Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-4571/2021
Urteil vom 21. Juni 2022
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Besetzung Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen,
Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Janine Sert.
A._______, geboren am (...),
Afghanistan,
Parteien vertreten durch MLaw Sandra Wehrli,
Bündner Beratungsstelle für Asylsuchende, (...),
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem ZEMIS;
Verfügung des SEM vom 17. September 2021 / N (...).
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 29. Mai 2021 die Schweiz um Asyl. Auf dem von ihm gleichentags ausgefüllten Personalienblatt gab er an, am (...) geboren worden zu sein.
B.
Ein Abgleich mit der Fingerabdruck-Datenbank Eurodac ergab, dass er am 10. April 2019 in Griechenland Asyl beantragt hatte.
C.
Am 3. Juni 2021 ersuchte die Vorinstanz die griechischen Behörden gestützt auf Art. 34

D.
Anlässlich der Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (UMA) vom 7. Juni 2021 gab der Beschwerdeführer an, am (...) respektive nach dem afghanischen Kalender Ende (...) geboren worden zu sein. Er sei (...)-jährig.
E.
Am 15. Juni 2021 reichte die Rechtsvertretung die Kopie (Fotoausdruck) der Tazkera des Beschwerdeführers zu den Akten, gemäss welcher er im Jahr (...) (gemäss gregorianischem Kalender: [...]) (...) Jahre alt gewesen sei.
F.
Am 22. Juni 2021 beantworteten die griechischen Behörden das Informationsersuchen der Schweiz und bestätigten das Asylgesuch des als unbegleiteten Minderjähriger registrierten Beschwerdeführers in Griechenland vom 10. April 2019. In Griechenland sei er als B._______, geb. am (...), registriert worden. Das Asylverfahren sei hängig und es sei kein Altersgutachten erstellt worden. Dem Schreiben war eine Kopie einer Tazkera des Beschwerdeführers angehängt, gemäss welcher er im Jahr (...) (gemäss gregorianischem Kalender: [...]) (...) Jahre alt gewesen sei.
G.
Aufgrund von Zweifeln an der geltend gemachten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers gab das SEM beim Institut für Rechtsmedizin des C._______ ein Gutachten zur Altersabklärung in Auftrag. Das Gutachten vom (...). Juni 2021 kommt zum Schluss, die durchgeführten Untersuchungen würden ein durchschnittliches Lebensalter von (...) Jahren und ein Mindestalter von (...) Jahren ([...] Jahre) ergeben. Das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum (chronologisches Lebensalter von [...]) könne deshalb nicht zutreffen.
H.
Am 19. Juli 2021 wurde der Beschwerdeführer im Beisein seiner zugewiesenen Rechtsvertretung im Sinn von Art. 29

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 29 Anhörung zu den Asylgründen - 1 Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes. |
|
1 | Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes. |
1bis | Es zieht nötigenfalls eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher bei. |
2 | Die Asylsuchenden können sich zusätzlich auf eigene Kosten von einer Person und einer Dolmetscherin oder einem Dolmetscher ihrer Wahl, die selber nicht Asylsuchende sind, begleiten lassen. |
3 | Über die Anhörung wird ein Protokoll geführt. Dieses wird von den Beteiligten unterzeichnet. |
I.
Mit Schreiben vom 20. Juli 2021 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Resultat des Altersgutachtens und der beabsichtigten Änderung seines Geburtsdatums im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (...), da ihm das Glaubhaftmachen des behaupteten Geburtsdatums ([...]) nicht gelungen sei. Der Beschwerdeführer nahm am 28. Juli 2021 dazu Stellung.
J.
Mit Zuteilungsentscheid vom 26. Juli 2021 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugewiesen.
K.
Mit Verfügung vom 17. September 2021 - eröffnet am 21. September 2021 - passte das SEM das Geburtsdatum des Beschwerdeführers auf das errechnete Mindestalter gemäss Altersgutachten an.
L.
Am selben Tag wurde das Mutationsformular für die neue Hauptidentität des Beschwerdeführers im ZEMIS mit dem Geburtsdatum (...) (mit Bestreitungsvermerk) erfasst.
M.
Ebenfalls mit einer (separaten) Verfügung vom 17. September 2021 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, wobei es den Wegweisungsvollzug infolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob.
N.
N.a Mit Eingabe vom 14. Oktober 2021 reichte der Beschwerdeführer gegen diese Verfügungen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein.
N.b Er ersuchte darum, es sei die Verfügung betreffend die Anpassung seines Geburtsdatums aufzuheben und sein Geburtsdatum auf den (...) anzupassen.
N.c Er beantragte sodann die Aufhebung der Verfügung betreffend die Flüchtlingseigenschaft und sein Asylgesuch.
Die solchermassen gestellte Beschwerde wurde beim Gericht unter der Verfahrensnummer E-4538/2021 registriert und weitergeführt. Das vorliegende Verfahren wird mit diesem koordiniert behandelt.
N.d In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ersucht.
O.
Mit Verfügung vom 21. Oktober 2021 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und lud ihn zur Einreichung einer Stellungnahme betreffend die beiden eingereichten Tazkeras ein.
P.
In ihrer Vernehmlassung vom 3. November 2021 im Verfahren
E-4538/2021 (betreffend das Asylgesuch) nahm die Vorinstanz ebenfalls zum Begehren gegen die Datenänderung Stellung.
Q.
