Tribunal federal
{T 0/2}
2A.84/2002/mla/mks
Urteil vom 21. Februar 2002
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Merkli,
Gerichtsschreiber Merz.
X.________, geb. ........... 1966, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Gert Wiedersheim, Limmatquai 3, 8001 Zürich,
gegen
Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau, 8500 Frauenfeld,
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, Frauenfelderstrasse 16, 8570 Weinfelden.
Widerruf einer Niederlassungsbewilligung
(Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 12. Dezember 2001)
wird festgestellt und in Erwägung gezogen:
1.
Die ukrainische Staatsangehörige X.________, geb. 1966, heiratete am .......... 1995 in Frauenfeld/Kanton Thurgau den Schweizer Bürger A.________ und erhielt anschliessend eine Aufenthaltsbewilligung, welche in der Folge mehrmals verlängert wurde. Am 30. August 2000 erteilte ihr das Ausländeramt des Kantons Thurgau die Niederlassungsbewilligung. Nachdem das Ausländeramt von der Scheidung ihrer Ehe am 15. September 2000 (Rechtskraft am 10. Oktober 2000) erfahren hatte, widerrief es am 30. März 2001 die Niederlassungsbewilligung und wies X.________ an, aus dem Kanton Thurgau auszureisen. Die dagegen an das Departement für Justiz und Sicherheit sowie anschliessend an das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos.
X._________ hat mit Postaufgabe vom 14. Februar 2002 beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht mit folgenden Begehren:
"1. Der angefochtene Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 12. Dezember 2001 sei vollumfänglich aufzuheben. Die Niederlassungsbewilligung sei nicht zu widerrufen und die Wegweisung aus dem Kanton Thurgau sei nicht zu vollziehen.
2. Eventualiter sei die Angelegenheit an das Ausländeramt des Kantons Thurgau zur Prüfung zurückzuweisen, ob allenfalls eine Aufenthaltsbewilligung anstelle der Wegweisung erteilt werden könne."
2.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, soweit darauf einzutreten ist, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a
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2.1 Gemäss Art. 7 Abs. 1
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Niederlassungsbewilligung, aufrechterhalten wurde (vgl. BGE 112 Ib 161 E. 3b S. 163; 473 E. 3b S. 475 f.; nicht publizierte Entscheide vom 10. Januar 2002, 2A.374/2001, E. 2b, und vom 16. März 2000, 2A.366/1999, E. 2c). Die Voraussetzungen für einen solchen Widerruf sind vorliegend erfüllt: Noch vor Ablauf der im Sinne von Art. 7 Abs. 1
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Laut Art. 3 Abs. 2
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gegebenen Sachlage ist der Widerruf der Niederlassungsbewilligung auch nicht unverhältnismässig. Abgesehen von der Zeit ab Eheschliessung lebte die Beschwerdeführerin zuvor nur einige Monate in der Schweiz, wo sie als Cabaret-Tänzerin tätig war. Insoweit erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet.
2.2 Der Streitgegenstand wird durch den angefochtenen Entscheid des Verwaltungsgerichts vorgegeben. Dieser umfasst lediglich den Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Soweit die Beschwerdeführerin im bundesgerichtlichen Verfahren weitergehende Anträge stellt, ist darauf nicht einzutreten. Zudem ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Wegweisungsentscheide ausgeschlossen (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 4
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3.
3.1 Die Beschwerdeführerin stellt das Gesuch, es sei ihr für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren. Voraussetzung dafür ist insbesondere, dass ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 152 Abs. 1
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3.2 Damit sind die bundesgerichtlichen Kosten entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Departement für Justiz und Sicherheit sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Februar 2002
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: