Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

B-1374/2020

Urteil vom 21. Dezember 2020

Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz),

Besetzung Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Francesco Brentani,

Gerichtsschreiberin Astrid Hirzel.

A._______,

Parteien vertreten durch Sophie Dorschner, Rechtsanwältin,

Beschwerdeführerin,

gegen

Medizinalberufekommission MEBEKO,
Ressort Ausbildung,

Vorinstanz.

Gegenstand Gesuch um Eintragung als Apothekerassistentin
ins Medizinalberuferegister.

Sachverhalt:

A.

A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) studierte an der ETH Zürich Pharmazie und absolvierte nach dem dritten Studienjahr 1991 erfolgreich das sog. Assistentenexamen für Apotheker. Gemäss Bescheinigung vom 15. Oktober 1991 erhielt die Beschwerdeführerin gestützt auf die damalige Verordnung über die Apothekerprüfungen (zit. in E. 5.3) das Recht, sich als Assistentin in einer öffentlichen Apotheke oder Spitalapotheke zu betätigen. Das Studium in Pharmazie beendete sie nicht. Sie hatte die eidgenössische Schlussprüfung für Apotheker zwei Mal nicht bestanden (1992 und 1994). Gemäss eigenen Angaben arbeitete sie seit 1991 ununterbrochen in ihrer Funktion als Apothekerassistentin unter fremder fachlicher Verantwortung in den Kantonen X._______ und Y._______.

A.b Per 1. Juli 2008 (zuzügl. Übergangsfrist) wurde im Kanton Y._______ die Bewilligungspflicht für alle als Apotheker tätigen Personen eingeführt. Der Arbeitgeber der Beschwerdeführerin ersuchte die zuständige kantonale Behörde am 20. April 2012 darum, die Beschwerdeführerin als Assistenzapothekerin unter seiner Aufsicht befristet bis zum 24. September 2019 beschäftigen zu dürfen. Das Gesuch wurde am 16. Mai 2012 gutgeheissen und die befristete Bewilligung erteilt. Gleichzeitig wurde verfügt, dass die Bewilligung jederzeit eingeschränkt, mit Auflagen versehen oder aufgehoben werden könne.

A.c Mit Schreiben vom 24. Januar 2018 teilte die zuständige kantonale Behörde der Beschwerdeführerin und ihrem Arbeitgeber mit, das Bundesrecht schreibe seit dem 1. Januar 2018 vor, dass alle Personen, die den Apothekerberuf ausübten, ab dem 1. Januar 2020 im Medizinalberuferegister (MedReg) eingetragen sein müssten. Der Arbeitgeber der Beschwerdeführerin ersuchte am 12. Juni 2019 um unbefristete Bewilligung zur Beschäftigung der Beschwerdeführerin als Assistenzapothekerin unter seiner Aufsicht. Mit Verfügung vom 13. September 2019 erteilte die zuständige kantonale Behörde dem Arbeitgeber der Beschwerdeführerin eine befristete Bewilligung bis zum 31. Dezember 2019 zur Beschäftigung der Beschwerdeführerin als Assistenzapothekerin unter seiner Aufsicht. Zur Begründung führte sie aus, dass ohne Eintragung im MedReg die Ausübung des Apothekerberufs auch unter fachlicher Aufsicht spätestens ab dem 1. Januar 2020 nicht mehr zulässig sei.

B.

B.a Mit Gesuch vom 9. Oktober 2019 beantragte die Beschwerdeführerin bei der Medizinalberufekommission MEBEKO (nachfolgend: Vorinstanz) die Eintragung als Apothekerassistentin ins MedReg.

B.b Mit Schreiben vom 24. Oktober 2019 stellte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die Behandlung des Gesuchs anlässlich der Sitzung vom 7. November 2019 in Aussicht. Am 8. November 2019 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit, sie sei zum Ergebnis gelangt, auf das Gesuch nicht einzutreten. Gleichzeitig kündigte sie an, der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zum Verfügungsentwurf zu gewähren. Dies erfolgte mit Schreiben vom 5. Dezember 2019.

B.c Mit Stellungnahme vom 13. Januar 2020 äusserte sich die Beschwerdeführerin zum Verfügungsentwurf. Sie ersuchte die Vorinstanz, das Gesuch an eine andere Behörde zu überweisen, falls sie der Ansicht sei, nicht für die materielle Beurteilung des Gesuchs zuständig zu sein.

C.
Mit Verfügung vom 4. Februar 2020 trat die Vorinstanz auf das Gesuch der Beschwerdeführerin um Eintragung als Apothekerassistentin ins MedReg nicht ein. Verfahrenskosten wurden ihr keine auferlegt.

D.
Mit Eingabe vom 6. März 2020 erhob die Beschwerdeführerin dagegen Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, der Nichteintretensentscheid vom 4. Februar 2020 sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur materiellen Beurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei die Beschwerdeführerin ins MedReg einzutragen.

E.
Mit Vernehmlassung vom 19. Mai 2020 schliesst die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde.

F.
Mit Replik vom 19. Juni 2020 hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der Beschwerde zuständig: Bei der Medizinalberufekommission handelt es sich um eine eidgenössische, vom Bundesrat gewählte Kommission (Art. 49 Abs. 1
SR 811.11 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) - Medizinalberufegesetz
MedBG Art. 49 Zusammensetzung und Organisation - 1 Der Bundesrat setzt eine Medizinalberufekommission ein und ernennt deren Mitglieder.
1    Der Bundesrat setzt eine Medizinalberufekommission ein und ernennt deren Mitglieder.
2    Er sorgt für eine angemessene Vertretung des Bundes, der Kantone, der universitären Hochschulen sowie der betroffenen Berufskreise.
3    Die Medizinalberufekommission besteht aus einer Geschäftsleitung sowie aus den Ressorts Ausbildung und Weiterbildung. Sie unterhält eine Geschäftsstelle.
4    Sie gibt sich ein Geschäftsreglement; darin regelt sie namentlich das Verfahren für ihre Entscheidungen. Das Geschäftsreglement ist dem EDI zur Genehmigung vorzulegen.
des Medizinalberufegesetzes vom 23. Juni 2006 [MedBG, SR 811.11]), gegen deren Verfügungen die Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht offensteht (Art. 33 Bst. f
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Das Verfahren für den Erlass von Verfügungen durch die Medizinalberufekommission richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021; vgl. Art. 16
SR 811.117.2 Geschäftsreglement vom 19. April 2007 der Medizinalberufekommission (MEBEKO)
MEBEKO Art. 16 Grundsatz - Das Verfahren für den Erlass von Verfügungen richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 19685 über das Verwaltungsverfahren.
des Geschäftsreglements der Medizinalberufekommission [MEBEKO] vom 19. April 2007 [SR 811.117.2]). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Sie hat das Vertretungsverhältnis durch schriftliche Vollmacht ausgewiesen (Art. 11
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 11 - 1 Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30
1    Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30
2    Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.
3    Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht die Behörde ihre Mitteilungen an den Vertreter.
VwVG), den Kostenvorschuss bezahlt (Art. 63 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG) und die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

2.
Die angefochtene Verfügung lautet auf Nichteintreten. Streitgegenstand in einem Beschwerdeverfahren gegen einen Nichteintretensentscheid ist an sich einzig die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Gesuch der Beschwerdeführerin eingetreten ist (BGE 135 II 38 E. 1.2). Begründet eine Vorinstanz einen Nichteintretensentscheid indessen mit materiellen Argumenten, so ist praxisgemäss davon auszugehen, es handle sich um einen materiellen Entscheid und der Streitgegenstand erweitert sich entsprechend (vgl. Urteil des BGer 2C_762/2010 vom 2. Februar 2011 E. 2; Urteil des BVGer B-5405/2015 vom 1. Februar 2017 E. 1). Der vorinstanzliche Entscheid lautet zwar auf Nichteintreten, jedoch hat die Vorinstanz materiell beurteilt, dass die Beschwerdeführerin nicht ins MedReg eingetragen werden könne, weil es sich bei der Bescheinigung über das Assistentenexamen nicht um ein Diplom der universitären Medizinalberufe handle, und hat das Gesuch damit abgewiesen.

3.

3.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Vorinstanz verhalte sich widersprüchlich, wenn sie einerseits ausführe, für Eintragungen ins MedReg zuständig zu sein, andererseits aber wegen Unzuständigkeit nicht auf das Gesuch eintrete. Die Beschwerdeführerin habe Anspruch darauf, dass sich eine Behörde materiell mit den im Gesuch angeführten Gründen auseinandersetze. Indem die Vorinstanz dies verweigere, obwohl das Gesuch alle formellen Anforderungen erfülle, verletze sie den Anspruch auf rechtliches Gehör und durch den Erlass einer nicht begründeten bzw. ungenügend begründeten Verfügung das Willkürverbot.

Die Vorinstanz äussert sich nicht dazu.

3.2 Der durch Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) gewährleistete und in den Art. 29 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
. VwVG für das Verwaltungsverfahren des Bundes konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs dient einerseits der Sachaufklärung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift (BGE 140 I 99 E. 3.4). Als Mitwirkungsrecht umfasst der Anspruch alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen und auf den Prozess der Entscheidfindung Einfluss nehmen kann (BGE 135 II 286 E. 5.1).

3.3 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (vgl. Art. 35 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
VwVG). Die Begründung einer Verfügung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 141 III 28 E. 3.2.4). Die Verfügung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt (BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 136 I 229 E. 5.2).

