Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A 10/2019
Urteil vom 13. März 2019
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________ und B.A.-C.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Justiz,
Beschwerdegegner,
Gemeindeamt des Kantons Zürich,
mitbeteiligtes Amt.
Gegenstand
Anerkennung einer im Ausland erfolgten Kindesanerkennung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, vom 5. Dezember 2018 (VB.2018.00293).
Sachverhalt:
A.
Die 1973 geborene ukrainische Staatsangehörige B.A.-C.________, welche Mutter der 2008 geborenen Tochter D.C.________ ist, und A.A.________ heirateten am 3. Juni 2011 in der Schweiz. Im Rahmen des Ehevorbereitungsverfahrens im Februar 2011 gaben sie vor dem Zivilstandsamt an, keine gemeinsamen Kinder zu haben; ferner erklärte A.A.________ ausdrücklich, seine Verlobte erst im Jahr 2010 kennengelernt zu haben.
Am 16. Januar 2017 ersuchten sie beim Zivilstandskreis Rapperswil um Bereinigung des Personenstandes und Eintragung des rechtlichen Kindesverhältnisses zwischen A.A.________ und D.C.________, nachdem er diese laut eigenen Angaben am 29. Juli 2011 in Lugansk (Ukraine) als Tochter anerkannt hatte. Das Amt für Bürgerrecht und Zivilstand des Kantons St. Gallen wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 27. März 2017 ab mit der Begründung, der ukrainischen Geburtsurkunde vom 29. Juli 2011 lasse sich nicht entnehmen, wie und wann ein rechtliches Kindesverhältnis zum Gesuchsteller begründet worden sei. Diese Verfügung erwuchs mangels Erhebung eines Rechtsmittels in Rechtskraft.
B.
Unmittelbar darauf anerkannte A.A.________ gestützt auf seine deutsche Staatsbürgerschaft die angebliche Tochter D.C.________ am 13. April 2017 vor dem Standesamt der Stadt Singen im grenznahen Deutschland als sein Kind. Sodann ersuchte er gemeinsam mit seiner Ehefrau am 18. April 2017 beim Gemeindeamt des Kantons Zürich um Eintragung der in Deutschland erfolgten Kindesanerkennung im schweizerischen Personenstandsregister. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2017 wies das Gemeindeamt das Gesuch ab, insbesondere nachdem sich A.A.________ nicht zur offerierten genetischen Verwandtschaftsanalyse bereit erklärt hatte. Indes hiess die Justizdirektion des Kantons Zürich den hiergegen erhobenen Rekurs am 5. Januar 2018 gut und wies das Gemeindeamt an, die Anerkennung der Vaterschaft in das Schweizerische Personenstandsregister einzutragen und den Familiennamen des Kindes von C.________ in A.________ zu ändern.
Gegen diesen Entscheid gelangte das Bundesamt für Justiz an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, welches mit Urteil vom 5. Dezember 2018 die Beschwerde guthiess, den Entscheid der Direktion aufhob und die Verfügung des Gemeindesamtes wiederherstellte.
C.
Dagegen erhoben B.A.-C.________ und A.A.________ am 3. Januar 2019 beim Bundesgericht eine Beschwerde mit den Begehren erstens um Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts, des Entscheides der Justizdirektion, der Verfügung des Gemeindeamtes des Kantons Zürich vom 19. Dezember 2017 und derjenigen des Amtes für Bürgerrecht und Zivilstand des Kantons St. Gallen vom 27. März 2017 sowie zweitens um Eintrag der Namensänderung für die Tochter D.________ von C.________ zu A.________ im Infostar auf der Basis einer am 12. Mai 2017 neu ausgestellten ukrainischen Urkunde zur Kindesanerkennung vom 29. Juli 2011 oder der am 13. April 2017 erfolgten deutschen Namenserklärung, deren Ergebnis Berlin am 17. Juli 2017 bestätigt habe. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt, aber die kantonalen Akten beigezogen.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde scheitert bereits an genügenden Rechtsbegehren (Art. 42 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen. |
|
1 | Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen. |
2 | Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat. |
3 | Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.97 |
4 | Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195498 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.99 |
Anfechtungsobjekt kann im Übrigen einzig der kantonal letztinstanzliche Entscheid bilden (Art. 75 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.37 |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.37 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen: |
a | ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
b | ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet; |
c | eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde. |
2.
Sodann erweist sich die Beschwerde aber auch als nicht hinreichend begründet: Es wäre in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
3.
Das Verwaltungsgerichtsurteil geht (stark zusammengefasst) von Folgendem aus: Die in Deutschland erklärte Kindesanerkennung sei nach innerstaatlichem Recht gültig zustande gekommen. Aufgrund des unmittelbaren zeitlichen Zusammenhanges mit der Gesuchsabweisung in St. Gallen handle es sich aber um eine nach aussen erkennbare Gefälligkeitsanerkennung. Gemäss überwiegender Lehrmeinung und Praxis sei die Anerkennung nach Sinn und Zweck, wie er sich aus Art. 260 ff

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 260 - 1 Besteht das Kindesverhältnis nur zur Mutter, so kann der Vater das Kind anerkennen. |
|
1 | Besteht das Kindesverhältnis nur zur Mutter, so kann der Vater das Kind anerkennen. |
2 | Ist der Anerkennende minderjährig, steht er unter umfassender Beistandschaft oder hat die Erwachsenenschutzbehörde eine entsprechende Anordnung getroffen, so ist die Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters notwendig.287 |
3 | Die Anerkennung erfolgt durch Erklärung vor dem Zivilstandsbeamten oder durch letztwillige Verfügung oder, wenn eine Klage auf Feststellung der Vaterschaft hängig ist, vor dem Gericht. |
In der Folge ging das Verwaltungsgericht aber davon aus, dass der Ordre public einer Anerkennung entgegenstehe, wobei das Urteil dabei auf drei selbständigen Begründungen beruht: Erstens stehe fest, dass der Beschwerdeführer nicht ohne Adoptionsverfahren zu einem Vaterschaftsverhältnis gelangen könne. Im Zusammenhang mit Statusangelegenheiten seien das Kindeswohl und die Schutzwirkungen des Adoptionsrechts bzw. eines ordentlichen Adoptionsverfahrens zu beachten. Es widerspräche der grundlegenden Rechts- und Sittenauffassung, wenn durch missbräuchliche Rechtswahl ein Kindesverhältnis begründet werden könnte, ohne dass je eine Prüfung des Kindeswohls vorgenommen worden wäre. Zweitens liege eine rechtlich relevante Gesetzesumgehung vor, wenn der Beschwerdeführer in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der schweizerischen Verweigerung der Kindesanerkennung eine Gefälligkeitsanerkennung in Deutschland erlangt habe und deren Anerkennung beantrage, zumal der primäre Anknüpfungspunkt zu Deutschland das Faktum der Rechtsumgehung und ansonsten der Bezug zu jenem Land lose sei, indem er sich abstrakt in der Staatsangehörigkeit erschöpfe, während derjenige zur Schweiz, wo das gesamte Familienleben stattfinde, eng sei. Drittens sei von
den gleichen Parteien und zum gleichen Gegenstand das Verfahren zuerst in der Schweiz eingeleitet bzw. sogar entschieden worden, so dass auch der von Amtes wegen zu prüfende und auf die freiwillige Gerichtsbarkeit sinngemäss Anwendung findende Versagensgrund von Art. 27 Abs. 2 lit. c

SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 27 - 1 Eine im Ausland ergangene Entscheidung wird in der Schweiz nicht anerkannt, wenn die Anerkennung mit dem schweizerischen Ordre public offensichtlich unvereinbar wäre. |
|
1 | Eine im Ausland ergangene Entscheidung wird in der Schweiz nicht anerkannt, wenn die Anerkennung mit dem schweizerischen Ordre public offensichtlich unvereinbar wäre. |
2 | Eine im Ausland ergangene Entscheidung wird ebenfalls nicht anerkannt, wenn eine Partei nachweist: |
a | dass sie weder nach dem Recht an ihrem Wohnsitz noch nach dem am gewöhnlichen Aufenthalt gehörig geladen wurde, es sei denn, sie habe sich vorbehaltlos auf das Verfahren eingelassen; |
b | dass die Entscheidung unter Verletzung wesentlicher Grundsätze des schweizerischen Verfahrensrechts zustande gekommen ist, insbesondere dass ihr das rechtliche Gehör verweigert worden ist; |
c | dass ein Rechtsstreit zwischen denselben Parteien und über denselben Gegenstand zuerst in der Schweiz eingeleitet oder in der Schweiz entschieden worden ist oder dass er in einem Drittstaat früher entschieden worden ist und dieser Entscheid in der Schweiz anerkannt werden kann. |
3 | Im Übrigen darf die Entscheidung in der Sache selbst nicht nachgeprüft werden. |
4.
Was zunächst die Vorbringen zu den kantonalen Sachverhaltsfeststellungen anbelangt, welche für das Bundesgericht verbindlich sind (Art. 105 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |
geheuer gewesen, weil ja dadurch der Steuerzahler belastet worden wäre), wie sie vor Bundesgericht unzulässig sind (Art. 97 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
5.
In rechtlicher Hinsicht machen die Beschwerdeführer geltend, das Kindeswohl sei ja durch das neutrale Migrationsamt im Zusammenhang mit der Bewilligung für Mutter und Kind zur Einreise in die Schweiz abgeklärt worden. Dies stellt ebenso wenig eine hinreichende Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen im Zusammenhang mit der Aushebelung des Adoptionsrechtes dar wie das (wohl auf Unmöglichkeit des Adoptionsweges in Deutschland gerichtete) Vorbringen, Deutschland stelle enorm hohe rechtliche Voraussetzungen an die Adoption, was von Kritikern bemängelt werde.
Zur zweiten Entscheidbegründung bringen die Beschwerdeführer einzig vor, mit dem Verweis auf das Leihmutterschaftsurteil BGE 141 III 328 E. 6.4 vergleiche das Verwaltungsgericht Äpfel mit Birnen; dies stellt ebenfalls keine hinreichende Auseinandersetzung mit den entscheidtragenden Motiven dar. Zum Sachverhalt erfolgt ferner die (ohnehin nicht weiter ausgeführte) Behauptung, man sei keine in der Schweiz verwurzelten Secondos, sondern verfüge über vermögens- und erbrechtliche sowie familiäre Beziehungen zu den jeweiligen Heimatländern, welche jedoch rein appellatorisch und damit unzulässig ist (Zitate siehe oben).
Zur dritten Entscheidbegründung halten die Beschwerdeführer lediglich fest, Art. 59 Abs. 2 lit. e

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 59 Grundsatz - 1 Das Gericht tritt auf eine Klage oder auf ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. |
|
1 | Das Gericht tritt auf eine Klage oder auf ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. |
2 | Prozessvoraussetzungen sind insbesondere: |
a | die klagende oder gesuchstellende Partei hat ein schutzwürdiges Interesse; |
b | das Gericht ist sachlich und örtlich zuständig; |
c | die Parteien sind partei- und prozessfähig; |
d | die Sache ist nicht anderweitig rechtshängig; |
e | die Sache ist noch nicht rechtskräftig entschieden; |
f | der Vorschuss und die Sicherheit für die Prozesskosten sind geleistet worden. |

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 256 Entscheid - 1 Das Gericht kann auf die Durchführung einer Verhandlung verzichten und aufgrund der Akten entscheiden, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt. |
|
1 | Das Gericht kann auf die Durchführung einer Verhandlung verzichten und aufgrund der Akten entscheiden, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt. |
2 | Erweist sich eine Anordnung der freiwilligen Gerichtsbarkeit im Nachhinein als unrichtig, so kann sie von Amtes wegen oder auf Antrag aufgehoben oder abgeändert werden, es sei denn, das Gesetz oder die Rechtssicherheit ständen entgegen. |

SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 27 - 1 Eine im Ausland ergangene Entscheidung wird in der Schweiz nicht anerkannt, wenn die Anerkennung mit dem schweizerischen Ordre public offensichtlich unvereinbar wäre. |
|
1 | Eine im Ausland ergangene Entscheidung wird in der Schweiz nicht anerkannt, wenn die Anerkennung mit dem schweizerischen Ordre public offensichtlich unvereinbar wäre. |
2 | Eine im Ausland ergangene Entscheidung wird ebenfalls nicht anerkannt, wenn eine Partei nachweist: |
a | dass sie weder nach dem Recht an ihrem Wohnsitz noch nach dem am gewöhnlichen Aufenthalt gehörig geladen wurde, es sei denn, sie habe sich vorbehaltlos auf das Verfahren eingelassen; |
b | dass die Entscheidung unter Verletzung wesentlicher Grundsätze des schweizerischen Verfahrensrechts zustande gekommen ist, insbesondere dass ihr das rechtliche Gehör verweigert worden ist; |
c | dass ein Rechtsstreit zwischen denselben Parteien und über denselben Gegenstand zuerst in der Schweiz eingeleitet oder in der Schweiz entschieden worden ist oder dass er in einem Drittstaat früher entschieden worden ist und dieser Entscheid in der Schweiz anerkannt werden kann. |
3 | Im Übrigen darf die Entscheidung in der Sache selbst nicht nachgeprüft werden. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
Keine Bundesrechtswidrigkeit lässt sich schliesslich aufzeigen mit der allgemeinen Behauptung, das Kind habe ein Anrecht darauf, im Gastland nicht vaterlos darzustehen: Es ist auf die bundesgerichtliche Wertung bei einem analogen Umgehungstatbestand im Zusammenhang mit einem Leihmutterschaftsurteil zu verweisen (vgl. BGE 141 III 312 E. 6.4.2 ff., wo das Kind als Folge der Nichtanerkennung des kalifornischen Aktes in der Schweiz ebenfalls ein "ein-Eltern-Kind" blieb). Im Übrigen steht die Stiefkindadoption offen (Art. 264c Abs. 1 Ziff. 1ZGB), so dass bei gegebenen Voraussetzungen die in der Schweiz bestehende Vaterlosigkeit beseitigt werden könnte.
6.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde insgesamt als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 108 Einzelrichter oder Einzelrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über: |
|
1 | Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über: |
a | Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden; |
b | Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2) enthalten; |
c | Nichteintreten auf querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Beschwerden. |
2 | Er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin damit betrauen. |
3 | Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes. |
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. März 2019
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli