«AZA 7»
C 252/00
C 254/00
C 255/00 Gb

III. Kammer
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer; Gerichtsschreiberin Bucher

Urteil vom 21. Februar 2001

in Sachen
Z.________, Beschwerdeführer,

gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Zürich, Beschwerdegegner,

und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

A.- Mit Verfügungen vom 1. Oktober 1998 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Zürich den seit Januar 1998 arbeitslos gemeldeten Z.________ wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen in der Kontrollperiode August 1998 für 4 Tage ab 1. September 1998 (Verfügung Nr. 203646813) und wegen Nichtlieferung von Unterlagen für die Beurteilung der Vermittlungsfähigkeit für 10 Tage ab 17. September 1998 (Verfügung Nr. 203653757) in der Anspruchsberechtigung ein. Am 12. November 1998 erging wegen Nichtbefolgung von Kontrollvorschriften erneut eine Einstellungsverfügung für 15 Tage ab 6. November 1998. Nach einer am 19. November 1998 verfügten weiteren Einstellung in der Anspruchsberechtigung für 4 Tage ab 1. Oktober 1998 wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen im Monat September 1998 (Verfügung Nr. 203748558) sprach das AWA dem Versicherten mit Verfügung vom 21. Januar 1999 und Wirkung ab 1. Oktober 1998 die Vermittlungsfähigkeit ab.

B.- Die gegen die Verfügungen vom 1. Oktober 1998, vom 19. November 1998 und vom 21. Januar 1999 erhobenen Beschwerden wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit drei Entscheiden vom 30. Juni 2000 (AL.1998.01283 bezüglich Verfügungen vom 1. Oktober 1998; AL.1998.01420 bezüglich Verfügung vom 19. November 1998; AL.1999.00228 bezüglich Verfügung vom 21. Januar 1999) ab, soweit es (im zuletzt genannten Verfahren) darauf eintrat.

C.- Mit (als "Einsprache und Rekurs" sowie als "Verwaltungsklage" und "Verfassungsklage" betitelten) Verwaltungsgerichtsbeschwerden stellt Z.________ das sinngemässe Rechtsbegehren, die drei vorinstanzlichen Entscheide sowie die Verwaltungsverfügungen betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung und Vermittlungsunfähigkeit seien aufzuheben. Ausserdem beantragt er, es sei festzustellen, dass das kantonale Gericht eine Rechtsverzögerung begangen habe, und es sei ihm eine Parteientschädigung zuzusprechen. Überdies ersucht er das Gericht, für Gerechtigkeit zu sorgen sowie Erlasse auf ihre Rechtmässigkeit zu überprüfen und zu korrigieren, und beantragt unter anderem ein einheitliches Sozialgesetz.
Sowohl das AWA als auch das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichten auf eine Vernehmlassung zu den Verwaltungsgerichtsbeschwerden.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Da die Frage der Einstellung in der Anspruchsberechtigung eng mit der Frage der Vermittlungsfähigkeit zusammenhängt (ARV 1995 Nr. 18 S. 110 Erw. 3b) und die Verwaltungsgerichtsbeschwerden drei gleichentags ergangene Entscheide derselben Vorinstanz betreffen, rechtfertigt es sich, die Verfahren zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen.

2.- Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerden kann nicht eingetreten werden, soweit der Beschwerdeführer auf das die Verfügung des AWA vom 12. November 1998 betreffende vorinstanzliche Verfahren AL.1998.01421 Bezug nimmt. Denn in diesem Verfahren liegt nur ein unangefochten gebliebener vorinstanzlicher Zwischenentscheid vom 31. August 2000 (Verfahrenssistierung) vor.
Auch bezüglich der Rüge der Rechtsverzögerung kann nicht auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerden eingetreten werden. Nachdem die Vorinstanz über die vorliegend interessierenden Beschwerden materiell entschieden hat, fehlt es dem Versicherten hinsichtlich der anbegehrten Feststellung, das kantonale Gericht habe die Beschwerdeverfahren nicht innert angemessener Frist erledigt, an einem Rechtsschutzinteresse (nicht veröffentlichtes Urteil A. vom 14. Februar 2000, I 25/99; vgl. BGE 125 V 374 Erw. 1; SVR 1998 UV Nr. 11 S. 32 Erw. 5b/aa).
Schliesslich kann auch auf die rechtspolitischen Anliegen und die weiteren Anträge schon deshalb nicht eingetreten werden, weil die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nur gegen Verfügungen, d.h. Anordnungen der Behörden im Einzelfall, zulässig ist (Art. 128 OG in Verbindung mit Art. 97 OG und Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG). Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass das Eidgenössische Versicherungsgericht als Folge der vom Beschwerdeführer selbst angerufenen Gewaltenteilung an Bundesgesetze - um ein solches handelt es sich beim den Verfügungen des AWA zugrunde liegenden Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) - gebunden ist (Art. 191
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 191 Zugang zum Bundesgericht - 1 Das Gesetz gewährleistet den Zugang zum Bundesgericht.
1    Das Gesetz gewährleistet den Zugang zum Bundesgericht.
2    Für Streitigkeiten, die keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung betreffen, kann es eine Streitwertgrenze vorsehen.
3    Für bestimmte Sachgebiete kann das Gesetz den Zugang zum Bundesgericht ausschliessen.
4    Für offensichtlich unbegründete Beschwerden kann das Gesetz ein vereinfachtes Verfahren vorsehen.
BV).

3.- Der Beschwerdeführer wirft dem kantonalen Gericht vor, seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt zu haben, indem es ihn nicht mündlich angehört habe.
Der Versicherte konnte sich in den vorinstanzlichen Beschwerden schriftlich äussern. Im weiteren Verfahrensverlauf bestand kein Anlass, ihm im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen, da weder die Verwaltung neue tatsächliche Behauptungen aufstellte noch Beweismassnahmen durchgeführt wurden. Einen Anspruch auf mündliche Anhörung verleiht das rechtliche Gehör nicht (BGE 125 I 219 Erw. 9b). In den Akten ist auch kein Beweisantrag im Sinne einer Parteibefragung ersichtlich. Selbst wenn man den in der gegen die Verfügung vom 21. Januar 1999 gerichteten Beschwerde enthaltenen Hinweis auf eine noch folgende Stellungnahme mit der Klammerbemerkung "Beweisführung" als Antrag auf eine Parteibefragung verstehen wollte, hätte es sich dabei um einen nicht erheblichen Beweisantrag gehandelt, weil er sich auf einen gemäss Angaben der Verwaltung nicht wahrgenommenen RAVTermin bezog, worauf die Vorinstanz zur Begründung der Vermittlungsunfähigkeit gar nicht abstellte. Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass das kantonale Gericht das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt hat.
Die Vorinstanz war auch aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes nicht verpflichtet, mit dem Versicherten von Amtes wegen eine Parteibefragung durchzuführen, weil zu dieser Beweisvorkehr aufgrund der Akten und der Vorbringen des Beschwerdeführers kein Anlass bestand (BGE 117 V 282 Erw. 4a; AHI 1994 S. 212 Erw. 4a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 2c).

