Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-2437/2020
Urteil vom 21. Dezember 2021
Richterin Constance Leisinger (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Besetzung
Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen,
Gerichtsschreiberin Karin Parpan.
A._______, geboren am (...),
Türkei,
Parteien
vertreten durch Derya Özgül, AD Consultancy,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 6. April 2020 / N (...).
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, kurdischer Ethnie mit letztem offiziellen Wohnsitz in B._______, verliess seinen Heimatstaat am (...) März 2017 (Ausreisestempel im Reisepass) auf dem Luftweg in die Schweiz, wo er gleichentags im Besitz eines gültigen Schweizer Schengenvisums mit dem Zweck "Tourisme" einreiste. Am 30. März 2017 stellte der Beschwerdeführer ein Asylgesuch.
B.
B.a Am 5. April 2017 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Der Beschwerdeführer wurde am 27. Februar 2019 eingehend zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen Folgendes geltend:
B.b Er stamme aus einer politischen Familie, die sich für die kurdische Sache engagiert habe. Sein Vater sei bei der Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK) gewesen und deswegen im Jahr 2003 festgenommen und später zu einer mehr als dreijährigen Haftstrafe verurteilt worden. Er selbst habe seit seiner Kindheit kleinere Botendienste und andere Aufgaben für die PKK übernommen, sei jedoch kein eigentliches Mitglied gewesen, sondern Aktivist der Halklarin Demokratik Partisi (HDP). Im Jahr 2014 seien ihm von einem Genossen, der in Rojava gekämpft habe, Aufgaben übertragen worden. Insbesondere sei er zuständig gewesen, Behandlungsmöglichkeiten für verwundete Kämpfer aus Rojava zu organisieren. Zu diesem Zweck habe er zwei Häuser in seinem Heimatort organisiert, in denen dutzende Freiwillige sich um die Verletzten gekümmert hätten. Eines der Häuser sei als Gesundheitszentrum betrieben worden und es sei immer wieder zu Razzien und Verhaftungen gekommen, insbesondere nachdem die Yekîneyên Parastina Gel (YPG) vom türkischen Staat als Terrororganisation eingestuft worden sei. Deswegen hätten die Verletzten und Neuankömmlinge in der Folge in Wohnungen untergebracht werden müssen. Am (...) November 2016 sei er von einem Funktionär kontaktiert und gebeten worden, zusammen mit einem anderen Helfer eine verletzte Genossin abzuholen. Auf dem Rückweg sei ihnen dabei von einem Team - vermutlich der türkischen Spezialeinheiten - der Weg abgeschnitten worden, woraufhin man ihn und seinen Kollegen festgenommen und in unterschiedlichen Fahrzeugen weggebracht habe. Während er sieben Tage lang festgehalten worden sei, habe man ihn verhört, gefoltert und ihm vorgeworfen, eine terroristische Organisation unterstützt zu haben. Ausserdem hätten Personen - vermutungsweise Angehörige des türkischen Nachrichtendienstes - ihn dazu bewegen wollen, als Spitzel tätig zu werden. Aufgrund der Folter habe er schliesslich in eine Spitzeltätigkeit eingewilligt. Daraufhin sei er an einer Bushaltestelle in seinem Heimatort freigelassen worden. Nach seiner Freilassung habe er die PKK über die Ereignisse unterrichtet, die Anwerbung zur Spitzeltätigkeit jedoch verschwiegen. Die PKK habe ihr Misstrauen dazu geäussert, dass er freigelassen worden sei, ohne dass gleichzeitig offizielle Schritte gegen ihn eingeleitet worden seien. Ausserdem habe er von der Folter keine grossen, sichtbaren Verletzungen davongetragen. Die PKK habe somit das Vertrauen in ihn verloren und ihn ausgeschlossen respektive habe er keine weiteren Aufgaben übernehmen wollen, um gar nicht erst weitere Informationen zuhanden der Behörden erlangen zu können. Die Personen, die an seiner Festnahme beteiligt gewesen seien, hätten ihn daraufhin vier- oder fünfmal angehalten und
Informationen eingefordert. Da die PKK sich ihm gegenüber jedoch misstrauisch gezeigt habe, sei es ihm nicht möglich gewesen, Informationen einzuholen, weshalb die Behördenvertreter ihm gedroht hatten. Aus Angst vor beiden Seiten habe er sich schliesslich zur Ausreise entschieden. Später habe er erfahren, dass es sich bei der Person, die mit ihm zusammen festgenommen worden sei, um einen Informanten der Behörden gehandelt habe. Die verletzte Person, die sie bei ihrer Festnahme transportiert hätten, sei ausserdem im Dezember 2016 verhaftet worden. Schliesslich habe die PKK sich bei seiner Familie nach ihm erkundigt und mittlerweile liege auch ein Haftbefehl gegen ihn vor.
