Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C 598/2019

Urteil vom 21. Januar 2020

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Abrecht,
Gerichtsschreiberin Polla.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten, Generalsekretariat, Bundeshaus West, 3003 Bern,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Öffentliches Personalrecht (Besoldung; Beförderung; Diskriminierung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juni 2019 (A-2435/2018).

Sachverhalt:

A.
A.________, geboren 1969, ist seit 1. April 1999 beim Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) beschäftigt und seit 1. Januar 2005 in der 24. Lohnklasse, 1. Funktionsband, des diplomatischen Dienstes eingereiht. Nach einem Mutterschaftsurlaub und dem Bezug von Ferien übernahm sie ab 1. Juli 2008 eine Stelle als diplomatische Mitarbeiterin und Stellvertreterin des Sektionschefs in der Sektion B.________ der Abteilung C.________, in U.________. Vorübergehend reduzierte sie ihr Pensum auf 80 %, da sie ihr zweites Kind aus medizinischen Gründen stillen musste. Ab Februar 2011 arbeitete sie im Stab der Abteilung C.________, ab Januar 2013 als stellvertretende Stabschefin. Trotz erfolgreicher Absolvierung des Assessment Centers 1 des diplomatischen Dienstes (ACD1) und der damit verbundenen Empfehlung für die Übernahme von Aufgaben aus dem nächsthöheren Funktionsband, wurde A.________ auf den 1. Januar 2014 nicht befördert (Verfügung der Direktion für Ressourcen [DR] des EDA vom 18. Februar 2014).
Die dagegen geführte Beschwerde wies das Generalsekretariat des EDA am 6. Januar 2015 ab. In der Zwischenzeit wurde A.________ mit Anordnung vom 16. Juni 2015 (recte: 2014) als diplomatische Mitarbeiterin in der HR-Entwicklung in die DR versetzt, welche Funktion sie am 28. August 2014 übernahm. In den darauffolgenden zwei Jahren fand keine Beförderung statt, dies jeweils mit der Begründung der fehlenden Eignung (Verfügung der DR vom 2. März 2016). Die daraufhin erhobene Beschwerde wies das Generalsekretariat des EDA mit Entscheid vom 31. Januar 2017 erneut ab.
Seit 9. Mai 2016 arbeitet A.________ als Immigration Liaison Officer in der Schweizerischen Botschaft in V.________ (1. Funktionsband des diplomatischen Dienstes). Auch in den Jahren 2017 und 2018 wurde A.________ nicht befördert. Mit Verfügung vom 5. März 2018 stellte die DR fest, sie erfülle nunmehr zwar das Standardanforderungsprofil in sämtlichen Bereichen oder übertreffe dieses gar, da aber ausnahmslos nur Beförderungsempfehlungen ausgesprochen würden, wenn die Angestellten im Zeitpunkt der Prüfung bereits in einem höheren Funktionsband eingereiht seien, erfülle sie die Voraussetzungen nicht. Das dienstliche Bedürfnis für eine Beförderung sei nicht gegeben.

B.
Gegen die Verfügung vom 5. März 2018 erhob A.________ Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dieses wies die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (Entscheid vom 25. Juni 2019).

C.
A.________ führt dagegen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit den (sinngemässen) hauptsächlichen Rechtsbegehren, die Entscheide über die Nichtbeförderungen auf den 1. Januar 2014, den 1. Januar 2016 und den 1. Januar 2018 seien aufzuheben und sie sei rückwirkend auf den 1. Januar 2014, eventuell den 1. Januar 2016, subeventuell den 1. Januar 2018 in das 2. Funktionsband zu befördern. Dementsprechend sei ihr der seit Sommer 2014, bzw. Sommer 2016 oder Sommer 2018 durch die Nichtbeförderung entgangene Verdienst der Lohnklasse 26 nachzuzahlen. Ferner sei die Nichtigkeit der per 1. September 2014 erfolgten Versetzung festzustellen. Allenfalls sei die Sache an das Bundesverwaltungsgericht im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen, insbesondere damit dieses sämtliche Dokumente über die Eignung der seit Januar 2014 beförderten männlichen Kollegen zusammenstelle sowie bezüglich der Geschlechterdiskriminierung ein Gutachten einfordere. Ergänzend wird eine weitergehende Anonymisierung des Bundesgerichtsurteils entsprechend dem vorinstanzlichen Entscheid beantragt.
Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist ein Endentscheid (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG) des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 86 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
BGG), welcher ein öffentlich-rechtliches Arbeitsverhältnis und damit eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts betrifft (Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BGG) sowie infolge seiner Auswirkungen auf Lohnansprüche vermögensrechtlicher Natur ist (Art. 83 lit. g
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Das Streitwerterfordernis (Art. 85 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 85 Streitwertgrenzen - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig:
a  auf dem Gebiet der Staatshaftung, wenn der Streitwert weniger als 30 000 Franken beträgt;
b  auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn der Streitwert weniger als 15 000 Franken beträgt.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG) ist erfüllt, was unbestritten ist. Gleiches gilt betreffend die übrigen Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde.

2.

2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).

2.2. Nach Art. 105
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Abs. 1). Es kann diese Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Abs. 2).

3.
Streitig und zu prüfen ist insbesondere, ob das Bundesverwaltungsgericht Bundesrecht verletzt hat, indem es die jeweilige Nichtbeförderung der Beschwerdeführerin auf den 1. Januar 2014, den 1. Januar 2016 und den 1. Januar 2018 nicht beanstandete.

4.

4.1.

4.1.1. Die Vorinstanz erwog vorab in formellrechtlicher Hinsicht, bezüglich der Einwände gegen die Nichtbeförderungen auf den 1. Januar 2015 bzw. 2017 fehle es an einem Anfechtungsobjekt, weshalb hierauf nicht einzutreten sei. Die Versetzungsanordnung vom 16. Juni 2014 stelle sodann keine anfechtbare Verfügung und mithin kein taugliches Anfechtungsobjekt dar (vgl. Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]), weil die Beschwerdeführerin der Versetzungspflicht gemäss dem seit 1. Juli 2013 in Kraft stehenden Art. 21 Abs. 1 Bst. a
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 21 Verpflichtungen des Personals - 1 Soweit es für die Aufgabenerfüllung notwendig ist, können die Ausführungsbestimmungen für das Personal die Verpflichtung vorsehen:
1    Soweit es für die Aufgabenerfüllung notwendig ist, können die Ausführungsbestimmungen für das Personal die Verpflichtung vorsehen:
a  an einem bestimmten Ort zu wohnen und sich an andere Arbeitsorte versetzen zu lassen;
b  in der zugewiesenen Wohnung zu wohnen; die Ausführungsbestimmungen können das Rechtsverhältnis abweichend von der Gesetzgebung über das Mietrecht regeln;
c  bestimmte Geräte, Arbeitskleider und Sicherheitsvorrichtungen zu verwenden;
cbis  sich in andere Funktionen beziehungsweise Arbeitsbereiche versetzen zu lassen, sofern das Personal einer Versetzungspflicht gemäss Buchstabe a untersteht;
d  sich an Massnahmen zu beteiligen, die nach einer krankheits- oder unfallbedingten Abwesenheit die Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess zum Ziel haben.
2    Die Ausführungsbestimmungen können das Personal verpflichten, Einkommen aus Tätigkeiten zu Gunsten Dritter ganz oder teilweise dem Arbeitgeber abzuliefern, wenn es diese auf Grund des Arbeitsverhältnisses ausübt.
3    Das Personal darf weder für sich noch für andere Geschenke oder sonstige Vorteile beanspruchen, annehmen oder sich versprechen lassen, wenn dies im Rahmen des Arbeitsverhältnisses geschieht.
4    Dem Personal ist die Ausübung einer amtlichen Funktion für einen ausländischen Staat sowie die Annahme von Titeln und Orden ausländischer Behörden verboten.
und c bis des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 (BPG; SR 172.220.1) unterstehe. Auf die gegen die Versetzungsanordnung gerichteten Rügen trat das Bundesverwaltungsgericht daher ebenfalls nicht ein.

4.1.2. Nebst der Verfügung vom 5. März 2018 seien grundsätzlich zulässige Anfechtungsobjekte einzig die Verfügungen vom 18. Februar 2014 (sowie der daraufhin ergangene Beschwerdeentscheid vom 6. Januar 2015) und vom 2. März 2016 (sowie der hierzu ergangene Beschwerdeentscheid vom 31. Januar 2017). Soweit die Beschwerdeführerin ihre Nichtbeförderung auf den 1. Januar 2014 bzw. den 1. Januar 2016 mit einer Geschlechterdiskriminierung anfechte und nicht deren Nichtigkeit geltend mache, habe sie allerdings ihr Beschwerderecht verwirkt, da sie auf eine diesbezügliche Anfechtbarkeit beim Bundesverwaltungsgericht aufmerksam gemacht worden sei. Insoweit trat das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde ebenfalls nicht ein. Im übrigen Umfang habe die Beschwerdeführerin gegen die Verfügungen vom 18. Februar 2014 und 2. März 2016 beim Generalsekretariat des EDA Beschwerde erhoben, so die Vorinstanz weiter, welches indessen in Bezug auf die Entscheide vom 6. Januar 2015 und 31. Januar 2017 sachlich unzuständig gewesen sei. Die Verfügungen wären entgegen der falschen Rechtsmittelbelehrung hierfür ebenso beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar gewesen. Die Entscheide seien aber nicht nichtig, da der ihnen anhaftende Mangel nicht besonders
schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar gewesen sei. Schliesslich sei höchst fraglich, ob bei einer derart späten Beschwerdeerhebung das individuelle Rechtsschutzinteresse über das Interesse an der Rechtssicherheit überwiege. Das Bundesverwaltungsgericht liess daher die Eintretensfrage letztlich offen.

4.1.3. Die Vorinstanz hielt weiter fest, dass Streitgegenstand der Verfügung vom 5. März 2018 die nicht erfolgte Beförderung der Beschwerdeführerin von der Lohnklasse 24, 1. Funktionsband, in die Lohnklasse 26, 2. Funktionsband (mit Funktionsübernahme) sei. Soweit die Beschwerdeführerin mit ihren Rügen über den Streitgegenstand hinausgehe und insbesondere eine Geschlechterdiskriminierung ohne Bezug zu dieser Nichtbeförderung geltend mache, sei darauf nicht einzutreten. Da die Eintretensfrage bezüglich der Entscheide des Generalsekretariats vom 6. Januar 2015 und 31. Januar 2017 offen gelassen worden sei, gehörten auch die Nichtbeförderungen auf den 1. Januar 2014 und 1. Januar 2016 insoweit zum Streitgegenstand, als diese nicht die Gleichstellung der Geschlechter beträfen. Schliesslich sei auf die Feststellungsbegehren nicht einzutreten, da hinsichtlich der verlangten Beförderung ein rechtsgestaltender Entscheid möglich sei.

4.2.

4.2.1. Materiell-rechtlich führte das Bundesverwaltungsgericht aus, aArt. 30 der Verordnung des EDA zur Bundespersonalverordnung vom 20. September 2002 (VBPV-EDA; SR 172.220.111.343.3), in der hier anwendbaren, vom 1. Oktober 2002 bis 31. Oktober 2018 gültig gewesenen Fassung, regle die Voraussetzungen einer Beförderung. Die Beförderungen richteten sich nach dem dienstlichen Bedürfnis sowie nach der Eignung der Angestellten (Abs. 1).

4.2.2. Die Beschwerdeführerin sei unbestrittenermassen mehr als die für eine Beförderung erforderliche Mindestdauer von drei Jahren in der 24. Lohnklasse eingereiht gewesen. Auch habe sie das nach dem Reglement Laufbahngestaltung im konsularischen und diplomatischen Dienst vom 29. Januar 2003 (Weisung des EDA 200-4-025-F) für einen Wechsel ins 2. Lohnband notwendige Assessment Center (ACD1) am 21. Februar 2013 erfolgreich absolviert. Die formellen Voraussetzungen für eine Beförderung in die 26. Lohnklasse, 2. Funktionsband erfülle sie damit.

4.2.3. Die Entscheide des Generalsekretariats des EDA vom 6. Januar 2015 und 31. Januar 2017, worin die Nichtbeförderung jeweils mit der fehlenden Eignung begründet worden sei, erachtete das Bundesverwaltungsgericht als inhaltlich nachvollziehbar und im Verwaltungsermessen liegend. Es sei bei einigen als grundlegend für das 2. Funktionsband angesehenen Kompetenzen ein Entwicklungsbedarf erkannt worden, so bei der Managementkompetenz, der Kommunikationsfähigkeit und dem vernetzten Denken/Vision global. Dieser Entwicklungsbedarf sei vorgängig bereits sowohl im ACD1 als auch in den Potenzialbeurteilungen erwähnt worden, weshalb es nicht unhaltbar sei, ihr die für die Beförderung erforderliche Eignung abzusprechen. Der Entscheid vom 31. Januar 2017 habe sich auf die Leistungsbeurteilungen der Jahre 2014 und 2015 sowie die Potenzialbeurteilungen von Juni 2014 und Juni 2015 gestützt. Die Beurteilung sei im Jahr 2014 gut ausgefallen, die Leistung der Beschwerdeführerin im Jahr 2015 sei nur als genügend beurteilt worden, bei der Potenzialbeurteilung vom Juni 2015 habe sie bei zwei Kompetenzen (u.a. bei der Kommunikationsfähigkeit) das Standardanforderungsprofil für eine Beförderung ("Führung 1-diplomatische Aufgaben") nicht erfüllt. Der
daraus gezogene Schluss des EDA, die im Entscheid vom 6. Januar 2015 geforderte nachhaltige Entwicklung sei nicht eingetreten, weshalb sie sich für eine Beförderung nicht eigne, sei nicht willkürlich.

4.2.4. Laut Vorinstanz sei die auf den 1. Januar 2018 erneut gescheiterte Beförderung insbesondere mit dem nicht vorhandenen dienstlichen Bedürfnis begründet worden. Hierbei gelte es zu klären, ob die angestellte Person namentlich unter Berücksichtigung der Anzahl verfügbarer höherer Funktionen, einer ausgeglichenen Altersstruktur und der finanziellen Mittel voraussichtlich dauernd Funktionen ausüben werde, die einer höheren Lohnklasse zugewiesen seien. Dies tangiere eine Frage der Verwaltungsorganisation, welche das Bundesverwaltungsgericht nur mit Zurückhaltung überprüfe. Mit Blick auf ein möglichst reibungsloses Funktionieren der Verwaltung und für den bestmöglichen Einsatz des Personals liege es daher im Verwaltungsermessen, ob eine an sich für eine höhere Funktion geeignete angestellte Person tatsächlich befördert werde oder nicht. Der Entscheid über die Nichtbeförderung werde nur aufgehoben, wenn er sachlich unhaltbar (willkürlich) sei. Das fehlende dienstliche Bedürfnis werde im vorliegenden Fall mit der beschränkten Anzahl verfügbarer höherer Funktionen begründet, was als sachlicher Grund zu werten sei. Daher seien nur diejenigen geeigneten Angestellten des konsularischen und diplomatischen Dienstes in ein höheres
Funktionsband überführt worden, die bereits eine in einem höheren Funktionsband eingereihte Funktion innegehabt hätten. Diese Ungleichbehandlung sei somit ebenfalls sachlich gerechtfertigt, da sich diese Personen bereits bewährten und eine höher eingereihte Funktion ausübten. Nebst der Beschwerdeführerin seien noch weitere Angestellte von dieser Regelung betroffen gewesen.

4.3.

4.3.1. Was die gerügte geschlechtsspezifische Diskriminierung betrifft, machte die Vorinstanz mit Blick auf den soeben geschilderten Beförderungsablauf im Zeitpunkt der Dossierprüfung bzw. per 1. Januar 2018 keine direkte Diskriminierung aus, da ausschliesslich Angestellte mit einer im 2. Funktionsband eingereihten Funktion befördert worden seien. Sodann seien im diplomatischen Dienst zwei in der 24. Lohnklasse, 1. Funktionsband, eingereihte männliche Angestellte ebenfalls nicht befördert worden. Der eine der beiden sei, so wie die Beschwerdeführerin, bereits seit dem 1. Januar 2005 in der Lohnklasse 24 eingereiht gewesen, weshalb nicht gesagt werden könne, nur Angestellte eines bestimmten Geschlechts würden derart lange nicht befördert werden. Von den insgesamt fünfundzwanzig Angestellten (vierzehn Frauen und elf Männer) mit einer im 2. Funktionsband eingereihten Stelle, seien deren zehn (sechs weibliche und vier männliche Angestellte) befördert worden. Im konsularischen Dienst seien fünf Angestellte in der 24. Lohnklasse eingereiht gewesen (drei Männer und zwei Frauen), die allesamt nicht befördert worden seien. Von den übrigen acht "beförderbaren" Personen seien nur eine Frau und ein Mann befördert worden. Die Vorgehensweise
wirke sich damit auf beide Geschlechter gleich aus, sodass auch keine indirekte Diskriminierung vorliege.

4.3.2. Eine Diskriminierung in den Jahren 2008 bis 2010 im Zusammenhang mit der Geburt ihrer zwei Kinder sei ferner nicht glaubhaft dargetan. Die Arbeitgeberin habe vielmehr der besonderen Situation der Beschwerdeführerin Rechnung getragen und ihre Fürsorgepflicht wahrgenommen. Wenn die Potenzialbeurteilungen vom 25. Juni 2009 und 30. Juni 2010 im Vergleich zu den Jahren zuvor und danach schlechter ausgefallen seien, sei dies auf die von der Beschwerdeführerin erwähnte Leistungsfähigkeitseinbusse in einer für sie schwierigen Lebensphase zurückzuführen. In den Jahren nach 2010 sei denn auch eine positive Entwicklung festgehalten worden. Über die Jahre hinweg sei die Beschwerdeführerin von verschiedenen Vorgesetzen und einer externen Stelle beurteilt worden. Die Beförderungskommission I des EDA, die jeweils im Vorfeld der Beförderungen eine Empfehlung abgebe, bestehe aus dreizehn Mitgliedern, wobei von 2013 bis 2017 stets zehn bis zwölf Mitglieder an den Sitzungen anwesend gewesen seien, worunter auch Frauen. Die Kommission habe jedes Jahr eine Nichtbeförderung anhand der in aArt. 30 Abs. 2
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 21 Verpflichtungen des Personals - 1 Soweit es für die Aufgabenerfüllung notwendig ist, können die Ausführungsbestimmungen für das Personal die Verpflichtung vorsehen:
1    Soweit es für die Aufgabenerfüllung notwendig ist, können die Ausführungsbestimmungen für das Personal die Verpflichtung vorsehen:
a  an einem bestimmten Ort zu wohnen und sich an andere Arbeitsorte versetzen zu lassen;
b  in der zugewiesenen Wohnung zu wohnen; die Ausführungsbestimmungen können das Rechtsverhältnis abweichend von der Gesetzgebung über das Mietrecht regeln;
c  bestimmte Geräte, Arbeitskleider und Sicherheitsvorrichtungen zu verwenden;
cbis  sich in andere Funktionen beziehungsweise Arbeitsbereiche versetzen zu lassen, sofern das Personal einer Versetzungspflicht gemäss Buchstabe a untersteht;
d  sich an Massnahmen zu beteiligen, die nach einer krankheits- oder unfallbedingten Abwesenheit die Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess zum Ziel haben.
2    Die Ausführungsbestimmungen können das Personal verpflichten, Einkommen aus Tätigkeiten zu Gunsten Dritter ganz oder teilweise dem Arbeitgeber abzuliefern, wenn es diese auf Grund des Arbeitsverhältnisses ausübt.
3    Das Personal darf weder für sich noch für andere Geschenke oder sonstige Vorteile beanspruchen, annehmen oder sich versprechen lassen, wenn dies im Rahmen des Arbeitsverhältnisses geschieht.
4    Dem Personal ist die Ausübung einer amtlichen Funktion für einen ausländischen Staat sowie die Annahme von Titeln und Orden ausländischer Behörden verboten.
VBPV-EDA erwähnten Dokumente vorgeschlagen. Das EDA habe bei der Beschwerdeführerin aufgrund der diversen Beurteilungen noch Entwicklungsbedarf
bei einigen Kompetenzen ausgemacht und ihr deshalb die Eignung für die dauerhafte Übernahme einer Funktion im 2. Funktionsband abgesprochen. Die Beauftragte für Chancengleichheit des EDA, die seit Oktober 2013 auch Mitglied der Beförderungskommission I sei, habe in einer Stellungnahme vom 1. November 2018 überdies dargelegt, dass sie nie eine geschlechtsspezifische Diskriminierung erlebt habe. Eine in der Vergangenheit liegende, geschlechtsspezifische Diskriminierung oder eine Mobbing-Situation schloss das Bundesverwaltungsgericht daher aus. Als haltlos bezeichnete es schliesslich die Einwände, das EDA habe die Bewerbungen der Beschwerdeführerin für Stellen im 2. Funktionsband "blockiert" oder sie in rechtswidriger Weise in ihrer Karriere behindert. Namentlich habe sie aus eigener Initiative am 9. Mai 2016 eine im 1. Funktionsband eingereihte und auf eine zweijährige Mindestdauer vorgesehene Stelle in V.________ angetreten. Dem EDA könne daher nicht vorgeworfen werden, es habe sie daran gehindert, am 1. Januar 2018 eine im 2. Funktionsband eingereihte Tätigkeit anzunehmen.

5.

5.1. Hinsichtlich der Versetzungsanordnung vom 16. Juni 2014 setzt sich die Beschwerdeführerin mit der prozessualen Erledigung durch die Vorinstanz nicht auseinander und legt insbesondere nicht dar, weshalb das Bundesverwaltungsgericht mit seinem Nichteintreten Bundesrecht verletzt oder den Sachverhalt bundesrechtswidrig festgestellt haben sollte. Ob bezüglich der auf den 1. Januar 2014 und 1. Januar 2016 nicht erfolgten Beförderung allenfalls ein Verstoss gegen das Gleichbehandlungsgebot nach Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV vorliegt (BGE 141 II 411 E. 6.1.1 S. 418), braucht das Bundesgericht nicht zu prüfen, da ein solcher nicht rechtsgenüglich im Sinne von Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG geltend gemacht wird.

5.2. Nicht zu beanstanden ist weiter, dass die Vorinstanz in Bezug auf die Nichtbeförderung auf den 1. Januar 2014 und 1. Januar 2016 (gemäss Verfügungen vom 18. Februar 2014 und 2. März 2016) von einem verwirkten Beschwerderecht wegen Nichtanfechtung ausging, soweit die Beschwerdeführerin eine Geschlechterdiskriminierung geltend machte, zumal sie in den jeweiligen Rechtsmittelbelehrungen auf die Möglichkeit der Anfechtung beim Bundesverwaltungsgericht betreffend die Gleichstellung der Geschlechter (vgl. Art. 36a
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 36a Streitigkeiten über leistungsabhängige Lohnanteile - In Streitigkeiten über leistungsabhängige Lohnanteile ist die Beschwerde an eine richterliche Instanz (Art. 36) nur zulässig, soweit sie die Gleichstellung der Geschlechter betrifft.
BPG) hingewiesen wurde.

5.3. Was die Entscheide des Generalsekretariats vom 6. Januar 2015 und 31. Januar 2017 betrifft, wertete das Bundesverwaltungsgericht, wie in E. 4.1.2 und 4.2.3 hievor dargelegt, die Vorbringen der Beschwerdeführerin als unbegründet, soweit es diese überhaupt als zulässig erachtete (fragliches aktuelles Rechtsschutzinteresse). Die Beschwerdeführerin vertritt eine gegenteilige Auffassung, die jedoch keine Bundesrechtswidrigkeit des vorinstanzlichen Entscheids in diesem Punkt begründet.

5.4. Nach Art. 3 Abs. 1
SR 151.1 Bundesgesetz vom 24. März 1995 über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG) - Gleichstellungsgesetz
GlG Art. 3 Diskriminierungsverbot - 1 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen aufgrund ihres Geschlechts weder direkt noch indirekt benachteiligt werden, namentlich nicht unter Berufung auf den Zivilstand, auf die familiäre Situation oder, bei Arbeitnehmerinnen, auf eine Schwangerschaft.
1    Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen aufgrund ihres Geschlechts weder direkt noch indirekt benachteiligt werden, namentlich nicht unter Berufung auf den Zivilstand, auf die familiäre Situation oder, bei Arbeitnehmerinnen, auf eine Schwangerschaft.
2    Das Verbot gilt insbesondere für die Anstellung, Aufgabenzuteilung, Gestaltung der Arbeitsbedingungen, Entlöhnung, Aus- und Weiterbildung, Beförderung und Entlassung.
3    Angemessene Massnahmen zur Verwirklichung der tatsächlichen Gleichstellung stellen keine Diskriminierung dar.
des Bundesgesetzes vom 24. März 1995 über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG; SR 151.1) dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufgrund ihres Geschlechts weder direkt noch indirekt benachteiligt werden. Das Diskriminierungsverbot gilt insbesondere für die Anstellung, Aufgabenzuteilung, Gestaltung der Arbeitsbedingungen, Entlöhnung, Aus- und Weiterbildung, Beförderung und Entlassung (Abs. 2). Anders als bei einer direkten liegt bei einer indirekten Diskriminierung eine formal geschlechtsneutrale Regelung vor, die im Ergebnis aber wesentlich mehr bzw. überwiegend Angehörige des einen Geschlechts gegenüber denjenigen des anderen benachteiligt, ohne dass dies sachlich begründet wäre. Die gesetzwidrige Diskriminierung wird vermutet, wenn aufgrund objektiver Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sie spricht, ohne dass die Möglichkeit bereits auszuschliessen wäre, dass eine solche letztlich doch nicht besteht (vgl. BGE 130 III 145 E. 4.2 S. 162). Ist die Diskriminierung in diesem Sinn glaubhaft gemacht, hat die Gegenpartei nachzuweisen, dass keine solche vorliegt. Kann sie dies nicht, gilt die geschlechtsspezifische Benachteiligung als erstellt (Beweislasterleichterung
nach Art. 6
SR 151.1 Bundesgesetz vom 24. März 1995 über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG) - Gleichstellungsgesetz
GlG Art. 6 Beweislasterleichterung - Bezüglich der Aufgabenzuteilung, Gestaltung der Arbeitsbedingungen, Entlöhnung, Aus- und Weiterbildung, Beförderung und Entlassung wird eine Diskriminierung vermutet, wenn diese von der betroffenen Person glaubhaft gemacht wird.
GlG; in BGE 126 III 395 ff. nicht veröffentlichte E. 2a; 125 III 368 E. 4 S. 372).

5.5. Insgesamt befasst sich die Beschwerdeführerin vorwiegend in appellatorischer Weise mit dem vorinstanzlichen Entscheid und stellt im Wesentlichen ihre eigene Sicht der Dinge ausführlich dar, was wegen der im letztinstanzlichen Prozess herrschenden Kognitionsregelung (E. 2) nicht genügt, um die vorinstanzliche Beweiswürdigung als rechtsverletzend darzustellen. Der Umstand, dass die Vorinstanz nicht sämtliche seit 2005 vorliegenden Unterlagen über die jährlich stattfindenden Beförderungsrunden beim EDA einholte, um einen detaillierten hinreichenden Vergleich zwischen den unterschiedlichen Bewertungen der männlichen Kollegen und der Beschwerdeführerin vornehmen zu können, wie die Beschwerdeführerin unter Berufung auf BGE 130 III 145 vorbringt, verletzt namentlich den Untersuchungsgrundsatz nicht (Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG in Verbindung mit Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG; SR 173.32]).
Mit der geltend gemachten geschlechtsspezifischen Benachteiligung bezüglich der am 5. März 2018 verfügten Nichtbeförderung setzte sich das Bundesverwaltungsgericht eingehend auseinander. Es schloss, wie dargelegt, eine direkte Diskriminierung aus, nachdem wegen der beschränkten Anzahl verfügbarer höherer Funktionen ausschliesslich Angestellte befördert worden seien, die bereits eine Tätigkeit im 2. Funktionsband ausübten, was auf die Beschwerdeführerin nicht zutraf. Weiter hat die Vorinstanz die vom Beschwerdegegner eingereichten Listen der sich in der 24. Lohnklasse befindenden und per 1. Januar 2018 "beförderbaren" Angestellten des diplomatischen und konsularischen Dienstes hinsichtlich einer beförderungsspezifischen indirekten Diskriminierung geprüft und eine solche in nicht zu beanstandender Weise ausgeschlossen, da beide Geschlechter gleichermassen vom Vorgehen des Beschwerdegegners betroffen gewesen seien. Somit ist auch mit Blick auf diese schlüssigen Darlegungen der Vorinstanz nicht stichhaltig, wenn die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Angemessenheitsprinzips im Zusammenhang mit Art. 3
SR 151.1 Bundesgesetz vom 24. März 1995 über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG) - Gleichstellungsgesetz
GlG Art. 3 Diskriminierungsverbot - 1 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen aufgrund ihres Geschlechts weder direkt noch indirekt benachteiligt werden, namentlich nicht unter Berufung auf den Zivilstand, auf die familiäre Situation oder, bei Arbeitnehmerinnen, auf eine Schwangerschaft.
1    Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen aufgrund ihres Geschlechts weder direkt noch indirekt benachteiligt werden, namentlich nicht unter Berufung auf den Zivilstand, auf die familiäre Situation oder, bei Arbeitnehmerinnen, auf eine Schwangerschaft.
2    Das Verbot gilt insbesondere für die Anstellung, Aufgabenzuteilung, Gestaltung der Arbeitsbedingungen, Entlöhnung, Aus- und Weiterbildung, Beförderung und Entlassung.
3    Angemessene Massnahmen zur Verwirklichung der tatsächlichen Gleichstellung stellen keine Diskriminierung dar.
GlG rügt, weil sie unter dem Aspekt der Anciennität und der Eignung im Vergleich zu den vier beförderten männlichen Kollegen
unberücksichtigt geblieben sei, zumal dem Bundesgericht eine Angemessenheitskontrolle verwehrt ist (Urteil 8C 31/2009 vom 4. Januar 2010 E. 3.2.1; vgl. auch BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399). Nichts zu ihren Gunsten vermag die Beschwerdeführerin aus dem zitierten BGE 130 III 145 E. 4.3.2 abzuleiten, worin sich das Bundesgericht mit einer geschlechtsspezifischen Diskriminierung hinsichtlich Entlöhnung (jährliche Bonuszahlungen) zu befassen hatte und dazu die Zahlungen an sämtliche Kadermitglieder mit der Situation der dort betroffenen Arbeitnehmerin verglich. Dass für den vorliegenden Vergleich zwischen den männlichen Kollegen und der Beschwerdeführerin - mithin nur betreffend die Verfügung vom 5. März 2018 - die herangezogenen Listen sämtlicher beförderbaren Angestellten per 1. Januar 2018 keine hinreichende Grundlage liefern sollen für die Glaubhaftmachung einer Geschlechterdiskriminierung, wird nicht überzeugend dargetan. Gestützt auf die Aktenlage schloss die Vorinstanz willkürfrei, dass weder eine direkte noch indirekte Benachteiligung wegen des Geschlechts der Beschwerdeführerin vorliege. Anhaltspunkte dafür, dass sie bezüglich der Beförderung aufgrund ihrer Geschlechterzugehörigkeit gegenüber ihren männlichen Kollegen
benachteiligt worden wäre, sind nicht auszumachen, weshalb die Vorinstanz auf diesbezügliche weitere Abklärungen ohne Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes verzichten durfte. Soweit das Bundesverwaltungsgericht damit auch die Glaubhaftmachung einer Diskriminierung im Sinne von Art. 3
SR 151.1 Bundesgesetz vom 24. März 1995 über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG) - Gleichstellungsgesetz
GlG Art. 3 Diskriminierungsverbot - 1 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen aufgrund ihres Geschlechts weder direkt noch indirekt benachteiligt werden, namentlich nicht unter Berufung auf den Zivilstand, auf die familiäre Situation oder, bei Arbeitnehmerinnen, auf eine Schwangerschaft.
1    Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen aufgrund ihres Geschlechts weder direkt noch indirekt benachteiligt werden, namentlich nicht unter Berufung auf den Zivilstand, auf die familiäre Situation oder, bei Arbeitnehmerinnen, auf eine Schwangerschaft.
2    Das Verbot gilt insbesondere für die Anstellung, Aufgabenzuteilung, Gestaltung der Arbeitsbedingungen, Entlöhnung, Aus- und Weiterbildung, Beförderung und Entlassung.
3    Angemessene Massnahmen zur Verwirklichung der tatsächlichen Gleichstellung stellen keine Diskriminierung dar.
in Verbindung mit Art. 6
SR 151.1 Bundesgesetz vom 24. März 1995 über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG) - Gleichstellungsgesetz
GlG Art. 6 Beweislasterleichterung - Bezüglich der Aufgabenzuteilung, Gestaltung der Arbeitsbedingungen, Entlöhnung, Aus- und Weiterbildung, Beförderung und Entlassung wird eine Diskriminierung vermutet, wenn diese von der betroffenen Person glaubhaft gemacht wird.
GlG verneinte, verstösst es ebenfalls nicht gegen Bundesrecht. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin liegt keine bundesrechtswidrige Handhabung der Beweisregel von Art. 6
SR 151.1 Bundesgesetz vom 24. März 1995 über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG) - Gleichstellungsgesetz
GlG Art. 6 Beweislasterleichterung - Bezüglich der Aufgabenzuteilung, Gestaltung der Arbeitsbedingungen, Entlöhnung, Aus- und Weiterbildung, Beförderung und Entlassung wird eine Diskriminierung vermutet, wenn diese von der betroffenen Person glaubhaft gemacht wird.
GlG vor, indem die Vorinstanz erkannte, dass die Nichtbeförderung sachlich gerechtfertigt sei. Nicht zielführend sind sodann die Vorbringen in der Beschwerde, die sich auf eine weiter zurückliegende, namentlich im Zusammenhang mit ihrer Mutterschaft geltend gemachte Diskriminierung beziehen. Soweit diese Darlegungen überhaupt den vorliegenden Anfechtungs- und Streitgegenstand betreffen, begründen sie jedenfalls keine willkürliche oder anderweitige Bundesrechtswidrigkeit des angefochtenen Entscheids. Hierauf ist nicht weiter einzugehen.

5.6. Ferner rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Untersuchungsmaxime, weil der Vorinstanz keine ungeschwärzte Version der von der Kommissionssekretärin an der Sitzung der Beförderungskommission I vom 17. Oktober 2013 erstellten Handnotizen vorgelegen habe. Die Vorinstanz verzichtete mangels Relevanz auf die Offenlegung der Namen der Kommissionsmitglieder. Denn gemäss vorinstanzlicher Auffassung enthielten die Notizen keine unsachliche Kritik, die zur Nichtbeförderung geführt hätte. Die Kommissionsmitglieder hätten die gesamten Beurteilungsgrundlagen (Potenzial- und Leistungsbeurteilungen, Inspektionsberichte, Eignungstests) gekannt, weshalb das Gewicht der einzelnen Voten zu relativieren sei. Die Beschwerdeführerin beruft sich in diesem Zusammenhang darauf, dass für die Beförderung einzig die DR zuständig (gewesen) sei (aArt. 5 Bst. b
SR 172.220.111.343.3 Verordnung des EDA vom 20. September 2002 zur Bundespersonalverordnung (VBPV-EDA)
VBPV-EDA Art. 5
VBPV-EDA). Es sei deshalb wichtig zu wissen, ob diese die Auffassung vertrete, dass sich ihre Fähigkeiten verbessert hätten oder nicht, weshalb dieses Dokument der Vorinstanz hätte vollständig vorliegen sollen. Mit dieser Begründung ist jedoch nicht dargetan, weshalb das Bundesverwaltungsgericht in willkürlicher Weise und in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes die Relevanz des
ungeschwärzten Dokuments verneinte. Das Gericht betonte überdies, dass die Beförderungskommission I im Besitze sämtlicher Beurteilungsgrundlagen gewesen sei, weshalb weiter nicht ersichtlich ist, inwiefern Art. 4 Abs. 3
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 4 Personalpolitik - 1 Die Ausführungsbestimmungen (Art. 37 und 38), die Arbeitsverträge (Art. 8) sowie die Massnahmen und Entscheide sind so auszugestalten, dass sie zur Konkurrenzfähigkeit des Bundes auf dem Arbeitsmarkt und zur Erreichung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Ziele beitragen.
1    Die Ausführungsbestimmungen (Art. 37 und 38), die Arbeitsverträge (Art. 8) sowie die Massnahmen und Entscheide sind so auszugestalten, dass sie zur Konkurrenzfähigkeit des Bundes auf dem Arbeitsmarkt und zur Erreichung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Ziele beitragen.
2    Die Arbeitgeber setzen ihr Personal auf zweckmässige, wirtschaftliche und sozial verantwortbare Weise ein; sie treffen geeignete Massnahmen:
a  zur Gewinnung und Erhaltung von geeignetem Personal;
b  zur persönlichen und beruflichen Entwicklung, zur Aus- und Weiterbildung und zur Motivierung ihres Personals sowie zu dessen vielseitiger Einsetzbarkeit;
c  zur Kaderförderung und Managemententwicklung;
d  für die Chancengleichheit von Frau und Mann und zu deren Gleichstellung;
e  zur Sicherstellung der Vertretung der Sprachgemeinschaften im Personal entsprechend ihrem Anteil an der Wohnbevölkerung;
ebis  zur Förderung der Sprachkenntnisse der für die Ausübung der Funktion erforderlichen Amtssprachen, insbesondere zur Förderung der aktiven Kenntnisse einer zweiten Amtssprache und der passiven Kenntnisse einer dritten Amtssprache beim höheren Kader;
f  für die Chancengleichheit der Behinderten sowie zu deren Beschäftigung und Eingliederung;
g  zum Schutz der Persönlichkeit und der Gesundheit sowie zur Arbeitssicherheit ihres Personals;
h  zur Förderung eines umweltbewussten Verhaltens am Arbeitsplatz;
i  zur Schaffung von Arbeitsbedingungen, die dem Personal erlauben, seine Verantwortung in Familie und Gesellschaft wahrzunehmen;
j  zur Schaffung von Lehrstellen und Ausbildungsplätzen;
k  zu einer umfassenden Information ihres Personals.
3    Sie sorgen für die Verhinderung von Willkür im Arbeitsverhältnis und führen ein Beurteilungssystem ein, das auf Mitarbeitergesprächen aufbaut; dieses bildet die Grundlage für eine leistungsgerechte Entlöhnung und zielorientierte Entwicklung der Angestellten.
BPG diesbezüglich verletzt sein sollte. Danach sorgen die Arbeitgeber für die Verhinderung von Willkür im Arbeitsverhältnis und führen ein Beurteilungssystem ein, das auf Mitarbeitergesprächen aufbaut; dieses bildet die Grundlage für eine leistungsgerechte Entlöhnung und zielorientierte Entwicklung der Angestellten. Die Rügen der Beschwerdeführerin zeigen zudem nicht auf, dass das Bundesverwaltungsgericht den entscheidwesentlichen Sachverhalt offensichtlich unrichtig (unhaltbar, willkürlich) oder unvollständig im Sinne von Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG feststellte (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 137 III 226 E. 4.2 S. 234). Ebenso wenig liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV oder des Untersuchungsgrundsatzes vor (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 124 V 90 E. 4b S. 94).

