Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-469/2021

Urteil vom 21. Juni 2023

Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz),

Richter Jérôme Candrian,
Besetzung
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,

Gerichtsschreiber Benjamin Strässle.

A._______,

vertreten durch
Parteien
Gewerkschaft des Verkehrspersonals (SEV),

Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Bundesbahnen SBB,

Recht & Compliance Human Resources,

Hilfikerstrasse 1, 3000 Bern 65 SBB,

Vorinstanz.

Gegenstand öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse; Arbeitsvertrag.

Sachverhalt:

A.
A._______ und die Schweizerischen Bundesbahnen (nachfolgend: SBB) schlossen am 20. Februar 2020 einen Arbeitsvertrag. Dieser sah die Anstellung von A._______ (nachfolgend: Arbeitnehmerin) als Mitarbeiterin (...) und mit einem Beschäftigungsgrad von 100 % bei den SBB vor. Der Antritt der Arbeitsstelle war auf den 24. Februar 2020 vorgesehen. Unter Ziff. 11 des Arbeitsvertrages wurde unter anderem folgende besondere Vereinbarung getroffen:

[...]

Fällt der noch anstehende medizinische Tauglichkeitsentscheid negativ aus, ist eine grundlegende Anstellungsbedingung nicht erfüllt. Das Arbeitsverhältnis kommt nicht zustande respektive endet ohne Kündigung auf den Zeitpunkt der Mitteilung an die Mitarbeiterin.

B.
Mit E-Mail vom 21. Februar 2020 teilte die Health & Medical Service AG den SBB (sinngemäss) mit, eine (erste) Beurteilung der medizinischen Tauglichkeit der Arbeitnehmerin gestützt auf den von der Arbeitnehmerin ausgefüllten Fragebogen zum Gesundheitszustand habe ergeben, dass die Überprüfung eines «Untersuchungsbefundes» erforderlich sei. Die Arbeitnehmerin wurde gleichentags für den 26. Februar 2020 zu einer medizinischen Untersuchung eingeladen (Vorakten, act. 1.5/b und d).

Die SBB forderten die Arbeitnehmerin in der Folge telefonisch auf, (vorerst) nicht zur Arbeit zu kommen. Mit E-Mail vom 2. März 2020 teilten die SBB der Arbeitnehmerin mit, die Ergebnisse der medizinischen Untersuchung abwarten zu wollen (Vorakten, act. 1.1/c).

C.
Am 13. März 2020 boten die SBB der Arbeitnehmerin an, sie temporär im Rahmen eines Verleihvertrages mit der Firma Manpower AG zu beschäftigen, bis das Ergebnis der medizinischen Untersuchung vorliege. Die Arbeitnehmerin machte von dieser Möglichkeit Gebrauch und trat am 19. März 2020 das Arbeitsverhältnis mit der Firma Manpower AG an, welche die Arbeitnehmerin als (...) an die SBB verlieh. Ab dem 23. März 2020 war die Arbeitnehmerin krankgeschrieben. Anfangs April 2020 meldete sie sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum RAV an (Vorakten, act. 1.3/b).

D.
Die Untersuchung zur medizinischen Tauglichkeit der Arbeitnehmerin fand in der Folge nicht (abschliessend) statt.

E.
Mit E-Mail vom 6. Mai 2020 an die SBB wies die Arbeitnehmerin darauf hin, dass sie bisher kein Kündigungsschreiben erhalten habe. Sie bot ihre Arbeit an und ersuchte sie um Mitteilung, wann sie mit ihrer Arbeit beginnen könne (Vorakten, act. 1.2/a).

Die SBB teilten der Arbeitnehmerin daraufhin mit Schreiben vom 13. Mai 2020 mit, das Arbeitsverhältnis zwischen ihr und den SBB sei aufgrund des ausstehenden Nachweises zur medizinischen Tauglichkeit sowie aufgrund der weiteren Umstände, insbesondere der zwischenzeitlich erfolgten Anstellung bei der Firma Manpower AG, nicht zustande gekommen.

F.
In der Folge stellte sich die mittlerweile gewerkschaftlich vertretene Arbeitnehmerin gegenüber den SBB auf den Standpunkt, es bestehe ein gültiger Arbeitsvertrag. Die SBB hielten demgegenüber an ihrer Auffassung gemäss dem Schreiben vom 13. Mai 2020 fest (Vorakten, act. 1.3/d sowie act. 1.3/f-h).

