Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V
E-6489/2007; E-6490/2007
{T 0/2}

Urteil vom 21. August 2009

Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.

Parteien
X._______, Afghanistan, Beschwerdeführer 1,
Y._______, Afghanistan, Beschwerdeführer 2,
beide vertreten durch lic. iur. Isabelle Müller Reber,
Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Vollzug der Wegweisung; Verfügungen des BFM
vom 28. August 2007 / N (...) / N (...).

Sachverhalt:

A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführer, beides afghanische Staatsangehörige schiitischen Glaubens mit letztem Wohnsitz in A._______, Iran, den Iran im Juni 2007 und gelangten mittels mehrerer Fahrzeuge sowie zu Fuss in die Türkei und von dort über ihnen unbekannte Transitländer am 9. Juli 2007 illegal in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Am 12. Juli 2007 fanden in B._______ die Empfangsstellenbefragungen statt, und am 13. August 2007 erfolgten die direkten Anhörungen zu den Asylgründen. Mit Verfügungen vom 27. August 2007 wurden sie für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton C._______ zugewiesen.
A.b Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer 1 dabei geltend, er sei Sohn afghanischer Flüchtlinge, die sich im Iran illegal aufhalten würden, sei in A._______ zur Welt gekommen und dort aufgewachsen. Zunächst habe er - wie alle anderen Kinder auch - die Schule besuchen können. Nach sieben Schuljahren habe man ihn wegen seines illegalen Aufenthaltsstatus nicht mehr am Unterricht teilnehmen lassen. Aufgrund der restriktiven Gesetzgebung der iranischen Regierung gegenüber den illegalen afghanischen Flüchtlingen, seien viele von der Polizei festgenommen und nach Afghanistan ausgeschafft worden. Da sich seine Familie im Iran ebenfalls illegal aufgehalten habe, habe er weder eine Aufenthaltsbewilligung noch die iranische Staatsbürgerschaft erwerben können. Dies habe dazu geführt, dass er gleichsam versteckt habe leben müssen und weder heiraten noch eine Arbeitsstelle habe finden können. Weil er diesen Zustand nicht länger habe ertragen können und in ständiger Angst vor einer Festnahme habe leben müssen, habe er sich entschlossen, zusammen mit seinem Bruder Y._______ in ein sicheres Land zu flüchten. Per Auto und Kleinbus beziehungsweise zu Fuss seien sie über Teheran, Urumiye und ihnen unbekannte Orte über die türkische Grenze gereist, um per Lastwagen via Istanbul und ihnen unbekannte Transitländer am 9. Juli 2007 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz zu gelangen.
A.c Der Beschwerdeführer 2 brachte ergänzend vor, aufgrund seines illegalen Flüchtlingsstatus im Iran, habe er sich aus Angst vor den Polizeibehörden kaum auf die Strasse getraut. Vor ungefähr drei Jahren sei er von den "Basitschis" (eine Art Geheimdienst) festgenommen worden. Nachdem sie ihm sein Geld abgenommen hätten, hätten sie ihn freigelassen, mit der Drohung, ihn beim nächsten Mal dem Militär zu übergeben. Da auch er nicht habe heiraten können und das Festnahmerisiko in den letzten Jahren stets zugenommen habe, habe er sich entschlossen, zusammen mit seinem Bruder den Iran zu verlassen.

B.
Mit separaten Verfügungen vom 28. August 2007 - gleichentags eröffnet - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - den Vollzug der Wegweisung an, mit dem des den Kantons C._______ beauftragte.

C.
Gegen diese Entscheide erhoben die Beschwerdeführer mit Eingaben vom 26. September 2007 - Datum Poststempel - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Entscheide des BFM seien aufzuheben, es sei festzustellen, dass die Wegweisung unzumutbar sei und es sei ihnen als Folge davon von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem seien die Verfahren der Beschwerdeführer zusammenzulegen. Den Eingaben legten sie einen Bericht des Afghanistan NGO Safety Office (ANGO) sowie Fürsorgeabhängigkeitsbestätigungen bei.
Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

D.
Mit prozessleitender Verfügung vom 1. Oktober 2007 verfügte der damals zuständige Instruktionsrichter, dass aufgrund der sachlichen und zeitlichen Nähe der beiden Beschwerdeverfahren diese zu vereinigen seien, verwies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem forderte er die Beschwerdeführer auf, entsprechende Schulbestätigungen sowie allfällige weitere Nachweise zum Beleg ihrer Identität, derjenigen ihrer Familie und des aktuellen Aufenthaltsortes der Familienmitglieder - soweit möglich - im Original nachzureichen.

E.
Mit Eingabe vom 31. Oktober 2007 erklärten die Beschwerdeführer, aufgrund ihres illegalen Status im Iran seien sie behördlich nicht registriert gewesen und demzufolge weder im Besitz einer Geburtsurkunde noch einer Schulbestätigung respektive eines -zeugnisses. Zur Untermauerung des Aufenthaltsortes ihrer Familie liessen die Beschwerdeführer eine Wohnsitzbestätigung der Nachbarn ihrer Familie, Kopien derer iranischer Identitätspapiere, eine Kopie einer Fotographie der Beschwerdeführer mit ihrer Mutter sowie eine Videokassette über ihre Familie im Iran ins Recht legen.

F.
In seiner Vernehmlassung vom 6. Dezember 2007 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde, zumal diese keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2007 wurde die Vernehmlassung den Beschwerdeführern ohne Replikrecht zur Kenntnis gebracht.

G.
Als Beweismittel zum Beleg des Aufenthaltsstatus ihrer Mutter, liessen die Beschwerdeführer am 10. September 2008 eine fremdsprachige Kursbestätigung im Original eines vierjährigen (1990 - 1994) Alphabetisierungskurses ihrer Mutter zu den Akten reichen. Auf diesem Dokument findet sich eine Registrationsnummer, mit welcher die Mutter die Beschwerdeführer bei der Schule angemeldet haben soll.

H.
Mit prozessleitender Verfügung vom 12. März 2009 wurden die Beschwerdeführer aufgefordert, das erwähnte fremdsprachige Dokument in eine Amtssprache übersetzen zu lassen, ansonsten das Verfahren aufgrund der Akten weitergeführt werde. Mit Eingabe vom 26. März 2009 liessen die Beschwerdeführer fristgerecht eine Deutschübersetzung der Kursbestätigung (inklusive einer Rechnung der Übersetzungstätigkeit) ins Recht legen und wiesen zugleich auf die aktuell prekäre Lage in Afghanistan hin, welche sie mit einer Dokumentation untermauerten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196822 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

1.2 Die Beschwerden sind form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführer sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
, Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerden ist einzutreten.

1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
AsylG).

2.
Die vorliegenden Beschwerden richten sich allein gegen den angeordneten Vollzug der Wegweisung. Die Ziffern 1, 2 und 3 (betreffend Flüchtlingseigenschaft, Asylgewährung und Wegweisung) des Dispositivs der angefochtenen Verfügung sind demzufolge mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet lediglich die Frage, ob das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zumutbar erklärt hat (Art. 44 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

3.
3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258
AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258
AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

3.2 Das BFM führte diesbezüglich aus, es sprächen keine Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Iran. Zwar sei erwiesen, dass der iranische Staat gewisse afghanische Flüchtlinge in den letzten Jahren zu einer Rückkehr nach Afghanistan bewegen wolle, indem er insbesondere die Aufenthaltspapiere nicht verlängere. Obwohl nicht erwiesen sei, dass die Beschwerdeführer die iranische Staatsbürgerschaft besitzen würden, seien ihre unglaubhaften Angaben bezüglich ihrer illegalen Aufenthaltsstatus und ihrer daraus abgeleiteten persönlichen Situation im Iran sowie die Vorbringen zu ihrem familiären und verwandtschaftlichen Beziehungsnetz in Afghanistan, aufgrund ihres - in den Befragungen und Anhörungen zu Tage getretenen - Desinteresses und der diesbezüglichen Unwissenheit nicht gesichert. Folglich sei es dem BFM nicht möglich, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Situation der Beschwerdeführer zur Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu äussern. Obschon die Wegweisungshindernisse grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen seien, fände der Untersuchungsgrundsatz seine Grenzen an der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht der asylsuchenden Person. So sei es nicht Aufgabe der Asylbehörde, bei fehlenden Hinweisen seitens der Asylsuchenden nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, falls diese - wie vorliegend - ihrer Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nicht nachkommen würden und die Asylbehörden zu täuschen versuchten. Somit bestehe kein Anlass, von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Iran oder nach Afghanistan abzuweichen.

3.3 In den Beschwerden wird demgegenüber geltend gemacht, die Annahme des BFM zum legalen Aufenthalt im Iran würden auf reinen Vermutungen, die nicht weitergehend erläutert würden, basieren. Es sei daran festzuhalten, dass die Beschwerdeführer zeitlebens im Iran gelebt hätten und nie in Afghanistan gewesen seien. Zwar sei dem BFM zuzustimmen, dass die iranischen Behörden zumindest während einer gewissen Zeitspanne afghanischen Flüchtlingen tatsächlich eine Aufenthaltsbewilligung (sog. 'green cards') ausgestellt hätten. Verschiedenen Länderberichten zufolge seien jedoch bei Weitem nicht alle illegalen Flüchtlinge im Iran im Besitze solcher Ausweise. Zudem seien diese später teilweise wieder entzogen worden. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass diese 'green cards' den illegalen Flüchtlingen nicht erlauben würden, legal im Iran zu arbeiten. Demgemäss lasse die Tatsache, dass eine Person im Iran geboren sei, dort den Schulunterricht besucht habe und einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, den Schluss auf einen legalen Aufenthaltsstatus nicht per se zu. Ein Wegweisungsvollzug in den Iran sei somit nicht denkbar. Des Weiteren seien die Abklärungen zu einer möglichen Wegweisung in den Iran ungenügend, weil sich das BFM insbesondere seiner Abklärungspflicht ungerechtfertigterweise befreit habe. Aufgrund der aktuell prekären Sicherheitslage und der Gewaltsituation in Afghanistan sei überdies ein Wegweisungsvollzug dorthin nicht zumutbar. Ferner verfügten die Beschwerdeführer dort weder über Bekannte noch Verwandte. Entsprechende Abklärungen seitens des BFM seien unterlassen worden, weshalb die Beschwerdeführer ihre Mitwirkungspflicht nicht verletzt hätten. Im Lichte einer Gesamtwürdigung dieser Darlegungen sei somit der Wegweisungsvollzug sowohl in den Iran wie auch nach Afghanistan nicht zumutbar. Zudem bestehe auch keine innerstaatliche Wohnsitzalternative.

3.4 Vorliegend ist der geltend gemachte Sachverhalt nur insoweit auf seine Glaubhaftigkeit zu überprüfen, als er im Hinblick auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bedeutsam ist. Von Bedeutung sind im vorliegenden Verfahren insbesondere die Angaben der Beschwerdeführer zu ihrer Staatsangehörigkeit, ihrer Herkunft, ihres Aufenthaltsstatus im Iran und zu ihrem familiären und verwandtschaftlichen Beziehungsnetz in Afghanistan. In dieser Hinsicht gilt seitens der Vorinstanz als unbestritten, dass die Beschwerdeführer als afghanische Staatsbürger und ethnische Hazara, in A._______ (Iran) geboren sind und bis zu ihrer Ausreise dort zusammen mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern gelebt haben. Jedenfalls ergeben sich aus den Akten keine Hinweise für allfällige diesbezüglichen Zweifel seitens des BFM. Weil die Beschwerdeführer einerseits keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere abgegeben und andererseits selber bestätigt haben, dass sie als afghanische Staatsangehörige im Iran geboren worden seien, dort während einiger Jahre den Schulunterricht besucht und als (...) illegal gearbeitet hätten, bestehen seitens des Bundesverwaltungsgerichts gewisse Zweifel in Bezug auf den von den Beschwerdeführern behaupteten illegalen Aufenthaltsstatus im Iran. Diese Zweifel sind indessen - gestützt auf die Aktenlage - nicht als überwiegend zu qualifizieren, weshalb davon auszugehen ist, die Beschwerdeführer hätten sich im Iran als illegale afghanische Flüchtlinge aufgehalten.

3.5 Von vornherein nicht in Betracht kommt ein Vollzug der Wegweisung in den Iran, wo die Beschwerdeführer sich seit ihrer Geburt aufgehalten und gearbeitet haben. Die Annahme, dass sie im Iran über einen legalen Aufenthaltstitel und über Verwandte verfügen dürften - was sie jedoch bestreiten - ist nicht ganz aus der Luft gegriffen. Hingegen erscheint aufgrund der Aktenlage als nahezu ausgeschlossen, dass sie respektive ihre Familie als afghanische Staatsbürger die iranische Staatsbürgerschaft erwerben konnten. In den Iran könnte der Vollzug der Wegweisung indes nur dann erfolgen, wenn die Möglichkeit einer legalen Wiedereinreise bestünde (vgl. dazu EMARK 1997 Nr. 24 und 1995 Nr. 22). Diese Möglichkeit ist jedoch von der Vorinstanz zu Recht nicht näher erwogen worden, zumal die Beschwerdeführer als afghanische Staatsbürger einen allfälligen Duldungsanspruch in diesem Drittstaat aufgrund ihrer zweijährigen Landesabwesenheit ohnehin verwirkt haben dürften. An dieser Einschätzung vermag auch die eingereichte Teilnahmebestätigung der Mutter an der Alphabetisierungskampagne nichts zu ändern.
3.6
3.6.1 Die ARK hat sich in EMARK 2003 Nr. 10 einlässlich mit der Lage in Afghanistan, insbesondere in der Hauptstadt Kabul, auseinandergesetzt und hat in EMARK 2003 Nr. 30 ihre Praxis betreffend die Voraussetzungen eines Wegweisungsvollzuges nach Afghanistan publiziert und darin klare Kriterien festgehalten. Infolge der vergleichsweise günstigeren Situation hat sie den Wegweisungsvollzug nach Kabul unter bestimmten strengen Voraussetzungen, insbesondere einem tragfähigen Beziehungsnetz und einer gesicherten Wohnsituation, als zumutbar erachtet. Indessen erachtete sie eine Rückkehr in die Provinz Ghazni unabhängig von individuellen Umständen wie beispielsweise gesundheitlichen Beschwerden oder einem fehlenden Beziehungsnetz als existenzbedrohend und damit als unzumutbar. In EMARK 2006 Nr. 9 bestätigte und ergänzte sie ihre Rechtssprechung aus dem Jahr 2003. Zusätzlich zu Kabul erachtete sie den Wegweisungsvollzug in jene Regionen Afghanistans als grundsätzlich zumutbar, in welchen seit 2004 keine signifikanten militärischen Aktivitäten stattgefunden haben oder die keiner dauernden Unsicherheit ausgesetzt sind. Diese Voraussetzungen seien im Fall einer Wegweisung nach Kabul und - seit EMARK 2006 Nr. 9 - auch in die Provinzen Parwan, Baghlan, Takhar, Badakhshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul, Herat und in die Gegend von Samangan, die nicht zum Hazarajat zu zählen ist, gegeben, wobei im Sinne einer Einschränkung die in EMARK 2003 Nr. 10 erwogenen strengen Bedingungen beachtet werden müssen. In den östlichen, südlichen und südöstlichen Provinzen hingegen bestehe - gemäss EMARK 2006 Nr. 9 - weiterhin eine allgemeine Gewaltsituation, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin nach wie vor als unzumutbar zu betrachten sei (vgl. ebenda E. 7.5.3 und E. 7.8).
3.6.2 Die bisherige, in EMARK 2003 Nr. 10 und 30 sowie EMARK 2006 Nr. 9 festgelegte Praxis hat grundsätzlich auch im heutigen Zeitpunkt noch Gültigkeit. Die Sicherheitslage in Afghanistan hat sich in den drei Jahren seit der damaligen Einschätzung durch die ARK gesamthaft gesehen sogar verschlechtert. In mehreren der vormals noch als sicher eingestuften Provinzen und insbesondere auch in der Hauptstadt Kabul hat die Gewalt durch die wiedererstarkten Taliban massiv zugenommen und es ist im Vorfeld der Präsidentschaftswahlen vom 20. August 2009 zu mehreren Bombenanschlägen gekommen, allein am Wahltag selber seien gemäss Aussage des Präsidenten Karzai 73 Anschläge in 15 Provinzen gezählt worden. Im Februar 2009 forderte eine von Selbstmordattentätern und schwer bewaffneten Kämpfern verübte Anschlagsserie auf das Justiz- und Bildungsministerium sowie auf die städtische Gefängnisverwaltung in Kabul mindestens 26 Todesopfer. Auch in der ganz im Nordwesten Afghanistans gelegenen Provinz Herat wurde eine Verschlechterung der Lage festgestellt, wobei diese Verschlechterung auf vermehrte Aktivitäten der Taliban, aber auch auf gewaltsame Auseinandersetzungen zwischen lokalen rivalisierenden Gruppen oder zwischen lokalen Gruppen und der Regierung zurückzuführen ist. Sodann wurden bei einem US-Luftangriff in der Provinz Herat am 17. Februar 2009 nebst drei Taliban-Kämpfern auch mehrere Zivilisten getötet, und bei der Explosion eines am Strassenrand versteckten Sprengsatzes kamen anfangs April 2009 vier zivile Insassen eines Minibusses ums Leben. Aus der Stadt Herat wurden demgegenüber in den vergangenen Monaten keine derartigen Vorfälle gemeldet. Ob der Vollzug der Wegweisung in die Provinz Herat und namentlich die heute gegen 400'000 Einwohner zählende Stadt Herat nach wie vor unter bestimmten Voraussetzungen als zumutbar zu qualifizieren ist (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.8 S. 102, mit weiteren Hinweisen), braucht hier nicht geprüft zu werden.
3.6.3 Den Akten lässt sich nicht eindeutig entnehmen, woher die Beschwerdeführer genau stammen. Immerhin gab der Beschwerdeführer 1 anlässlich der Erstbefragung auf entsprechende Frage an, seine Eltern seien in der (im Osten der Provinz Herat angrenzenden) Provinz Ghor/Bezirk D._______, vermutlich im Dorf E._______ geboren (vgl. A1 S. 4). Weiter gaben sie beide übereinstimmend zu Protokoll, dass ihre engsten Familienangehörigen mit ihnen zusammen im Iran lebten (vgl. A1 S. 3). Über allfällige Verwandte in Afghanistan würden sie nichts wissen. Das BFM führt in seinen Verfügungen aus, das Desinteresse der Beschwerdeführer bezüglich möglicher Verwandtschaft erstaune und es erscheine vor dem Hintergrund der afghanischen Gesellschafts- und Familienstruktur nicht plausibel, dass sie gar keine Verwandten mehr hätten. Deren Aussagen über ein fehlendes verwandtschaftliches Beziehungsnetz seien somit nicht gesichert. Da die Beschwerdeführer ihrer Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nicht nachkämen und die Asylbehörden zu täuschen versuchten, sei es dem BFM verwehrt, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Situation der Beschwerdeführer zur Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu äussern. Es sei daher davon auszugehen, dass der Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan grundsätzlich zumutbar sei.
Auch wenn aufgrund der vorliegenden Akten nicht abschliessend beurteilt werden kann, ob die Beschwerdeführer tatsächlich aus der Provinz Ghor, wohin der Vollzug der Wegweisung gemäss bisheriger Rechtsprechung im Übrigen von vornherein nicht zumutbar wäre, oder aus einem anderen Teil Afghanistans stammen, und ob sie noch irgendwelche Verwandte im Heimatland haben, kann daraus noch nicht geschlossen werden, dass die Beschwerdeführer in Kabul oder in einer der in EMARK 2006 Nr. 9 abschliessend aufgelisteten Provinzen über eine gesicherte Wohnsituation und ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügen. Es sind keinerlei Bezugspunkte der Beschwerdeführer zum Grossraum Kabul oder einer der genannten Provinzen ersichtlich, wobei ohnehin zu prüfen wäre, ob die zitierte Praxis den aktuellen Gegebenheiten noch gerecht wird. Aufgrund der Aktenlage kann nicht ernsthaft davon ausgegangen werden, dass irgendwo im Land lebende weitere Verwandte den Beschwerdeführern eine gesicherte Existenzgrundlage bieten könnten. Mithin fehlen die entscheidenden Zumutbarkeitsfaktoren für die Annahme, die Beschwerdeführer könnten sich im Grossraum Kabul oder einer der anderen genannten Provinzen eine Existenzgrundlage aufbauen.

3.7 Angesichts der gesamten Umstände ist der Vollzug der Wegweisung - der bisherigen Praxis entsprechend - als unzumutbar zu bezeichnen. Da einer vorläufigen Aufnahme im Übrigen auch keine einschränkenden gesetzlichen Tatbestände (Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258
AuG) entgegenstehen, sind die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme erfüllt.

4.
Nach dem Gesagten sind die Beschwerden gutzuheissen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügungen des Bundesamtes vom 28. August 2007 sind demnach aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, die Beschwerdeführer gestützt auf Art. 44 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258
AuG vorläufig aufzunehmen.

5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Die in den Beschwerdeeingaben gestellte Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sind daher gegenstandslos.

5.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
und 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da im vorliegenden Verfahren der Aufwand für die Beschwerdeverfahren zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
in fine VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmung und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung - 1 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
. VGKE) ist das BFM anzuweisen, den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung in der Höhe von pauschal Fr. 1'512.05 (inkl. Auslagen und allfälliger MWST) auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerden werden gutgeheissen.

2.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügungen vom 21. Januar 2009 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 1'512.05 auszurichten.

5.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer, das BFM und an (...).

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Gabriela Freihofer Chantal Schwizer

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : E-6489/2007
Date : 21. August 2009
Published : 02. September 2009
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. August 2007


Legislation register
AsylG: 44  105  106
AuG: 83
BGG: 83
VGG: 31  32  33
VGKE: 7  8  14
VwVG: 5  48  50  52  63  64  65
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1997/24 S.22 • 2003/10 • 2003/10 S.9 • 2003/30 • 2006/9
BBl
2002/3818