Am 11. November 2021 setzte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer eine Frist für eine Replik.
R.
Mit Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2021 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands ab und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Diese Verfügung wurde von der Post mit dem Vermerk "nicht abgeholt" retourniert.
S.
Nach telefonischer Benachrichtigung der dem Beschwerdeführer zugeteilten Vertrauensperson reichte MLaw Sandra Wehrli mit Eingabe vom 9. Dezember 2021 eine Mandatsanzeige ein und ersuchte um Beiordnung als Rechtsvertretung. Der Eingabe lag eine vom Beschwerdeführer unterzeichnete Vollmacht bei.
T.
Mit Verfügung vom 14. Dezember 2021 (beide Verfahren betreffend) stellte die Instruktionsrichterin der neu mandatierten Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eine Kopie der nicht abgeholten Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2021 zur Kenntnis zu, mit welcher im vorliegenden Verfahren das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen wurde, und gewährte eine erneute Frist zur Einreichung einer Replik.
U.
Mit Replik vom 28. Dezember 2021 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung Stellung (im Verfahren E-4538/2021).
V.
Am 5. Mai 2022 lud die Instruktionsrichterin den für das Altersgutachten vom (...). Juni 2021 verantwortlichen Arzt zu ergänzenden Erläuterungen innert Frist ein.
Die auf den 9. Mai 2022 datierte Stellungnahme ging am 12. Mai 2022 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Diese wird den Parteien mit vorliegendem Urteil zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
|
a | des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; |
b | des Bundesrates betreffend: |
b1 | die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325, |
b2 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726, |
b3 | die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, |
b4 | das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30, |
c | des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cbis | des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cquater | des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; |
cquinquies | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; |
cter | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; |
d | der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; |
e | der Anstalten und Betriebe des Bundes; |
f | der eidgenössischen Kommissionen; |
g | der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; |
h | der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; |
i | kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
1 | Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
a | Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; |
c | Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
d | ... |
e | Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
e1 | Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, |
e2 | die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, |
e3 | den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, |
e4 | den Entsorgungsnachweis; |
f | Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; |
g | Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
h | Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; |
i | Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); |
j | Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. |
2 | Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: |
a | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; |
b | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
2.
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens beschränkt sich auf das Rechtsbegehren (Ziff. 3), der Entscheid bezüglich der Datenänderung im ZEMIS sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, das Geburtsdatum auf den (...) festzulegen.
3.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet hinsichtlich der ZEMIS-Berichtigung mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung insoweit auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger
oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
4.
4.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1

SR 142.51 Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich (BGIAA) BGIAA Art. 1 Gegenstand - 1 Dieses Gesetz führt ein Informationssystem ein, das der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient. |
|
1 | Dieses Gesetz führt ein Informationssystem ein, das der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient. |
2 | Die Artikel 101, 102, 103, 104-107, 110 und 111a-111i des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 20053 (AIG)4, die Artikel 96-99, 102-102abis und 102b-102e des Asylgesetzes vom 26. Juni 19985 (AsylG) sowie Artikel 44 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 20146 (BüG) bleiben vorbehalten.7 |

SR 142.51 Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich (BGIAA) BGIAA Art. 2 Führung des Informationssystems - Das Staatssekretariat für Migration (SEM)9 führt das Informationssystem zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben. |

SR 142.513 Verordnung vom 12. April 2006 über das Zentrale Migrationsinformationssystem (ZEMIS-Verordnung) - ZEMIS-Verordnung ZEMIS-Verordnung Art. 19 Rechte der Betroffenen - (Art. 6 BGIAA) |
|
1 | Die Rechte der Betroffenen, insbesondere das Auskunfts-, das Berichtigungs- und das Vernichtungsrecht sowie das Recht auf Information über die Beschaffung von Personendaten, richten sich nach den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020143 (DSG) und des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968144 sowie nach den Artikeln 111e-111g AIG145.146 |
2 | Will eine betroffene Person Rechte geltend machen, so muss sie in der Form nach Artikel 16 DSV147 ein Gesuch beim SEM einreichen.148 |
3 | Unrichtige Daten sind von Amtes wegen zu berichtigen. |
4.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 5 Abs. 1

SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz DSG Art. 5 Begriffe - In diesem Gesetz bedeuten: |
|
a | Personendaten: alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person beziehen; |
b | betroffene Person: natürliche Person, über die Personendaten bearbeitet werden; |
c | besonders schützenswerte Personendaten: |