4.- a) Im die beiden Einstellungsverfügungen vom 1. Oktober 1998 (Verfügungen Nrn. 203646813 und 203653757) betreffenden vorinstanzlichen Entscheid AL.1998.01283 (Verfahren C 252/00) werden die anwendbaren Bestimmungen über die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen Verletzung der Auskunfts- oder Meldepflicht (Art. 30 Abs. 1 lit. e
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 30 - 1 Der Versicherte ist in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er:
1    Der Versicherte ist in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er:
a  durch eigenes Verschulden arbeitslos ist;
b  zu Lasten der Versicherung auf Lohn- oder Entschädigungsansprüche gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber verzichtet hat;
c  sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht;
d  die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch sein Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht;
e  unwahre oder unvollständige Angaben gemacht oder in anderer Weise die Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt hat;
f  Arbeitslosenentschädigung zu Unrecht erwirkt oder zu erwirken versucht hat, oder
g  während der Planungsphase eines Projektes Taggelder bezog (Art. 71a Abs. 1) und nach Abschluss der Planungsphase aus eigenem Verschulden keine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnimmt.
2    Die kantonale Amtsstelle verfügt Einstellungen nach Absatz 1 Buchstaben c, d und g sowie nach Absatz 1 Buchstabe e, sofern die Auskunfts- oder Meldepflicht gegenüber ihr oder dem Arbeitsamt verletzt wurde. In den übrigen Fällen verfügen die Kassen.139
3    Die Einstellung gilt nur für Tage, für die der Arbeitslose die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt. Sie wird auf die Höchstzahl der Taggelder nach Artikel 27 angerechnet. Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je Einstellungsgrund höchstens 60 Tage, im Falle von Absatz 1 Buchstabe g höchstens 25 Tage.140 Der Vollzug der Einstellung fällt binnen sechs Monaten, nachdem die Einstellungsfrist zu laufen begonnen hat, dahin.141
3bis    Der Bundesrat kann eine Mindestdauer der Einstellung vorschreiben.142
4    Stellt eine Kasse einen Arbeitslosen in der Anspruchsberechtigung nicht ein, obwohl ein Einstellungsgrund vorliegt, so verfügt die kantonale Amtsstelle die Einstellung.
in Verbindung mit Art. 17 Abs. 3 lit. c
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 17 Pflichten des Versicherten und Kontrollvorschriften - 1 Der Versicherte, der Versicherungsleistungen beanspruchen will, muss mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb seines bisherigen Berufes. Er muss seine Bemühungen nachweisen können.
1    Der Versicherte, der Versicherungsleistungen beanspruchen will, muss mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb seines bisherigen Berufes. Er muss seine Bemühungen nachweisen können.
2    Die versicherte Person muss sich möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am ersten Tag, für den sie Arbeitslosenentschädigung beansprucht, persönlich zur Arbeitsvermittlung anmelden und von da an die Kontrollvorschriften des Bundesrates befolgen.71
2bis    Die Anmeldung zur Arbeitsvermittlung wird durch die zuständigen Behörden nach den Artikeln 85 und 85b bearbeitet.72
3    Der Versicherte muss eine vermittelte zumutbare Arbeit annehmen. Er hat auf Weisung der zuständigen Amtsstelle:
a  an arbeitsmarktlichen Massnahmen teilzunehmen, die seine Vermittlungsfähigkeit fördern;
b  an Beratungsgesprächen und Informationsveranstaltungen sowie an Fachberatungsgesprächen nach Absatz 5 teilzunehmen; und
c  die Unterlagen für die Beurteilung seiner Vermittlungsfähigkeit oder der Zumutbarkeit einer Arbeit zu liefern.
4    Der Bundesrat kann ältere versicherte Langzeitarbeitslose teilweise von den Versichertenpflichten entbinden.
5    Das Arbeitsamt kann in Einzelfällen eine versicherte Person einer geeigneten öffentlichen oder gemeinnützigen Einrichtung zur beruflichen, sozialen, migrationsspezifischen oder psychologischen Fachberatung zuweisen, sofern sich diese Massnahme aufgrund erfolgter Abklärungen als sinnvoll erweist. Diese Einrichtungen erhalten dafür eine von der Ausgleichsstelle festzulegende Entschädigung.75
AVIG) sowie wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen (Art. 30 Abs. 1 lit. c
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 30 - 1 Der Versicherte ist in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er:
1    Der Versicherte ist in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er:
a  durch eigenes Verschulden arbeitslos ist;
b  zu Lasten der Versicherung auf Lohn- oder Entschädigungsansprüche gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber verzichtet hat;
c  sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht;
d  die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch sein Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht;
e  unwahre oder unvollständige Angaben gemacht oder in anderer Weise die Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt hat;
f  Arbeitslosenentschädigung zu Unrecht erwirkt oder zu erwirken versucht hat, oder
g  während der Planungsphase eines Projektes Taggelder bezog (Art. 71a Abs. 1) und nach Abschluss der Planungsphase aus eigenem Verschulden keine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnimmt.
2    Die kantonale Amtsstelle verfügt Einstellungen nach Absatz 1 Buchstaben c, d und g sowie nach Absatz 1 Buchstabe e, sofern die Auskunfts- oder Meldepflicht gegenüber ihr oder dem Arbeitsamt verletzt wurde. In den übrigen Fällen verfügen die Kassen.139
3    Die Einstellung gilt nur für Tage, für die der Arbeitslose die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt. Sie wird auf die Höchstzahl der Taggelder nach Artikel 27 angerechnet. Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je Einstellungsgrund höchstens 60 Tage, im Falle von Absatz 1 Buchstabe g höchstens 25 Tage.140 Der Vollzug der Einstellung fällt binnen sechs Monaten, nachdem die Einstellungsfrist zu laufen begonnen hat, dahin.141
3bis    Der Bundesrat kann eine Mindestdauer der Einstellung vorschreiben.142
4    Stellt eine Kasse einen Arbeitslosen in der Anspruchsberechtigung nicht ein, obwohl ein Einstellungsgrund vorliegt, so verfügt die kantonale Amtsstelle die Einstellung.
in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 17 Pflichten des Versicherten und Kontrollvorschriften - 1 Der Versicherte, der Versicherungsleistungen beanspruchen will, muss mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb seines bisherigen Berufes. Er muss seine Bemühungen nachweisen können.
1    Der Versicherte, der Versicherungsleistungen beanspruchen will, muss mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb seines bisherigen Berufes. Er muss seine Bemühungen nachweisen können.
2    Die versicherte Person muss sich möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am ersten Tag, für den sie Arbeitslosenentschädigung beansprucht, persönlich zur Arbeitsvermittlung anmelden und von da an die Kontrollvorschriften des Bundesrates befolgen.71
2bis    Die Anmeldung zur Arbeitsvermittlung wird durch die zuständigen Behörden nach den Artikeln 85 und 85b bearbeitet.72
3    Der Versicherte muss eine vermittelte zumutbare Arbeit annehmen. Er hat auf Weisung der zuständigen Amtsstelle:
a  an arbeitsmarktlichen Massnahmen teilzunehmen, die seine Vermittlungsfähigkeit fördern;
b  an Beratungsgesprächen und Informationsveranstaltungen sowie an Fachberatungsgesprächen nach Absatz 5 teilzunehmen; und
c  die Unterlagen für die Beurteilung seiner Vermittlungsfähigkeit oder der Zumutbarkeit einer Arbeit zu liefern.
4    Der Bundesrat kann ältere versicherte Langzeitarbeitslose teilweise von den Versichertenpflichten entbinden.
5    Das Arbeitsamt kann in Einzelfällen eine versicherte Person einer geeigneten öffentlichen oder gemeinnützigen Einrichtung zur beruflichen, sozialen, migrationsspezifischen oder psychologischen Fachberatung zuweisen, sofern sich diese Massnahme aufgrund erfolgter Abklärungen als sinnvoll erweist. Diese Einrichtungen erhalten dafür eine von der Ausgleichsstelle festzulegende Entschädigung.75
AVIG) und über die nach dem Grad des Verschuldens festzusetzende Dauer der Einstellung (Art. 30 Abs. 3
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 30 - 1 Der Versicherte ist in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er:
1    Der Versicherte ist in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er:
a  durch eigenes Verschulden arbeitslos ist;
b  zu Lasten der Versicherung auf Lohn- oder Entschädigungsansprüche gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber verzichtet hat;
c  sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht;
d  die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch sein Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht;
e  unwahre oder unvollständige Angaben gemacht oder in anderer Weise die Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt hat;
f  Arbeitslosenentschädigung zu Unrecht erwirkt oder zu erwirken versucht hat, oder
g  während der Planungsphase eines Projektes Taggelder bezog (Art. 71a Abs. 1) und nach Abschluss der Planungsphase aus eigenem Verschulden keine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnimmt.
2    Die kantonale Amtsstelle verfügt Einstellungen nach Absatz 1 Buchstaben c, d und g sowie nach Absatz 1 Buchstabe e, sofern die Auskunfts- oder Meldepflicht gegenüber ihr oder dem Arbeitsamt verletzt wurde. In den übrigen Fällen verfügen die Kassen.139
3    Die Einstellung gilt nur für Tage, für die der Arbeitslose die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt. Sie wird auf die Höchstzahl der Taggelder nach Artikel 27 angerechnet. Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je Einstellungsgrund höchstens 60 Tage, im Falle von Absatz 1 Buchstabe g höchstens 25 Tage.140 Der Vollzug der Einstellung fällt binnen sechs Monaten, nachdem die Einstellungsfrist zu laufen begonnen hat, dahin.141
3bis    Der Bundesrat kann eine Mindestdauer der Einstellung vorschreiben.142
4    Stellt eine Kasse einen Arbeitslosen in der Anspruchsberechtigung nicht ein, obwohl ein Einstellungsgrund vorliegt, so verfügt die kantonale Amtsstelle die Einstellung.
AVIG; Art. 45 Abs. 2
SR 837.02 Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung
AVIV Art. 45 Beginn der Einstellungsfrist und Dauer der Einstellung - (Art. 30 Abs. 3 und 3bis AVIG)
1    Die Einstellungsfrist in der Anspruchsberechtigung beginnt am ersten Tag nach:
a  der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn die versicherte Person aus eigenem Verschulden arbeitslos geworden ist;
b  der Handlung oder Unterlassung, derentwegen sie verfügt wird.
2    Die Einstellung wird nach der bestandenen Wartezeit oder bereits laufenden Einstellung getilgt.
3    Die Einstellung dauert:
a  1-15 Tage bei leichtem Verschulden;
b  16-30 Tage bei mittelschwerem Verschulden;
c  31-60 Tage bei schwerem Verschulden.
4    Ein schweres Verschulden liegt vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund:
a  eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle aufgegeben hat; oder
b  eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat.
5    Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so wird die Einstellungsdauer angemessen verlängert. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt.
AVIV) richtig wiedergegeben, sodass darauf verwiesen werden kann.

b) Das kantonale Gericht hat sodann mit überzeugender Begründung zutreffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Einstellungstatbestände der Verletzung der Auskunfts- oder Meldepflicht sowie der ungenügenden persönlichen Arbeitsbemühungen im Monat August 1998 erfüllt hat und dass die von der Verwaltung verfügten Einstelltage masslich angemessen sind. Auch darauf wird verwiesen.
Die Einwände des Beschwerdeführers, soweit nicht schon von der Vorinstanz entkräftet, sind nicht stichhaltig. Erstens ist die Art und Weise, sich um Stellen zu bewerben, für einen Arbeitslosen, der Leistungen der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, keineswegs eine rein persönliche Angelegenheit. Wer Versicherungsleistungen beziehen will, hat den Organen der Arbeitslosenversicherung die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, damit geprüft werden kann, ob der Arbeitslose seiner Pflicht zur Stellensuche hinreichend nachkommt und vermittlungsfähig ist (vgl. Art. 17 Abs. 1
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 17 Pflichten des Versicherten und Kontrollvorschriften - 1 Der Versicherte, der Versicherungsleistungen beanspruchen will, muss mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb seines bisherigen Berufes. Er muss seine Bemühungen nachweisen können.
1    Der Versicherte, der Versicherungsleistungen beanspruchen will, muss mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb seines bisherigen Berufes. Er muss seine Bemühungen nachweisen können.
2    Die versicherte Person muss sich möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am ersten Tag, für den sie Arbeitslosenentschädigung beansprucht, persönlich zur Arbeitsvermittlung anmelden und von da an die Kontrollvorschriften des Bundesrates befolgen.71
2bis    Die Anmeldung zur Arbeitsvermittlung wird durch die zuständigen Behörden nach den Artikeln 85 und 85b bearbeitet.72
3    Der Versicherte muss eine vermittelte zumutbare Arbeit annehmen. Er hat auf Weisung der zuständigen Amtsstelle:
a  an arbeitsmarktlichen Massnahmen teilzunehmen, die seine Vermittlungsfähigkeit fördern;
b  an Beratungsgesprächen und Informationsveranstaltungen sowie an Fachberatungsgesprächen nach Absatz 5 teilzunehmen; und
c  die Unterlagen für die Beurteilung seiner Vermittlungsfähigkeit oder der Zumutbarkeit einer Arbeit zu liefern.
4    Der Bundesrat kann ältere versicherte Langzeitarbeitslose teilweise von den Versichertenpflichten entbinden.
5    Das Arbeitsamt kann in Einzelfällen eine versicherte Person einer geeigneten öffentlichen oder gemeinnützigen Einrichtung zur beruflichen, sozialen, migrationsspezifischen oder psychologischen Fachberatung zuweisen, sofern sich diese Massnahme aufgrund erfolgter Abklärungen als sinnvoll erweist. Diese Einrichtungen erhalten dafür eine von der Ausgleichsstelle festzulegende Entschädigung.75
und Abs. 3 lit. c AVIG). Zweitens darf für eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen durchaus auf eine einzelne Kontrollperiode, d.h. einen einzelnen Kalendermonat (Art. 27a
SR 837.02 Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung
AVIV Art. 27a Kontrollperiode - (Art. 18a AVIG)89
AVIV), abgestellt werden, wobei zu beachten ist, dass der Versicherte diesbezüglich lediglich für 4 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. Es geht nicht an, mit dem Hinweis auf intensivere Anstrengungen in früheren Monaten sich in einer andern Kontrollperiode ungenügend um Arbeit zu bemühen. Drittens stellt eine allfällige Unterforderung durch eine Beschäftigung jedenfalls in Anbetracht der
schon länger dauernden Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers keinen Unzumutbarkeitsgrund dar (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Bd. Soziale Sicherheit, Rz 239 f.). Die Einstellungsverfügungen vom 1. Oktober 1998 und der diese bestätigende vorinstanzliche Entscheid bestehen demnach zu Recht.

5.- a) Das kantonale Gericht hat im die Verfügung vom 21. Januar 1999 betreffenden Entscheid AL.1999.00228 (Verfahren C 254/00) die massgebende Rechtslage in Bezug auf die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 8 Anspruchsvoraussetzungen - 1 Die versicherte Person hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie:34
1    Die versicherte Person hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie:34
a  ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 10);
b  einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 11);
c  in der Schweiz wohnt (Art. 12);
d  die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG36 noch nicht erreicht hat;
e  die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 13 und 14);
f  vermittlungsfähig ist (Art. 15) und
g  die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 17).
2    Der Bundesrat regelt die Anspruchsvoraussetzungen für Personen, die vor der Arbeitslosigkeit als Heimarbeitnehmer tätig waren. Er darf dabei von der allgemeinen Regelung in diesem Kapitel nur soweit abweichen, als die Besonderheiten der Heimarbeit dies gebieten.
und Art. 15 Abs. 1
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 15 Vermittlungsfähigkeit - 1 Der Arbeitslose ist vermittlungsfähig, wenn er bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen.66
1    Der Arbeitslose ist vermittlungsfähig, wenn er bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen.66
2    Der körperlich oder geistig Behinderte gilt als vermittlungsfähig, wenn ihm bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage, unter Berücksichtigung seiner Behinderung, auf dem Arbeitsmarkt eine zumutbare Arbeit vermittelt werden könnte. Der Bundesrat regelt die Koordination mit der Invalidenversicherung.
3    Bestehen erhebliche Zweifel an der Arbeitsfähigkeit eines Arbeitslosen, so kann die kantonale Amtsstelle eine vertrauensärztliche Untersuchung auf Kosten der Versicherung anordnen.
4    Der Versicherte, der mit der Bewilligung der kantonalen Amtsstelle eine freiwillige Tätigkeit im Rahmen von Projekten für Arbeitslose ausübt, gilt als vermittlungsfähig.67
AVIG), insbesondere die Annahme von Vermittlungsunfähigkeit wegen fortdauernd ungenügender Arbeitsbemühungen in quantitativer oder qualitativer Hinsicht und die Massgeblichkeit der gesamten Umstände, zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen. Das Gleiche gilt für die vorinstanzlichen Ausführungen zum durch die Mitwirkungspflichten der Parteien eingeschränkten Untersuchungsgrundsatz und zur Beweislast, wobei hinzuzufügen ist, dass eine Person, die die ihr zumutbare Mitwirkung verweigert, Gefahr läuft, die Folgen der Beweislosigkeit tragen zu müssen (BGE 125 V 195 Erw. 2).

b) Das kantonale Gericht hat schliesslich unter Hinweis auf die Verletzung der Mitwirkungspflicht, das Fehlen nachgewiesener Arbeitsbemühungen in den Monaten September bis November 1998 sowie die Unvollständigkeit und Mangelhaftigkeit der den Organen der Arbeitslosenversicherung eingereichten Bewerbungsunterlagen mit überzeugender Begründung, auf die verwiesen wird und der das Eidgenössische Versicherungsgericht nichts beizufügen hat, zutreffend festgestellt, dass die Verwaltung die Vermittlungsfähigkeit des Versicherten ab 1. Oktober 1998 zu Recht verneint hat.
Der Beschwerdeführer bringt keine rechtserheblichen Einwände vor, die nicht schon von der Vorinstanz entkräftet worden wären. Auf die Frage des Verpassens eines RAVTermins ist vorliegend nicht einzugehen, nachdem die Vorinstanz die entsprechende Verwaltungsverfügung vom 12. November 1998 lediglich im Sachverhalt ihres Entscheides erwähnt, sich aber bei der Verneinung der Vermittlungsfähigkeit in keiner Weise auf das fragliche Vorkommnis gestützt hat.

6.- Demgegenüber sind die Verfügung Nr. 203748558 des AWA vom 19. November 1998, womit der Beschwerdeführer für 4 Tage ab 1. Oktober 1998 in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde, und der diese bestätigende vorinstanzliche Entscheid AL.1998.01420 (Verfahren C 255/00) aufzuheben, weil nach dem eben Gesagten die Vermittlungsfähigkeit ab 1. Oktober 1998 fehlt. Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung ist nämlich nur möglich, wenn sämtliche gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen, zu denen gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. f
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 8 Anspruchsvoraussetzungen - 1 Die versicherte Person hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie:34
1    Die versicherte Person hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie:34
a  ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 10);
b  einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 11);
c  in der Schweiz wohnt (Art. 12);
d  die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG36 noch nicht erreicht hat;
e  die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 13 und 14);
f  vermittlungsfähig ist (Art. 15) und
g  die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 17).
2    Der Bundesrat regelt die Anspruchsvoraussetzungen für Personen, die vor der Arbeitslosigkeit als Heimarbeitnehmer tätig waren. Er darf dabei von der allgemeinen Regelung in diesem Kapitel nur soweit abweichen, als die Besonderheiten der Heimarbeit dies gebieten.
AVIG auch die Vermittlungsfähigkeit gehört, gegeben sind (noch nicht veröffentlichtes Urteil L. vom 7. Dezember 2000, C 338/99 und 339/99).
Daran ändert nichts, dass dem Versicherten die Vermittlungsfähigkeit erst am 21. Januar 1999 und damit nach Erlass der streitigen Einstellungsverfügung abgesprochen wurde. Zwar beurteilt sich die Rechtmässigkeit einer Verfügung in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Verwaltungsverfügung gegeben war (BGE 121 V 366 Erw. 1b). Indessen lag der Sachverhalt, der zur rückwirkenden Verneinung der Vermittlungsfähigkeit mit Wirkung ab 1. Oktober 1998 führte, schon damals und damit auch zur Zeit der Einstellungsverfügung vom 19. November 1998 vor.
Die Aufhebung der Verfügung Nr. 203748558 und des Entscheids AL.1998.01420 führt mangels Vermittlungsfähigkeit nicht dazu, dass dem Beschwerdeführer weitere Taggelder auszurichten wären.

7.- Dem infolge der Aufhebung der Einstellungsverfügung vom 19. November 1998 und des entsprechenden vorinstanzlichen Entscheids AL.1998.01420 teilweise obsiegenden Beschwerdeführer steht keine Parteientschädigung zu; denn die Voraussetzungen, unter denen eine nicht anwaltlich vertretene Partei Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (BGE 125 II 519 Erw. 5b, 110 V 81 Erw. 7, 134 Erw. 4d), sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde im
Verfahren C 255/00, soweit darauf einzutreten ist,
werden der Entscheid AL.1998.01420 des Sozialversi-
cherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Juni 2000
und die Verfügung Nr. 203748558 des Amtes für Wirt-
schaft und Arbeit des Kantons Zürich vom 19. November
1998 aufgehoben.

II. Die gegen die Entscheide AL.1998.01283 (Verfahren
C 252/00) und AL.1999.00228 (Verfahren C 254/00) des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom
30. Juni 2000 gerichteten Verwaltungsgerichtsbeschwer-
den werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
III. Es werden keine Gerichtskosten erhoben, und es wird
keine Parteientschädigung zugesprochen.

IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche-
rungsgericht des Kantons Zürich, der Arbeitslosenkasse
Syna, Zürich, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft
zugestellt.
Luzern, 21. Februar 2001

Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : C_252/00
Date : 21. Februar 2001
Published : 11. März 2001
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Arbeitslosenversicherung
Subject : -


Legislation register
AVIG: 8  15  17  30
AVIV: 27a  45
BV: 191
OG: 97  128
VwVG: 5
BGE-register
110-V-72 • 117-V-282 • 121-V-362 • 125-I-209 • 125-II-518 • 125-V-193 • 125-V-373
Weitere Urteile ab 2000
C_252/00 • C_254/00 • C_255/00 • C_338/99 • I_25/99
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1994 S.212