Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-4737/2016
Urteil vom 21. September 2017
Richterin Esther Marti (Vorsitz),
Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
A._______, geboren am (...),
Belarus,
Parteien
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 20. Juni 2016 / N (...).
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge zusammen mit seiner Mutter (...) im (...) und gelangte nach einem ununterbrochenen Aufenthalt in Deutschland am 23. September 2013 über (...) in die Schweiz, wo er und seine Mutter gleichentags im B._______ um Asyl nachsuchten. Am 2. Oktober 2013 fand die summarische Befragung zur Person statt (BzP; Protokoll in den SEM-Akten A5/16).
Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei weissrussischer Staatsangehöriger jüdischen Glaubens und halte sich seit (...) zusammen mit seiner Mutter in Deutschland auf, wo sie über unbefristete Aufenthaltstitel verfügen würden. Seine Ausreise aus Weissrussland habe nichts mit Asyl zu tun gehabt; demgegenüber suche er wegen der rassistischen Verfolgung und Unterdrückung in Deutschland in der Schweiz um Asyl nach. Er sei in Deutschland zu Unrecht des Besitzes und der Verbreitung (...) Materials beschuldigt worden, weil ihm die Ermittler die entsprechenden Dateien untergeschoben hätten. Deshalb habe er mehrere Verfahren gegen die ermittelnden Polizisten und Staatsanwälte angestrebt. In der Folge sei er bei der (...) Fakultät der Universität denunziert worden, worauf seine Klausuren gefälscht worden und er ohne Angabe von Gründen weder zu den Semesterklausuren noch zum praktischen Jahr zugelassen worden sei. (...) habe er das ganze Jahr lang vergebens vor den Verwaltungsgerichten gegen seine Universität gekämpft, sechs- oder achtmal sei gegen ihn entschieden worden. Die Hochschule habe zwar schliesslich eingestanden, dass seine Klausur falsch bewertet worden sei, aber dennoch erklärt, dass er sie nicht bestanden habe. Das Verwaltungsgericht habe seine Klage gegen die Exmatrikulation abgelehnt. Seit (...) seien er und seine Mutter obdachlos, weil der staatliche Vermieter die Miete um fast hundert Prozent erhöht habe, und sie den Mietzins nicht mehr hätten bezahlen können. Seine Klage gegen die Mietzinserhöhung sei erfolglos geblieben, worauf sie aus der Wohnung rausgeschmissen worden seien. Diese Ereignisse seien Beispiele für die typische Verfolgung der jüdischen Bürger in Deutschland.
A.b Mit am 7. November 2013 eröffneten separaten Verfügungen vom 28. Oktober 2013 trat das damalige BFM (Bundesamt für Migration) in Anwendung von aArt. 34 Abs. 2 Bst. d

B.
B.a Mit Verfügungen vom 14. Januar 2014 hob das BFM die Nichteintretensentscheide vom 28. Oktober 2013 auf und hielt fest, die nationalen Asylverfahren würden wieder aufgenommen und gemäss den gesetzlichen Vorschriften durchgeführt.
B.b Mit Schreiben vom 9. April 2014 lud das BFM (...) den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 29 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 29 Anhörung zu den Asylgründen - 1 Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes. |
B.c Mit Urteil vom 1. Juli 2014 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerden vom 10. Juni 2014 und vom 20. Juni 2014 (...) gegen die Zwischenverfügungen des BFM vom 4. Juni 2014 und 12. Juni 2014, mit denen jenes die Anträge des Beschwerdeführers und seiner Mutter in ihren Verfahren (...) auf Einsicht in die Verfahrensakten abgelehnt hatte, nicht ein.
B.d Mit Entscheid vom 8. Juli 2014 wies das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) das Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers gegen zwei Mitarbeiter des (...) ab. Mit Urteil vom 18. September 2014 (...) wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diesen Entscheid eingereichte Beschwerde vom 7. August 2014 ab, soweit es darauf eintrat. Mit Urteil vom 30. September 2014 im Verfahren (...) trat das Bundesverwaltungsgericht auf ein Revisionsgesuch des Beschwerdeführers vom 24. September 2014 gegen das Urteil vom 18. September 2014 nicht ein.
B.e Am 29. September 2014 teilte das BFM dem Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf seine Eingabe vom 25. September 2014 - mit der er um Akteneinsicht und Verbindung seines Verfahrens mit demjenigen seiner Mutter ersucht hatte - mit, er sei bereits mit Schreiben vom 12. Juni 2014 darüber informiert worden, dass Akteneinsicht erst nach Abschluss der Untersuchung gewährt werden könne, und auf weitere Akteneinsichtsgesuche vor Abschluss der Untersuchung nicht eingegangen werde. Zudem sei eine Zusammenlegung von Asylverfahren volljähriger Familienangehöriger gesetzlich nicht vorgesehen, indessen würden sämtliche Tatsachen, die für sein Asyl- und Wegweisungsverfahren von Belang seien, berücksichtigt.
B.f Mit Schreiben vom 4. Dezember 2014 lud die Vorinstanz den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 29 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 29 Anhörung zu den Asylgründen - 1 Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes. |
B.g Mit Telefaxeingabe vom 11. Dezember 2014 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des für den 17. Dezember 2014 anberaumten Anhörungstermins und die Gewährung einer Vorbereitungszeit für die direkte Bundesanhörung von zwei Monaten ab dem Tag der Antragstellung. Des Weiteren sei seiner Mutter ein Ticket auszustellen, damit sie ihn zur Bundesanhörung in (...) begleiten könne. Zudem sei zu garantieren, dass sie in (...) nicht verhaftet oder sonst angehalten würden.
B.h Mit Schreiben vom 15. Dezember 2014 lehnte das BFM die Anträge mit der Begründung ab, die Anhörungen beim Amt erforderten keine Vorbereitungszeit. Zudem befinde sich der Beschwerdeführer seit über einem Jahr in der Schweiz und habe somit genug Zeit gehabt, sich auf die absehbare Anhörung vorzubereiten. Seiner Mutter stehe es frei, ihn ins EVZ (...) zu begleiten. Es sehe jedoch keine Veranlassung für eine Kostenübernahme. Das Bundesamt könne garantieren, dass er in (...) im Zusammenhang mit seinem Asylverfahren nicht mit einer Verhaftung zu rechnen habe. Des Weiteren werde nochmals auf seine Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 Abs. 3

