Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-3757/2022

Urteil vom 21. November 2022

Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),

Besetzung Richter Daniele Cattaneo, Richterin Chiara Piras,

Gerichtsschreiberin Angela Hefti.

A._______, geboren am (...),

Iran,
Parteien
vertreten durch MLaw Stefanie Obrecht,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 27. Juli 2022 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer - ein iranischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus B._______ (Provinz West-Aserbaidschan) stammend - verliess den Iran eigenen Angaben zufolge illegal am 2. Juni 2021 und gelangte über Griechenland am 7. September 2021 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch einreichte. Am 10. September 2021 wurden seine Personalien aufgenommen. Am 8. Oktober 2021 wurde er eingehend zu den Fluchtgründen angehört. Am 13. Oktober 2021 wurde er dem erweiterten Verfahren zugeteilt und dem Kanton Bern zugewiesen. Am 25. November 2021 wurde er ergänzend angehört (EA).

B.
Der Beschwerdeführer führte zu seinem Hintergrund aus, er habe «Körperbildung» (Anm. des Gerichts: wohl Sportwissenschaften) studiert und während Jahren erfolglos - und trotz bestandener Prüfungen und ausgezeichneter Leistungen - versucht, eine staatliche Anstellung, unter anderem als Sportlehrer beim Ministerium für Bildung, zu erhalten. Aufgrund seiner kurdischen Ethnie sei ihm nie eine Stelle angeboten worden; er habe sodann als Makler gearbeitet und auch noch Landwirtschaft studiert.

Zur Begründung seines Gesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, seine Familie sei bereits viele Jahre für die Kurdish Democratic Party of Iran ([KDPI]; auch genannt Democratic Party of Iranian Kurdistan [PDKI]) tätig gewesen, weshalb er sich einfach habe anschliessen können - sein Vater sei ein Peshmerga gewesen und während sieben Jahren inhaftiert und gefoltert worden; sein Bruder sowie sein Cousin seien auch bei der KDPI. Im Rahmen seiner fünfjährigen Tätigkeit für die KDPI (zuvor als Sympathisant und seit einem Jahr als offizielles Mitglied) habe er vor allem Propaganda-Aufgaben - die Gestaltung von Flyern für Anlässe wie den Jahrestag der Partei oder das nächtliche Verteilen der Flyer - wahrgenommen. Sein Name sei bei der Organisation der KDPI registriert, weshalb er überhaupt ein Schreiben der KDPI erhalten habe.

Am (...) sei ein Parteikollege verhaftet und brutal gefoltert worden. Dieser habe unter Folter den Namen des Beschwerdeführers und denjenigen eines anderen Kollegen namens C._______ verraten, jedoch vom Gefängnis aus seine Familie über die Bekanntgabe der Namen in Kenntnis gesetzt; der Cousin des Inhaftierten - ebenfalls ein Parteimitglied - habe den Beschwerdeführer sodann telefonisch darüber informiert. Der Beschwerdeführer sei an diesem Tag mit C._______ ausserhalb der Stadt gewesen. Als sie erfahren hätten, dass ihre Namen an den Geheimdienst verraten worden seien, seien sie zusammen mithilfe von KDPI-Parteimitgliedern ausgereist. Am nächsten Tag hätten die Behörden eine Hausdurchsuchung durchgeführt und seinen Laptop, worauf Vorlesungsunterlagen, inklusive zum (...)anbau, sowie kurdisches Propagandamaterial gespeichert gewesen seien, beschlagnahmt.

Am (...) 2021 habe er vor der iranischen Botschaft in D._______ demonstriert. Von diesen Protesten seien Filme und Fotografien auf Facebook veröffentlicht worden, worauf er zu sehen sei. Am nächsten Tag seien die Beamten wieder zu ihm nach Hause gegangen und hätten seinen Vater bedroht und nach dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers gefragt. In der Schweiz habe er an einer weiteren Demonstration teilnehmen wollen, sei aber von der Unterkunft daran gehindert worden. Ab und zu würde er Sachen in den sozialen Medien (Instagram oder WhatsApp) über Kurden oder Kurdistan weiterleiten. Er beteilige sich zurzeit nicht aktiv, da er keinen festen Wohnsitz habe. Er schreibe auch ein Buch über die Region Kurdistan.

Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er seine iranische Geburtsurkunde, eine Identitätskarte, ein Bestätigungsschreiben der KDPI vom 22. September 2022 betreffend seine Mitgliedschaft und die Gefahr seiner Rückkehr in den Iran, ein Bestätigungsschreiben der KDPI Schweiz betreffend die Ereignisse im Iran (undatiert), drei Fotografien des Beschwerdeführers anlässlich einer Demonstration vor der iranischen Botschaft in D._______, drei Screenshots von Videoaufnahmen dieser Demonstration sowie ein Screenshot von (...) (alle in Kopie) zu den Akten.

