Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
B 27/04
Urteil vom 21. Februar 2005
III. Kammer
Besetzung
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiber Widmer
Parteien
Personalvorsorgestiftung der Firma S.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt
Peter Rösler, Aeplistrasse 7, 9008 St. Gallen,
gegen
Z.________, 1948, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Rudolf Sutter, Toggenburgerstrasse 24, 9500 Wil
Vorinstanz
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen
(Entscheid vom 10. Februar 2004)
Sachverhalt:
A.
Der 1948 geborene Z.________ arbeitete von 1981 bis Ende Juni 2002 als Maschinist bei der Firma S.________ und war bei deren Personalvorsorgestiftung für die berufliche Vorsorge versichert. Mit Verfügungen vom 4. Oktober 2002 sprach ihm die IV-Stelle rückwirkend ab 1. Oktober 2001 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu. Die Nachzahlung für die Zeit vom 1. Oktober 2001 bis 30. September 2002 in der Höhe von Fr. 36'188.- verrechnete sie mit dem Rückforderungsanspruch der Zürich Versicherungs-Gesellschaft (im Folgenden: Zürich), welche dem Versicherten im fraglichen Zeitraum Taggelder ausgerichtet hatte. Nachdem Z.________ die Personalvorsorgestiftung um Zusprechung einer Invalidenrente aus der beruflichen Vorsorge ab 1. Oktober 2001 ersucht, diese sich aber auf den Standpunkt gestellt hatte, der Rentenanspruch beginne infolge der von der Zürich erbrachten Taggeldleistungen für krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit erst am 1. Oktober 2002, was sie ihm am 14. November 2002 eröffnete, liess er am 17. März 2003 beim Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen Klage einreichen. Er beantragte, die Personalvorsorgestiftung sei zu verpflichten, ihm für den Zeitraum vom 1. Oktober 2001 bis 30.
September 2002 eine volle Invalidenrente in der Höhe von Fr. 14'632.20, zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. März 2002, zu bezahlen. Mit Entscheid vom 10. Februar 2004 hiess das Versicherungsgericht die Klage in dem Sinne gut, dass es den Anspruch von Z.________ auf Invalidenleistungen der Vorsorgestiftung für die Zeit vom 1. Oktober 2001 bis 30. September 2002 dem Grundsatz nach bejahte.
B.
Die Personalvorsorgestiftung führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den Rechtsbegehren, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei der Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen auf den 26. Oktober 2002 festzusetzen; eventuell sei festzustellen, dass der Versicherte von Oktober 2001 bis September 2002 Anspruch auf eine monatliche Invalidenrente der beruflichen Vorsorge von Fr. 356.35 hat.
Z.________ und das Bundesamt für Sozialversicherung schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge nach Art. 23
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 23 Leistungsanspruch - Anspruch auf Invalidenleistungen haben Personen, die: |
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a | im Sinne der IV zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren; |
b | infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren; |
c | als Minderjährige invalid (Art. 8 Abs. 2 ATSG70) wurden und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren. |
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 26 Beginn und Ende des Anspruchs - 1 Für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen gelten sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195982 über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG).83 |
|
1 | Für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen gelten sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195982 über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG).83 |
2 | Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihren reglementarischen Bestimmungen vorsehen, dass der Anspruch aufgeschoben wird, solange der Versicherte den vollen Lohn erhält. |
3 | Der Anspruch erlischt mit dem Tode des Anspruchsberechtigten oder, unter Vorbehalt von Artikel 26a, mit dem Wegfall der Invalidität.84 Bei Versicherten, die nach Artikel 2 Absatz 3 der obligatorischen Versicherung unterstehen oder nach Artikel 47 Absatz 2 ihre Vorsorge freiwillig weiterführen, erlischt die Invalidenrente spätestens bei Entstehen des Anspruches auf eine Altersleistung (Art. 13 Abs. 1).85 |
4 | Befindet sich der Versicherte beim Entstehen des Leistungsanspruchs nicht in der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung, so ist jene Vorsorgeeinrichtung vorleistungspflichtig, der er zuletzt angehört hat. Steht die leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung fest, so kann die vorleistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung auf diese Rückgriff nehmen.86 |
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 29 Beginn des Anspruchs und Auszahlung der Rente - 1 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt. |
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1 | Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt. |
2 | Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann. |
3 | Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht. |
4 | Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 Prozent, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird. |
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 26 Beginn und Ende des Anspruchs - 1 Für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen gelten sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195982 über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG).83 |
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1 | Für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen gelten sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195982 über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG).83 |
2 | Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihren reglementarischen Bestimmungen vorsehen, dass der Anspruch aufgeschoben wird, solange der Versicherte den vollen Lohn erhält. |
3 | Der Anspruch erlischt mit dem Tode des Anspruchsberechtigten oder, unter Vorbehalt von Artikel 26a, mit dem Wegfall der Invalidität.84 Bei Versicherten, die nach Artikel 2 Absatz 3 der obligatorischen Versicherung unterstehen oder nach Artikel 47 Absatz 2 ihre Vorsorge freiwillig weiterführen, erlischt die Invalidenrente spätestens bei Entstehen des Anspruches auf eine Altersleistung (Art. 13 Abs. 1).85 |
4 | Befindet sich der Versicherte beim Entstehen des Leistungsanspruchs nicht in der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung, so ist jene Vorsorgeeinrichtung vorleistungspflichtig, der er zuletzt angehört hat. Steht die leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung fest, so kann die vorleistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung auf diese Rückgriff nehmen.86 |
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 34 Höhe der Leistung in besonderen Fällen - 1 Der Bundesrat regelt die Berechnung der Leistungen in besonderen Fällen, |
|
1 | Der Bundesrat regelt die Berechnung der Leistungen in besonderen Fällen, |
a | wenn das nach Artikel 24 Absatz 4 massgebende Versicherungsjahr nicht vollständig ist oder der Versicherte während dieser Zeit nicht voll erwerbsfähig war; |
b | wenn der Versicherte bei Eintritt des neuen Versicherungsfalles nach diesem Gesetz bereits eine Invalidenrente bezieht oder eine Invalidenleistung bezogen hat. |
2 | ...116 |
Die Beschwerdeführerin hat von der ihr in Art. 26 Abs. 2
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 26 Beginn und Ende des Anspruchs - 1 Für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen gelten sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195982 über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG).83 |
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1 | Für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen gelten sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195982 über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG).83 |
2 | Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihren reglementarischen Bestimmungen vorsehen, dass der Anspruch aufgeschoben wird, solange der Versicherte den vollen Lohn erhält. |
3 | Der Anspruch erlischt mit dem Tode des Anspruchsberechtigten oder, unter Vorbehalt von Artikel 26a, mit dem Wegfall der Invalidität.84 Bei Versicherten, die nach Artikel 2 Absatz 3 der obligatorischen Versicherung unterstehen oder nach Artikel 47 Absatz 2 ihre Vorsorge freiwillig weiterführen, erlischt die Invalidenrente spätestens bei Entstehen des Anspruches auf eine Altersleistung (Art. 13 Abs. 1).85 |
4 | Befindet sich der Versicherte beim Entstehen des Leistungsanspruchs nicht in der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung, so ist jene Vorsorgeeinrichtung vorleistungspflichtig, der er zuletzt angehört hat. Steht die leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung fest, so kann die vorleistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung auf diese Rückgriff nehmen.86 |
2.