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere: |
B.i Am 17. Dezember 2014 wurde der Beschwerdeführer im EVZ (...) zu seinen Asylgründen angehört.
B.j Mit separaten Verfügungen vom 11. Februar 2015 - eröffnet am 12. Februar 2015 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer und seine Mutter erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche vom 23. September 2013 ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
B.k Mit gemeinsamer Beschwerde vom 13. März 2015 gelangten der Beschwerdeführer und seine Mutter an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten in materieller Hinsicht, die angefochtenen Verfügungen seien aufzuheben und es sei ihnen unter Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie, es sei eine mündliche Verhandlung durchzuführen, und die Frist für die Begründung der Beschwerde sei um einen weiteren Monat seit der Gewährung der vollumfänglichen Akteneinsicht zu verlängern. Zudem sei das SEM anzuweisen, über den Ausstand seiner befragenden Mitarbeiter (...) zu entscheiden und "weiter zu veranlassen". Des Weiteren sei ihnen kostenfrei Einsicht in die sämtlichen Akten und Beiakten ihrer Asylverfahren, auch soweit diese elektronisch geführt würden, zu gewähren. Namentlich sei ihnen auch Einsicht in die unter den Ziffern 9 bis 77 der Rechtsschrift aufgeführten Aktenstücke zu gewähren. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten sie nebst Kopien der angefochtenen Verfügungen die als Anlagen 46 bis 83 bezeichneten Dokumente zu den Akten.
B.l Mit Zwischenverfügung vom 7. April 2015 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer und seine Mutter dürften den Ausgang der Verfahren in der Schweiz abwarten, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verlegte den Entscheid über die Verfahrensanträge gegebenenfalls auf einen späteren Zeitpunkt. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz unter Zustellung der Akten gestützt auf Art. 57

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 57 - 1 Die Beschwerdeinstanz bringt eine nicht zum vornherein unzulässige oder unbegründete Beschwerde ohne Verzug der Vorinstanz und allfälligen Gegenparteien des Beschwerdeführers oder anderen Beteiligten zur Kenntnis, setzt ihnen Frist zur Vernehmlassung an und fordert gleichzeitig die Vorinstanz zur Vorlage ihrer Akten auf.100 |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz bringt eine nicht zum vornherein unzulässige oder unbegründete Beschwerde ohne Verzug der Vorinstanz und allfälligen Gegenparteien des Beschwerdeführers oder anderen Beteiligten zur Kenntnis, setzt ihnen Frist zur Vernehmlassung an und fordert gleichzeitig die Vorinstanz zur Vorlage ihrer Akten auf.100 |
2 | Sie kann die Parteien auf jeder Stufe des Verfahrens zu einem weiteren Schriftenwechsel einladen oder eine mündliche Verhandlung mit ihnen anberaumen. |
B.m Mit Schreiben vom 24. April 2015 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, das Aktenstück (...) (Anhörungsprotokoll vom 17. Dezember 2014) befinde sich bedauerlicherweise nicht mehr bei den Akten, und es sei nicht mehr auffindbar. Er erhalte deshalb in der Beilage einen Ausdruck des besagten Protokolls mit der Einladung, diesen dem Staatssekretariat bis zum 8. Mai 2015 unterschrieben und mit allfälligen Korrekturen und Ergänzungen versehen zurückzusenden. Des Weiteren werde er ersucht, eine Übereinstimmung des Protokolls mit seinen Aussagen am Ende jeder Seite und am Ende des Protokolls unterschriftlich zu bestätigen und allfällige Korrekturen handschriftlich an den entsprechenden Stellen anzubringen.
B.n Mit gemeinsamer Eingabe vom 8. Mai 2015 für beide Beschwerdeverfahren informierten der Beschwerdeführer und seine Mutter die Instruktionsrichterin dahingehend, dass die im als Kopie beigelegten Schreiben des SEM vom 24. April 2015 erbetene Erstellung und Berichtigung eines neuen Protokolls über die Anhörung vom 17. Dezember 2015 abgelehnt werde. Zur Ergänzung ihrer Asylvorbringen reichten sie das Schreiben einer (...) vom (...) ein und machten geltend, die Grundlage dieser Forderung der deutschen Justiz sei ihnen nicht bekannt und werde auch nicht dargetan.
B.o In seiner Stellungnahme vom 18. Mai 2015 teilte das SEM dem Gericht mit, das vermisste Aktenstück (...) befinde sich nicht beim Staatssekretariat, und der Beschwerdeführer habe sich auf die Anfrage vom 24. April 2015 hin nicht vernehmen lassen, weshalb ein Ausdruck des entsprechenden Protokolls ohne Unterschrift beigelegt werde.
B.p Mit Eingabe vom 5. Juni 2015 reichten der Beschwerdeführer und seine Mutter weitere Dokumente als Anlage (...) (...) ein.
B.q Mit Verfügung vom 29. Juli 2015 hob das SEM die angefochtene Verfügung im Rahmen eines ergänzenden Schriftenwechsels auf und nahm das erstinstanzliche Verfahren des Beschwerdeführers wieder auf.
B.r Mit Abschreibungsentscheid vom 5. August 2015 schrieb das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren zufolge Gegenstandslosigkeit von der Geschäftskontrolle ab.
C.
C.a Mit Schreiben vom 21. August 2015 lud das SEM den Beschwerde-führer im wiederaufgenommenen Asylverfahren ein erstes Mal zu einer persönlichen Anhörung zu seinen Asylgründen - stattzufinden am 2. Sep-tember 2015 - vor. Im separaten Begleitschreiben vom 19. August 2015 informierte es ihn unter anderem dahingehend, wie ihm bekannt sei, sei das Original der letzten Anhörung unabsichtlich verloren gegangen, und weil er nicht bereit gewesen sei, den zweiten Ausdruck des Anhö-rungsprotokolls zu unterschreiben, werde er hiermit erneut zur direkten Bundesanhörung nach (...) vorgeladen.
C.b Mit Schreiben vom 2. September 2015 räumte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 Bst. c

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 36 Verfahren vor Entscheiden - 1 Bei Nichteintretensentscheiden nach Artikel 31a Absatz 1 wird der asylsuchenden Person das rechtliche Gehör gewährt. Dasselbe gilt, wenn die asylsuchende Person: |
C.c Mit Eingabe gleichen Datums (2. September 2015) teilte der Be-schwerdeführer dem SEM - unter Verweis auf sein gleichzeitig beim Bundesverwaltungsgericht anhängig gemachtes Gesuch um Aufhebung des Abschreibungsentscheids vom 5. August 2015 und um Wiederauf-nahme des Beschwerdeverfahrens - mit, die "rechtsmissbräuchliche" Vorladung könne aufgrund seines Wiederaufnahmeantrages nicht wahrgenommen werden.
C.d Mit Urteil vom 9. September 2015 (...) trat das Bundesverwaltungsgericht auf das Gesuch des Beschwerdeführers vom 2. September 2015 um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens (...) nicht ein.
C.e Mit Schreiben vom 11. September 2015 lud das SEM den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 29 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 29 Anhörung zu den Asylgründen - 1 Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes. |
C.f Mit Eingabe vom 14. September 2015 (per Telefax) teilte der Beschwerdeführer unter Verweis auf seine Eingabe vom 2. September 2015 und auf die zuvor gestellten Begehren mit, der Vorwurf der Verletzung der Mitwirkungspflicht werde ausdrücklich als unbegründet zurückgewiesen.
C.g Mit Schreiben vom 25. September 2015 räumte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 Bst. c

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 36 Verfahren vor Entscheiden - 1 Bei Nichteintretensentscheiden nach Artikel 31a Absatz 1 wird der asylsuchenden Person das rechtliche Gehör gewährt. Dasselbe gilt, wenn die asylsuchende Person: |
C.h In seiner Stellungnahme vom 5. Oktober 2015 teilte der Beschwerdeführer mit, er habe den Termin zur "abermaligen" Anhörung vom 25. September 2015 aufgrund von (...) sowie aus den anderen, dem SEM bekannten, Gründen nicht wahrnehmen können.
C.i Am 8. Oktober 2015 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, bis zum 23. Oktober 2015 einen ärztlichen Bericht einer ausgewiesenen (...) Fachperson einzureichen und die im Schreiben formulierten Fragen zu beantworten.
C.j Am 23. Oktober 2015 reichte der Beschwerdeführer einen ärztlichen Bericht vom (...), eine Rechnung vom (...) und eine "Ablichtung" der Medikamente ein und führte im Wesentlichen aus, die verordneten Medikamente hätten nicht geholfen und die indizierte (...) sei ihm verweigert worden.
C.k Mit Zwischenverfügung vom 13. November 2015 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, es habe beschlossen, das Asylverfahren auf schriftlichem Weg fortzusetzen, weshalb er aufgefordert werde, bis zum 14. Dezember 2015 die im beigelegten Schreiben formulierten Fragen zu beantworten.
C.l In seiner Eingabe vom 14. November 2015 führte der Beschwerdeführer unter anderem aus, die Zwischenverfügung vom 13. November 2015 verletze ihn entscheiderheblich und irreversibel in seinen verfassungsmässigen und humanen Rechten, er beharre auf seinem Anspruch auf mündliche Anhörung zu seinen Asylgründen und auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
C.m Mit Schreiben vom 14. April 2016 lud das SEM den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 29 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 29 Anhörung zu den Asylgründen - 1 Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere: |
C.n Mit Schreiben vom 29. April 2016 räumte das SEM dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 Bst. c

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 36 Verfahren vor Entscheiden - 1 Bei Nichteintretensentscheiden nach Artikel 31a Absatz 1 wird der asylsuchenden Person das rechtliche Gehör gewährt. Dasselbe gilt, wenn die asylsuchende Person: |
C.o Mit am 29. April 2016 beim SEM per Telefax eingelangter Eingabe teilte der Beschwerdeführer mit, er weise darauf hin, dass ein Termin zur "abermaligen" Anhörung vom 27. April 2016 aus den bereits bekannten Gründen sowie aufgrund der (...) nicht habe wahrgenommen werden können respektive dürfen.
C.p Mit Eingabe vom 13. Mai 2016 führte er an, der Vorwurf der Verletzung der Mitwirkungspflicht werde als unbegründet zurückgewiesen, ein Termin zur Anhörung habe aufgrund der (...) und aus den anderen, dem SEM bekannten, Gründen, nicht wahrgenommen werden können. Dem Begleitschreiben zur Vorladung zur Anhörung könne keine Pflicht zur Abmeldung entnommen werden, eine solche sei auch nicht gesetzlich vorgeschrieben, und er habe im Übrigen das SEM unverzüglich mit seinem Schreiben vom 24. April 2016 über sein Nichterscheinen informiert. Das SEM verhalte sich weiterhin rechtsmissbräuchlich, indem es seine Vorladungsfristen missbrauche. Er sei nämlich erst am 25. April 2016 auf den 27. April 2016 vorgeladen worden, obwohl das SEM verpflichtet sei, 14 Tage vor dem Termin vorzuladen. Es liege keine Verletzung der Mitwirkungspflicht vor, und er fordere das Staatssekretariat an dieser Stelle erneut auf, seinen Rechtspflichten Folge zu leisten, statt Rechtsverletzungen frei zu konstruieren.
D.
Mit am 30. Juni 2016 eröffneter Verfügung vom 20. Juni 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 23. September 2013 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
Zur Begründung führte es unter Verweis auf die Asylvorbringen des Be-schwerdeführers bei der BzP vom 2. Oktober 2013 und die Prozessge-schichte an, gemäss Art. 8

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere: |
Sein widersprüchliches Verhalten zeige auf, wie wenig ihm am Abschluss seines Verfahrens gelegen sei, und es sei festzustellen, dass er sämtli-chen Mitarbeitenden des SEM, mit denen er in Kontakt gestanden sei, darunter auch dem (...) des EVZ (...), Befangenheit oder Bösartigkeit unterstellt habe. Es scheine, dass sich die subjektive Wahrnehmung des Beschwerdeführers von derjenigen anderer Leute stark unterscheide. Auch wenn er das Fehlen bei den angesetzten Anhörungsterminen auf Gewährung des rechtlichen Gehörs hin stets einigermassen, wenn auch nicht überzeugend, zu begründen gewusst habe, vermöge dies nicht darüber hinweg zu täuschen, dass er offenkundig nicht gewillt sei, bei der Erstellung des Sachverhalts mitzuwirken. Es wäre von ihm beispielsweise zu erwarten gewesen, das SEM im Verhinderungsfall vorgängig über sein Nichterscheinen zu informieren, zumal er ja in Deutschland sozialisiert worden sei und mit den Gepflogenheiten der Behörden und Ämter in den hiesigen Breitengraden bekannt sei. Seine Angabe, es bestehe keine Pflicht, sich abzumelden, zeige exemplarisch auf, wie er versuche, das Gesetz bis aufs Äusserste auszureizen, um den Behörden, bei denen er im Übrigen selber um Schutz ersuche, das Leben möglichst zu erschwe-ren. Es könne ihm auch nicht geglaubt werden, dass er aufgrund (...) über mehrere Monate hinweg daran gehindert worden sei, an Anhö-rungen teilzunehmen, zumal es ihm als (...)student kurz vor dem Ab-schluss ohne weiteres hätte möglich sein sollen, auch ohne professio-nelle (...) Behandlung die richtigen Schmerzmittel einzunehmen. Die Ab-sicht des Beschwerdeführers, seine Mitwirkungspflicht zu verletzen, wer-de durch sein offensichtlich behördenfeindliches Verhalten verdeutlicht, zumal er nebst dem SEM, den (...) Behörden und dem Bundesverwal-tungsgericht sogar der Hilfswerkvertretung misstraut und diese wegge-schickt habe. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen stehe fest, dass er seine Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere: |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
Zudem ergäben sich aus den Akten keine Gründe, welche die Vermutung zulassen würden, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland asylbeachtliche Verfolgung zu befürchten hätte. Insbesondere habe er angegeben, seinen Heimatstaat Belarus im (...) legal verlassen zu haben. Diese Ausreise habe mit Asyl nichts zu tun gehabt. In Bezug auf seine geltend gemachte Verfolgung in Deutschland könne den vorhandenen Ak-ten so viel entnommen werden, dass er bei allen von ihm geltend ge-machten Verfolgungsvorbringen den Rechtsweg beschritten habe, wes-halb nicht ersichtlich sei, inwiefern er in Deutschland in asylrechtlich be-achtlicher Weise hätte verfolgt werden sollen. Zudem habe der Bundesrat Deutschland angesichts der innenpolitischen Situation als verfolgungssi-cheren Staat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 lit. a

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 6a Zuständige Behörde - 1 Das SEM entscheidet über Gewährung oder Verweigerung des Asyls sowie über die Wegweisung aus der Schweiz.14 |
Der Beschwerdeführer sei zufolge der Ablehnung seines Asylgesuchs zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet, und hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung sei festzustellen, dass der Grundsatz der Nichtrückschie-bung nicht zur Anwendung gelange, weil der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Ferner würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihm im Falle seiner Rückkehr in den Heimatstaat oder in das Land, in dem er zuletzt gewohnt habe, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |
E.
Mit Rechtsmitteleingabe 2. August 2016 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung des SEM vom 20. Juni 2016 sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, ihm unter Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er unter anderem, sein Beschwerdeverfahren sei mit demjenigen seiner Mutter (...) wegen überwiegend identischer Asylgründe und identischem Sachverhalt zu einem einheitlichen Verfahren zu verbinden, es sei eine mündliche Verhandlung anzuordnen und das Verfahren sei bis zum endgültigen Entscheid im Verfahren (...), dessen Akten zu Informationszwecken beizuziehen seien, auszusetzen. Zudem sei das SEM anzuweisen, über den Ausstand des (...) zu entscheiden und weiter zu veranlassen. Die Frist zur Begründung seiner Beschwerde sei um einen weiteren Monat seit der vollumfänglichen Akteneinsicht zu verlängern, und es sei ihm kostenfreie Einsicht in sämtliche Akten und Beiakten seines Asylverfahrens, auch soweit dieses elektronisch geführt werde, zu gewähren. Als Beilagen reichte er eine Kopie der angefochtenen Verfügung und die Anlagen (...) bis (...) zu den Akten.
Auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Dokumente wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
F.
F.a Am 3. August 2016 bestätigte das Gericht dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde.
F.b Mit Zwischenverfügung vom 8. September 2016 teilte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Die Anträge, es sei festzustellen, dass die schriftliche Erklärung des SEM vom 19. November 2013 betreffend Untertauchen des Beschwerdeführers nicht der Wahrheit entspreche und er legal in die Schweiz eingereist sei, auf Anordnung einer mündlichen Verhandlung, auf Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zur endgültigen Entscheidung im parallelen Verfahren (...) und auf Beizug dieser Verfahrensakten zu Informationszwecken wies sie ab. Auf den Antrag, das SEM sei anzuweisen, über den Ausstand des (...) zu entscheiden, trat sie nicht ein und hielt fest, das Beschwerdeverfahren werde, soweit möglich, in zeitlicher Hinsicht mit demjenigen der Mutter des Beschwerdeführers (...) koordiniert. Über die weiteren Anträge werde gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt entschieden. Gleichzeitig verzichtete sie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz ein, sich bis am 29. September 2016 zur Beschwerde und auch dazu vernehmen zu lassen, dass der angefochtenen Verfügung keine Ausführungen zu den in den abgeschlossenen Verfahren sowie im hängigen Verfahren der Mutter des Beschwerdeführers (...) angeführten Beschwerdevorbringen und den dazu eingereichten Beweismitteln entnommen werden könnten.
G.
In seiner Vernehmlassung vom 7. Oktober 2016 nahm die Vorinstanz nach gewährter Fristverlängerung Stellung zur gerügten Verletzung der Akteneinsicht und wies darauf hin, dass dem Beschwerdeführer in die Aktenstücke (...), (...) und (...) mit separatem Schreiben gleichen Datums nachträglich Einsicht gewährt worden sei. Gleichzeitig verwies sie auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, an denen vollumfänglich festgehalten werde. Die übrigen Eingaben in den anderen Beschwerdeverfahren hätten querulatorischen und trölerischen Charakter, weshalb sie sich dazu nicht näher äussere.
H.
Mit Eingabe vom 11. Oktober 2016 ersuchte der Beschwerdeführer im Wesentlichen um Akteneinsicht und wies darauf hin, dass ihm bisher noch keine Stellungnahme des SEM vorliege, obwohl diese laut Zwischenverfügung vom 8. September 2016 bis am 29. September 2016 hätte erfolgen sollen. Das SEM habe ihm bisher lediglich mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2016 drei unbedeutende Blätter zu (...), (...) und (...) aus den umfänglichen Akten zukommen lassen. Er stelle schon jetzt klar, dass er einer etwaigen Fristverlängerung nicht zustimme. Das SEM habe bereits innerhalb von drei Jahren und auch in diesem Beschwerdeverfahren ab dem (...) genügend Zeit gehabt, um seine Stellungnahme zu verfassen. Es bestehe keine Veranlassung zu einer weiteren Verfahrensverzögerung, zumal er für seine Beschwerde höchstens dreissig Tage Zeit gehabt habe.
I.
Mit Verfügung vom 31. Oktober 2016 räumte das Gericht dem Beschwerdeführer die Gelegenheit ein, bis zum 15. November 2016 eine Replik in zwei Exemplaren und entsprechende Beweismittel einzureichen.
J.
J.a Mit Eingabe vom 14. November 2016 ersuchte der Beschwerdeführer mit entsprechender Begründung um Fristverlängerung um einen Monat seit dem 15. November 2016.
J.b Am 16. November 2016 verlängerte das Gericht dem Beschwerdeführer antragsgemäss die Replikfrist bis zum 16. Dezember 2016.
J.c
In seiner Replik vom 16. Dezember 2016 beantragte der Beschwerdeführer die Gutheissung der Beschwerde und hielt an seinem Antrag auf vollumfängliche Gewährung der Akteneinsicht fest.
K.
Mit Eingaben vom 3. März 2017 und 15. April 2017 erneuerte der Beschwerdeführer seinen Antrag auf vollumfängliche Gewährung der Akteneinsicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196822 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
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a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG61, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt. |
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
2.
Mit Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
4.
Vorab ist in Bezug auf den wiederholt gestellten Antrag auf vollumfängliche Akteneinsicht festzustellen, dass das SEM dem Beschwerdeführer mit der Zustellung der Verfügung vom 20. Juni 2016 vollumfänglich Einsicht in die editionspflichtigen Verfahrensakten, auch in alle mit D und E paginierten Akten, gewährte. In der Vernehmlassung vom 7. Oktober 2016 wurde des Weiteren darauf hingewiesen, dass dem Beschwerdeführer mit separatem Schreiben gleichen Datums nachträglich auch Einsicht in die Aktenstücke (...), (...), und (...) gewährt worden sei. Zur gerügten Verletzung des Akteneinsichtsrechts wurde zu Recht festgehalten, dass die verlangten Beschwerdeschriften in den Beschwerdeverfahren (...) sowie (...) vom Beschwerdeführer selber verfasst worden seien und somit davon auszugehen sei, dass ihm deren Inhalt bekannt sei. Des Weiteren wurde zutreffend angeführt, bei den internen Aktennotizen vom (...) und vom (...) handle es sich um nicht editionspflichtige Aktenstücke zur amtsinternen Kommunikation, wie der Titel schon sage. Beim Aktenstück (...) handle es sich um ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts und nicht, wie vom Beschwerdeführer angegeben, um eine Aktennotiz. Des Weiteren handle es sich bei einer Vielzahl der vom Beschwerdeführer bezeichneten Dokumente, für die Akteneinsicht verlangt werde, um Dokumente des Verfahrens der Mutter des Beschwerdeführers. Da es sich um zwei separate Verfahren handle, erübrige es sich, auf den Vorwurf der Verletzung des Akteneinsichtsrechts näher einzugehen, weil sie im entsprechenden Verfahren (...) hätte gerügt werden müssen. Dies betreffe namentlich die Punkte (...) und (...) in der Beschwerdeschrift.
Des Weiteren wurde zutreffend angeführt, weder aus den Akten noch aus dem Aktenverzeichnis gehe hervor, was der Beschwerdeführer mit dem (...) meinen könnte, und darauf hingewiesen, dass es sich bei der angeblich nicht aktenkundig gemachten Nachfrage des (...) um ein Missverständnis handeln müsse. Ein solches Dokument habe nie existiert und könne auch nicht existieren. Des Weiteren seien unter Verweis auf (...) die Aktenstücke (...) und (...) mit dem Buchstaben (...) paginiert und somit ediert worden. Bei den Aktenstücken (...), (...) und (...) handle es sich um interne Akten, die nie ediert würden. Des Weiteren sei festzustellen, dass es sich bei den Aktenstücken (...) um interne Akten handle, deren Herausgabe zu Recht verweigert worden sei. Aus dem Aktenverzeichnis sei zudem ersichtlich, dass es sich bei den Aktenstücken (...) und (...) um Akten anderer Behörden handle, in die dem Beschwerdeführer bereits Einsicht gewährt worden sei. Er könne eine nochmalige Einsichtnahme bei der (...) Kantonspolizei beantragen.
Zudem wurde in der Vernehmlassung zutreffend angeführt, es handle sich bei den Anlagen 1 bis 98 um vom Beschwerdeführer selber eingereichte Unterlagen, weshalb davon ausgegangen werden könne, dass sie ihm bekannt seien. Zudem seien sie für den Entscheid nicht relevant, weil das Asylgesuch aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflicht abgelehnt worden sei. Selbst wenn diese Unterlagen in den Entscheid eingeflossen wären, hätten sie offensichtlich zum gleichen Resultat wie im Verfahren seiner Mutter geführt, nämlich zur Einsicht, dass der Beschwerdeführer eine Vielzahl rechtskonformer Verfahren durchlaufen habe. Es könne somit nicht von einer Verfolgung aus einem der in Art. 3

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
Ergänzend ist festzuhalten, dass sämtliche jeweils auf Beschwerdeebene gemachten Eingaben und die zur Stützung der Vorbringen zu den Akten gereichten Dokumente vom Beschwerdeführer selber verfasst respektive eingereicht wurden, weshalb davon auszugehen ist, dass ihm diese bestens bekannt sind und, wie die akribische Auflistung in seinen entsprechenden Eingaben zeigt, er sich offensichtlich auch in deren Besitz befindet. Die kantonalen Akten sind für die Entscheidfindung nicht relevant, zudem hat sich das SEM bei seinem Entscheid auch nicht darauf abgestützt. Der Antrag auf vollumfängliche Akteneinsicht ist deshalb abzuweisen.
5.
5.1 Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Deren Gesuche sind formlos abzuschreiben (Art. 8 Abs. 3bis

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere: |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere: |
Verletzt eine asylsuchende Person ihre Mitwirkungspflicht schuldhaft und grob, wird ihr das rechtliche Gehör gewährt (Art. 36 Abs. 1 bst. c

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 36 Verfahren vor Entscheiden - 1 Bei Nichteintretensentscheiden nach Artikel 31a Absatz 1 wird der asylsuchenden Person das rechtliche Gehör gewährt. Dasselbe gilt, wenn die asylsuchende Person: |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 29 Anhörung zu den Asylgründen - 1 Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 36 Verfahren vor Entscheiden - 1 Bei Nichteintretensentscheiden nach Artikel 31a Absatz 1 wird der asylsuchenden Person das rechtliche Gehör gewährt. Dasselbe gilt, wenn die asylsuchende Person: |
5.2 Der Beschwerdeführer wurde ordnungsgemäss und rechtzeitig insgesamt dreimal zu einer Anhörung eingeladen und, nachdem er die Anhörungstermine ohne Angabe von Gründen nicht wahrgenommen hatte, im Rahmen des rechtlichen Gehörs jeweils zu einer Stellungnahme zu seinem unentschuldigten Fernbleiben aufgefordert. Zudem teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer nach zwei erfolglos gebliebenen Versuchen, eine Anhörung durchzuführen, mit Zwischenverfügung vom 13. November 2015 mit, sie habe beschlossen, das Asylverfahren auf schriftlichem Weg fortzusetzen, weshalb er aufgefordert werde, bis zum 14. Dezember 2015 die im beigelegten Schreiben formulierten Fragen zu beantworten. Der Beschwerdeführer machte auch von diesem Angebot keinen Gebrauch und führte in seiner Eingabe vom 14. November 2015 in weiterer Verletzung seiner Mitwirkungspflicht aus, die Zwischenverfügung vom 13. November 2015 verletze ihn entscheiderheblich und irreversibel in seinen verfassungsmässigen sowie humanen Rechten, er beharre auf seinem Anspruch auf mündliche Anhörung zu seinen Asylgründen und auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
Somit ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer durch sein wiederholtes unentschuldigtes Fernbleiben bei den Anhörungen und schliesslich auch seiner Weigerung, die ihm mit Zwischenverfügung vom 13. November 2015 unterbreiteten Fragen schriftlich zu beantworten, schuldhaft und grob seine Mitwirkungspflicht verletzt hat. Vor diesem Hintergrund durfte die Vorinstanz auf die Durchführung einer Anhörung nach Art. 29

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 29 Anhörung zu den Asylgründen - 1 Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes. |
6.
6.1 Die Vorinstanz stützte die angefochtene Verfügung formell nicht auf Art. 8

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere: |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere: |
6.2 Das SEM hat auch bei einer Anwendung von Art. 36 Abs. 1 Bst. c

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 36 Verfahren vor Entscheiden - 1 Bei Nichteintretensentscheiden nach Artikel 31a Absatz 1 wird der asylsuchenden Person das rechtliche Gehör gewährt. Dasselbe gilt, wenn die asylsuchende Person: |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 36 Verfahren vor Entscheiden - 1 Bei Nichteintretensentscheiden nach Artikel 31a Absatz 1 wird der asylsuchenden Person das rechtliche Gehör gewährt. Dasselbe gilt, wenn die asylsuchende Person: |
6.3 Diesbezüglich ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen zur Begründung seines Asylgesuchs offensichtlich nicht gelingt, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
Soweit das SEM sich auch zum Herkunftsstaat Deutschland äussert, ist in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung festzustellen, dass der Bundesrat Deutschland gestützt auf Art. 6a Abs. 2 Bst. a

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 6a Zuständige Behörde - 1 Das SEM entscheidet über Gewährung oder Verweigerung des Asyls sowie über die Wegweisung aus der Schweiz.14 |
6.4 Dem Beschwerdeführer ist es aufgrund des Gesagten nicht gelungen, die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung. |
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung. |
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung. |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258 |
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258 |
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. |

IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang) FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre. |
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1 | Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre. |
2 | Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist. |
Gemäss Art. 25 Abs. 3

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden. |

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung in Belarus respektive Deutschland nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. |
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimat- oder Drittstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |
8.4
8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258 |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258 |
8.4.2 Wie bereits in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausgeführt wurde, sprechen weder die in Belarus herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diesen Staat. Zudem steht es dem Beschwerdeführer offen, sich wieder in Deutschland niederzulassen, wo er und seine Mutter, deren Beschwer-de mit Urteil gleichen Datums (...) abgewiesen wird, über unbefristete Aufenthaltsbewilligungen verfügen. Damit hat er - soweit er darauf angewiesen sein sollte - Zugang zu allen sozialen Leistungen, womit Deutschland für seine Unterbringung und seinen Lebensunterhalt sorgt.
8.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimat- respektive Herkunftsstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere: |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258 |
8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258 |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258 |
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
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1 | Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
2 | Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten. |
3 | Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt. |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr: |
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a | bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken; |
b | in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken. |
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Esther Marti Peter Jaggi
Versand: