Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C 805/2018

Urteil vom 21. Februar 2019

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Viscione,
Gerichtsschreiber Wüest.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG, Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Invalidenrente; Revision),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 16. Oktober 2018 (5V 17 3).

Sachverhalt:

A.

A.a. Mit Verfügung vom 15. März 2005 sprach die Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG (fortan: Allianz) dem 1954 geborenen A.________ mit Wirkung ab 1. Juli 2003 eine Invalidenrente der Unfallversicherung bei einem Invaliditätsgrad von 81 % und basierend auf einem versicherten Verdienst von Fr. 105'745.- sowie eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 65 % zu. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

A.b. Am 8. August 2011 bat A.________ die Allianz darum, ihm die Berechnungsgrundlagen für die Ermittlung des versicherten Verdienstes, welcher der rentenzusprechenden Verfügung vom 15. März 2005 zu Grunde gelegt worden war, darzulegen. Im Rahmen der Bearbeitung der Anfrage gelangte die Allianz zum Schluss, dass der seinerzeit festgesetzte versicherte Verdienst falsch berechnet wurde. In der Folge setzte sie den versicherten Verdienst wiedererwägungsweise auf nunmehr Fr. 99'473.- herab und berechnete gestützt darauf den Rentenbetrag ab 1. Juli 2003 neu, was zu einer monatlichen Gesamtrente von nunmehr Fr. 5'743.- ab Dezember 2011 anstelle von Fr. 6'096.- führte (Verfügung vom 4. November 2011, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 23. Dezember 2011). Auf eine Rückforderung der noch nicht verwirkten, zu viel ausgerichteten Rentenbetreffnisse verzichtete sie. Nach Androhung einer Schlechterstellung hob das angerufene Kantonsgericht Luzern den angefochtenen Einspracheentscheid auf und wies die Sache zur neuen Berechnung des Rentenanspruchs im Sinne der Erwägungen an die Allianz zurück (Entscheid S 12 45 vom 27. November 2013). Dieser Entscheid blieb unangefochten.

A.c. Die Allianz veranlasste in der Folge ein polydisziplinäres Gutachten bei der Klinik B.________ (Expertise vom 28. September 2015). Mit Verfügung vom 3. Dezember 2015 stellte sie ihre bisher erbrachte Rentenleistung per 30. November 2015 ein. Sie bejahte dabei sowohl die Voraussetzungen der Wiedererwägung als auch diejenigen der Rentenrevision. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 18. Januar 2016 fest.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Luzern mit Entscheid 5V 17 3 vom 16. Oktober 2018 ab, soweit es darauf eintrat.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Allianz zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen der Unfallversicherung basierend auf der Verfügung vom 15. März 2005 auszurichten und nachzuzahlen (zzgl. Zinsen). Zudem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.

D.
Mit Verfügung vom 12. Dezember 2018 wies das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit ab.

E.
Mit Eingabe vom 7. Januar 2019 stellt A.________ in Aussicht, aktuelle medizinische Unterlagen nachzureichen.
Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten eingeholt. Es wird kein Schriftenwechsel durchgeführt.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG). Weder das Replikrecht (vgl. Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
und 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV resp. Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK; BGE 139 I 189 E. 3.2 S. 191 f.; 138 I 154 E. 2.3.3 S. 157) noch ein gerichtlich (hier nicht) angeordneter zweiter Schriftenwechsel (vgl. Art. 102 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 102 Schriftenwechsel - 1 Soweit erforderlich stellt das Bundesgericht die Beschwerde der Vorinstanz sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde berechtigten Behörden zu und setzt ihnen Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an.
1    Soweit erforderlich stellt das Bundesgericht die Beschwerde der Vorinstanz sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde berechtigten Behörden zu und setzt ihnen Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an.
2    Die Vorinstanz hat innert dieser Frist die Vorakten einzusenden.
3    Ein weiterer Schriftenwechsel findet in der Regel nicht statt.
BGG) oder das Recht auf Akteneinsicht (vgl. Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV; BGE 132 V 387 E. 3 S. 388) gewährt einen Anspruch darauf, ausserhalb der Beschwerdefrist Aspekte vorzutragen, die bereits mit der Beschwerde hätten vorgebracht werden können (Urteile 9C 478/2017 vom 5. März 2018 E. 2; 8C 478/2016 vom 7. Oktober 2016 E. 2; vgl. auch Art. 47 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 47 Erstreckung - 1 Gesetzlich bestimmte Fristen können nicht erstreckt werden.
1    Gesetzlich bestimmte Fristen können nicht erstreckt werden.
2    Richterlich bestimmte Fristen können aus zureichenden Gründen erstreckt werden, wenn das Gesuch vor Ablauf der Frist gestellt worden ist.
BGG). Eine ergänzende Beschwerdeschrift bleibt einzig im Rahmen der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen vorbehalten (vgl. Art. 43
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 43 Ergänzende Beschwerdeschrift - Das Bundesgericht räumt den beschwerdeführenden Parteien auf Antrag eine angemessene Frist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung ein, wenn:
a  es eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen als zulässig erachtet; und
b  der aussergewöhnliche Umfang oder die besondere Schwierigkeit der Beschwerdesache eine Ergänzung erfordert.
BGG).

1.2. Der angefochtene Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 23. Oktober 2018 zugestellt. Seine Beschwerde vom 22. November 2018 hat er fristgerecht eingereicht (Art. 48 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
BGG). Seine weitere Eingabe vom 8. Januar 2019 erfolgte hingegen nach Ablauf der 30-tägigen Rechtsmittelfrist und kann nicht berücksichtigt werden (vgl. Urteil 9C 382/2017 vom 18. August 2017 E. 1 mit Hinweis).

2.

2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280; vgl. auch BGE 141 V 234 E. 1 S. 236; 140 V 136 E. 1.1 S. 137 f.).

2.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

3.

3.1. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt, was von der ein Novum einbringenden Partei darzulegen ist (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG; zur Geltung dieses Grundsatzes im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung: BGE 135 V 194 E. 3.4 S. 199 f.). Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hinreichenden Anlass im Sinne von Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG für die Zulässigkeit von unechten Noven, die bereits im kantonalen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können. Das Vorbringen von Tatsachen, die sich erst nach dem angefochtenen Entscheid ereigneten oder entstanden (echte Noven), ist vor Bundesgericht unzulässig (SVR 2016 UV Nr. 11 S. 33, 8C 412/2015 E. 4 mit Hinweis). Sodann ist im Normalfall - wie vorliegend - der Sachverhalt zu beurteilen, wie er sich bis zum Einspracheentscheid (hier: 18. Januar 2016) entwickelt hat (BGE 143 V 409 E. 2.1 S. 411; 129 V 167 E. 1 S. 169; je mit Hinweis).

3.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, ihm sei letztmals am 22. Oktober 2015 für den Monat Oktober 2015 eine Rente ausgerichtet worden, obwohl der Rentenanspruch erst per 30. November 2015 aufgehoben worden sei. Dabei handelt es sich um eine erstmals vor Bundesgericht vorgebrachte Tatsachenbehauptung, die gemäss Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG nur so weit zulässig ist, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. Dies wird vorliegend indessen nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Weiterungen hierzu erübrigen sich deshalb. Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen in seiner Eingabe vom 8. Januar 2019 auf laufende medizinische Abklärungen hinweist und in Aussicht stellt, entsprechende Berichte nachzureichen, brauchen diese nach dem Gesagten nicht abgewartet zu werden.

4.

4.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die Rentenaufhebung der Allianz per 30. November 2015 bestätigte.

4.2. Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs massgebenden Rechtsgrundlagen richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.

5.

5.1. Die Vorinstanz erwog zunächst, mit Entscheid S 12 45 vom 27. November 2013 habe sie den damals angefochtenen Einspracheentscheid der Allianz vom 23. Dezember 2011 aufgehoben und die Sache an diese zwecks Neuberechnung des Rentenanspruchs im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen (vgl. E. 4.2 des vorinstanzlichen Entscheids). In den Erwägungen habe sie erkannt, dass die Allianz bei der neuen Rentenberechnung von einem massgeblichen versicherten Verdienst von Fr. 97'200.- auszugehen habe. An diese Festsetzung des versicherten Verdienstes sei sie nunmehr gebunden. Auf die Beschwerde könne deshalb, soweit sie sich gegen die mit dem niedrigeren versicherten Verdienst begründete Herabsetzung der Rente ab 1. Dezember 2011 bis zu deren Aufhebung per 30. November 2015 richte, nicht eingetreten werden, zumal es sich beim Entscheid S 12 45 vom 27. November 2013 - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - um einen Endentscheid im Sinne von Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG handle.

5.2. Der Beschwerdeführer beanstandet auch vor Bundesgericht die Berechnung des versicherten Verdienstes und macht geltend, die ursprüngliche Verfügung vom 15. März 2005 sei nicht zweifellos unrichtig gewesen. Er legt aber mit keinem Wort dar, inwiefern das vorinstanzliche Nichteintreten auf die Beschwerde, soweit sie sich gegen die wiedererwägungsweise erfolgte Reduktion des versicherten Verdienstes und damit der Rentenhöhe ab 1. Dezember 2011 richtete, Bundesrecht verletzen soll. In diesem Punkt weist die Beschwerde somit keine sachbezogene Begründung auf, weshalb darauf insoweit nicht einzutreten ist (BGE 123 V 335; Urteil 8C 477/2018 vom 4. Dezember 2018 E. 7).

6.
Weiter hat das kantonale Gericht nach einlässlicher Würdigung der medizinischen Akten erkannt, die rentenzusprechende Verfügung vom 15. März 2005 könne in medizinischer Hinsicht nicht als zweifellos unrichtig bezeichnet werden. Insoweit sei kein Wiedererwägungsgrund gegeben. Sodann könne offen bleiben, ob bei einer wiedererwägungsweise vorgenommenen Korrektur eines falsch angewandten versicherten Verdienstes als rein rechnerische Grundlage zur Ermittlung der Rentenhöhe auch eine umfassende Neuüberprüfung der medizinischen Grundlagen zulässig sei. Denn jedenfalls sei gestützt auf das beweiskräftige Gutachten der Klinik B.________ vom 28. September 2015 evident, dass eine objektive Verbesserung des Gesundheitszustands mit entsprechend gesteigerter Arbeitsfähigkeit vorliege. So hätten sich die Kopfschmerzen bis zum Untersuchungszeitpunkt erheblich gebessert und es seien keine Hinweise auf eine Anpassungsstörung mehr vorhanden gewesen. Zudem habe sich auch keine depressive Verstimmung erheben lassen und eine posttraumatische Belastungsstörung habe ebenfalls nicht mehr nachgewiesen werden können. In der neuropsychologischen Untersuchung hätten die geklagten Defizite nicht erhärtet werden können und schliesslich sei der Beschwerdeführer
in der Lage gewesen, die mehrstündigen Untersuchungen ohne feststellbaren Leistungsabfall über sich ergehen zu lassen. Dies alles spreche für eine massgebliche Verbesserung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers seit der Rentenzusprache im Jahr 2005. Damit liege ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG vor. Da die Gutachter keine gesundheitlichen Einschränkungen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mehr hätten ausmachen können, habe die Allianz die bis anhin ausgerichtete Rente zu Recht per 30. November 2015 aufgehoben.

7.
Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht.

7.1. Zunächst macht er geltend, eine Wiedererwägung der ursprünglichen Rentenzusprache im Jahr 2005 sei nicht zulässig. Dabei verkennt der Versicherte, dass die Vorinstanz die Rentenaufhebung per 30. November 2015 gestützt auf einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG bestätigt hat. Mithin ist vorliegend einzig zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht einen Revisionsgrund bejaht und die Rentenaufhebung geschützt hat.

7.2. Es mag zwar zutreffen, dass eine Anfrage des Beschwerdeführers im August 2011 im Zusammenhang mit der Berechnung des versicherten Verdienstes Auslöser der am 3. Dezember 2015 verfügten und mit Einspracheentscheid vom 17. November 2016 bestätigte Rentenaufhebung war. Dies ändert aber nichts daran, dass die Allianz berechtigt war, den Rentenanspruch zu überprüfen und zu diesem Zwecke ein medizinisches Gutachten einzuholen. So ist die Rente nach Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG von Amtes wegen oder auf Gesuch hin anzupassen, wenn sich der Invaliditätsgrad erheblich ändert. Die versicherte Person kann nicht darauf vertrauen, dass eine einmal zugesprochene Rente nicht mehr überprüft und allenfalls angepasst wird. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang eine Grundrechtsverletzung geltend macht, fehlt es dafür an einer hinreichenden Begründung (vgl. Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG).

7.3. Der Beschwerdeführer bestreitet weiter die Beweiskraft des Gutachtens der Klinik B.________ vom 28. September 2015.

7.3.1. Der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt wesentlich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema - erhebliche Änderung (en) des Sachverhalts - bezieht. Einer für sich allein betrachtet vollständigen, nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Beurteilung, die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung beweisend wäre, fehlt es daher in der Regel am rechtlich erforderlichen Beweiswert, wenn sich die (von einer früheren abweichende) ärztliche Einschätzung nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustands stattgefunden hat. Vorbehalten bleiben Sachlagen, in denen es evident ist, dass die gesundheitlichen Verhältnisse sich verändert haben (Urteile 8C 441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 6.1.2, in: SVR 2013 IV Nr. 44 S. 134, und 9C 418/2010 vom 29. August 2011 E. 4.2, in: SVR 2012 IV Nr. 18 S. 81).

7.3.2. Das kantonale Gericht räumte zwar ein, dass die Gutachter der Klinik B.________ nicht ausdrücklich ein Vergleichsgutachten erstellt hätten. Es legte aber mit überzeugender Begründung dar, weshalb eine gesundheitliche Verbesserung dennoch evident sei (vgl. E. 6 hiervor). Wie es zutreffend feststellte, wurden in den Berichten, die der ursprünglichen Rentenzusprache im Jahr 2005 zu Grunde lagen, unter anderem eine posttraumatische Belastungsstörung, kognitive Störungen und ein organisches Psychosyndrom diagnostiziert (vgl. E. 6 des vorinstanzlichen Entscheids). Demgegenüber konnte der psychiatrische Gutachter der Klinik B.________ keine relevante Störung feststellen. Aus dem neurologischen wie auch aus dem psychiatrischen Teilgutachten ergibt sich ausserdem, dass sich die Kopfschmerzen durch regelmässige Physiotherapie gebessert haben. Der Versicherte gab selber an, weniger Medikamente einnehmen zu müssen. Der neuropsychologische Gutachter schliesslich ging von einer vorgetäuschten neuropsychologischen Störung aus. Weitere Inkonsistenzen werden in der interdisziplinären Zusammenfassung dargelegt. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz eine revisionsbegründende erhebliche Gesundheitsveränderung
bejaht und den Rentenanspruch umfassend neu geprüft hat.

