Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

B-3923/2012

Urteil vom 21. Mai 2013

Richter Frank Seethaler (Vorsitz),

Besetzung Richter Jean-Luc Baechler, Richter Francesco Brentani (Kammerpräsident), Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Hans Urech (Abteilungspräsident);

Gerichtsschreiberin Karin Behnke.

Prof. Dr. X._______,
Parteien
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerischer Nationalfonds,

Vorinstanz.

Gegenstand Forschungsförderung.

Sachverhalt:

A.
X._______ (Beschwerdeführer), reichte am 2. März 2011 im Rahmen des Doktoratsprogramms ProDoc beim Schweizerischen Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung (Vorinstanz) ein Gesuch für die Finanzierung eines Forschungsmoduls mit dem Titel "_______" ein. Mit Verfügung vom 27. Juli 2011 wies die Vorinstanz das Gesuch indessen ab, das sie zuvor von zwei externen Experten hatte begutachten lassen. Auf ein Wiedererwägungsgesuch vom 23. August 2011, in welchem der Beschwerdeführer Zweifel an der Unvoreingenommenheit eines der beiden Gutachter geäussert hatte, trat sie mit Verfügung vom 14. September 2011 nicht ein.

B.
Am 12. Januar 2012 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein überarbeitetes Gesuch ein. Zugleich beantragte er, den von ihm im Wiedererwägungsgesuch beanstandeten Experten bei einer neuerlichen Begutachtung nicht mehr zu berücksichtigen. Mit Verfügung vom 25. Juni 2012 mass die Vorinstanz dem Förderungsgesuch lediglich eine mittlere Förderpriorität zu und lehnte es mit Blick auf die begrenzten finanziellen Mittel wiederum ab. Aus den der Verfügung beigelegten, von der Vorinstanz eingeholten drei externen Expertisen geht hervor, dass die Vorinstanz erneut den vom Beschwerdeführer beanstandeten Gutachter beigezogen und sich bei ihrem abschlägigen Entscheid massgeblich von seinem Befund hatte leiten lassen.

Auf ein Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 12. Juli 2012, in welchem sich dieser einlässlich mit den Ausführungen des von ihm beanstandeten Gutachters auseinander setzte und erneut Zweifel an dessen Unbefangenheit äusserte, trat die Vorinstanz wiederum nicht ein.

C.
Mit Eingabe vom 23. Juli 2012 erhob der Beschwerdeführer gegen den abschlägigen Förderungsentscheid der Vorinstanz vom 25. Juni 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung und die Zusprechung des nachgesuchten Förderungsbeitrags. Zur Begründung führte er aus, bei der Behandlung seines zweiten Gesuchs sei "ein schwerwiegender Verfahrensfehler" begangen worden. Sein erstes Gesuch sei u.a. von einem Experten begutachtet worden, dessen Stellungnahme auf eine Voreingenommenheit habe schliessen lassen, weshalb er bereits hinsichtlich der abschlägigen Verfügung vom 27. Juli 2011 - freilich erfolglos - um Wiedererwägung ersucht habe. Hierauf habe er ein grundlegend überarbeitetes Gesuch eingereicht und im Begleitschreiben ausdrücklich nochmals auf den Verdacht der Voreingenommenheit jenes Gutachters hingewiesen und ersucht, diesen nicht erneut in das Evaluationsverfahren einzubeziehen. Auch sein zweites Förderungsgesuch sei jedoch abgelehnt worden, wobei sich die Begründung der ablehnenden Verfügung massgeblich auf die Expertise eben jenes Gutachters gestützt habe. Aus dieser Expertise gehe erneut deutlich hervor, dass der betreffende Gutachter ein Vorurteil gegen den Beschwerdeführer bzw. seine Arbeit hege (wird näher ausgeführt). Zwei weitere Gutachten, die eine Förderung des Projekts vorbehaltlos empfohlen hätten, seien hingegen nicht berücksichtigt worden. Der Entscheidungsprozess weiche damit signifikant von den Regeln einer fairen und unparteiischen Evaluation wissenschaftlicher Anträge ab und widerspreche somit dem Reglement der Vorinstanz über die Gewährung von Beiträgen.

D.
In ihrer Vernehmlassung vom 19. September 2012 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. Zur Begründung wies sie einleitend auf das Verfahren und die Zuständigkeiten bei den in Frage stehenden Förderungsentscheiden hin. Soweit hier interessierend führte sie aus, für die wissenschaftliche Begutachtung und für die Entscheidung bezüglich der Ausrichtung von Beiträgen für ProDoc sei ihr Nationaler Forschungsrat bzw. der Fachausschuss Karrieren zuständig. Ihm obliege es auch, die in einer ersten Phase tätige Evaluationskommission einzusetzen. Sofern die Gesuche die formellen Kriterien erfüllten, würden sie der wissenschaftlichen Begutachtung zugeführt. Die Gesuche würden durch mehrere externe Gutachter beurteilt. Die Auswahl der externen Gutachter obliege dem Referenten oder der Referentin und gegebenenfalls dem Ko-Referenten oder der Ko-Referentin, welche Mitglieder des Nationalen Forschungsrats seien. Reichten Gesuchstellende ein überarbeitetes Gesuch ein, welches bei der ersten Eingabe abgelehnt worden sei, würden externe Gutachter aus der ersten Runde in der Regel nochmals für die Begutachtung eingeladen. Auf diese Weise könne besser abgeklärt werden, inwiefern die Gesuchstellenden das Gesuch verbessert hätten. Es werde bei einer Wiedereingabe erwartet, dass den Kritikpunkten Rechnung getragen werde. Die Gesuche würden durch den Forschungsrat auf der Basis der eingegangenen Gutachten gewürdigt und im Vergleich zu anderen Gesuchen desselben Fachgebiets beurteilt. Die Evaluationskommission führe aufgrund des Antrags des Referenten eine Diskussion über die Würdigung des Gesuchs und seine Einstufung auf der Prioritätenliste und beantrage dem Fachausschuss Karrieren, ihren Entscheid zu übernehmen. Der Fachausschuss Karrieren berate schliesslich vergleichend über die Gesuche und fälle zu jedem Gesuch einen vorläufigen Entscheid. Zuletzt überprüfe ihr Präsidium u.a. die Korrektheit des Gesuchsverfahrens, die Einhaltung des Budgets und entscheide über die Genehmigung des vorläufigen Entscheids des Fachausschusses Karrieren.

Bezüglich des streitbezogenen Verfahrens führte die Vorinstanz aus, sie habe den vom Beschwerdeführer beanstandeten Gutachter (im Folgenden: Gutachter X) wiederum für ein Gutachten angefragt, da im Wesentlichen auch zu beurteilen gewesen sei, inwiefern sich das überarbeitete Projekt gegenüber dem 2011 eingereichten Gesuch verbessert habe. Ein derartiges Vorgehen habe sich in der Praxis bewährt. Die beiden anderen Gutachter habe sie erstmals angefragt. Der vom Beschwerdeführer erhobene Vorwurf der Befangenheit von Gutachter X müsse indessen in aller Form zurückgewiesen werden. Bereits anlässlich ihres Nichteintretensentscheids auf das Wiedererwägungsgesuch im Sommer 2011 habe sie festgestellt, dass kein Ausstandsgrund vorgelegen habe. Das Gutachten X enthalte keine abfälligen oder beleidigenden Passagen. Die Kritik des Gutachtens X sei wissenschaftlich-sachlich fundiert und in sich schlüssig. Dem Gutachten X sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer mehreren kritischen Bemerkungen, die Gutachter X in seinem Gutachten des Vorjahres aufgeführt habe, im überarbeiteten Gesuch ungenügend Rechnung getragen habe. Es falle auf, dass auch einer der beiden eine Förderung befürwortender Gutachter (im Folgenden: Gutachter Z) auf diese Probleme hinweise, freilich an weniger prominenter Stelle, nämlich unter der Rubrik "other comments". An diese Einstufung sei der Referent im Rahmen der Würdigung des Gutachtens indessen nicht gebunden. Es liege innerhalb seines Ermessensspielraums, die dort aufgeführten Einwände stärker zu gewichten. Das zweite, eine Förderung befürwortende Gutachten (im Folgenden: Gutachten Y) schliesslich sei dem Referenten nicht als sehr nützlich erschienen, denn es ginge "nicht auf die Details des vorgesehenen Forschungsprojekts ein", sondern "fasse einige Studienprojekte des vorgesehenen Forschungsprojekts zusammen. Eine seriöse Auseinandersetzung mit den einzelnen vorgeschlagenen Studien fehle jedoch" (vgl. im Einzelnen S. 8 der Beschwerdevernehmlassung der Vorinstanz vom 19. September 2012). Bei der Würdigung der Gutachten Y und Z habe auch dem Umstand Rechnung getragen werden dürfen, dass jene Gutachter auf der sog. 'Positivliste' des Beschwerdeführers aufgeführt seien. Diese Gutachten fielen in der Regel milder aus als solche von Gutachtern, die nicht auf der Positivliste figurierten. Ein akten- oder ein rechtswidriger Entscheid bzw. eine Überschreitung oder ein Missbrauch des Ermessens sei nicht ersichtlich.