2.1 Laut Abrechnung vom 27. September 2002 zuhanden der AHV-Ausgleichskasse richtete die Zürich dem Beschwerdegegner vom 1. Oktober 2001 bis 30. September 2002 Taggelder für volle Arbeitsunfähigkeit in der Höhe von insgesamt Fr. 45'741.80 aus. Nachdem sie Kenntnis von der Höhe der dem Versicherten ab 1. Oktober 2001 zustehenden Rente der Invalidenversicherung erhalten hatte, welche am 4. Oktober 2002 verfügt wurde, ersuchte die Zürich am 27. September 2002 um Überweisung des Betrages von Fr. 36'188.-, entsprechend der Differenz zwischen den geleisteten Taggeldzahlungen von Fr. 45'744.- und dem Taggeldanspruch nach Berücksichtigung der Leistungen der Invalidenversicherung. In diesem Umfang verrechnete die IV-Stelle in den Verfügungen vom 4. Oktober 2002 den Nachzahlungsanspruch des Beschwerdegegners mit der Rückforderung der Zürich. Als restliche Taggeldleistung der Zürich verblieb damit noch der Betrag von Fr. 9553.80 (Fr. 45'741.80 - Fr. 36'188.-). Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, liegt diese Summe ganz erheblich unter der Grenze von 80 % des dem Beschwerdegegner von Oktober 2001 bis September 2002 entgangenen Lohnes, betrug doch sein Monatsgehalt ab 1. Januar 2001 Fr. 4395.-, zuzüglich Leistungszuschläge. Ein Aufschub des
Anspruchs auf Invalidenleistung im Sinne von Art. 27 BVV2 und der massgebenden Reglementsbestimmung fiel daher nach der Verrechnung der Renten der Invalidenversicherung mit den Taggeldleistungen der Zürich, wie sie die Vorsorgeeinrichtung gemäss Schreiben vom 14. November 2002 vornehmen wollte, nicht mehr in Betracht.
2.2 Die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diese Auffassung der Vorinstanz vorgebrachten Einwendungen sind unbegründet. Die Personalvorsorgestiftung verkennt, dass Art. 26 Abs. 2
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 26 Beginn und Ende des Anspruchs - 1 Für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen gelten sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195982 über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG).83 |
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1 | Für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen gelten sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195982 über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG).83 |
2 | Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihren reglementarischen Bestimmungen vorsehen, dass der Anspruch aufgeschoben wird, solange der Versicherte den vollen Lohn erhält. |
3 | Der Anspruch erlischt mit dem Tode des Anspruchsberechtigten oder, unter Vorbehalt von Artikel 26a, mit dem Wegfall der Invalidität.84 Bei Versicherten, die nach Artikel 2 Absatz 3 der obligatorischen Versicherung unterstehen oder nach Artikel 47 Absatz 2 ihre Vorsorge freiwillig weiterführen, erlischt die Invalidenrente spätestens bei Entstehen des Anspruches auf eine Altersleistung (Art. 13 Abs. 1).85 |
4 | Befindet sich der Versicherte beim Entstehen des Leistungsanspruchs nicht in der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung, so ist jene Vorsorgeeinrichtung vorleistungspflichtig, der er zuletzt angehört hat. Steht die leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung fest, so kann die vorleistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung auf diese Rückgriff nehmen.86 |
3.
3.1 Die Vorinstanz hat sich zur Höhe der dem Versicherten für den Zeitraum vom 1. Oktober 2001 bis 30. September 2002 zustehenden Leistungen nicht geäussert, obwohl in der Klage die Zusprechung einer vollen Invalidenrente von Fr. 14'632.20, zuzüglich Zins zu 5 % ab 1. März 2002, beantragt worden war. Vielmehr hat sie lediglich festgestellt, dass die Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. Oktober 2001 bis 30. September 2002 grundsätzlich leistungspflichtig sei und es der Personalvorsorgestiftung obliege, zu prüfen, ob sie die vollen Leistungen zu erbringen habe oder ob allenfalls zufolge Überentschädigung eine Kürzung Platz greife. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird diese Verfahrenserledigung gerügt.
3.2 Nach der Rechtsprechung ist der Entscheid des kantonalen Berufsvorsorgegerichts, mit welchem ein Leistungsanspruch entsprechend dem Klagebegehren der versicherten Person lediglich dem Grundsatz nach festgestellt, nicht aber betraglich ermittelt wird, bundesrechtskonform (BGE 129 V 453 Erw. 3.4). Anders verhält es sich hingegen, wenn die Leistungsklage betraglich beziffert ist. Diesfalls hat der BVG-Richter über Beginn und Höhe des Anspruchs zu befinden, wenn er diesen im Grundsatz bejaht, da diese Punkte zum Streitgegenstand gehören (BGE 129 V 453 Erw. 3.3 mit Hinweis).