c1 | Daten über religiöse, weltanschauliche, politische oder gewerkschaftliche Ansichten oder Tätigkeiten, |
c2 | Daten über die Gesundheit, die Intimsphäre oder die Zugehörigkeit zu einer Rasse oder Ethnie, |
c3 | genetische Daten, |
c4 | biometrische Daten, die eine natürliche Person eindeutig identifizieren, |
c5 | Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen, |
c6 | Daten über Massnahmen der sozialen Hilfe; |
d | Bearbeiten: jeder Umgang mit Personendaten, unabhängig von den angewandten Mitteln und Verfahren, insbesondere das Beschaffen, Speichern, Aufbewahren, Verwenden, Verändern, Bekanntgeben, Archivieren, Löschen oder Vernichten von Daten; |
e | Bekanntgeben: das Übermitteln oder Zugänglichmachen von Personendaten; |
f | Profiling: jede Art der automatisierten Bearbeitung von Personendaten, die darin besteht, dass diese Daten verwendet werden, um bestimmte persönliche Aspekte, die sich auf eine natürliche Person beziehen, zu bewerten, insbesondere um Aspekte bezüglich Arbeitsleistung, wirtschaftlicher Lage, Gesundheit, persönlicher Vorlieben, Interessen, Zuverlässigkeit, Verhalten, Aufenthaltsort oder Ortswechsel dieser natürlichen Person zu analysieren oder vorherzusagen; |
g | Profiling mit hohem Risiko: Profiling, das ein hohes Risiko für die Persönlichkeit oder die Grundrechte der betroffenen Person mit sich bringt, indem es zu einer Verknüpfung von Daten führt, die eine Beurteilung wesentlicher Aspekte der Persönlichkeit einer natürlichen Person erlaubt; |
h | Verletzung der Datensicherheit: eine Verletzung der Sicherheit, die dazu führt, dass Personendaten unbeabsichtigt oder widerrechtlich verlorengehen, gelöscht, vernichtet oder verändert werden oder Unbefugten offengelegt oder zugänglich gemacht werden; |
i | Bundesorgan: Behörde oder Dienststelle des Bundes oder Person, die mit öffentlichen Aufgaben des Bundes betraut ist; |
j | Verantwortlicher: private Person oder Bundesorgan, die oder das allein oder zusammen mit anderen über den Zweck und die Mittel der Bearbeitung entscheidet; |
k | Auftragsbearbeiter: private Person oder Bundesorgan, die oder das im Auftrag des Verantwortlichen Personendaten bearbeitet. |

SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz DSG Art. 5 Begriffe - In diesem Gesetz bedeuten: |
|
a | Personendaten: alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person beziehen; |
b | betroffene Person: natürliche Person, über die Personendaten bearbeitet werden; |
c | besonders schützenswerte Personendaten: |
c1 | Daten über religiöse, weltanschauliche, politische oder gewerkschaftliche Ansichten oder Tätigkeiten, |
c2 | Daten über die Gesundheit, die Intimsphäre oder die Zugehörigkeit zu einer Rasse oder Ethnie, |
c3 | genetische Daten, |
c4 | biometrische Daten, die eine natürliche Person eindeutig identifizieren, |
c5 | Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen, |
c6 | Daten über Massnahmen der sozialen Hilfe; |
d | Bearbeiten: jeder Umgang mit Personendaten, unabhängig von den angewandten Mitteln und Verfahren, insbesondere das Beschaffen, Speichern, Aufbewahren, Verwenden, Verändern, Bekanntgeben, Archivieren, Löschen oder Vernichten von Daten; |
e | Bekanntgeben: das Übermitteln oder Zugänglichmachen von Personendaten; |
f | Profiling: jede Art der automatisierten Bearbeitung von Personendaten, die darin besteht, dass diese Daten verwendet werden, um bestimmte persönliche Aspekte, die sich auf eine natürliche Person beziehen, zu bewerten, insbesondere um Aspekte bezüglich Arbeitsleistung, wirtschaftlicher Lage, Gesundheit, persönlicher Vorlieben, Interessen, Zuverlässigkeit, Verhalten, Aufenthaltsort oder Ortswechsel dieser natürlichen Person zu analysieren oder vorherzusagen; |
g | Profiling mit hohem Risiko: Profiling, das ein hohes Risiko für die Persönlichkeit oder die Grundrechte der betroffenen Person mit sich bringt, indem es zu einer Verknüpfung von Daten führt, die eine Beurteilung wesentlicher Aspekte der Persönlichkeit einer natürlichen Person erlaubt; |
h | Verletzung der Datensicherheit: eine Verletzung der Sicherheit, die dazu führt, dass Personendaten unbeabsichtigt oder widerrechtlich verlorengehen, gelöscht, vernichtet oder verändert werden oder Unbefugten offengelegt oder zugänglich gemacht werden; |
i | Bundesorgan: Behörde oder Dienststelle des Bundes oder Person, die mit öffentlichen Aufgaben des Bundes betraut ist; |
j | Verantwortlicher: private Person oder Bundesorgan, die oder das allein oder zusammen mit anderen über den Zweck und die Mittel der Bearbeitung entscheidet; |
k | Auftragsbearbeiter: private Person oder Bundesorgan, die oder das im Auftrag des Verantwortlichen Personendaten bearbeitet. |

SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz DSG Art. 25 Auskunftsrecht - 1 Jede Person kann vom Verantwortlichen Auskunft darüber verlangen, ob Personendaten über sie bearbeitet werden. |
|
1 | Jede Person kann vom Verantwortlichen Auskunft darüber verlangen, ob Personendaten über sie bearbeitet werden. |
2 | Die betroffene Person erhält diejenigen Informationen, die erforderlich sind, damit sie ihre Rechte nach diesem Gesetz geltend machen kann und eine transparente Datenbearbeitung gewährleistet ist. In jedem Fall werden ihr folgende Informationen mitgeteilt: |
a | die Identität und die Kontaktdaten des Verantwortlichen; |
b | die bearbeiteten Personendaten als solche; |
c | der Bearbeitungszweck; |
d | die Aufbewahrungsdauer der Personendaten oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien zur Festlegung dieser Dauer; |
e | die verfügbaren Angaben über die Herkunft der Personendaten, soweit sie nicht bei der betroffenen Person beschafft wurden; |
f | gegebenenfalls das Vorliegen einer automatisierten Einzelentscheidung sowie die Logik, auf der die Entscheidung beruht; |
g | gegebenenfalls die Empfängerinnen und Empfänger oder die Kategorien von Empfängerinnen und Empfängern, denen Personendaten bekanntgegeben werden, sowie die Informationen nach Artikel 19 Absatz 4. |
3 | Personendaten über die Gesundheit können der betroffenen Person mit ihrer Einwilligung durch eine von ihr bezeichnete Gesundheitsfachperson mitgeteilt werden. |
4 | Lässt der Verantwortliche Personendaten von einem Auftragsbearbeiter bearbeiten, so bleibt er auskunftspflichtig. |
5 | Niemand kann im Voraus auf das Auskunftsrecht verzichten. |
6 | Der Verantwortliche muss kostenlos Auskunft erteilen. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen, namentlich wenn der Aufwand unverhältnismässig ist. |
7 | Die Auskunft wird in der Regel innerhalb von 30 Tagen erteilt. |
4.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten zu beweisen (vgl. Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.1; BVGE 2013/30 E. 4.1). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel: |
|
a | Urkunden; |
b | Auskünfte der Parteien; |
c | Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen; |
d | Augenschein; |
e | Gutachten von Sachverständigen. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken: |
|
1 | Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken: |
a | in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten; |
b | in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen; |
c | soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt. |
1bis | Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35 |
2 | Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern. |
4.4 Amtliche Dokumente ausländischer Staaten, deren Zweck es ist, die Identität ihres Inhabers nachzuweisen, gelten nicht als öffentliche Urkunden im Sinne von Art. 9

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 9 - 1 Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist. |
|
1 | Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist. |
2 | Dieser Nachweis ist an keine besondere Form gebunden. |
4.5 Kann bei einer verlangten oder von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenigen der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1

SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz DSG Art. 5 Begriffe - In diesem Gesetz bedeuten: |
|
a | Personendaten: alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person beziehen; |
b | betroffene Person: natürliche Person, über die Personendaten bearbeitet werden; |
c | besonders schützenswerte Personendaten: |
c1 | Daten über religiöse, weltanschauliche, politische oder gewerkschaftliche Ansichten oder Tätigkeiten, |
c2 | Daten über die Gesundheit, die Intimsphäre oder die Zugehörigkeit zu einer Rasse oder Ethnie, |
c3 | genetische Daten, |
c4 | biometrische Daten, die eine natürliche Person eindeutig identifizieren, |
c5 | Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen, |
c6 | Daten über Massnahmen der sozialen Hilfe; |
d | Bearbeiten: jeder Umgang mit Personendaten, unabhängig von den angewandten Mitteln und Verfahren, insbesondere das Beschaffen, Speichern, Aufbewahren, Verwenden, Verändern, Bekanntgeben, Archivieren, Löschen oder Vernichten von Daten; |
e | Bekanntgeben: das Übermitteln oder Zugänglichmachen von Personendaten; |
f | Profiling: jede Art der automatisierten Bearbeitung von Personendaten, die darin besteht, dass diese Daten verwendet werden, um bestimmte persönliche Aspekte, die sich auf eine natürliche Person beziehen, zu bewerten, insbesondere um Aspekte bezüglich Arbeitsleistung, wirtschaftlicher Lage, Gesundheit, persönlicher Vorlieben, Interessen, Zuverlässigkeit, Verhalten, Aufenthaltsort oder Ortswechsel dieser natürlichen Person zu analysieren oder vorherzusagen; |
g | Profiling mit hohem Risiko: Profiling, das ein hohes Risiko für die Persönlichkeit oder die Grundrechte der betroffenen Person mit sich bringt, indem es zu einer Verknüpfung von Daten führt, die eine Beurteilung wesentlicher Aspekte der Persönlichkeit einer natürlichen Person erlaubt; |
h | Verletzung der Datensicherheit: eine Verletzung der Sicherheit, die dazu führt, dass Personendaten unbeabsichtigt oder widerrechtlich verlorengehen, gelöscht, vernichtet oder verändert werden oder Unbefugten offengelegt oder zugänglich gemacht werden; |
i | Bundesorgan: Behörde oder Dienststelle des Bundes oder Person, die mit öffentlichen Aufgaben des Bundes betraut ist; |
j | Verantwortlicher: private Person oder Bundesorgan, die oder das allein oder zusammen mit anderen über den Zweck und die Mittel der Bearbeitung entscheidet; |
k | Auftragsbearbeiter: private Person oder Bundesorgan, die oder das im Auftrag des Verantwortlichen Personendaten bearbeitet. |

SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz DSG Art. 25 Auskunftsrecht - 1 Jede Person kann vom Verantwortlichen Auskunft darüber verlangen, ob Personendaten über sie bearbeitet werden. |
|
1 | Jede Person kann vom Verantwortlichen Auskunft darüber verlangen, ob Personendaten über sie bearbeitet werden. |
2 | Die betroffene Person erhält diejenigen Informationen, die erforderlich sind, damit sie ihre Rechte nach diesem Gesetz geltend machen kann und eine transparente Datenbearbeitung gewährleistet ist. In jedem Fall werden ihr folgende Informationen mitgeteilt: |
a | die Identität und die Kontaktdaten des Verantwortlichen; |
b | die bearbeiteten Personendaten als solche; |
c | der Bearbeitungszweck; |
d | die Aufbewahrungsdauer der Personendaten oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien zur Festlegung dieser Dauer; |
e | die verfügbaren Angaben über die Herkunft der Personendaten, soweit sie nicht bei der betroffenen Person beschafft wurden; |
f | gegebenenfalls das Vorliegen einer automatisierten Einzelentscheidung sowie die Logik, auf der die Entscheidung beruht; |
g | gegebenenfalls die Empfängerinnen und Empfänger oder die Kategorien von Empfängerinnen und Empfängern, denen Personendaten bekanntgegeben werden, sowie die Informationen nach Artikel 19 Absatz 4. |
3 | Personendaten über die Gesundheit können der betroffenen Person mit ihrer Einwilligung durch eine von ihr bezeichnete Gesundheitsfachperson mitgeteilt werden. |
4 | Lässt der Verantwortliche Personendaten von einem Auftragsbearbeiter bearbeiten, so bleibt er auskunftspflichtig. |
5 | Niemand kann im Voraus auf das Auskunftsrecht verzichten. |
6 | Der Verantwortliche muss kostenlos Auskunft erteilen. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen, namentlich wenn der Aufwand unverhältnismässig ist. |
7 | Die Auskunft wird in der Regel innerhalb von 30 Tagen erteilt. |
4.6 Im Asylverfahren ist die Minderjährigkeit - der allgemeinen asylrechtlichen Beweisregel folgend - von der beschwerdeführenden Person zumindest glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3 und E. 4.2.3).
4.7 Im vorliegenden Fall obliegt es demnach grundsätzlich der Vorinstanz zu beweisen, dass das aktuell im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum ([...]) korrekt ist. Der Beschwerdeführer hat nachzuweisen, dass das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum ([...]) richtig ist, als das im ZEMIS erfasste, ihm mithin eine höhere Glaubhaftigkeit zukommt als dem bisherigen Eintrag. Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis, ist dasjenige Geburtsdatum im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist (vgl. Urteil des BVGer A-3051/2018 vom 12. März 2019 E. 5.5).
5.
5.1 Die Vorinstanz stützt den bestehenden ZEMIS-Eintrag auf das Altersgutachten vom (...). Juni 2021, wonach ein durchschnittliches Lebensalter von (...) Jahren sowie ein Mindestalter von (...) Jahren ermittelt worden sei. Die Differenz zwischen dem angegebenen Alter und dem errechneten Mindestalter betrage rund (...). Das angegebene Alter von (...) zum Zeitpunkt der Untersuchung könne aufgrund der Ergebnisse der forensischen Altersschätzung somit nicht zutreffen. Seine (zeitlichen) Angaben zur Person, beispielsweise zur schulischen Laufbahn, zur Familie oder zur Ausreise, seien zudem zu vage ausgefallen. Obwohl er in der Erstbefragung UMA angegeben habe, seine Tazkera sowie sein Mobiltelefon bei der Überfahrt nach Griechenland im Meer verloren zu haben und somit keine Ausweispapiere einreichen zu können, habe er anschliessend eine Kopie seiner Tazkera vorgelegt. Abgesehen davon, dass eine Tazkera nur eine bedingte Aussagkraft habe, da sie über keine Sicherheitsmerkmale verfüge und somit leicht fälschbar sei, seien auf der eingereichten Tazkera die Angaben seines Onkels vermerkt, obwohl der Beschwerdeführer in beiden Befragungen ausgesagt habe, dass er weder Onkel noch Tanten habe. Seine Erklärung, dass man in seiner Region den Vater «D._______» nennen würde, was in anderen Regionen Afghanistans Onkel väterlicherseits bedeute, vermöge nicht zu erklären, weshalb die afghanischen Behörden auf seiner Tazkera diese falschen Angaben übernommen hätten. Die Tazkera verliere weiter an Aussagekraft, da der Beschwerdeführer den griechischen Behörden eine andere Tazkera eingereicht habe, wobei auffalle, dass er gemäss Angaben auf jener Tazkera ein Jahr älter wäre, als er in der Schweiz angegeben habe, und sich die Layouts der beiden Tazkeras grundlegend voneinander unterscheiden würden. Er habe die griechischen Behörden mit einem gefälschten Dokument über seine Identität getäuscht. Somit sei seine Glaubwürdigkeit beeinträchtigt und es könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass er in der Schweiz das gleiche Vorgehen an den Tag gelegt habe. Er habe sein Alter weder durch rechtsgenügliche Identitätsdokumente beweisen noch glaubhaft machen können.
5.2 Der Beschwerdeführer führt aus, er sei bei der Erstbefragung davon ausgegangen, dass das SEM von ihm originale Ausweisdokumente verlangt habe, weshalb er angegeben habe, keine Ausweispapiere beschaffen zu können. Es sei ihm in diesem Moment nicht bewusst gewesen, dass er auch ein Foto von seinem Ausweis hätte einreichen können. Er habe das Original seiner Tazkera bei der Überfahrt nach Griechenland verloren, habe aber vor seiner Überfahrt ein Foto davon einem Kollegen geschickt, da er vernommen habe, dass die Leute bei der Überfahrt ihr Hab und Gut verlieren würden. In Griechenland habe er von diesem Kollegen das Foto wieder erhalten. Das auf der in der Schweiz eingereichten Tazkera vermerkte Wort «D._______» bedeute in seiner Heimatregion Vater, und nicht Onkel. Dadurch werde die Aussagekraft seiner Tazkera nicht vermindert. Weshalb der Beamte dieses Wort entsprechend übernommen habe, könne er nicht wissen. Andere Fälschungsmerkmale seien von der Vorinstanz nicht aufgezeigt worden.
In Bezug auf seine in Griechenland eingereichte Tazkera habe er bereits in der Stellungnahme vom 28. Juli 2021 erläutert, dass er sich damals - aufgrund der Unterbringungssituation - in einer absoluten Notsituation befunden und ihm deshalb ein Freund aus der Not geholfen habe. Die Unterbringungsbedingungen in Griechenland seien katastrophal und man habe ihn mit Erwachsenen zusammen unterbringen wollen. Es scheine absurd, dass ihm zur Last gelegt werde, dass er damit die griechischen Behörden habe täuschen wollen, nachdem ihn gerade diese in die Notsituation gebracht hätten. Er habe mit dieser gefälschten Tazkera lediglich seine Minderjährigkeit beweisen wollen, was ja der Wahrheit entspreche. Er habe dem Kollegen, der sich anerboten habe, ihm zu helfen, das Foto seiner Tazkera gezeigt, und dieser habe so teils korrekte Angaben für die gefälschte Tazkera übernommen. Das Einreichen dieser gefälschten Tazkera schade somit nicht seiner Glaubwürdigkeit. Er habe in seinen Anhörungen wiederholt deckungsgleich angegeben, dass er sein Geburtsjahr von seiner Mutter kenne. Dieses Geburtsjahr werde mit der Kopie seiner Tazkera bestätigt. Damit sei der (...) das wahrscheinlichere Geburtsdatum.
Weiter bringt er vor, Altersgutachten seien - mit Verweis auf diverse Artikel - in der Wissenschaft umstritten und nicht hundertprozentig verlässlich. Das (vorliegende) Altersgutachten ergebe sowohl bei der Zahnanalyse, wie auch bei der Schlüsselbein- respektive Skelettanalyse ein Mindestalter von unter 18 Jahren, weshalb das Altersgutachten nicht zur Beurteilung seines Alters herangezogen werden könne.
6.
6.1 Vorliegend bildet das konkrete Geburtsdatum des Beschwerdeführers den Streitgegenstand. Dieses ist nach datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten und damit nach der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu bestimmen. Die Beweisregel, wonach im Zweifelsfall von der Minderjährigkeit auszugehen sei, ist dem Datenschutzrecht fremd (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_709/2017 vom 12. Februar 2019 E. 2.4).
6.2 Weder die Vorinstanz noch der Beschwerdeführer können das von ihnen behauptete Geburtsdatum beweisen. Es ist daher nachfolgend zu prüfen, welches Geburtsdatum - der vom Beschwerdeführer behauptete (...) oder der von der Vorinstanz eingetragene (...) - wahrscheinlicher ist. Die Frage der Volljährigkeit stellte sich zum Zeitpunkt des Entscheids der Vorinstanz nicht, hat diese die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers doch nicht angezweifelt.
6.3 Betreffend die Eruierung des wahrscheinlicheren Geburtsdatums des Beschwerdeführers lässt sich nach Durchsicht der Akten Folgendes feststellen:
6.3.1 Wie in der Beschwerde vorgebracht, sind von den in der Schweiz
angewandten Methoden der medizinischen Altersabklärung nur die
Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung (nicht jedoch die Handknochenaltersanalyse und die ärztliche körperliche Untersuchung) zum Beweis der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person geeignet. Zudem lässt sich anhand der medizinischen Altersabklärung keine Aussage zur Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person machen, wenn das Mindestalter bei der zahnärztlichen Untersuchung und der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse unter 18 Jahren liegt (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1 f.). Mit einer medizinischen Altersschätzung, die im besten Fall ein mehr oder weniger starkes Indiz für die Voll- respektive Minderjährigkeit einer Person sein kann, ist sodann ein sicherer Nachweis eines Geburtsdatums nicht möglich (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 6.1).
6.3.2 Die forensische Lebensaltersschätzung des Beschwerdeführers stützt ihr Ergebnis im Gutachten vom (...). Juni 2021 auf eine körperliche Untersuchung des Beschwerdeführers, die zahnärztliche Altersschätzung, die radiologische Altersschätzung des Handgelenks sowie der Schlüsselbeine. Hierbei ergab die Handknochenanalyse ein Mindestalter von (...) Jahren und die Schlüsselbeinanalyse ein Mindestalter von (...) Jahren; bei der zahnärztlichen Untersuchung wurde kein Mindestalter angegeben (vgl. Altersgutachten vom (...). Juni 2021 S. 4 f.). Diesbezüglich wurde aber ein Durchschnittsalter von (...) Jahren festgehalten. Das vom Beschwerdeführer behauptete Alter von damals (...) könne deshalb - gemäss Gutachten - nicht zutreffen. In seiner Stellungnahme vom 9. Mai 2022, welche den Parteien aufgrund ihrer allgemeinen Natur erst mit vorliegendem Urteil zur Kenntnis gebracht wird, hält der für das Altersgutachten verantwortliche Arzt erläuternd fest, beim Mindestalter handle es sich um das beobachtete - nicht berechnete - Lebensalter der jüngsten Person in der untersuchten Referenzpopulation, die das angegebene Merkmal aufweise, weshalb das in den Altersgutachten angegebene Mindestalter unter Umständen deutlich unter dem Durchschnittsalter liegen könne. Bei den zahnärztlichen Befunden sei eine anderweitige Eingrenzung der Altersspanne (als die bereits im Altersgutachten vom (...). Juni 2021 angegebenen Altersspanne) anhand der erhobenen Befunde und der aktuellen Literatur nicht möglich. Anhand dieser medizinischen Altersabklärung lässt sich folglich keine Aussage zur Minder- beziehungsweise Volljährigkeit des Beschwerdeführers machen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2 Punkt 5). Die Vorinstanz zweifelte die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers (zum Zeitpunkt ihres Entscheids) wie bereits gesagt indes auch nicht an, zumal er damals auch mit dem im ZEMIS angeführten Geburtsdatums vom (...) als minderjährig galt.
6.3.3 Bei der Einschätzung des Alters des Beschwerdeführers ist eine Gesamtwürdigung vorzunehmen, bei der auch die protokollierten Aussagen zu den persönlichen Lebensumständen zu berücksichtigen sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 6.4.3 f.: insbes. [übereinstimmende] Angaben zum Alter, zu Identitätspapieren bzw. zu den Gründen für deren Nichteinreichung, zu den familiären Umständen, zum Schulbesuch, zu Berufs-
bildung / Berufstätigkeit und zu den Ausreiseumständen sowie nachvollziehbare länderspezifische Angaben zum behaupteten Herkunftsgebiet). Die Vorinstanz führte diesbezüglich aus, die vagen Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Person, beispielsweise zur schulischen Laufbahn, zur Familie oder zur Ausreise, hätten erhebliche Zweifel an dem von ihm geltend gemachten Alter ergeben. Anhand der ziemlich vagen zeitlichen Angaben im Zusammenhang mit der Schulzeit, der darauffolgenden Zeit zu Hause und der Ausreise liessen sich keine aussagekräftigen Rückschlüsse auf das Alter ziehen. In Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ereignisse noch sehr jung war, sind allfällige zeitliche Unstimmigkeiten jedoch zu relativieren, zumal seine Ausführungen insgesamt - wie von der Vorinstanz ebenfalls festgestellt - widerspruchsfrei ausgefallen sind und er den chronologischen Ablauf der Geschehnisse auch anlässlich beider Anhörungen gleich schilderte (vgl. act. 1097620-15/16 [nachfolgend SEM-Akte 15] S. 6 f. und 13 sowie act. 1097620-27/13 [nachfolgend SEM-Akte 27] F42 ff.). Insbesondere machte er bereits auf dem Personalienblatt und in der Erstbefragung UMA geltend, nach persischem Kalender Ende (...) (vgl. SEM-Akten 1 und 15 S. 2) geboren worden, mithin im Jahr 2021 (...)-jährig gewesen zu sein. Sodann sind seine Angaben zur schulischen Laufbahn (Alter bei Einschulung, Anzahl besuchter Klassen und Alter bei Abbruch der Schule, vgl. SEM-Akte 15 S. 6 f.) in sich und auch in Bezug auf das angegebene Geburtsdatum, das Alter zum Zeitpunkt der Ausreise und der noch zuhause verbrachten Zeit nach Schulabbruch (vgl. SEM-Akte 15 S. 6 und Ziff. 5.01), dem Zeitpunkt der Entführung seines Vaters als er (...)jährig und in der vierten Klasse gewesen sei (vgl. SEM-Akte 15 S. 7), den Ausreisezeitpunkt (etwa drei Jahre vor der Erstbefragung Anfang Juni 2021, also etwa Ende 2018; vgl. SEM-Akte 15 Ziffn. 1.07 und 5.01), dem Einreisezeitpunkt in Griechenland (2019; vgl. SEM-Akte 15 S. 4 und Ziff. 5.01) stimmig ausgefallen und passen mit dem von ihm angegebenen Jahr seiner Geburt (Ende [...]) zusammen. Diesbezüglich ist allerdings festzuhalten, dass er anlässlich der Erstbefragung UMA angab, er kenne sein genaues Geburtsdatum nicht und wisse nur, dass seine Mutter ihm gesagt habe, er sei Ende (...) geboren (vgl. SEM-Akte 15 S. 3). Seine Erklärungen zum Alter erscheinen dem Länderkontext entsprechend zwar nachvollziehbar. Im afghanischen Kontext ist es für im ländlichen Gebiet aufwachsende Jugendliche durchaus üblich, dass sie ihr Alter nicht mit Sicherheit angeben können und dieses von Drittpersonen im Verlauf ihres Lebens erfahren, wird dieses doch nicht einmal in der Tazkera - häufig dem einzigen amtlichen Dokument
in deren Besitz - genau aufgeführt (vgl. nachfolgend E. 6.3.4 sowie Urteil des BVGer E-322/21 vom 17. Februar 2021 E. 3.4). Das genaue Geburtsdatum in Bezug auf den gregorianischen Kalender ([...]) hat der Beschwerdeführer aber aufgrund der ihm bekannten, ungenauen Informationen (geboren Ende [...]; vgl. SEM-Akte 15 S. 3) gewissermassen beliebig gewählt. Insofern ist nicht davon auszugehen, dass es sich beim (...) um das exakte Geburtsdatum des Beschwerdeführers handelt.
6.3.4 Der Übersetzung der vom Beschwerdeführer eingereichten Kopie der Tazkera ist zu entnehmen, dass er im Ausstellungszeitpunkt ([...], also am [...]) (...) Jahre alt war, was mit dem Beschwerdeführer geltend gemachten Geburtsdatum vom (...) (nach persischem Kalender Ende [...]), mithin seiner Aussage, im Jahr (...) (...)-jährig gewesen zu sein, in Einklang steht. Bei der Tazkera handelt es sich zwar - wie auch vom SEM festgehalten wurde - nicht um ein fälschungssicheres Dokument, weshalb hinsichtlich der Frage der Identität von Inhabern eines solchen Dokuments praxisgemäss von einem reduzierten Beweiswert eingereichter Tazkeras auszugehen ist. Es ist aber nicht statthaft, eine Tazkera pauschal und ohne weitere Überprüfung als Fälschung zu deklarieren (vgl. BVGE 2013/30 E. 4.2.2). Hinsichtlich des Alters eines Asylgesuchstellers ist darauf hinzuweisen, dass auf einer Tazkera kein Geburtsdatum ausgewiesen, sondern lediglich festgehalten wird, der Inhaber sei im Ausstellungszeitpunkt in einem bestimmten Alter gewesen. Bereits aufgrund der Tazkera besteht somit eine mögliche Altersspanne von fast einem Jahr (der Inhaber der Tazkera kann bereits am ersten Tag, indessen auch erst am letzten Tag des Ausstellungsjahres das entsprechende Altersjahr vollendet haben). Entgegen der vorinstanzlichen Einschätzung stellt die Tazkera vorliegend ein Indiz dafür dar, dass der Beschwerdeführer im Jahr (...) geboren wurde (vgl. Urteil des BVGer D-3362/2021 vom 3. November 2021 E. 5.2.4 m.w.H.). An dieser Einschätzung ändert auch der Einwand der Vorinstanz nichts, wonach auf der Tazkera die Angaben des Onkels des Beschwerdeführers vermerkt seien, obwohl er in beiden Befragungen ausgesagt habe, weder Onkel noch Tanten zu haben. Einerseits konnte der Beschwerdeführer diese Ungereimtheit bereits anlässlich der Anhörung vom 19. Juli 2021 mit den sprachlichen Gegebenheiten in seiner Heimatregion erklären (vgl. SEM-Akte 27 F77). Andererseits ist weder aus der Argumentation des SEM noch aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ersichtlich, ob diese Ungereimtheit lediglich auf die Übersetzung der eingereichten Tazkera zurückzuführen ist.
6.3.5 Hinsichtlich der Tazkera, die die griechischen Behörden der Vor-instanz zugestellt haben, ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nachvollziehbar aufzeigen konnte, weshalb er sich angesichts der Unterbringungssituation in Griechenland dazu entschieden hatte, bei den griechischen Behörden eine gefälschte Tazkera einzureichen (vgl act. 1097620-35/2 S. 2, Beschwerde S. 6, sowie Replik vom 28. Dezember 2021). Dass er aus einer persönlichen Notlage heraus eine solche Entscheidung getroffen hat, ist ihm vorliegend nicht vorzuwerfen, respektive ändert nichts daran, dass er persönlich glaubwürdig und authentisch erscheint. Er ist von Beginn an seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen, hat seine persönlichen Lebensumstände umfassend dargelegt und war spürbar bemüht, die Fragen korrekt zu verstehen und zu beantworten.
6.4 Nach dem Gesagten ist weder dem SEM noch dem Beschwerdeführer der Nachweis gelungen, dass das aktuell im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum ([...]) beziehungsweise das geltend gemachte Geburtsdatum des (...) korrekt ist. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist jedoch festzustellen, dass das vom Beschwerdeführer - gestützt auf die vagen Angaben seiner Mutter - geltend gemachte Geburtsdatum eine zu grosse Abweichung der Ergebnisse des Altersgutachtens vom (...). Juni 2021 darstellt. Insgesamt erscheint deshalb das vom SEM - gestützt auf das wissenschaftliche Gutachten - im ZEMIS veranschlagte Geburtsdatum vom (...) wahrscheinlicher, als das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Geburtsdatum.
Der bestehende ZEMIS-Eintrag mit dem Geburtsdatum (...) (mit Bestreitungsvermerk) ist unverändert zu belassen.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Mit Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2021 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abgewiesen (Art. 65 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113 |
3 | Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4. |
4 | Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117 |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
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1 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113 |
3 | Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4. |
4 | Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117 |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
|
1 | Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
2 | Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten. |
3 | Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt. |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr: |
|
a | bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken; |
b | in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
9.
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Datenschutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2

SR 235.11 Verordnung vom 31.August 2022 über den Datenschutz (Datenschutzverordnung, DSV) - Datenschutzverordnung DSV Art. 35 - Werden Personendaten zu nicht personenbezogenen Zwecken, insbesondere der Forschung, der Planung und der Statistik, und gleichzeitig zu einem anderen Zweck bearbeitet, so sind die Ausnahmen nach Artikel 39 Absatz 2 DSG nur für die Bearbeitung zu den nicht personenbezogenen Zwecken anwendbar. |
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, das Generalsekretariat EJPD und den EDÖP.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Janine Sert
Versand:
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
|
a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. |
|
1 | Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. |
2 | Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.20 |
3 | Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln. |
4 | Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
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