Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V
E-5009/2007
luc/beu

{T 0/2}

Urteil vom 20. September 2007
Mitwirkung: Richterin Christa Luterbacher, Richterin Therese Kojic,
Richter Maurice Brodard
Gerichtsschreiberin Muriel Beck Kadima

A._______, geboren (...), Kroatien,
(wohnhaft),
vertreten durch lic.iur. Dominik Heinzer, (Adresse)
Beschwerdeführer

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz

betreffend

Verfügung des BFM vom12. Juli 2007 i.S. Nichteintreten auf das Asylgesuch und Wegweisung / N _______

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:

A. Der Beschwerdeführer - ein gemischtethnischer (von serbischer Mutter und kroatischem Vater abstammender), kroatischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B. - wurde aufgrund einer Ripol-Ausschreibung am (...) durch die Schweizer Grenzwache festgenommen. Am (...) erliess das Bundesamt für Justiz (BJ) einen Auslieferungshaftbefehl. Eine Beschwerde gegen diesen Haftbefehl wurde mit Urteil des Bundesstrafgerichts vom (...) abgelehnt, womit eine formale Prüfung des Auslieferungsbegehrens eingeleitet wurde. Mit Entscheid des Bundesamtes für Justiz vom (...) wurde dem Auslieferungsersuchen des kroatischen Justizministeriums vom (...) stattgegeben. Mit Schreiben vom 11. Mai 2007 stellte der Beschwerdeführer ein Asylgesuch, welches am 18. Mai 2007 durch das BFM registriert wurde. Am 28. Juni 2007 fand eine Anhörung durch das zuständige kantonale Amt statt. Ferner befindet sich eine undatierte Einspracheschrift des Beschwerdeführers an das BJ gegen dessen Auslieferungsentscheid vom (...) in den Akten (vgl. A3).
In der undatierten Einspracheschrift des Beschwerdeführers an das BJ und an der Anhörung vom 28. Juni 2007 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, in den Jahren 1991 bis 1993 und 1999/2000 mehrfach von Angehörigen der Polizei behelligt, festgenommen, misshandelt und bedroht worden zu sein.
Im Jahr 1992 sei (sein Betrieb) vermutlich von Angehörigen der Polizei in die Luft gesprengt worden, weil einerseits seine Mutter Serbin sei und anderseits er aufgrund der Vielfalt der ethnischen Herkunft der Menschen, die sich in (seinem Betrieb) getroffen hätten, verdächtigt worden sei, gegen die kroatischen Kräfte vorgehen zu wollen. Daraufhin habe er bei der Polizei eine Anzeige eingereicht und sodann beim Gericht in B. rekurriert, welches ihm etwa im Jahr 1993 eine Entschädigung zugesprochen habe. Da diese nicht ausbezahlt worden sei, habe er sich an den europäischen Menschenrechtsgerichtshof (EGMR) in Strassburg gewandt, welcher etwa im Jahr 2002 oder 2003 einen Entscheid gefällt habe. Seit seiner Klage beim EGMR habe er Drohbriefe und anonyme Telefonanrufe erhalten. Zur Stützung dieser Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine undatierte, handschriftlich in fremder Sprache verfasste Anzeige an den EGMR (vgl. A14, Beilage 16), eine Eingangsbestätigung des EGMR vom 21. November 2002 (vgl. A14, Beilage 5) und das Urteil des Gemeindegerichts in B. vom (...) 1993 (vgl. A14, Beilage 35) - alle in Kopie - zu den Akten.
Im Jahr 1994 habe der Beschwerdeführer begonnen, als Polizist zu arbeiten, während er die Akademie für Kriminologie besucht habe. Von Februar 1995 bis Ende 1995 sei er in der Drogenfahndung tätig gewesen, bis er fristlos entlassen worden sei, nachdem er dem kroatischen Präsidenten Tudjman mitgeteilt habe, dass er bei C. (ehemaliger Politiker), 32 Kilogramm Kokain beschlagnahmt habe. Kurz darauf sei er angeklagt worden, regierungsfeindliche Plakate aufgehängt zu haben, weshalb er während 6 Monaten und 15 Tagen in D. in Untersuchungshaft gesessen sei. Dank einer graphologischen Untersuchung sei er freigesprochen worden.
Von November 1997 bis März 1999 habe er (Betriebe) betrieben, welche er wegen Erpressung durch Angehörige der Polizei geschlossen habe.
Am 7. Februar 1999 seien uniformierte Polizisten in sein Haus eingedrungen und hätten ihn in einen Wald verschleppt, wo er geschlagen worden sei und dabei Knochenbrüche erlitten habe. Zum Beleg dieses Vorbringens reichte der Beschwerdeführer ein Arztzeugnis vom 28. September 1999 im Original, welches Anzeichen eines Bruches der sechsten Rippe attestiert (vgl. A14, Beilage 4), ein weiteres ärztliches Schreiben aus dem Jahr 1999 (vgl. A14, Beilage 20) und eine Anzeige gegen die Polizei vom 23. September 1999 (A14, Beilage 23) - die beiden letzten in Kopie - ein.
Im Weiteren sei es ihm im Jahr 2000 gelungen, anlässlich einer Vorladung bei der Polizei auf dem Polizeiposten eine Video-Kassette zu entwenden, auf welcher kroatische Spezialeinheiten zu sehen seien, die Massaker an Zivilisten verübt hätten. Nachdem er der Polizei gedroht habe, diese dem Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien (ICTY: International Criminal Tribunal for the former Yugoslavia) in Den Haag zuzustellen, sei er wiederum festgenommen und unter Misshandlungen gezwungen worden mitzuteilen, wo er die Video-Kassette versteckt halte. Auch seine damalige Freundin, welche zu diesem Zeitpunkt von ihm schwanger gewesen sei, sei geschlagen worden, worauf sie eine Fehlgeburt gehabt habe. Die Kassette befinde sich heute in E.. Aus Angst, seine sich in Kroatien befindende, heute (...)-jährige Tochter zu gefährden, habe er sie bisher nicht weitergereicht. Zur Stützung dieser Äusserungen brachte der Beschwerdeführer ein Entlassungsschreiben des Spitals vom 4. Oktober 2000 nach einem gynäkologischen Eingriff an seiner Freundin in Kopie bei (vgl. A14, Beilage 22).
Ferner schilderte der Beschwerdeführer, er sei etwa im November 2000 nochmals fälschlicherweise unter der Anklage eines Diebstahls während zwei Monaten in B. in Untersuchungshaft genommen worden. Dank eines Alibis - er habe sich zur Tatzeit aus gesundheitlichen Gründen in F. aufgehalten - sei er entlassen worden.
Im Dezember 2000 habe er Kroatien verlassen, nachdem er weiterhin anonyme Telefonanrufe und Morddrohungen erhalten habe, um sich nach E. zu begeben, wo er am 5. Februar 2001 um Asyl ersucht habe. Nachdem sein Asylantrag etwa im Jahr 2003 abgelehnt worden sei, habe er sich weiterhin in E. aufgehalten und dort gearbeitet. Am 12. Oktober 2004 sei sein Sohn in E. geboren, welcher somit die (...) Staatsangehörigkeit besitze.
Während seines Aufenthalts in E. habe sich der Beschwerdeführer am 2. Oktober 2001 schriftlich an G., einen Ermittler am Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien, gewandt. Die Duplikate seiner Schreiben an den ICTY habe er seinen Eltern in Kroatien zugestellt; bei einer Hausdurchsuchung im Jahr 2003 seien sie dort von der kroatischen Polizei gefunden worden. Daraufhin - und gemäss ihm aus diesem Grund - sei ein internationaler Haftbefehl gegen ihn erlassen worden. Nachdem er beim EGMR in Strassburg gegen seine drohende Auslieferung aus E. nach Kroatien geklagt habe, habe er in E. telefonische Todesdrohungen von einem Polizisten aus B. erhalten. Als Nachweis dieser Vorbringen reichte der Beschwerdeführer sein Schreiben an den Ermittler G. des ICTY vom 2. Oktober 2001 in Kopie mit undatierter, handschriftlicher Eingangsbestätigung des Ermittlers im Original (vgl. A14, Beilage 2), sowie eine Ausgabe der kroatischen Zeitschrift Hrvatska Ljevica vom 1.7.-31.7.2002 mit unterstrichenen Angaben auf Seiten 20 und 21, welche eine Liste von getöteten und verschwundenen Personen enthalten (vgl. A14, Beilage 3) - im Original - zu den Akten.
Nach einem Asylantrag in H. sei er (nach E.) zurückgeschoben worden. Zuvor sei er jedoch in H. vom 4. April bis 14. Mai 2005 wegen eines Auslieferungsverfahrens in Haft gewesen (vgl. A3, Beilage1).
Im Jahr 2005 habe er in I. um Asyl nachgesucht und sei auch dort - in (...) - vom 8. November 2005 bis 12. April 2006 wegen eines Auslieferunsverfahrens inhaftiert gewesen. Nachdem die I. Gerichtsbehörden am 12. April 2006 die Unzulässigkeit der Auslieferung festgestellt hätten, habe er sein Asylgesuch zurückgezogen, um nach E. zurückzukehren (vgl. A3, Beilage 2).
Im Übrigen gab der Beschwerdeführer an, traumatisiert zu sein und sich in E. von 2001 bis 2004 einer Psychotherapie unterzogen zu haben.
Zur Stützung seines Asylgesuches hat der Beschwerdeführer weitere fremdsprachige Dokumente ohne Übersetzungen - darunter diverse Zeitungsartikel, welche auf Missstände in Kroatien aufmerksam machen, und Schreiben aus dem Jahre 2007, welche das dem Auslieferungsverfahren zu Grunde liegende kroatische Strafverfahren betreffen - eingereicht. Folgende in Kopie eingereichte Korrespondenz sei mit Behörden geführt worden:
- Schreiben des Beschwerdeführers vom 21. Juni 2007 an den kroatischen Präsidenten Mesic (vgl. A14, Beilage 6),
- Eingangsbestätigung der Kanzlei des Präsidenten vom 11. Juni 2007 (vgl. A14, Beilage 7),
- Schreiben des Beschwerdeführers vom 4. Juni 2007 an das kroatische Innenministerium (vgl. A14, Beilage 8),
- Schreiben des Beschwerdeführers vom 16. April 2007 an einen kroatischen Minister betreffend das Urteil eines Gerichts in B. vom 26. Februar 2004, welches die Beschwerde eines Mitangeschuldigten des Beschwerdeführers abwies (vgl. A14, Beilage 11),
- Beschwerde des Beschwerdeführers vom 25. Mai 2007 an den EGMR gegen seine Auslieferung durch die Schweiz (vgl. A14, Beilage 29),
- undatiertes Schreiben des Beschwerdeführers an die Leitung der Bezirkspolizei (Eingang: 26. Mai 2000) bezüglich einer polizeilichen Vorladung auf den 26. Mai 2000 (vgl. A14, Beilage 17).
B. Mit Verfügung vom 12. Juli 2007 - eröffnet am 17. Juli 2007 - trat das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 33 Abs. 1 AsylG nicht ein. Im Weiteren ordnete es die Wegweisung des Beschwerdeführers und deren Vollzug an. Es begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, der Beschwerdeführer habe sein Asylgesuch in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Entscheid des Bundesstrafgerichts im Auslieferungsverfahren eingereicht.
Ferner liessen sich aus den vom Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 28. Juni 2007 gemachten Angaben keine Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung entnehmen.
Auf die Begründung im Einzelnen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
C. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 23. Juli 2007 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Verfügung anfechten und beantragt deren Aufhebung und die Feststellung, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt habe. Aus diesem Grund sei die Sache (implizit) zum Eintreten und zur materiellen Neubeurteilung, insbesondere der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer wegen unzumutbarem Wegweisungsvollzug die vorläufige Aufnahme zu erteilen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde zu gewähren. Auf die Begründung im Einzelnen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Der Beschwerdeführer reichte mit seiner Rechtsmitteleingabe weitere Beweismittel zu den Akten, darunter einen E-Mail-Austausch vom 19. und 20. Juli 2007 zwischen dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers und G., dem Ermittler am ICTY, mit welchem der Beschwerdeführer bereits früher in Kontakt gewesen sei, und Auszüge aus folgenden Berichten: Civil and Political Rights in Croatia, Human Rights Watch, Oktober 1995; Croatia, Country Reports on Human Rights Practices, US Department of State, 2004; Background Report: Domestic War Crime Trials 2004, OSZE, 26. April 2005. Zudem reichte er einen fremdsprachigen Zeitungsartikel aus der Zeitung Vjesnik aus dem Jahr 2004 sowie einen Internetartikel der Universität Buffalo/New York vom 28. Juni 2003 ein.

D. Mit Zwischenverfügung vom 26. Juli 2007 hiess die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner stellte sie fest, dass die aufschiebende Wirkung der Beschwerde nicht entzogen worden sei, weshalb das entsprechende Gesuch des Beschwerdeführers als gegenstandslos zu bezeichnen sei. Im Weiteren wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Stellungnahme im Sinne von Art. 57
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 57
1    Die Beschwerdeinstanz bringt eine nicht zum vornherein unzulässige oder unbegründete Beschwerde ohne Verzug der Vorinstanz und allfälligen Gegenparteien des Beschwerdeführers oder anderen Beteiligten zur Kenntnis, setzt ihnen Frist zur Vernehmlassung an und fordert gleichzeitig die Vorinstanz zur Vorlage ihrer Akten auf.100
2    Sie kann die Parteien auf jeder Stufe des Verfahrens zu einem weiteren Schriftenwechsel einladen oder eine mündliche Verhandlung mit ihnen anberaumen.
VwVG eingeladen.

E. In der Vernehmlassung vom 27. Juli 2007 hielt die Vorinstanz ohne ergänzende Ausführungen an ihrem Standpunkt fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Diese Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 2. August 2007 zur Kenntnis gebracht.

F. Mit Eingabe vom 2. August 2007 berichtigte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen Sachverhaltspunkt seiner Rechtsmittelschrift.

G. Mit Telefax vom 9. August 2007 gab das Bundesverwaltungsgericht dem Rechtsvertreter Gelegenheit, eine Kostennote einzureichen. Mit Eingabe vom 31. August 2007 ergriff er diese Gelegenheit.
H. Der Beschwerdführer reichte am 17. September 2007 eine weitere (in kroatischer Sprache verfasste) Eingabe ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
und 34
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 34
VGG genannten Behörden. Zu den anfechtbaren Entscheiden gehören auch Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG, Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 52 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
. VwVG i.V.m. Art. 108a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108a Koordination mit dem Auslieferungsverfahren - Liegt gegen die asylsuchende Person ein Auslieferungsersuchen im Sinne des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 1981366 vor, so ziehen die Rechtsmittelinstanzen für den Beschwerdeentscheid im Asylbereich die Akten aus dem Auslieferungsverfahren bei.
AsylG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).
2.2 Die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide ist praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist.
2.3 Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung sind folglich nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens; die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz ist somit darauf beschränkt, im Falle der Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der Schweizerischen Asylrekurskommission/ARK in Entscheide und Mitteilungen der ARK/EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f., mit weiteren Hinweisen). Hinsichtlich der angeordneten Wegweisung und deren Vollzugs kommt dem Bundesverwaltungsgericht indessen volle Kognition zu, weil diese Punkte von der Vorinstanz bereits materiell geprüft worden sind.
3.
3.1 Auf ein Asylgesuch wird nicht eingetreten, wenn eine Person, die sich illegal in der Schweiz aufhält, mit der Stellung eines Asylgesuchs offensichtlich bezweckt, den drohenden Vollzug einer Wegweisung oder Ausweisung zu vermeiden, wobei ein solcher Zweck zu vermuten ist, wenn das Gesuch in engem zeitlichem Zusammenhang mit einer Verhaftung, einem Strafverfahren, dem Vollzug einer Strafe oder dem Erlass einer Wegweisungsverfügung eingereicht worden ist (vgl. Art. 33 Abs. 1 und 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Ein Nichteintretensentscheid gestützt auf die erwähnte Bestimmung ist hingegen nicht zulässig, wenn eine frühere Einreichung des Asylgesuchs nicht möglich oder nicht zumutbar war, beziehungsweise wenn sich Hinweise auf Verfolgung ergeben (vgl. Art. 33 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).

4.
4.1 Die Vorinstanz stellt in ihrer Verfügung vom 12. Juli 2007 im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer habe sein Asylgesuch in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Auslieferungshaftbefehl des Bundesamts für Justiz gestellt. Erst nachdem das Bundesstrafgericht mit Urteil vom (...) eine gegen diesen Haftbefehl gerichtete Beschwerde abgewiesen habe, sei das Asylbegehren mit Schreiben vom 11. Mai 2007 eingereicht worden, obschon eine frühere Einreichung möglich und zumutbar gewesen wäre. Im Übrigen stellte die Vorinstanz sich auf den Standpunkt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers in ihrer Gesamtheit konstruiert wirkten und diverse Ungereimtheiten enthalten würden. So habe der Beschwerdeführer nicht erklären können, wie er als Polizist tätig gewesen sei und weshalb er eine solch steile und schnelle Karriere bei der Polizei habe machen können. Es sei ihm auch nicht möglich gewesen darzulegen, weshalb im Jahr 1992 gerade (seinen Betrieb) gezielt hätte angegriffen werden sollen, zumal damals Krieg geherrscht habe, weshalb eher anzunehmen sei, (der Betrieb) sei durch die allgemeinen Kriegseinwirkungen beschädigt worden. Auch seien seine Ausführungen bezüglich der von ihm eingereichten Klagen bei den Gerichten in Den Haag und Strassburg nicht substantiiert. Die Darstellung, wie er die Videokassette, welche nicht als Beweismittel beigebracht worden sei, anlässlich einer Vorladung bei der Polizei entwendet habe, wirke konstruiert und unglaubhaft. Überdies würden die zahlreichen eingereichten Dokumente diese Einschätzung nicht umzustossen vermögen. Aus diesen Gründen sei auf das Asylgesuch nicht einzutreten.
4.2 Demgegenüber wird in der Rechtsmitteleingabe zunächst eingewendet, der Nichteintretenstatbestand von Art. 33
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG sei auf den Beschwerdeführer nicht anwendbar, da er sich nicht illegal in der Schweiz aufgehalten habe. Als Kroate habe er das Recht, ohne Visum in die Schweiz einzureisen und sich hier bis zu drei Monaten als Tourist aufzuhalten.
In Bezug auf den zeitlichen Zusammenhang des Asylgesuchs mit dem Bundesstrafgerichtsurteil vom (...) wird vorgebracht, der Beschwerdeführer habe nach seiner Freilassung aus der Auslieferungshaft in I., nachdem I. sich geweigert hatte, ihn nach Kroatien auszuliefern, nicht damit gerechnet, dass die Schweizer Behörden gewillt sein würden, ihn aufgrund desselben internationalen Haftbefehls nach Kroatien auszuliefern. Vor der Rechtskraft des Schweizerischen Auslieferungsentscheides habe deshalb für ihn kein Anlass bestanden, ein Asylgesuch einzureichen, zumal er sich zwecks Durchreise nach J. in der Schweiz befunden habe, wo er einen Freund habe besuchen wollen.
Schliesslich würden Hinweise auf Verfolgung vorliegen, welche nicht offensichtlich haltlos seien. In Ergänzung zu den Schilderungen des Beschwerdeführers anlässlich der kantonalen Anhörung und in seinem Schreiben an das BJ (vgl. A3) präzisiert der Beschwerdeführer den Sachverhalt auf Beschwerdeebene insbesondere bezüglich des Inhalts der mehrfach von ihm erwähnten Videokassette. Von H., der in seiner Funktion als Polizist einem Massaker an einer serbischen Familie namens K. beigewohnt habe, sei er auf diese Kassette aufmerksam gemacht worden. Diese sei von Angehörigen einer kroatischen Spezialeinheit - darunter ein Mann namens L. - aufgenommen worden, welche das von ihnen verübte Massaker an der Familie K. aufgenommen hätten. L. sei im Jahr 2003 wegen seiner Beteiligung an einem anderen Kriegsverbrechen angeklagt, allerdings im Jahr 2004 - in erster Linie wegen nicht verwertbarer Zeugenaussagen - wieder freigesprochen worden. Die vom Beschwerdeführer mit der Rechtsmittelschrift eingereichten Berichte von Human Rights Watch, der OSZE und dem US State Department erwähnten diesen Vorfall. Nachdem der Beschwerdeführer die Kassette im Jahr 1999 oder 2000 aus einem Polizeiposten entwendet habe, habe er L. darüber benachrichtigt und ihm gedroht, dass eine Vertrauensperson diese veröffentlichen würde, falls ihm und seiner Familie etwas zustossen würde. Daraufhin sei er und seine Freundin von diesem selben L. und seinen Komplizen festgenommen und massiv geschlagen worden. Diese Vorfälle habe er schliesslich dem ICTY im Jahre 2001 mitgeteilt. Der Ermittler habe ihn indessen an die kroatischen Justizbehörden verwiesen, da seine Informationen kein laufendes Ermittlungsverfahren der "high-profile"-Fälle des ICTY betroffen hätten. Erst anlässlich einer zweiten Kontaktaufnahme im Jahr 2006 habe er dem Ermittler gegenüber die Videokassette erwähnt. Der Beschwerdeführer vertritt die Meinung, dass sich allein angesichts der Komplexität des dargelegten Sachverhalts und der Fülle der eingereichten Beweismittel eine materielle Überprüfung aufgedrängt hätte, worauf im Übrigen bereits die Bemerkung des Hilfswerksvertreters zur kantonalen Anhörung hingedeutet habe (vgl. A13, S. 18). So wirke namentlich seine schriftliche Zeugenaussage vom 2. Oktober 2001, welche vom ICTY-Ermittler G. entgegen genommen worden sei, sehr glaubwürdig (vgl. A14, Beilage 2). Auch belege das eingereichte kroatische Gerichtsdokument vom (...) 1993, dass er während des Krieges Verfolgung seitens kroatischer Extremisten ausgesetzt gewesen sei (vgl. A14, Beilage 35). Schliesslich sei aufgrund einer summarischen Prüfung des Beilagenverzeichnisses zum Anhörungsprotokoll (vgl. A14) davon auszugehen, dass weitere der eingereichten Beweismittel seine
Glaubwürdigkeit zu untermauern vermöchten.
4.3 In der Vernehmlassung vom 27. Juli 2007 hielt die Vorinstanz, ohne auf die neuen Beweismittel und Sachverhaltsergänzungen einzugehen, an ihrem Standpunkt fest.
5. Gemäss den Voraussetzungen von Art. 33
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG ist vorliegend zu prüfen, ob der Beschwerdeführer sein Asylgesuch missbräuchlich gestellt hat, oder ob sich Hinweise auf eine Verfolgung ergeben bzw. ob eine frühere Einreichung des Asylgesuchs nicht möglich oder nicht zumutbar war.
5.1 Ob die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach eine frühere Gesuchseinreichung möglich und zumutbar gewesen wäre, zutrifft, kann indessen mit Rücksicht auf die nachfolgenden Erwägungen letztlich offen bleiben. Dasselbe gilt bezüglich der Frage, ob sich der Beschwerdeführer vor der Einreichung des Asylgesuchs illegal in der Schweiz aufgehalten hat oder ob er, wie in der Beschwerdeschrift erwähnt, als Tourist legal in der Schweiz weilte, weshalb bereits aus diesem Grund Art. 33
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AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG nicht anwendbar sei.
5.2 Denn selbst wenn die Asylgesuchseinreichung vorliegend als verspätet im Sinne von Art. 33
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AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG zu qualifizieren wäre, wäre das Nichteintreten nur gerechtfertigt, wenn keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen würden. Auf ein Asylgesuch gemäss Art. 33
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AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG ist hingegen einzutreten, falls Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen, die sich nicht als offensichtlich haltlos erweisen. Für die Annahme von Hinweisen auf Verfolgung, die gemäss Art. 33 Abs. 3 Bst. b
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AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG zum Eintreten auf ein Asylgesuch führen, ist ein tiefes Beweismass anzusetzen und der weite Verfolgungsbegriff von Art. 18
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 18 Asylgesuch - Jede Äusserung, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsucht, gilt als Asylgesuch.
AsylG anzuwenden, der neben Nachteilen im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG auch Wegweisungsvollzugshindernisse im Sinne von Art. 14a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
ANAG - namentlich von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und Art. 3 Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotene menschenrechtswidrige Behandlung - umfasst (vgl. EMARK 2003 Nr. 18, 19 und 20.) Erweisen sich Hinweise auf eine Verfolgung nicht auf den ersten Blick ("prima facie") als haltlos, so ist auf das entsprechende Gesuch einzutreten und es sind die Vorbringen der Asylsuchenden im Rahmen einer umfassenden Prüfung unter dem strengeren Blickwinkel von Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG auf ihre Glaubhaftigkeit hin zu prüfen (vgl. EMARK 1999 Nr. 17 E 4b S. 115).
5.3 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer sowohl im erstinstanzlichen Verfahren wie vor dem Gericht mehrere Beweismittel eingereicht hat, aus welchen sich Hinweise auf Verfolgung ergeben, die entsprechend näher untersucht werden müssen. Auch sind seine Äusserungen grösstenteils kohärent, genügend substantiiert und zeitlich in sich schlüssig ausgefallen und geben einen lebensnahen Eindruck, weshalb sie nicht als haltlos eingestuft werden können.
5.3.1 Gewisse kleinere Ungereimtheiten liegen in seinen Schilderungen zwar vor, welche aber durchaus auf ein durch die ihm angeblich widerfahrenen Misshandlungen gemindertes Erinnerungsvermögen - insbesondere bezüglich gewisser Daten - zurückgeführt werden können. Die grössten Widersprüche sind hinsichtlich der Schilderungen im Zusammenhang mit der Art und Weise, wie der Beschwerdeführer in Besitz der Videokassette gelangt ist, auszumachen. Befremdend wirkt dabei vor allem seine Aussage an der kantonalen Befragung, er habe die Kassette lediglich ausgeliehen, denn nach deren Entwendung habe er sie "überspielen" und "retournieren" wollen (vgl. A13, S. 9). Es ist indessen durchaus nachvollziehbar, dass er durch die doch eher realitätsfremde Schilderung den "wahren" Lieferanten der Kassette zu schützen gedachte. Einen Hinweis darauf könnte seine erst auf Beschwerdeebene gemachte Erwähnung, M. habe ihn auf dieses Video aufmerksam gemacht, liefern. Die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich insbesondere durch das von ihm ins Recht gelegte Schreiben vom 2. Oktober 2001 an den ICTY-Ermittler G. und das E-Mail vom 20. Juli 2007 desselben ICTY-Ermittlers, in welchem dieser bestätigt, in den Jahren 2001 und 2006 mehrmals vom Beschwerdeführer kontaktiert worden zu sein. Die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers wird auch dadurch gestützt, dass er in seinem Schreiben vom 2. Oktober 2001 die Namen "K." und "L." erwähnte, welche in öffentlichen Dokumenten in Zusammenhang mit Massakern erst später bekannt geworden zu sein scheinen (vgl. diverse eingereichte Berichte, insbesondere die Zeitschrift Hrvatska ljevica, A14, Beilage 3).
Zusammenfassend ist somit von den glaubhaft geschilderten Vorbringen des Beschwerdeführers, so wie sie unter Bst. A und E. 4.2. oben dargelegt sind, auszugehen.
5.3.2 Die Äusserungen des Beschwerdeführers enthalten überdies genügend Hinweise auf Verfolgung, die materiell zu prüfen gewesen wären.
Zunächst ist festzustellen, dass Serben bereits vor der Unabhängigkeit Kroatiens im Juni 1991 in diesem Gebiet des ehemaligen Jugoslawiens ethnischen Diskriminierungen ausgesetzt waren, welche sich mit den Autonomiebestrebungen von Serben in der kroatischen Provinz Krajina in den 90er Jahren des letzten Jahrhunderts zuspitzten und nach der Unabhängigkeit Kroatiens in ethnisch motivierte Vertreibungen und Kämpfe mündeten (vgl. Human Rights Watch, Croatia, Second Class Citizens: The Serbs of Croatia, Vol. 11, No. 3(D), März 1999, S. 7 f.). Da die Mutter des Beschwerdeführers serbischer Abstammung ist, ist durchaus nachvollziehbar, dass der Bombenanschlag auf (den Betrieb) des Beschwerdeführers im Jahr 1991 ihm persönlich gegolten haben könnte und nicht nur den allgemeinen Kriegswirren zuzuschreiben ist, zumal sein damaliger Wohnort B. an die Krajina angrenzte, wo der ethnische Hass besonders stark zum Ausdruck kam. Das Schreiben von Unbekannten, welches einen in die Luft gejagten (Betrieb) erwähnt, müsste unter diesem Blickwinkel geprüft werden (vgl. A14, Beilage 24).
Im Weiteren finden sich mindestens in zwei Beweismitteln (in der Anzeige gegen die Polizei vom 23. September 1999, in welcher ein Arzt durch Schläge verursachte Verletzungen attestierte [vgl. A14, Beilage 23] und im undatierten Schreiben des Beschwerdeführers an die Leitung der Bezirkspolizei - welches am 26. Mai 2000 dort eingegangen ist - [vgl. A14, Beilage 17]) Hinweise auf Misshandlungen durch die Polizei. Weitere Dokumente lassen Verletzungen erahnen: Das Urteil des Gemeindegerichts von B. vom (...) 1993, in welchem von Entschädigung die Rede ist (vgl. A14, Beilage 35), und das Schreiben der Gemeinde B. vom 31. Januar 2000, mit welchem Arztzeugnisse eingefordert werden (vgl. A14, Beilage 36).
Ferner erstaunt, dass das BFM seine Einschätzung, die Vorbringen des Beschwerdeführers beinhalteten keine Hinweise auf Verfolgung, die nicht als haltlos zu gelten hätten, unter anderem auf die Beobachtung stützt, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien in E. bereits einmal materiell geprüft worden, obschon die E. Asylakten nicht vorliegen. Nur aufgrund der Aussage des Beschwerdeführers, sein Asylverfahren in E. sei mit einem negativen Entscheid abgeschlossen worden (vgl. A13, S. 2), zu diesem Schluss zu kommen, erscheint ungenügend, um die Schilderungen des Beschwerdeführers als haltlos zu deuten. Weiter erstaunt, dass das BFM lediglich nach rudimentärer Übersetzung der eingereichten Unterlagen, sowie auf Vernehmlassungsebene ohne nähere Prüfung der mit dem Rechtsmittel eingebrachten Beweismittel wiederholt zu diesem Schluss gelangte. Zumindest wären die Beweismittel zu übersetzen und einer eingehenden materiellen Prüfung zu unterziehen, die E. Asylakten des Beschwerdeführers einzusehen, und den Anzeigen an den EGMR nachzugehen gewesen, mindestens um zu erfahren, auf welches Verfahren sich das Bestätigungsschreiben vom 21. November 2002 des EGMR bezieht (vgl. A14, Beilage 5). Auch wären Nachforschungen über die vom Beschwerdeführer erwähnten Personen, welche in Kriegsverbrechen involviert gewesen sein sollen, angezeigt gewesen. Schliesslich bieten auch die bereits in anderen Staaten abgewickelten Auslieferungsverfahren - ausser in I. sollen gemäss dem Beschwerdeführer in E. und H. solche stattgefunden haben (vgl. A3) -, welche indessen nicht zu Auslieferungen geführt haben, Hinweise darauf, dass dem Auslieferungsbegehren Kroatiens zumindest mit gewissem Vorbehalt zu begegnen ist. Die I., H. und E. Verfahrensakten könnten voraussichtlich mehr Aufschluss darüber geben.
5.4 Nach dem Gesagten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Unrecht in Anwendung von Art. 33
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die Sache ist zur Weiterführung des Verfahrens und zur materiellen Behandlung an das BFM zurückzuweisen.

6.
6.1 Bei diesem Verfahrensausgang werden keine Kosten erhoben (vgl. Art. 63 Abs. 1 bis
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
3 VwVG).
6.2 Dem Beschwerdeführer ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG sowie Art. 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglementes über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 (VGKE, SR 173.320.2) für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten eine Parteientschädigung zuzusprechen. In der am 31. August 2007 eingereichten Kostennote wird seitens (Rechtsvertreter) ein Aufwand von insgesamt Fr. 1'587.50 ausgewiesen, welcher als angemessen qualifiziert werden kann. Das BFM ist demnach anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'587.50 (inkl. Auslagen) auszurichten.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung wird aufgehoben.
2. Das Verfahren wird zum neuen Entscheid im Sinne der Erwägungen an das Bundesamt zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Dem Beschwerdeführer ist von der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1'587.50 zu entrichten.
5. Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, mit den Akten N _______, zum Vollzug gemäss Ziffern 2 und 4 des Dispositivs, in Kopie
- (kantonales Amt)

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Muriel Beck Kadima

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Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : E-5009/2007
Datum : 20. September 2007
Publiziert : 04. Oktober 2007
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Asyl
Gegenstand : Verfügung des BFM vom12. Juli 2007 i.S. Nichteintreten auf das Asylgesuch und Wegweisung


Gesetzesregister
ANAG: 14a
AsylG: 3 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
6 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
7 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
18 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 18 Asylgesuch - Jede Äusserung, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsucht, gilt als Asylgesuch.
33  105 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
106 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
108a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108a Koordination mit dem Auslieferungsverfahren - Liegt gegen die asylsuchende Person ein Auslieferungsersuchen im Sinne des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 1981366 vor, so ziehen die Rechtsmittelinstanzen für den Beschwerdeentscheid im Asylbereich die Akten aus dem Auslieferungsverfahren bei.
BGG: 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
EMRK: 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
34 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 34
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGKE: 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
57 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 57
1    Die Beschwerdeinstanz bringt eine nicht zum vornherein unzulässige oder unbegründete Beschwerde ohne Verzug der Vorinstanz und allfälligen Gegenparteien des Beschwerdeführers oder anderen Beteiligten zur Kenntnis, setzt ihnen Frist zur Vernehmlassung an und fordert gleichzeitig die Vorinstanz zur Vorlage ihrer Akten auf.100
2    Sie kann die Parteien auf jeder Stufe des Verfahrens zu einem weiteren Schriftenwechsel einladen oder eine mündliche Verhandlung mit ihnen anberaumen.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
65
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beilage • kroatisch • vorinstanz • bundesverwaltungsgericht • kroatien • beweismittel • kopie • zeitlicher zusammenhang • haftbefehl • sachverhalt • bundesamt für justiz • monat • original • 1995 • mutter • jugoslawien • familie • bundesstrafgericht • beschuldigter • nichteintretensentscheid
... Alle anzeigen
BVGer
E-5009/2007
EMARK
1999/17 S.115 • 2003/18 • 2004/34