Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C 715/2020

Urteil vom 21. Januar 2022

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterinnen Heine, Viscione, Bundesrichter Abrecht,
Gerichtsschreiber Grunder.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Haag,
Beschwerdeführerin,

gegen

Schweize rische Mobiliar
Versicherungsgesellschaft AG,
Direktion Bern, Bundesgasse 35, 3011 Bern,
vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Künzi-Egli,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Invaliditätsgrad; Validen- und Invalideneinkommen; Revision),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 13. Oktober 2020 (5V 20 96).

Sachverhalt:

A.
Die am 18. Oktober 1970 geborene A.________ arbeitete bei der Einwohnergemeinde X.________ als Kindergartenlehrperson und war dadurch bei der Schweizerischen Mobiliar-Versicherungsgesellschaft AG (im Folgenden: Mobiliar) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 7. Dezember 2009 wurde sie beim Überqueren einer Strasse von der Lenkerin eines Personenwagens angefahren. Sie erlitt erhebliche Verletzungen (vgl. Austrittsbericht des Spitals B.________ vom 22. Dezember 2009). Nach diversen medizinischen Abklärungen und beruflichen Eingliederungsmassnahmen (unter anderem Umschulung im Rahmen eines vom 1. August 2013 bis 31. Juli 2016 gewährten Masterstudienganges in Schulischer Heilpädagogik) holte die Mobiliar die auf allgemein-internistischen, psychiatrischen, orthopädisch-chirurgischen, neurologischen sowie neuropsychologischen Untersuchungen beruhende Expertise der Zentrum für Interdisziplinäre Medizinische Begutachtungen AG, Schwyz, vom 17. Juli 2019 ein. Gemäss deren Beurteilung litt die Versicherte an einem chronischen, neuroastheniformen Syndrom, an einer initialen, medial betonten Gonarthrose des rechten Kniegelenks (ICD-10: M17.2) sowie an einer Belastungseinschränkung des rechten Schultergelenks (ICD-10
S43.1). Aus interdisziplinärer Sicht sei sowohl für den früher ausgeübten Beruf als Kindergärtnerin wie auch für die aktuelle Tätigkeit als Heilpädagogin ein Pensum von 80 % zumutbar, da das Belastungsprofil beider Berufe vergleichbar sei. Mit Verfügung vom 29. November 2019 sprach die Mobiliar der Versicherten eine Integritätsentschädigung gestützt auf eine Integritätseinbusse von 15 % zu und verneinte einen Anspruch auf eine Invalidenrente. Daran hielt sie auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 10. März 2020).

B.
In teilweiser Gutheissung der hiegegen eingereichten Beschwerde sprach das Kantonsgericht Luzern A.________ ab 1. August 2017 eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 19 % und ab 1. Januar 2020 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 11 % zu. Zudem sprach es ihr eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer Integritätseinbusse von 25 % zu (Urteil vom 13. Oktober 2020).

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, in Abänderung des vorinstanzlichen Urteils sei die Mobiliar zu verpflichten, ihr ab 1. Januar 2020 eine unbefristete Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 19 % auszurichten. Eventualiter habe ihr die Mobiliar bis Ende des Schuljahres 2020/2021 eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 19 % und danach von 11 % auszurichten. Subeventualiter habe ihr die Mobiliar bis Ende Oktober 2020 eine Invalidenrente auf Basis eines Invaliditätsgrades von 19 % und ab 1. November 2020 von 11 % auszurichten.
Die Mobiliar lässt auf Abweisung der Beschwerde schliessen. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6).

1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung hingegen ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.
Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzt hat, indem es der Beschwerdeführerin ab Januar 2020 gestützt auf Art. 18 ff
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 18 Invalidität - 1 Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG49), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters50 ereignet hat.51
1    Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG49), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters50 ereignet hat.51
2    Der Bundesrat regelt die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Artikel 16 ATSG abweichen.
. UVG eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von lediglich 11 % zusprach. Ausser Frage stehen dabei die unfallversicherungsrechtlich bedeutsamen vorinstanzlichen Feststellungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit auf der Grundlage der ärztlichen Auskünfte der Zentrum für Interdisziplinäre Medizinische Begutachtungen AG vom 17. Juli 2019 (vgl. Sachverhalt A hievor).
Gemäss Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG wird zur Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (hypothetisches Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (hypothetisches Valideneinkommen). Die Vorinstanz hat die dabei zu beachtenden rechtlichen Grundlagen zutreffend dargelegt.

3.

3.1.

3.1.1. Das kantonale Gericht hat zur Bestimmung des Valideneinkommens erwogen, dieses sei stets so konkret wie möglich zu ermitteln, weshalb zu fragen sei, welchen Lohn die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des mutmasslichen Rentenbeginns (August 2017) hätte erzielen können. Dazu könne zwar auf den vor dem Unfall vom 7. Dezember 2009 erreichten Verdienst abgestellt und dieser auf das einschlägige Jahr indexiert werden. Wenn allerdings - wie hier - eine Auskunft der bisherigen Arbeitgeberin vorliege, die das mutmassliche Einkommen für das Jahr 2017 konkret beziffere (Fr. 105'564.35), sei der Validenlohn auf diesem Weg zu ermitteln. Insoweit sind die vorinstanzlichen Erwägungen nicht bestritten. Deshalb und mangels offenkundiger Hinweise auf einen Rechtsmangel erübrigen sich Weiterungen dazu.

3.1.2. Zur Bestimmung des Invalideneinkommens hat das kantonale Gericht erwogen, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin habe sie im Rahmen der mit den Einwohnergemeinden Y.________ und X.________ bestehenden Arbeitsverhältnissen die verbliebene Arbeitsfähigkeit von 80 % nicht in zumutbarer Weise ausgeschöpft. Dies betreffe zum einen die eigentliche Tätigkeit (gemischte Anstellung als Lehrerin und Heilpädagogin), zum anderen das ausgeübte Pensum von 50 %. Daher sei praxisgemäss auf lohnstatistische Angaben abzustellen, und zwar hier auf Tabelle T17 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) für das Jahr 2016. Die besagte Tabelle (T17: "Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Berufsgruppen, Lebensalter und Geschlecht - Privater und öffentlicher Sektor [Bund, Kantone, Bezirke, Gemeinden, Körperschaften] zusammen") habe die Tabelle TA7 der LSE 2012 ersetzt. Diese sei nach der Rechtsprechung unter der Voraussetzung anzuwenden gewesen, dass sie eine genauere Festlegung des Invalideneinkommens erlaube und der versicherten Person der entsprechende Sektor offen gestanden habe, beziehungsweise die darin enthaltenen Erwerbstätigkeiten zumutbar gewesen seien. Dies treffe vorliegend zu, nachdem
die Beschwerdeführerin zur Heilpädagogin umgeschult worden sei und diese Tätigkeit als optimal angepasst gelten könne. Sie sei daher nicht darauf angewiesen gewesen, sich ein gänzlich neues Betätigungsfeld suchen zu müssen. Gemäss Ziffer 23 (Lehrkräfte) der Tabelle T17 der LSE 2016 hätten Frauen im Alter zwischen 30 und 49 Jahren einen standardisierten Bruttolohn von Fr. 8'641.- monatlich verdient. Hochgerechnet auf ein Jahr und angepasst an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit sowie den Nominallohnindex des Jahres 2017 ergebe sich ein Betrag von Fr. 107'427.80. Vermindert um die Arbeitsunfähigkeit von 20 % resultiere ein Invalideneinkommen von Fr. 85'942.25. Ein Abzug vom Tabellenlohn gemäss BGE 126 V 75 sei nicht gerechtfertigt.

3.1.3. Gestützt auf diese Erwägungen ist das kantonale Gericht zum Schluss gelangt, die Beschwerdeführerin habe ab 1. August 2017 Anspruch auf eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 19 % ([Fr. 105'564.35 - Fr. 85'942.25] : Fr. 105'564.35 x 100).

3.2. Sodann hat die Vorinstanz erkannt, rechtsprechungsgemäss seien rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Erlass des Einspracheentscheids vom 10. März 2020 zu berücksichtigen. Gemäss Auskünften der Einwohnergemeinde X.________ hätte sich der Maximallohn im Jahre 2020 in einem Vollzeitpensum auf Fr. 112'886.85 belaufen. Zu berücksichtigen sei dabei, dass sich im gleichen Zeitraum auch das hypothetische Invalideneinkommen verändert habe. Die Beschwerdeführerin habe im Jahre 2020 das fünfzigste Altersjahr erreicht, weshalb gestützt auf die Tabelle T17 der LSE 2016, Spalte ">= 50 Jahre", Berufsgruppe 23, Lehrkräfte, Frauen, von einem Betrag von Fr. 10'122.- auszugehen sei, der auf ein Jahr hochzurechnen (Fr. 121'464.-), auf das Jahr 2019 zu indexieren (x 100.8 : 100.7) sowie an die damals betriebsüblich gewesene wöchentliche Arbeitszeit von 41.4 Stunden anzupassen sei (Fr. 125'840.10). Reduziert um die Arbeitsunfähigkeit von 20 % ergebe sich ein Invalideneinkommen von Fr. 100'672.10. Insgesamt sei ab 1. Januar 2020 ein Invaliditätsgrad von 11 % zu ermitteln.

3.3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen dürften, wie die Vorinstanz an sich zutreffend festhalte, nur bis zum Erlass des Einspracheentscheids vom 10. März 2020 berücksichtigt werden. Das kantonale Gericht habe aber den Zeitpunkt einer allfälligen Änderung bundesrechtswidrig festgelegt. Es habe nicht berücksichtigt, dass sie das fünfzigste Altersjahr erst am 18. Oktober 2020 - mithin nach dem Einspracheentscheid - erreicht habe. Damit sei seine Sachverhaltsfeststellung, wonach sich das Invalideneinkommen gestützt auf die Tabelle T17 der LSE 2016, Spalte ">= 50 Jahre", bezogen auf den 1. Januar 2020 ergebe, offensichtlich unrichtig. Hinzu komme, dass die arbeitsvertraglichen Verhandlungen für das jeweils am 1. August beginnende Schuljahr als Heilpädagogin bereits schon mehrere Monate davor geführt worden seien. Mit der Neuanstellung beziehungsweise Weiterführung des Arbeitsverhältnisses werde gemäss Tabelle T17 zur Festlegung des künftigen Lohnes auch das Alter der arbeitnehmenden Person und die Berufserfahrung, die hier als Heilpädagogin Anfang Januar 2020 erst drei Jahre betragen habe, einbezogen. Zudem habe das kantonale Gericht ausser Acht gelassen, dass die Beschwerdegegnerin
eine revisionsrechtlich relevante Veränderung der Vergleichseinkommen nach Erlass des Einspracheentscheids vom 10. März 2020 im Rahmen eines Revisionsverfahrens gemäss Art. 17
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG überprüfen könne.

3.4.

3.4.1. Gemäss BGE 129 V 222 E. 4.1 sind für den Einkommensvergleich die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs massgebend (hier: 1. August 2017), wobei allfälligen rentenwirksamen Änderungen bis zum Erlass der Verfügung beziehungsweise des Einspracheentscheids Rechnung zu tragen sind (mit Hinweis auf BGE 128 V 174). Insofern lässt sich zunächst jedenfalls in grundsätzlicher Hinsicht nicht beanstanden, wenn das kantonale Gericht rentenwirksame Änderungen auf Seiten beider Vergleichseinkommen bis zum 10. März 2020 berücksichtigt hat (vgl. E. 3.2).

3.4.2. An diesem Tag stand die am 18. Oktober 1970 geborene Beschwerdeführerin zwar im 50. Lebensjahr, doch war sie damals noch nicht fünfzig Jahre alt gewesen. Das räumt auch die Beschwerdegegnerin ein, die ihrerseits indessen entscheidend auf das Lebensjahr abstellen will.

3.4.2.1. Gemäss Tabelle T17 der LSE 2016 spielt unter anderem das Alter eine bedeutsame Rolle zwischen den diesbezüglich bestehenden Gruppen (Spalten "<=29 Jahre", "30 - 49 Jahre" und ">=50 Jahre"). Das BFS erhob deutliche Unterschiede der Daten hinsichtlich der standardisierten Bruttolöhne in den genannten Spalten, wie sich gerade bei der hier in Rede stehenden Berufsgruppe 23 ("Lehrkräfte") besonders augenfällig zeigt (<= 29 Jahre: Fr. 6'658.-; 30 - 49 Jahre: Fr. 8'641.-; >= 50 Jahre: Fr. 10'122.-). Die Rechtsprechung hat in der Vergangenheit in aller Regel auf diese zusätzlichen Angaben abgestellt, die im Vergleich zur Vorgängertabelle TA7 (vgl. Urteile 8C 212/2018 vom 13. Juni 2018 E. 4.4.1; 9C 841/2013 vom 7. März 2014 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen) weitere Differenzierungen erlauben und so gesehen die Annahme nahe legen, es würden sachgerechtere Ergebnisse im Einzelfall vermittelt (vgl. explizit Urteil 8C 11/2021 vom 16. April 2021 E. 6.3.4; vgl. demgegenüber Urteil 8C 29/2018 vom 6. Juli 2018 E. 5.2.2).

3.4.2.2. Was den Übertritt von der einen zur nächsten Altersgruppe von T17 anbelangt, fällt zunächst auf, dass die Zahlenangabe in der Rubrik "Lebensalter" nicht mit Punkten versehen sind. Die Tabelle weist mithin nicht Werte für Alter <=29. Jahre etc. aus, sondern für <=29 Jahre. Schon dies stellt ein Indiz dafür dar, dass die Ausscheidung zwischen den verschiedenen Altersgruppen in T17 nicht nach Jahr, sondern taggenau erfolgt. Bestätigt wird das durch die erhobenen Daten selbst: Die rechtliche Grundlage der LSE findet sich im Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 1992 (BStatG; SR 431.02) bzw. in der Verordnung über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes (Statistikerhebungsverordnung; SR 431.012.1). In deren Anhang werden unter Ziff. 21 Erhebungsgegenstand (Löhne, Arbeitszeit, personen- und arbeitsplatzbezogene Merkmale, AHV-Nummer) sowie die Art der Erhebung und Erhebungsmethode für die alle zwei Jahre durchgeführte LSE umschrieben. Dabei erfolgt die Erfassung der personenbezogenen Daten unter anderem (mit Hilfe einer Verknüpfung der AHV-Nummer) mittels Zugriff auf die Statistik der Bevölkerung und der Haushalte (STATPOP), die ihrerseits die Merkmale nach Art. 6 des Registerharmonisierungsgesetzes vom 23. Juni
2006 (RHG; SR 431.02) und damit das Geburtsdatum einbezieht (Art. 6 lit. h
SR 431.02 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (Registerharmonisierungsgesetz, RHG) - Registerharmonisierungsgesetz
RHG Art. 6 Minimaler Inhalt - Die Einwohnerregister enthalten von jeder Person, die sich niedergelassen hat oder aufhält, mindestens die Daten zu den folgenden Identifikatoren und Merkmalen:
a  AHV-Nummer10 nach Artikel 50c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194611 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG);
b  Gemeindenummer des Bundesamtes und amtlicher Gemeindename;
c  Gebäudeidentifikator nach dem eidgenössischen Gebäude- und Wohnungsregister (GWR) des Bundesamtes;
d  Wohnungsidentifikator nach dem GWR, Haushaltszugehörigkeit und Haushaltsart;
e  amtlicher Name und die anderen in den Zivilstandsregistern beurkundeten Namen einer Person;
f  alle Vornamen in der richtigen Reihenfolge;
g  Wohnadresse und Zustelladresse einschliesslich Postleitzahl und Ort;
h  Geburtsdatum und Geburtsort;
i  Heimatorte bei Schweizerinnen und Schweizern;
j  Geschlecht;
k  Zivilstand;
l  Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlich oder auf andere Weise vom Kanton anerkannten Religionsgemeinschaft;
m  Staatsangehörigkeit;
n  bei Ausländerinnen und Ausländern die Art des Ausweises;
o  Niederlassung oder Aufenthalt in der Gemeinde;
p  Niederlassungsgemeinde oder Aufenthaltsgemeinde;
q  bei Zuzug: Datum und Herkunftsgemeinde beziehungsweise Herkunftsstaat;
r  bei Wegzug: Datum und Zielgemeinde beziehungsweise Zielstaat;
s  bei Umzug in der Gemeinde: Datum;
t  Stimm- und Wahlrecht auf Bundes-, Kantons- und Gemeindeebene;
u  Todesdatum.
RHG; vgl. Ziff. 99 des Anhangs zur Statistikerhebungsverordnung). Erfasst wird der Bruttolohn für Monat Oktober (vgl. Steckbrief - Erhebung/Statistik "Schweizerische Lohnstrukturerhebung" des BFS sowie die Schweizerische Lohnstrukturerhebung Taschenstatistik 2018, Textteil, je abrufbar über www.bfs.admin.ch/bfs [besucht am 17. Januar 2022]; vgl. auch Philipp Egli/Martina Filippo/Thomas Gächter/Michael E. Meier, Grundprobleme der Invaliditätsbemessung in der Invalidenversicherung, Zürich 2021, S. 126 ff., Rz. 323 und 329).

3.4.2.3. Fliesst nach dem Gesagten das genaue Geburtsdatum in die LSE ein, ist davon auszugehen, dass in T17 der LSE 2018 in der Altersgruppe >=50 Jahre tatsächlich nur Löhne von Arbeitnehmenden erfasst werden, die bis zum massgeblichen Stichtag der Erhebung (31. Oktober 2018) Alter 50 erreicht, das 50. Lebensjahr demnach tatsächlich vollendet haben und bereits im 51. stehen oder älter sind. Anders gewendet weist die betreffende Spalte der T17 keine Löhne aus von Arbeitnehmenden, die am genannten Stichtag noch keine 50 Jahre alt waren. Vor diesem Hintergrund kann es nicht entscheidend darauf ankommen, dass die Beschwerdeführerin irgendwann im Verlauf des Jahres 2020 das Alter 50 erreicht. Vielmehr ist dieser darin beizupflichten, dass die Vorinstanz bei der Bestimmung des hypothetischen Invalideneinkommens ab 1. Januar 2020 nicht auf die in der Spalte ">=50 Jahre" der Tabelle T17 angegebenen standardisierten Bruttolöhne (Spalte 4), sondern - mit Blick auf das im Zeitpunkt des Einspracheentscheids (10. März 2020) noch nicht erreichte Lebensalter von 50 Jahren (18. Oktober 1970) - nach wie vor auf diejenigen der Spalte "30 - 49 Jahre" (Spalte 3) hätte abstellen müssen. Dies gebietet auch die rechtsprechungsgemässe Vorgabe, wonach
die Verwaltung oder das Gericht die hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau zu ermitteln haben (statt vieler: BGE 128 V 29 E. 1; vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl., nach N. 31 zu Art. 28a
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28a - 1 Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG211. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.212
1    Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG211. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.212
2    Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung des Invaliditätsgrades in Abweichung von Artikel 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen.213
3    Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird der Invaliditätsgrad für diesen Teil nach Artikel 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird der Invaliditätsgrad für diese Tätigkeit nach Absatz 2 festgelegt.214 In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen.
IVG). Dementsprechend ist auch bei Anwendung von Tabellenlöhnen auf die im Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abzustellen (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Urteile 8C 595/2019 vom 5. November 2019 E. 6.2 sowie 9C 868/2013 vom 24. März 2014 E. 4.2.2 je mit Hinweisen).

3.4.3. Bezogen auf den Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 10. März 2020 ist somit anhand der in E. 3.2 hievor vom kantonalen Gericht angeführten Parameter gestützt auf die Tabelle T17, Spalte "30 - 49 Alter", ab dem 1. Januar 2020 (Zeitpunkt einer mutmasslichen Gehaltserhöhung gemäss Auskünften der Einwohnergemeinde X.________; vgl. E. 3.2 hievor) ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 85'942.20 zu ermitteln (Fr. 8'641.- x 12 x 100.8 : 100.7 x 41.4 : 40 x 0.8).

3.4.4. Im Vergleich mit der von der Einwohnergemeinde X.________ tabellarisch dargestellten theoretischen Lohnentwicklung (Schreiben vom 3. Oktober 2019) und dem daraus sich ergebenden hypothetisch erzielbaren Valideneinkommen von Fr. 112'886.85 würde ein Invaliditätsgrad ab 1. Januar 2020 von aufgerundet 24 % ([Fr. 112'886.85 - Fr. 85'942.20] : Fr. 112'886.85 x 100) resultieren. Die Beschwerdeführerin beantragt indessen sowohl im Haupt- als auch in den Eventualbegehren, ihr sei ab dem 1. Januar 2020 weiterhin eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 19 % auszurichten. Gemäss Art. 107 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG darf das Bundesgericht nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen. Demnach hat die Beschwerdeführerin auch ab diesem Zeitpunkt antragsgemäss Anspruch auf eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 19 %. Insoweit ist die Beschwerde gutzuheissen. Was die Zeit nach dem Einspracheentscheid anbelangt, bildet diese nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (BGE 131 V 242 E. 2.1; 121 V 362 E. 1b), weshalb sich eine weitere Befassung damit erübrigt.
Soweit sich die Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung gegen die Indexierung und Hochrechnung des standardisierten Bruttolohnes durch die Vorinstanz wendet, lässt sich dies mangels einer näheren Begründung nicht nachvollziehen. Ebenso wenig ist sodann ihren Vorbringen zu folgen, die sich ganz allgemein gegen die vorinstanzliche Verwendung der Tabellenlöhne wenden und stattdessen auf die Lohndatenerhebung für die Lehrkräfte der Deutschschweizer Erziehungsdirektorenkonferenz abstellen bzw. das tatsächlich erzielte Einkommen auf ein zumutbares Pensum hochrechnen möchten. Dass derlei bundesrechtlich geboten wäre, lässt sich auch der von ihr angeführten Rechtsprechung nicht entnehmen.

4.
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 1 BGG). Diese hat die Beschwerdeführerin angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
. BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Kantonsgerichts Luzern wird dahingehend abgeändert, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2020 Anspruch auf eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 19 % hat.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 21. Januar 2022

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Der Gerichtsschreiber: Grunder
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_715/2020
Date : 21. Januar 2022
Published : 08. Februar 2022
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Unfallversicherung
Subject : Unfallversicherung (Invaliditätsgrad; Validen- und Invalideneinkommen; Revision)


Legislation register
ATSG: 16  17
BGG: 42  66  68  95  96  97  105  106  107
IVG: 28a
RHG: 6
UVG: 18
BGE-register
121-V-362 • 126-V-75 • 128-V-174 • 128-V-29 • 129-V-222 • 131-V-242 • 138-I-274 • 139-V-28
Weitere Urteile ab 2000
8C_11/2021 • 8C_212/2018 • 8C_29/2018 • 8C_595/2019 • 8C_715/2020 • 9C_841/2013 • 9C_868/2013
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
lower instance • disablement pension • disabled's income • objection decision • 50 years • federal court • month • statement of affairs • gross wage • cantonal legal court • language • income • income without disability • employee • beginning • fixed day • working time • infringement of a right • appeal concerning affairs under public law • clerk • finding of facts by the court • question • litigation costs • drawn • school year • swiss federal office of public health • decision • swiss federal office statistical office • federal law on the disability insurance • modification • incapability to work • dismissal • medical clarification • statement of reasons for the adjudication • statement of reasons for the request • calculation • value • municipality • meeting • statistics • day • physical condition • gonarthrosis • participant of a proceeding • ex officio • intention • wage • drawee • payment • development of wages • future income • lawyer • district • partial acceptance • contract of employment • income comparison • retraining • sex
... Don't show all