Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A 834/2011
Urteil vom 21. Januar 2013
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Marazzi, Herrmann,
Gerichtsschreiber Levante.
Verfahrensbeteiligte
X.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Glarner,
Beschwerdeführerin,
gegen
Z.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Sibin Heuser,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Arrest,
Beschwerde gegen den Beschluss des Ober-
gerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 31. Oktober 2011 (PS110177-O/U).
Sachverhalt:
A.
A.a Am 23. August 2011 erhob die X.________ AG, in Deutschland, gegenüber Z.________, in A.________, beim Bezirksgericht Meilen ein Arrestgesuch mit dem Begehren:
"1. Es seien folgende Vermögensstücke des Gesuchsgegners in der nachfolgend aufgeführten Reihenfolge bis zum Betrag von Fr. 938'767.13 mit Arrest zu belegen:
[im Grundbuchamt Kreis Locarno, Gemeinde B.________, eingetragene Grundstücke Nrn. ...]
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchsgegners."
Die X.________ AG berief sich auf das Vorbehaltsurteil vom 5. Februar 2010 sowie das Urteil vom 25. Juni 2010 des Landgerichts München I als definitive Rechtsöffnungstitel bzw. auf Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6

A.b Mit Datum vom 24. August 2011 erliess die Arrestrichterin, Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen, gestützt auf den erwähnten Arrestgrund antragsgemäss den Befehl an das Betreibungsamt Locarno, die im Grundbuchamt Kreis Locarno, Gemeinde B.________, auf den Arrestschuldner lautenden Grundstücke zu verarrestieren.
B.
Gegen den Arrestbefehl erhob Z.________ am 30. September 2011 Beschwerde nach Art. 327a

C.
Gegen den Beschluss des Obergerichts hat die X.________ AG am 2. Dezember 2011 Beschwerde in Zivilsachen erhoben. Die Arrestgläubigerin als Beschwerdeführerin beantragt, es sei der obergerichtliche Beschluss, mit welchem auf die Beschwerde der Gegenpartei nicht eingetreten wurde, aufzuheben. Die Sache sei an die Vorinstanz zur Beurteilung der Beschwerde zurückzuweisen und ihr im vorinstanzlichen LugÜ-Beschwerdeverfahren Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Mit Präsidialverfügungen vom 5. Dezember 2011 und 9. Februar 2012 ist das Verfahren auf Antrag beider Parteien bis zum 31. Januar 2012 bzw. 30. April 2012 sistiert worden.
Der Arrestschuldner als Beschwerdegegner beantragt das Nichteintreten, eventuell die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin hält in der Stellungnahme zur Beschwerdeantwort an ihren Rechtsbegehren fest. Das Obergericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Erwägungen:
1.
1.1 Angefochten ist ein Entscheid des Obergerichts, mit welchem auf eine Beschwerde gemäss Art. 327a



1.2 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat (Art. 76 Abs. 1 lit. b


2.
2.1 Vor dem Obergericht hatte der Beschwerdegegner behauptet, das revLugÜ bzw. der Arrest nach dem am 1. Januar 2011 in Kraft gesetzten Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6

2.2 Das Obergericht hat mit Blick auf die im Jahre 2010 in Deutschland erlassenen Entscheide geprüft, ob das revLugÜ massgebend ist. Nach Auslegung der Übergangsbestimmung (Art. 63 Abs. 2 revLugÜ) hat es erwogen, das revLugÜ sei nur auf solche Verfahren anwendbar, die vor dem 1. Januar 2011 (Inkrafttreten des revLugÜ für die Schweiz) eingeleitet, aber erst nach diesem Datum entschieden worden seien. Diese Voraussetzung sei für die vorgelegten deutschen Urteile nicht erfüllt, weshalb das (bisherige) LugÜ von 1988 zur Anwendung komme. Der mit dem revLugÜ eingeführte Arrestgrund gemäss Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6






3.
Anlass zur vorliegenden Beschwerde in Zivilsachen gibt ein Arrestbefehl, der nach Vorlage von Entscheiden aus Deutschland auf Gesuch der Beschwerdeführerin hin erlassen worden ist. Die Beschwerdeführerin als Arrestgläubigerin ficht den Entscheid des Obergerichts an, mit welchem auf eine Beschwerde gemäss Art. 327a

3.1 Der Anspruch auf staatlichen Rechtsschutz setzt stets ein schutzwürdiges Interesse voraus (vgl. Art. 76 Abs. 1 lit. b



betroffen bzw. materiell beschwert sein soll, um an einer Aufhebung bzw. Abänderung des Entscheides interessiert zu sein.
3.2 Die Beschwerdeführerin wirft dem Obergericht zunächst vor, es habe die Anwendbarkeit des revLugÜ zu Unrecht verneint und damit Bundesrecht verletzt.
3.2.1 Es ist richtig, dass das revLugÜ für die Europäische Union (sowie Dänemark und Norwegen) am 1. Januar 2010 und für die Schweiz erst am 1. Januar 2011 in Kraft getreten ist (AS 2010 S. 5560). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 63 revLugÜ kommt für einen Entscheid, der vor dem Inkrafttreten des revLugÜ für die Schweiz erlassen wurde, für dessen Anerkennung und Vollstreckbarerklärung noch das LugÜ von 1988 zur Anwendung (BGE 138 III 82 E. 2.1 S. 84; im gleichen Sinn: Urteil des EuGH vom 21. Juni 2012, Rs. C-514/10 Wolf Naturprodukte/SEWAR, betreffend Art. 66 Abs. 2 EuGVVO). Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin ist unerheblich, dass im Jahre 2010 das revLugÜ in Deutschland (oder Polen; vgl. BGE 138 III 82) bereits in Kraft stand. Weiter hat das Bundesgericht klargestellt, dass Art. 327a

3.2.2 Die Auffassung zum zeitlichen Anwendungsbereich des revLugÜ, wie sie das Obergericht zum Ausdruck gebracht hat, steht demnach im Einklang mit der Rechtsprechung zu Art. 63 revLugÜ. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist für die von ihr vorgelegten, im Jahre 2010 in Deutschland ergangenen Entscheide das LugÜ von 1988 massgebend. Das Recht auf Sicherungsvollstreckung bei Vollstreckbarerklärung gemäss Art. 31



3.3 Weiter wirft die Beschwerdeführerin dem Obergericht vor, es habe Bundesrecht verletzt, weil es im angefochtenen Beschluss (wegen der Nichtanwendung des revLugÜ) den Arrestgrund von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6

3.3.1 Der Beschwerdegegner hat gegen den Arrestbefehl offenbar Arresteinsprache erhoben, deren Behandlung sistiert sein soll. Hierzu lässt sich dem angefochtenen Beschluss nichts entnehmen. Das Obergericht hat erwogen, die Arrestlegung sei im Rahmen des "altrechtlichen Rechtsschutzes" zu klären, ohne das bzw. die Rechtsmittel (insbesondere die Arresteinsprache) näher zu erörtern.
3.3.2 Zu Recht hält der Beschwerdegegner fest, dass der Arresteinspracherichter (Art. 278


3.4 Nach dem Dargelegten erschöpfen sich die Vorbringen der Beschwerdeführerin in einer Kritik an den Erwägungen im angefochtenen Entscheid. Mangels eines hinreichenden Beschwerderechts (Art. 76 Abs. 1 lit. b

4.
Aus diesen Gründen ist der Beschwerde in Zivilsachen kein Erfolg beschieden. Die Beschwerdeführerin wird für das bundesgerichtliche Verfahren kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1


Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde in Zivilsachen wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 7'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner mit Fr. 7'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Januar 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Levante