3.3 Da der Beschwerdegegner seine Klage betraglich beziffert hat, wäre das kantonale Gericht gehalten gewesen, über die Höhe des Anspruchs auf Invalidenleistungen zu entscheiden und insbesondere auch zu prüfen, ob und inwieweit im Sinne von Art. 34 Abs. 2
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 34 Höhe der Leistung in besonderen Fällen - 1 Der Bundesrat regelt die Berechnung der Leistungen in besonderen Fällen, |
|
1 | Der Bundesrat regelt die Berechnung der Leistungen in besonderen Fällen, |
a | wenn das nach Artikel 24 Absatz 4 massgebende Versicherungsjahr nicht vollständig ist oder der Versicherte während dieser Zeit nicht voll erwerbsfähig war; |
b | wenn der Versicherte bei Eintritt des neuen Versicherungsfalles nach diesem Gesetz bereits eine Invalidenrente bezieht oder eine Invalidenleistung bezogen hat. |
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4.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 34 Höhe der Leistung in besonderen Fällen - 1 Der Bundesrat regelt die Berechnung der Leistungen in besonderen Fällen, |
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1 | Der Bundesrat regelt die Berechnung der Leistungen in besonderen Fällen, |
a | wenn das nach Artikel 24 Absatz 4 massgebende Versicherungsjahr nicht vollständig ist oder der Versicherte während dieser Zeit nicht voll erwerbsfähig war; |
b | wenn der Versicherte bei Eintritt des neuen Versicherungsfalles nach diesem Gesetz bereits eine Invalidenrente bezieht oder eine Invalidenleistung bezogen hat. |
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SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 34 Höhe der Leistung in besonderen Fällen - 1 Der Bundesrat regelt die Berechnung der Leistungen in besonderen Fällen, |
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1 | Der Bundesrat regelt die Berechnung der Leistungen in besonderen Fällen, |
a | wenn das nach Artikel 24 Absatz 4 massgebende Versicherungsjahr nicht vollständig ist oder der Versicherte während dieser Zeit nicht voll erwerbsfähig war; |
b | wenn der Versicherte bei Eintritt des neuen Versicherungsfalles nach diesem Gesetz bereits eine Invalidenrente bezieht oder eine Invalidenleistung bezogen hat. |
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SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 34 Höhe der Leistung in besonderen Fällen - 1 Der Bundesrat regelt die Berechnung der Leistungen in besonderen Fällen, |
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1 | Der Bundesrat regelt die Berechnung der Leistungen in besonderen Fällen, |
a | wenn das nach Artikel 24 Absatz 4 massgebende Versicherungsjahr nicht vollständig ist oder der Versicherte während dieser Zeit nicht voll erwerbsfähig war; |
b | wenn der Versicherte bei Eintritt des neuen Versicherungsfalles nach diesem Gesetz bereits eine Invalidenrente bezieht oder eine Invalidenleistung bezogen hat. |
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SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 34 Höhe der Leistung in besonderen Fällen - 1 Der Bundesrat regelt die Berechnung der Leistungen in besonderen Fällen, |
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1 | Der Bundesrat regelt die Berechnung der Leistungen in besonderen Fällen, |
a | wenn das nach Artikel 24 Absatz 4 massgebende Versicherungsjahr nicht vollständig ist oder der Versicherte während dieser Zeit nicht voll erwerbsfähig war; |
b | wenn der Versicherte bei Eintritt des neuen Versicherungsfalles nach diesem Gesetz bereits eine Invalidenrente bezieht oder eine Invalidenleistung bezogen hat. |
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der angefochtene Entscheid vom 10. Februar 2004 aufgehoben und die Sache an das Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen zurückgewiesen wird, damit es über die Klage im Sinne der Erwägungen neu entscheide.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Die Personalvorsorgestiftung der Firma S.________ hat dem Beschwerdegegner für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 800.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 21. Februar 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: