Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-3088/2021

Urteil vom 21. November 2023

Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz),

Besetzung Richterin Susanne Bolz, Richterin Muriel Beck Kadima,

Gerichtsschreiberin Emine Zaimi-Husejni.

A._______, geboren am (...),

B._______, geboren am (...),

Eritrea,

Parteien vertreten durch lic. iur. Monika Böckle,

HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylrecht Ostschweiz,

(...),

Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM, vormals Bundesamt für Migration, BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Familienzusammenführung (Asyl) zugunsten von

C._______, geboren am (...),
Gegenstand
D._______, geboren am (...);

Verfügung des SEM vom 3. Juni 2021.

Sachverhalt:

A.

A.a Der Beschwerdeführer reiste am 26. September 2008 in die Schweiz ein. Dabei gab er an, seine Ehefrau und die beiden Kinder C._______ und D._______ hielten sich bei seinen Eltern in Eritrea auf. Mit Verfügung der Vorinstanz vom 11. Februar 2010 wurde der Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt und ihm Asyl gewährt.

A.b Am 17. März 2010 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz für seine Ehefrau und die beiden Kinder C._______ und D._______ ein Gesuch um Familiennachzug ein. Mit Verfügung vom 30. September 2010 wurde ihnen die Einreise in die Schweiz bewilligt, mit dem Hinweis, die schweizerische Botschaft in E._______ sei befugt, Einreisevisa für die Ehefrau und die beiden Kinder auszustellen, sofern sich diese ausgewiesen hätten.

A.c Die Beschwerdeführerin reiste am 15. Februar 2012 mit einer entsprechenden Einreisebewilligung in die Schweiz ein. Sie gab an, ihre beiden Kinder würden bei ihren Eltern in Eritrea leben. Mit Verfügung vom 3. Mai 2013 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
und 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG nicht, werde aber gemäss Art. 51 Abs.1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
AsylG (derivativ) als Flüchtling anerkannt und es werde ihr Asyl gewährt.

A.d Die Vorinstanz schrieb mit internem Abschreibungsbeschluss vom 12. Januar 2017 die Einreisebewilligung vom 30. September 2010 zu Gunsten von C._______ und D._______ als gegenstandslos geworden ab. Dazu führte sie aus, die beiden Kinder der Beschwerdeführenden hätten während mehr als fünf Jahren keinen Gebrauch von der Einreisebewilligung gemacht, weshalb davon auszugehen sei, dass sie kein Interesse mehr daran hätten. Auf die Gewährung des rechtlichen Gehörs werde verzichtet.

B.

B.a Mit Eingabe vom 30. April 2018 ersuchte der Beschwerdeführer um «Verlängerung der Einreisebewilligung» für die beiden Kinder. Zur Begründung führte er aus, die Kinder hätten keine Ausreiseerlaubnis erhalten, weshalb C._______ bei den Grosseltern mütterlicherseits und D._______ bei seinen Eltern in Obhut geblieben sei. C._______ habe später versucht, illegal in F._______ zu gelangen. Er sei beide Male inhaftiert worden, das erste Mal für fünf und das zweite Mal für neun Monate. Mittlerweile lebe er F._______. Sie hätten regelmässig Kontakt per Telefon oder Internet.

Weiter führte er aus, er gehe davon aus, dass die auf unbestimmte Zeit ausgestellte Einreisebewilligung für die Tochter weiterhin gültig sei und ersuchte um eine entsprechende Bestätigung, sodass die Einreise für C._______ möglichst rasch organisiert werden könne.

B.b Die Vorinstanz stellte mit Schreiben vom 28. Mai 2018 an den Beschwerdeführer fest, von den Einreisebewilligungen sei während siebeneinhalb Jahren kein Gebrauch gemacht worden, weshalb sich die Frage stelle, ob sie nicht als gegenstandslos abzuschreiben wären. Bis zur Klärung dieser Frage sei die schweizerische Vertretung in E._______ angewiesen worden, die Ausstellung von Visa zu sistieren. Sodann setzte sie Frist zur Beantwortung ergänzender Fragen betreffend den Sohn C._______.

B.c Der Beschwerdeführer antwortete mit Eingabe vom 8. Juni 2018 und führte namentlich aus, seine Ehefrau habe erfolglos versucht, Visa für die Kinder zu erhalten. Was den Sohn anbelange, habe er beim dritten Versuch im April 2018 das Land illegal verlassen können und halte sich jetzt F._______ auf.

B.d Die Beschwerdeführenden erkundigten sich bei der Vorinstanz mit Eingabe vom 12. Dezember 2021 nach dem Verfahrensstand.

B.e Mit Eingabe vom 21. Februar 2021 - unter Vorlage einer entsprechenden Vollmacht - erkundigte sich sodann Stadträtin G._______ bei der Vorinstanz nach dem Stand des Verfahrens.

C.

C.a Mit Schreiben vom 17. März 2021 gewährte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Widerruf der Einreisebewilligungen für den Sohn und die Tochter.

C.b Die Beschwerdeführenden nahmen mit Eingabe vom 28. März 2021 Stellung. Insbesondere führten sie aus, die Beschwerdeführerin habe die Kinder damals im Jahr 2012 zu Hause gelassen, in der Hoffnung, zu einem späteren Zeitpunkt eine sicherere Ausreisemöglichkeit organisieren zu können. Sohn C._______ habe am (...) 2016 den ersten illegalen Ausreiseversuch vorgenommen, wobei er festgenommen und inhaftiert worden sei. Ein zweiter Ausreiseversuch sei ebenfalls gescheitert, welchem ein weiterer Gefängnisaufenthalt gefolgt sei. Der Kontakt zwischen ihnen sei nie abgebrochen.

D.
Mit Verfügung vom 3. Juni 2021 widerrief die Vorinstanz die Einreisebewilligungen für C._______ und D._______, verweigerte die Einreise in die Schweiz und lehnte das Gesuch um Familienzusammenführung ab.

E.
Mit Eingabe vom 5. Juli 2021 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Das SEM sei anzuweisen, auf den Widerruf der Einreisebewilligung für C._______ und D._______ zu verzichten und ihnen die Einreise zu bewilligen. Das SEM sei vorsorglich anzuweisen, die Sistierung in Bezug auf die Ausstellung von Visa gegenüber der Schweizer Vertretung in E._______ aufzugeben. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuwiesen. Es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege sowie amtliche Verbeiständung ihrer Rechtsvertretung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.

Als Beweismittel gaben die Beschwerdeführenden Fotos von Identitätspapieren (inkl. Übersetzung) und eine aktuelle Aufnahme von C._______ zu den Akten.

F.

F.a Mit Zwischenverfügung vom 16. Juli 2021 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut, wies hingegen das Gesuch um amtliche Verbeiständung ab und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.

F.b Die Vorinstanz schloss in der Vernehmlassung vom 2. August 2021 auf Abweisung der Beschwerde.

F.c Die Instruktionsrichterin unterbreitete den Beschwerdeführenden am 4. August 2021 die Vernehmlassung zur Stellungnahme.

F.d Innert Frist reichten die Beschwerdeführenden die Replik vom 19. August 2021 ein sowie besser lesbare Kopien der mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel.

F.e Mit Schreiben vom 20. Oktober 2022, welches vom Gericht am 31. Oktober 2022 beantwortet wurde, und 27. April 2023 erkundigten sich die Beschwerdeführenden nach dem Verfahrensstand.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101). Für das vorliegende Verfahren gilt das neue Recht zumal die Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015 keine altrechtliche Gesetzesanwendung betreffend den Widerruf der Einreisebewilligung und des Familienasyls vorsehen.

1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
und Art. 108 Abs. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Mit internem Abschreibungsbeschluss schrieb die Vorinstanz am 12. Januar 2017, unter Verzicht auf die Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Beschwerdeführerenden, die Einreisebewilligung vom 30. September 2010 betreffend C._______ und D._______ als gegenstandslos geworden ab. Mit der hier angefochtenen Verfügung vom 3. Juni 2021 widerrief die Vorinstanz die Einreisebewilligungen, bewilligte die Einreise in die Schweiz nicht und lehnte das Gesuch um Familienzusammenführung ab. Demnach hat die Vorinstanz mit dem Erlass dieser Verfügung - korrekt oder nicht - jedenfalls das zuvor intern abgeschriebene Verfahren stillschweigend wieder aufgenommen, mithin kann der Abschreibungsbeschluss vom 12. Januar 2017 als unwirksam erachtet werden.

3.
Mit Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).

4.

Das Asylgesetz enthält im Gegensatz zum eigentlichen Asylwiderruf nach Art. 63
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 63 Widerruf - 1 Das SEM widerruft das Asyl oder aberkennt die Flüchtlingseigenschaft:
1    Das SEM widerruft das Asyl oder aberkennt die Flüchtlingseigenschaft:
a  wenn die ausländische Person das Asyl oder die Flüchtlingseigenschaft durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat;
b  aus Gründen nach Artikel 1 Buchstabe C Ziffern 1-6 der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951170.
1bis    Es aberkennt die Flüchtlingseigenschaft, wenn Flüchtlinge in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat reisen. Die Aberkennung unterbleibt, wenn die ausländische Person glaubhaft macht, dass die Reise in den Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund eines Zwangs erfolgte.171
2    Das SEM widerruft das Asyl, wenn Flüchtlinge:
a  die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden oder besonders verwerfliche strafbare Handlungen begangen haben;
b  ein Reiseverbot nach Artikel 59c Absatz 1 zweiter Satz AIG172 missachtet haben.173
3    Der Asylwiderruf oder die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft gilt gegenüber allen eidgenössischen und kantonalen Behörden.
4    Der Asylwiderruf oder die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft erstreckt sich nicht auf den Ehegatten und die Kinder.174
AsylG keine spezialgesetzliche Regelung für den Widerruf einer Einreisebewilligung zwecks Familienzusammenführung nach Art. 51 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
AsylG. Die Zulässigkeit eines Widerrufs der Einreisebewilligung beurteilt sich daher nach den allgemeinen Widerrufsvoraussetzungen: Rechtskräftige Verfügungen dürfen gemäss Praxis nur unter bestimmten Voraussetzungen und unter Beachtung des Grundsatzes von Treu und Glauben einseitig aufgehoben oder zum Nachteil des Adressaten abgeändert werden. Es liegt nicht im Ermessen der Behörde, ob sie einen Entscheid widerrufen will oder nicht. Ein Widerruf kommt nur bei fehlerhaften Verfügungen in Betracht, wobei die Fehlerhaftigkeit ursprünglicher oder nachträglicher Natur sein kann. Die ursprünglich fehlerhafte Verfügung ist von Anfang an mit einem Rechtsfehler behaftet. Nachträgliche Fehlerhaftigkeit liegt demgegenüber vor, wenn seit dem Ergehen der Verfügung eine Änderung der Rechtsgrundlagen oder eine erhebliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 1227 ff.). Der Widerruf ist zulässig, wenn eine allgemeine Interessen- beziehungsweise Werteabwägung ergibt, dass das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige an der Wahrung der Rechtssicherheit beziehungsweise am Vertrauensschutz überwiegt. Dem Gebot der Rechtssicherheit kommt in der Regel dann der Vorrang zu, wenn durch die frühere Verfügung ein subjektives Recht begründet worden oder die Verfügung in einem Verfahren ergangen ist, in welchem die sich gegenüberstehenden Interessen allseitig zu prüfen und gegeneinander abzuwägen waren, oder wenn eine private Person von einer ihr durch die fragliche Verfügung eingeräumten Befugnis bereits Gebrauch gemacht hat. Der Widerruf bleibt vorrangig, wenn er durch ein besonders gewichtiges öffentliches Interesse geboten ist (vgl. zum Ganzen die Urteile des BVGer E-6485/2019 vom 31. Januar 2023 E. 4; E-1271/2019 vom 30. Januar 2020 E. 6.3, E-730/2017 vom 4. Mai 2017 E. 4.4 und E-8455/2015 vom 10. Oktober 2016 E. 4.1 sowie BGE 137 I 69 E. 2.2 f. und 94 I 336 E. 4). Eine Disposition von Privaten, die ohne Nachteile nicht rückgängig gemacht werden kann, wird zwar nicht vorausgesetzt, eine solche hat aber einen erheblichen Einfluss auf die Interessenabwägung. Dabei ist jedoch die Kausalität sowie das tatsächliche Vertrauen in den Bestand der Verfügung für die Beurteilung der Zulässigkeit des Widerrufs einschlägig (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 1228).

5.

5.1 Die Vorinstanz begründet den Widerruf der Einreisebewilligung in der angefochtenen Verfügung unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts im Wesentlichen damit, aus den Akten würden sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass gestützt auf die Einreisebewilligung und im Vertrauen auf deren Beständigkeit jemals konkrete Dispositionen getroffen worden wären, um die beiden Kinder in die Schweiz nachzuziehen. Vielmehr hätten sich die Beschwerdeführenden erst wieder mit den Behörden in Kontakt gesetzt, als der Sohn die Volljährigkeit erreicht habe. Sodann hätten sie in der Stellungnahme vom 8. Juni 2018 vorgebracht, C._______ habe im Jahr 2016 zwei Ausreiseversuche unternommen, wobei er jeweils verhaftet worden sei. Zu diesem Zeitpunkt sei er bereits volljährig gewesen und habe nicht mehr der elterlichen Sorge unterstanden. Zudem sei ihrer Eingabe zu entnehmen, dass familiäre Spannungen und die Befürchtung, in den Militärdienst eingezogen zu werden, ihn zur Ausreise veranlasst hätten. Es erscheine daher nicht plausibel, dass das Ziel die schnellstmögliche Familienvereinigung mit den Eltern gewesen sei, von denen er zu diesem Zeitpunkt schon Jahre getrennt gelebt habe. Es sei daher nicht von einem schützenswerten Interesse an der Einheit der Familie auszugehen. Das Vorbringen bezüglich der Ausreiseversuche des Sohnes C._______ sei zudem als Nachschub zu werten, da sich in den früheren Eingaben der Beschwerdeführenden keine Hinweise befinden würden, dass sie eine illegale Ausreise ihres Sohnes jemals unterstützt hätten. Eine solche Unterstützung sei denn auch weder ausgeführt noch belegt. Überdies erscheine wenig nachvollziehbar, dass C._______ als Volljähriger lediglich eine Gefängnisstrafe habe verbüssen müssen und nicht direkt im Anschluss in den Militärdienst eingezogen worden sei. Die Tochter D._______ befinde sich nach wie vor in Eritrea und es lägen keine Hinweise dafür vor, dass in den letzten zehneinhalb Jahren vor Erlass der Verfügung konkrete Schritte in Bezug auf eine Ausreise unternommen worden wären.

Auf die Rechtssicherheit und den Vertrauensschutz könnten sich die Beschwerdeführenden nur bedingt berufen. Dass sie um die Bestätigung der Gültigkeit der Einreisebewilligung für ihre Kinder ersucht hätten, weise darauf hin, dass ihnen bewusst gewesen sei, dass sie sich nicht ohne Weiteres auf die Einreisebewilligung des SEM berufen könnten. Es dürfe zudem als bekannt vorausgesetzt werden, dass Einreisebewilligungen, selbst wenn sie formal nicht befristet ausgestellt seien, bei mehrjährigem Nichtgebrauch zu verfallen drohen würden.

Ferner führte die Vorinstanz aus, dass verschiedene Unterlagen und Angaben fehlen würden - namentlich Passfotos und rechtsgenügliche Identitätspapiere - die einer schweizerischen Vertretung die Identifizierung der Kinder der Beschwerdeführenden ermöglichen würden und vor deren Eingang die Ausstellung von Einreisevisa nicht hätte erfolgen können.

5.2 In der Rechtsmitteleingabe führen die Beschwerdeführenden aus, der Sohn sei aus Eritrea ausgereist und halte sich F._______ auf. Dies werde mit den eingereichten Fotografien und seinem Flüchtlingsausweis rechtsgenüglich glaubhaft gemacht. Es handle sich dabei um eine Disposition im geforderten Sinne, welche zumindest sehr schwierig rückgängig zu machen sei. Auch wenn die Schweiz die Ausreise aus Eritrea praxisgemäss nicht mehr als subjektiven Nachfluchtgrund qualifiziere, bedeute dies nicht, dass es problemlos sei, zwischen Eritrea und F._______ hin- und herzureisen. Die Tatsache, dass C._______ volljährig sei und damit nicht mehr der elterlichen Sorge unterstehe, sei bereits der Konstellation des Widerrufs der fehlerhaft gewordenen Verfügung inhärent und könne in der Interessenabwägung nicht erneut gewichtet werden. Des Weiteren schliesse das Vorliegen weiterer Motive für die Ausreise dasjenige der Familienvereinigung nicht aus. Eine jahrelange Trennung von der Familie könne nicht zum Verlust des schützenswerten Interesses an der Wiedervereinigung führen. Sie hätten glaubhaft beschrieben, dass sie in ständigem Kontakt mit ihrem Sohn gewesen seien. Mit dem Hinweis auf die zwei gescheiterten Ausreiseversuche hätten sie zudem die Gründe für die verzögerte Ausreise dargelegt. Dies sei im Kontext von Verfolgung, Not und Flucht zu sehen, der nur selten wohlgeplante und kalkulierbare Schritte zulasse. Dass C._______ entgegen den Gepflogenheiten der eritreischen Behörden nach dessen Freilassung nicht direkt in den Militärdienst eingezogen worden sei, zeige lediglich eine willkürliche Milde des dortigen Amtshandelns. Weiter sei ihnen als anerkannte Flüchtlinge nicht zuzumuten, sich mit den heimatlichen Behörden in Verbindung zu setzen, um die Ausreise ihrer Kinder zu organisieren.

Ausserdem machen die Beschwerdeführenden geltend, die Vorinstanz habe eine einlässliche Interessenabwägung nicht vorgenommen. Gemäss ihrer Auffassung überwiege ihr individuelles Interesse und dasjenige ihres Sohnes, in der Schweiz ihr Familienleben zu führen, jenes der Öffentlichkeit an der Durchsetzung der richtigen Anwendung des objektiven Rechts. Zum Stellen des Gesuchs um Verlängerung der Einreisebewilligung im Jahr 2018 hätten ihnen Dritte geraten. Sie selbst seien immer davon ausgegangen, dass die Bewilligung Bestand habe.

Das Ausgeführte gelte, soweit zutreffend, auch für die Tochter. Die Organisation einer legalen Ausreise aus Eritrea übersteige ihre Möglichkeiten bis heute.

Es erscheine beinahe treuwidrig, dass die Vorinstanz während sechs Jahren untätig geblieben sei und die Sistierung der Ausstellung der Visa durch die Schweizerische Vertretung in E._______ just zu dem Zeitpunkt angeordnet habe, als sich die Beschwerdeführenden am 30. April 2018 zwecks Verlängerung der Einreisebewilligung gemeldet hätten. Die Einreisebewilligung sei im Jahr 2017 lediglich intern abgeschrieben worden, ohne dass die Beschwerdeführenden darüber in Kenntnis gesetzt worden seien oder ihnen das rechtliche Gehör gewährt worden wäre. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei die Sistierung nur während eines laufenden Verfahrens möglich und stelle einen reinen Vollzugsakt dar. Die Rechtswirkungen einer formell in Rechtskraft erwachsenen Verfügung bestünden unverändert fort und könnten nicht formlos ausgesetzt werden. Es habe zumindest eine anfechtbare vorläufige Verweigerung der Einreise erlassen werden müssen. Die angeordnete Sistierung sei damit nicht korrekt und aufzuheben.

5.3 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz in Bezug auf die von den Beschwerdeführenden eingereichten Fotografien der Flüchtlingsausweise ihres Sohnes aus, es gehe weder aus der Beschwerdeschrift noch aus den Akten hervor, gestützt auf welche heimatstaatlichen Dokumente diese ausgestellt worden seien. Die kirchliche Taufurkunde und das unleserliche Geburtszertifikat hätten einen reduzierten Beweiswert, da diese leicht käuflich erworben werden könnten. Im Übrigen halte sie an ihren Erwägungen gemäss angefochtener Verfügung fest.

5.4 In der Replik bringen die Beschwerdeführenden vor, es erscheine nicht korrekt, dass die Vorinstanz für die Ausstellung der Einreisebewilligung vom 30. September 2021 (recte 2010) die eingereichten Dokumente für ausreichend gehalten habe, sie diese zum aktuellen Zeitpunkt jedoch für ungültig halte. Dies hätte von der Vorinstanz vor Erlass der abweisenden Verfügung klar dargelegt werden müssen. Es sei aus der Verfügung auch nicht hervorgegangen, dass das SEM Informationen darüber gewünscht habe, aufgrund welcher heimatstaatlicher Dokumente oder Angaben die Flüchtlingsausweise ausgestellt worden seien. Schliesslich seien sie bereit, sich aufklärenden DNA-Tests zu unterziehen.

6.

Zu Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung (Verweigerung der Einreisebewilligung für C._______ und D._______) ist folgendes festzuhalten:

Das SEM hat am 30. September 2010 die Einreise der sich zu jenem Zeitpunkt in Eritrea befindenden Kinder der Beschwerdeführenden in die Schweiz bewilligt. Der Entscheid hat Verfügungscharakter, zumal nach ständiger Praxis des SEM und des Bundesverwaltungsgerichts auch die Verweigerung der Einreisebewilligung zwecks Familienvereinigung Verfügungscharakter hat und weil - wie vorliegend - der Widerruf der Einreisebewilligung seitens des SEM konsequenterweise ebenso in Verfügungsform erfolgt ist. Es handelt sich beim Entscheid vom 30. September 2010 um eine rechtskräftige und rechtsbeständige Verfügung, mit der definitiv und verbindlich über die Einreisebewilligung befunden wurde. Diese «res iudicata» bewirkt, dass nicht noch einmal über die gleiche Sache entschieden werden kann. Das SEM hätte daher mit der angefochtenen Verfügung vom 3. Juni 2021 über die Erteilung der Einreisebewilligung gar nicht mehr (weder gutheissend noch abweisend) materiell befinden dürfen (vgl. dazu Urteile des BVGer E-6485/2019 vom 31. Januar 2023 E. 5; E-5555/2021 vom 16. Februar 2022 E. 6 sowie E-2831/2018 vom 4. Juni 2021 E. 6.2). Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob der angefochtene Widerruf der Einreisebewilligung und darauf basierend die Ablehnung des Familienasyls nach Art. 51 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
AsylG vom SEM zu Recht verfügt wurde. Die «res iudicata» der Einreisebewilligung vom 30. September 2010 steht diesen beiden Anordnungen (vorliegend Dispositiv Ziffern 1 und 3 der angefochtenen Verfügung) selbstredend nicht entgegen. Über das Familienasyl wurde in der Verfügung vom 30. September 2010 denn auch noch nicht befunden. Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung ist demnach von Amtes wegen aufzuheben.

7.

7.1 Eine nach Art. 51 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
AsylG auszustellende Einreisebewilligung und das Familienasyl nach Art. 51 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
AsylG stehen in direktem Zusammenhang miteinander und haben gegenseitig akzessorischen Charakter. Art. 51 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
AsylG spricht denn auch von «anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1» (BVGE 2020 VI/1 vom 22. Juli 2020 E. 8.3.2). Die Erteilung einer Einreisebewilligung nach Art. 51 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
AsylG kann mithin nur im Hinblick auf eine künftige Gewährung des Familienasyls erfolgen. Der Einbezug von Kindern in die Flüchtlingseigenschaft setzt nach Art. 51
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
AsylG insbesondere voraus, dass die Kinder minderjährig sind sowie den Willen der Familie, die durch die Flucht getrennten Familienmitglieder möglichst zeitnah wieder zu vereinigen und das Familienleben wieder aufzunehmen.

7.2 Wie bereits ausgeführt, setzt der Widerruf voraus, dass eine Verfügung eine ursprüngliche oder nachträgliche Fehlerhaftigkeit aufweist. Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass die am 30. September 2010 erteilte Einreisebewilligung für die damals minderjährigen Kinder C._______ und D._______ zu diesem Zeitpunkt fehlerfrei war. Es ist demnach nachfolgend zu prüfen, ob eine nachträgliche Fehlerhaftigkeit festzustellen ist. Aufgrund der unterschiedlichen Ausgangslagen der beiden Kinder erfolgt die diesbezügliche Prüfung getrennt.

7.3

7.3.1 Der Sohn C._______ war zum Widerrufszeitpunkt bereits (...) Jahre alt, mithin war er als Volljähriger nicht mehr im Sinne von Art. 51 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
AsylG anspruchsberechtigt. Folglich bestand auch kein Anspruch mehr auf eine Einreisebewilligung. Sodann haben die Beschwerdeführenden nach der Erteilung der Einreisebewilligung im Jahr 2010 von dieser nicht Gebrauch gemacht, sondern sind offensichtlich während mehrerer Jahre in Bezug auf den Nachzug des in Eritrea zurückgelassenen, damals noch minderjährigen Sohnes untätig geblieben. Sie haben aktenkundig nichts unternommen, um seine Ausreise aus Eritrea voranzutreiben. Den ersten Fluchtversuch soll C._______ im (...) 2016 und den zweiten im (...) 2016 - also bereits im Erwachsenenalter - unternommen haben. Erst im Jahr 2018, beim dritten Versuch, soll er die Grenze F._______ überquert haben können. Gemäss den Angaben der Beschwerdeführenden seien diese Fluchtversuche zu jenen Zeitpunkten erfolgt, als die Einberufung in den Militärdienst immer bedrohlicher geworden sei sowie aufgrund der konfliktträchtig gewordenen Wohnsituation bei den Verwandten der Beschwerdeführerin (Akten SEM C13/2). Mit diesen Aussagen wird der fehlende Wille der Zusammenführung der Familie manifest, welcher jedoch Voraussetzung für das Familienasyl nach Art. 51
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
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AsylG und damit einhergehend auch die Einreisebewilligung nach Art. 51 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
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AsylG darstellt. In Bezug auf die Aufrechterhaltung der Einreisebewilligung betreffend den Sohn C._______ fehlt somit auch das Rechtsschutzinteresse. Der Verlust dieses Interesses führt - nebst der eingetretenen Volljährigkeit - zur nachträglichen Fehlerhaftigkeit der Einreisebewilligung. Weitergehend kann - um Wiederholungen zu vermeiden - auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.

Damit hat die Vorinstanz in Bezug auf den Sohn C._______ aufgrund einer relevanten Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse zu Recht auf nachträgliche Fehlerhaftigkeit der ursprünglich fehlerfreien Einreisebewilligung geschlossen und den Widerruf der betreffenden Verfügung zu Recht geprüft.

7.3.2 Die Vorinstanz stellt den Wahrheitsgehalt des Vorbringens der Beschwerdeführenden betreffend die Fluchtversuche von C._______ in Frage und erachtet dieses als nachgeschoben. Diese Frage kann aufgrund der nachstehenden Erwägungen (bei Wahrunterstellung) indes offen bleiben.

7.3.3 Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Ausreise von C._______ aus Eritrea und die Einreise in F._______ stelle eine Disposition dar, welche nicht rückgängig zu machen sei und daher für das Überwiegen des Vertrauensschutzes spreche. Wie sie aber zu Recht selbst ausführen, stellt die illegale Ausreise aus Eritrea keinen subjektiven Nachfluchtgrund dar. Zur Frage, ob die vorliegend fragliche Disposition rückgängig gemacht werden kann, ist auf das Grundsatzurteil BVGE 2018 VI/4 zu verweisen, wonach eine Rückkehr nach Eritrea bei drohendem Einzug in den Militärdienst nicht als unzulässig beziehungsweise unzumutbar zu erachten ist. Wird diese Rechtsprechung zur Beurteilung der Frage nach einer rückgängig zu machender, nachteiliger Disposition herangezogen, so ergibt sich, dass eine Rückkehr nach Eritrea für C._______ zulässig und zumutbar ist, weshalb keine Disposition anzunehmen ist, welche zu Gunsten der Beschwerdeführenden in die Interessenabwägung einfliessen kann. Dafür spricht auch der Umstand, dass C._______ im Jahr 2016 als damals (...)-Jähriger die Fluchtversuche unternommen habe und im Anschluss an die Freilassung aus dem Gefängnis nicht in den Militärdienst eingezogen worden sein soll.

7.3.4 Überdies bestehen für das Gericht erhebliche Zweifel an der Kausalität zwischen dem Vertrauen auf die Beständigkeit der Einreisebewilligung und der vorgebrachten Disposition. Die Beschwerdeführenden haben in ihrer Eingabe bei der Vorinstanz vom 8. Juni 2021 selbst vorgebracht, die Ausreise des Sohnes sei aufgrund der bedrohlich erscheinenden Einberufung in den Militärdienst sowie aufgrund von familiären Spannungen in Eritrea zu diesem Zeitpunkt erfolgt (vgl. Akten SEM C13/2). Das Vorliegen der Einreisebewilligung war demnach nicht kausal für die Ausreise. Vielmehr waren es die genannten Gründe, die C._______ zur hier interessierten Disposition veranlasst haben. Insofern kann der Einwand der Beschwerdeführenden nicht gehört werden, die Vorinstanz habe die Interessenabwägung mit den Gründen vermischt, die zur nachträglichen Fehlerhaftigkeit der Verfügung geführt haben. Unter den konkreten Umständen ist eine gewisse Überlappung nicht vermeidbar und es sind sämtliche Umstände zu berücksichtigen.

7.3.5 Schliesslich müsste die betreffende Disposition im Vertrauen auf die Beständigkeit der Verfügunggetroffen worden sein. Aus der Tatsache, dass die Beschwerdeführenden am 30. April 2018 ein Gesuch um «Verlängerung Einreisebewilligung» gestellt haben, kann geschlossen werden, dass ihnen bewusst war, dass die Einreisebewilligung zwecks Familienvereinigung nicht ein Einreiserecht auf unbestimmte Dauer ist, auch wenn die Verfügung formal nicht befristet erlassen wurde. In der Rechtsmitteleingabe machen sie geltend, das genannte Gesuch sei von Dritten initiiert worden, sie selbst hätten auf die Beständigkeit der Einreisebewilligung vertraut. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass ein allfälliges Tätigwerden von Dritten den Beschwerdeführenden anzurechnen ist. Auch wenn offensichtlich ist, dass die Beschwerdeführenden im vorliegenden Verfahren von Dritten unterstützt wurden, ist dennoch nicht davon auszugehen, dass sie tatsächlich auf die Beständigkeit der Verfügung vertraut haben. In den Akten sind denn auch keine Hinweise zu finden, die darauf schliessen lassen würden, dass die Beschwerdeführenden jemals irgendetwas unternommen hätten, um die in Eritrea zurückgelassenen Kinder nachzuziehen. Dies wäre jedoch zu erwarten gewesen, wenn ein Vertrauen in die Verfügung und damit ein Vertrauen auf den Umstand, dass eine Einreise möglich sei, bestanden hätte. Auch wenn dem Bundesverwaltungsgericht bewusst ist, dass die Ausreise aus Eritrea nicht einfach ist, ist das Verhalten der Beschwerdeführenden insoweit nicht nachvollziehbar.

7.3.6 Nach dem Gesagten liegt keine Disposition im Vertrauen auf die Beständigkeit der Einreisebewilligung vor, welche für das Überwiegen der Interessen der Beschwerdeführenden spricht. Da eine Disposition aber nicht zwingend erfolgt sein muss, ist weiter zu prüfen, ob das private Interesse der Beschwerdeführenden an der Aufrechterhaltung der Einreisebewilligung aus anderen Gründen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Anwendung des objektiven Rechts überwiegt. Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerenden über Jahre hinweg untätig geblieben sind und der Sohn nun seit mehr als einem Jahrzehnt ohne die Eltern lebt, ist nicht davon auszugehen, dass noch ein tatsächliches schutzwürdiges privates Interesse an der Familienvereinigung besteht. C._______ war zum Zeitpunkt des Widerrufs (...) Jahre alt. Angesichts dessen rückt das Interesse an der Familienvereinigung noch weiter in den Hintergrund. Es ist gesamthaft kein privates Interesse an der Aufrechterhaltung seiner Einreisebewilligung ersichtlich, welches dem öffentlichen Interesse an der Durchsetzung des objektiven Rechts entgegenstehen könnte.

7.4

7.4.1 Betreffend die Tochter D._______ ist festzuhalten, dass sie zum Widerrufszeitpunkt am 3. Juni 2021 noch minderjährig war und damit grundsätzlich noch zum anspruchsberechtigten Kreis nach Art. 51 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
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AsylG gehörte. Gemäss dieser Bestimmung werden minderjährige Kinder von Flüchtlingen als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Zu prüfen ist deshalb, ob zum Zeitpunkt des Widerrufs besondere Umstände vorgelegen haben, die zum Verlust des Anspruchs und damit zur nachträglichen Fehlerhaftigkeit der Einreisebewilligung geführt haben.

7.4.2 Ein besonderer Umstand kann gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts dann vorliegen, wenn das Familienleben längere Zeit nicht gelebt wurde und erkennbar ist, dass die Familie nicht den Willen hat, zusammen zu leben (BVGE 2012/32 E. 5.1). Eine längere fluchtbedingte Trennung stellt aber per se keinen Hinweis auf einen Bruch einer Eltern-Kind-Beziehung dar (vgl. Urteil des BVGer D-7566/2015 vom 18. Mai 2016 E. 3.2). Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2012 zunächst alleine aus Eritrea ausgereist ist, und ihre damals minderjährigen Kinder bei Verwandten zurückgelassen hat, ist - auch mit Rücksicht auf den Länderkontext Eritrea und die Schwierigkeiten, die sich für Ausreisewillige dort ergeben - für sich genommen noch kein stichhaltiger Hinweis für einen gewollten Bruch mit den eigenen Kindern. Vielmehr kann dieses Verhalten noch als nicht gewollt, sondern im Zusammenhang mit der Flucht stehend qualifiziert werden.

7.4.3 Die Tatsache, dass seit der Erteilung der Bewilligung im Jahr 2010 und der Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz im Jahr 2012 inzwischen zehn Jahre vergangen sind, ohne dass die Beschwerdeführenden aktenkundig Bestrebungen unternommen haben, D._______ in die Schweiz zu holen und mit der Familie zu vereinigen, sondern sie vielmehr untätig geblieben sind und sich bis zur Aufnahme des Widerrufsverfahren zwecks Information oder Orientierung nicht an die Behörden (beispielsweise SEM) gewandt haben, lässt jedoch Zweifel daran aufkommen, dass die Wiedervereinigung mit D._______ überhaupt gewollt war. Es gibt keine Hinweise, dass Bestrebungen im Gange waren oder zumindest der tatsächliche Wunsch nach einer Familienvereinigung vorhanden war. Es dürfte zwar zutreffen, dass die Reise aus Eritrea in die Schweiz für ein (...)jähriges Mädchen schwierig ist. Dennoch hätten die Eltern (Beschwerdeführenden) zumindest im Verlaufe der Zeit Ausreisevorbereitungen treffen müssen, um ihren Vereinigungswillen zu bezeugen. Solche liegen aktenkundig nicht vor, selbst bis kurz vor Erreichen der Volljährigkeit wurden nicht die geringsten Vorkehrungen getroffen, um die Tochter in die Schweiz zu holen. Ferner ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb D._______ die Ausreise nicht gemeinsam mit ihrem Bruder versucht hat, mithin hätte sie so zumindest in Begleitung einer älteren, männlichen und ihr nahestehenden Person reisen können. Dies lässt vermuten, dass C._______ aufgrund der genannten Gründe (familiäre Spannungen, Befürchtung in den Militärdienst einberufen zu werden) ausgereist ist, während D._______ ihre Ausreise nicht alleine hat vorantreiben können und seitens der Beschwerdeführenden auch keine Unterstützung erhalten hat.

7.4.4 Bei dieser Ausgangslage wäre ein Familiennachzugsgesuch, gestellt zum Widerrufszeitpunkt am 3. Juni 2021, nicht zu bewilligen gewesen, da besondere Umstände gemäss Art. 51 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
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AsylG vorgelegen hätten, nämlich der fehlende erkennbare Wille an einer möglichst schnellen Familienvereinigung der Beschwerdeführenden mit ihrer Tochter. Zwar ist über die erteilte Einreisebewilligung nicht noch einmal zu befinden (vgl. E. 6), doch sind die oben dargelegten Argumente bei der Beurteilung der nachträglichen Fehlerhaftigkeit der Verfügung zu beachten. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt - wie bereits die Vorinstanz - zur Einschätzung, dass bei den Beschwerdeführenden zum Zeitpunkt des Widerrufes kein echtes Interesse an der Wiedervereinigung mit der noch minderjährigen Tochter D._______ bestand, weshalb vorliegend das öffentliche Interesse am Widerruf der Einreisebewilligung das private Interesse der Beschwerdeführenden an der Herbeiführung der Familieneinheit überwiegt.

7.5 Insgesamt ist demnach festzustellen, dass die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, dass das Interesse der Beschwerdeführenden am Nachzug ihrer Kinder, angesichts ihres Verhaltens und ihrer Untätigkeit über Jahre hinweg, nicht länger existent war, weshalb die Interessenabwägung zu ihren Ungunsten ausfällt.

8.

Die Vorinstanz hat sich in der angefochtenen Verfügung mit allen vorstehenden Punkten hinreichend auseinandergesetzt, weshalb die Begründung rechtsgenüglich erfolgt und der Eventualantrag auf Rückweisung an die Vorinstanz wegen Verletzung der Begründungspflicht abzuweisen ist. Sie hat das Familienzusammenführungsgesuch nach dem Gesagten korrekterweise abgelehnt und folglich die Einreisebewilligung zu Recht widerrufen. Es erübrigt sich daher, auf die Frage betreffend rechtsgenüglicher Identitätspapiere der Kinder der Beschwerdeführenden einzugehen.

9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung (Verweigerung der Einreise für C._______ und D._______) von Amtes wegen ersatzlos aufzuheben und die Beschwerde insoweit gutzuheissen ist. Im Übrigen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung betreffend die Dispositivziffern 1 und 3 der angefochtenen Verfügung (Widerruf der Einreisebewilligung sowie Ablehnung der Familienvereinigung) Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG), weshalb die Beschwerde insoweit abzuweisen ist. Es ist festzustellen, dass die vom SEM am 30. September 2010 erteilten Einreisebewilligungen betreffend die beiden vorgenannten Kinder der Beschwerdeführerenden ihre Rechtswirksamkeit verloren haben.

10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gelten die Beschwerdeführenden als teilweise - soweit nicht die von Amtes wegen erfolgte Aufhebung der Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung betreffend - unterlegen, weshalb die Kosten insoweit ihnen aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Darauf ist jedoch angesichts der mit Zwischenverfügung vom 16. Juli 2021 gewährten unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG und dem Umstand, dass sich die finanziellen Verhältnisse nicht geändert haben, zu verzichten.

11.

Auf die Ausrichtung einer Parteientschädigung der vertretenen Beschwerdeführenden aufgrund des teilweisen Obsiegens betreffend die Aufhebung der Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung wird verzichtet, weil dies einzig in der Rechtsanwendung von Amtes wegen gründet und nicht durch die Beschwerdeargumentation ausgelöst wurde. Das blosse Stellen des Aufhebungsantrages hat für sich alleine besehen offensichtlich keine verhältnismässig hohen Parteikosten ausgelöst (vgl. Art. 7 Abs. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Ziffer 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung wird ersatzlos aufgehoben. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen.

2.
Weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.

3.
Es wird festgestellt, dass die vom SEM am 30. September 2010 erteilte Einreisebewilligung betreffend die beiden Kinder der Beschwerdeführenden ihre Rechtswirksamkeit verloren hat.

4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

5.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Barbara Balmelli Emine Zaimi-Husejni

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : E-3088/2021
Date : 21. November 2023
Published : 30. November 2023
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Familienzusammenführung (Asyl); Verfügung des SEM vom 3. Juni 2021


Legislation register
AsylG: 3  6  51  63  105  106  108
BGG: 83
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 7
VwVG: 5  48  52  63  65
BGE-register
137-I-69 • 94-I-336
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
[noenglish] • [noenglish] • abrogation • addiction • adult • advance on costs • affiliated person • application of the law • arrest • asylum law • asylum legislation • authorization • beginning • behavior • care • character • child • circle • communication • copy • correctness • costs of the proceedings • counterplea • court and administration exercise • decision • departure • discretion • dismissal • distress • document • doubt • drawee • duration • duty to give information • entry • entry allowance • eritrea • evaluation • evidence • ex officio • examination • extraordinary circumstances • family • federal administrational court • federal court • file • financial circumstances • flight • good faith • grandparents • hamlet • home country • illegal departure • indeterminate duration • intention • judicature without remuneration • knowledge • legal certainty • legal representation • letter of complaint • life • lower instance • meadow • meeting • month • nullity • number • obligee • painter • personal interest • photography • planned goal • position • president • presumption • prisoner • protective measures • purpose • question • refugee • repetition • res judicata • retroactive reason of flight • rice • shelter • state organization and administration • statement of affairs • statement of reasons for the adjudication • statement of reasons for the request • subjective right • subsequent immigration of family members • swiss citizenship • telephone • time limit • use • value • weight
BVGE
2020-VI-1 • 2018-VI-4 • 2012/32
BVGer
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AS
AS 2016/3101