Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V
E-8775/2007
{T 0/2}

Urteil vom 21. Oktober 2008

Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richterin Therese Kojic, Richter Maurice Brodard,
Gerichtsschreiberin Muriel Beck Kadima.

Parteien
A._______, geboren (...),
Kroatien,
vertreten durch lic. iur. Dominik Heinzer, (Adresse)
Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 23. November 2007 /
N _______.

Sachverhalt:

A.
A.a Der Beschwerdeführer - ein gemischtethnischer (von serbischer Mutter und kroatischem Vater abstammender), kroatischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______ - wurde aufgrund einer Ripol-Ausschreibung am (...) durch die Schweizer Grenzwache festgenommen. Am (...) erliess das Bundesamt für Justiz (BJ) einen Auslieferungshaftbefehl. Eine Beschwerde gegen diesen Haftbefehl wurde mit Urteil des Bundesstrafgerichts vom (...) abgelehnt, womit eine formale Prüfung des Auslieferungsbegehrens eingeleitet wurde.

Am 11. Mai 2007 stellte der Beschwerdeführer ein Asylgesuch (vgl. nachfolgend A.b).

Mit Entscheid des BJ vom (...) wurde dem Auslieferungsersuchen des kroatischen Justizministeriums vom (...) unter Vorbehalt des Entscheids des Bundesstrafgerichts über die Einrede des Beschwerdeführers des politischen Delikts beziehungsweise der politischen Verfolgung sowie unter Vorbehalt eines rechtskräftigen, ablehnenden Asylentscheids stattgegeben. Dem kroatischen Auslieferungsbegehren lag ein gegen den Beschwerdeführer in einem Abwesenheitsverfahren gefälltes Strafurteil vom (...) des Gemeindegerichts B._______ zugrunde, mit welchem der Beschwerdeführer wegen mehrfachen Einbruchdiebstahls als Mittäter verurteilt worden war. Mit Entscheid vom (...) wies das Bundesstrafgericht die Einrede des politischen Delikts bzw. der politischen Verfolgung ab, hiess indessen die Beschwerde des Beschwerdeführers vom (...) gegen den Auslieferungsentscheid des BJ dahingehend teilweise gut, als es von den kroatischen Behörden eine Garantieerklärung einforderte, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf das Strafurteil des Gemeindegerichts B._______ vom (...) ein neues Gerichtsverfahren verlangen könne. Diese Garantieerklärung wurde vom kroatischen Justizministerium am (...) dem BJ zugestellt. Mit Verfügung vom (...) - welche unangefochten in Rechtskraft erwuchs - erachtete das BJ diese Garantieerklärung als mit dem Wortlaut der vom Bundesstrafgericht mit Entscheid vom (...) verlangten Garantien übereinstimmend. Das Bundesgericht trat mit Urteil vom (...) auf eine gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts vom (...) erhobene Beschwerde mit der Begründung nicht ein, dass es sich nicht um einen "besonders bedeutenden Fall" im Sinne von Art. 84
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 84 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen - 1 Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
1    Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
2    Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) handle. Damit erwuchs der Auslieferungsentscheid in Rechtskraft; er blieb jedoch noch aufgrund des Vorbehalts eines rechtskräftigen, ablehnenden Asylentscheids suspendiert.
Am (...) hiess das Bundesstrafgericht eine Beschwerde hinsichtlich der Entlassung aus der Auslieferungshaft gut.
A.b Mit Schreiben vom 11. Mai 2007 stellte der Beschwerdeführer ein Asylgesuch, welches am 18. Mai 2007 durch das BFM registriert wurde. Am 28. Juni 2007 fand eine Anhörung durch das zuständige kantonale Amt statt.

Mit Verfügung vom 12. Juli 2007 trat das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 33 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 84 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen - 1 Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
1    Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
2    Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist.
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein. Das Bundesverwaltungsgericht hiess mit Urteil vom 20. September 2007 eine gegen den vorinstanzlichen Entscheid am 23. Juli 2007 erhobene Beschwerde gut und wies das Verfahren zur Wiederaufnahme an das BFM zurück. Für die Begründung des Urteils wird auf die Akten verwiesen.
A.c Zur Stützung seines Asylgesuches reichte der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 28. Juni 2007 diverse Unterlagen (Zeitungsartikel; Schreiben aus dem Jahre 2007, welche das dem Auslieferungsverfahren zu Grunde liegende kroatische Strafverfahren betreffen; Korrespondenz, welche mit Behörden geführt worden sei), insbesondere folgende Dokumente ein:
Anzeige des Beschwerdeführers vom 2. Oktober 2001 an den Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien (ICTY) in Den Haag mit Eingangsbestätigung von D._______, Ermittler am ICTY vom 3. Oktober 2001 (vgl. A14, Beweismittel 2)
Ausgabe der kroatischen Zeitschrift Hrvatska Ljevica vom 1.7.-31.7.2002 mit unterstrichenen Angaben auf Seiten 20 und 21, welche eine Liste von getöteten und verschwundenen Personen enthalten (vgl. A14, Beweismittel 3)
Eingangsbestätigung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 21. November 2002 (vgl. A14, Beweismittel 5)
undatiertes Schreiben des Beschwerdeführers an die Leitung der kroatischen Bezirkspolizei (Eingang: (...) 2000) bezüglich einer polizeilichen Vorladung auf den (...) 2000 (vgl. A14, Beweismittel 17)
Entlassungsschreiben des Spitals vom (...) 2000 nach einem gynäkologischen Eingriff an der Freundin des Beschwerdeführers (vgl. A14, Beweismittel 22)
Zwei undatierte Drohschreiben von Unbekannten (vgl. A14, Beweismittel 24)
Schreiben des Zentrums für Gutachten der Kriminalpolizei C._______ vom (...) 1996 betreffend ein graphologisches Gutachten (vgl. A14, Beweismittel 26)
Protokoll des Gemeindegerichts C._______ vom (...) 1995 über eine Personengegenüberstellung (vgl. A14, Beweismittel 27)
Urteil des Gemeindegerichts in B._______ vom (...) 1993 (vgl. A14, Beweismittel 35)
Der Beschwerdeführer reichte mit seiner Rechtsmitteleingabe vom 23. Juli 2007 weitere Beweismittel zu den Akten, namentlich folgende Dokumente:
E-Mail-Austausch vom 19. und 20. Juli 2007 zwischen dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers und D._______, dem Ermittler am ICTY, mit welchem der Beschwerdeführer in Kontakt gewesen sei
Auszüge aus folgenden Berichten: Civil and Political Rights in Croatia, Human Rights Watch, Oktober 1995; Croatia, Country Reports on Human Rights Practices, US Department of State, 2004; Background Report: Domestic War Crime Trials 2004, OSZE, 26. April 2005
Zeitungsartikel aus der Zeitung Vjesnik aus dem Jahr 2004 sowie einen Internetartikel der Universität Buffalo/New York vom 28. Juni 2003.

B.
Mit Verfügung vom 23. November 2007 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte dessen Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und deren Vollzug an. Auf die Begründung im Einzelnen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

C.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 27. Dezember 2007 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Verfügung anfechten und beantragt deren Aufhebung und Rückweisung an die Vorinstanz zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers anzuerkennen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei dem Beschwerdeführer wegen unzulässigem beziehungsweise unzumutbarem Wegweisungsvollzug die vorläufige Aufnahme zu erteilen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Der Beschwerdeführer reichte mit seiner Rechtsmitteleingabe weitere Beweismittel zu den Akten, darunter fremdsprachige Internet-Artikel des Magazins "Nacional" vom 22. März 2005, 4. Juli 2005 und 14. August 2006 in Kopie und einen fremdsprachigen Zeitungsartikel angeblich von der kroatischen Zeitschrift "Vjesnik" vom 5. und 6. Januar 2004, in Kopie, ohne Übersetzungen.

D.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2008 hiess die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

E.
Am 12. März 2008 reichte der Beschwerdeführer folgende Zeitungsartikel und Internetartikel in Kopie und mit summarischen Übersetzungen nach:
NZZ-Artikel vom 14. Januar 2007
Internet-Artikel aus Nacional vom 26. Dezember 2007 (recte: 14. August 2006)
Artikel aus Vjesnik, angeblich vom 4. Januar 2008
Artikel aus der kroatischen Wochenzeitschrift Globus vom 1. Februar 2008
Internet-Artikel aus Slobodna Dalmacija vom 30. September 2005
Internet-Artikel aus Feral Tribune vom 4. Oktober 1995

F.
In der Vernehmlassung vom 9. April 2008 hielt die Vorinstanz an ihrem Standpunkt fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

G.
Am 5. Mai 2008 replizierte der Beschwerdeführer und reichte einen weiteren fremdsprachigen Artikel der Zeitung Nacional, angeblich vom 4. März 2008 - samt Übersetzung - , sowie den Führungsbericht des kantonalen Gefängnisses E._______ vom (...) 2008 ihn betreffend zu den Akten.

H.
Am 12. Juni 2008 stellte der Rechtsvertreter telefonisch die Zustellung einer Video-Kassette in Aussicht. Diese wurde indessen nie nachgereicht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
, 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).

3.
Vorweg ist die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung zu prüfen, da ein allenfalls ungenügend abgeklärter Sachverhalt eine materielle Behandlung verunmöglichen würde.

3.1 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG i.V.m. Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gutachtens). Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG und Art. 8
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG). Trotz Untersuchungsgrundsatz kann sich nämlich die entscheidende Behörde in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen des Gesuchstellers zu würdigen und die von ihm angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Eine ergänzende Untersuchung kann sich jedoch aufdrängen, wenn auf Grund dieser Vorbringen und Beweismittel berechtigte Zweifel oder Unsicherheiten bestehen, die voraussichtlich nur mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. dazu die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a S. 222; EMARK 2003 Nr. 13).

3.2 Aufgrund der Aktenlage kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das BFM vorliegend den Sachverhalt vollständig erstellt und zu Recht keine weitergehenden Abklärungen vorgenommen hat. Der Beschwerdeführer hatte anlässlich der Befragung vom 28. Juni 2007 durch das zuständige kantonale Amt - bei welcher er übrigens vierzig Beweismittel einreichte - ausreichend Gelegenheit, sich zu seinen Asylgründen zu äussern. Sodann konnte sich der Beschwerdeführer auch im Rahmen des Auslieferungsverfahrens mehrfach äussern (bspw. am (...) und (...) 2007 vor dem Untersuchungsrichteramt des Kantons E._______ [vgl. A11]). In Anbetracht der Befragung des Beschwerdeführers, der eingereichten Beweismittel und der Entscheide im Auslieferungsverfahren (Urteil des Bundesstrafgerichts vom (...) betreffend den Auslieferungshaftbefehl des BJ; Entscheid des BJ vom (...) zum Auslieferungsersuchen des kroatischen Justizministeriums; Entscheid des Bundesstrafgerichts vom (...) zur Einrede des Beschwerdeführers des politischen Delikts beziehungsweise der politischen Verfolgung; Verfügung des BJ vom (...) - welche unangefochten in Rechtskraft erwuchs - betreffend die Garantieerklärung des kroatischen Justizministeriums) bestand vorliegend für das BFM zu Recht keine Veranlassung, weitere Abklärungen beziehungsweise weitere Befragungen des Beschwerdeführers vorzunehmen. Der Vorwurf, die Vorinstanz hätte die Asylakten des Beschwerdeführers aus dessen Asylverfahren in F._______ beiziehen und die auf Kroatisch verfassten Beweismittel übersetzen lassen sollen, kann nicht gehört werden. Es wäre dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen, seine (...) Asylakten [aus F._______] - auch aus seiner Auslieferungshaft in der Schweiz - zu bestellen, zumal er kompetent vertreten war. Die Vorinstanz hat demnach den Sachverhalt genügend abgeklärt. Der Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen sowie zur Neubeurteilung ist daher abzuweisen.

4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

4.3 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine um Asyl nachsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft berechtigterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, beziehungsweise zugefügt zu werden drohen, ohne dass adäquater staatlicher Schutz geboten würde (vgl. EMARK 2006 Nr. 18). Im Weiteren gilt es zu beachten, dass für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides massgebend ist. Eine Verfolgungssituation muss in der Regel aktuell sein, um gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG als asylrelevant zu gelten. Dies bedeutet, dass zwischen dem Ereignis und der Flucht ein zeitlicher Kausalzusammenhang bestehen muss. Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt, dass es plausible objektive und subjektive Gründe gibt, die eine zeitlich verzögerte Ausreise erklärbar machen (vgl. EMARK 1996, Nr. 25, S. 251). Für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft muss schliesslich feststehen, dass sich eine von flüchtlingsrechtlich erheblichen Nachteilen bedrohte Person landesweit in einer ausweglosen Situation befindet.

4.4 Gemäss herrschender Lehre und Praxis bildet die Flucht vor einer Strafverfolgung per se keinen Grund für die Anerkennung als Flüchtling. Ausnahmsweise kann aber die Durchführung eines Strafverfahrens respektive die Verurteilung wegen eines gemeinrechtlichen Delikts eine Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinne darstellen. Dies trifft unter anderem dann zu, wenn einer Person eine gemeinrechtliche Tat unterschoben wird, um sie wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen zu verfolgen, oder wenn die Situation eines Täters, der ein gemeinrechtliches Delikt tatsächlich begangen hat, aus einem der genannten Motive erschwert wird. Eine solche relevante Erschwerung der Lage (sogenannter Politmalus) ist insbesondere dann anzunehmen, wenn eine unverhältnismässig hohe Strafe ausgefällt wird (sogenannter Malus im absoluten Sinne), Verfahrensrechte in schwerwiegender Weise vorenthalten werden, ein signifikant höheres Folterrisiko besteht oder eine bedeutend schärfere Strafe drohen würde, als bei einem Straftäter mit anderem Hintergrund (sogenannter Malus im relativen Sinne) (vgl. EMARK 1996 Nr. 29 E. 2g S. 281, EMARK 1996 Nr. 34 E. 3 S. 316 f., Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 112 ff., Alberto Achermann/Christina Hausammann, Handbuch des Asylrechts, Bern/Stuttgart 1991, S. 102, Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 74, Mario Vena: Parallele Asyl- und Auslieferungsverfahren in ASYL Nr. 2/2007, S. 3 ff.)

5.
5.1 Mit Schreiben vom 11. Mai 2007 - welches der Beschwerdeführer als "Ex-(Berufsbezeichnung)" unterschrieb - ersuchte der Beschwerdeführer beim BFM um Asyl und um eine diesbezügliche Befragung, weil er in Kroatien in Gefahr sei. Dabei teilte er mit, diverse Dokumente zum Beleg dieser Gefahren vorweisen zu können. In einer undatierten Einspracheschrift an das BJ (vgl. A3) und an der Anhörung vom 28. Juni 2007 machte er im Wesentlichen geltend, in den Jahren 1991 bis 1993 und 1999/2000 mehrfach von Angehörigen der Polizei behelligt, festgenommen, misshandelt und bedroht worden zu sein, wobei die längste Haftzeit sechs Monate und fünfzehn Tage gedauert habe. Ferner seien auch seine Angehörigen behelligt worden.
Im Jahr 1992 sei sein (Betrieb) vermutlich von Angehörigen der Polizei in die Luft gesprengt worden, weil einerseits seine Mutter Serbin sei und anderseits er aufgrund der Vielfalt der ethnischen Herkunft der Menschen, die sich in seinem (Betrieb) getroffen hätten, verdächtigt worden sei, gegen die kroatischen Kräfte vorgehen zu wollen. Daraufhin habe er bei der Polizei eine Anzeige eingereicht und sich sodann an das Gericht von B._______ gewandt, welches ihm etwa im Jahr 1993 eine Entschädigung zugesprochen habe. Da diese nicht ausbezahlt worden sei, habe er sich an den europäischen Menschenrechtsgerichtshof (EGMR) in Strassburg gewandt, welcher etwa im Jahr 2003 einen Entscheid gefällt habe. Seit seiner Klage beim EGMR habe er Drohbriefe und anonyme Telefonanrufe erhalten. Zur Stützung dieser Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Eingangsbestätigung des EGMR vom 21. November 2002 (vgl. A14, Beweismittel 5) und das Urteil des Gemeindegerichts in B._______ vom (...)1993 (vgl. A14, Beweismittel 35) - beide in Kopie - zu den Akten.
Im Jahr 1994 habe der Beschwerdeführer begonnen, als Polizist zu arbeiten, während er die Akademie für Kriminologie besucht habe. Von Februar 1995 bis Juli 1995 (vgl. Beschwerdeeingabe des Beschwerdeführers vom 23. Juli 2007 an das Bundesverwaltungsgericht, Beilage 6: E-Mail des Ermittlers des ICTY an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vom 20. Juli 2007) beziehungsweise Ende 1995 (vgl. A13, S. 4) sei er in der Drogenfahndung tätig gewesen, bis er fristlos entlassen worden sei, nachdem er dem kroatischen Präsidenten Tudjman mitgeteilt habe, dass er bei seinem damaligen Vorgesetzten, G. _______ (ehemaliger Politiker), 32 Kilogramm Kokain beschlagnahmt habe (vgl. A13, S. 4). Kurz darauf sei er angeklagt worden, "Anschläge an die Wände gegen die Republik Kroatien angebracht" zu haben (vgl. A13, S. 7), weshalb er während 6 Monaten und 15 Tagen in C._______ in Untersuchungshaft gesessen sei. Dank einer graphologischen Untersuchung sei er freigesprochen worden (vgl. A13, S. 7). Zum Beleg reichte er ein Schreiben des Zentrums für Gutachten der Kriminalpolizei C._______ vom (...) 1996 betreffend ein graphologisches Gutachten (vgl. A14, Beweismittel 26) und ein Protokoll des Gemeindegerichts C._______ vom (...) 1995 über eine Personengegenüberstellung (vgl. A14, Beweismittel 27) zu den Akten.
Von November 1997 bis März 1999 habe er (Betrieb) und (Betrieb) betrieben, welche er wegen "Schikanierung" durch Angehörige der Polizei und "Erpressung" durch eine Gruppe Krimineller geschlossen habe (vgl. A13, S. 5).
Am 7. Februar 1999 seien uniformierte Polizisten in sein Haus eingedrungen und hätten ihn in einen Wald verschleppt, wo er geschlagen worden sei und dabei Knochenbrüche erlitten habe (vgl. A13, S. 7).
Im Weiteren sei es ihm im Jahr 2000 gelungen, anlässlich einer Vorladung bei der Polizei auf dem Polizeiposten eine Video-Kassette zu entwenden, auf welcher kroatische Spezialeinheiten zu sehen seien, die Massaker an Zivilisten verübt hätten. Nachdem er der Polizei gedroht habe, diese dem Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien (ICTY: International Criminal Tribunal for the former Yugoslavia) in Den Haag zuzustellen, sei er wiederum festgenommen und unter Misshandlungen gezwungen worden mitzuteilen, wo er die Video-Kassette versteckt halte. Auch seine damalige Freundin, welche zu diesem Zeitpunkt von ihm schwanger gewesen sei, sei geschlagen worden, worauf sie eine Fehlgeburt erlitten habe. Die Kassette befinde sich heute in F._______. Aus Angst, seine sich in Kroatien befindende, heute 18-jährige Tochter zu gefährden, habe er sie bisher nicht weitergereicht. Zur Stützung dieser Äusserungen brachte der Beschwerdeführer ein Entlassungsschreiben des Spitals vom (...) 2000 nach einem gynäkologischen Eingriff an seiner Freundin in Kopie bei (vgl. A14, Beweismittel 22).
Ferner schilderte der Beschwerdeführer, er sei etwa im November 2000 nochmals fälschlicherweise unter der Anklage eines Diebstahls während zwei Monaten in B._______ in Untersuchungshaft genommen worden. Dank eines Alibis - er habe sich zur Tatzeit aus gesundheitlichen Gründen in Österreich aufgehalten - sei er entlassen worden.
Im Dezember 2000 habe er Kroatien verlassen, nachdem er weiterhin anonyme Telefonanrufe und Morddrohungen erhalten habe, um sich nach F._______ zu begeben, wo er am (...) 2001 um Asyl ersucht habe. Nachdem sein Asylantrag etwa im Jahr 2003 abgelehnt worden sei, habe er sich weiterhin in F._______ aufgehalten und dort gearbeitet. Am 12. Oktober 2004 sei sein Sohn in F._______ geboren worden, welcher dadurch die (...) Staatsangehörigkeit [von F.] erhalten habe.
Während seines Aufenthalts in F._______ habe sich der Beschwerdeführer am 2. Oktober 2001 schriftlich an D._______, einen Ermittler am Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien, gewandt. Die Duplikate seiner Schreiben an den ICTY habe er seinen Eltern in Kroatien zugestellt; bei einer Hausdurchsuchung im Jahr 2003 seien sie dort von der kroatischen Polizei gefunden worden. Daraufhin sei ein internationaler Haftbefehl gegen ihn erlassen worden (vgl. A3, S. 2). Nachdem er beim EGMR in Strassburg gegen seine drohende Auslieferung aus F._______ nach Kroatien geklagt habe, habe er in F._______ telefonische Todesdrohungen von einem Polizisten aus B._______ erhalten. Als Nachweis dieser Vorbringen reichte der Beschwerdeführer sein Schreiben an den Ermittler D._______ des ICTY vom 2. Oktober 2001 in Kopie mit vom Ermittler handschriftlich bestätigtem Eingang vom 3. Oktober 2001 im Original (vgl. A14, Beweismittel 2), sowie eine Ausgabe der kroatischen Zeitschrift Hrvatska Ljevica vom 1.7.-31.7.2002 mit unterstrichenen Angaben auf Seiten 20 und 21, welche eine Liste von getöteten und verschwundenen Personen enthalten - im Original - (vgl. A14, Beweismittel 3) zu den Akten.
Nach einem Asylantrag in H._______ sei er [nach] F._______ zurückgeschoben worden. Zuvor sei er jedoch in I._______/H._______ vom (...) bis (...) 2005 wegen eines Auslieferungsverfahrens in Haft gewesen (vgl. A3, Beilage1).
Im Jahr 2005 habe er in J._______ um Asyl nachgesucht und sei auch dort - in K._______ - vom (...) 2005 bis (...) 2006 wegen eines Auslieferunsverfahrens inhaftiert gewesen. Nachdem die (...) Gerichtsbehörden [von J._______] am (...) 2006 die Unzulässigkeit der Auslieferung festgestellt hätten, habe er sein Asylgesuch zurückgezogen, um nach F._______ zurückzukehren (vgl. A3, Beilage 2).
Im Übrigen gab der Beschwerdeführer an, traumatisiert zu sein und sich in F._______ von 2001 bis 2004 einer Psychotherapie unterzogen zu haben (vgl. A13, S. 11).

5.2 In seiner Verfügung vom 23. November 2007 erachtete das BFM die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft und nicht asylrelevant.
Hinsichtlich der Glaubhaftigkeit führte das BFM an, es erstaune, dass ein Polizeibeamter innert kurzer Zeit zu einer wichtigen Person in der Drogenfahndung aufsteigen könne. Weiter wirke unprofessionell, dass der Beschwerdeführer in dieser Funktion bei einer Beschlagnahmung von Drogen direkt den Staatspräsidenten kontaktiert habe, da in der Regel bei einer solch heiklen Sachlage, bei der hohe Politiker involviert seien, subtiler vorgegangen werde. Auch habe der Beschwerdeführer seinen Dienst bei der Polizei nicht belegt und seine dortige Arbeit nicht glaubhaft schildern können; er wisse nicht, wieviele Untergebene er gehabt habe und könne den Arbeitsalltag nicht überzeugend beschreiben. Aus diesen Gründen müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nicht bei der Polizei tätig gewesen sei, weshalb seine diesbezüglich geltend gemachten Behelligungen nicht geglaubt werden könnten.
Ferner wirke das Vorbringen, er habe anlässlich einer Vorladung bei der Polizei im Jahr 1998 oder 1999 eine Videokassette entwendet, konstruiert. Kassetten mit solch einem brisanten Inhalt (Massaker an Zivilisten) würden wohl kaum auf einer Polizeistation öffentlich zugänglich aufbewahrt. Zudem sei nicht nachvollziehbar, wie der Beschwerdeführer während eines - möglicherweise zufälligen - Aufenthalts auf dem Posten zielgerichtet eine solche Kassette hätte entwenden können. Schliesslich habe er diese auch nicht als Beleg eingereicht, obschon sie angeblich in seinem Besitz sein solle. Im Weiteren sei auszuschliessen, dass die Fehlgeburt der Freundin des Beschwerdeführers im Jahr 2000 aufgrund einer Gewalteinwirkung verursacht worden sei, ansonsten dies im Arztbericht hätte vermerkt werden müssen (vgl. A14, Beweismittel 22), zumal es vielfältige medizinische Gründe für eine Fehlgeburt gebe. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer zur Untermauerung der angeblich zahlreichen Drohbriefe lediglich zwei solcher mehr als 13 Jahre alter Briefe eingereicht.
Betreffend der Zerstörung des (Betriebs) des Beschwerdeführers im Jahr 1992 sei festzustellen, dass dieser ein angemessenes Verfahren erhalten habe, in welchem ihm erstinstanzlich eine Entschädigung zugesprochen worden sei, weshalb nicht von einem fehlenden Schutzwillen seitens des kroatischen Staates auszugehen sei. Im Übrigen liege dieser Vorfall bereits vierzehn Jahre zurück und könne auch aus diesem Grund nicht als asylrelevant betrachtet werden.
In Bezug auf die Vorfälle aus dem Jahr 1999 (Schliessung [des Betriebs] und Entführung des Beschwerdeführers) müsse aus den Schilderungen des Beschwerdeführers geschlossen werden, dass es sich dabei um Behelligungen durch Privatpersonen - möglicherweise aus finanziellen Gründen - gehandelt habe und der Staat nicht involviert gewesen sei. Der Beschwerdeführer könne nämlich kein überzeugendes Motiv für eine unrechtmässige staatlich angeordnete Schliessung (seines Betriebs) und eine Verschleppung in den Wald angeben. Folglich sei auch dieses Vorbringen nicht asylrelevant.
Schliesslich würden die Aussagen des Beschwerdeführers, Angehörige von Minderheiten würden in Kroatien nicht geschützt und die Behörden würden Kriegsverbrecher unbestraft lassen, nicht zutreffen. Kroatien gelte als aussichtsreicher EU-Beitrittskandidat, dessen Menschenrechtslage im Hinblick auf einen baldigen Beitritt von der EU genau beobachtet werde. Auch habe der Bundesrat Kroatien mit Beschluss vom 8. Dezember 2006 als verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 34
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG bezeichnet. Damit bestehe die gesetzliche Regelvermutung, dass asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfinde und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet werde. Diese Einschätzung werde vorliegend durch das Schreiben der kroatischen Behörden vom (...) an das BJ bezüglich des Beschwerdeführers bestätigt. Darin werde diesem das Recht zugesichert, ein neues Gerichtsverfahren bezüglich des gegen ihn gefällten Gerichtsurteils der Gemeinde B._______ aus dem Jahr 2003 zu verlangen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, in Kroatien werde er durch die Justiz willkürlich behandelt, werde dadurch widerlegt. Schliesslich bestehe keine asylrelevante Verfolgung, wenn staatliche Massnahmen rechtsstaatlich legitimen Zwecken dienen würden. Es gebe hinsichtlich des Auslieferungsbegehrens von Kroatien den Beschwerdeführer betreffend keinen greifbaren Hinweis dafür, dass die kroatische Regierung andere als die angegebenen Zwecke verfolge, nämlich die Strafe zu vollziehen, für welche der Beschwerdeführer am (...) verurteilt worden sei. Es sei legitim, dass eine Person, die Diebstähle begangen habe und sich danach den heimatlichen Behörden entziehe, international gesucht werde. Auch sei das Strafmass nicht unverhältnismässig hoch ausgefallen.
Hinsichtlich der Anzeige des Beschwerdeführers beim ICTY stellte das BFM fest, dass deren Inhalt - Verbrechen an Serben während des Krieges in B._______ - zwar durch den vom Beschwerdeführer eingereichten Zeitungsbericht bestätigt werde. Hingegen lasse sich daraus nicht ableiten, dass der Beschwerdeführer deshalb Probleme bekommen habe, zumal davon auszugehen sei, dass jene Vorfälle auch von andern Personen gemeldet worden seien. Überdies habe der Beschwerdeführer diese Anzeige erst nach seiner Ausreise und fast zehn Jahre nach dem Krieg erhoben.
Schliesslich erachtete das BFM die zahlreichen, vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel als untauglich für das Asylverfahren, da daraus nicht abzuleiten sei, dass der Beschwerdeführer in Kroatien unter einer Verfolgung aus politischen Gründen gelitten habe. Sie würden indessen aufzeigen, dass er wegen gemeinrechtlicher Straftaten von den kroatischen Behörden gesucht werde.

5.3 In seiner Rechtmitteleingabe brachte der Beschwerdeführer allgemein vor, die Einschätzung seiner Glaubwürdigkeit durch das BFM basiere in vielen Punkten auf blossen Vermutungen.
Zu den einzelnen Unglaubhaftigkeitselementen des BFM machte der Beschwerdeführer Folgendes geltend: Er habe innerhalb der Polizei rasch aufsteigen können, weil sein Schwager mit dem Leiter des kroatischen Kriminalamtes, L._______, befreundet gewesen sei. Dieser habe ihn indessen nicht mehr gedeckt, als der Beschwerdeführer ihn über die Drogengeschäfte des damaligen (hohen Beamten) informiert habe. Später sei bekannt geworden, dass der Leiter des Kriminalamtes mit dem damaligen (hohen Beamten) in zwielichtige Machenschaften sowie in Kriegsverbrechen involviert gewesen sei. Beweismittel, welche die Tätigkeiten des Beschwerdeführers als Polizist belegen würden, habe dieser im Rahmen seines Asylverfahrens in F._______ eingereicht. Ferner sei der Beschwerdeführer nicht vertieft nach seinem damaligen Arbeitsalltag befragt worden. Ihm sei zudem kein fixes Team unterstellt gewesen. Je nach Einsatz habe er unterschiedlich viele Leute geführt, worauf er anlässlich der kantonalen Befragung auch ausdrücklich hingewiesen habe.
Zur Entwendung der Video-Kassette auf dem Polizeiposten führte der Beschwerdeführer aus, diese habe er zufällig gefunden, als er während eines Verhörs alleine im Zimmer zurückgelassen worden sei und diese Gelegenheit benutzt habe, um nach einer Waffe (einem Taser) zu suchen. Da die Kassette mit "1991/1992" beschriftet gewesen sei, habe er vermutet, dass sie kompromittierendes Material aus der Kriegzeit enthalten könne. Er habe sie sodann in F._______ an einem sicheren Ort versteckt. Da er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeeingabe in Haft befinde, könne er diese nicht beschaffen; auch habe er in F._______ keine Bekannten, die sie ihm zustellen könnten. Im Weiteren gehe er davon aus, dass seine damalige Freundin gegenüber dem Arzt die Ursache ihrer Fehlgeburt verschwiegen habe oder ihn angewiesen habe, diese - aus Angst vor Repressalien durch die Polizei - im Arztbericht nicht zu erwähnen.
Hinsichtlich der dem Beschwerdeführer in Zusammenhang mit der Zerstörung seines Hauses im Jahr 1992 zugesprochenen Entschädigung sei zu bemerken, dass diese nie ausgerichtet worden sei, weil der entsprechende Entscheid in zweiter Instanz aufgehoben worden sei.
Die Schliessung (des Betriebs) im Jahr 1999 und die Verschleppung in den Wald seien aufgrund der serbischen Herkunft des Beschwerdeführers erfolgt; die erwähnten Nationalisten hätten aus diesem Grund nicht nur unverhältnismässig hohe Schutzgelder von ihm verlangt, sondern auch, dass er seine serbischstämmige Mutter töten solle. Als Angehöriger der serbischen Minderheit in Kroatien seien er und seine Familienangehörigen während des Krieges bereits stark unterdrückt geworden, insbesondere weil seine Heimatstadt B._______ unmittelbar an das in den Jahren 1991 bis 1995 von einem ultranationalistischen serbischen Regime kontrollierte Gebiet der Republik Serbische Krajna grenzte. Die orthodoxe Minderheit in B._______ sei deshalb in den Kriegsjahren verstärkter Unterdrückung seitens der (katholischen) kroatischen Mehrheit ausgesetzt gewesen.
Im Weiteren bestritt der Beschwerdeführer die Einschätzung der Vorinstanz, dass in Kroatien - auch wenn es vom Bundesrat als verfolgungssicherer Staat bezeichnet worden sei - keine asylrelevante staatliche Verfolgung stattfinden würde und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet werde. Im Gegenteil grassiere in Kroatien die Korruption und würde die dichte Verflechtung von Armee, Polizei und Justiz mit nationalistischen Extremisten, mutmasslichen Kriegverbrechern und dem organisierten Verbrechen verhindern, dass Täter ihre gerechte Strafe erhalten und Zeugen geschützt würden. Vor diesem Hintergrund biete das Schreiben der kroatischen Behörden vom (...) 2007 an das BJ keine Garantie für eine menschenrechtskonforme Behandlung des Beschwerdeführers. In diesem Zusammenhang sei auch das Urteil des Gemeindegerichts B._______ vom (...) 2003 als von den Verfolgern des Beschwerdeführers erwirkt zu verstehen, um diesen nach Kroatien zurück zu holen und ihn dort zu "neutralisieren", weil er über brisante Information und Beweismittel hinsichtlich ihrer Kriegsvergangenheit verfüge. Der Beschwerdeführer habe übrigens nie bestritten, wegen gemeinrechtlichen Straftaten verurteilt worden zu sein, jedoch bestreite er jegliche Schuld an diesen. Dabei weist er darauf hin, dass er als Gehilfe eine höhere Haftstrafe erhalten habe als der Haupttäter. Bezeichnend sei auch, dass er bereits in einem früheren Verfahren rund sechs Monate unschuldig in Untersuchungshaft gesessen sei. Damals sei das Verfahren eingestellt worden, nachdem aufgrund eines graphologischen Gutachtens seine Unschuld erstellt worden sei.

5.4 In seiner Vernehmlassung vom 9. April 2008 hält das BFM an seinem Entscheid mit dem Hinweis fest, dem Beschwerdeführer sei seitens des kroatischen Justizministeriums zugesichert worden, er könne innert eines Jahres nach seiner Auslieferung an Kroatien bezüglich des Urteils des Gemeindegerichts B._______ vom (...) 2003 ein neues Verfahren anstreben.

5.5 Demgegenüber weist der Beschwerdeführer mit Replik vom 5. Mai 2008 - unter Hinweis auf die Publikation von Prof. Dr. M. Caroni im Jahrbuch für Migrationsrecht 2006/2007 - auf die Untauglichkeit von diplomatischen Zusicherungen zwecks Schutz vor Folter und unmenschlicher Behandlung hin. Im Übrigen reicht er einen Zeitungsartikel über die drohende Absetzung des kroatischen Polizeichefs L._______ und den Führungsbericht des kantonalen Gefängnisses E._______ betreffend zu den Akten.

6.
Die allgemeine Situation in Kroatien kann folgendermassen beschrieben werden: Kroatien befand sich von 1991 bis 1995 im Krieg. Bei einem Referendum im Mai 1991 sprachen sich über 90 Prozent der Kroaten für eine Loslösung der Sozialistischen Republik Kroatien von der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien (SFRJ) aus. Diese Unabhängigkeitserklärung wurde vor allem von den serbisch-stämmigen Bürgern boykottiert, die für einen Verbleib in der SFRJ waren. Nach dem Referendum strebten Teile der Serben in Kroatien, die in der neuen Verfassung Kroatiens nicht mehr explizit erwähnt wurden und sich somit zu einer nationalen Minderheit degradiert fühlten, nach einer Loslösung von Kroatien und einem Verbleib in der SFRJ oder einem Grossserbien. Nach sich häufenden gewalttätigen Zusammenstössen versuchte die Jugoslawische Volksarmee (JNA) zunächst, das gesamte kroatische Gebiet unter ihre Kontrolle zu bekommen, scheiterte jedoch an der kroatischen Gegenwehr. Daraufhin wurde das - kroatische - Gebiet der so genannten Republik Serbische Krajina (RSK) als unabhängig von Kroatien proklamiert. Da dieses Gebiet etwa in der Mitte Kroatiens liegt, wurde durch die Aufständischen Kroatien in zwei Teile geteilt. Die Stadt B._______ lag an der Grenze zur RSK. Von 1991 bis 1995 kämpfte die kroatische Armee gegen die Armee der RSK. Der Kroatien-Krieg dauerte bis Juli 1995. Als die Verhandlungen mit den aufständischen Serben keine Fortschritte hinsichtlich einer Reintegration brachten, entschied sich die kroatische Regierung zunächst zur Militäroperation Blitz und wenige Wochen später zur Militäroperation Sturm, die innerhalb weniger Tage nahezu die gesamte Republik Serbische Krajina unter Kontrolle des kroatischen Staates brachte. Dies führte zu einer Massenflucht der serbischen Bevölkerung. Der für die Militäroperation Sturm hauptverantwortliche General, Ante Gotovina, wurde übrigens im Jahr 2001 vom Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien (ICTY) für die Tötung und das Verschwindenlassen von Krajina-Serben, die Plünderung privaten und öffentlichen Eigentums, die Brandschatzung und Zerstörung von Dörfern und Städten und die Vertreibung von mehreren zehntausend Serben angeklagt. Die Anklageschrift spricht ferner von einer "kriminellen Vereinigung" (joint criminal enterprise), deren Ziel die gewaltsame und dauerhafte Vertreibung der serbischen Bevölkerung aus der Krajina-Region gewesen sei. Am 6. November 1996 wurde Kroatien Mitglied des Europarates. In den Jahren 1996 und 1997 erholte sich die wirtschaftliche Lage des Landes deutlich. Im Oktober 2005 wurden Beitrittsverhandlungen über die EU-Vollmitgliedschaft Kroatiens aufgenommen. Am 8. Dezember 2006 erklärte der Bundesrat Kroatien als
verfolgungssicheren Staat. Dieser Beschluss trat am 1. Januar 2007 in Kraft.

7.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten gestützt auf Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG zum Schluss, dass die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers je nach den geschilderten Ereignissen differenziert beurteilt werden muss. So findet sich in der Folge eine Prüfung der Glaubhaftigkeit der einzelnen zentralen Vorbringen. Hinsichtlich der als glaubhaft erachteten Vorbringen wird sodann geprüft, ob der Beschwerdeführer einer Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG ausgesetzt war beziehungsweise berechtigterweise ausgesetzt zu werden befürchtet.

7.1 Betreffend die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Zerstörung seines (Betriebs) (beziehungsweise ..., vgl. A14, Beweismittel 35) im Jahr 1992 - also zu einer Zeit als Kroatien im Krieg stand (vgl. E. 6 oben) - und die anschliessend an seine Klage an den EGMR erfolgten schriftlichen und telefonischen anonymen Drohungen ist Folgendes festzuhalten: Das Bundesverwaltungsgericht bezweifelt nicht, dass der Beschwerdeführer wegen seiner gemischt-ethnischen Herkunft Nachteilen ausgesetzt gewesen war und sein (Betrieb) im Jahr 1992 aus diesen Gründen - beziehungsweise, wie vom BFM in seinem Nichteintretensentscheid vom 12. Juli 2007 angenommen, durch die allgemeinen Kriegseinwirkungen (vgl. A15, S. 3) - in die Luft gesprengt wurde. Dies scheinen auch die eingereichten undatierten, an die Familie (des Beschwerdeführers) gerichteten, anonymen Drohbriefe zu bestätigen, welchen zu entnehmen ist, dass der (Betrieb) in die Luft gesprengt worden sei, weil sich "Feinde der Kroaten" dort versammelt hätten (vgl. A14, Beweismittel 24; A13, S. 6). Indessen fällt auf, dass der Beschwerdeführer zwar angab, sich in der Folge an den EGMR gewandt zu haben, nachdem ihm die vom kroatischen Gericht im Jahr 1993 zugesprochene Entschädigung (vgl. A14, Beweismittel 35: Urteil des Gemeindegerichts von B._______ vom (...)1993) nicht ausbezahlt worden sei, und dass der EGMR etwa im Jahr 2003 einen Entscheid gefällt habe. Jedoch reichte der Beschwerdeführer diesbezüglich als Beweismittel lediglich eine Eingangsbestätigung des EGMR vom (...) 2002 (vgl. A14, Beweismittel 5) - nicht aber den angeblichen Entscheid aus dem Jahr 2003, welcher gemäss dem Beschwerdeführer seinen Eltern nach Kroatien zugestellt worden war (vgl. A13, S. 7) - zu den Akten. Die Eingangsbestätigung vermag keine asylrelevanten Nachteile zu belegen. Damit bestehen auch Zweifel an den angeblich in der Folge des Entscheids des EGMR gegen den Beschwerdeführer gerichteten Drohungen. Folglich erscheint der zeitliche Kausalzusammenhang zwischen der Zerstörung des (Betriebs) des Beschwerdeführers im Jahr 1992 und seiner Ausreise aus Kroatien im Jahr 2000 nicht gegeben und kann dieses Verfolgungsvorbringen auch nicht als asylrelevant im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG qualifiziert werden.

7.2 Hinsichtlich der Untersuchungshaft von 6 Monaten und 15 Tagen im Jahr 1995, welche kurz nach seiner Entlassung aus der Polizei stattgefunden habe (vgl. A13, S. 12), ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer als Grund dafür den gegen ihn gerichteten Vorwurf angab, "Anschläge an die Wand angebracht" respektive "Hauswände mit antikroatischen Parolen beschriftet" zu haben (vgl. A13, S. 7; Rechtsmitteleingabe vom 23. Juli 2007, Ziff. 3, S. 3). Das vom Beschwerdeführer eingereichte graphologische Gutachten vom (...) 1996 (vgl. A14, Beweismittel 26), dank welchem er angeblich von diesem Vorwurf entlastet worden sei, und die am (...) 1995 durchgeführte Personengegenüberstellung (vgl. A14, Beweismittel 27), die vermutlich ebenfalls mit diesem Strafverfahren in Zusammenhang steht, haben hingegen im Rahmen von Untersuchungen zu gefälschten Checks - und nicht zu regierungsfeindlichen Parolen oder verschmierten Hauswänden - stattgefunden. Damit ist weder ein asylrelevantes Motiv für die Untersuchungshaft im Jahr 1995 noch ein Zusammenhang zwischen dieser Haft und der Entlassung des Beschwerdeführers aus den Diensten der Polizei Ende 1995 auszumachen; es ist vielmehr von einem ordentlichen Strafverfahren auszugehen. Folglich kann auch dieses Verfolgungsvorbringen weder als glaubhaft noch als asylrelevant im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG erachtet werden. Vollständigkeitshalber ist dem BFM beizupflichten, dass angesichts der wenig substanziierten Angaben des Beschwerdeführers über seine Dienstzeit als Drogenfahnder bei der Polizei (vgl. A13, S. 4) zu bezweifeln ist, ob er je als solcher tätig war. Dass er dank Beziehungen seines Schwagers zum damaligen Polizeikommandanten in der Polizei eine Anstellung fand, mag hingegen zutreffen. Indessen sind den Akten keine Hinweise zu entnehmen, dass er deshalb asylrelevante Nachteile erlitten hätte.

7.3 Im Übrigen ist durchaus glaubhaft, dass der Beschwerdeführer mehrfach von Polizisten behelligt worden ist (vgl. A13, S. 10). Die im Zeitraum von 1991 bis 1993 erlebten Nachteile sind im Lichte der allgemeinen Diskriminierungen und Gewalttaten gegen Serben während des Kroatien-Krieges zu betrachten, welche nach Kriegsende im Juli 1995 indessen allmählich nachgelassen haben. Der Beschwerdeführer bringt denn auch nicht vor, in der Nachkriegszeit - während welcher er übrigens selber als Polizist tätig gewesen sein soll (vgl. A13, S. 4) - weiterhin benachteiligt worden zu sein. Es würde aufgrund der damals herrschenden politischen Lage in Kroatien ferner nicht erstaunen, wenn die kroatischen Behörden während des Krieges (1991 bis 1995) - insbesondere gegenüber serbischen Abtrünnigen der RSK - weder schutzfähig noch serbisch-stämmigen Kroaten gegenüber schutzwillig gewesen wären. Trotzdem können diese Behelligungen heute nicht als asylrelevant gelten, da kein zeitlicher Kausalzusammenhang zwischen ihnen und der Ausreise des Beschwerdeführers im Jahr 2000 zu erkennen ist, weshalb die Frage des Schutzwillens und der Schutzfähigkeit Kroatiens zu jenem Zeitpunkt nicht näher zu prüfen ist.
Hinsichtlich der geschilderten Verschleppung des Beschwerdeführers am (...) 1999 durch uniformierte Polizisten in einen nahegelegenen Wald (vgl. A13, S. 7 und 9) sowie der wegen Schikanierung durch Angehörige der Polizei erzwungenen Schliessung (des Betriebs) und des (Betrieb) des Beschwerdeführers im März 1999 (vgl. A13, S. 5) ist ferner eher auf polizeiliches Fehlverhalten mit finanziellen Absichten (eventuell zwecks Erpressung von Schutzgeldern), nicht mit politischem oder rein ethnischem Hintergrund zu schliessen, zumal der Beschwerdeführer selbst angab, eine Gruppe Krimineller hätten ihn erpresst, was zur Aufgabe des (Betriebs) geführt habe (vgl. A13, S. 5). Kriminelle Machenschaften sind indessen grundsätzlich nicht asylrelevant, ausser es kann glaubhaft gemacht werden, dass der Staat weder willens noch fähig ist, dagegen anzugehen. Vorliegend ist den Akten nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer den kroatischen Staat gegen seine Erpresser um Schutz ersucht hätte, beispielsweise indem er ein Strafverfahren eingeleitet hätte, weshalb den kroatischen Behörden diesbezüglich kein mangelnder Schutzwille vorgeworfen werden kann.

7.4 Nicht in Abrede gestellt wird weiter, dass der Beschwerdeführer am (...) 2000 eine polizeiliche Vorladung der Kriminalpolizei B._______ zu einem Verhör am (...) 2000 betreffend der Straftat einer schweren Körperverletzung erhielt (vgl. A14, Beweismittel 21). Dieser habe er nicht Folge geleistet, weil er auf diesem Polizeiposten bereits einmal gefoltert worden sei (vgl. A14, Beweismittel 17). Es ist anzunehmen, dass diese Vorladung in Zusammenhang mit der Anzeige des Spitals von B._______ vom (...) 1999 steht, das heisst Ermittlungen wegen Körperverletzungen, welche dem Beschwerdeführer im (...) 1999 zugefügt worden wären, betraf (vgl. A14, Beweismittel 4, 20 und 23). Diesen Beweismitteln sind indessen keine Hinweise auf asylrelevante Nachteile zu entnehmen.

7.5 Betreffend der Video-Kassette, auf welcher Massaker an Zivilisten zu sehen seien und wegen welcher der Beschwerdeführer und seine damalige Freundin später Schwierigkeiten erhalten und das Heimatland verlassen hätten (vgl. A13, S. 8), hat sich der Beschwerdeführer in Widersprüchen verstrickt. In einem undatierten Schreiben, welches mit "Einsprache Gegen Entscheid des Bundesamt für Justiz BJ Sektion Auslieferung" betitelt ist (vgl. A3; A13, S. 10), teilte er mit, er habe diese Kassette von einer Person erhalten, deren Name er nicht preisgeben wolle. Anlässlich der Anhörung vom 28. Juni 2007 gab er dann zu Protokoll, er habe die Kassette "von der Polizei gestohlen", sie "überspielt" und dann "retourniert" (vgl. A13, S. 9). In der Beschwerdeschrift vom 27. Dezember 2007 wird sodann ausgeführt, der traumatisierte Beschwerdeführer könne sich nicht mehr an genaue Daten erinnern, indessen habe er im Jahr 1999 oder 2000 anlässlich einer polizeilichen Einvernahme auf dem Posten von B._______ eine Video-Kassette entwendet. Diese habe er "in F._______ an einem sicheren Ort versteckt". Dort habe er keine Freunde oder Bekannte, die die Kassette in die Schweiz schicken könnten (vgl. Rechtsmitteleingabe, S. 6). Im Verfahren vor dem Bundesstrafgericht soll er ausgesagt haben, diese Kassette befinde sich bei seinem Vertreter (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts vom (...), (Referenznummer) S. 9, BVGer-Akte 3).
Diese Schilderungen erachtet das Bundesverwaltungsgericht als nicht glaubhaft. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer anlässlich seiner "Durchreise nach Italien in die Schweiz" (vgl. Rechtsmitteleingabe vom 27. Dezember 2007, S. 4) offensichtlich zahlreiches Beweismaterial mit sich führte beziehungsweise im Verlauf seiner Anwesenheit hier besorgen konnte (darunter angeblich auch eine Video-Kassette, die aber gemäss telefonischer Auskunft des Rechtsvertreters vom 16. Juni 2008 einen anderen Inhalt habe), indessen die Videokassette über Massaker in den Jahren 1991/92 - auch nicht nach seiner Entlassung aus der Auslieferungshaft im April 2008 - nicht einreichen konnte, obschon es sich um ein "hochbrisantes" (vgl. A13, S. 12) und für die Verfahren vor den Schweizer Behörden zentrales Beweismittel zu handeln scheint. Weiter mutet seltsam an, dass der Beschwerdeführer diese gegenüber dem Ermittler des ICTY erst im Jahr 2006 das erste Mal, nicht aber in seinem Interview vom November 2001, erwähnt habe (vgl. E-Mail des Ermittlers vom 20. Juli 2007, Beschwerdeakten E-5009/2007). Im Übrigen ist dem BFM beizupflichten, dass konstruiert erscheint, dass der Beschwerdeführer zufälligerweise während einer Vorladung im Jahr 1999 oder 2000 bei der Polizei gerade auf jene brisante Kassette gestossen wäre, welche inhaltlich Massaker an Zivilisten aus den Jahren 1991/1992, die den Berichten seines Schwagers entsprechen sollen, enthalten haben soll. Es fällt ferner auf, dass der Beschwerdeführer sich hinsichtlich des Zeitpunkts, wann er diese Informationen von seinem Schwager erhalten habe, unterschiedlich äusserte. In seinem Schreiben an den Ermittler des ICTY vom 2. Oktober 2001 gab er an, diese Auskünfte zwei Monate vor seiner Ausreise aus Kroatien - also etwa im Oktober 2000 - erhalten zu haben (vgl. A14, Beweismittel 2). Demgegenüber schilderte er in seiner Rechtsmitteleingabe vom 27. Dezember 2007, der Schwager habe ihm während des Krieges darüber berichtet (vgl. Ziff. 2, S. 3). Wäre ihm diese Information tatsächlich erst im Oktober 2000 zu Ohren gekommen, hätte er die oben erwähnte Videokassette wohl kaum innert kürzester Zeit - nämlich vor dem 3. Oktober 2000, als er und seine Freundin angeblich wegen der Entwendung dieser Kassette misshandelt wurden - auf einem Polizeiposten vorfinden und daraufhin Drohungen ausgesetzt worden sein können. Zusammengefasst erscheint nicht glaubhaft, dass er sich je in Besitz einer solchen Kassette befand. Im Weiteren erscheint nicht plausibel, dass er nach seiner Kontaktaufnahme mit dem Ermittler des ICTY im Jahr 2001 aus diesem Grund Drohungen ausgesetzt war. Damit ist auch nicht wahrscheinlich, dass der gegen ihn ausgesprochene internationale Haftbefehl aus
dem Jahr 2004 in diesem Zusammenhang von Kroatien hätte erlassen worden sein sollen. Den Akten ist hingegen klar zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am (...) 2003 strafrechtlich durch das Gericht in B._______ wegen in den Jahren 1999 und 2000 begangener Eigentumsdelikte (schwere Diebstähle) verurteilt wurde und dieses Urteil unangefochten in Rechtskraft erwuchs (vgl. A14, Beweismittel 18 und 25; A30). Im Übrigen kam auch das Bundesstrafgericht in seinem Entscheid vom (...) zum Schluss, dass das dem Auslieferungsverfahren zu Grunde liegende Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer nicht politisch motiviert sei, weshalb es die Einrede des politischem Delikts bzw. der politischen Verfolgung abwies (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts vom (...) E. 4.4 ff.). Im Rahmen der Prüfung von Art. 3 Ziff.1
IR 0.353.1 Europäisches Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957
EAUe Art. 3 Politische strafbare Handlungen - 1. Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die strafbare Handlung, derentwegen sie begehrt wird, vom ersuchten Staat als eine politische oder als eine mit einer solchen zusammenhängende strafbare Handlung angesehen wird.
1    Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die strafbare Handlung, derentwegen sie begehrt wird, vom ersuchten Staat als eine politische oder als eine mit einer solchen zusammenhängende strafbare Handlung angesehen wird.
2    Das gleiche gilt, wenn der ersuchte Staat ernstliche Gründe hat, anzunehmen, dass das Auslieferungsersuchen wegen einer nach gemeinem Recht strafbaren Handlung gestellt worden ist, um eine Person aus rassischen, religiösen, nationalen oder auf politischen Anschauungen beruhenden Erwägungen zu verfolgen oder zu bestrafen, oder dass die verfolgte Person der Gefahr einer Erschwerung ihrer Lage aus einem dieser Gründe ausgesetzt wäre.
3    Im Rahmen dieses Übereinkommens wird der Angriff auf das Leben eines Staatsoberhaupts oder eines Mitglieds seiner Familie nicht als politische strafbare Handlung angesehen.
4    Dieser Artikel lässt die Verpflichtungen unberührt, welche die Vertragsparteien auf Grund eines anderen mehrseitigen internationalen Übereinkommens übernommen haben oder übernehmen werden.
und Ziff. 2 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) kam das Bundesstrafgericht zur Erkenntnis, der Beschwerdeführer habe keine derzeitig drohende Verfolgung aus rassischen, nationalen oder politischen Gründen im Zusammenhang mit dem dem Auslieferungsbegehren zu Grunde liegenden Strafurteil konkret und glaubhaft aufgezeigt. Mit diesen Erwägungen des Bundesstrafgerichts sind im vorliegenden Fall auch die flüchtlingsrechtlichen Fragestellungen, soweit die dem Beschwerdeführer drohende Strafverfolgung betreffend, erschöpfend beantwortet (vgl. oben E. 4.4; zum Verhältnis zwischen der Prüfung von Art. 3 Ziff. 1
IR 0.353.1 Europäisches Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957
EAUe Art. 3 Politische strafbare Handlungen - 1. Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die strafbare Handlung, derentwegen sie begehrt wird, vom ersuchten Staat als eine politische oder als eine mit einer solchen zusammenhängende strafbare Handlung angesehen wird.
1    Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die strafbare Handlung, derentwegen sie begehrt wird, vom ersuchten Staat als eine politische oder als eine mit einer solchen zusammenhängende strafbare Handlung angesehen wird.
2    Das gleiche gilt, wenn der ersuchte Staat ernstliche Gründe hat, anzunehmen, dass das Auslieferungsersuchen wegen einer nach gemeinem Recht strafbaren Handlung gestellt worden ist, um eine Person aus rassischen, religiösen, nationalen oder auf politischen Anschauungen beruhenden Erwägungen zu verfolgen oder zu bestrafen, oder dass die verfolgte Person der Gefahr einer Erschwerung ihrer Lage aus einem dieser Gründe ausgesetzt wäre.
3    Im Rahmen dieses Übereinkommens wird der Angriff auf das Leben eines Staatsoberhaupts oder eines Mitglieds seiner Familie nicht als politische strafbare Handlung angesehen.
4    Dieser Artikel lässt die Verpflichtungen unberührt, welche die Vertragsparteien auf Grund eines anderen mehrseitigen internationalen Übereinkommens übernommen haben oder übernehmen werden.
und Ziff. 2 EAUe und der flüchtlingsrechtlichen Prüfung des Non-Refoulements vgl. Vena, a.a.O., Ziff. 1.2.2, S. 6 ff.).

7.6 So ist zusammenfassend festzustellen, dass der Beschwerdeführer durchaus gewissen Nachteilen ausgesetzt gewesen sein könnte. Zwischen den als glaubhaft erachteten erlittenen Nachteilen und der Ausreise des Beschwerdeführers aus seinem Heimatland im Jahr 2000 besteht indessen kein direkter zeitlicher Zusammenhang. Ferner werden einige vom Beschwerdeführer geltend gemachte Behelligungen oder jedenfalls zumindest deren vom Beschwerdeführer geltend gemachter politischer Hintergrund als unglaubhaft erachtet. Der Beschwerdeführer konnte damit kein flüchtlingsrechtlich erhebliches Verfolgungsmotiv beziehungsweise eine begründete Furcht, künftig solchen Nachteilen ausgesetzt zu sein, glaubhaft machen.

8.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Anforderungen an die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
und 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt.

9.
Mit der angefochtenen Verfügung, die vom 23. November 2007 datiert, hat das BFM auch die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug angeordnet. Seither ist indessen die von den im Auslieferungsverfahren zuständigen Behörden angeordnete Auslieferung des Beschwerdeführers nach Kroatien rechtskräftig geworden, nachdem das Bundesgericht mit Urteil vom (...) auf eine Beschwerde gegen das Urteil des Bundesstrafgerichts vom (...) nicht eingetreten ist (vgl. oben Bst. A.a).

Bei dieser Sachlage ist die Wegweisung (und deren Vollzug) nicht mehr von den Asylbehörden zu prüfen (vgl. Art. 32 Bst. b
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 32 Nichtverfügen der Wegweisung - (Art. 44 AsylG)96
1    Die Wegweisung wird nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person:97
a  im Besitze einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist;
b  von einer Auslieferungsverfügung betroffen ist;
c  von einer Ausweisungsverfügung nach Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung99 oder nach Artikel 68 AIG100 betroffen ist; oder
d  von einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis des Strafgesetzbuchs102 oder Artikel 49a oder 49abis des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927103 betroffen ist.
2    In den Fällen nach Absatz 1 Buchstaben c und d kann die kantonale Behörde beim SEM eine Stellungnahme zu allfälligen Vollzugshindernissen einholen.104
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311] sowie die nach wie vor zutreffende und weiterzuführende Praxis in EMARK 1996 Nr. 34 E. 5; zum Ganzen auch Vena, a.a.O., Ziff. 3.2 S. 13 f.).

Mangels Zuständigkeit der Asylbehörden betreffend Anordnung einer Wegweisung im vorliegenden Verfahren ist daher die angefochtene Verfügung im Wegweisungspunkt (Ziff. 3 - 5 des Verfügungsdispositivs) aufzuheben.

10.
Am (...) April 2008 wurde der Beschwerdeführer aus der Auslieferungshaft entlassen. Seine Ausweispapiere wurden bei der (Kanton) Polizei deponiert, bei der er sich gemäss Vereinbarung regelmässig zu melden hat. Als Wohnsitz wurde für den Beschwerdeführer das Durchgangszentrum (...) in (...) bestimmt und vereinbart, allfällige Wechsel des Aufenthaltsortes seien dem BJ vorgängig zu melden (vgl. Vollzugsbericht der (Kanton) Polizei vom (...) April 2008).

Mit dem vorliegenden Urteil wird das Asylgesuch des Beschwerdeführers rechtskräftig abgelehnt; dem Vollzug des Auslieferungsentscheids des BJ vom (...) - der unter dem Vorbehalt eines rechtskräftigen ablehnenden Asylentscheids erfolgt ist - steht demnach nunmehr nichts entgegen.

Die für den Vollzug der Auslieferung zuständigen Behörden sind demnach über den Ausgang des Asylverfahrens in Kenntnis zu setzen, und es ist ihnen - vorab per Fax - eine Kopie des vorliegenden Urteils zuzustellen.

11.

11.1 Dem Beschwerdeführer sind keine Kosten aufzuerlegen, da ihm mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2008 die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG gewährt wurde.

11.2 Die Aufhebung der angefochtenen Verfügung im Wegweisungspunkt (vgl. oben E. 9) erfolgt aus Gründen der weggefallenen Zuständigkeit der Asylbehörden zur Anordnung der Wegweisung, entspricht indessen nicht einem Obsiegen des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG. Eine Parteientschädigung ist daher nicht zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Ziffern 3 bis 5 des Verfügungsdispositivs betreffend Wegweisung und Wegweisungsvollzug werden im Sinne der Erwägungen aufgehoben.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.
Dieses Urteil geht an:
den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
das kantonale Ausländeramt E._______ ad (...)(in Kopie)
die (...) Polizei von E._______, (...) unter Hinweis auf Erw. 10, vorab per Telefax
das BFM, 3003 Bern, z.H. (...), unter Hinweis auf Erw. 10; vorab per Telefax
das Bundesamt für Justiz, BJ, Direktionsbereich Internationale Rechtshilfe, z.H. (...) unter Hinweis auf Erw. 10; vorab per Telefax

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Muriel Beck Kadima

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : E-8775/2007
Date : 21. Oktober 2008
Published : 05. November 2008
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. November 2007


Legislation register
AsylG: 2  3  6  7  8  33  34  105  106
AsylV 1: 32
BGG: 83  84
SR 0.353.1: 3
VGG: 31  32  33
VwVG: 5  12  13  48  50  52  64  65
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E-5009/2007 • E-8775/2007
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1995/23 S.222 • 1996/29 S.281 • 1996/34 • 1996/34 S.316 • 2003/13 • 2006/18