3.4 Wie bereits dargelegt, hat die Vorinstanz, entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin, einen materiellen Entscheid getroffen (vgl. E. 2), weshalb die Rüge des widersprüchlichen Verhaltens durch die Vorinstanz fehl geht. Die Begründung in der angefochtenen Verfügung genügt den Anforderungen an die Begründungspflicht. Die Vorinstanz hat sich mit den Ausführungen der Beschwerdeführerin im Gesuch und in ihrer Stellungnahme zum Verfügungsentwurf im von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geforderten Mass auseinandergesetzt. Anhaltspunkte für Willkür bestehen nicht.

4.

4.1 Das EDI führt ein Register mit sämtlichen Personen, die einen universitären Medizinalberuf ausüben (Art. 51 Abs. 1
SR 811.11 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) - Medizinalberufegesetz
MedBG Art. 51 Zuständigkeit, Zweck und Inhalt - 1 Das EDI führt ein Register mit sämtlichen Personen, die einen universitären Medizinalberuf ausüben.83
1    Das EDI führt ein Register mit sämtlichen Personen, die einen universitären Medizinalberuf ausüben.83
2    Das Register dient der Information und dem Schutz von Patientinnen und Patienten, der Qualitätssicherung, statistischen Zwecken, der Erstellung der medizinischen Demografie und der Information ausländischer Stellen. Es bezweckt im Übrigen, die für die Erteilung der Berufsausübungsbewilligung notwendigen Abläufe zu vereinfachen sowie den Kantonen den Austausch von Informationen über das Vorhandensein von Disziplinarmassnahmen zu ermöglichen.84
3    Das Register enthält die Daten, die zur Erreichung des Zwecks nach Absatz 2 benötigt werden. Dazu gehören auch besonders schützenswerte Personendaten im Sinne von Artikel 5 Buchstabe c des Datenschutzgesetzes vom 25. September 202085.86
4    Das Register muss insbesondere die Informationen enthalten, welche Kantone und Bundesorgane für den Vollzug des Bundesgesetzes vom 18. März 199487 über die Krankenversicherung benötigen.
4bis    ...88
5    Der Bundesrat erlässt nähere Bestimmungen über die im Register enthaltenen Personendaten sowie über deren Bearbeitungsmodalitäten.
MedBG). Es handelt sich somit um ein gesamtschweizerisches Berufsregister. Das Register dient der Information und dem Schutz von Patientinnen und Patienten, der Qualitätssicherung, statistischen Zwecken, der Erstellung der medizinischen Demografie und der Information ausländischer Stellen. Es bezweckt im Übrigen, die für die Erteilung der Berufsausübungsbewilligung notwendigen Abläufe zu vereinfachen sowie den Kantonen den Austausch von Informationen über das Vorhandensein von Disziplinarmassnahmen zu ermöglichen (Art. 51 Abs. 2
SR 811.11 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) - Medizinalberufegesetz
MedBG Art. 51 Zuständigkeit, Zweck und Inhalt - 1 Das EDI führt ein Register mit sämtlichen Personen, die einen universitären Medizinalberuf ausüben.83
1    Das EDI führt ein Register mit sämtlichen Personen, die einen universitären Medizinalberuf ausüben.83
2    Das Register dient der Information und dem Schutz von Patientinnen und Patienten, der Qualitätssicherung, statistischen Zwecken, der Erstellung der medizinischen Demografie und der Information ausländischer Stellen. Es bezweckt im Übrigen, die für die Erteilung der Berufsausübungsbewilligung notwendigen Abläufe zu vereinfachen sowie den Kantonen den Austausch von Informationen über das Vorhandensein von Disziplinarmassnahmen zu ermöglichen.84
3    Das Register enthält die Daten, die zur Erreichung des Zwecks nach Absatz 2 benötigt werden. Dazu gehören auch besonders schützenswerte Personendaten im Sinne von Artikel 5 Buchstabe c des Datenschutzgesetzes vom 25. September 202085.86
4    Das Register muss insbesondere die Informationen enthalten, welche Kantone und Bundesorgane für den Vollzug des Bundesgesetzes vom 18. März 199487 über die Krankenversicherung benötigen.
4bis    ...88
5    Der Bundesrat erlässt nähere Bestimmungen über die im Register enthaltenen Personendaten sowie über deren Bearbeitungsmodalitäten.
MedBG). Die Registerverordnung MedBG vom 5. April 2017 (SR 811.117.3) regelt gestützt auf Art. 51 Abs. 5
SR 811.11 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) - Medizinalberufegesetz
MedBG Art. 51 Zuständigkeit, Zweck und Inhalt - 1 Das EDI führt ein Register mit sämtlichen Personen, die einen universitären Medizinalberuf ausüben.83
1    Das EDI führt ein Register mit sämtlichen Personen, die einen universitären Medizinalberuf ausüben.83
2    Das Register dient der Information und dem Schutz von Patientinnen und Patienten, der Qualitätssicherung, statistischen Zwecken, der Erstellung der medizinischen Demografie und der Information ausländischer Stellen. Es bezweckt im Übrigen, die für die Erteilung der Berufsausübungsbewilligung notwendigen Abläufe zu vereinfachen sowie den Kantonen den Austausch von Informationen über das Vorhandensein von Disziplinarmassnahmen zu ermöglichen.84
3    Das Register enthält die Daten, die zur Erreichung des Zwecks nach Absatz 2 benötigt werden. Dazu gehören auch besonders schützenswerte Personendaten im Sinne von Artikel 5 Buchstabe c des Datenschutzgesetzes vom 25. September 202085.86
4    Das Register muss insbesondere die Informationen enthalten, welche Kantone und Bundesorgane für den Vollzug des Bundesgesetzes vom 18. März 199487 über die Krankenversicherung benötigen.
4bis    ...88
5    Der Bundesrat erlässt nähere Bestimmungen über die im Register enthaltenen Personendaten sowie über deren Bearbeitungsmodalitäten.
MedBG den Betrieb, den Inhalt und die Nutzung des Registers über die universitären Medizinalberufe (Art. 1 Abs. 1
SR 811.117.3 Verordnung vom 5. April 2017 über das Register der universitären Medizinalberufe (Registerverordnung MedBG) - Registerverordnung MedBG
Art. 1 Gegenstand - 1 Diese Verordnung regelt den Betrieb, den Inhalt und die Nutzung des Registers über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberuferegister).
1    Diese Verordnung regelt den Betrieb, den Inhalt und die Nutzung des Registers über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberuferegister).
2    Das Medizinalberuferegister enthält Daten zu den Personen der folgenden universitären Medizinalberufe (Medizinalpersonen):
a  Ärztinnen und Ärzte;
b  Zahnärztinnen und Zahnärzte;
c  Chiropraktorinnen und Chiropraktoren;
d  Apothekerinnen und Apotheker;
e  Tierärztinnen und Tierärzte.
Registerverordnung MedBG).

4.2 Das BAG betreibt das MedReg (Art. 2 Abs. 1
SR 811.117.3 Verordnung vom 5. April 2017 über das Register der universitären Medizinalberufe (Registerverordnung MedBG) - Registerverordnung MedBG
Art. 2 Verantwortliche Behörde - 1 Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) betreibt das Medizinalberuferegister.
1    Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) betreibt das Medizinalberuferegister.
2    Es koordiniert seine Tätigkeiten mit den Datenlieferantinnen und -lieferanten des Medizinalberuferegisters sowie mit den Nutzerinnen und Nutzern der Standardschnittstelle.
3    Es erteilt die individuellen Bearbeitungs- und Zugriffsrechte für das Medizinalberuferegister.
Registerverordnung MedBG), wofür die in Art. 3
SR 811.117.3 Verordnung vom 5. April 2017 über das Register der universitären Medizinalberufe (Registerverordnung MedBG) - Registerverordnung MedBG
Art. 3 Medizinalberufekommission - 1 Die Medizinalberufekommission (MEBEKO) trägt folgende Daten zu den Medizinalpersonen in das Medizinalberuferegister ein:
1    Die Medizinalberufekommission (MEBEKO) trägt folgende Daten zu den Medizinalpersonen in das Medizinalberuferegister ein:
a  Name, Vornamen, frühere Namen;
b  Geburtsdatum und Geschlecht;
c  Korrespondenzsprache;
d  vorhandene Sprachkenntnisse;
e  Nationalitäten;
f  AHV-Nummer3;
g  eidgenössische Diplome mit Ausstellungsdatum und Ort der Diplomerteilung;
h  anerkannte ausländische Diplome nach Artikel 15 Absatz 1 MedBG und anerkannte ausländische Weiterbildungstitel nach Artikel 21 Absatz 1 MedBG mit Ausstellungsdatum, Ort und Land der Erteilung sowie Datum der Anerkennung durch die MEBEKO;
i  Gleichwertigkeitsbescheinigungen für Diplome und Weiterbildungstitel nach Artikel 36 Absatz 3 MedBG mit Ausstellungsdatum, Ort und Land der Erteilung sowie Datum der Gleichwertigkeitsbescheinigung durch die MEBEKO;
j  nachgeprüfte ausländische Diplome und Weiterbildungstitel nach Artikel 35 Absatz 1 MedBG mit Ausstellungsdatum, Ort und Land der Erteilung sowie Datum der Nachprüfung;
k  Diplome nach Artikel 33a Absatz 2 Buchstabe a MedBG mit Ausstellungsdatum, Ort und Land der Diplomerteilung sowie Datum des Register-eintrags;
l  Personen-Identifikationsnummer (GLN4).
2    ...5
-8
SR 811.117.3 Verordnung vom 5. April 2017 über das Register der universitären Medizinalberufe (Registerverordnung MedBG) - Registerverordnung MedBG
Art. 8 Bundesamt für Statistik - Das Bundesamt für Statistik (BFS) trägt die UID der Einzelunternehmen in das Medizinalberuferegister ein.
Registerverordnung MedBG genannten Behörden und Stellen Daten liefern (vgl. Art. 2 Abs. 2
SR 811.117.3 Verordnung vom 5. April 2017 über das Register der universitären Medizinalberufe (Registerverordnung MedBG) - Registerverordnung MedBG
Art. 2 Verantwortliche Behörde - 1 Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) betreibt das Medizinalberuferegister.
1    Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) betreibt das Medizinalberuferegister.
2    Es koordiniert seine Tätigkeiten mit den Datenlieferantinnen und -lieferanten des Medizinalberuferegisters sowie mit den Nutzerinnen und Nutzern der Standardschnittstelle.
3    Es erteilt die individuellen Bearbeitungs- und Zugriffsrechte für das Medizinalberuferegister.
und Anhang I Ziff. 2 Registerverordnung MedBG). Die Medizinalberufekommission trägt die in Art. 3
SR 811.117.3 Verordnung vom 5. April 2017 über das Register der universitären Medizinalberufe (Registerverordnung MedBG) - Registerverordnung MedBG
Art. 3 Medizinalberufekommission - 1 Die Medizinalberufekommission (MEBEKO) trägt folgende Daten zu den Medizinalpersonen in das Medizinalberuferegister ein:
1    Die Medizinalberufekommission (MEBEKO) trägt folgende Daten zu den Medizinalpersonen in das Medizinalberuferegister ein:
a  Name, Vornamen, frühere Namen;
b  Geburtsdatum und Geschlecht;
c  Korrespondenzsprache;
d  vorhandene Sprachkenntnisse;
e  Nationalitäten;
f  AHV-Nummer3;
g  eidgenössische Diplome mit Ausstellungsdatum und Ort der Diplomerteilung;
h  anerkannte ausländische Diplome nach Artikel 15 Absatz 1 MedBG und anerkannte ausländische Weiterbildungstitel nach Artikel 21 Absatz 1 MedBG mit Ausstellungsdatum, Ort und Land der Erteilung sowie Datum der Anerkennung durch die MEBEKO;
i  Gleichwertigkeitsbescheinigungen für Diplome und Weiterbildungstitel nach Artikel 36 Absatz 3 MedBG mit Ausstellungsdatum, Ort und Land der Erteilung sowie Datum der Gleichwertigkeitsbescheinigung durch die MEBEKO;
j  nachgeprüfte ausländische Diplome und Weiterbildungstitel nach Artikel 35 Absatz 1 MedBG mit Ausstellungsdatum, Ort und Land der Erteilung sowie Datum der Nachprüfung;
k  Diplome nach Artikel 33a Absatz 2 Buchstabe a MedBG mit Ausstellungsdatum, Ort und Land der Diplomerteilung sowie Datum des Register-eintrags;
l  Personen-Identifikationsnummer (GLN4).
2    ...5
Registerverordnung MedBG aufgezählten Daten zu den Medizinalpersonen ein. Die Datenlieferantinnen und -lieferanten stellen sicher, dass die Daten im eigenen Zuständigkeitsbereich vorschriftsgemäss bearbeitet werden. Sie stellen insbesondere sicher, dass nur richtige und vollständige Daten ins MedReg eingetragen oder der zuständigen Stelle gemeldet werden (Art. 9 Abs. 1
SR 811.117.3 Verordnung vom 5. April 2017 über das Register der universitären Medizinalberufe (Registerverordnung MedBG) - Registerverordnung MedBG
Art. 9 Datenqualität - 1 Die Datenlieferantinnen und -lieferanten stellen sicher, dass die Daten im eigenen Zuständigkeitsbereich vorschriftsgemäss bearbeitet werden.
1    Die Datenlieferantinnen und -lieferanten stellen sicher, dass die Daten im eigenen Zuständigkeitsbereich vorschriftsgemäss bearbeitet werden.
2    Sie stellen insbesondere sicher, dass nur richtige und vollständige Daten ins Medizinalberuferegister eingetragen oder der zuständigen Stelle gemeldet werden.
und 2
SR 811.117.3 Verordnung vom 5. April 2017 über das Register der universitären Medizinalberufe (Registerverordnung MedBG) - Registerverordnung MedBG
Art. 9 Datenqualität - 1 Die Datenlieferantinnen und -lieferanten stellen sicher, dass die Daten im eigenen Zuständigkeitsbereich vorschriftsgemäss bearbeitet werden.
1    Die Datenlieferantinnen und -lieferanten stellen sicher, dass die Daten im eigenen Zuständigkeitsbereich vorschriftsgemäss bearbeitet werden.
2    Sie stellen insbesondere sicher, dass nur richtige und vollständige Daten ins Medizinalberuferegister eingetragen oder der zuständigen Stelle gemeldet werden.
Registerverordnung MedBG).

4.3 Wer einen universitären Medizinalberuf ausübt, muss im MedReg eingetragen sein und über die notwendigen Sprachkenntnisse für die jeweilige Berufsausübung verfügen (Art. 33a Abs. 1
SR 811.11 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) - Medizinalberufegesetz
MedBG Art. 33a Registrierungs-, Sprach- und Diplomerfordernis - 1 Wer einen universitären Medizinalberuf ausübt, muss:
1    Wer einen universitären Medizinalberuf ausübt, muss:
a  im Register nach Artikel 51 eingetragen sein;
b  über die notwendigen Sprachkenntnisse für die jeweilige Berufsausübung verfügen.
2    Wer einen universitären Medizinalberuf ...52 unter fachlicher Aufsicht ausüben möchte und weder ein eidgenössisches noch ein nach diesem Gesetz anerkanntes ausländisches Diplom besitzt, muss:
a  ein Diplom haben, das im Ausstellungsstaat zur Ausübung des universitären Medizinalberufs im Sinne dieses Gesetzes unter fachlicher Aufsicht berechtigt;
b  bei der Medizinalberufekommission ein Gesuch um Eintragung ins Register stellen.
3    Der Arbeitgeber ist zuständig für die Prüfung, ob eine universitäre Medizinalperson, die unter fachlicher Aufsicht tätig ist:
a  im Register nach Artikel 51 eingetragen ist; und
b  über die notwendigen Sprachkenntnisse für die jeweilige Berufsausübung verfügt.
4    Der Bundesrat regelt die Einzelheiten betreffend die Sprachkenntnisse, ihren Nachweis sowie deren Überprüfung. Er kann Ausnahmen vom Erfordernis der Sprachkenntnisse festlegen und vorsehen, dass die Eintragung nur vorgenommen wird, wenn das Diplom nach Absatz 2 Buchstabe a aufgrund einer Ausbildung erlangt wurde, die bestimmte vom ihm festgelegte Mindestanforderungen erfüllt.
MedBG). Wer einen universitären Medizinalberuf unter fachlicher Aufsicht ausüben möchte und weder ein eidgenössisches noch ein nach diesem Gesetz anerkanntes ausländisches Diplom besitzt, muss ein Diplom haben, das im Ausstellungsstaat zur Ausübung des universitären Medizinalberufs im Sinne dieses Gesetzes unter fachlicher Aufsicht berechtigt und bei der Medizinalberufekommission ein Gesuch um Eintragung ins Register stellen (Art. 33a Abs. 2
SR 811.11 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) - Medizinalberufegesetz
MedBG Art. 33a Registrierungs-, Sprach- und Diplomerfordernis - 1 Wer einen universitären Medizinalberuf ausübt, muss:
1    Wer einen universitären Medizinalberuf ausübt, muss:
a  im Register nach Artikel 51 eingetragen sein;
b  über die notwendigen Sprachkenntnisse für die jeweilige Berufsausübung verfügen.
2    Wer einen universitären Medizinalberuf ...52 unter fachlicher Aufsicht ausüben möchte und weder ein eidgenössisches noch ein nach diesem Gesetz anerkanntes ausländisches Diplom besitzt, muss:
a  ein Diplom haben, das im Ausstellungsstaat zur Ausübung des universitären Medizinalberufs im Sinne dieses Gesetzes unter fachlicher Aufsicht berechtigt;
b  bei der Medizinalberufekommission ein Gesuch um Eintragung ins Register stellen.
3    Der Arbeitgeber ist zuständig für die Prüfung, ob eine universitäre Medizinalperson, die unter fachlicher Aufsicht tätig ist:
a  im Register nach Artikel 51 eingetragen ist; und
b  über die notwendigen Sprachkenntnisse für die jeweilige Berufsausübung verfügt.
4    Der Bundesrat regelt die Einzelheiten betreffend die Sprachkenntnisse, ihren Nachweis sowie deren Überprüfung. Er kann Ausnahmen vom Erfordernis der Sprachkenntnisse festlegen und vorsehen, dass die Eintragung nur vorgenommen wird, wenn das Diplom nach Absatz 2 Buchstabe a aufgrund einer Ausbildung erlangt wurde, die bestimmte vom ihm festgelegte Mindestanforderungen erfüllt.
i.V.m. Art. 50 Abs. 1
SR 811.11 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) - Medizinalberufegesetz
MedBG Art. 50 Aufgaben - 1 Die Medizinalberufekommission hat folgende Aufgaben und Kompetenzen:
1    Die Medizinalberufekommission hat folgende Aufgaben und Kompetenzen:
a  Sie berät das Akkreditierungsorgan, den Bundesrat, das EDI und den Hochschulrat in Fragen der Aus- und der Weiterbildung.
b  Sie nimmt Stellung zu Akkreditierungsanträgen im Bereich der Aus- und der Weiterbildung.
c  Sie erstattet dem EDI und dem Hochschulrat regelmässig Bericht.
d  Sie entscheidet über die Anerkennung ausländischer Diplome und Weiterbildungstitel.
dbis  Sie entscheidet, ob die ausländischen Diplome nach Artikel 33a Absatz 2 die Voraussetzung erfüllen, dass sie im Ausstellungsstaat zur Ausübung des universitären Medizinalberufs im Sinne dieses Gesetzes unter fachlicher Aufsicht berechtigen.
dter  Sie trägt die vorhandenen Sprachkenntnisse ins Register ein.
e  Sie überwacht die eidgenössischen Prüfungen.
f  Sie kann den zuständigen Stellen Massnahmen zur Erhöhung der Qualität der Aus- oder der Weiterbildung vorschlagen.
2    Sie kann Personendaten bearbeiten oder bearbeiten lassen, soweit dies zur Erfül-lung ihrer Aufgaben erforderlich ist.82
Bst. dbis MedBG). Die näheren Anforderungen an die einem Diplom i.S.v. Art. 33a Abs. 2
SR 811.11 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) - Medizinalberufegesetz
MedBG Art. 50 Aufgaben - 1 Die Medizinalberufekommission hat folgende Aufgaben und Kompetenzen:
1    Die Medizinalberufekommission hat folgende Aufgaben und Kompetenzen:
a  Sie berät das Akkreditierungsorgan, den Bundesrat, das EDI und den Hochschulrat in Fragen der Aus- und der Weiterbildung.
b  Sie nimmt Stellung zu Akkreditierungsanträgen im Bereich der Aus- und der Weiterbildung.
c  Sie erstattet dem EDI und dem Hochschulrat regelmässig Bericht.
d  Sie entscheidet über die Anerkennung ausländischer Diplome und Weiterbildungstitel.
dbis  Sie entscheidet, ob die ausländischen Diplome nach Artikel 33a Absatz 2 die Voraussetzung erfüllen, dass sie im Ausstellungsstaat zur Ausübung des universitären Medizinalberufs im Sinne dieses Gesetzes unter fachlicher Aufsicht berechtigen.
dter  Sie trägt die vorhandenen Sprachkenntnisse ins Register ein.
e  Sie überwacht die eidgenössischen Prüfungen.
f  Sie kann den zuständigen Stellen Massnahmen zur Erhöhung der Qualität der Aus- oder der Weiterbildung vorschlagen.
2    Sie kann Personendaten bearbeiten oder bearbeiten lassen, soweit dies zur Erfül-lung ihrer Aufgaben erforderlich ist.82
zugrunde liegende Ausbildung sind in Art. 11d
SR 811.112.0 Verordnung vom 27. Juni 2007 über Diplome, Ausbildung, Weiterbildung und Berufsausübung in den universitären Medizinalberufen (Medizinalberufeverordnung, MedBV) - Medizinalberufeverordnung
MedBV Art. 11d - Ein im Ausland erworbenes Diplom, das im Ausstellungsstaat zur Ausübung eines universitären Medizinalberufs im Sinne des MedBG unter fachlicher Aufsicht berechtigt, wird nur ins Medizinalberuferegister eingetragen, wenn es auf einer Ausbildung beruht, die folgende Mindestanforderungen erfüllt:
a  für Ärztinnen und Ärzte: eine Ausbildungsdauer von mindestens sechs Jahren Vollzeitstudium oder 5500 Stunden theoretischen und praktischen Unterrichts an einer Universität oder Hochschule mit anerkannt gleichwertigem Niveau;
b  für Zahnärztinnen und Zahnärzte: eine Ausbildungsdauer von mindestens fünf Jahren oder 5000 Stunden theoretischen und praktischen Unterrichts an einer Universität oder Hochschule mit anerkannt gleichwertigem Niveau;
c  für Chiropraktorinnen und Chiropraktoren: eine Ausbildungsdauer von mindestens sechs Jahren Vollzeitstudium oder 5500 Stunden theoretischen und praktischen Unterrichts an einer Universität oder Hochschule mit anerkannt gleichwertigem Niveau;
d  für Apothekerinnen und Apotheker: eine Ausbildungsdauer von mindestens fünf Jahren oder 4500 Stunden theoretischen und praktischen Unterrichts an einer Universität oder Hochschule mit anerkannt gleichwertigem Niveau;
e  für Tierärztinnen und Tierärzte: eine Ausbildungsdauer von mindestens fünf Jahren oder 4500 Stunden theoretischen und praktischen Unterrichts an einer Universität oder Hochschule mit anerkannt gleichwertigem Niveau.
der Medizinalberufeverordnung vom 27. Juni 2007 (MedBV, SR 811.112.0) festgelegt.

4.4 Als universitäre Medizinalberufe gelten Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Chiropraktorinnen und Chiropraktoren, Apothekerinnen und Apotheker, Tierärztinnen und Tierärzte (Art. 2 Abs. 1
SR 811.11 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) - Medizinalberufegesetz
MedBG Art. 2 Universitäre Medizinalberufe - 1 Als universitäre Medizinalberufe gelten:
1    Als universitäre Medizinalberufe gelten:
a  Ärztinnen und Ärzte;
b  Zahnärztinnen und Zahnärzte;
c  Chiropraktorinnen und Chiropraktoren;
d  Apothekerinnen und Apotheker;
e  Tierärztinnen und Tierärzte.
2    Der Bundesrat kann weitere Berufe im Bereich des Gesundheitswesens als universitäre Medizinalberufe bezeichnen und diesem Gesetz unterstellen, wenn:
a  diese Berufe eine wissenschaftliche Ausbildung und eine berufliche Kompetenz erfordern, die mit denen der universitären Medizinalberufe gemäss Absatz 1 vergleichbar sind; und
b  es zur Sicherung der Qualität der medizinischen Versorgung erforderlich ist.
MedBG). Der Bundesrat kann weitere Berufe im Bereich des Gesundheitswesens als universitäre Medizinalberufe bezeichnen und diesem Gesetz unterstellen, wenn diese Berufe eine wissenschaftliche Ausbildung und eine berufliche Kompetenz erfordern, die mit denen der universitären Medizinalberufe gemäss Abs. 1 vergleichbar sind, und es zur Sicherung der Qualität der medizinischen Versorgung erforderlich ist (Art. 2 Abs. 2
SR 811.11 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) - Medizinalberufegesetz
MedBG Art. 2 Universitäre Medizinalberufe - 1 Als universitäre Medizinalberufe gelten:
1    Als universitäre Medizinalberufe gelten:
a  Ärztinnen und Ärzte;
b  Zahnärztinnen und Zahnärzte;
c  Chiropraktorinnen und Chiropraktoren;
d  Apothekerinnen und Apotheker;
e  Tierärztinnen und Tierärzte.
2    Der Bundesrat kann weitere Berufe im Bereich des Gesundheitswesens als universitäre Medizinalberufe bezeichnen und diesem Gesetz unterstellen, wenn:
a  diese Berufe eine wissenschaftliche Ausbildung und eine berufliche Kompetenz erfordern, die mit denen der universitären Medizinalberufe gemäss Absatz 1 vergleichbar sind; und
b  es zur Sicherung der Qualität der medizinischen Versorgung erforderlich ist.
MedBG). Von dieser Kompetenz zu Ausdehnung des Geltungsbereichs des MedBG hat der Bundesrat bisher keinen Gebrauch gemacht.

4.5 Das Medizinalberuferegister enthält Daten zu den Personen der folgenden universitären Medizinalberufe (Medizinalpersonen): Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Chiropraktorinnen und Chiropraktoren, Apothekerinnen und Apotheker, Tierärztinnen und Tierärzte (Art. 1 Abs. 2
SR 811.117.3 Verordnung vom 5. April 2017 über das Register der universitären Medizinalberufe (Registerverordnung MedBG) - Registerverordnung MedBG
Art. 1 Gegenstand - 1 Diese Verordnung regelt den Betrieb, den Inhalt und die Nutzung des Registers über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberuferegister).
1    Diese Verordnung regelt den Betrieb, den Inhalt und die Nutzung des Registers über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberuferegister).
2    Das Medizinalberuferegister enthält Daten zu den Personen der folgenden universitären Medizinalberufe (Medizinalpersonen):
a  Ärztinnen und Ärzte;
b  Zahnärztinnen und Zahnärzte;
c  Chiropraktorinnen und Chiropraktoren;
d  Apothekerinnen und Apotheker;
e  Tierärztinnen und Tierärzte.
Registerverordnung MedBG). Dabei werden alle Angaben zu ihrer Aus- und Weiterbildung, zu den kantonalen Berufsausübungsbewilligungen sowie jede Einschränkung der Berufsausübung und alle Disziplinarmassnahmen im Register verzeichnet (vgl. Art. 3
SR 811.117.3 Verordnung vom 5. April 2017 über das Register der universitären Medizinalberufe (Registerverordnung MedBG) - Registerverordnung MedBG
Art. 3 Medizinalberufekommission - 1 Die Medizinalberufekommission (MEBEKO) trägt folgende Daten zu den Medizinalpersonen in das Medizinalberuferegister ein:
1    Die Medizinalberufekommission (MEBEKO) trägt folgende Daten zu den Medizinalpersonen in das Medizinalberuferegister ein:
a  Name, Vornamen, frühere Namen;
b  Geburtsdatum und Geschlecht;
c  Korrespondenzsprache;
d  vorhandene Sprachkenntnisse;
e  Nationalitäten;
f  AHV-Nummer3;
g  eidgenössische Diplome mit Ausstellungsdatum und Ort der Diplomerteilung;
h  anerkannte ausländische Diplome nach Artikel 15 Absatz 1 MedBG und anerkannte ausländische Weiterbildungstitel nach Artikel 21 Absatz 1 MedBG mit Ausstellungsdatum, Ort und Land der Erteilung sowie Datum der Anerkennung durch die MEBEKO;
i  Gleichwertigkeitsbescheinigungen für Diplome und Weiterbildungstitel nach Artikel 36 Absatz 3 MedBG mit Ausstellungsdatum, Ort und Land der Erteilung sowie Datum der Gleichwertigkeitsbescheinigung durch die MEBEKO;
j  nachgeprüfte ausländische Diplome und Weiterbildungstitel nach Artikel 35 Absatz 1 MedBG mit Ausstellungsdatum, Ort und Land der Erteilung sowie Datum der Nachprüfung;
k  Diplome nach Artikel 33a Absatz 2 Buchstabe a MedBG mit Ausstellungsdatum, Ort und Land der Diplomerteilung sowie Datum des Register-eintrags;
l  Personen-Identifikationsnummer (GLN4).
2    ...5
-8
SR 811.117.3 Verordnung vom 5. April 2017 über das Register der universitären Medizinalberufe (Registerverordnung MedBG) - Registerverordnung MedBG
Art. 8 Bundesamt für Statistik - Das Bundesamt für Statistik (BFS) trägt die UID der Einzelunternehmen in das Medizinalberuferegister ein.
Registerverordnung MedBG). Patienten sollen mit Hilfe des Registers die von ihnen gesuchten Fachpersonen finden können, wobei sie gleichzeitig darüber informiert werden, ob die betreffende Person über eine gültige Berufsausübungsbewilligung verfügt oder ob diese eingeschränkt oder gar entzogen worden ist (vgl. Bruno Baeriswyl, in: Ariane Ayer/Ueli Kieser/Tomas Poledna/
Dominique Sprumont [Hrsg.], Medizinalberufegesetz [MedBG], Kommentar, Basel 2009, Art. 51 N 1).

5.

5.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe einen Anspruch auf Eintragung im MedReg. Es gehe um die Frage, ob sie gestützt auf die Bescheinigung über das Assistentenexamen ihren Beruf weiter ausüben oder trotz ihrer Erfahrung fortan nur noch subalterne Hilfstätigkeiten ausführen dürfe. Die zuständige kantonale Behörde habe sich auf den Standpunkt gestellt, die Beschwerdeführerin sei als Apothekerassistentin eine universitäre Medizinalperson, weshalb sie sich im MedReg eintragen müsse, um ihren Beruf auszuüben. In der Folge sei verfügt worden, dass sie ihren Beruf ab dem 1. Januar 2020 nicht weiter ausüben dürfe, wenn sie bis dahin nicht im MedReg eingetragen sei. Die Vorinstanz sei dagegen der Ansicht, dass nur Personen, die über ein universitäres Schlussdiplom verfügten, universitäre Medizinalpersonen seien. Damit hätte sich der Schluss aufgedrängt, dass die Beschwerdeführerin gar keiner Eintragung im MedReg bedürfe. Diese Feststellung spare sich die Vorinstanz allerdings. Veranlasst sei das Problem dadurch, dass das Parlament im Rahmen der Revision des MedBG eine Bestimmung ins Gesetz eingebaut habe, wonach alle universitären Medizinalpersonen im MedReg eingetragen sein müssten, wenn sie in der Schweiz ihre Tätigkeit ausüben wollten. Es habe keine Möglichkeit bestanden, im Rahmen einer Vernehmlassung auf Unklarheiten und die Gefahr, dass gewisse kantonale Amtsstellen dies als bundesrechtliches Berufsverbot verstehen würden, hinzuweisen. Ein Sprecher im Parlament habe ausgeführt, Sinn und Zweck der Bestimmung sei es, zu verhindern, dass sich Personen als für eine Tätigkeit befugt bezeichneten, die dies nicht seien. Die Beschwerdeführerin wolle nicht eine Tätigkeit ausüben, zu der sie nicht befugt sei. Vielmehr sei sie dannzumal ermächtigt worden, als Apothekerassistentin tätig zu sein, und sie verlange nur die Feststellung, dass sie das weiterhin dürfe. Das rechtlich geschützte Interesse an einer Eintragung bestehe im Umstand, dass die zuständige kantonale Behörde das Fehlen des Eintrags zum Anlass nehme, der Beschwerdeführerin die weitere Ausübung ihrer Tätigkeit zu untersagen. Dieses faktische Berufsverbot sei unverhältnismässig. Es verstosse gegen die Wirtschaftsfreiheit und den Anspruch auf Besitzstandswahrung (Vertrauensschutz). Darüber hinaus sei im Gesetz vorgesehen, dass auch Personen im MedReg eingetragen werden könnten, die aufgrund der Bestimmungen in ihrem Herkunftsstaat zur Ausübung eines universitären Medizinalberufs unter fremder fachlicher Verantwortung berechtigt seien. Die Beschwerdeführerin sei zur Ausübung ihrer Tätigkeit unter fremder fachlicher Verantwortung berechtigt, weshalb es eine unzulässige Inländerdiskriminierung bedeute, wenn diese Bestimmung ausschliesslich
gegenüber Ausländern angewandt werde.

5.2 Die Vorinstanz führt aus, die angefochtene Verfügung basiere auf der unumstösslichen Tatsache, dass die Beschwerdeführerin weder über ein eidgenössisches Apothekerdiplom, noch über ein anderes eidgenössisches Diplom eines universitären Medizinalberufs verfüge. Dies gelte sowohl unter demjenigen Recht, das im Zeitpunkt der Absolvierung des Assistentenexamens gegolten habe, als auch unter heutigem Recht. Die Beschwerdeführerin sei nicht Angehörige eines universitären Medizinalberufs und unterliege daher nicht dem MedBG. Darüber, welche Tätigkeiten die Beschwerdeführerin ausüben könne, hätten nicht die Bundesbehörden, sondern allein die zuständigen kantonalen Behörden zu entscheiden. Vorliegend habe sich die im Kanton Y._______ zuständige Behörde mit Verfügung vom 13. September 2019 geäussert. Für die Eintragung ins MedReg sei ausschliesslich die Vorinstanz zuständig, weshalb die Sache auch nicht einer anderen Behörde überwiesen werden könne. Das Nichteintreten auf das Registrierungsgesuch bedeute aber nicht, dass Apothekerassistentinnen und -assistenten aus dem Gesundheitssystem ausgeschlossen würden. Sie dürften weiterhin Kunden beraten und insbesondere rezeptfreie Medikamente abgeben sowie die Apotheker in ihren Tätigkeiten unterstützen. Sie dürften jedoch keine Tätigkeiten mehr ausüben, die der universitären Medizinialperson des Apothekers aus Gründen des Patientenschutzes vorbehalten seien (z.B. Impfen und Abgabe von rezeptpflichtigen Medikamenten).

5.3 Die Beschwerdeführerin verfügt über eine Bescheinigung über die bestandene Assistentenprüfung nach Art. 17 der Verordnung über die Apothekerprüfung vom 16. April 1980 (AS 1980 781; nachfolgend: Verordnung Apothekerprüfung), die durch die Verordnung über die eidgenössischen Prüfungen der universitären Medizinalberufe vom 26. November 2008 (Prüfungsverordnung MedBG, SR 811.113.3) per 1. Januar 2009 aufgehoben worden ist (Anhang 1 Ziff. 25 Prüfungsverordnung MedBG). Diese Bescheinigung berechtigte zur Tätigkeit als Assistentin in einer öffentlichen Apotheke oder Spitalapotheke (Art. 17 Verordnung Apothekerprüfung). Die Assistentenprüfung wurde im Rahmen des Pharmaziestudiums nach der naturwissenschaftlichen Prüfung und nach der pharmazeutischen Grundfächerprüfung absolviert (Art. 9 Bst. a und 13 Bst. a Verordnung Apothekerprüfung). Sämtliche Prüfungen während des Studiums waren unter der Geltung der Verordnung Apothekerprüfung eidgenössisch geregelt. Dies galt auch noch während der im MedBG, das am 1. September 2007 in Kraft getreten war, vorgesehenen Übergangsfrist bis Ende 2010 (vgl. Art. 62 Abs. 4
SR 811.11 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) - Medizinalberufegesetz
MedBG Art. 62 Anwendung auf die Studiengänge - 1 Die Regelungen für die Studiengänge werden so an das vorliegende Gesetz angepasst, dass die neuen Vorschriften für Studierende im ersten Jahr spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes angewandt werden können.
1    Die Regelungen für die Studiengänge werden so an das vorliegende Gesetz angepasst, dass die neuen Vorschriften für Studierende im ersten Jahr spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes angewandt werden können.
2    Der Bundesrat passt die Prüfungsreglemente spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes an. Diese gelten für Studierende, die die neuen Studiengänge absolvieren.
3    Die Aufgaben des Leitenden Ausschusses werden von der Medizinalberufekommission, diejenigen der Ortspräsidentinnen und Ortspräsidenten werden von den Präsidentinnen und Präsidenten der Prüfungskommissionen übernommen.
4    Die Eidgenössischen Prüfungen nach bisherigem Recht finden noch während drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes statt. Die Prüfungen des ersten, zweiten, dritten und vierten Studienjahres, die während dieser Übergangszeit von den universitären Hochschulen durchgeführt werden, gelten als eidgenössische Prüfungen.
5    Die erste eidgenössische Prüfung nach diesem Gesetz in Humanmedizin, Zahnmedizin, Pharmazie oder Veterinärmedizin findet vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes statt.
6    Die erste eidgenössische Prüfung nach diesem Gesetz in Chiropraktik findet ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes statt.
MedBG). Im Unterschied dazu regelt das MedBG nur noch die eidgenössische Prüfung, die erst nach erfolgreichem Abschluss eines nach dem MedBG akkreditierten Studiengangs absolviert werden kann.

5.4 Ins MedReg eingetragen werden Personen mit einem eidgenössischen Diplom eines der fünf universitären Medizinalberufe, Personen mit ausländischen Diplomen, die durch die Vorinstanz gestützt auf Art. 15 Abs. 1
SR 811.11 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) - Medizinalberufegesetz
MedBG Art. 15 Anerkennung ausländischer Diplome - 1 Ein ausländisches Diplom wird anerkannt, sofern seine Gleichwertigkeit mit einem eidgenössischen Diplom in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat vorgesehen ist.26
1    Ein ausländisches Diplom wird anerkannt, sofern seine Gleichwertigkeit mit einem eidgenössischen Diplom in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat vorgesehen ist.26
2    Ein anerkanntes ausländisches Diplom hat in der Schweiz die gleiche Wirkung wie ein eidgenössisches Diplom.
3    Für die Anerkennung zuständig ist die Medizinalberufekommission.
4    Anerkennt sie das ausländische Diplom nicht, so entscheidet sie, unter welchen Voraussetzungen das eidgenössische Diplom erworben werden kann.
MedBG anerkannt wurden, und Personen mit nicht anerkennbaren ausländischen Diplomen, die einen Eintrag gestützt auf Art. 33a Abs. 2
SR 811.11 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) - Medizinalberufegesetz
MedBG Art. 33a Registrierungs-, Sprach- und Diplomerfordernis - 1 Wer einen universitären Medizinalberuf ausübt, muss:
1    Wer einen universitären Medizinalberuf ausübt, muss:
a  im Register nach Artikel 51 eingetragen sein;
b  über die notwendigen Sprachkenntnisse für die jeweilige Berufsausübung verfügen.
2    Wer einen universitären Medizinalberuf ...52 unter fachlicher Aufsicht ausüben möchte und weder ein eidgenössisches noch ein nach diesem Gesetz anerkanntes ausländisches Diplom besitzt, muss:
a  ein Diplom haben, das im Ausstellungsstaat zur Ausübung des universitären Medizinalberufs im Sinne dieses Gesetzes unter fachlicher Aufsicht berechtigt;
b  bei der Medizinalberufekommission ein Gesuch um Eintragung ins Register stellen.
3    Der Arbeitgeber ist zuständig für die Prüfung, ob eine universitäre Medizinalperson, die unter fachlicher Aufsicht tätig ist:
a  im Register nach Artikel 51 eingetragen ist; und
b  über die notwendigen Sprachkenntnisse für die jeweilige Berufsausübung verfügt.
4    Der Bundesrat regelt die Einzelheiten betreffend die Sprachkenntnisse, ihren Nachweis sowie deren Überprüfung. Er kann Ausnahmen vom Erfordernis der Sprachkenntnisse festlegen und vorsehen, dass die Eintragung nur vorgenommen wird, wenn das Diplom nach Absatz 2 Buchstabe a aufgrund einer Ausbildung erlangt wurde, die bestimmte vom ihm festgelegte Mindestanforderungen erfüllt.
MedBG erhalten haben (Art. 3 Abs. 1 Bst. g
SR 811.117.3 Verordnung vom 5. April 2017 über das Register der universitären Medizinalberufe (Registerverordnung MedBG) - Registerverordnung MedBG
Art. 3 Medizinalberufekommission - 1 Die Medizinalberufekommission (MEBEKO) trägt folgende Daten zu den Medizinalpersonen in das Medizinalberuferegister ein:
1    Die Medizinalberufekommission (MEBEKO) trägt folgende Daten zu den Medizinalpersonen in das Medizinalberuferegister ein:
a  Name, Vornamen, frühere Namen;
b  Geburtsdatum und Geschlecht;
c  Korrespondenzsprache;
d  vorhandene Sprachkenntnisse;
e  Nationalitäten;
f  AHV-Nummer3;
g  eidgenössische Diplome mit Ausstellungsdatum und Ort der Diplomerteilung;
h  anerkannte ausländische Diplome nach Artikel 15 Absatz 1 MedBG und anerkannte ausländische Weiterbildungstitel nach Artikel 21 Absatz 1 MedBG mit Ausstellungsdatum, Ort und Land der Erteilung sowie Datum der Anerkennung durch die MEBEKO;
i  Gleichwertigkeitsbescheinigungen für Diplome und Weiterbildungstitel nach Artikel 36 Absatz 3 MedBG mit Ausstellungsdatum, Ort und Land der Erteilung sowie Datum der Gleichwertigkeitsbescheinigung durch die MEBEKO;
j  nachgeprüfte ausländische Diplome und Weiterbildungstitel nach Artikel 35 Absatz 1 MedBG mit Ausstellungsdatum, Ort und Land der Erteilung sowie Datum der Nachprüfung;
k  Diplome nach Artikel 33a Absatz 2 Buchstabe a MedBG mit Ausstellungsdatum, Ort und Land der Diplomerteilung sowie Datum des Register-eintrags;
l  Personen-Identifikationsnummer (GLN4).
2    ...5
, h und k Registerverordnung MedBG). Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin weder ein eidgenössisches Apothekerdiplom hat (Art. 5 Abs. 1
SR 811.11 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) - Medizinalberufegesetz
MedBG Art. 5 Eidgenössische Diplome und Weiterbildungstitel - 1 Für jeden universitären Medizinalberuf wird ein eidgenössisches Diplom erteilt.
1    Für jeden universitären Medizinalberuf wird ein eidgenössisches Diplom erteilt.
2    Der Bundesrat bestimmt die eidgenössischen Weiterbildungstitel für die universitären Medizinalberufe, für deren Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung eine Weiterbildung nach diesem Gesetz erforderlich ist.7
3    Der Bundesrat kann auch für andere universitäre Medizinalberufe eidgenössische Weiterbildungstitel vorsehen, insbesondere wenn eine vom Bund anerkannte Weiterbildung nach einem anderen Bundesgesetz erforderlich ist.
4    Die eidgenössischen Diplome und die eidgenössischen Weiterbildungstitel werden von je einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bundes und der universitären Hochschule beziehungsweise der für die Weiterbildung verantwortlichen Organisation unterzeichnet.
i.V.m. Art. 2 Abs. 1
SR 811.11 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) - Medizinalberufegesetz
MedBG Art. 2 Universitäre Medizinalberufe - 1 Als universitäre Medizinalberufe gelten:
1    Als universitäre Medizinalberufe gelten:
a  Ärztinnen und Ärzte;
b  Zahnärztinnen und Zahnärzte;
c  Chiropraktorinnen und Chiropraktoren;
d  Apothekerinnen und Apotheker;
e  Tierärztinnen und Tierärzte.
2    Der Bundesrat kann weitere Berufe im Bereich des Gesundheitswesens als universitäre Medizinalberufe bezeichnen und diesem Gesetz unterstellen, wenn:
a  diese Berufe eine wissenschaftliche Ausbildung und eine berufliche Kompetenz erfordern, die mit denen der universitären Medizinalberufe gemäss Absatz 1 vergleichbar sind; und
b  es zur Sicherung der Qualität der medizinischen Versorgung erforderlich ist.
MedBG), noch ein ausländisches Diplom, das durch die Vorinstanz anerkannt werden könnte, oder ein ausländisches Diplom, das gestützt auf Art. 33a Abs. 2
SR 811.11 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) - Medizinalberufegesetz
MedBG Art. 33a Registrierungs-, Sprach- und Diplomerfordernis - 1 Wer einen universitären Medizinalberuf ausübt, muss:
1    Wer einen universitären Medizinalberuf ausübt, muss:
a  im Register nach Artikel 51 eingetragen sein;
b  über die notwendigen Sprachkenntnisse für die jeweilige Berufsausübung verfügen.
2    Wer einen universitären Medizinalberuf ...52 unter fachlicher Aufsicht ausüben möchte und weder ein eidgenössisches noch ein nach diesem Gesetz anerkanntes ausländisches Diplom besitzt, muss:
a  ein Diplom haben, das im Ausstellungsstaat zur Ausübung des universitären Medizinalberufs im Sinne dieses Gesetzes unter fachlicher Aufsicht berechtigt;
b  bei der Medizinalberufekommission ein Gesuch um Eintragung ins Register stellen.
3    Der Arbeitgeber ist zuständig für die Prüfung, ob eine universitäre Medizinalperson, die unter fachlicher Aufsicht tätig ist:
a  im Register nach Artikel 51 eingetragen ist; und
b  über die notwendigen Sprachkenntnisse für die jeweilige Berufsausübung verfügt.
4    Der Bundesrat regelt die Einzelheiten betreffend die Sprachkenntnisse, ihren Nachweis sowie deren Überprüfung. Er kann Ausnahmen vom Erfordernis der Sprachkenntnisse festlegen und vorsehen, dass die Eintragung nur vorgenommen wird, wenn das Diplom nach Absatz 2 Buchstabe a aufgrund einer Ausbildung erlangt wurde, die bestimmte vom ihm festgelegte Mindestanforderungen erfüllt.
MedBG ins MedReg eingetragen werden könnte. Es liegt damit kein eintragungsfähiger Tatbestand vor. Die Beschwerdeführerin ist als Inhaberin der Bescheinigung über das Assistentenexamen keine universitäre Medizinalperson im Sinne des MedBG, weshalb ein Eintrag ins MedReg nicht möglich ist (so auch die Antwort des zuständigen Departementsvorstehers auf eine entsprechende Anfrage aus dem Nationalrat, AB 2019 N 2130).

5.5 Die Beschwerdeführerin will Art. 33a Abs. 2
SR 811.11 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) - Medizinalberufegesetz
MedBG Art. 33a Registrierungs-, Sprach- und Diplomerfordernis - 1 Wer einen universitären Medizinalberuf ausübt, muss:
1    Wer einen universitären Medizinalberuf ausübt, muss:
a  im Register nach Artikel 51 eingetragen sein;
b  über die notwendigen Sprachkenntnisse für die jeweilige Berufsausübung verfügen.
2    Wer einen universitären Medizinalberuf ...52 unter fachlicher Aufsicht ausüben möchte und weder ein eidgenössisches noch ein nach diesem Gesetz anerkanntes ausländisches Diplom besitzt, muss:
a  ein Diplom haben, das im Ausstellungsstaat zur Ausübung des universitären Medizinalberufs im Sinne dieses Gesetzes unter fachlicher Aufsicht berechtigt;
b  bei der Medizinalberufekommission ein Gesuch um Eintragung ins Register stellen.
3    Der Arbeitgeber ist zuständig für die Prüfung, ob eine universitäre Medizinalperson, die unter fachlicher Aufsicht tätig ist:
a  im Register nach Artikel 51 eingetragen ist; und
b  über die notwendigen Sprachkenntnisse für die jeweilige Berufsausübung verfügt.
4    Der Bundesrat regelt die Einzelheiten betreffend die Sprachkenntnisse, ihren Nachweis sowie deren Überprüfung. Er kann Ausnahmen vom Erfordernis der Sprachkenntnisse festlegen und vorsehen, dass die Eintragung nur vorgenommen wird, wenn das Diplom nach Absatz 2 Buchstabe a aufgrund einer Ausbildung erlangt wurde, die bestimmte vom ihm festgelegte Mindestanforderungen erfüllt.
MedBG dahingehend auslegen, dass diese Bestimmung nicht nur auf ausländische Diplominhaber, sondern auch auf sie bzw. ihre Bescheinigung über das Assistentenexamen anwendbar sei. Dies widerspricht jedoch dem klaren Wortlaut der Bestimmung. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin findet damit auch keine unzulässige Inländerdiskriminierung statt. Durch Art. 33a Abs. 2
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MedBG Art. 33a Registrierungs-, Sprach- und Diplomerfordernis - 1 Wer einen universitären Medizinalberuf ausübt, muss:
1    Wer einen universitären Medizinalberuf ausübt, muss:
a  im Register nach Artikel 51 eingetragen sein;
b  über die notwendigen Sprachkenntnisse für die jeweilige Berufsausübung verfügen.
2    Wer einen universitären Medizinalberuf ...52 unter fachlicher Aufsicht ausüben möchte und weder ein eidgenössisches noch ein nach diesem Gesetz anerkanntes ausländisches Diplom besitzt, muss:
a  ein Diplom haben, das im Ausstellungsstaat zur Ausübung des universitären Medizinalberufs im Sinne dieses Gesetzes unter fachlicher Aufsicht berechtigt;
b  bei der Medizinalberufekommission ein Gesuch um Eintragung ins Register stellen.
3    Der Arbeitgeber ist zuständig für die Prüfung, ob eine universitäre Medizinalperson, die unter fachlicher Aufsicht tätig ist:
a  im Register nach Artikel 51 eingetragen ist; und
b  über die notwendigen Sprachkenntnisse für die jeweilige Berufsausübung verfügt.
4    Der Bundesrat regelt die Einzelheiten betreffend die Sprachkenntnisse, ihren Nachweis sowie deren Überprüfung. Er kann Ausnahmen vom Erfordernis der Sprachkenntnisse festlegen und vorsehen, dass die Eintragung nur vorgenommen wird, wenn das Diplom nach Absatz 2 Buchstabe a aufgrund einer Ausbildung erlangt wurde, die bestimmte vom ihm festgelegte Mindestanforderungen erfüllt.
MedBG sollte es Personen, die in Staaten, mit denen keine vertraglichen Regelungen betreffend gegenseitige Anerkennung von Diplomen bestehen (vgl. Art. 15 Abs. 1
SR 811.11 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) - Medizinalberufegesetz
MedBG Art. 15 Anerkennung ausländischer Diplome - 1 Ein ausländisches Diplom wird anerkannt, sofern seine Gleichwertigkeit mit einem eidgenössischen Diplom in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat vorgesehen ist.26
1    Ein ausländisches Diplom wird anerkannt, sofern seine Gleichwertigkeit mit einem eidgenössischen Diplom in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat vorgesehen ist.26
2    Ein anerkanntes ausländisches Diplom hat in der Schweiz die gleiche Wirkung wie ein eidgenössisches Diplom.
3    Für die Anerkennung zuständig ist die Medizinalberufekommission.
4    Anerkennt sie das ausländische Diplom nicht, so entscheidet sie, unter welchen Voraussetzungen das eidgenössische Diplom erworben werden kann.
MedBG; nicht-EU-Staaten), ein Pharmaziestudium mit dem Apothekerdiplom abgeschlossen haben, ermöglicht werden, unter Aufsicht in der Schweiz tätig zu werden, wobei die Überprüfung der Diplome durch die Vorinstanz vorgenommen wird (Art. 50 Abs. 1
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MedBG Art. 50 Aufgaben - 1 Die Medizinalberufekommission hat folgende Aufgaben und Kompetenzen:
1    Die Medizinalberufekommission hat folgende Aufgaben und Kompetenzen:
a  Sie berät das Akkreditierungsorgan, den Bundesrat, das EDI und den Hochschulrat in Fragen der Aus- und der Weiterbildung.
b  Sie nimmt Stellung zu Akkreditierungsanträgen im Bereich der Aus- und der Weiterbildung.
c  Sie erstattet dem EDI und dem Hochschulrat regelmässig Bericht.
d  Sie entscheidet über die Anerkennung ausländischer Diplome und Weiterbildungstitel.
dbis  Sie entscheidet, ob die ausländischen Diplome nach Artikel 33a Absatz 2 die Voraussetzung erfüllen, dass sie im Ausstellungsstaat zur Ausübung des universitären Medizinalberufs im Sinne dieses Gesetzes unter fachlicher Aufsicht berechtigen.
dter  Sie trägt die vorhandenen Sprachkenntnisse ins Register ein.
e  Sie überwacht die eidgenössischen Prüfungen.
f  Sie kann den zuständigen Stellen Massnahmen zur Erhöhung der Qualität der Aus- oder der Weiterbildung vorschlagen.
2    Sie kann Personendaten bearbeiten oder bearbeiten lassen, soweit dies zur Erfül-lung ihrer Aufgaben erforderlich ist.82
Bst. dbis MedBG). Ein Vergleich mit Personen, die eine Zwischenprüfung im Rahmen des eidgenössischen Pharmaziestudiums abgelegt haben, ist somit nicht möglich. Eine Benachteiligung oder Diskriminierung ist entsprechend nicht auszumachen.

5.6 Soweit es die Berufsausübung von universitären Medizinalberufen betrifft, regelt das MedBG diejenige in eigener fachlicher Verantwortung abschliessend (Art. 1 Abs. 3 Bst. e
SR 811.11 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) - Medizinalberufegesetz
MedBG Art. 1 Gegenstand - 1 Dieses Gesetz fördert im Interesse der öffentlichen Gesundheit die Qualität der universitären Ausbildung, der beruflichen Weiterbildung und der Fortbildung sowie der Berufsausübung der Fachpersonen im Bereich der Humanmedizin, der Zahnmedizin, der Chiropraktik, der Pharmazie und der Veterinärmedizin.
1    Dieses Gesetz fördert im Interesse der öffentlichen Gesundheit die Qualität der universitären Ausbildung, der beruflichen Weiterbildung und der Fortbildung sowie der Berufsausübung der Fachpersonen im Bereich der Humanmedizin, der Zahnmedizin, der Chiropraktik, der Pharmazie und der Veterinärmedizin.
2    Es gewährleistet die Freizügigkeit der Personen mit universitären Medizinalberufen auf dem ganzen Gebiet der Eidgenossenschaft.
3    Zu diesem Zweck umschreibt es:
a  die Anforderungen, welche die universitäre Aus- und die berufliche Weiterbildung erfüllen müssen;
b  die Voraussetzungen für das Erlangen eines eidgenössischen Diploms und eines eidgenössischen Weiterbildungstitels in den universitären Medizinalberufen;
c  die periodische Akkreditierung der Studien- und Weiterbildungsgänge;
d  die Voraussetzungen für die Anerkennung ausländischer Diplome und Weiterbildungstitel;
e  die Regeln zur ...5 Ausübung der universitären Medizinalberufe in eigener fachlicher Verantwortung;
f  die Anforderungen an das Register der Inhaberinnen und Inhaber von Diplomen und Weiterbildungstiteln (Register).
MedBG; vgl. BGE 143 I 352 E. 3.1). Demnach bedarf es für die Ausübung eines universitären Medizinalberufs in eigener fachlicher Verantwortung einer Bewilligung des Kantons, auf dessen Gebiet der Medizinalberuf ausgeübt wird (Art. 34 Abs. 1
SR 811.11 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) - Medizinalberufegesetz
MedBG Art. 34 Bewilligungspflicht - 1 Für die Ausübung eines universitären Medizinalberufes in eigener fachlicher Verantwortung bedarf es einer Bewilligung des Kantons, auf dessen Gebiet der Medizinalberuf ausgeübt wird.
1    Für die Ausübung eines universitären Medizinalberufes in eigener fachlicher Verantwortung bedarf es einer Bewilligung des Kantons, auf dessen Gebiet der Medizinalberuf ausgeübt wird.
2    ...54
MedBG). Die Bewilligungsvoraussetzungen sind in Art. 36
SR 811.11 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) - Medizinalberufegesetz
MedBG Art. 36 Bewilligungsvoraussetzungen - 1 Die Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung wird erteilt, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller:63
1    Die Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung wird erteilt, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller:63
a  ein entsprechendes eidgenössisches Diplom besitzt;
b  vertrauenswürdig ist sowie physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet;
c  über die notwendigen Kenntnisse einer Amtssprache des Kantons, für welchen die Bewilligung beantragt wird, verfügt.
2    Wer den Arzt-, den Chiropraktoren- oder den Apothekerberuf in eigener fachlicher Verantwortung ausüben will, braucht zusätzlich einen eidgenössischen Weiterbildungstitel.65
3    Der Bundesrat sieht nach Anhörung der Medizinalberufekommission vor, dass Personen mit einem Diplom oder Weiterbildungstitel aus einem Staat, mit dem die Schweiz keinen Vertrag über die gegenseitige Anerkennung abgeschlossen hat, ihren Beruf in eigener fachlicher Verantwortung ausüben können, wenn ihr Diplom oder Weiterbildungstitel einem eidgenössischen Diplom oder Weiterbildungstitel gleichwertig ist. Voraussetzung ist, dass diese Personen:
a  in einem akkreditierten Studien- oder Weiterbildungsgang lehren und ihren Beruf innerhalb des Spitals, in dem sie lehren, in eigener fachlicher Verantwortung ausüben; oder
b  ihren Beruf in einem Gebiet mit nachgewiesener medizinischer Unterversorgung in eigener fachlicher Verantwortung ausüben.66
4    Wer über eine Bewilligung zur Berufsausübung nach dem vorliegenden Gesetz verfügt, erfüllt grundsätzlich die Voraussetzungen zur Bewilligungserteilung in einem anderen Kanton.67
MedBG festgelegt. Demgegenüber wird die Ausübung eines universitären Medizinalberufs unter fachlicher Aufsicht im MedBG - mit Ausnahme von Art. 33a Abs. 2
SR 811.11 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) - Medizinalberufegesetz
MedBG Art. 33a Registrierungs-, Sprach- und Diplomerfordernis - 1 Wer einen universitären Medizinalberuf ausübt, muss:
1    Wer einen universitären Medizinalberuf ausübt, muss:
a  im Register nach Artikel 51 eingetragen sein;
b  über die notwendigen Sprachkenntnisse für die jeweilige Berufsausübung verfügen.
2    Wer einen universitären Medizinalberuf ...52 unter fachlicher Aufsicht ausüben möchte und weder ein eidgenössisches noch ein nach diesem Gesetz anerkanntes ausländisches Diplom besitzt, muss:
a  ein Diplom haben, das im Ausstellungsstaat zur Ausübung des universitären Medizinalberufs im Sinne dieses Gesetzes unter fachlicher Aufsicht berechtigt;
b  bei der Medizinalberufekommission ein Gesuch um Eintragung ins Register stellen.
3    Der Arbeitgeber ist zuständig für die Prüfung, ob eine universitäre Medizinalperson, die unter fachlicher Aufsicht tätig ist:
a  im Register nach Artikel 51 eingetragen ist; und
b  über die notwendigen Sprachkenntnisse für die jeweilige Berufsausübung verfügt.
4    Der Bundesrat regelt die Einzelheiten betreffend die Sprachkenntnisse, ihren Nachweis sowie deren Überprüfung. Er kann Ausnahmen vom Erfordernis der Sprachkenntnisse festlegen und vorsehen, dass die Eintragung nur vorgenommen wird, wenn das Diplom nach Absatz 2 Buchstabe a aufgrund einer Ausbildung erlangt wurde, die bestimmte vom ihm festgelegte Mindestanforderungen erfüllt.
MedBG - nicht geregelt (vgl. Botschaft zur Änderung des Medizinalberufegesetzes [MedBG] vom 3. Juli 2013, BBl 2013 6205, 6210 und 6230, wobei "privatwirtschaftliche Erwerbstätigkeit in eigener fachlicher Verantwortung" per 1. Februar 2020 durch "in eigener fachlicher Verantwortung" ersetzt worden ist, vgl. Anhang Ziff. 4 Abs. 2 des Gesundheitsberufegesetzes vom 30. September 2016 [GesBG, SR 811.21]). Somit obliegt die Regelung der Berufsausübung von universitären Medizinalberufen ohne eigene fachliche Verantwortung bzw. unter fachlicher Aufsicht den Kantonen (vgl. Boris
Etter, Stämpflis Handkommentar Medizinalberufegesetz, Bern 2006, Art. 34 N 1). Ob eine Bewilligung für die Berufsausübung unter fachlicher Verantwortung einer anderen Fachperson notwendig ist und unter welchen Bedingungen diese erteilt werden kann, entscheidet alleine das kantonale Recht (vgl. die Antwort des Bundesrates auf die Interpellation Quadri 19.3173 vom 20. März 2019). Wie bereits festgehalten, ist die Beschwerdeführerin als Inhaberin der Bescheinigung über das Assistentenexamen jedoch keine universitäre Medizinalperson i.S. des MedBG, weshalb auch die Bestimmungen zur Berufsausübung im MedBG nicht greifen. Apothekerassistenten ist die Tätigkeit in einer Apotheke unabhängig vom Registereintrag weiterhin möglich; über den Umfang entscheiden allerdings die Kantone, wobei es Tätigkeiten gibt, die mit Blick auf die Patientensicherheit nur durch eine Apothekerin oder einen Apotheker als universitäre Medizinalpersonen ausgeübt werden dürfen (so die Antwort des zuständigen Departementsvorstehers vom 9. Dezember 2019 auf eine entsprechende Anfrage aus dem Nationalrat, AB 2019 N 2130).

5.7 Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich, das faktische Berufsverbot sei unverhältnismässig, verstosse gegen die Wirtschaftsfreiheit und den Anspruch auf Besitzstandswahrung (Vertrauensschutz). Wie dargelegt, regelt das Bundesrecht die Berufsausübung von Apothekerassistenten nicht (vgl. E. 5.6) und sieht daher auch keinen Eintrag von Apothekerassistenten ins MedReg vor (vgl. E. 5.4). Ein allfälliges faktisches Berufsverbot von Apothekerassistenten kann sich daher nicht aus dem Nichteintrag in das MedReg, sondern höchstens aus dem massgeblichen kantonalen Recht, das die Berufsausübung von derartigen Berufen ohne eigene fachliche Verantwortung regelt, ergeben. Ob das kantonale Recht im konkreten Fall die Berufsausübung von Apothekerassistenten ohne eigene fachliche Verantwortung tatsächlich untersagt, ist eine Frage, die nicht das Bundesverwaltungsgericht, sondern die zuständige kantonale Behörde zu beantworten hat. Selbst wenn das einschlägige kantonale Recht die Berufsausübung von Apothekerassistenten ohne eigene fachliche Verantwortung untersagen sollte - oder die zuständige kantonale Behörde das kantonale Recht so auslegen sollte - könnte die Beschwerdeführerin aber nichts daraus ableiten, dass ihr Anspruch auf eine rechtlich nicht vorgesehene Eintragung ins MedReg geben würde. Darüber hinaus ist die Verfügung der kantonalen Behörde vom 13. September 2019 nicht Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, weshalb die befristete kantonale Bewilligung zur Beschäftigung als Apothekerassistentin vorliegend nicht überprüft werden kann.

6.
Die angefochtene Verfügung ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.

7.
Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG sowie Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Kosten sind in Anwendung der gesetzlichen Bemessungsfaktoren (Art. 63 Abs. 4bis
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
VGKE) auf Fr. 1'000.- festzusetzen. Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag von Fr. 500.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde;
Beilage: Rückerstattungsformular)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

- das Eidgenössische Departement des Innern EDI (Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Eva Schneeberger Astrid Hirzel

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand: 30. Dezember 2020
Decision information   •   DEFRITEN
Document : B-1374/2020
Date : 21. Dezember 2020
Published : 06. Januar 2021
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Medizinalberufe
Subject : Gesuch um Eintragung als Apothekerassistentin ins Medizinalberuferegister


Legislation register
BGG: 42  48  82
BV: 29
MEBEKO: 16
MedBG: 1  2  5  15  33a  34  36  49  50  51  62
MedBV: 11d  33a
Registerverordnung MedBG: 1  2  3  8  9
VGG: 33
VGKE: 1  2  7
VwVG: 11  29  35  48  50  52  63  64
BGE-register
135-II-286 • 135-II-38 • 136-I-184 • 136-I-229 • 140-I-99 • 141-III-28 • 143-I-352
Weitere Urteile ab 2000
2C_762/2010
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