6.
Die Beschwerdeführerin stellt schliesslich den Verfahrensantrag, im bundesgerichtlichen Urteil sei über die übliche Anonymisierung hinausgehend der Sachverhalt dergestalt wiederzugeben, dass keine Rückschlüsse auf sie möglich seien. Die Anonymisierung der Parteien ist bei der Veröffentlichung der Urteile die Regel (Art. 27 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 27 Information - 1 Das Bundesgericht informiert die Öffentlichkeit über seine Rechtsprechung.
1    Das Bundesgericht informiert die Öffentlichkeit über seine Rechtsprechung.
2    Die Veröffentlichung der Entscheide hat grundsätzlich in anonymisierter Form zu erfolgen.
3    Das Bundesgericht regelt die Grundsätze der Information in einem Reglement.
4    Für die Gerichtsberichterstattung kann das Bundesgericht eine Akkreditierung vorsehen.
BGG). Eine weitergehende Anonymisierung kommt etwa im Interesse des Jugendschutzes oder bei Sexualdelikten aus Gründen des Opferschutzes in Frage (BGE 133 I 106 E. 8.4). Ist ein solches Interesse hingegen - wie vorliegend - nicht ersichtlich, so rechtfertigt der Umstand, dass allenfalls aus entscheidwesentlichen Umständen Rückschlüsse auf die Identität der Parteien möglich sind, keinen grundsätzlichen Verzicht auf derartige Angaben (BGE 133 I 106 E. 8.3 S. 109). Die Beschwerde ist insgesamt unbegründet, soweit darauf einzutreten ist.

7.
Das Verfahren ist kostenpflichtig. Die unterliegende Beschwerdeführerin hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Eidgenössischen Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 21. Januar 2020

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Polla
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_598/2019
Date : 21. Januar 2020
Published : 08. Februar 2020
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Grundrecht
Subject : Öffentliches Personalrecht (Besoldung; Beförderung; Diskriminierung)


Legislation register
BGG: 27  42  66  82  83  85  86  90  95  96  97  105  106
BPG: 4  21  36a
BV: 8  29
GlG: 3  6
VBPV-EDA: 5  30
VGG: 37
VwVG: 5  12
BGE-register
124-V-90 • 125-III-368 • 126-III-395 • 130-III-145 • 132-V-393 • 133-I-106 • 134-I-140 • 137-III-226 • 140-III-264 • 141-II-411 • 141-V-234
Weitere Urteile ab 2000
8C_31/2009 • 8C_598/2019
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
lower instance • federal administrational court • federal department of foreign affairs • wage bracket • function • federal court • sex • position • statement of affairs • subject matter of action • nullity • infringement of a right • appellee • equal legal treatment • meadow • man • hamlet • document • litigation costs • federal servants law • appeal concerning affairs under public law • [noenglish] • ex officio • federal department • question • simplified proof • decision • directive • promotion • principle of judicial investigation • value • employee • voting suggestion of the authority • matter of litigation • wage • equality of man and woman • [noenglish] • federal law on administrational proceedings • correspondence • statement of reasons for the adjudication • candidate • proceedings conditions • guideline • declaration • evaluation • state organization and administration • sustainable development • mobbing • participant of a proceeding • legal certainty • right to be heard • knowledge • final decision • legal demand • weight • legal protection for youth • parliament building • false instructions about a person's right to appeal • holidays • maternity • employer • section • finding of facts by the court • 1995 • conditions of employment • maternity leave • further education • instructions about a person's right to appeal • initiative • federal servants regulation
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BVGer
A-2435/2018