7.3.3. Hinsichtlich von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 44 Gutachten - 1 Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so legt er je nach Erfordernis eine der folgenden Arten fest:
1    Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so legt er je nach Erfordernis eine der folgenden Arten fest:
a  monodisziplinäres Gutachten;
b  bidisziplinäres Gutachten;
c  polydisziplinäres Gutachten.
2    Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten bei einem oder mehreren unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren Namen bekannt. Diese kann innert zehn Tagen aus den Gründen nach Artikel 36 Absatz 1 Sachverständige ablehnen und Gegenvorschläge machen.
3    Mit der Bekanntgabe der Namen stellt der Versicherungsträger der Partei auch die Fragen an den oder die Sachverständigen zu und weist sie auf die Möglichkeit hin, innert der gleichen Frist Zusatzfragen in schriftlicher Form einzureichen. Der Versicherungsträger entscheidet abschliessend über die Fragen an den oder die Sachverständigen.
4    Hält der Versicherungsträger trotz Ablehnungsantrag an den vorgesehenen Sachverständigen fest, so teilt er dies der Partei durch Zwischenverfügung mit.
5    Bei Gutachten nach Absatz 1 Buchstaben a und b werden die Fachdisziplinen vom Versicherungsträger, bei Gutachten nach Absatz 1 Buchstabe c von der Gutachterstelle abschliessend festgelegt.
6    Sofern die versicherte Person es nicht anders bestimmt, werden die Interviews in Form von Tonaufnahmen zwischen der versicherten Person und dem Sachverständigen erstellt und in die Akten des Versicherungsträgers aufgenommen.
7    Der Bundesrat:
a  kann für Gutachten nach Absatz 1 die Art der Vergabe des Auftrages an eine Gutachterstelle regeln;
b  erlässt Kriterien für die Zulassung von medizinischen und neuropsychologischen Sachverständigen für alle Gutachten nach Absatz 1;
c  schafft eine Kommission mit Vertreterinnen und Vertretern der verschiedenen Sozialversicherungen, der Gutachterstellen, der Ärzteschaft, der Neuropsychologinnen und Neuropsychologen, der Wissenschaft sowie der Patienten- und Behindertenorganisationen, welche die Zulassung als Gutachterstelle, das Verfahren zur Gutachtenerstellung und die Ergebnisse der medizinischen Gutachten überwacht. Die Kommission spricht öffentliche Empfehlungen aus.
ATSG eingeholter, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechender, Gutachten externer Spezialärzte darf das Gericht diesen Gutachten vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470 mit Hinweis). Solche sind vorliegend nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer beanstandet das polydisziplinäre Gutachten der Klinik B.________ zwar in mehrfacher Hinsicht. Indem er den fachärztlichen Beurteilungen aber über weite Strecken lediglich seine eigenen, nicht-medizinischen Einschätzungen gegenüberstellt und den Ärzten mitunter Diagnostikfehler, fehlerhafte Erhebung und Interpretation von Messdaten und falsche Methodik unterstellt, ohne sich hierbei auf entsprechende fachärztliche Stellungnahmen zu berufen, vermag er die Beweiskraft der Expertise nicht ernsthaft in Frage zu stellen. Soweit er unter Verweis auf einen Bericht des behandelnden Psychiaters eine sich entwickelnde Demenz andeuten will, welche die Gutachter fälschlicherweise nicht berücksichtigt hätten, ist auf Folgendes hinzuweisen: Im genannten Bericht des Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie, vom 4. Mai 2017 wird zum einen keine Demenzerkrankung erwähnt. Zum anderen handelt es sich bei der erstmals im bundesgerichtlichen Verfahren eingereichten ärztlichen Stellungnahme um ein unzulässiges (unechtes) Novum im Sinne von Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG (vgl. E. 3 hiervor). Dasselbe gilt in Bezug auf die Tatsachenbehauptung, der neuropsychologische Gutachter habe mittels Radierungen Manipulationen an den Primärbelegen vorgenommen, wofür im Übrigen auch keine Anhaltspunkte bestehen. Weiter trifft es nicht zu, dass sich das Gutachten zu seinen angegebenen Schmerzen ausschweige. Den einzelnen Teilgutachten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer über Schmerzen klagte. Der psychiatrische Gutachter diskutierte die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung, verneinte diese aber mit überzeugender Begründung. Ferner wurde anlässlich der Begutachtung eine aktuelle MRT-Abklärung veranlasst, wobei sich der neurologische Gutachter - anders als der Beschwerdeführer glauben machen will - mit den Ergebnissen eingehend auseinandergesetzt hat. Er erkannte aber, weder die eher geringfügige Schädigung im Bereich des basalen Frontalhirns, noch die Läsion am okzipitalen Anteil des Nucleus caudatus links könnten erhebliche kognitive
Einbussen oder neuropsychologische Leistungsminderungen erklären. Daher seien die Ausführungen des neuropsychologischen Gutachters, der keine höhergradigen Einbussen angenommen habe, aus neurologischer Sicht zu bestätigen.

7.3.4. Der Einwand des Beschwerdeführers, es handle sich bei der Expertise der Klinik B.________ um ein reines Gefälligkeitsgutachten zu Handen des Auftraggebers, ist mit Blick auf die umfassenden stationären Abklärungen, die ausführlichen Stellungnahmen sowie die nachvollziehbaren und schlüssigen Beurteilungen nicht stichhaltig. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass zwischen der Beschwerdegegnerin und der Gutachterstelle irgendwelche Absprachen erfolgt wären. Weiter zielt der Hinweis des Beschwerdeführers auf BGE 136 V 117 ins Leere, wurde doch im hier zu beurteilenden Fall das Gutachten nicht von der Schweizerischen Unfallversicherung (Suva) veranlasst, sondern von der Allianz.

7.3.5. Soweit in der Beschwerde der Vorwurf anklingt, dem Versicherten seien seine Mitwirkungsrechte bei der Gutachtensvergabe nicht gewährt worden, ist darauf hinzuweisen, dass er mit Schreiben vom 30. Oktober 2014 über die vorgesehene Begutachtung in der Klinik B.________ und den Fragekatalog orientiert wurde. Gegen die Gutachterstelle wurden keine Einwände erhoben. Sodann wären Verfahrensmängel bei erster Gelegenheit vorzubringen gewesen. Insoweit erweist sich die erstmals vor Bundesgericht vorgebrachte Rüge, er sei nicht über die vorgesehene Gutachterperson im Fachgebiet der Psychiatrie orientiert worden und er sei dem Leiter der Klinik nie persönlich begegnet, als verspätet (vgl. BGE 143 V 66 E. 4.3 S. 69). Daran ändert der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer sein Einverständnis zur stationären Begutachtung lediglich "unter Vorbehalt" gegeben hat.

8.
Auf die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend Integritätsentschädigung ist schliesslich nicht weiter einzugehen, da diese nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet.

9.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Recht auf das Gutachten der Klinik B.________ vom 28. September 2015 abgestellt. Desgleichen ist nicht zu beanstanden, dass sie von einer wesentlichen gesundheitlichen Verbesserung ausgegangen ist und - ausgehend von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit in Bezug auf die Unfallfolgen - die revisionsweise Rentenaufhebung bestätigt hat. Ist eine Invalidenrente der obligatorischen Unfallversicherung revisionsweise aufzuheben, hat der Unfallversicherer mangels rechtlicher Grundlage nicht zu prüfen, ob und inwieweit die versicherte Person die verbliebene medizinisch-theoretische Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt wegen des fortgeschrittenen Alters zu verwerten vermag, weshalb - anders als der Beschwerdeführer zu glauben scheint - die Beschwerdegegnerin auch keine Eingliederungsmassnahmen durchführen musste (SVR 2018 UV Nr. 22 S. 78, 8C 212/2017 E. 4.3). Die Beschwerde ist demnach unbegründet und abzuweisen.

10.
Dem Prozessausgang entsprechend hat der unterliegende Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 21. Februar 2019

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Wüest
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_805/2018
Date : 21. Februar 2019
Published : 11. März 2019
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Unfallversicherung
Subject : Unfallversicherung (Invalidenrente; Revision)


Legislation register
ATSG: 17  44
BGG: 42  43  47  48  66  90  95  96  97  99  100  102  105  106
BV: 29
EMRK: 6
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