Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-6079/2006

Urteil vom 21. Dezember 2011

Richter Walter Stöckli (Vorsitz),

Besetzung Richter Kurt Gysi, Richterin Gabriela Freihofer;

Gerichtsschreiberin Esther Karpathakis.

A._______

Sri Lanka,

Parteien vertreten durch Emil Robert Meier, Rechtsanwalt,

Regensbergstrasse 3, Postfach 153, 8157 Dielsdorf,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des BFM vom 25. Juli 2006 / N_______.

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer, ein Angehöriger der tamilischen Ethnie, verliess Sri Lanka laut seinen Angaben am 30. Juni 2006 mit Hilfe eines gefälschten Passes und gelangte mit dem Flugzeug von Colombo nach Rom. Von dort habe ihn ein Schlepper per Auto am 3. Juli 2006 in die Schweiz gefahren. Im Empfangszentrum (EVZ) Kreuzlingen suchte er am selben Tag um Asyl nach. Am 5. Juli 2006 fand dort die summarische Befragung zu den Personalien und dem Reiseweg (Protokoll: A1) und am 20. Juli 2006 die Anhörung zu den Asylgründen (Protokoll: A12) statt.

B.a Zu seinen Lebensumständen im Heimatland machte der Beschwerdeführer geltend, er sei in B._______, Jaffna, geboren, habe aber seit Kleinkindesalter und bis zur Ausreise in Trincomalee (Ostprovinz) gelebt. Von Beruf sei er (...). In Trincomalee habe er (...) zurückgelassen.

B.b Der Beschwerdeführer machte zu seinen Asylgründen geltend, er habe in den Jahren 1996 bis 2000 in einem von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) kontrollierten Gebiet (Muthur) für die Organisation Traktor gefahren und andere Arbeiten verrichtet, sei aber nicht Mitglied der Organisation gewesen. 1996 habe ihn die Armee einmal festgenommen, geschlagen und am selben Tag wieder freigelassen.

Von Mai 2000 bis am 13. April 2006 habe er für (...) als (...) gearbeitet. Für die Organisation Tamil Peravai habe er, ohne dort Mitglied gewesen zu sein, Fotokopien angefertigt und bei Streiks mitgeholfen. Im Rahmen seiner Tätigkeit(...) habe er in von den LTTE kontrollierte Gebiete, beispielsweise nach C._______, fahren müssen. Manchmal sei er von den LTTE gezwungen worden, Pakete mitzuführen. Im Februar 2005 habe er im Auftrag der LTTE drei Personen nach D._______ mitnehmen müssen. Am folgenden Tag sei er in Trincomalee von der sri-lankischen Armee verhaftet worden. Er sei zum (...) Camp in E._______ gebracht, befragt und geschlagen worden. Man habe wissen wollen, wen er ins LTTE-Gebiet geführt habe, ob er auch Waren dorthin transportiere und ob er in der Gegenrichtung Personen aus dem LTTE-Gebiet nach Trincomalee bringe. Nachdem sich sein Arbeitgeber, der Projekt-Direktor, beim Kommandanten der Armee für ihn eingesetzt habe, sei er nach zwei Tagen, am 22. Februar 2005, freigelassen worden.

Schliesslich machte der Beschwerdeführer geltend, im Februar 2006 habe F._______, ein Mitglied der LTTE, ihn gezwungen, ein Paket von G._______ nach H._______ zu überbringen. Am 7. April 2006 sei I._______, ein Mann für den er im Büro jeweils Fotokopien angefertigt habe, in (...) erschossen worden. Am (...) 2006 sei in K._______ eine Bombe explodiert; in diesem Zusammenhang sei ein Mann, der manchmal in Begleitung von I._______ ins Büro gekommen sei, verhaftet worden. Am (...) April 2006 sei der Beschwerdeführer abends zu Hause von zwei Armeeangehörigen in Zivil verhaftet worden. Sie hätten ihn in ein Camp namens (...), einige Kilometer von K._______ entfernt, gebracht. Während der ersten drei Tage sei er in einem kleinen Raum festgehalten, immer wieder befragt und geschlagen worden; nur zum Essen sei er jeweils in den Essensraum der Soldaten gebracht worden. Jeder, der ihn dort gesehen habe, habe ihn beschimpft und als LTTE-Angehörigen bezeichnet. Am ersten Tag sei er in Ohnmacht gefallen, nachdem man ihn auf Kopf und Nacken geschlagen habe. Auch an den folgenden zwei Tagen sei er mit einem Stock auf Rücken und Arme geschlagen worden; man habe ihm den Stock auch in den Bauch gestossen und die Arme verdreht. Sie hätten ihm gesagt, sie wüssten, dass er für die LTTE Dinge transportiere. Sie hätten auch wissen wollen, mit wem er zu tun gehabt habe im Zusammenhang mit den Fotokopien, die er angefertigt habe. Nachdem er von Personen befragt worden sei, die nur singhalesisch oder schlecht tamilisch gesprochen hätten, habe ihn am dritten Tag jemand verhört, der einigermassen verständlich tamilisch gesprochen habe. Ihm gegenüber habe er dann eingestanden, dass es I._______ gewesen sei, der jeweils ins Büro gekommen sei und ihn gebeten habe, Fotokopien zu machen. Auch von der Übergabe des Paketes in H._______ habe er erzählt und die Soldaten an den betreffenden Ort geführt. Sonst habe er nie etwas gestanden, sondern stets gesagt, nichts mit den LTTE zu tun zu haben. Nach dem dritten Tag in Haft habe er jeweils in einem Raum geschlafen, wie ihn auch die Soldaten zur Verfügung gehabt hätten, und er habe im Camp Putzarbeiten verrichten müssen, wobei er weiterhin beschimpft und auch geschlagen worden sei, beispielsweise wenn er gesagt habe, er sei fertig mit den Putzarbeiten. Am (...) 2006 habe es ein Bombenattentat auf einen Major in L._______ gegeben. Die Armee habe darauf vom (...) Camp aus die Gegend von Muthur bombardiert. In jener Nacht sei er zusammen mit zwei weiteren Häftlingen, die als Folge von Schlägen in einem sehr schlechten gesundheitlichen Zustand gewesen seien, in einem Jeep mitgenommen worden. Man habe sie erschiessen wollen - das habe er den Gesprächen der Begleitpersonen entnommen. Bei der
Einfahrt in die Stadt sei er kurzentschlossen aus dem Jeep gesprungen und habe sich dabei am Fuss verletzt. Er sei zu einem Freund der Familie gegangen, der alles Weitere organisiert habe. Zuerst habe er sich im Haus eines Singhalesen aufgehalten und sei dann nach Negombo und schliesslich L._______ gelangt. Auch seine Frau habe sein Weggehen gewollt; sie sei im Rahmen der kriegerischen Auseinandersetzungen (...) angeschossen worden, ihre (...) seien damals ums Leben gekommen. Er gehe davon aus, dass er wegen seiner Flucht von der sri-lankischen Armee gesucht werde. Dass auch die LTTE ihn suchen, habe er kurz vor seiner Ausreise erfahren, da sie ihm eine Aufforderung, sich zu melden, zugestellt haben.

Der Beschwerdeführer reichte seine Identitätskarte, seinen Geburtsschein und diverse Fotos im Original sowie Führerschein, Heiratsurkunde, Arbeitsausweise, Zeugnisse und Bestätigungsschreiben in Kopie ein.

C.
Mit Verfügung vom 25. Juli 2006 - eröffnet am selben Tag - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an.

Die Abweisung wurde namentlich damit begründet, die Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der geltend gemachten Haft im April 2006 seien unglaubhaft, weil sie in wesentlichen Punkten Widersprüche enthielten oder der allgemeinen Erfahrung oder Logik des Handelns widersprächen. Was er zu den Ereignissen im Februar 2005 und in den Neunzigerjahren sage, sei mangels zeitlich und sachlich genügenden Kausalzusammenhangs zwischen Verfolgung und Flucht nicht asylrelevant. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich.

D.
Mit Beschwerde vom 24. August 2006 gelangte der Beschwerdeführer an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) und beantragte die Aufhebung der BFM-Verfügung und die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz, eventualiter die Gewährung von Asyl, subeventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme.

Zur Begründung des Hauptantrages führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, soweit das BFM ihm Widersprüche in seinen Vorbringen vorhalte, basierten diese auf einer falschen, teilweise aktenwidrigen Feststellung des Sachverhalts. Auch die übrigen Argumente, die das BFM für die fehlende Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers anführe, seien nicht geeignet. Die Beweismittel vermöchten zumindest zu belegen, dass der Beschwerdeführer seitens der LTTE gesucht werde. Dass er in den Neunzigerjahren in einem Armeecamp verprügelt worden sei, sei in der Tat wohl nicht mehr asylrelevant. Das gelte aber nicht für die Verhaftung vom Februar 2005, weil der sachliche und zeitliche Zusammenhang zur ein Jahr später erfolgten Verhaftung gegeben sei. Der Beschwerdeführer sei bereits zweimal staatlicher Verfolgung ausgesetzt gewesen. Nachdem er anlässlich der zweiten Verhaftung eingestanden habe, Fotokopien angefertigt und ein Paket für die LTTE überbracht zu haben, sei evident, dass die sri-lankischen Behörden ihn suchten und er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in asylrelevanter Weise gefährdet wäre. Auch seitens der LTTE drohe ihm Verfolgung; dafür spreche die ihm zugestellte Vorladung sowie der Umstand, dass seine Familienmitglieder auch nach seiner Ausreise von unbekannten Personen bedroht worden seien.

Eventualiter sei zu kassieren, da das BFM wegen falscher Annahme der Unglaubhaftigkeit die Asylrelevanz gar nicht geprüft habe.

Wegen der Verschlechterung der Situation in Sri Lanka sei subeventualiter ein Wegweisungsvollzug jedenfalls unzumutbar, was sich allein schon daraus ergebe, dass der Beschwerdeführer aus dem Norden Sri Lankas stamme und seit Kindesalter in Trincomalee gelebt habe.

Der Beschwerdeführer reichte je einen Brief (...) und (...) im Original samt Übersetzung ins Deutsche ein. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, die allgemeine Situation sei gewaltbeladen, es hätten sich unbekannte Personen nach dem Beschwerdeführer erkundigt und die Familie werde bedroht. Ein Nachbar bestätigt in seinem in Kopie und mit Übersetzung vorliegenden Brief, er sei Zeuge der Festnahme des Beschwerdeführers im April 2006 gewesen. Gemäss einem fotokopierten, aber original unterschriebenem Brief des Tamil Eelam Administrative Service vom (...) wurde der Beschwerdeführer auf den (...) vorgeladen, unter der Androhung rechtlicher Massnahmen für den Fall des Nichterscheinens.

E.

Der mit Zwischenverfügung der ARK vom 28. August 2006 eingeforderte Vorschuss an die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 600. wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht geleistet.

F.
Mit Eingabe vom 6. November 2006 machte der Beschwerdeführer geltend, seine in Sri Lanka verbliebene Familie habe inzwischen ihren Aufenthaltsort in das Flüchtlingscamp (...) verlegen müssen. Die Kriegshandlungen zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE beträfen die Gegend von Muthur und Trincomalee besonders stark. Der Eingabe wurde eine in die englische Sprache übersetzte Bestätigung (...) beigelegt, wonach die Familie des Beschwerdeführers sich seit dem (...) dort aufhalte.

G.
Mit Schreiben vom November 2006 teilte der zuständige Instruktionsrichter der ARK dem Beschwerdeführer mit, das Beschwerdeverfahren werde ab 1. Januar 2007 vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt.

H.

H.a. Mit Zwischenverfügung vom 4. März 2008 lud der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das BFM zum ergänzenden Schriftenwechsel ein und verwies explizit auf ein kurz zuvor ergangenes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2008/2).

H.b. Mit Vernehmlassung vom 18. März 2008 hob das BFM die angefochtene Verfügung vom 25. Juli 2006 betreffend den Vollzug der Wegweisung (Ziffern 4 und 5 des Dispositivs) wiedererwägungsweise auf und ordnete aufgrund des als unzumutbar erkannten Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an.

I.

I.a. Mit Zwischenverfügung vom 28. März 2008 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer zur Einreichung einer Kostennote auf.

I.b. In seiner Kostennote vom 31. März 2008 machte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Kosten von insgesamt Fr. 1901.47 geltend.

J.

J.a. Mit Zwischenverfügung vom 27. Oktober 2011 lud das Bundesverwaltungsgericht das BFM zur Vernehmlassung ein. Es führte dazu aus, die Ehefrau des Beschwerdeführers habe (...) geltend gemacht, dass am (...) mehrere Polizisten sie zu Hause aufgesucht und nach ihrem Ehemann gefragt hätten, worauf sie sich an die (...) gewendet habe. Die (...) habe die betreffende Polizeistation kontaktiert. Als Folge davon hätten sich wiederum Polizisten bei der Ehefrau des Beschwerdeführers beschwert und sie beschimpft. Das Bundesverwaltungsgericht verwies in der Verfügung auf ein Schreiben der (...), welches diese Aussagen stütze.

J.b. In seiner Vernehmlassung vom 14. November 2011 führte das BFM unter anderem aus, die Sicherheitslage in Sri Lanka habe sich seit Beendigung des militärischen Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 erheblich gebessert. Dabei seien die LTTE vernichtend geschlagen worden, weshalb von ihnen keine Verfolgung mehr ausgehe. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Probleme mit den sri-lankischen Sicherheitskräften lägen inzwischen über fünfeinhalb Jahre zurück und fielen in eine Zeit, in der sich die politische Situation wieder verschlechtert habe und der staatliche Sicherheitsapparat, insbesondere in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers, seine Repressionsmassnahmen rigoros verschärft habe; inzwischen sei die Situation völlig verändert. Selbst bei Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers wäre heute davon auszugehen, dass er über kein ausreichendes Profil verfügen würde, das zur Annahme führen könnte, er wäre mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von asylrelevanten Schwierigkeiten betroffen. Er sei nicht Mitglied der LTTE gewesen, und die angeblichen kurzzeitigen Überprüfungen oder Festnahmen hätten nicht zu Strafverfahren geführt, so dass heute keine Verdachtsmomente gegen ihn mehr bestünden. An dieser Einschätzung vermöchten auch die Vorbringen der Ehefrau des Beschwerdeführers in ihrem Verfahren nichts zu ändern.

J.c. In seiner Replik vom 1. Dezember 2011 macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, an der Verfolgungshaltung der sri-lankischen Regierung gegenüber der tamilischen Minderheit habe sich auch nach der Zerschlagung der LTTE wenig geändert. Er sei mehrfach seitens der sri-lankischen Sicherheitskräfte verdächtigt worden, die LTTE zu unterstützen, und deswegen auch festgenommen worden. Also gehöre er einer Risikogruppe an. Für seine Gefährdung spreche auch der Umstand, dass seine Ehefrau immer wieder, auch kürzlich, von Sicherheitsangehörigen nach seinem Verbleib gefragt werde. Abschliessend verweist der Beschwerdeführer in seinem Schreiben auf seinen fünfeinhalbjährigen Aufenthalt in der Schweiz, seinen guten Leumund und seine stabilen Lebensverhältnisse hier - insbesondere lebe er ohne Unterstützung durch die öffentliche Hand - und macht geltend, jedenfalls sei auch heute noch von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen.

Zusammen mit der Eingabe reichte der Beschwerdeführer zwei Schreiben in englischer Sprache vom 27. und 28. November 2011 (in Kopie) ein. Die Verfasser, ein Rechtsanwalt und ein Friedensrichter aus Trincomalee, führen darin aus, die Ehefrau des Beschwerdeführers werde auch heute noch von unbekannten Personen und Angehörigen der Sicherheitskräfte aufgesucht und nach dem Verbleib ihres Ehemannes gefragt. Dieser sei in Sri Lanka zweifellos an Leib und Leben gefährdet.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1. Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

1.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen - 1 Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
VGG).

1.3. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

1.4. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG und Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
VwVG, Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
und Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).

3.
Mit der wiedererwägungsweisen Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung vom 25. Juli 2006 und gleichzeitigen Anordnung der vorläufigen Aufnahme durch die BFM-Verfügung vom 18. März 2008, erweist sich die vorliegende Beschwerde betreffend Vollzug der Wegweisung als gegenstandslos und ist als solche abzuschreiben. Verfahrensgegenstand bilden demzufolge nur noch die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, Verweigerung des Asyls und Wegweisung.

4.

4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.

Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG, wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f., BVGE 2008/4 E. 5.2, jeweils mit weiteren Hinweisen).

4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Die asylsuchende Person muss persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung impliziert ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des asylsuchende Person. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn der Richter oder die Richterin von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Darstellung des Sachverhalts sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die für die Richtigkeit des dargelegten Sachverhalts sprechenden Gründe überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen.

5.
Der Beschwerdeführer moniert zu Recht, die vom BFM gegen seine Glaubwürdigkeit verwendeten Argumente basierten auf einem unrichtig festgestellten Sachverhalt. Das BFM hält ihm im Zusammenhang mit den Umständen der Haft im (...) Camp vor, er habe anlässlich der Bundesanhörung wiederholt angegeben, von den sri-lankischen Behörden regelmässig verpflegt worden zu sein, während er anlässlich der summarischen Befragung explizit erklärt habe, in den ersten drei Tagen keine Nahrung erhalten zu haben. Der vom BFM zitierten Stelle des Protokolls der summarischen Befragung (A1 S. 6) lässt sich aber diesbezüglich einzig der Satz entnehmen: "Sie gaben mir nichts zu essen". Aus dem Kontext ergibt sich ohne Weiteres, dass er sich dabei auf den ersten Tag bezogen hat. Dasselbe ergibt sich aus dem Anhörungsprotokoll (A12 S. 9), wo er angibt, die Zelle, in der er die ersten drei Tage verbracht habe, erstmals am zweiten Tag verlassen zu haben; sie hätten ihn zum Essen gebracht. Auch der zweite dem Beschwerdeführer in Zusammenhang mit dieser Haft entgegengehaltene Widerspruch - der Beschwerdeführer habe erst im weiteren Verlauf der Bundesanhörung plötzlich vorgebracht, er habe gegenüber den sri-lankischen Behörden auch eingestanden, erzwungenermassen Pakete für die LTTE transportiert zu haben, nachdem er vorerst angegeben habe, lediglich Fotokopien angefertigt zu haben - lässt sich so nicht auf die Akten gründen. Der Beschwerdeführer hatte zum einen nämlich bereits anlässlich der summarischen Befragung ausgesagt, er habe im (...) Camp von sich aus von dem Paket erzählt, und die Soldaten hätten ihn zum Übergabeort beim Schulhaus geführt (A1 S.7). Er hat aber nicht, wie vom BFM behauptet, im Verlauf der Bundesanhörung "plötzlich" (nämlich auf S. 10 von A12) vorgebracht, dass er gegenüber den sri-lankischen Soldaten auch eingestanden habe, Pakete für die LTTE zwangsweise transportiert zu haben, sondern er hatte bereits zuvor, unmittelbar nach seiner Aussage, er habe am dritten Tag ein Geständnis bezüglich der Kopien abgegeben, zu Protokoll gegeben, er habe dann erzählt über dieses Paket, das er nach H._______ im Februar gebracht habe, und er habe ihnen den Ort (...) gezeigt, wo er das Paket einem Mann übergeben habe (A12 S. 4).

Nachdem das BFM sich im Rahmen seiner Vernehmlassung vom 14. November 2011 zur Asylrelevanz der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgung unter der Prämisse der Glaubhaftigkeit geäussert und der Beschwerdeführer Gelegenheit zur Replik erhalten hat, ist der Hauptantrag auf Rückweisung der Sache ans BFM abzuweisen.

6.

Das BFM erachtet das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Kernvorbringen seines Asylgesuches, nämlich die Festnahme am (...) 2006 und die darauffolgende Haft - Umstände, die schliesslich zu seiner Ausreise geführt hätten - als unglaubhaft. Das Bundesverwaltungsgericht kommt zu einem anderen Schluss:

6.1. Soweit das BFM dem Beschwerdeführer Widersprüche bezüglich der Verweigerung oder Abgabe von Essen während des ersten Tages beziehungsweise der ersten drei Tage und dem Umfang seines Geständnisses entgegenhält, kann auf das unter Erwägung 5 Gesagte verwiesen werden; die beiden angeblichen Widersprüche sind geklärt. Auch die übrigen Angaben des Beschwerdeführers zu dieser Haft sind substanziiert, in sich stimmig ausgefallen und enthalten eine Vielzahl von Realzeichen. Ein solches ist etwa darin zu sehen, dass der Beschwerdeführer in seinen Vorbringen nebensächliche Einzelheiten schildert, welche für das Kerngeschehen in der Aussage unnötig sind. Das tut er beispielsweise dort, wo er umschreibt, wie er zunächst von einer Person befragt worden sei, die nur die singhalesische Sprache gesprochen habe, am Morgen darauf von einer gebrochen tamilisch sprechenden Person und erst am dritten Tag von jemandem, der einigermassen verständlich tamilisch gesprochen habe (vgl. A1 S. 5; A12 S. 3 f. und 8 f.) oder wenn er auf die Frage, wann er aus der Ohnmacht aufgewacht sei, antwortet, er wisse die Zeit nicht, er sei in einer Ecke gewesen und habe geweint. Er habe zu Gott gebetet und geweint (vgl. A12 S. 7 f.).

6.2. Soweit das BFM dem Beschwerdeführer entgegenhält, die Vorbringen zu seiner Flucht seien realitätsfremd, weil die sri-lankischen Behörden im Umgang mit Kollaborateuren der LTTE höhere Sicherheitsmassnahmen träfen, ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nie geltend gemacht hatte, ein Kollaborateur der LTTE gewesen zu sein oder diese - ohne Zwang - unterstützt zu haben; er hat vielmehr ausgesagt, abgesehen vom gelegentlichen Anfertigen von Kopien und der gelegentlichen Überbringung von Waren für die LTTE nichts mit der Organisation zu tun gehabt zu haben (vgl. A12 S. 4 f.). Die Art und Weise, wie der Beschwerdeführer festgenommen wurde, und der Umgang mit ihm während der Haft lässt darauf schliessen, dass die sri-lankischen Behörden ihrerseits den Beschwerdeführer nicht ernsthaft der eigentlichen Kollaboration mit den LTTE verdächtigt hatten, sondern vielmehr davon ausgingen, er könne ihnen aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit Informationen liefern. Für diese Einschätzung spricht etwa der Umstand, dass sie anlässlich der Festnahme gesagt hätten, sie würden ihn nur für ein Verhör mitnehmen und wieder freilassen (vgl. A1 S. 5; A12 S. 3), dass sie ihm anlässlich der Befragungen gesagt hätten, sie würden ihm nichts tun, wenn er über Personen, die er kenne, erzählen würde (vgl. A12 S. 5 und 10), dass er ab dem vierten Tag bessere Haftbedingungen gehabt habe, nämlich in einen Raum gebracht worden sei, wo auch Armeeleute lebten, und ein Bett erhalten habe, wie es auch Soldaten benutzten, sowie für seine Notdurft eine Toilette habe benutzen können (A12 S. 11 f.). Schliesslich sagt der Beschwerdeführer auf die Frage, weshalb er nicht gefesselt worden sei, selbst aus, möglicherweise hätten die Soldaten ihn einfach normal auf dem Jeep mitnehmen wollen; er habe ja nur aus der Art, wie sie untereinander gesprochen hätten, geschlossen, dass er und die beiden anderen Häftlinge möglicherweise erschossen werden sollten, er habe Angst gehabt, seit er im Camp Lärm gehört habe (A12 S. 6 f.). Auch zu dieser Flucht sind seine Aussagen im Übrigen stimmig ausgefallen und enthalten Realzeichen, so in der Art und Weise, wie er die Vorkommnisse umschreibt, etwa den Zustand der anderen Häftlinge, oder wie sein Entschluss gefallen sei, vom Jeep zu springen, und er sich den Fuss verletzt habe (A12 S. 5, 14 f.). Schliesslich sprechen auch seine Narbe am Fuss und die tatsächlichen Gegebenheiten im Osten Sri Lankas im Zeitraum der vom Beschwerdeführer geltenden Haft und späteren Flucht aus dem Camp für seine Glaubwürdigkeit. Die Situation im betreffenden Gebiet verschlechterte sich seit dem Sommer 2005 kontinuierlich (vgl. BVGE 2008/2 E. 7.2.1). Die Erschiessung von I._______, dem Präsidenten des (...), der Bombenanschlag in
K._______ vom (...) 2006, der Selbstmordanschlag in L._______ am (...) sowie die unmittelbar darauf folgenden Angriffe der sri-lankischen Armee auf Stellungen der Rebellen im Distrikt Trincomalee sind durch öffentlich zugängliche Quellen belegt. Die Vorbringen des Beschwerdeführers lassen sich ohne weiteres mit diesen tatsächlichen Begebenheiten vereinbaren.

6.3. Insgesamt überwiegen die für die Richtigkeit des vom Beschwerdeführer dargelegten Sachverhalts sprechenden Gründe deutlich, weshalb der folgenden Würdigung der unter den Buchstabe B dargelegte Sachverhalt zu Grunde zu legen ist.

7.1. Es ist davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden jedenfalls bis zum Ereignis im April 2006, das schliesslich zur Ausreise des Beschwerdeführers geführt hat, kein asylrechtlich relevantes Interesse an ihm hatten. Das ergibt sich schon daraus, dass er in der Lage war, sich 2000 oder 2001 auf legalem Weg einen authentischen Reisepass mit einer fünfjährigen Gültigkeitsdauer zu beschaffen, den er bis ins Jahr 2008 habe verlängern lassen und mit dem er 2005 nach Hong Kong und wieder zurück gereist sei (vgl. A1 S.3).

7.2. Was die geltend gemachte Festnahme am (...) 2006 und die anschliessende zweiwöchige Haft betrifft, so dürfte es - ohne die Übergriffe verharmlosen zu wollen - den geltend gemachten Schlägen und Demütigungen an der Intensität mangeln, um sie als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 zu qualifizieren. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es habe ihm die Erschiessung gedroht, handelt es sich um eine blosse Vermutung. Es kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass die Soldaten damals vor dem Hintergrund der eskalierten Situation tatsächlich die Erschiessung der drei Gefangenen beabsichtigten. Gerade so gut denkbar ist aber auch, dass der Beschwerdeführer sie angesichts der singhalesischen Sprache, die er nach eigener Beschreibung nur wenig versteht, falsch verstanden hatte oder dass die Soldaten den Häftlingen mit ihren Äusserungen Angst einflössen wollten oder dass sich die Äusserung nur auf die zwei Mitgefangenen, welche ja im Unterschied zu ihm übel zugerichtet und wohl auch schwerwiegender Taten verdächtigt worden waren, bezogen hatten. Wie bereits in anderem Zusammenhang ausgeführt (vgl. E. 6.1), lassen die gesamten Umstände darauf schliessen, dass die sri-lankischen Behörden den Beschwerdeführer am (...) 2006 nicht aufgrund seiner tatsächlichen oder vermuteten politischen Haltung oder wegen seiner Ethnie - also aus einem asylrechtlich relevanten Motiv - festgenommen haben, sondern um von ihm Informationen zum Umfeld von I._______ beziehungsweise zu Personen zu erhalten, die ihn gezwungen hatten, im Rahmen seiner Tätigkeit (...) Waren oder Personen für die LTTE zu transportieren. Letztlich kann die Frage, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise die Voraussetzungen von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG erfüllte, offen bleiben, weil für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nicht die Situation im Zeitpunkt der Ausreise massgebend ist, sondern vielmehr die Frage entscheidend ist, ob die Furcht vor Verfolgung aktuell noch begründet erscheint. Dabei sind allfällige Veränderungen der objektiven Situation im Heimatland seit der Ausreise zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.3 mit Hinweisen).

7.3. Als der Beschwerdeführer im Frühjahr 2006 festgenommen worden war, hatte sich die Sicherheitslage in Sri Lanka wieder erheblich verschlechtert. Bereits im August 2005 wurden die Emergency Regulations (Prevention of Terrorism Act; PTA) reaktiviert, nachdem der damalige Aussenminister Kadirgamar ermordet worden war. Beide Konfliktparteien verstiessen wiederholt gegen die Waffenstillstandsvereinbarung. Besonders betroffen vom daraus resultierenden Anstieg von schweren Menschenrechtsverletzungen waren die von Tamilen und Muslimen bewohnten Gegenden im Norden und Osten Sri Lankas, darunter die Distrikte Kilinochchi, Vavuniya und Trincomalee (vgl. BVGE 2008/2 E. 7.2.1).

Demgegenüber stellt sich die Situation im Heimatstaat des Beschwerdeführers heute wesentlich anders dar. Am 19. Mai 2009 verkündete die Regierung Sri Lankas offiziell den Sieg der Regierungstruppen über die LTTE, und Präsident Rajapakse erklärte den seit 26 Jahren andauernden Krieg für beendet. Das Bundesverwaltungsgericht hat vor kurzem im Rahmen eines Urteils eine umfassende Analyse der Lage in Sri Lanka vorgenommen. Darin geht es von einer seit Beendigung des militärischen Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE erheblich verbesserten Lage aus, selbst wenn sich das Land immer noch in einem Entwicklungsprozess befinde. Insbesondere die Sicherheitslage habe sich nach der militärischen Vernichtung der LTTE in bedeutsamer Weise stabilisiert (vgl. BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011).

7.4. Eine Furcht vor künftiger Verfolgung wird nicht schon begründet durch Vorkommnisse oder Umstände, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, sondern erst, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung werde mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit geschehen. Eine solchermassen begründete Furcht ist vorliegend nicht anzunehmen.

7.4.1. Die LTTE gelten, wie erwähnt, im gesamten Staatsgebiet Sri Lankas als militärisch vernichtet (vgl. a.a.O., E.9.1.1). Soweit der Beschwerdeführer eine Verfolgung durch die LTTE geltend macht, kann demnach, wie das BFM in seiner Vernehmlassung vom 14. November 2011 zutreffend festhält, im heutigen Zeitpunkt eine solche ausgeschlossen werden.

7.4.2. Was eine allfällige Verfolgung seitens der sri-lankischen Behörden anbelangt, so ist zwar auch heute noch davon auszugehen, dass Personen, denen Verbindungen zu den LTTE unterstellt werden, einer erhöhten Gefahr unterliegen (vgl. a.a.O., E. 8.1).

Die sri-lankischen Behörden wussten spätestens im Februar 2005, dass der Beschwerdeführer im Rahmen (...) gewisse Gefälligkeitsdienste für die LTTE übernahm. Dennoch ist er nach der Fürsprache seines Vorgesetzten wieder freigelassen worden und konnte seine Chauffeurtätigkeit fortsetzen. Dabei dürfte auch mitgespielt haben, dass sich (...) in dieser Region unterwegs ist, eine gewisse Tätigkeit für die LTTE gar nicht verhindern liess, was den Behörden zweifelsohne bekannt war. Auch dass er nach diesem Ereignis auf legalem Wege einen Reisepass erlangen und damit aus- und auch wieder einreisen konnte, bestätigt die Annahme, dass er von den sri-lankischen Behörden nicht verdächtigt worden war, in engerer Verbindung zu den LTTE zu stehen. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ereignisse rund um seine Festnahme am (...) 2006 und die anschliessende Haft lassen darauf schliessen, dass auch damals das Interesse der Behörden vorab darauf gerichtet war, Informationen von ihm zu erlangen, zumal er (...) in LTTE-Gebieten unterwegs war und I._______ im Büro (...) verkehrte.

Vor diesem Hintergrund und angesichts der aktuellen Situation in Sri Lanka ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt von den sri-lankischen Behörden gesucht wird und mit erheblicher Wahrscheinlichkeit dort ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes zu befürchten hätte. Daran vermögen die kürzlich eingereichten Bestätigungsschreiben, die im Übrigen nur in Kopie vorliegen, für sich alleine nichts zu ändern. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang der Umstand, dass die Familie des Beschwerdeführers inzwischen wieder an der ursprünglichen Wohnadresse in (...) lebt. Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts ist auch nicht generell davon auszugehen, dass abgewiesene tamilische Asylsuchende, die aus der Schweiz nach Sri Lanka zurückkehren, seitens der dortigen Behörden aufgrund ihrer langen Landesabwesenheit respektive ihrem langen Aufenthalt in der Schweiz als Oppositionelle wahrgenommen werden. Dass die sri-lankischen Behörden gerade den Beschwerdeführer verdächtigen sollten, während seines Aufenthalts in der Schweiz mit führenden LTTE-Kadern Kontakte gepflegt zu haben - was gemäss dem wiederholt zitierten Urteil (a.a.O., E. 8.4.3.) allenfalls eine konkrete Gefährdung bei der Wiedereinreise bedeuten könnte - ist nicht anzunehmen, nachdem sie dies vor seiner Ausreise und nach seinem Geständnis bezüglich der Gefälligkeiten für die LTTE nicht getan hatten.

Insgesamt besteht kein konkreter Anlass zur Annahme, nach einer allfälligen Wiedereinreise in Sri Lanka wäre der Beschwerdeführer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit ernsthalten Nachteilen im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG ausgesetzt.

8.
Auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und den Stellungnahmen sowie auf die eingereichten Beweismittel einzugehen erübrigt sich, weil sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG darzutun. Das BFM hat demzufolge zu Recht die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft verweigert und das Asylgesuch abgewiesen.

9.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG).

Der Beschwerdeführer ist nicht im Besitz einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung und hat auch keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. Art. 32 Bst. a
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 32 Nichtverfügen der Wegweisung - (Art. 44 AsylG)96
1    Die Wegweisung wird nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person:97
a  im Besitze einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist;
b  von einer Auslieferungsverfügung betroffen ist;
c  von einer Ausweisungsverfügung nach Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung99 oder nach Artikel 68 AIG100 betroffen ist; oder
d  von einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis des Strafgesetzbuchs102 oder Artikel 49a oder 49abis des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927103 betroffen ist.
2    In den Fällen nach Absatz 1 Buchstaben c und d kann die kantonale Behörde beim SEM eine Stellungnahme zu allfälligen Vollzugshindernissen einholen.104
Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.

10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Die Beschwerde ist demzufolge bezüglich der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, der Gewährung von Asyl und der Wegweisung abzuweisen.

11.

Nachdem die Beschwerde betreffend Wegweisungsvollzug als gegenstandslos abgeschrieben und im Übrigen abgewiesen wird, ist über die Kosten und allfälligen Entschädigungen zu befinden. Bei der vorliegenden Sachlage - die wiedererwägungsweise erfolgte vorläufige Aufnahme durch das BFM im Vernehmlassungsverfahren ist verfahrensmässig als Obsiegen zu werten - ist praxisgemäss von einem hälftigen Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen.

11.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten zur Hälfte, das heisst im Umfang von Fr. 300. , dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG; Art. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
und 5
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 5 Kosten bei gegenstandslosen Verfahren - Wird ein Verfahren gegenstandslos, so werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, so werden die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind mit dem am 9. September 2006 geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 600.- zu verrechnen; Fr. 300.- sind zurückzuerstatten.

Dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer ist eine reduzierte Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen (Art. 7 Abs.1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
und 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE). Die vom Rechtsvertreter am 31. März 2008 eingereichte Kostennote erscheint hinsichtlich des ausgewiesenen Zeitaufwandes, dem geltend gemachten Stundenansatz und den Barauslagen im Betrag von Fr. 1901.50 (inkl. Mehrwertsteueranteil) als angemessen. Der seither aufgelaufene Zeitaufwand wird auf zwei Stunden geschätzt (Replik vom 1. Dezember 2011) und ist zu einem Ansatz von Fr. 220. , zusätzlich 8% Mehrwertsteueranteil, mithin Fr. 475.20, in Anschlag zu bringen. Die vom BFM zu entrichtende, auf die Hälfte reduzierte Parteientschädigung ist nach dem Gesagten auf Fr. 1188.35 festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Der Antrag auf Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz wird abgewiesen.

2.
Die Beschwerde wird betreffend Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, Ablehnung des Asylgesuches und Wegweisung aus der Schweiz (Dispositiv Ziff. 1 - 3 der angefochtenen Verfügung) abgewiesen.

3.
Das Beschwerdeverfahren wird als durch Wiedererwägung seitens des BFM gegenstandslos geworden abgeschrieben, soweit es den Wegweisungsvollzug (Dispositiv Ziff. 4 - 5 der angefochtenen Verfügung) betrifft.

4.
Die Verfahrenskosten werden im Umfang von Fr. 300.- dem Beschwerdeführer auferlegt. Nach Verrechnung mit dem am 9. September 2011 geleisteten Kostenvorschusses sind ihm Fr. 300.- zurückzuerstatten.

5.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1188.35 auszurichten.

6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Stöckli Esther Karpathakis

Versand:

Zustellung erfolgt an:

- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben, Beilage: Formular "Zahladresse")

- das BFM, Asyl und Rückkehr, Zentrale Verfahren und Rückkehr (die Akten N_______ verbleiben aufgrund des hängigen Beschwerdeverfahrens (...) beim Bundesverwaltungsgericht (per Kurier; in Kopie)

- die kantonale Migrationsbehörde (in Kopie)
Decision information   •   DEFRITEN
Document : E-6079/2006
Date : 21. Dezember 2011
Published : 03. Januar 2012
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. Juli 2006


Legislation register
AsylG: 2  3  7  44  105  106
AsylV 1: 32
BGG: 83
VGG: 31  32  33  37  53
VGKE: 3  5  7
VwVG: 5  48  50  52  63
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