C.
Mit Verfügung vom 27. Juli 2022 - eröffnet am 28. Juli 2022 - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers im Rahmen des erweiterten Verfahrens ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an.

D.
Mit Eingabe vom 29. August 2022 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Erteilung einer vorläufigen Aufnahme sowie subeventualiter die Rückweisung der Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz. In prozessualer Hinsicht wurde um vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege sowie Verzicht auf Kostenvorschuss ersucht.

E.
Mit Zwischenverfügung vom 2. September 2022 stellte die zuständige Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gut. Die rubrizierte Rechtsvertreterin wurde als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Ferner wurde die Vorinstanz eingeladen, eine Vernehmlassung einzureichen.

F.
In seiner Vernehmlassung vom 7. September 2022 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

G.
Mit Eingabe vom 26. September 2022 verzichtete der Beschwerdeführer explizit auf sein Replikrecht.

H.
Mit Eingabe vom 3. November 2022 reichte der Beschwerdeführer neue Informationen bezüglich der angeblichen Verhaftung seiner Ehefrau vom 21.-25. September 2022, inklusive drei Fotografien seiner Ehefrau, vier Fotografien der Verletzungen seiner Ehefrau, einen Arztbericht des Spitalaufenthalts vom 29. September 2022 (mit Übersetzung) sowie eine aktualisierte Kostennote zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
und Art. 108 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG375 verbessert werden.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.
Der Beschwerdeführer macht im Sinne eines Eventualantrages geltend, seine KDPI-Bestätigungen, die seine Mitgliedschaft belegen würden, seien von der Vorinstanz gänzlich ausser Acht gelassen worden, wodurch die Beweiswürdigung unvollständig sei. Diesbezüglich ist festzustellen, dass das SEM die Beweismittel vollständig in der angefochtenen Verfügung aufgenommen und insbesondere auch die KDPI-Mitgliedschaft gewürdigt hat. Das Gericht entscheidet in der Sache selbst (vgl. Art. 61 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 61 - 1 Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
1    Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
2    Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv).
3    Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen.
VwVG).

4.

4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG; vgl. zur Glaubhaftmachung BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

5.

5.1 Das SEM hielt zur Begründung seiner Verfügung fest, die Aussagen des Beschwerdeführers würden überwiegend gegen die Umstände der vorgebrachten Sachverhaltsdarstellung sprechen, sodass nicht davon ausgegangen werden könne, dass sich die Geschehnisse auf die von ihm dargelegte Art und Weise zugetragen hätten. Obwohl er teilweise ausführliche Redebeiträge zu Protokoll gegeben und detaillierte Beschreibungen gemacht habe, seien seine Angaben nicht durchgehend logisch konsistent und würden aufgrund eines mangelnden persönlichen Erlebnisbezugs (stereotype und ausweichende Antworten) nicht überzeugen. Zunächst habe er keine konkreten Angaben gemacht, wie er der KDPI beigetreten sei (er habe nur gesagt, er stamme aus einer politischen Familie, sein Vater sei inhaftiert und gefoltert worden und er habe keine Stelle gefunden). Auf erneutes Nachfragen habe er geantwortet, dass seine Familie seit vielen Jahren bei der Partei sei, weshalb die Sache nicht so schwierig sei und er einen Onkel kontaktiert habe. Seine Angaben betreffend allgemeine Wirtschaftslage, Befürwortung eines Dialogs, die Absprache der Verwendung von Waffengewalt oder die vorherrschenden Vorstellungen wie das Tragen von Kopftüchern im Iran seien überwiegend allgemein und stereotyp ausgefallen. Zwar schliesse das SEM sein Interesse an der KDPI nicht grundsätzlich aus. Seine Aussagen bezüglich Organisation der Partei seien etwas substantiierter ausgefallen. Bei genauer Betrachtung lasse sich aber ebenfalls ein Mangel an konkreten Angaben, Gedankengängen und persönlichem Erlebnisbezug feststellen. Seine Ausführungen zu seinen Aufgaben würden nicht überzeugen, zumal er diesen auch unter anderen Umständen hätte nachgehen können. Aufgrund seiner allgemeinen Angaben sei nicht davon auszugehen, dass er bereits im Iran parteipolitisch aktiv gewesen sei, ansonsten er dies auch erlebnisbezogen und detailliert dargelegt hätte.

Bezüglich seines Ausreisegrundes habe er zwar wiederum mit einem längeren Redebeitrag geantwortet. Bei seinen Ausführungen habe er mehrheitlich die Aussagen von Drittpersonen wiedergegeben. Seine freie Schilderung wie er persönlich über den Verrat seines Namens an die iranischen Behörden erfahren habe, sei vergleichsweise kurz ausgefallen. Erneut aufgefordert, den Ablauf der Ereignisse zu schildern, nachdem sein Name verraten worden sei, habe er einen längeren Redebeitrag zu Protokoll gegeben, aber er sei nicht in der Lage gewesen, einen gewissen örtlichen Bezug herzustellen und Gesprochenes wiederzugeben, wobei es seinen Ausführungen an persönlichen Gedankengängen sowie Erlebnisbezogenheit mangle. Zudem erstaune seine Wiedergabe des exakten Wortlauts, mit dem sein Kollege seine Familie informiert und gewarnt habe, obwohl er an diesem Telefongespräch nicht teilgenommen habe. Auch seine Schilderungen betreffend die von ihm geltend gemachten Besuche der iranischen Behörden würden an der Einschätzung des SEM nichts ändern. Es erstaune auch, dass er das Gespräch zwischen seinem Vater und einem iranischen Beamten mit exaktem Wortlaut wiedergegeben habe, obwohl er diesem Gespräch nicht beigewohnt habe. Zudem erscheine nicht plausibel, dass die iranischen Behörden zwei Tage, nachdem er in D._______ vor der iranischen Botschaft demonstriert habe, zu ihm nachhause gegangen seien und seinem Vater mitgeteilt hätten, sie wüssten von seinen Aktivitäten und gleichzeitig nach seinem Aufenthaltsort gefragt hätten. Die beiden Vorfälle würden sich nicht für eine Glaubhaftigkeitsprüfung eignen, zumal es sich um Erzählungen von Dritten handle. Es sei nicht davon auszugehen, dass er aufgrund seiner KDPI-Mitgliedschaft aus dem Iran ausgereist sei.

Seine exilpolitischen Tätigkeiten sowie die Teilnahme an einer Demonstration vor der iranischen Botschaft in D._______ würden keine Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung zu begründen vermögen. Den Akten seien keine konkreten Hinweise zu entnehmen, wonach er in qualifizierter Weise exilpolitisch tätig sei. An dieser Einschätzung würden auch die eingereichten Beweismittel nichts ändern. So erwecke eine Demonstrationsteilnahme und das Schwingen der Kurdistan-Flagge nicht den Eindruck, dass er eine Gefahr für das politische System des Irans darstelle. Die Fotokopie des Screenshots sei nicht fälschungssicher und habe einen geringen Beweiswert. Auch aufgrund seiner KDPI-Mitgliedschaft in der Schweiz und des gelegentlichen Teilens von Texten sei nicht von einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Heimatsstaat auszugehen. Den Akten könnten keine Hinweise entnommen werden, wonach die iranischen Behörden von dieser Mitgliedschaft Kenntnis genommen oder gar gestützt darauf Massnahmen zu seinem Nachteil eingeleitet hätten. Im Übrigen habe er sich in der Schweiz auch nicht aktiv beteiligt.

5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe hielt der Beschwerdeführer fest, es gebe keinen Grund, an seiner persönlichen Glaubwürdigkeit zu zweifeln. Hinsichtlich seines Aussageverhaltens sei darauf hinzuweisen, dass er absolut widerspruchslos (sowohl innerhalb einer Anhörung als auch zwischen den Anhörungen) ausgesagt habe. Vielmehr seien seine Angaben schlüssig, wiesen eine hohe logische Konsistenz auf und seien inhaltlich konkret und präzise sowie enthielten Personen- und Ortsnamen, Jahreszahlen, Daten sowie Uhrzeiten und direkte Rede. Er habe auch Nebensächliches - auf seinem beschlagnahmten Laptop seien Unterlagen aus seinem Studium sowie Berichte über den (...)anbau - erwähnt. Er habe mehrfach Nichtwissen eingestanden, was für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spreche. Wenn eine Unklarheit bestanden habe, habe er diese auf Nachfrage jeweils in nachvollziehbarer Art und Weise aufgelöst, schlüssige Erklärungen geliefert und zur Veranschaulichung teils auch konkrete Beispiele gemacht. Dieses Aussageverhalten spreche für die Glaubhaftigkeit seiner Vorbingen. Er wies weiter auf die Eingabe mehrerer Beweismittel hin.

Bezüglich seines KDPI-Beitritts führte er aus, er habe die Frage offensichtlich missverstanden und auf die Frage geantwortet, wie es dazu gekommen sei, dass er der Partei beigetreten sei. Ein derartiges Missverständnis könne schnell entstehen, nicht zuletzt durch die Übersetzung, und es sei kleinlich, es ihm vorzuhalten. Es sei der Vorinstanz zuzustimmen, dass er auf erneute Nachfrage wenig präzise geantwortet habe. Er habe der rubrizierten Rechtsvertreterin aber erklärt, dass ihm nicht bewusst gewesen sei, dass er den genauen Ablauf des Parteibeitritts hätte erklären müssen. Dies sei ihm einerseits nicht relevant erschienen und andererseits habe es auch kein spezifisches Aufnahmeprozedere gegeben. Es sei ein fliessender Übergang vom Parteisympathisanten zum Parteimitglied gewesen. Mehrere Familienangehörige seien KDPI-Mitglieder, er kenne die Partei seit seiner Kindheit und sei mit der Ideologie der Partei aufgewachsen. Er sei bereits mehrere Jahre Sympathisant gewesen, wobei er bei diversen Parteiaktivitäten mitgemacht habe - zuerst müsse man sich über längere Zeit für die Partei engagieren, bevor man beitreten könne.

Sein KDPI-Engagement habe er an beiden Anhörungen nachvollziehbar erklärt (er habe aufgrund seines familiären Hintergrunds schon immer patriotische Gefühle gehabt). Nach seinem Studium habe er den Wunsch gehegt, Sportlehrer zu werden, weshalb er sich wiederholt beim Ministerium für Bildung beworben habe. Aufgrund seiner politischen Einstellung und Ethnie sei ihm dieser Berufswunsch verweigert worden. Dies sei ein entscheidender Faktor - nebst anderen Gründen (die ungenügende Lebensmittel-, Wasser-, und Brennstoffversorgung sowie die Ungleichberechtigung der Frauen) - für sein wachsendes KDPI-Engagement gewesen.

Auch zu seinen Aktivitäten für die Partei und deren Organisation habe er substantiierte Angaben gemacht. Als konkretes Beispiel für Anlässe der Partei habe er den Jahrestag der Gründung der Partei und den Erinnerungstag der Ermordung von Dr. Ghassemlou genannt. Er habe auch präzisiert, dass auf den Flyern immer der Name der zuständigen Organisation/Region stehen müsse. Auf einem Flyer zum Jahrestag hätten er und seine Kollegen Texte von Führern der Partei festgehalten. Seine Ausführungen (u.a. auch Wiedergabe eines Spruches) würden von seinem fundierten Wissen über die KDPI zeugen. Entgegen der Ansicht der Vor-
instanz seien seine Angaben zu seinen Aktivitäten sehr wohl konkret und detailliert. Er habe zur Organisation und Funktionsweise der KDPI durchwegs substantiierte Angaben gemacht, habe den Namen des Parteichefs der Stadt B._______ sowie den Namen dessen Stellvertreters nennen können. Diese geheimen Informationen hätte er nicht gekannt, wenn er nicht Parteimitglied gewesen wäre. Die KDPI-Bestätigung enthalte zusätzliche spezifische Informationen zu seinen Ausreisegründen. Durch seine substantiierten und schlüssigen Aussagen sowie die eingereichten Beweismittel habe er seine KDPI-Mitgliedschaft und parteipolitischen Tätigkeiten glaubhaft gemacht. Er habe auch die Ereignisse betreffend die Ausreise in detaillierter, konkreter sowie in logisch konsistenter Weise erlebnisbasiert geschildert (Personen- und Ortsnamen, Daten und Uhrzeiten und Interaktionsschilderungen). Dem Vorhalt der Vorinstanz, es erstaune, dass er den exakten Wortlaut des Gesprächs zwischen seinem Vater und dem iranischen Beamten habe wiedergeben können, hielt er entgegen, er habe nie behauptet, dies sei der exakte Wortlaut gewesen. Ferner sei nicht erstaunlich, dass er von seinem Vater habe wissen wollen, wie das Gespräch abgelaufen sei, zumal dies für ihn eine wichtige Information gewesen sei. Das Verhalten der iranischen Behörden dürfe nicht zu seinen Ungunsten ins Gewicht fallen; die Plausibilität der Vorgehensweise des iranischen Regimes könne von den hiesigen Behörden nur beschränkt beurteilt werden. Als kurdische Person mit Verbindungen zu einer traditionell separatistischen Partei habe er flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile zu befürchten. Die Begründetheit seiner Furcht vor einer Inhaftierung ergebe sich durch die Hausdurchsuchung und die behördliche Suche nach ihm.

Zumindest aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeiten, er sei bei der Demonstration ganz vorne mitgelaufen, wodurch er gut sichtbar gewesen und von den Überwachungskameras vor der iranischen Botschaft habe gefilmt werden können, befürchte er flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile. Es sei naheliegend, dass der zweite Besuch der Behörden mit seiner Demonstrationsteilnahme zusammenhänge. Auf dem Social-Media Kanal (...) sei über die Demonstration berichtet und er sei namentlich erwähnt worden. Auch in der Schweiz tausche er sich regelmässig mit seinen Kollegen aus und veröffentliche pro-kurdische Texte in den sozialen Medien.

5.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM fest, es schliesse das Interesse des Beschwerdeführers an der KDPI nicht grundsätzlich aus, sondern qualifiziere lediglich seine Ausführungen betreffend sein mehrjähriges KDPI-Engagement im Iran aufgrund seiner allgemeinen, an Erlebnisbezug mangelnden Angaben als unglaubhaft. Seine Angaben zu seinem Parteibeitritt seien allgemein, vage und stereotyp ausgefallen. Aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeiten verfüge er nicht über ein Profil, das ihn bei seiner Rückkehr einer konkreten Gefährdung nach Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG aussetzen würde. Daran würde auch das Teilen von Texten auf WhatsApp oder Instagram nichts ändern, zumal er sich in der Schweiz nicht aktiv beteilige.

5.4 In seiner Eingabe vom 3. November 2022 hielt er fest, dass die Inhaftierung seiner Ehefrau zeige, dass die iranischen Behörden den Beschwerdeführer aufgrund seiner politischen Aktivitäten bei der KDPI noch immer verfolgen und zu diesem Zweck nun auch seine Ehefrau visieren würden.

6.
Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, dass die zentralen Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers, insbesondere die geltend gemachte Verhaftung seines Parteikollegen und die anschliessende Verfolgung sowie die exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers, den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz nicht genügen. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Ausführungen in der Beschwerdeschrift den Erwägungen des SEM nichts entgegenzusetzen, was geeignet wäre, zu einer anderen Einschätzung zu führen. Somit kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.

6.1 Zunächst ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer zwar durchaus substantiierte Angaben zur KDPI und seiner Funktion im Rahmen der Partei darlegen konnte. So hat er überaus genau über die Struktur der Partei Auskunft gegeben, die Sicherheitsvorkehrungen erläutert (vgl. Anhörung F67-F71) und auch seine Tätigkeit als Grafiker und das Verteilen der Flugblätter substantiiert geschildert (Gestaltung von Flyern, Verteilen von Flyern hinter den Türen, Fahrzeugscheiben, Treffen mit Parteikollegen, Besuche der Peshmerga, vgl. Anhörung F58-F60; EA F23). Die entsprechenden Darstellungen scheinen denn auch realistisch (vgl. Home Office, Country Policy and Information Note Iran: Kurds and Kurdish political groups, 05.2022, S. 31, and_Kurdish_political_groups.pdf>, abgerufen am 26.10.2022). Zu seinem Beitritt hat er ebenso nachvollziehbare Angaben gemacht, zumal die Rekrutierung durch Familienangehörige ebenfalls dem üblichen Vorgehen entspricht (vgl. Home Office, Country Policy and Information Note Iran: Kurds and Kurdish political groups, a.a.O., S. 37) und seine diesbezüglichen Ausführungen angesichts der gestellten Frage, sich «kurz» zum Beitritt zu äussern (vgl. Anhörung F44), nicht zu beanstanden sind. Gleichzeitig ist dem SEM zuzustimmen, dass er nur vage und allgemeingültige Kritik am iranischen System (u.a. Wasserknappheit, wirtschaftliche Probleme und Terrorunterstützung, vgl. Anhörung F55) geäussert hat, die nicht zwingend mit seiner Motivation und einem möglicherweise gefährlichen Parteibeitritt im Zusammenhang stehen müssen. Vor dem Hintergrund der Aktivitäten seiner Familie, seines Vaters und zumindest des Bruders ist aber nicht auszuschliessen, dass er Sympathisant beziehungsweise aktives Parteimitglied mit niederschwelliger Funktion war. Auch die eingereichten Bestätigungen der KDPI aus dem Iran und der Schweiz, denen zwar als Kopien ein geringer Beweiswert zukommt, deuten darauf hin. Seine äusserst kurze Mitgliedschaft und auch seine niederschwellige Funktion, die den Behörden nicht bekannt sein dürfte (vgl. nachfolgend), vermögen jedoch für sich alleine keine Asylrelevanz zu begründen. Dies gilt ebenso für sein damit verbundenes Vorbringen, er sei aufgrund seiner kurdischen Ethnie im Iran Verfolgung ausgesetzt, zumal die praxisgemäss sehr hohen Anforderungen an eine Kollektivverfolgung vorliegend nicht erfüllt sind (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.4.1 m.w.H.).

6.2 Die eigentlichen Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers - die Verhaftung eines Parteikollegen, der seinen Namen verraten haben soll, weshalb er behördlich gesucht werde - erscheinen jedoch unsubstantiiert. Seine sehr kurze Erklärung zum Zeitpunkt des Erfahrens von der Gefangenschaft seines Kollegen ist pauschal und emotionslos ausgefallen, was angesichts der sehr grossen Gefahr für seinen Kollegen - der Beschwerdeführer sagt selbst, dieser sei brutal gefoltert worden (vgl. Anhörung F38) - kaum nachvollziehbar ist. Zudem erstaunt zumindest, dass seine Furcht vor Verfolgung in seinen Erzählungen kaum zum Ausdruck kommt. Es wäre zu erwarten gewesen, dass er zumindest in Bezug auf seinen Vater - als die Behörden bei ihm eine Hausdurchsuchung durchgeführt hätten (vgl. EA F18) - seine Sorge über dessen mögliches Schicksal geäussert hätte. Es ist erstaunlich, dass er auch das Gespräch zwischen den Beamten und seinem Vater in direkter Rede wiedergegeben hat, obwohl er dabei gar nicht anwesend war (vgl. EA F18). Die hierfür auf Beschwerdeebene vorgebrachte Erklärung vermag nicht zu überzeugen und angesichts der unmittelbar aufeinander folgenden abgehakten Sätze, die er kaum mit Realkennzeichen untermauert (vgl. EA F15), wird der Eindruck erweckt, er erzähle eine auswendig gelernte Geschichte, anstatt Selbsterlebtes. Auch seine insgesamt vagen Angaben lassen Zweifel an seinen Vorbringen entstehen.

6.3 Vor allem aber ist auffallend, dass der Beschwerdeführer noch rechtzeitig über die Preisgabe seines Namens unter Folter und damit die Gefahr informiert wurde. Zwar ist mit ihm davon auszugehen (vgl. EA F13), dass in iranischen Gefängnissen ein gewisser Zugang zu Mobiltelefonen besteht und auch Informationen über Folter aus dem Gefängnis gelangen können (vgl. dazu BBC, Navid Afkari: Trump urges Iran not to execute champion wrestler, 4.09.2020, , abgerufen am 26.10.2022). Allerdings hätte das inhaftierte Parteimitglied - wenn es denn so stark gefoltert worden wäre wie der Beschwerdeführer geltend macht - wohl erstens kaum seine Familie derart zeitnah informieren können, weil er gesundheitlich dazu nicht in der Lage gewesen wäre und/oder die Behörden den Gefolterten wohl zumindest kurzfristig isoliert hätten. Zweitens hätten die Behörden den Beschwerdeführer unverzüglich - und nicht erst am folgenden Tag gegen vier oder fünf Uhr morgens (vgl. EA F16) - aufgesucht. Zudem erstaunt, dass der Cousin des Gefolterten ihn angerufen habe und er und sein Kollege per Zufall zusammen ausserhalb der Stadt gewesen sein sollen (vgl. EA F15). Dieser Umstand, die fehlenden Erklärungen dazu sowie die derart kurze Zeitspanne zwischen dem Verrat und seiner Ausreise, scheinen vorliegend schwer nachvollziehbar. Somit muss davon ausgegangen werden, dass die iranischen Behörden weder über seine KDPI-Tätigkeit informiert sind, noch den Beschwerdeführer aufgrund eines Folter-Geständnisses suchen. Daran vermag auch die Eingabe vom 3. November betreffend die angebliche Verhaftung seiner Ehefrau im Zusammenhang mit seiner KDPI-Tätigkeit nichts zu ändern und muss angesichts des Gesagten als nachgeschoben betrachtet werden. Diesbezüglich erscheint auch nicht nachvollziehbar, weshalb der angeblich bereits gefährdete (und deshalb ausgereiste) Beschwerdeführer seine Ehefrau in potentiell gefährliche politische Aktionen - die Übergabe von Flyern - verwickeln würde.

6.4 Zudem hat der Beschwerdeführer keine Unterlagen bezüglich der geltend gemachten Hausdurchsuchungen oder eines allfälligen Gerichtsverfahrens eingereicht. Dies erstaunt, zumal er die KDPI-Bestätigung aus dem Iran (die jedoch alleine die geltend gemachten Ereignisse nicht zu bestätigen vermag) sowie einen Arztbericht betreffend seine Ehefrau (aber wiederum keine Gerichtsunterlagen) eingereicht hat. Es hätte ihm zumindest möglich sein sollen, Unterlagen im Zusammenhang mit seiner Anklage oder zumindest derjenigen des inhaftierten Parteimitglieds beizubringen. Seine Familie weilt noch im Iran, weshalb er entsprechende Unterlagen mithilfe eines Anwaltes oder von der Familie des Inhaftierten hätte beschaffen können.

6.5 Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise nicht im Fokus der iranischen Behörden stand. Das Vorliegen von Vorfluchtgründen ist daher zu verneinen, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt seiner Ausreise nicht erfüllte.

7.
Sodann machte der Beschwerdeführer ein exilpolitisches Engagement geltend, namentlich, dass er an einer Kundgebung vor der iranischen Botschaft in D._______ teilgenommen habe, diesbezügliche Informationen auf (...) geteilt worden seien und er regimekritische Inhalte auf WhatsApp und Instagram weitergeleitet habe.

7.1 Es ist bekannt, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsbürger im Ausland überwachen und erfassen. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist dabei davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen ausgeübt und/oder Aktivitäten vorgenommen haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausstechen und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen (vgl. Urteil des BVGer D-830/2016 vom 20. Juli 2016 E. 4.2 m.w.H. [als Referenzurteil publiziert]).

7.2 Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers von niederschwelliger Natur sind. Seine Teilnahme an einer Demonstration vor der iranischen Botschaft in D._______ und diesbezügliche Informationen auf der Plattform (...) vermögen noch keine Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung bei einer Rückkehr in den Iran zu begründen. Es kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass ihn die iranischen Behörden als Teilnehmer der Demonstration identifiziert haben - er sei zuvorderst mitgelaufen, weshalb er durch die Überwachungskameras habe gefilmt werden können -, wobei die Fotografie jedoch stark verschwommen ist und er eine Sonnenbrille trägt. Jedoch lässt sich weder seinen Ausführungen noch den eingereichten Fotografien und den Screenshots der Videoaufnahmen entnehmen, dass er bei diesem Anlass eine besondere Funktion wahrgenommen hat, die ihn von den anderen Teilnehmenden unterschieden hätte und ihn in den Augen der iranischen Behörden als ernsthaften Regimegegner hätte erscheinen lassen. Diese Einschätzung wird dadurch bekräftigt, dass er seither offenbar - eine weitere Demonstrationsteilnahme habe er bloss geplant (vgl. EA F40) - an keinen anderen derartigen Veranstaltungen teilgenommen hat (vgl. Urteil des BVGer E-3691/2020 vom 5. April 2022 E. 7.5).

7.3 Bezüglich seiner Aktivitäten auf den sozialen Medien (Instagram und WhatsApp) hat er explizit bestätigt, er leite pro-kurdische Texte nur weiter; er könne sich nicht aktiv beteiligen, zumal er momentan keinen festen Wohnsitz habe (vgl. EA F42). Auch durch diese Tätigkeiten hat er sich in keiner Weise exponiert, sodass sie die Aufmerksamkeit der iranischen Behörden nicht auf sich zu lenken vermögen. Auch die Beiträge auf (...) erreichen zwar eine gewisse Reichweite, aber er erfüllt auch damit nicht das Profil eines ausserordentlich engagierten und exponierten Regimegegners, der sich über das Mass von der grossen Zahl exilpolitisch tätigen Iranerinnen und Iranern abhebt (vgl. Urteil E-3691/2020 E. 7.6).

7.4 Schliesslich kann er aus seiner niederschwelligen KDPI-Mitgliedschaft, die den Behörden nicht bekannt sein dürfte (vgl. E. 6.1-6.3), und dem Umstand, dass er telefonisch in Kontakt mit seinen Parteikollegen stehe (vgl. EA F40), nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern er sich in diesem Rahmen exponiert haben könnte.

7.5 Zusammenfassend entsteht aufgrund seines Persönlichkeitsprofils nicht der Eindruck, der Beschwerdeführer könnte aus Sicht des iranischen Regimes mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit als potenzielle Bedrohung wahrgenommen worden sein. Es liegen keine subjektiven Nachfluchtgründe vor. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.

8.

8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
AsylG).

8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

9.

9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AIG [SR 142.20]).

Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AIG).

So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

Gemäss Art. 25 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG rechtmässig.

Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

10.

10.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

10.2 Die im Iran herrschende allgemeine Lage zeichnet sich nicht durch eine Situation allgemeiner Gewalt aus, obwohl die Staatsordnung als totalitär zu bezeichnen, die Bevölkerung sicherheitspolizeilicher Überwachung ausgesetzt und die allgemeine Situation somit in verschiedener Hinsicht problematisch ist. Trotz dieser Tatsachen wird der Vollzug von Wegweisungen abgewiesener iranischer Asylsuchender nach konstanter Praxis grundsätzlich als zumutbar erachtet (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-3922/2022 vom 28. September 2022 E. 9.2). An dieser Einschätzung ist auch unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklungen im Iran festzuhalten. Es ist diesbezüglich auch kein konkreter Bezug zum Beschwerdeführer ersichtlich.

10.3 In der Beschwerde werden keine Argumente vorgebracht, weshalb dem Beschwerdeführer der Wegweisungsvollzug aus sozialen, wirtschaftlichen oder gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar sein sollte. Gemäss Aktenlage ist er grundsätzlich gesund, wobei er sich um seine Familie sorgt, er hat eine universitäre Ausbildung und Berufserfahrung sowie ein intaktes Beziehungsnetz. Es kann diesbezüglich weiter auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden.

10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a);
g  dem SEM ihre elektronischen Datenträger vorübergehend aushändigen, wenn ihre Identität, die Nationalität oder der Reiseweg weder gestützt auf Identitätsausweise noch auf andere Weise festgestellt werden kann; die Bearbeitung der Personendaten aus elektronischen Datenträgern richtet sich nach Artikel 8a.
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195121.22
4    ...23
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AIG).

11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

12.

12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten des Verfahrens grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG; Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
-3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 2. September 2022 gutgeheissen wurde und es keine Hinweise auf eine massgebliche zwischenzeitliche Veränderung gibt, sind jedoch keine Kosten aufzuerlegen.

12.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde die rubrizierte Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Diese ist unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 12 Amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte - Für amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte sind die Artikel 8-11 sinngemäss anwendbar.
i.V.m. Art. 8 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung - 1 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
VGKE). In ihrer aktualisierten Kostennote vom 3. November 2022 hat die Rechtsvertreterin einen Aufwand von 16.75 Stunden (Besprechungen, Aktenstudium, Eingabe und Verfassen der Beschwerde sowie Eingaben) geltend gemacht, was als der Sache nicht angemessen und zu hoch bezeichnet werden muss. Nach dem Gesagten ist das amtliche Honorar aufgrund der Aktenlage, der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 12
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 12 Amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte - Für amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte sind die Artikel 8-11 sinngemäss anwendbar.
i.V.m. Art. 9
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen:
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
-11
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 11 Auslagen der Vertretung - 1 Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten ausbezahlt. Dabei werden höchstens vergütet:
1    Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten ausbezahlt. Dabei werden höchstens vergütet:
a  für Reisen: die Kosten für die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel in der ersten Klasse;
b  für Flugreisen aus dem Ausland: ein kostengünstiges Arrangement der Economy-Klasse;
c  für Mittag- und Nachtessen: je 25 Franken;
d  für Übernachtungen einschliesslich Frühstück: 170 Franken pro Nacht.
2    Anstelle der Bahnkosten kann ausnahmsweise, insbesondere bei erheblicher Zeitersparnis, für die Benutzung des privaten Motorfahrzeuges eine Entschädigung ausgerichtet werden. Der Kilometeransatz richtet sich nach Artikel 46 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 200112 zur Bundespersonalverordnung.
3    Anstelle der tatsächlichen Kosten nach den Absätzen 1 und 2 kann ein angemessener Pauschalbetrag vergütet werden, wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen.
4    Für Kopien können 50 Rappen pro Seite berechnet werden.
VGKE) und des praxisgemässen Stundenansatzes (Fr. 150.-) auf Fr. 2087.- festzusetzen (was einem Aufwand von 12 Stunden entspricht, inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Der rubrizierten Rechtsvertreterin wird für ihren Aufwand als amtliche Rechtsbeiständin ein Honorar von Fr. 2087.- ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Nina Spälti Giannakitsas Angela Hefti

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : D-3757/2022
Date : 21. November 2022
Published : 30. November 2022
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. Juli 2022


Legislation register
Abk Flüchtlinge: 33
AsylG: 2  3  5  6  7  8  44  105  106  108
AuG: 83
BGG: 83
BV: 25
EMRK: 3
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 1  3  8  9  11  12
VwVG: 5  48  49  52  61  63
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iran • lower instance • federal administrational court • family • father • membership • photography • departure • home country • day • evidence • function • ethnic • house search • distress • copy • question • preliminary acceptance • meadow • remuneration
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BVGE
2015/3 • 2014/26 • 2013/37 • 2013/11 • 2011/24 • 2008/34
BVGer
D-3757/2022 • D-830/2016 • E-3691/2020 • E-3922/2022