder nach dem Heimatrecht der Mutter oder des Vaters gültig ist.
1    Die im Ausland erfolgte Anerkennung eines Kindes wird in der Schweiz anerkannt, wenn sie nach dem Recht am gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes, nach dessen Heimatrecht, nach dem Recht am Wohnsitz oder nach dem Heimatrecht der Mutter oder des Vaters gültig ist.
2    Ausländische Entscheidungen über die Anfechtung einer Anerkennung werden in der Schweiz anerkannt, wenn sie in einem der in Absatz 1 genannten Staaten ergangen sind.
78 
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 78 - 1 Ausländische Adoptionen werden in der Schweiz anerkannt, wenn sie im Staat des Wohnsitzes oder im Heimatstaat der adoptierenden Person oder der adoptierenden Ehegatten ausgesprochen worden sind.
1    Ausländische Adoptionen werden in der Schweiz anerkannt, wenn sie im Staat des Wohnsitzes oder im Heimatstaat der adoptierenden Person oder der adoptierenden Ehegatten ausgesprochen worden sind.
2    Ausländische Adoptionen oder ähnliche Akte, die von einem Kindesverhältnis im Sinne des schweizerischen Rechts wesentlich abweichende Wirkungen haben, werden in der Schweiz nur mit den Wirkungen anerkannt, die ihnen im Staat der Begründung zukommen.
96
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 96 - 1 Ausländische Entscheidungen, Massnahmen und Urkunden, die den Nachlass betreffen, sowie Rechte aus einem im Ausland eröffneten Nachlass werden in der Schweiz anerkannt:
1    Ausländische Entscheidungen, Massnahmen und Urkunden, die den Nachlass betreffen, sowie Rechte aus einem im Ausland eröffneten Nachlass werden in der Schweiz anerkannt:
a  wenn sie im Staat des letzten Wohnsitzes des Erblassers oder im Staat, dessen Recht er gewählt hat, getroffen, ausgestellt oder festgestellt worden sind oder wenn sie in einem dieser Staaten anerkannt werden, oder
b  wenn sie Grundstücke betreffen und in dem Staat, in dem sie liegen, getroffen, ausgestellt oder festgestellt worden sind oder wenn sie dort anerkannt werden.
2    Beansprucht ein Staat für die in seinem Gebiet liegenden Grundstücke des Erblassers die ausschliessliche Zuständigkeit, so werden nur dessen Entscheidungen, Massnahmen und Urkunden anerkannt.
3    Sichernde Massnahmen des Staates, in dem Vermögen des Erblassers liegt, werden in der Schweiz anerkannt.
ZGB: 32 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 32 - 1 Wer zur Ausübung eines Rechtes sich darauf beruft, dass eine Person lebe oder gestorben sei oder zu einer bestimmten Zeit gelebt oder eine andere Person überlebt habe, hat hiefür den Beweis zu erbringen.
1    Wer zur Ausübung eines Rechtes sich darauf beruft, dass eine Person lebe oder gestorben sei oder zu einer bestimmten Zeit gelebt oder eine andere Person überlebt habe, hat hiefür den Beweis zu erbringen.
2    Kann nicht bewiesen werden, dass von mehreren gestorbenen Personen die eine die andere überlebt habe, so gelten sie als gleichzeitig gestorben.
42 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 42 - 1 Wer ein schützenswertes persönliches Interesse glaubhaft macht, kann beim Gericht auf Eintragung von streitigen Angaben über den Personenstand, auf Berichtigung oder auf Löschung einer Eintragung klagen. Das Gericht hört die betroffenen kantonalen Aufsichtsbehörden an und stellt ihnen das Urteil zu.
1    Wer ein schützenswertes persönliches Interesse glaubhaft macht, kann beim Gericht auf Eintragung von streitigen Angaben über den Personenstand, auf Berichtigung oder auf Löschung einer Eintragung klagen. Das Gericht hört die betroffenen kantonalen Aufsichtsbehörden an und stellt ihnen das Urteil zu.
2    Die kantonalen Aufsichtsbehörden sind ebenfalls klageberechtigt.
45
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 45 - 1 Jeder Kanton bestellt die Aufsichtsbehörde.
1    Jeder Kanton bestellt die Aufsichtsbehörde.
2    Diese Behörde erfüllt insbesondere folgende Aufgaben:
1  Sie beaufsichtigt die Zivilstandsämter.
2  Sie unterstützt und berät die Zivilstandsämter.
3  Sie wirkt bei der Registerführung und beim Vorbereitungsverfahren der Eheschliessung mit.
4  Sie erlässt Verfügungen über die Anerkennung und die Eintragung im Ausland eingetretener Zivilstandstatsachen sowie ausländischer Entscheidungen, die den Personenstand betreffen.
5  Sie sorgt für die Aus- und Weiterbildung der im Zivilstandswesen tätigen Personen.
3    Der Bund übt die Oberaufsicht aus. Er kann gegen Verfügungen der Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten sowie der Aufsichtsbehörden die kantonalen Rechtsmittel einlegen.72
ZStV: 39
SR 211.112.2 Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (ZStV)
ZStV Art. 39 - Schweizerinnen und Schweizer sowie ausländische Staatsangehörige, die zu Schweizerinnen oder Schweizern in einem familienrechtlichen Verhältnis stehen, haben ausländische Ereignisse, Erklärungen und Entscheidungen, die den Personenstand betreffen, der zuständigen Vertretung der Schweiz im Ausland zu melden.
BGE Register
122-III-99 • 133-III-393 • 141-III-328 • 142-III-364 • 143-I-377
Weitere Urteile ab 2000
5A_10/2019 • 5A_54/2016 • 5A_580/2018 • 5A_680/2018 • 5A_822/2020
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
aargau • akte • altersunterschied • anerkennung eines kindes • anfechtungsklage • anhörung oder verhör • anmerkung • apostille • ausländische behörde • ausländischer entscheid • ausländischer staat • ausländisches recht • aussereheliches kind • ausserhalb • begründung des entscheids • bericht • bescheinigung • beschwerde in zivilsachen • beschwerdeantwort • beschwerdegegner • betroffene person • beurteilung • beweismittel • bewilligung oder genehmigung • brasilien • buch • bundesamt für justiz • bundesgericht • departement • druck • echtheit • ehe • ehegatte • eheschliessung • eidgenössisches amt für das zivilstandswesen • eintragung • eltern • entscheid • form und inhalt • frage • geburtsregister • gerichts- und verwaltungspraxis • gerichtskosten • gerichtsschreiber • gesetzesumgehung • gestaltungsklage • gewöhnlicher aufenthalt • heimatrecht • internationales privatrecht • kantonales verfahren • kenntnis • kopie • lausanne • literatur • mann • meinung • mutter • nichtigkeit • portugiesisch • rechtsanwalt • rechtslage • rechtsmissbrauch • rechtsmittelinstanz • rechtsverletzung • registerauszug • richtigkeit • sachliche zuständigkeit • sachverhalt • sachverhaltsfeststellung • schriftstück • schweizer bürgerrecht • schweizerisches recht • stelle • tag • testament • vater • verfahrensbeteiligter • vorbehalt des ordre public • vorinstanz • weiler • wert • wiese • wille • willensmangel • wissen • zivilgericht • zivilgesetzbuch • zivilstand • zivilstandsregister • zivilstandsurkunde • zürich • öffentliche ordnung • übereinkommen über die rechte des kindes