Mit Schreiben vom 23. September 2020 verlangte die Arbeitnehmerin von den SBB, es sei (im Rahmen einer beschwerdefähigen Verfügung) festzustellen, dass der am 20. Februar 2020 zwischen der Arbeitnehmerin und den SBB geschlossene Arbeitsvertrag gültig zustande gekommen sei und noch bestehe. Zur Begründung wies sie darauf hin, eine Beendigung des gültig zustande gekommenen Arbeitsvertrages vom 20. Februar 2020 bedürfe der schriftlichen Form (Vorakten, act. 1.3/c).

G.
Mit Verfügung vom 17. Dezember 2020 stellten die SBB fest, dass zwischen den SBB und der Arbeitnehmerin kein Arbeitsverhältnis besteht.

In ihrer Begründung verwiesen die SBB zusammenfassend auf die Weisung medizinische und psychologische Tauglichkeitsanforderungen K 162.1 (nachfolgend: Weisung medizinische Tauglichkeitsanforderungen), gemäss welcher eine Anstellung für bestimmte Tätigkeiten wie auch diejenige der (...) erst erfolgen dürfe, wenn die medizinische und psychologische Tauglichkeit nachgewiesen sei. Entsprechend sei unter Ziff. 11 des Arbeitsvertrages die Bedingung aufgenommen worden, wonach für das Zustandekommen des Arbeitsvertrages ein positives Ergebnis der medizinischen Tauglichkeitsprüfung erforderlich sei. Der Nachweis der medizinischen Tauglichkeit habe indes nicht erbracht werden können. Somit fehle es an einer notwendigen Anstellungsbedingung und es sei der Arbeitsvertrag zwischen den SBB und der Arbeitnehmerin nicht gültig zu Stande gekommen. Der Arbeitsvertrag vom 20. Februar 2020 sei denn auch zu keinem Zeitpunkt gelebt worden. Vielmehr sei die Arbeitnehmerin in ein anderes Arbeitsverhältnis mit der Firma Manpower AG eingetreten. Aus dem Verhalten beider Vertragsparteien sei daher zu schliessen, dass diese übereinstimmend von einem Nichtzustandekommen des Arbeitsverhältnisses ausgegangen seien. Wenn nun die Arbeitnehmerin mehr als zwei Monate später, im Mai 2020, ihre Arbeitsleistung anbiete, stehe dies im Widerspruch zu ihrem vorangehenden Verhalten und sei treuwidrig.

H.
Mit Beschwerde vom 28. Januar 2021 liess die Arbeitnehmerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen die Verfügung der SBB (nachfolgend: Vorinstanz) vom 17. Dezember 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht führen. Sie verlangt (im Ergebnis), es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei festzustellen, dass ein Anstellungsverhältnis zwischen ihr und der Vorinstanz bestehe.

Die Beschwerdeführerin macht zusammenfassend geltend, zwischen der Vorinstanz und ihr bestehe gestützt auf den schriftlichen Arbeitsvertrag vom 20. Februar 2020 weiterhin ein Arbeitsverhältnis. Dieses sei gültig zustande gekommen und bisher auch nicht schriftlich (gestützt auf einen Entscheid über die medizinische Tauglichkeit) durch die Vorinstanz aufgelöst worden. Ein Einvernehmen darüber, dass kein Arbeitsverhältnis zustande gekommen sei, habe zu keinem Zeitpunkt bestanden. Die Beschäftigung über die Firma Manpower AG, die auf Initiative der Vorinstanz zustande gekommen sei, habe sodann einzig der Überbrückung im Hinblick auf die direkte Anstellung bei der Vorinstanz gemäss dem Arbeitsvertrag vom 20. Februar 2020 gedient. Sie habe berechtigterweise darauf vertrauen dürfen, dass die Beschäftigung über die Firma Manpower AG im Zusammenhang mit ihrer Anstellung bei der Vorinstanz stehe. Wenn die Vorinstanz nun geltend mache, das Eingehen eines Arbeitsverhältnisses mit der Firma Manpower AG stehe einem (Fort-)Bestehen des Arbeitsverhältnisses gemäss dem Arbeitsvertrag vom 20. Februar 2020 entgegen, sei dies treuwidrig.

I.
Die Vorinstanz schliesst mit Vernehmlassung vom 26. März 2021 auf Abweisung der Beschwerde.

Zur Begründung macht sie zunächst in formeller Hinsicht geltend, die Beschwerdeführerin habe kein schutzwürdiges Feststellungsinteresse; Feststellungsbegehren seien subsidiär und die Beschwerdeführerin hätte im Hinblick auf die aus einem Arbeitsverhältnis resultierende Lohnforderungen ein Gestaltungsbegehren zu stellen gehabt. Auf die Beschwerde sei daher nicht einzutreten. In materieller Hinsicht hält die Vorinstanz an ihrer Auffassung fest, dass aufgrund der fehlenden Bestätigung der medizinischen Tauglichkeit eine wesentliche Anstellungsbedingung nicht erfüllt gewesen und aus diesem Grund das Arbeitsverhältnis letztlich nicht zustande gekommen sei. Das Arbeitsverhältnis sei denn auch nie gelebt worden und die Beschwerdeführerin habe erst anfangs Mai 2020 und damit mehr als zwei Monate später nach der Unterzeichnung des Arbeitsvertrages ihre Arbeit angeboten, nachdem sie sich bereits beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum RAV gemeldet hatte. Soweit sich die Beschwerdeführerin nun darauf berufe, das Arbeitsverhältnis sei nicht schriftlich und damit nicht entsprechend der Formvorschriften aufgelöst worden, handle sie ihrerseits treuwidrig.

J.
Die Beschwerdeführerin hält mit Schlussbemerkungen vom 30. April 2021 an ihren Rechtsbegehren gemäss der Beschwerde vom 28. Januar 2021 fest. Sie bleibt insbesondere bei ihrer Auffassung, dass ein formgültiger Arbeitsvertrag mit den entsprechenden gesetzlichen Folgen vorliege. Hierzu gehöre insbesondere, dass das Arbeitsverhältnis (gestützt auf einen negativen medizinischen Tauglichkeitsentscheid) zwingend schriftlich aufzulösen sei. Eine schriftliche Kündigung sei jedoch bisher nicht ausgesprochen worden, weshalb das Arbeitsverhältnis nach wie vor (fort-)bestehe.

K.
Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten und die bei den Akten liegenden Schriftstücke wird, soweit für den Entscheid erheblich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG gegeben ist und eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG entschieden hat.

Als Vorinstanz hat vorliegend ein Betrieb des Bundes im Sinne von Art. 33 Bst. e
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG verfügt und beim angefochtenen Entscheid über den Bestand des Arbeitsverhältnisses zwischen der Vorinstanz und der Beschwerdeführerin handelt es sich um ein taugliches Anfechtungsobjekt (vgl. auch Ziff. 180 des Gesamtarbeitsvertrages der SBB vom 26. November 2018 [nachfolgend: GAV SBB 2019]). Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG ist nicht ersichtlich und das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich wie funktional zuständig (vgl. auch Art. 36 Abs. 1
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 36 Richterliche Beschwerdeinstanzen - 1 Verfügungen des Arbeitgebers können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.116
2    Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesgericht betreffen, beurteilt eine Rekurskommission bestehend aus den Präsidenten oder Präsidentinnen der Verwaltungsgerichte der Kantone Waadt, Luzern und Tessin. Im Verhinderungsfall kommen die Regeln zur Anwendung, die für das Verwaltungsgericht gelten, an dem das betroffene Mitglied arbeitet. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005117. Die Kommission wird vom Mitglied präsidiert, dessen Arbeitssprache die Sprache des Verfahrens ist.
3    Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesstrafgericht betreffen, beurteilt das Bundesverwaltungsgericht.
4    Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesverwaltungsgericht betreffen, beurteilt das Bundesstrafgericht.
des Bundespersonalgesetzes [BPG, SR 172.220.1] i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Bst. d
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 3 Arbeitgeber - 1 Arbeitgeber nach diesem Gesetz sind:
1    Arbeitgeber nach diesem Gesetz sind:
a  der Bundesrat als oberstes Führungsorgan der Bundesverwaltung;
b  die Bundesversammlung für die Parlamentsdienste;
c  ...
d  die Schweizerischen Bundesbahnen;
e  das Bundesgericht;
f  die Bundesanwaltschaft;
g  die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft.
2    Die Departemente, die Bundeskanzlei, die Gruppen und Ämter sowie die dezentralisierten Verwaltungseinheiten gelten als Arbeitgeber, soweit ihnen der Bundesrat die entsprechenden Befugnisse überträgt.24
3    Das Bundesverwaltungsgericht, das Bundesstrafgericht und das Bundespatentgericht gelten als Arbeitgeber, soweit ihnen die einschlägigen Gesetze oder der Bundesrat die entsprechenden Befugnisse übertragen.25
BPG und Ziff. 182 GAV SBB 2019). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das Bundespersonalrecht nichts anderes bestimmen (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

1.2 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung besitzt (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Ist wie vorliegend (in Aufhebung der angefochtenen Verfügung) über ein Feststellungsbegehren zu entscheiden, ist zusätzlich ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse erforderlich, das nicht bloss abstrakte, theoretische Rechtsfragen, sondern konkrete Rechte oder Pflichten zum Gegenstand hat (vgl. Art. 25 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 25 - 1 Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen.
1    Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen.
2    Dem Begehren um eine Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweist.
3    Keiner Partei dürfen daraus Nachteile erwachsen, dass sie im berechtigten Vertrauen auf eine Feststellungsverfügung gehandelt hat.
VwVG); Feststellungsbegehren sind subsidiär zu Leistungsbegehren und nur zulässig, sofern an der Feststellung ein schutzwürdiges Interesse besteht und dieses nicht ebenso gut mit einem Leistungsbegehren gewahrt werden kann (BGE 137 II 199 E. 6.4; Urteile des BGer 2C_109/2021 vom 28. Juni 2021 E. 1.2, 1C_377/2019 vom 1. Dezember 2020 E. 10.2 und 2C_497/2016 vom 22. Juli 2016 E. 1.3, je mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des BVGer
A-4133/2016 vom 6. Februar 2017 E. 3.1).

Im Streit liegen vorliegend nicht einzelne Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis, die grundsätzlich mit einem Leistungsbegehren geltend zu machen wären. Das Arbeitsverhältnis wurde denn auch bisher nicht gelebt. Vielmehr steht in Frage, ob zwischen der Beschwerdeführerin und der Vorinstanz überhaupt ein Arbeitsverhältnis entstanden ist und weiterhin besteht. Unter diesen Umständen ist ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse der Beschwerdeführerin zu bejahen; sie hat mit Blick auf die sich aus einem Arbeitsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung über den Bestand eines Arbeitsverhältnisses mit der Vorinstanz. Die Beschwerdeführerin ist daher als materielle Verfügungsadressatin zur Beschwerdeerhebung berechtigt.

1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) ist somit einzutreten.

2.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung mithin auf Rechtsverletzungen, einschliesslich der unrichtigen und unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und von Rechtsfehlern bei der Ausübung des Ermessens, sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Dabei stellt das Bundesverwaltungsgericht den Sachverhalt unter Vorbehalt der Mitwirkungspflicht der Parteien von Amtes wegen fest (Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
und Art. 13
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG; Urteile des BGer 1C_340/2020 vom 16. September 2020 E. 4.2.2 und 1C_182/2019 vom 17. August 2020 E. 4.1, je mit Hinweisen). Es würdigt sodann die Beweise grundsätzlich frei, ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss (Grundsatz der freien Beweiswürdigung; vgl. vgl. Art. 19
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes.
VwVG i.V.m. Art. 40
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 40 - Der Richter würdigt die Beweise nach freier Überzeugung. Er wägt mit das Verhalten der Parteien im Prozesse, wie das Nichtbefolgen einer persönlichen Vorladung, das Verweigern der Beantwortung richterlicher Fragen und das Vorenthalten angeforderter Beweismittel.
des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess [BZP; SR 273]; Urteile des BVGer A-3788/2021 vom 19. Dezember 2022 E. 5.2.4 und
A-5978/2018 vom 18. Juli 2019 E. 2.2, je mit Hinweisen).

3.

3.1 Zwischen der Beschwerdeführerin und der Vorinstanz ist, wie vorstehend ausgeführt, strittig, ob ein Arbeitsverhältnis zu Stande gekommen ist. Die Beschwerdeführerin stützt sich zur Begründung ihres Rechtsbegehrens auf den Arbeitsvertrag vom 20. Februar 2020 und macht geltend, eine Auflösung des hierdurch entstandenen Arbeitsverhältnisses durch schriftliche Kündigung und gestützt auf einen negativen Entscheid zur medizinischen Tauglichkeit sei bisher nicht erfolgt. Das Arbeitsverhältnis bestehe daher weiterhin, was festzustellen sei. Demgegenüber ist die Vorinstanz unter Verweis auf die im Arbeitsvertrag vom 20. Februar 2020 festgehaltene besonderen Vereinbarung der Ansicht, es sei kein Arbeitsverhältnis entstanden.

Im Folgenden ist zu bestimmen, welche Bedeutung der im Arbeitsvertrag vom 20. Februar 2020 unter Ziff. 11 festgehaltenen besonderen Vereinbarung zukommt und welche Rechtsfolgen sich daraus für die vorliegende Streitigkeit ergeben.

3.2 Der Inhalt eines öffentlich-rechtlichen Arbeitsvertrages ist durch Auslegung zu bestimmen. Hierbei ist - wie bei einem privatrechtlichen Vertrag - in erster Linie auf den übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien abzustellen (sog. subjektive Vertragsauslegung; vgl. auch Art. 18 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 18 - 1 Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen.
1    Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen.
2    Dem Dritten, der die Forderung im Vertrauen auf ein schriftliches Schuldbekenntnis erworben hat, kann der Schuldner die Einrede der Simulation nicht entgegensetzen.
OR, der mangels gesetzlicher Bestimmungen zur Auslegung von verwaltungsrechtlichen Verträgen als allgemeiner Rechtsgrundsatz heranzuziehen ist). Lässt sich ein übereinstimmender Parteiwille nicht (mehr) feststellen, ist der Vertrag so auszulegen, wie er nach dem Vertrauensgrundsatz verstanden werden durfte und musste (sog. normative oder objektive Vertragsauslegung nach dem Vertrauensgrundsatz; vgl. Urteile des BGer 2C_81/2020 vom 13. Juli 2020 E. 3.1 und 2C_1085/2019 vom 8. Mai 2020 E. 4).

Im Folgenden ist daher zunächst zu prüfen, ob in Bezug auf die besondere Vereinbarung gemäss Ziff. 11 des Arbeitsvertrages vom 20. Februar 2020 ein übereinstimmender wirklicher Wille zwischen der Beschwerdeführerin und der Vorinstanz bestand und welches dessen Inhalt ist.

3.3 Die subjektive Vertragsauslegung bezieht sich auf den tatsächlichen Willen der Vertragsparteien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Beim Willen handelt es sich um eine innere Tatsache, die direkt nicht bewiesen werden kann. Daher ist der Wille anhand von Indizien zu ergründen. Zu diesem Zweck werden sämtliche Umstände des Vertragsschlusses herangezogen, welche für die Willensabgabe relevant waren. Als weitere Indizien kommen die Begleitumstände, die Beweggründe und das Verhalten der Parteien vor und nach Vertragsschluss infrage. In diesem Sinne müssen hinreichende Anhaltspunkte bestehen, um den Schluss auf den Willen einer Vertragspartei zu ermöglichen (vgl. Urteile des BGer 5A_550/2019 vom 1. September 2020 E. 5.1, 2C_81/2020 vom 13. Juli 2020 E. 3.1 und E. 5.3 sowie 2C_1085/2019 vom 8. Mai 2020 E. 5.3, je mit Hinweisen).

Die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz haben im Arbeitsvertrag eine besondere Vereinbarung in Bezug auf die Beurteilung der medizinischen Tauglichkeit der Beschwerdeführerin geschlossen. Diese besagt zunächst, dass es sich bei der medizinischen Tauglichkeit um eine grundlegende Anstellungsbedingung handelt. Entsprechend ist sodann auch festgehalten, dass das Arbeitsverhältnis nicht zustande kommt respektive ohne Kündigung endet, wenn der Entscheid negativ ausfällt. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin in diesem Sinne vor Vertragsunterzeichnung mit
E-Mail vom 7. Februar 2020 (Vorakten, act. 1.6/b) mitgeteilt, dass der Arbeitsvertrag mit einem Vorbehalt bezüglich der medizinischen Tauglichkeit ausgestellt werden wird. Die Erklärungen der Vorinstanz in der Korrespondenz mit der Beschwerdeführerin und im Arbeitsvertrag sind somit offenkundig mit expliziten und erkennbaren Vorbehalten in Bezug das Entstehen eines Arbeitsverhältnisses versehen.

Vor diesem Hintergrund deutet das Verhalten der Beschwerdeführerin und der Vorinstanz nach Unterzeichnung des Arbeitsvertrages auf einen übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen hin. So verfügte die Vorinstanz intern einen Lohnstopp, nachdem ihr aufgrund einer ersten Beurteilung der medizinischen Tauglichkeit bekannt geworden war, dass weitere Abklärungen zur medizinischen Tauglichkeit der Beschwerdeführerin notwendig sind. Entsprechend teilte sie der Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 2. März 2020 mit, das Ergebnis der der medizinischen Tauglichkeit abwarten zu wollen (vgl. vorstehend Sachverhalt Bst. B). Die Beschwerdeführerin bot ihrerseits der Vorinstanz ihre Arbeit nicht an. Vielmehr ging sie ein temporäres Arbeitsverhältnis mit der Firma Manpower AG ein. Nachdem sie ab dem 23. März krankgeschrieben war, meldete sie sich eigenen Angaben zufolge im April 2020 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum RAV (vgl. vorstehend Sachverhalt Bst. C). Die weiteren Untersuchungen zur medizinischen Tauglichkeit schloss die Beschwerdeführerin nach unbestrittenen Angaben der Vorinstanz nicht ab. Es ist somit von einem übereinstimmenden tatsächlichen Willen der Beschwerdeführerin und der Vorinstanz auszugehen, den negativen Entscheid zur medizinischen Tauglichkeit einem fehlenden Nachweis gleichzusetzen und der Bedingung gemäss Ziff. 11 des Arbeitsvertrages vom 20. Februar 2020 eine aufschiebende Natur zuzuerkennen; das Arbeitsverhältnis soll erst entstehen, wenn die medizinische Tauglichkeit der Beschwerdeführerin bestätigt worden ist. Nachdem die Beschwerdeführerin die Untersuchungen zur medizinischen Tauglichkeit nicht vollständig absolviert hat und somit ihre medizinische Tauglichkeit nicht hat bestätigt werden können, ist nach übereinstimmendem Willen der Vertragsparteien kein Arbeitsverhältnis zustande gekommen.

An diesem Ergebnis ändert nichts, dass - wie die Beschwerdeführerin einwendet - der mit der Firma Manpower AG eingegangene Arbeitsvertrag und der Verleih der Beschwerdeführerin an die Vorinstanz zur Überbrückung der Zeit bis zum Entscheid über die medizinische Tauglichkeit der Beschwerdeführerin diente. Vielmehr bestätigen das Eingehen eines Arbeitsverhältnisses mit der Firma Manpower AG und der Verleih der Beschwerdeführerin, dass auch die Beschwerdeführerin davon ausging, (noch) in keinem Arbeitsverhältnis mit der Vorinstanz zu stehen. Zwar scheint die im Arbeitsvertrag gewählte Formulierung «... endet ohne Kündigung ...» nicht von vornherein auszuschliessen, dass der Arbeitsvertrag vom 20. Februar 2020 bereits gelebt wird. Hiervon gingen jedoch, wie vorstehend unter Verweis auf das mit der Firma Manpower AG eingegangene Arbeitsverhältnis sowie den anschliessenden Personalverleih erwogen, weder die Beschwerdeführerin noch die Vorinstanz aus.

3.4 Das Ergebnis der subjektiven Vertragsauslegung wird durch eine objektive Auslegung gestützt. Diese erfolgt nach dem Vertrauensgrundsatz. Es wird darauf abgestellt, was vernünftige Parteien unter den gegebenen Umständen unter dem vorliegenden Wortlaut wohl verstanden hätten. Dabei ist zu berücksichtigen, was sachgerecht ist, da nicht anzunehmen ist, die Parteien hätten eine unangemessene Lösung gewollt. Insofern kann es auch nicht allein auf den Wortlaut eines Vertrages ankommen; gemäss Art. 18 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 18 - 1 Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen.
1    Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen.
2    Dem Dritten, der die Forderung im Vertrauen auf ein schriftliches Schuldbekenntnis erworben hat, kann der Schuldner die Einrede der Simulation nicht entgegensetzen.
OR bleibt eine allfällige unrichtige oder unvollständige Bezeichnung oder Ausdrucksweise unbeachtlich. Für die Auslegung nach dem Vertrauensgrundsatz sind nebst dem Wortlaut als Ausgangspunkt die gesamten Umstände zu berücksichtigen, also insbesondere die Entstehungsgeschichte des Vertrages, die Interessenlage der Parteien sowie der Vertragszweck. Bei der Auslegung öffentlich-rechtlicher Verträge ist sodann im Zweifelsfall zu vermuten, dass die Verwaltung nicht bereit ist, etwas anzuordnen oder zu vereinbaren, was mit den von ihr zu wahrenden öffentlichen Interessen und der einschlägigen Gesetzgebung im Widerspruch steht (Urteile des BGer 2C_1085/2019 vom 8. Mai 2020 E. 6.3.1, 2C_815/2012 vom 24. Juni 2013 E. 2.2 und 2C_259/2011 vom 30. August 2012 E. 4.1, je mit Hinweisen).

Die Vorinstanz stützt sich für die unter Ziff. 11 des Arbeitsvertrages vom 20. Februar 2020 festgehaltene besondere Vereinbarung auf die Weisung medizinische Tauglichkeitsanforderungen. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Vorinstanz legen die Regelwerksversion 5-0 ins Recht, gültig ab dem 1. Mai 2020, wobei weder die Beschwerdeführerin noch die Vorinstanz geltend machen, die Regelwerksversion 5-0 weiche, soweit von Interesse, von der zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung am 20. Februar 2020 geltenden Version ab. Die Weisung medizinische Tauglichkeitsanforderungen, die Verordnungsrecht und andere Vorgaben betreffend sicherheitsrelevante Tätigkeiten im Eisenbahnbereich konkretisiert, ist die Grundlage für die Anforderungen an die medizinische und psychologische Tauglichkeit von Mitarbeitenden bei Anstellung. Die Beurteilung der Tauglichkeit stellt dabei sicher, dass die Mitarbeitenden den Anforderungen ihres Arbeitsplatzes in gesundheitlicher und psychologischer Hinsicht gerecht werden und damit weder sich selbst noch Dritte gefährden (Ziffn. 1.1 und 1.3 der Weisung medizinische Tauglichkeitsanforderungen). Zur Beurteilung der medizinischen Tauglichkeit werden Mitarbeitende je nach zu verrichtender Tätigkeit in insgesamt fünf Gruppen eingeteilt. Mitarbeitende, die wie die Beschwerdeführerin Tätigkeiten im oder direkt neben dem Gleisbereich auszuführen haben, gehören zur Gruppe 4. Für diese Gruppe schreibt die Weisung medizinische Tauglichkeitsanforderungen unter Ziff. 2.3 vor, dass eine Anstellung erst erfolgen darf, wenn die medizinische Tauglichkeit bestätigt worden ist.

Die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz waren sich grundsätzlich darüber einig, ein Arbeitsverhältnis einzugehen, wie der Arbeitsvertrag vom 20. Februar 2020 zeigt. Gemäss Ziff. 2.3 der Weisung darf für Mitarbeitende auch der Gruppe 4 eine Anstellung jedoch erst erfolgen, wenn die medizinische Tauglichkeit bestätigt worden ist. Die unter Ziff. 11 des Arbeitsvertrages vom 20. Februar 2020 formulierte besondere Vereinbarung konnte und musste vor diesem Hintergrund im Sinne einer aufschiebenden Bedingung verstanden werden, gemäss welcher eine definitive Anstellung erst erfolgen kann, wenn die medizinische Tauglichkeit der Beschwerdeführerin bestätigt worden ist. Daran ändert nichts, dass die Vertragsparteien offenbar - zu Unrecht - davon ausgingen, dies werde ohne Weiteres der Fall sein. Vielmehr sollte die besondere Vereinbarung trotz des Willens, ein Arbeitsverhältnis einzugehen, sicherstellen, dass die medizinische Tauglichkeit als eine grundlegende Anstellungsbedingung überprüft und bestätigt wird, bevor ein Arbeitsverhältnis zustande kommt. Mit Blick auf die Vorgaben gemäss der Weisung ist schliesslich davon auszugehen, dass eine fehlende beziehungsweise - wie vorliegend - nicht abschliessende Beurteilung der medizinischen Tauglichkeit einem negativen Entscheid gleichzusetzen ist, ansonsten der Zweck der besonderen Vereinbarung vereitelt würde. Auch die objektive Vertragsauslegung führt mithin zu dem Ergebnis, dass die besondere Vereinbarung gemäss Ziff. 11 des Arbeitsvertrages vom 20. Februar 2020 im Sinne einer aufschiebenden Bedingung für das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses verstanden werden durfte und musste. Da ein Nachweis der medizinischen Tauglichkeit der Beschwerdeführerin - wie gesagt - nicht vorliegt, durfte die Vorinstanz davon ausgehen, es sei kein Arbeitsverhältnis zustande gekommen.

4.
Gesamthaft ergibt sich gestützt auf eine subjektive und objektive Vertragsauslegung, dass die besondere Vereinbarung gemäss Ziff. 11 des Arbeitsvertrages vom 20. Februar 2020 als aufschiebende Bedingung zu verstehen ist. Ein Arbeitsverhältnis sollte erst zu Stande kommen, wenn die medizinische Tauglichkeit der Beschwerdeführerin bestätigt worden ist. Nachdem ein Nachweis der medizinischen Tauglichkeit nicht vorgelegt werden konnte, kam kein Arbeitsverhältnis zustande, wie die Vorinstanz mit Verfügung vom 17. Dezember 2020 zu Recht festgehalten hat. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen.

5.
Das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist in personalrechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich kostenlos (Ziff. 185 GAV SBB 2019; vgl. auch Art. 34 Abs. 2
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 34 Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis - 1 Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung.
1    Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung.
1bis    Versetzungsentscheide oder andere dienstliche Anweisungen an das einer Versetzungspflicht unterstehende Personal gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und cbis stellen keine beschwerdefähigen Verfügungen dar.106
2    Das erstinstanzliche Verfahren sowie das Beschwerdeverfahren nach Artikel 36 sind kostenlos, ausser bei Mutwilligkeit.107
3    Abgewiesene Stellenbewerberinnen und Stellenbewerber haben keinen Anspruch auf den Erlass einer anfechtbaren Verfügung.108
BPG). Es sind daher vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben und mit Blick auf das Unterliegen der Beschwerdeführerin auch keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 7 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Jürg Marcel Tiefenthal Benjamin Strässle

Rechtsmittelbelehrung:

Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse können beim Bundesgericht angefochten werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht, bei welcher der Streitwert mindestens Fr. 15'000.- beträgt oder bei der sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1 Bst. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 85 Streitwertgrenzen - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig:
a  auf dem Gebiet der Staatshaftung, wenn der Streitwert weniger als 30 000 Franken beträgt;
b  auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn der Streitwert weniger als 15 000 Franken beträgt.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
und Abs. 2 BGG). Bei einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Gleichstellung der Geschlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, kann sie innert 30 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheids beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, und ab dem 1. Juli 2023 beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.20
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1bis    Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:

Zustellung erfolgt an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
Decision information   •   DEFRITEN
Document : A-469/2021
Date : 21. Juni 2023
Published : 29. Juni 2023
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse (Bund)
Subject : öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse; Arbeitsvertrag


Legislation register
BGG: 42  48  82  83  85
BPG: 3  34  36
BZP: 40
OR: 18
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 7
VwVG: 5  12  13  19  25  48  49  50  52  64
BGE-register
137-II-199
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1C_182/2019 • 1C_340/2020 • 1C_377/2019 • 2C_1085/2019 • 2C_109/2021 • 2C_259/2011 • 2C_497/2016 • 2C_81/2020 • 2C_815/2012 • 5A_550/2019
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[noenglish] • actual intention • appeal concerning affairs under public law • beginning • behavior • certification • civil service status • clerk • collective labor agreement • communication • company • condition • contract of employment • contractual party • cooperation obligation • costs of the proceedings • day • decision • directive • discretion • dismissal • e-mail • evidence • ex officio • federal administrational court • federal court • federal law on administrational proceedings • federal law on the federal civil proceedings • federal servants law • form and content • formation of real right • fundamental legal question • individual contract of employment • infringement of a right • initiative • instructions about a person's right to appeal • intention • labeling • lausanne • legal demand • local labor exchange office • lower instance • meadow • medical clarification • month • negative decision • notification of judgment • officialese • participant of a proceeding • physical condition • position • president • presumption • question • sbb • signature • state organization and administration • statement of affairs • statement of reasons for the adjudication • telephone • time limit • value of matter in dispute • writ
BVGer
A-3788/2021 • A-4133/2016 • A-469/2021 • A-5978/2018