B.c Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seinen Reisepass, drei Dokumente betreffend die Haft seines Vaters, ein Schreiben seines türkischen Anwaltes vom 29. Juli 2019, ein Schreiben der Sicherheitsdirektion B._______ vom 12. Juli 2019, wonach gegen ihn nicht ermittelt werde, sowie eine Bestätigung der HDP vom 17. Dezember 2016, dass er ein Aktivist der Partei sei, ein.
C.
C.a Die Vorinstanz forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. Januar 2020 auf, eine Bestätigung über seinen aktuellen Verfahrensstand aus dem nationalen Justiznetzwerkprogramm UYAP nachzureichen.
C.b Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 10. Februar 2020 eine Stellungnahme in türkischer Sprache zu den vorinstanzlichen Akten, welche am 6. März 2020 von einem Dolmetscher ins Deutsche übersetzt wurde. Darin führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass die türkischen Strafverfolgungsbehörden seiner anwaltlichen Vertretung vor Ort keine Dokumente ausgehändigt hätten und ihr sogar gedroht hätten. Ausserdem würden viele geheime Ermittlungen geführt.
D.
Mit Verfügung vom 6. April 2020 - eröffnet am 8. April 2020 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
E.
E.a Der Beschwerdeführer liess - handelnd durch seinen damaligen Rechtsvertreter lic. iur. Roger Kuhn - mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 8. Mai 2020 Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erheben. Darin beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei unter Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter sei infolge Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Sache zur Sachverhaltsergänzung beziehungsweise Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E.b In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung seines damaligen Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand. Zudem beantragte er die unverzügliche Bekanntgabe der Zusammensetzung des Spruchkörpers.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Mai 2020 forderte die zuständige Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, seine prozessuale Bedürftigkeit zu belegen. Ausserdem wurde dem Beschwerdeführer der voraussichtliche Spruchkörper bekannt gegeben und die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen.
G.
Eine Unterstützungsbedürftigkeitserklärung vom 15. Mai 2020 des kantonalen Sozialdienstes des Kantons Aargau wurde am 25. Mai 2020 zu den Akten gereicht.
H.
Die Vorinstanz liess sich am 12. Juni 2020 innert erstreckter Frist zur Beschwerde vernehmen und hielt dabei vollumfänglich an den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest.
I.
Ein Doppel der Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 16. Juni 2020 zusammen mit einer Einladung zur Replik übermittelt.
J.
Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 1. Juli 2020 und hielt an seinen Beschwerdebegehren fest.
K.
Mit Eingabe vom 24. Mai 2021 (Datum Poststempel) zeigte die rubrizierte Rechtsvertreterin ihr Vertretungsverhältnis gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht unter Beilage einer Vollmacht vom 4. Mai 2021 an und ersuchte um Beendigung des vormaligen Vertretungsverhältnisses.
L.
Die zuständige Instruktionsrichterin ersuchte den Beschwerdeführer, eine Bestätigung über die Beendigung seines Vertretungsverhältnisses mit
lic. iur. Roger Kuhn einzureichen.
M.
Am 8. Juni 2021 stimmte der bisherige Rechtsvertreter dem Mandatswechsel zu und reichte eine Kostennote seiner bisherigen Aufwendungen ein.
N.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Juli 2021 hiess die zuständige Instruktionsrichterin die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Verbeiständung gut. Lic. iur. Roger Kuhn wurde für den Zeitraum seiner Mandatierung als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Mit dem Ende seines Mandats wurde er sodann aus diesem entlassen, wobei seine bisherigen Auslagen und Aufwendungen im vorliegenden Beschwerdeverfahren im Rahmen der Beurteilung der Kostenfolgen zu berücksichtigen sind.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
|
a | des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; |
b | des Bundesrates betreffend: |
b1 | die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325, |
b2 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726, |
b3 | die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, |
b4 | das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30, |
c | des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cbis | des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cquater | des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; |
cquinquies | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; |
cter | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; |
d | der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; |
e | der Anstalten und Betriebe des Bundes; |
f | der eidgenössischen Kommissionen; |
g | der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; |
h | der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; |
i | kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
1 | Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
a | Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; |
c | Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
d | ... |
e | Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
e1 | Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, |
e2 | die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, |
e3 | den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, |
e4 | den Entsorgungsnachweis; |
f | Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; |
g | Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
h | Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; |
i | Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); |
j | Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. |
2 | Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: |
a | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; |
b | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
|
1 | Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
3 | Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
4 | Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden. |
5 | Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden. |
6 | In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung. |
7 | Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG375 verbessert werden. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
1.4 Aus organisatorischen Gründen (Austritt Gericht, Abteilungswechsel), die seit der Zwischenverfügung vom 15. Mai 2020 eingetreten sind, setzt sich der Spruchkörper aus Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas und Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen sowie Gerichtsschreiberin Karin Parpan zusammen.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
|
1 | Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
a | Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens; |
b | unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; |
c | ... |
2 | Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz. |
|
1 | Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz. |
2 | Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
|
1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
3 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5 |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
|
1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
3 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5 |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
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1 | Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
2 | Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. |
3 | Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. |
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1).
4.
4.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Asylentscheid im Wesentlichen mit der mangelnden Glaubhaftigkeit der Vorbringen. Die Schilderungen des Beschwerdeführers betreffend die Folter seien zwar detailliert ausgefallen und enthielten Realkennzeichen, es sei ihm jedoch nicht gelungen, die gesamten Umstände glaubhaft darzulegen, weshalb nicht davon auszugehen sei, er habe die Folter im geltend gemachten Kontext erlebt. Zunächst habe er seine offiziellen Wohnsitzwechsel - von B._______ nach Istanbul und die Rückverlegung des Wohnsitzes nach B._______ vor seiner Ausreise - jeweils mit anderen Motiven begründet, wobei diese sich teilweise nicht miteinander in Einklang bringen lassen und bisweilen unplausibel erscheinen würden. Ferner habe er in mehrerlei Hinsicht widersprüchliche Angaben gemacht. So etwa betreffend den Ort, an dem er die verletzte Person vor seiner Festnahme abgeholt habe, bezüglich der Verletzungen, die ihm im Rahmen der Folter zugefügt worden sein sollen, ebenso betreffend die Anzahl der Behördenkontakte nach seiner Freilassung sowie hinsichtlich seines Verhältnisses zur Partei. Während er die Distanzierung von der PKK an der BzP darauf zurückgeführt habe, dass die Partei das Vertrauen in ihn verloren habe, habe er diese anlässlich der Anhörung damit begründet, dass er keine weiteren Aufgaben habe übernehmen wollen, um nicht den Behörden davon berichten zu müssen. Ferner habe er geltend gemacht, Mitglieder der Antiterroreinheit hätten etwa vier Monate nach seiner Ausreise bei ihm zuhause eine Razzia durchgeführt. Seiner Familie sei mitgeteilt worden, er werde unter anderem wegen Zugehörigkeit zu einer Terrororganisation gesucht und gegen ihn liege ein Haftbefehl vor. Trotz mehrmaliger Aufforderung habe er bis zum Zeitpunkt des Asylentscheids den Haftbefehl nicht beschaffen können und seine diesbezüglichen Erklärungsversuche - er habe sich die Anwaltskosten zur Beschaffung des Dokuments nicht leisten können oder es handle sich um ein geheim geführtes Verfahren - seien nicht überzeugend. Sodann gehe aus dem Schreiben der Sicherheitsdirektion von B._______ hervor, dass er weder gesucht noch gegen ihn ermittelt werde. Soweit der Beschwerdeführer überdies vorgebracht habe, aus einer politischen Familie zu stammen und bereits im Kindesalter Tätigkeiten für die PKK ausgeführt zu haben weise dies, ebenso wenig wie die Inhaftierung seines Vaters, einen kausalen Zusammenhang mit seiner Ausreise und somit auch keine Asylrelevanz auf.
4.2 Zur Begründung seines Rechtsmittels führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, die in der vorinstanzlichen Verfügung angeführten Widersprüche seien unhaltbar. Entgegen der Behauptung der Vorinstanz habe er seine Wohnsitzwechsel schlüssig und nachvollziehbar erklären können. Sodann handle es sich bei den Vorhalten betreffend den Abholungsort der verwundeten Person, das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und der Partei sowie die ihm zugefügten Folterverletzungen um von der Vorinstanz konstruierte Widersprüche, die in den Akten keine Stütze fänden. Die Vorinstanz habe denn auch explizit auf den Detailierungsgrad seiner Schilderungen zur Folter und die darin enthaltenen Realkennzeichen verwiesen, weshalb nicht strittig sei, dass er diese erlebt habe. Bei der Anzahl der Behördenkontakte nach seiner Freilassung (BzP: fünf, Anhörung: vier) handle es sich um ein vernachlässigbares Detail, das sich mitunter auch angesichts der langen Befragungsdauer und der - von der Hilfswerksvertretung dokumentierten - nachlassenden Konzentrationsfähigkeit während der Rückübersetzung erklären lasse. Weiter verkenne die Vorinstanz, dass der Zugang zu Haftbefehlen im sogenannten UYAP-System nicht in jedem Fall gewährleistet sei. Liege ein Geheimhaltungsbeschluss der Staatsanwaltschaft vor - was vor allem in Verfahren mit Terrorismuszusammenhang häufig der Fall sei - sei der Zugang zu verfahrensrelevanten Akten wie beispielsweise Haftbefehlen für die betroffene Person und deren anwaltliche Vertretung stark eingeschränkt. Er werde wegen Zugehörigkeit zu einer Terrororganisation sowie wegen der Beschaffung von Waffen für eine solche gesucht und stamme aus einer politischen Familie mit Vorgeschichte, weshalb davon auszugehen sei, ein solcher Geheimhaltungsbeschluss liege vor. Daher sei es ihm nicht möglich, den gegen ihn ausgestellten Haftbefehl zu beschaffen. Dies bestätige auch das Schreiben seiner türkischen Anwältin, die überdies im Zuge ihrer Ermittlungen von der Polizei bedroht worden sei. Insgesamt könne aus den wenigen, unbedeutenden Widersprüchen also nicht auf die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen geschlossen werden. So sei denn auch die Vorinstanz zum Schluss gekommen, er habe die beschriebene Folter erlebt, wenn auch in einem anderen Kontext. Angesichts seines politischen Hintergrunds, seiner humanitären Tätigkeit für die PKK und seiner glaubhaften Ausführungen sei jedoch naheliegend, dass die erlebte Folter im Zusammenhang mit seiner politischen Orientierung gestanden habe. Er werde von den türkischen Behörden wegen seiner Verbindungen zur PKK und seinen Aktivitäten für diese gesucht, weshalb bei seiner Rückkehr mit einer langjährigen Inhaftierung zu rechnen sei. Personen, die wegen PKK-Verbindungen
inhaftiert seien könnten keine faire Verfahren erwarten und es bestehe ein erhebliches Risiko, dass es zu Misshandlungen oder Folter komme. Ein solches Folterrisiko bestehe für ihn im ganzen Land, auch in Istanbul. Das Schreiben seiner türkischen Anwältin belege, dass er bei einer Rückkehr in Schwierigkeiten geraten werde. Ausserdem habe auch die PKK nach seiner Ausreise Untersuchungen gegen ihn eingeleitet.
4.3 Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vollumfänglich an ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest. Ergänzend führte sie aus, Asylsuchende, denen die gleichen Vorwürfe zur Last gelegt würden wie dem Beschwerdeführer, die jedoch ein für die Behörden weitaus interessanteres Profil aufwiesen, würden im Rahmen ihres Asylverfahrens regelmässig Dokumente einreichen. Der Beschwerdeführer habe nicht erklären können, weshalb ausgerechnet seine Akte einer solchen Geheimhaltung unterliegen sollte. Abgesehen davon hätte er, bei tatsächlichem Vorliegen eines Geheimhaltungsbeschlusses, in der Lage sein müssen via seine Rechtsvertretung ein Schreiben der Staatsanwaltschaft einzureichen, aus welchem neben der Untersuchungsverfahrensnummer auch der Geheimhaltungsbeschluss hervorgehe.
4.4 Der Beschwerdeführer hielt der Einschätzung der Vorinstanz in seiner Replik im Wesentlichen entgegen, dass Recherchen zufolge in praktisch allen strafrechtlichen Verfahren im Zusammenhang mit Terrorismus in der Türkei Einschränkungen der Akteneinsicht vorgenommen würden. Sowohl seine glaubhaften Schilderungen zu seiner Festnahme und der Razzia bei seinen Eltern als auch die Ausführungen seiner türkischen Anwältin zu erfolglosen Beschaffungsversuchen von Dokumenten würden den Schluss nahelegen, dass ein Verfahren gegen ihn laufe oder er zumindest von den Behörden gesucht werde. Ausserdem weise er durchaus ein für die türkischen Behörden interessantes Profil auf, zumal er einerseits aus einer politischen Familie stamme und die Behörden ihn andererseits als Spitzel hätten rekrutieren wollen.
5.
5.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift vermögen den Erwägungen des SEM letztlich nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Somit kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
Als wesentlich wird Folgendes erachtet:
5.2 Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass die Schilderung des Beschwerdeführers bezüglich der Folter einen gewissen Detaillierungsgrad aufweisen. Allerdings ist es ihm nicht gelungen, die Umstände, unter denen er inhaftiert und gefoltert worden sein soll, glaubhaft zu machen. Die vorgebrachten Sachverhaltselemente fügen sich nicht zu einem schlüssigen Gesamtbild zusammen und es entsteht insgesamt der Eindruck, der Beschwerdeführer versuche allenfalls eigene Erlebnisse oder solche in seinem Umfeld in einen konstruierten Kontext einzubetten.
5.3 Erhebliche Zweifel an der Darstellung des Beschwerdeführers ergeben sich insbesondere aufgrund seiner inkonsistenten Angaben zur Existenz von Ermittlungs- beziehungsweise Verfahrensdokumenten. Einen angeblich gegen ihn ergangenen Haftbefehl habe er nicht erhältlich machen können, weil er sich die Vollmacht für die Anwältin seiner Familie nicht habe leisten können und er nicht in Betracht gezogen habe, seine wirtschaftlich eher schwachen Familienangehörigen um finanzielle Unterstützung zu bitten (vgl. act. A10/24 [A10] F12 ff.). Daneben gab er an, das Verfahren gegen ihn werde im Geheimen geführt, weshalb es ihm nicht möglich sei, Einsicht in die Verfahrensakten zu erhalten (vgl. act. A10 F16, F21). Die Verfahrensakten in solchen Geheimverfahren würden erst nach einer allfälligen Verhaftung des Beschuldigten zugänglich gemacht (vgl. act. A10 F22). Gerade im türkischen Kontext erscheint ein solch umfassender Mangel an Beweismitteln auch nach Ansicht des Gerichts als äusserst unwahrscheinlich. Die entsprechenden Erklärungsversuche des Beschwerdeführers überzeugen nicht (vgl. Beweismittel 4 [Anwaltsschreiben vom 29. Juli 2019] und act. A14/1 Eingabe des Beschwerdeführers vom 10. Februar 2020). Eine andere Beurteilung rechtfertigt sich auch nicht unter Berücksichtigung des vom Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene eingereichten Berichts der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH: Türkei: Zugang zu verfahrensrelevanten Akten, vom 1. Februar 2019). Aus diesem ergibt sich zwar, wie auch dem Gericht bekannt ist, dass die Einsicht in verfahrensrelevante Strafakten durchaus eingeschränkt sein kann. Dass jedoch von vornherein - aufgrund von Geheimhaltungsinteressen - gar kein offizielles, sondern nur ein «geheimes» Verfahren geführt wird, wie dies vom Beschwerdeführer vorliegend geltend gemacht wird, entspricht nicht der gängigen Praxis der türkischen Strafbehörden (vgl. auch Vernehmlassung des SEM vom 12. Juni 2020). In diesem Zusammenhang fällt auch auf, dass das Haus der Familie des Beschwerdeführers nach dessen Ausreise mehrmals durchsucht worden sein soll und der Vater jeweils ein Durchsuchungsprotokoll unterschrieben habe, ohne offensichtlich eine Kopie einzufordern (vgl. Beweismittel 4, act. A14/1 sowie A10 F12 und F19). Zudem sei seine Schwester zu einem Verhör vorgeladen und zu ihm befragt worden (vgl. act. A10 F25 f.). Insgesamt wäre also zu erwarten, dass in Bezug auf den Beschwerdeführer jedenfalls gewisse Unterlagen bestehen beziehungsweise, dass der Beschwerdeführer die Behelligungen seiner Familie hätte substanziieren können. Dem Schreiben der Sicherheitsdirektion von B._______ vom (...) Juli 2019 (act. A6/1, Beweismittel 5) ist ausserdem zu entnehmen, dass nicht gegen den Beschwerdeführer
ermittelt und er auch nicht gesucht werde. Angesichts des bereits Gesagten besteht keine Veranlassung, an dieser Feststellung zu zweifeln.
5.4 Vor dem Hintergrund der obenstehenden Ausführungen ist auch die legale Ausreise des Beschwerdeführers über den Flughafen C._______ einzuordnen. Sie bestätigt den Eindruck, dass die türkischen Behörden im Zeitpunkt seiner Ausreise kein Interesse am Beschwerdeführer hatten. Seine Aussage, er habe testen wollen, ob er das Land verlassen könne (vgl. act. A10 F52 S. 12), kontrastiert mit der angeblichen Bedrohungslage, mit der er konfrontiert gewesen sein will und erweist sich weder als nachvollziehbar noch plausibel. Ebenso unplausibel scheint es, dass die türkischen Behörden ein hochsensibles Geheimverfahren gegen ihn führen würden, ohne eine Ausreisesperre zu verhängen.
5.5 Nach Angaben des Beschwerdeführers konnte sodann auch seine Freundin ihn ohne weitere Schwierigkeiten in der Schweiz besuchen und hat offenbar auch im Heimatstaat keinerlei Schwierigkeiten wegen des Beschwerdeführers, dies obwohl er für einen gewissen Zeitraum mit ihr offiziell an derselben Adresse in Istanbul gemeldet gewesen sein will (act. A10 F32 ff., F50 ff.) Im Übrigen teilt das Gericht auch die Ansicht der Vorinstanz, wonach die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Wohnsitzaufenthalten und zu den Gründen für deren Wechsel in sich nicht stimmig sind (act. A5/13 Ziff. 2.02; A10 F36 ff.). Ebenso ist dem SEM zuzustimmen, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu den von ihm geltend gemachten Behördenkontakten nach seiner Freilassung nicht kongruent, sondern vielmehr widersprüchlich sind (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II S. 5). Sein Vorbringen, dass auch seitens der PKK eine Untersuchung gegen ihn eingeleitet worden sei, wird im Übrigen nicht näher konkretisiert.
5.6 Es sind den Akten sodann keine Anhaltspunkte zu entnehmen, aufgrund derer der Beschwerdeführer seit seiner Ausreise in den Fokus der heimatlichen Behörden gerückt sein könnte. Die Zweifel an den Darstellungen des Beschwerdeführers erhärten sich auch dadurch, dass er nach seiner Einreise in die Schweiz rund einen Monat zugewartet hat, ehe er ein Asylgesuch stellte. Seine Einschätzung und sein Vorgehen, wonach er ein Asylgesuch als letzte Option betrachtet habe und er erst die Entwicklung der Situation habe abwarten wollen, sind nicht mit seiner angeblich ständigen Angst, getötet oder verhaftet zu werden, zu vereinbaren (vgl. act. A10 F52 S. 12).
5.7 Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, die ausreisebegründenden Umstände glaubhaft zu machen. Aus den Akten ergeben sich ausserdem keine Hinweise darauf, dass er die geltend gemachte Inhaftierung und die damit einhergehenden Verhöre und Misshandlungen in einem anderen als dem geschilderten und als konstruiert zu erachtenden Kontext erlebt haben könnte. Insofern ist daher weder davon auszugehen, er habe diese in einem (immer noch) asylrelevanten Zusammenhang erlebt, noch davon, dass er in Zukunft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile - seitens der türkischen Behörden oder der PKK - zu befürchten hätte.
5.8 Zur gleichen Einschätzung gelangt das Gericht auch unter Berücksichtigung der im Zusammenhang mit dem Vater des Beschwerdeführers eingereichten Unterlagen aus dem Jahr 2003 und 2008, welche offensichtlich nicht im sachlichen und kausalen Zusammenhang zu seiner Ausreise stehen.
5.9 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.
6.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung. |
Der Beschwerdeführer verfügt namentlich weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung. |
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung. |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |
|
a | zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde; |
b | erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder |
c | die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. |
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2
7.2.1 Zum Vollzug der Wegweisung führte die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zunächst aus, der Grundsatz der Nichtrückschiebung (Art. 5 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. |
|
1 | Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. |
2 | Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist. |

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |
oder Behandlung drohe. Sodann sprächen weder die politische Situation in seinem Heimatstaat - und insbesondere seiner Heimatprovinz - noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung. Überdies bestehe vorliegend jedenfalls auch eine individuell zumutbare innerstaatliche Aufenthaltsalternative ausserhalb der Provinzen, in denen es nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 zu Spannungen im türkisch-kurdischen Verhältnis gekommen sei. So habe sich der Beschwerdeführer ab 2014 teilweise bei seiner Partnerin in Istanbul aufgehalten. Ausserdem handle es sich bei ihm um einen jungen, gesunden Mann mit viel Arbeitserfahrung und einem tragfähigen familiären und sozialen Beziehungsnetz.
7.2.2 Dieser Einschätzung hält der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel im Wesentlichen entgegen, die Vorinstanz habe die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in ihrem Entscheid nicht geprüft, obschon er anlässlich der Anhörung zu Bedenken gegeben habe, dass ihm mehrere Jahre Gefängnis oder gar Schlimmeres - sowohl seitens der Behörden als auch der PKK - drohen könne.
7.2.3 In ihrer Vernehmlassung stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe seine Fluchtgründe nicht glaubhaft machen können, weshalb sich eine Prüfung daraus folgender Wegweisungshindernisse erübrige.
7.2.4 Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik - nebst der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen - fest, die Vorinstanz habe nicht bestritten, dass er die geschilderte Folter erlebt habe, woraus bereits die Prüfungsnotwendigkeit der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs folge.
7.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |
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a | zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde; |
b | erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder |
c | die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. |
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
|
1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
3 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5 |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. |
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1 | Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. |
2 | Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist. |

IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang) FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre. |
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1 | Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre. |
2 | Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist. |
Gemäss Art. 25 Abs. 3

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden. |

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |
7.3.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. |
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1 | Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. |
2 | Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. |
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1 | Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. |
2 | Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist. |
7.3.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |
7.3.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. Es besteht keine Veranlassung, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |
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a | zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde; |
b | erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder |
c | die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |
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a | zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde; |
b | erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder |
c | die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. |
7.4.1 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-1716/2020 vom 22. April 2020 E. 7.4.1 und
E-2182/2020 vom 17. Dezember 2020 E. 12.4.1 je m.w.H.). Bei B._______ handelt es sich sodann nicht um eine Provinz, bei der die geltende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von der generellen Unzumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen ausgeht (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6 und das Referenzurteil E-1948/2018 E. 7.3.1).
7.4.2 In individueller Hinsicht ist in Übereinstimmung mit dem SEM festzuhalten, dass der - gemäss Akten gesunde - Beschwerdeführer in der Türkei über mehrere Jahre Berufserfahrung als Grafiker verfügt. Seine Eltern und Geschwister leben nach wie vor in der Türkei. Ebenso hat der Beschwerdeführer eine berufstätige Partnerin in der Türkei. Es ist somit davon auszugehen, dass sein grosses familiäres Beziehungsnetz im Heimatstaat ihn bei Bedarf bei der Wiedereingliederung unterstützen kann.
7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere: |
|
1 | Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere: |
a | ihre Identität offen legen; |
b | Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben; |
c | bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen; |
d | allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen; |
e | bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken; |
f | sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a); |
g | dem SEM ihre elektronischen Datenträger vorübergehend aushändigen, wenn ihre Identität, die Nationalität oder der Reiseweg weder gestützt auf Identitätsausweise noch auf andere Weise festgestellt werden kann; die Bearbeitung der Personendaten aus elektronischen Datenträgern richtet sich nach Artikel 8a. |
2 | Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein. |
3 | Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen. |
3bis | Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195121.22 |
4 | ...23 |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |
|
a | zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde; |
b | erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder |
c | die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. |
7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |
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a | zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde; |
b | erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder |
c | die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |
|
a | zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde; |
b | erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder |
c | die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. |
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
|
1 | Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
a | Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens; |
b | unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; |
c | ... |
2 | Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten. |
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
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1 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113 |
3 | Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4. |
4 | Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117 |
9.2 Mit der Instruktionsverfügung vom 15. Juli 2021 wurde auch das Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (aArt. 110a Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 110a |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 12 Amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte - Für amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte sind die Artikel 8-11 sinngemäss anwendbar. |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 10 - 1 Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen. |
|
1 | Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen. |
2 | Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten. |
3 | Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden. |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 8 Parteientschädigung - 1 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei. |
|
1 | Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei. |
2 | Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt. |
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem vormaligen amtlichen Rechtsbeistand lic. iur. Roger Kuhn wird vom Bundesverwaltungsgericht für das Verfahren ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 1'526.- ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, dessen vormaligen amtlichen Rechtsbeistand, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Karin Parpan
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