E.
Mit Replik vom 12. Oktober 2012 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Zur Begründung führte er aus, Experte X sei voreingenommen, was bereits aus der ersten Begutachtung deutlich hervorgegangen sei und sich auch aus der zweiten Begutachtung ergebe (wird näher ausgeführt). Den Verdacht auf Voreingenommenheit habe er jeweils detailliert begründet, doch habe die Vorinstanz seine Vorbringen pauschal abgelehnt. Es komme im nunmehr streitigen zweiten Gesuchsverfahren hinzu, dass die Vorinstanz beim Gutachten X ohne nähere Begründung den Mittelwert "gut" auf "genügend" herabgestuft habe, was die Förderungspriorität seines Projekts weiter negativ beeinflusst habe (vgl. hierzu und zum Folgenden S. 5 f. sowie S. 8 der Replik des Beschwerdeführers). Das Gutachten Y, welches das Förderungsgesuch sehr positiv beurteile, sei überhaupt nicht berücksichtigt worden, was nicht angehe. Schliesslich sei die Bewertung seines Projekts im Gutachten Z durch die Vorinstanz in unzulässiger Weise "umgedeutet" worden. Gutachter Z habe nach einer ebenfalls sehr positiven Bewertung seines Gesuchs unter der Rubrik "sonstige Kommentare" gewisse methodische Anregungen unterbreitet, was im wissenschaftlichen Diskurs üblich sei und nicht - wie dies die Vorinstanz getan habe - mit unterstellten Schwächen des Projekts gleichgesetzt werden dürfe.

F.
Mit Duplik vom 9. November 2012 hielt die Vorinstanz an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge fest.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 25. Juni 2012. Dieser stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) dar. Verfügungen der Vorinstanz über Beitragsgewährungen unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 13 Abs. 4
SR 420.1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) - Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz
FIFG Art. 13 Verfahren und Rechtsschutz - 1 Die Forschungsförderungsinstitutionen regeln ihre Verfahren für Verfügungen über Beiträge. Diese müssen den Anforderungen nach den Artikeln 10 und 26-38 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196822 (VwVG) entsprechen.
1    Die Forschungsförderungsinstitutionen regeln ihre Verfahren für Verfügungen über Beiträge. Diese müssen den Anforderungen nach den Artikeln 10 und 26-38 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196822 (VwVG) entsprechen.
2    Für die Eröffnung von Verfügungen an Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller im Ausland bei grenzüberschreitenden Förderungsverfahren ist Artikel 11b VwVG anwendbar.
3    Die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller können mit Beschwerde rügen:
a  die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes.
4    Die Namen der Referentinnen und Referenten und der wissenschaftlichen Gutachterinnen und Gutachter dürfen nur mit deren Einverständnis der beschwerdeführenden Person bekannt gegeben werden.
5    Im Übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
des Forschungs- und Innovationsförderungsgesetzes vom 7. Oktober 1983 [FIFG, SR 420.1] i.V.m Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG sowie Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
i.V.m. Art. 33 Bst. h
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).

Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) und der Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist daher einzutreten.

2.

2.1 Mit dem FIFG will der Bund die wissenschaftliche Forschung und Innovation fördern, die Zusammenarbeit der Forschungsorgane überwachen und die effiziente Verwendung der Bundesmittel sicherstellen (Art. 1 Bst. a
SR 420.1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) - Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz
FIFG Art. 1 Zweck - Mit diesem Gesetz will der Bund:
a  die wissenschaftliche Forschung fördern;
b  die wissenschaftsbasierte Innovation fördern;
c  die Auswertung und Verwertung der Forschungsresultate unterstützen;
d  die Zusammenarbeit der Forschungsorgane sicherstellen;
e  die wirtschaftliche und wirksame Verwendung der Bundesmittel für die wissenschaftliche Forschung und die wissenschaftsbasierte Innovation sicherstellen.
- c FIFG). Das FIFG gilt für die Forschungsorgane, soweit sie für die Forschung und Innovation Bundesmittel verwenden (Art. 4 Abs. 1
SR 420.1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) - Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz
FIFG Art. 4 Forschungsorgane - Forschungsorgane nach diesem Gesetz sind:
a  die folgenden Forschungsförderungsinstitutionen:
a1  der Schweizerische Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung (SNF),
a2  die Akademien der Wissenschaften Schweiz, bestehend aus:
b  die Schweizerische Agentur für Innovationsförderung (Innosuisse) nach dem Innosuisse-Gesetz vom 17. Juni 20165;
c  die folgenden Hochschulforschungsstätten:
c1  die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH) und die Forschungsanstalten des ETH-Bereichs,
c2  die nach dem Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz vom 30. September 20116 (HFKG) akkreditierten Hochschulen und anderen Institutionen des Hochschulbereichs,
c3  die nach diesem Gesetz vom Bund unterstützten Forschungseinrichtungen von nationaler Bedeutung (Art. 15);
d  die Bundesverwaltung, soweit sie:
d1  für die Erfüllung ihrer Aufgaben Ressortforschung betreibt, oder
d2  Aufgaben der Forschungs- und Innovationsförderung wahrnimmt.
FIFG). Die Freiheit von Forschung und Lehre bleibt gewährleistet (Art. 3
SR 420.1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) - Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz
FIFG Art. 3 Geltungsbereich - Dieses Gesetz gilt für die Forschungsorgane, soweit sie für Forschung und Innovation Bundesmittel verwenden.
FIFG). Die Forschungsorgane bzw. Institutionen der Forschungsförderung, darunter die Vorinstanz (SNF; Art. 5 Bst. a Ziff. 1
SR 420.1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) - Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz
FIFG Art. 5 - Nach diesem Gesetz sind nichtkommerzielle Forschungsstätten ausserhalb des Hochschulbereichs Institutionen mit privater oder öffentlicher Trägerschaft, die nicht Forschungsorgane nach Artikel 4 sind, deren Zweck Forschungstätigkeit ist und die die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
a  Die Träger und Eigner der Institution erlangen durch deren Forschungstätigkeit keine geldwerten Vorteile.
b  Niveau und Qualität der Forschung sind mit der Forschung von Hochschulforschungsstätten vergleichbar.
sowie Art. 8
SR 420.1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) - Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz
FIFG Art. 8 Leistungsvereinbarungen - 1 Der Bundesrat kann mit Forschungsorganen ausserhalb der Bundesverwaltung und weiteren Beitragsempfängern nach diesem Gesetz Leistungsvereinbarungen abschliessen.
1    Der Bundesrat kann mit Forschungsorganen ausserhalb der Bundesverwaltung und weiteren Beitragsempfängern nach diesem Gesetz Leistungsvereinbarungen abschliessen.
2    Er kann diese Kompetenz an das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) oder an die zuständige Verwaltungseinheit übertragen.
FIFG) legen die Dringlichkeit fest, setzen Schwerpunkte und fördern die Forschung nach ihren Statuten und Reglementen (Art. 2
SR 420.1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) - Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz
FIFG Art. 2 Begriffe - In diesem Gesetz bedeuten:
a  wissenschaftliche Forschung (Forschung): die methodengeleitete Suche nach neuen Erkenntnissen; sie umfasst namentlich:
a1  Grundlagenforschung: Forschung, deren primäres Ziel der Erkenntnisgewinn ist,
a2  anwendungsorientierte Forschung: Forschung, deren primäres Ziel Beiträge für praxisbezogene Problemlösungen sind;
b  wissenschaftsbasierte Innovation (Innovation): die Entwicklung neuer Produkte, Verfahren, Prozesse und Dienstleistungen für Wirtschaft und Gesellschaft durch Forschung, insbesondere anwendungsorientierte Forschung, und die Verwertung ihrer Resultate.
, 6
SR 420.1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) - Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz
FIFG Art. 6 Grundsätze und Aufträge - 1 Die Forschungsorgane beachten bei der Planung ihrer durch Bundesmittel finanzierten Tätigkeit:
1    Die Forschungsorgane beachten bei der Planung ihrer durch Bundesmittel finanzierten Tätigkeit:
a  die Freiheit der Forschung, die wissenschaftliche Qualität von Forschung und Innovation sowie die Vielfalt der wissenschaftlichen Meinungen und Methoden;
b  die Freiheit der Lehre sowie die enge Verbindung von Lehre und Forschung;
c  die wissenschaftliche Integrität und die gute wissenschaftliche Praxis.
2    Sie fördern bei der Erfüllung ihrer Aufgaben:
a  den wissenschaftlichen Nachwuchs;
b  die Chancengleichheit und die tatsächliche Gleichstellung von Mann und Frau.
3    Sie berücksichtigen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im Weiteren:
a  die Ziele einer nachhaltigen Entwicklung von Gesellschaft, Wirtschaft und Umwelt;
b  die internationale Zusammenarbeit der anderen Forschungsorgane und des Bundes.
4    Bei der Förderung der Innovation achten sie zudem auf deren Beitrag zur Wettbewerbsfähigkeit, Wertschöpfung und Beschäftigung in der Schweiz.
und 7
SR 420.1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) - Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz
FIFG Art. 7 Aufgaben - 1 Der Bund fördert die Forschung und die Innovation nach diesem Gesetz sowie nach Spezialgesetzen durch:
1    Der Bund fördert die Forschung und die Innovation nach diesem Gesetz sowie nach Spezialgesetzen durch:
a  den Betrieb der beiden ETH und der Forschungsanstalten des ETH-Bereichs;
b  Beiträge nach dem HFKG7;
c  Beiträge an die Forschungsförderungsinstitutionen;
d  Beiträge an Forschungseinrichtungen von nationaler Bedeutung;
e  eigene Ressortforschung, einschliesslich der Errichtung und des Betriebs bundeseigener Forschungsanstalten;
f  den Betrieb der Innosuisse und anderer Massnahmen der Innovationsförderung;
g  internationale Zusammenarbeit im Bereich von Forschung und Innovation.
2    Zur Sicherung des Forschungs- und Innovationsstandortes Schweiz kann er die Errichtung eines schweizerischen Innovationsparks unterstützen.
3    Der Bundesrat kann die Forschungsförderungsinstitutionen und die Innosuisse beauftragen, einzeln oder gemeinsam Sonderprogramme oder themenorientierte Förderprogramme durchzuführen.10
4    Er kann die Forschungsförderungsinstitutionen und die Innosuisse mit Aufgaben der internationalen Zusammenarbeit beauftragen, deren Erfüllung ihre Fachkompetenz erfordert.11
FIFG). Soweit ihre Statuten und Reglemente Aufgaben regeln, für die Bundesmittel verwendet werden, sind sie vom Bundesrat zu genehmigen (Art. 7 Abs. 2
SR 420.1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) - Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz
FIFG Art. 7 Aufgaben - 1 Der Bund fördert die Forschung und die Innovation nach diesem Gesetz sowie nach Spezialgesetzen durch:
1    Der Bund fördert die Forschung und die Innovation nach diesem Gesetz sowie nach Spezialgesetzen durch:
a  den Betrieb der beiden ETH und der Forschungsanstalten des ETH-Bereichs;
b  Beiträge nach dem HFKG7;
c  Beiträge an die Forschungsförderungsinstitutionen;
d  Beiträge an Forschungseinrichtungen von nationaler Bedeutung;
e  eigene Ressortforschung, einschliesslich der Errichtung und des Betriebs bundeseigener Forschungsanstalten;
f  den Betrieb der Innosuisse und anderer Massnahmen der Innovationsförderung;
g  internationale Zusammenarbeit im Bereich von Forschung und Innovation.
2    Zur Sicherung des Forschungs- und Innovationsstandortes Schweiz kann er die Errichtung eines schweizerischen Innovationsparks unterstützen.
3    Der Bundesrat kann die Forschungsförderungsinstitutionen und die Innosuisse beauftragen, einzeln oder gemeinsam Sonderprogramme oder themenorientierte Förderprogramme durchzuführen.10
4    Er kann die Forschungsförderungsinstitutionen und die Innosuisse mit Aufgaben der internationalen Zusammenarbeit beauftragen, deren Erfüllung ihre Fachkompetenz erfordert.11
FIFG).

Den Rechtsschutz umschreibt Art. 13
SR 420.1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) - Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz
FIFG Art. 13 Verfahren und Rechtsschutz - 1 Die Forschungsförderungsinstitutionen regeln ihre Verfahren für Verfügungen über Beiträge. Diese müssen den Anforderungen nach den Artikeln 10 und 26-38 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196822 (VwVG) entsprechen.
1    Die Forschungsförderungsinstitutionen regeln ihre Verfahren für Verfügungen über Beiträge. Diese müssen den Anforderungen nach den Artikeln 10 und 26-38 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196822 (VwVG) entsprechen.
2    Für die Eröffnung von Verfügungen an Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller im Ausland bei grenzüberschreitenden Förderungsverfahren ist Artikel 11b VwVG anwendbar.
3    Die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller können mit Beschwerde rügen:
a  die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes.
4    Die Namen der Referentinnen und Referenten und der wissenschaftlichen Gutachterinnen und Gutachter dürfen nur mit deren Einverständnis der beschwerdeführenden Person bekannt gegeben werden.
5    Im Übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
FIFG. Er lautet wie folgt:

"1 Die Institutionen der Forschungsförderung regeln ihr Verfahren für Verfügungen über Beiträge. Dieses muss den Anforderungen der Artikel 10 und 26 - 38 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren entsprechen.

2 Die Gesuchsteller können im Beschwerdeverfahren rügen:

a. die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens;

b. die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes.

3 Die Namen der Referenten und wissenschaftlichen Gutachter dürfen nur mit deren Einverständnis dem Beschwerdeführer bekannt gegeben werden.

4 Im Übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege."

Am 14. Dezember 2012 verabschiedeten die Eidg. Räte ein totalrevidiertes FIFG, das indessen im hier interessierenden Bereich keine grundlegenden Änderungen gegenüber dem bisherigen Recht enthält und zum Zeitpunkt dieses Urteils noch nicht in Kraft getreten war. Demnach beurteilt sich das vorliegende Verfahren nach dem bisherigen Recht.

2.2 Gestützt auf Art. 7 Abs. 2
SR 420.1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) - Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz
FIFG Art. 7 Aufgaben - 1 Der Bund fördert die Forschung und die Innovation nach diesem Gesetz sowie nach Spezialgesetzen durch:
1    Der Bund fördert die Forschung und die Innovation nach diesem Gesetz sowie nach Spezialgesetzen durch:
a  den Betrieb der beiden ETH und der Forschungsanstalten des ETH-Bereichs;
b  Beiträge nach dem HFKG7;
c  Beiträge an die Forschungsförderungsinstitutionen;
d  Beiträge an Forschungseinrichtungen von nationaler Bedeutung;
e  eigene Ressortforschung, einschliesslich der Errichtung und des Betriebs bundeseigener Forschungsanstalten;
f  den Betrieb der Innosuisse und anderer Massnahmen der Innovationsförderung;
g  internationale Zusammenarbeit im Bereich von Forschung und Innovation.
2    Zur Sicherung des Forschungs- und Innovationsstandortes Schweiz kann er die Errichtung eines schweizerischen Innovationsparks unterstützen.
3    Der Bundesrat kann die Forschungsförderungsinstitutionen und die Innosuisse beauftragen, einzeln oder gemeinsam Sonderprogramme oder themenorientierte Förderprogramme durchzuführen.10
4    Er kann die Forschungsförderungsinstitutionen und die Innosuisse mit Aufgaben der internationalen Zusammenarbeit beauftragen, deren Erfüllung ihre Fachkompetenz erfordert.11
FIFG hat die Vorinstanz, welche gemäss Art. 8
SR 420.1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) - Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz
FIFG Art. 8 Leistungsvereinbarungen - 1 Der Bundesrat kann mit Forschungsorganen ausserhalb der Bundesverwaltung und weiteren Beitragsempfängern nach diesem Gesetz Leistungsvereinbarungen abschliessen.
1    Der Bundesrat kann mit Forschungsorganen ausserhalb der Bundesverwaltung und weiteren Beitragsempfängern nach diesem Gesetz Leistungsvereinbarungen abschliessen.
2    Er kann diese Kompetenz an das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) oder an die zuständige Verwaltungseinheit übertragen.
FIFG finanzielle Mittel des Bundes erhält, die Gewährung von Forschungsbeiträgen im Beitragsreglement vom 14. Dezember 2007 geregelt (im Folgenden: Beitragsreglement). Dieses hat der Bundesrat am 13. Februar 2008 genehmigt. Redaktionelle Änderungen vom 2. März 2012, welche sich vorliegend nicht inhaltlich auswirken, hat der Bundesrat am 27. Juni 2012 genehmigt und am 1. Juli 2012 in Kraft gesetzt (vgl. Art. 50 der Fassung des Beitragsreglements vom 2. März 2012). Gemäss Beitragsreglement werden die Beiträge gestützt auf das Resultat der wissenschaftlichen Begutachtung der unterbreiteten Gesuche zugesprochen (Art. 3 Abs. 2 Beitragsreglement). Ein Rechtsanspruch auf einen Beitrag besteht indessen nicht (Art. 1 Abs. 2 des Beitragsreglements vom 2. März 2012 bzw. Art. 1 Abs. 3 Beitragsreglement).

2.3 Das Gesuchsverfahren für die Zusprache von Förderungsbeiträgen wird im 3. Kapitel des Beitragsreglements festgelegt (Art. 10 ff.).

2.3.1 Massgebendes Kriterium ist die wissenschaftliche Qualität der Forschungsgesuche. In der wissenschaftlichen Begutachtung werden folgende Hauptkriterien beurteilt: a. wissenschaftliche Bedeutung und Aktualität des Projekts; b. Originalität der Fragestellung; c. Eignung des methodischen Vorgehens; d. Machbarkeit des Projekts; e. bisherige wissenschaftliche Leistungen der Gesuchstellenden; f. Fachkompetenz der Gesuchstellenden in Bezug auf das Projekt (Art. 17 Abs. 1 und 2 Beitragsreglement). Die Vorinstanz zieht für die wissenschaftliche Begutachtung der Gesuche die schriftliche Meinung bzw. die schriftlichen Gutachten (Fassung des Beitragsreglements vom 2. März 2012) externer Expertinnen und Experten bei (Art. 18 Abs. 1 Beitragsreglement). Sie würdigt die Meinung (bzw. die Gutachten) der Expertinnen und Experten im Rahmen ihres pflichtgemässen Ermessens (Art. 18 Abs. 2 Beitragsreglement) und stützt sich dabei in der Regel auf mindestens zwei externe Expertisen bzw. Gutachten (vgl. Art. 18 Abs. 2 Beitragsreglement bzw. Art. 18 Abs. 1 Satz 2 der Fassung des Beitragsreglements vom 2. März 2012).

2.3.2 Die Gesuchstellenden sind berechtigt, zusammen mit ihrem Beitragsgesuch Listen mit Namen und Adressen möglicher Expertinnen und Experten einzureichen (Positivlisten) sowie Listen mit Namen und Adressen jener Personen, die nicht für eine Expertise angefragt werden sollen (Negativlisten; Art. 18 Abs. 7 Beitragsreglement). Positivlisten sind für die Vorinstanz nicht verbindlich. Negativlisten beachtet sie, sofern die Gesuchstellenden einen stichhaltigen Grund für den beantragten Ausschluss angeben und genügend andere Expertinnen und Experten zur Verfügung stehen (Art. 18 Abs. 8
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 18 - 1 Die Parteien haben Anspruch darauf, den Zeugeneinvernahmen beizuwohnen und Ergänzungsfragen zu stellen.
1    Die Parteien haben Anspruch darauf, den Zeugeneinvernahmen beizuwohnen und Ergänzungsfragen zu stellen.
2    Zur Wahrung wesentlicher öffentlicher oder privater Interessen kann die Zeugeneinvernahme in Abwesenheit der Parteien erfolgen und diesen die Einsicht in die Einvernahmeprotokolle verweigert werden.
3    Wird ihnen die Einsicht in die Einvernahmeprotokolle verweigert, so findet Artikel 28 Anwendung.
Beitragsreglement).

2.3.3 Über das Verhältnis zum VwVG äussert sich Art. 10 Abs. 1
SR 420.1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) - Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz
FIFG Art. 10 Schweizerischer Nationalfonds - 1 Der Schweizerische Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung (SNF) ist das Förderorgan des Bundes für die wissenschaftliche Forschung in allen Disziplinen, die an einer Hochschulforschungsstätte vertreten sind.
1    Der Schweizerische Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung (SNF) ist das Förderorgan des Bundes für die wissenschaftliche Forschung in allen Disziplinen, die an einer Hochschulforschungsstätte vertreten sind.
2    Er verwendet die ihm vom Bund gewährten Beiträge namentlich für:
a  die Förderung im Rahmen seiner von ihm festgelegten Förderinstrumente;
b  die von ihm beschlossene Beteiligung an Förderprogrammen und vernetzten Forschungsvorhaben auf nationaler und internationaler Ebene;
c  die Durchführung der vom Bundesrat beschlossenen und in Auftrag gegebenen nationalen Förderprogramme, namentlich der nationalen Forschungsprogramme und der nationalen Forschungsschwerpunkte;
d  die vom Bundesrat beschlossene und in Auftrag gegebene Beteiligung der Schweiz an internationalen Programmen;
e  die Unterstützung von Massnahmen der Auswertung und Verwertung von Resultaten aus der von ihm geförderten Forschung.
3    Er entscheidet im Rahmen der ihm zugewiesenen Aufgaben und Zuständigkeiten über die geeigneten Instrumente und die Form der Förderung. Er konzentriert sich dabei auf die Förderung:
a  exzellenter Forschungsprojekte;
b  eines hoch qualifizierten wissenschaftlichen Nachwuchses;
c  von Forschungsinfrastrukturen, die der Entwicklung von Fachgebieten in der Schweiz dienen und nicht in die Zuständigkeit der Hochschulforschungsstätten oder des Bundes fallen;
d  der internationalen Forschungszusammenarbeit unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Ziele und Massnahmen des Bundes.
4    Er entrichtet im Rahmen seiner Förderung den Hochschulforschungsstätten und nichtkommerziellen Forschungsstätten ausserhalb des Hochschulbereichs Beiträge zur Abgeltung der ihnen entstehenden indirekten Forschungskosten (Overhead). Der Bundesrat regelt die Grundsätze der Beitragsbemessung.
5    Der SNF beteiligt sich an den Verfahren, die den Beschlüssen zu den nationalen Forschungsprogrammen, den nationalen Forschungsschwerpunkten und weiteren an ihn übertragenen Förderprogrammen vorausgehen.
6    Er kann zur Sicherung der Kontinuität seiner Forschungsförderung einen Teil der Beiträge des Bundes zur Bildung von Eigenkapital in Form von Reserven verwenden. Der Bestand der Reserven darf im jeweiligen Rechnungsjahr 15 Prozent des jeweiligen jährlichen Bundesbeitrags nicht überschreiten.13 Der Bundesrat kann vorsehen, dass dieser Höchstsatz in Ausnahmefällen und befristet überschritten werden kann, wenn die nicht bilanzierten Verpflichtungen des SNF für Forschungsförderungsbeiträge diese Massnahme rechtfertigen.14
7    Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) schliesst mit dem SNF, gestützt auf die Finanzbeschlüsse der Bundesversammlung, periodisch eine Leistungsvereinbarung ab. Darin werden auch die vom Bundesrat übertragenen Zusatzaufgaben konkretisiert.
Beitragsreglement in Anlehnung an Art. 13 Abs. 1
SR 420.1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) - Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz
FIFG Art. 13 Verfahren und Rechtsschutz - 1 Die Forschungsförderungsinstitutionen regeln ihre Verfahren für Verfügungen über Beiträge. Diese müssen den Anforderungen nach den Artikeln 10 und 26-38 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196822 (VwVG) entsprechen.
1    Die Forschungsförderungsinstitutionen regeln ihre Verfahren für Verfügungen über Beiträge. Diese müssen den Anforderungen nach den Artikeln 10 und 26-38 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196822 (VwVG) entsprechen.
2    Für die Eröffnung von Verfügungen an Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller im Ausland bei grenzüberschreitenden Förderungsverfahren ist Artikel 11b VwVG anwendbar.
3    Die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller können mit Beschwerde rügen:
a  die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes.
4    Die Namen der Referentinnen und Referenten und der wissenschaftlichen Gutachterinnen und Gutachter dürfen nur mit deren Einverständnis der beschwerdeführenden Person bekannt gegeben werden.
5    Im Übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
FIFG wie folgt:

"Für das Gesuchsverfahren gelten die Bestimmungen dieses Kapitels und, wo in diesem Kapitel nichts geregelt ist, die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG), namentlich die Artikel 10
SR 420.1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) - Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz
FIFG Art. 10 Schweizerischer Nationalfonds - 1 Der Schweizerische Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung (SNF) ist das Förderorgan des Bundes für die wissenschaftliche Forschung in allen Disziplinen, die an einer Hochschulforschungsstätte vertreten sind.
1    Der Schweizerische Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung (SNF) ist das Förderorgan des Bundes für die wissenschaftliche Forschung in allen Disziplinen, die an einer Hochschulforschungsstätte vertreten sind.
2    Er verwendet die ihm vom Bund gewährten Beiträge namentlich für:
a  die Förderung im Rahmen seiner von ihm festgelegten Förderinstrumente;
b  die von ihm beschlossene Beteiligung an Förderprogrammen und vernetzten Forschungsvorhaben auf nationaler und internationaler Ebene;
c  die Durchführung der vom Bundesrat beschlossenen und in Auftrag gegebenen nationalen Förderprogramme, namentlich der nationalen Forschungsprogramme und der nationalen Forschungsschwerpunkte;
d  die vom Bundesrat beschlossene und in Auftrag gegebene Beteiligung der Schweiz an internationalen Programmen;
e  die Unterstützung von Massnahmen der Auswertung und Verwertung von Resultaten aus der von ihm geförderten Forschung.
3    Er entscheidet im Rahmen der ihm zugewiesenen Aufgaben und Zuständigkeiten über die geeigneten Instrumente und die Form der Förderung. Er konzentriert sich dabei auf die Förderung:
a  exzellenter Forschungsprojekte;
b  eines hoch qualifizierten wissenschaftlichen Nachwuchses;
c  von Forschungsinfrastrukturen, die der Entwicklung von Fachgebieten in der Schweiz dienen und nicht in die Zuständigkeit der Hochschulforschungsstätten oder des Bundes fallen;
d  der internationalen Forschungszusammenarbeit unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Ziele und Massnahmen des Bundes.
4    Er entrichtet im Rahmen seiner Förderung den Hochschulforschungsstätten und nichtkommerziellen Forschungsstätten ausserhalb des Hochschulbereichs Beiträge zur Abgeltung der ihnen entstehenden indirekten Forschungskosten (Overhead). Der Bundesrat regelt die Grundsätze der Beitragsbemessung.
5    Der SNF beteiligt sich an den Verfahren, die den Beschlüssen zu den nationalen Forschungsprogrammen, den nationalen Forschungsschwerpunkten und weiteren an ihn übertragenen Förderprogrammen vorausgehen.
6    Er kann zur Sicherung der Kontinuität seiner Forschungsförderung einen Teil der Beiträge des Bundes zur Bildung von Eigenkapital in Form von Reserven verwenden. Der Bestand der Reserven darf im jeweiligen Rechnungsjahr 15 Prozent des jeweiligen jährlichen Bundesbeitrags nicht überschreiten.13 Der Bundesrat kann vorsehen, dass dieser Höchstsatz in Ausnahmefällen und befristet überschritten werden kann, wenn die nicht bilanzierten Verpflichtungen des SNF für Forschungsförderungsbeiträge diese Massnahme rechtfertigen.14
7    Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) schliesst mit dem SNF, gestützt auf die Finanzbeschlüsse der Bundesversammlung, periodisch eine Leistungsvereinbarung ab. Darin werden auch die vom Bundesrat übertragenen Zusatzaufgaben konkretisiert.
sowie 26
SR 420.1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) - Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz
FIFG Art. 26 - 1 Der Bundesrat kann die Gewährung von Bundesmitteln an die Hochschulforschungsstätten an die folgenden Voraussetzungen knüpfen:
1    Der Bundesrat kann die Gewährung von Bundesmitteln an die Hochschulforschungsstätten an die folgenden Voraussetzungen knüpfen:
a  Die Hochschulforschungsstätten treffen Massnahmen zur Qualitätssicherung der mit Bundesmitteln geförderten Forschung.
b  Sie erlassen für die an ihrer Institution tätigen Forscherinnen und Forscher Richtlinien zur Einhaltung der Regeln der wissenschaftlichen Integrität und der guten wissenschaftlichen Praxis.
c  Sie sind im Stande, bei Verstössen gegen diese Regeln Massnahmen zu ergreifen, und sie verfügen über die entsprechenden Verfahren.
2    Massnahmen sind insbesondere vorzusehen für den Fall, dass:
a  Forschungsergebnisse Dritter ohne Angabe der Quelle verwendet werden;
b  Forschungsergebnisse, Forschungsdaten und Forschungsprotokolle verwendet werden, die erfunden oder durch bewusst tatsachenwidrige Darstellung gefälscht oder verfälscht sind;
c  in anderer schwerwiegender Weise gegen die Regeln der wissenschaftlichen Integrität und der guten wissenschaftlichen Praxis verstossen wird.
-38
SR 420.1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) - Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz
FIFG Art. 38 Rückforderung bei Pflichtverletzung - 1 Die Forschungsförderungsinstitutionen fordern die von ihnen gewährten Mittel zurück, wenn sie zu Unrecht ausbezahlt worden sind oder wenn die Empfängerin oder der Empfänger die auferlegten Pflichten trotz Mahnung nicht erfüllt hat.
1    Die Forschungsförderungsinstitutionen fordern die von ihnen gewährten Mittel zurück, wenn sie zu Unrecht ausbezahlt worden sind oder wenn die Empfängerin oder der Empfänger die auferlegten Pflichten trotz Mahnung nicht erfüllt hat.
2    Der Rückforderungsanspruch verjährt mit Ablauf von drei Jahren, nachdem der Geldgeber davon Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber zehn Jahre nach Entstehung des Anspruchs.68
2bis    Hat die Empfängerin oder der Empfänger durch ihr oder sein Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Rückforderungsanspruch frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.69
3    Die Forschungsförderungsinstitutionen verwenden die rückerstatteten Mittel für die ihnen vom Bund übertragenen Aufgaben. Sie informieren darüber in ihren Jahresberichten.
."

Hierauf wird zurück zu kommen sein (vgl. nachfolgende E. 4.1.2).

2.4 Gemäss Art. 13 Abs. 2
SR 420.1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) - Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz
FIFG Art. 13 Verfahren und Rechtsschutz - 1 Die Forschungsförderungsinstitutionen regeln ihre Verfahren für Verfügungen über Beiträge. Diese müssen den Anforderungen nach den Artikeln 10 und 26-38 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196822 (VwVG) entsprechen.
1    Die Forschungsförderungsinstitutionen regeln ihre Verfahren für Verfügungen über Beiträge. Diese müssen den Anforderungen nach den Artikeln 10 und 26-38 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196822 (VwVG) entsprechen.
2    Für die Eröffnung von Verfügungen an Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller im Ausland bei grenzüberschreitenden Förderungsverfahren ist Artikel 11b VwVG anwendbar.
3    Die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller können mit Beschwerde rügen:
a  die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes.
4    Die Namen der Referentinnen und Referenten und der wissenschaftlichen Gutachterinnen und Gutachter dürfen nur mit deren Einverständnis der beschwerdeführenden Person bekannt gegeben werden.
5    Im Übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
FIFG (vgl. vorne E. 2.1) können die Gesuchsteller im Beschwerdeverfahren die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens sowie die unrichtige oder die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes rügen, nicht jedoch die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids. Dementsprechend greift das Bundesverwaltungsgericht nur bei einer Ermessensüberschreitung oder einem Ermessensmissbrauch ein sowie bei der Verletzung verfassungsmässiger Rechte wie dem Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung, des Vertrauensschutzes oder der Verhältnismässigkeit. Abgesehen von derartigen Fällen respektiert das Bundesverwaltungsgericht indessen die freie Ermessensausübung der unteren Instanz. Im Übrigen trägt es bei seinem Urteil auch der Erfahrung und den Fachkenntnissen der Organe der Vorinstanz bzw. der Mitglieder der Gremien (vgl. Art. 2 des Organisationsreglements des Nationalen Forschungsrats vom 14. November 2007) sowie der beigezogenen externen Gutachter Rechnung. Dabei achtet es auch die Autonomie der Vorinstanz in der Forschungspolitik (vgl. zum Ganzen statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-7920/2010 vom 4. August 2011 i.S. M., E. 2 mit weiteren Hinweisen). Anders gesagt wirkt das Bundesverwaltungsgericht als Justizbehörde und nicht gleichsam als Aufsichts- oder fachliche Oberbehörde auf dem Gebiet der Forschungs- und Innovationsförderung. Diese Zurückhaltung rechtfertigt sich indessen nur bezüglich der fachlichen Einschätzung der Förderungswürdigkeit eines bestimmten Förderungsgesuchs. Werden hingegen die fehlerhafte Auslegung oder unrichtige Anwendung gesetzlicher Bestimmungen oder Mängel im Verfahren geltend gemacht, obliegt es dem Gericht, diese Rügen mit voller Kognition zu prüfen. Denn in solchen Fällen würde eine Kognitionsbeschränkung eine Rechtsverweigerung darstellen (vgl. BVGE 2007/37 E. 2.2).

2.5 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe zu seinem Forschungsprojekt drei externe Gutachten eingeholt. Zwei davon hätten sich betont positiv zu seinem Forschungsprojekt geäussert, eines betont negativ. Die Vorinstanz habe indessen bei ihrem abschlägigen Förderungsentscheid praktisch ausschliesslich auf das negative Gutachten abgestellt und die positiven Meinungen der beiden anderen Gutachten nicht gewürdigt. Bereits darin sei ein schwer wiegender Verfahrensfehler zu erblicken. Zugleich habe sie ihre Begründungspflicht und insgesamt seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Des Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, aus verschiedenen, in seiner Beschwerde und früheren Eingaben näher ausgeführten Umständen müsse auf eine unzulässige Voreingenommenheit des fraglichen Gutachters geschlossen werden. Dieser Gutachter hätte daher in den Ausstand treten bzw. sein Gutachten hätte von der Vorinstanz nicht berücksichtigt werden dürfen. Auch insofern sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Damit rügt der Beschwerdeführer die Verletzung von Verfahrensvorschriften, weshalb seine Rügen nach dem eingangs Gesagten mit voller Kognition zu prüfen sind.

3.1 Art. 10 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 10 - 1 Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie:
1    Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  mit einer Partei durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führen;
bbis  mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind;
c  Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren;
d  aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.
2    Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde oder, wenn es sich um den Ausstand eines Mitgliedes einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes.
VwVG, welcher gemäss Art. 13 Abs. 1
SR 420.1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) - Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz
FIFG Art. 13 Verfahren und Rechtsschutz - 1 Die Forschungsförderungsinstitutionen regeln ihre Verfahren für Verfügungen über Beiträge. Diese müssen den Anforderungen nach den Artikeln 10 und 26-38 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196822 (VwVG) entsprechen.
1    Die Forschungsförderungsinstitutionen regeln ihre Verfahren für Verfügungen über Beiträge. Diese müssen den Anforderungen nach den Artikeln 10 und 26-38 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196822 (VwVG) entsprechen.
2    Für die Eröffnung von Verfügungen an Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller im Ausland bei grenzüberschreitenden Förderungsverfahren ist Artikel 11b VwVG anwendbar.
3    Die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller können mit Beschwerde rügen:
a  die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes.
4    Die Namen der Referentinnen und Referenten und der wissenschaftlichen Gutachterinnen und Gutachter dürfen nur mit deren Einverständnis der beschwerdeführenden Person bekannt gegeben werden.
5    Im Übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
FIFG vorliegend ausdrücklich anwendbar ist, hat folgenden Wortlaut:

"1Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie:

a. in der Sache ein persönliches Interesse haben;

b. mit einer Partei durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führen;

bbismit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind;

c. Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren;

d. aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten."

Eine vergleichbare Regelung findet sich in Art. 5 des Organisationsreglements des Nationalen Forschungsrats vom 14. November 2007, welches folgenden Wortlaut hat:

"1Die in die Förderungstätigkeit des SNF involvierten Personen, einschliesslich externer Expertinnen und Experten sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der wissenschaftlichen Sekretariate, haben in den Ausstand zu treten, wenn sie

a. in der Sache ein persönliches Interesse haben;

b. mit einer am Verfahren als Gesuchstellerin bzw. Gesuchsteller oder Beitragsempfängerin bzw. Beitragsempfänger beteiligten Person in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder verschwägert oder durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder eine faktische Lebensgemeinschaft führen;

c. eng mit einer am Verfahren als Gesuchstellerin bzw. Gesuchsteller oder Beitragsempfängerin bzw. Beitragsempfänger beteiligten Person zusammenarbeiten;

d. aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.

2Die betroffenen Personen haben die Ausstandsgründe von sich aus offen zu legen."

Vorliegend kommt keiner der in Art. 10 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 10 - 1 Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie:
1    Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  mit einer Partei durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führen;
bbis  mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind;
c  Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren;
d  aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.
2    Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde oder, wenn es sich um den Ausstand eines Mitgliedes einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes.
-c VwVG bzw. Art. 5 Bst. a-c des Organisationsreglements des Nationalen Forschungsrats geregelten Ausstandsgründe zur Anwendung. Zu prüfen ist jedoch, ob eine Befangenheit "aus anderen Gründen" vorliegt.

3.2 Massgebend für die Ausstandspflicht der Verwaltungsbeamten des Bundes ist Art. 10
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 10 - 1 Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie:
1    Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  mit einer Partei durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führen;
bbis  mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind;
c  Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren;
d  aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.
2    Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde oder, wenn es sich um den Ausstand eines Mitgliedes einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes.
VwVG, der den Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung nach Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) konkretisiert (vgl. BGE 132 II 485, 496 f.). Art. 10
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 10 - 1 Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie:
1    Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  mit einer Partei durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führen;
bbis  mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind;
c  Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren;
d  aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.
2    Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde oder, wenn es sich um den Ausstand eines Mitgliedes einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes.
VwVG unterscheidet nicht zwischen Ausschliessungs- und Ablehnungsgründen. Alle in der genannten Bestimmung genannten Gründe führen zwingend zum Ausschluss der betreffenden Person, ohne dass es der förmlichen Geltendmachung durch die übrigen am Verfahren Beteiligten bedarf. Will ein Verfahrensbeteiligter ein Ausstandsbegehren stellen, so muss er dies indessen nach Treu und Glauben tun, sobald er von einem Ausstandsgrund Kenntnis erlangt. Wird erst der Ausgang des Verfahrens abgewartet, ist das Ausstandsbegehren verwirkt (BGE 132 II 485, 496; VPB 2004 Nr. 122 E. 3a). Die Ausstandspflicht bezieht sich auf die Beschlussfassung und auf die Beratung (BGE 97 I 91, 93 ff.; vgl. auch VPB 2000 Nr. 2 E. 6). Anzumerken ist, dass die Ausstandspflicht nicht nur diejenigen Personen trifft, welche die Verfügung erlassen, sondern auch diejenigen, welche sie vorbereiten (vgl. dazu BGE 119 V 456, 464 ff.). Dies ist darin begründet, dass Letztere oft entscheidenden Einfluss auf den Inhalt der Verfügung nehmen.

3.3 Zu dem nach dem eingangs Gesagten hier zu prüfenden Ausstandsgrund der "Befangenheit aus anderen Gründen" gemäss Art. 10 Abs. 1 Bst. d
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 10 - 1 Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie:
1    Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  mit einer Partei durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führen;
bbis  mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind;
c  Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren;
d  aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.
2    Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde oder, wenn es sich um den Ausstand eines Mitgliedes einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes.
VwVG hielt das Bundesgericht bereits früh Folgendes fest: "Das Misstrauen in die Unparteilichkeit muss objektiv, durch vernünftige Gründe gerechtfertigt sein; es genügt nicht, dass eine Partei einen Beamten als befangen empfindet" (BGE 97 I 91, 94; vgl. auch BGE 119 V 456, 465 f.). Anderseits genügt bereits der auf objektiven Tatsachen beruhende Anschein der Befangenheit; sie muss nicht tatsächlich gegeben sein. Die "ratio legis" des Art. 10 Abs. 1 Bst. d
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 10 - 1 Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie:
1    Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  mit einer Partei durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führen;
bbis  mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind;
c  Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren;
d  aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.
2    Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde oder, wenn es sich um den Ausstand eines Mitgliedes einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes.
VwVG geht nämlich dahin, das Vertrauen der Rechtsuchenden in eine integre Verwaltungsrechtspflege zu schützen, einen sachlich richtigen Entscheid zu gewährleisten und deshalb, unbekümmert um die allenfalls persönliche Unabhängigkeit des betreffenden Beamten, schon die blosse Gefahr der Befangenheit einer Entscheidbehörde zu vermeiden" (BGE 97 I 91, 95; vgl. auch BVGE 2008/13 E. 10.1.1 - 10.5 S. 178 f.). Der Anspruch auf Unbefangenheit und Unparteilichkeit der Instanz, welche die Verfügung erlässt, ist formeller Natur (René Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss/Daniela Thurnherr/Denise Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 2. Aufl., Basel 2010, Rz. 1191 ff.). Wird eine Verfügung in Missachtung der Ausstandsvorschriften getroffen, ist sie daher unabhängig davon aufzuheben, ob der Beschwerdeführer ein materielles Interesse an der Aufhebung dartut.

3.4 Beim Gutachten X handelt es sich um eine in neutraler Form vorgebrachte wissenschaftliche Auffassung, welche aus objektiver Hinsicht als in sich schlüssig und kohärent erscheint. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, Gutachter X sei voreingenommen, kann ihm daher nicht gefolgt werden, da letzterer lediglich eine andere wissenschaftliche Meinung vertritt als er. Dass ein Experte ein Gesuch unterschiedlich beurteilt als der Gesuchsteller, ist in der Wissenschaft nicht unüblich. Gegenteils kann es zur Förderung der wissenschaftlichen Qualität sogar wünschenswert sein, wenn eine mitunter auch kritische fachliche Auseinandersetzung mit dem unterbreiteten Projekt erfolgt. Einzig bezüglich einer Passage fällt freilich auf, dass hier eine nicht ganz adäquate Formulierung gewählt wurde ("I therefore still have serious doubts about how useful it is to chase PhS students around the globe ..."). Daraus alleine auf eine mangelnde Unbefangenheit gegenüber dem in Frage stehenden Projekt zu schliessen, wäre indessen verfehlt bzw. ginge zu weit. Insgesamt deuten somit keine objektiven Anhaltspunkte auf eine Voreingenommenheit von Gutachter X hin. Im Sinne eines ersten Zwischenergebnisses ist daher festzuhalten, dass die Ausstandsvorschriften im vorinstanzlichen Verfahren nicht verletzt wurden.

3.5 Zu prüfen ist weiter, ob die Vorinstanz die von ihr erhobenen Beweise bzw. die von ihr eingeholten drei externen Gutachten richtig gewürdigt (E. 4), ihre Beitragsverfügung hinreichend begründet und somit insgesamt den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers gewahrt hat (E. 5).

4.

4.1 Gemäss Art. 18 Abs. 1 des Beitragsreglements zieht die Vorinstanz für die wissenschaftliche Begutachtung der Gesuche die schriftliche Meinung bzw. die schriftlichen Gutachten externer Expertinnen und Experten bei. Sie würdigt die Meinung der Expertinnen und Experten im Rahmen ihres pflichtgemässen Ermessens und stützt sich dabei in der Regel auf mindestens zwei externe Expertisen bzw. externe Gutachten (Art. 18 Abs. 2 Beitragsreglement; vgl. zum Ganzen auch vorne E. 2.3.1).

Diese Regelung steht in engem Bezug zu den allgemeinen Verfahrensvorschriften über die Beweisführung.

4.1.1 Die Behörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 Beitragsreglement; vgl. dazu auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-3662/2011 vom 30. August 2012 E. 3.1). Die behördliche Sachverhaltsfeststellung beinhaltet zum einen das Beschaffen der für das Verfahren notwendigen Unterlagen. Es muss sich hierbei um rechtsrelevante Informationen handeln, welche im Hinblick auf das Verfahren und die Fällung eines Entscheides erforderlich und somit unerlässlich scheinen. Zum anderen muss die Behörde die rechtsrelevanten Umstände abklären. Dies bedeutet, dass die Behörde nicht nur die Abklärung der die betroffenen Parteien belastenden Umstände vornimmt, sondern auch die die Parteien entlastenden Tatsachen richtig und vollständig zu erheben hat. Und drittens hat die Behörde für die notwendigen Beweise - etwa in Form von Urkunden, Parteiauskünften, Bezeugungen und Mitteilungen von Drittpersonen, Augenscheinen, Untersuchungen und Gutachten von Experten - zu sorgen (vgl. zum Ganzen statt vieler: Patrick L. Krauskopf/Katrin Emmenegger, in Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 12 N. 20 ff.).

4.1.2 Im Verwaltungsverfahren gilt des Weiteren nach Art. 19
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes.
VwVG i.V.m. Art. 40
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 40 - Der Richter würdigt die Beweise nach freier Überzeugung. Er wägt mit das Verhalten der Parteien im Prozesse, wie das Nichtbefolgen einer persönlichen Vorladung, das Verweigern der Beantwortung richterlicher Fragen und das Vorenthalten angeforderter Beweismittel.
des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP, SR 273) der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Dieser Grundsatz gebietet, dass die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an bestimmte, starre Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen sind (BGE 132 V 393 E. 2.1, BGE 125 V 351 E. 3a; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2204/2011 vom 24. Juli 2012 E. 6.2.1 mit Hinweis).

Zwar verweist Art. 13 Abs. 1
SR 420.1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) - Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz
FIFG Art. 13 Verfahren und Rechtsschutz - 1 Die Forschungsförderungsinstitutionen regeln ihre Verfahren für Verfügungen über Beiträge. Diese müssen den Anforderungen nach den Artikeln 10 und 26-38 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196822 (VwVG) entsprechen.
1    Die Forschungsförderungsinstitutionen regeln ihre Verfahren für Verfügungen über Beiträge. Diese müssen den Anforderungen nach den Artikeln 10 und 26-38 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196822 (VwVG) entsprechen.
2    Für die Eröffnung von Verfügungen an Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller im Ausland bei grenzüberschreitenden Förderungsverfahren ist Artikel 11b VwVG anwendbar.
3    Die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller können mit Beschwerde rügen:
a  die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes.
4    Die Namen der Referentinnen und Referenten und der wissenschaftlichen Gutachterinnen und Gutachter dürfen nur mit deren Einverständnis der beschwerdeführenden Person bekannt gegeben werden.
5    Im Übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
FIFG lediglich auf die Art. 10
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 10 - 1 Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie:
1    Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  mit einer Partei durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führen;
bbis  mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind;
c  Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren;
d  aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.
2    Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde oder, wenn es sich um den Ausstand eines Mitgliedes einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes.
sowie Art. 26
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 26 - 1 Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
1    Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
a  Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden;
b  alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke;
c  Niederschriften eröffneter Verfügungen.
1bis    Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66
2    Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr.
-38
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 38 - Aus mangelhafter Eröffnung darf den Parteien kein Nachteil erwachsen.
VwVG und erwähnt weder Art. 19
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes.
VwVG noch Art. 40
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 40 - Der Richter würdigt die Beweise nach freier Überzeugung. Er wägt mit das Verhalten der Parteien im Prozesse, wie das Nichtbefolgen einer persönlichen Vorladung, das Verweigern der Beantwortung richterlicher Fragen und das Vorenthalten angeforderter Beweismittel.
BZP. Gleichwohl ist davon auszugehen, dass der Grundsatz der freien Beweiswürdigung auch im Gesuchsverfahren für die Zusprache von Förderungsbeiträgen bei der Vorinstanz gilt:

Zum einen ergibt sich aus der bundesrätlichen Botschaft vom 18. November 1981 zu den seit ihrem Erlass unverändert gebliebenen Verfahrensvorschriften des FIFG bzw. aus den Materialien zum hier einschlägigen Gesetz, dass mit der gewählten Ordnung primär die Gewährleistung eines minimalen Rechtsschutzes namentlich betreffend die Eröffnung von Verfügungen und das rechtliche Gehör angestrebt wurde, nicht aber eine Schmälerung bzw. Beseitigung der allgemeinen Verfahrensgrundsätze und Verfahrensgarantien in den nicht in Art. 13 Abs. 1
SR 420.1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) - Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz
FIFG Art. 13 Verfahren und Rechtsschutz - 1 Die Forschungsförderungsinstitutionen regeln ihre Verfahren für Verfügungen über Beiträge. Diese müssen den Anforderungen nach den Artikeln 10 und 26-38 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196822 (VwVG) entsprechen.
1    Die Forschungsförderungsinstitutionen regeln ihre Verfahren für Verfügungen über Beiträge. Diese müssen den Anforderungen nach den Artikeln 10 und 26-38 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196822 (VwVG) entsprechen.
2    Für die Eröffnung von Verfügungen an Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller im Ausland bei grenzüberschreitenden Förderungsverfahren ist Artikel 11b VwVG anwendbar.
3    Die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller können mit Beschwerde rügen:
a  die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes.
4    Die Namen der Referentinnen und Referenten und der wissenschaftlichen Gutachterinnen und Gutachter dürfen nur mit deren Einverständnis der beschwerdeführenden Person bekannt gegeben werden.
5    Im Übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
FIFG ausdrücklich erwähnten Bereichen (vgl. BBl 1981 III 1021 ff., insb. 1078 sowie AS 1984 28 ff., insb. 31). Es steht der Vorinstanz deshalb frei, in ihrem Beitragsreglement weitergehende Angleichungen an das VwVG vorzusehen als dies nach Art. 13 Abs. 1
SR 420.1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) - Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz
FIFG Art. 13 Verfahren und Rechtsschutz - 1 Die Forschungsförderungsinstitutionen regeln ihre Verfahren für Verfügungen über Beiträge. Diese müssen den Anforderungen nach den Artikeln 10 und 26-38 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196822 (VwVG) entsprechen.
1    Die Forschungsförderungsinstitutionen regeln ihre Verfahren für Verfügungen über Beiträge. Diese müssen den Anforderungen nach den Artikeln 10 und 26-38 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196822 (VwVG) entsprechen.
2    Für die Eröffnung von Verfügungen an Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller im Ausland bei grenzüberschreitenden Förderungsverfahren ist Artikel 11b VwVG anwendbar.
3    Die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller können mit Beschwerde rügen:
a  die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes.
4    Die Namen der Referentinnen und Referenten und der wissenschaftlichen Gutachterinnen und Gutachter dürfen nur mit deren Einverständnis der beschwerdeführenden Person bekannt gegeben werden.
5    Im Übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
FIFG geboten ist.

Zum anderen sieht Art. 18 Abs. 2 Beitragsreglement - wie erwähnt - ausdrücklich vor, dass die Vorinstanz die schriftlichen Meinungen bzw. Gutachten der Experten im Rahmen ihres pflichtgemässen Ermessens zu würdigen hat. Es ist nicht erkennbar, inwiefern diese Regelung vom hiervor genannten Grundsatz der freien Beweiswürdigung abweichen sollte, zumal auch dieser Grundsatz eine pflichtgemässe Würdigung der Beweise gebietet. Schliesslich erklärt Art. 10 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 10 - 1 Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie:
1    Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  mit einer Partei durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führen;
bbis  mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind;
c  Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren;
d  aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.
2    Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde oder, wenn es sich um den Ausstand eines Mitgliedes einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes.
Beitragsreglement die Bestimmungen des VwVG (und damit auch Art. 19
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes.
VwVG in Verbindung mit Art. 40
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 40 - Der Richter würdigt die Beweise nach freier Überzeugung. Er wägt mit das Verhalten der Parteien im Prozesse, wie das Nichtbefolgen einer persönlichen Vorladung, das Verweigern der Beantwortung richterlicher Fragen und das Vorenthalten angeforderter Beweismittel.
BZP) für anwendbar, soweit das 3. Kapitel des Beitragsreglements (Art. 10 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 10 - 1 Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie:
1    Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  mit einer Partei durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führen;
bbis  mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind;
c  Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren;
d  aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.
2    Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde oder, wenn es sich um den Ausstand eines Mitgliedes einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes.
. VwVG) keine Regelung vorsieht (vorn E. 2.3.3).

4.1.3 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verlangt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung, dass sämtliche Beweismittel unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv geprüft werden. Insbesondere dürfe bei sich widersprechenden medizinischen Berichten das Verfahren nicht erledigt werden, ohne dass das gesamte Beweismaterial gewürdigt worden wäre und die Gründe angegeben wurden, warum auf die eine und nicht auf die andere These abgestellt wird (BGE 125 V 351 E. 3a).

4.1.4 In ähnlicher Weise erwog das Bundesverwaltungsgericht im erwähnten Urteil vom 4. August 2011 i.S. M. betreffend einen abschlägigen Förderungsentscheid der Vorinstanz (B-7920/2010, E. 5.2.2) und unter Bezugnahme auf die Judikatur und das Schrifttum, die Behörde dürfe nicht ohne erkennbaren Grund von einem von ihr eingeholten Gutachten abweichen. Sie dürfe dann anders entscheiden, wenn das Gutachten auf unzutreffenden Rechtsgrundlagen beruhe, unvollständig oder unklar sei, wenn keine gehörige Begründung vorliege oder wenn diese widersprüchlich sei. Bestünden Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens, habe die Behörde ergänzende Abklärungen anzuordnen.

In der Doktrin wird teilweise ausgeführt, dass ergänzende Abklärungen anzuordnen seien, wenn Zweifel an der Richtigkeit eines Gutachtens bestünden. Dies sei namentlich dann der Fall, wenn Gutachten vorlägen, welche sich widersprächen (vgl. Patrick L. Krauskopf/Katrin Emmenegger, a.a.O., Art. 12 N. 167; vgl. dazu ferner - für das Strafverfahren - Andreas Donatsch, Der Sachverständige im Strafverfahrensrecht, Jusletter vom 14. Mai 2007, Rz. 48, wonach bei Vorliegen zweier voneinander abweichender Expertisen nach pflichtgemässem Ermessen zu entscheiden sei, ob ein weiteres Gutachten in Auftrag gegeben werden soll).

Die verfahrensleitende Behörde ist bei sich widersprechenden Berichten nach dem Ausgeführten jedenfalls dann, wenn sie keine ergänzenden Abklärungen vornimmt, aufgrund des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung dazu verpflichtet, alle vorhandenen Beweismittel zu würdigen. Zudem hat sie gegebenenfalls die Gründe zu nennen, weshalb sie einer der sich nach den Berichten gegenüberstehenden Auffassungen folgt (vgl. vorne E. 4.1.3). Mit Blick auf die hiervor genannte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vorn E. 4.1.4) sowie aufgrund von Art. 18 Abs. 2 Beitragsreglement muss Entsprechendes auch für die nach Art. 18 Abs. 1 Beitragsreglement von der Vorinstanz beizuziehenden Gutachten gelten, und zwar umso mehr, als auch etwa sog. Amtsberichten ein den Sachverständigengutachten im Sinne von Art. 12 Bst. e
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG vergleichbarer Beweiswert zukommt (vgl. Regina Kiener/Bernhard Rütsche/Mathias Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, Zürich/St. Gallen 2012, N. 760) und Berichte von verwaltungsinternen Personen, die aufgrund ihrer besonderen Fachkenntnisse an der Vorbereitung von Verfügungen mitwirken, diesen Amtsberichten in verfahrensrechtlicher Hinsicht gleichgestellt sind (vgl. Krauskopf/Emmenegger, a.a.O., Art. 12 N. 147).

4.1.5 Es ist im Folgenden zu prüfen, ob das vorinstanzliche Beweisverfahren dem genannten Grundsatz der freien Beweiswürdigung und Art. 18 Abs. 2 Beitragsreglement genügte.

4.2 Im vorliegenden Fall holte die Vorinstanz, wie eingangs dargelegt, drei externe Gutachten ein. Zwei Gutachten (die Gutachten Y und Z) äusserten sich sowohl hinsichtlich der einzelnen Beurteilungskriterien gemäss Art. 17 Abs. 2 Beitragsreglement als auch in der Gesamtbeurteilung durchwegs positiv zum Gesuch und erteilten ihm jeweils die zweithöchste Note "excellent" gemäss der Bewertungsskala in Ziffer 1 "Synopsis" auf den Gutachterformularen (vgl. die drei Gutachten vom 29. Februar sowie vom 1. und 19. März 2012, Vernehmlassungsbeilagen 14 - 16 der Vorinstanz). Diese Bewertung hätte gemäss dem Beschluss des zuständigen Förderungsgremiums der Vorinstanz zu einer "Qualifikation AB" und damit zu einer Gutheissung des Förderungsgesuchs geführt (vgl. das Protokoll der Abteilung Karrieren vom 12. Juni 2012, Vernehmlassungsbeilage 5 der Vorinstanz). Demgegenüber äusserte sich ein Gutachten (Gutachten X) hinsichtlich verschiedener Beurteilungskriterien und auch insgesamt mit der zweitniedrigsten Note "average".

4.2.1 Aus der Begründung des angefochtenen Entscheids vom 25. Juni 2012 ergibt sich, dass sich die Vorinstanz in materieller Hinsicht weitgehend auf das für den Beschwerdeführer ungünstige Gutachten X abstützte und dessen Ausführungen in ihrem Entscheid zum Teil wörtlich, zum Teil sinngemäss bzw. gekürzt wiedergab. Gleich verhält es sich übrigens mit dem zuvor erstatteten ablehnenden Antrag der Evaluationskommission vom 3. Mai 2012 an den Forschungsrat (vgl. Vernehmlassungsbeilage 4 der Vorinstanz). Eine Auseinandersetzung mit den die Förderung deutlich befürwortenden Gutachten Y und Z ist in diesen Verfahrensabschnitten bzw. im Gesuchsverfahren nicht aktenkundig. Erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens äusserte sich die Vorinstanz zu den beiden eine Förderung befürwortenden Gutachten. Dabei qualifizierte sie das Gutachten Y als oberflächlich und bemerkte zum Gutachten Z, dieses bestätige unter der Rubrik "other comments" die im Gutachten X geäusserten Vorbehalte, welche die Vorinstanz im Rahmen ihres Ermessens stärker als der fragliche Gutachter habe gewichten dürfen. Hierauf wird zurück zu kommen sein (vgl. E. 5.3.3).

4.2.2 Eine Prüfung der drei genannten Gutachten ergibt, dass diese Gutachten - obwohl eine komplexe, wissenschaftliche Materie betreffend - in einfacher, leicht verständlicher Sprache gehalten sind und sich auch in einer für einen Laien nachvollziehbaren Weise zu den in den vorgedruckten Gutachterformularen vorgegebenen und zu beurteilenden Kriterien äussern. Dabei werden die bisherigen wissenschaftlichen Leistungen und die Fachkompetenz der Gesuchstellenden mit Bezug auf das Projekt (gemäss den beiden ersten detaillierten Prüfkriterien in Ziff. 2 des vorgedruckten Prüfbogens, welche Art. 17 Abs. 2 Bst. e und f Beitragsreglement entsprechen) übereinstimmend mit hohen Qualifikationen versehen.

Hinsichtlich der weiteren Prüfkriterien bzw. der wissenschaftlichen Bedeutung und Aktualität des Projekts (Art. 17 Abs. 2 Bst. a Beitragsreglement), der Originalität der Fragestellung (Art. 17 Abs. 2 Bst. b Beitragsreglement), der Eignung des methodischen Vorgehens (Art. 17 Abs. 2 Bst. c Beitragsreglement) und der Machbarkeit des Projekts (Art. 17 Abs. 2 Bst. d Beitragsreglement) ergeben sich indessen zum Teil signifikante Unterschiede. Diese Unterschiede finden nicht nur in den bereits erwähnten, zum Teil stark voneinander abweichenden Qualifikationen ihren Ausdruck. Vielmehr verhält es sich so, dass die drei Gutachter soweit ersichtlich auch bei der Begutachtung der jeweiligen Prüfkriterien persönlich gewählte und voneinander zum Teil nicht unbedeutend differierende Schwerpunkte setzten. Im Einzelnen ergibt sich hierzu Folgendes.

4.2.2.1 Bezüglich der wissenschaftlichen Bedeutung und Aktualität des Projekts wird in Gutachten Y ausgeführt, dass Kooperation und Reziprozität für eine Reihe von Forschungsdisziplinen von höchster Wichtigkeit seien. Es gebe viele theoretische, aber kaum empirische Arbeiten hierzu. Auch für die Beurteilung des menschlichen Verhaltens sei es von hohem Interesse, die Evolution und die Mechanismen solcher Verhaltensweisen zu verstehen. Dieses Projekt komme genau im richtigen Zeitpunkt, um die Ergänzung von Theorie mit den notwendigen empirischen Informationen und Daten zu verbinden. In ähnlichem Sinn äussert sich auch Gutachten Z. Insbesondere weist es darauf hin, dass es bisher schwierig gewesen sei, (...) die Kooperation zwischen genetisch verwandten und zwischen nicht miteinander verbundenen Individuen miteinander zu vergleichen, weil hierzu empirische Studien fehlten. Die im Projekt vorgeschlagenen empirischen Untersuchungen entsprächen daher einem grossen wissenschaftlichen Bedürfnis.

Demgegenüber äussert Gutachten X bereits an dieser Stelle verschiedene konzeptionelle Vorbehalte gegenüber dem unterbreiteten Forschungsprojekt (welche freilich eher unter das Prüfkriterium Eignung des methodischen Vorgehens fallen würden; vgl. nachfolgend E. 4.2.2.3). Im Einzelnen wird dargetan, das vorgelegte Forschungsprojekt werde es nicht erlauben, innerhalb der Verhaltensweisen, die zu Kooperation führten, reziproke von anderen Verhaltensweisen abzugrenzen (wird näher ausgeführt). Insbesondere gelte Kooperation, welche auf einer unterschwelligen Bedrohungslage beruhe, nicht als Form von Reziprozität. Verschiedene Versuche trügen diesem Umstand indessen in ungenügender Weise Rechnung. Auch aus einer Gesamtsicht erwiesen sich die vorgesehenen Versuche als ungenügend untereinander und auf das Forschungsthema abgestimmt (wird näher ausgeführt).

4.2.2.2 Bezüglich des Prüfkriteriums der Originalität der Arbeit wird in Gutachten Y ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit einige der besten Arbeiten über die Mechanismen bei Kooperation und Reziprozität vorgelegt habe. Mit dem aktuellen Projekt würde daran angeknüpft und es würden vier Formen der Reziprozität bei verschiedenen für reziprokes Verhalten bekannte (...) erforscht und dabei namentlich untersucht, bis zu welchem Intensitätsgrad jeweils das untersuchte reziproke Verhalten gehe. In Gutachten Z wird anerkennend ausgeführt, dass die Versuche bei sehr unterschiedlichen Tierarten durchgeführt würden, was einerseits je unterschiedliche spezifische Erkenntnisse und andererseits interessante Vergleiche gestatte.

Demgegenüber wird im Gutachten X zwar ein grosses Interesse am unterbreiteten Forschungsgegenstand als solchem anerkannt, aber mit Blick auf die gegenüber dem Forschungsprojekt zuvor geäusserten Vorbehalte dessen Originalität bzw. seine Förderungswürdigkeit erneut verneint.

4.2.2.3 Bezüglich des Prüfkriteriums der Eignung des methodischen Vorgehens wird in Gutachten Y ausgeführt, die gewählten Methoden der Untersuchung seien bei diesem Forschungsgegenstand bewährt und erprobt (wird näher ausgeführt). Die Versuchsanordnungen mit verschiedenen Tierarten sowie im Labor und im Feld erwiesen sich als innovativ und stellten eine interessante Mischform dar. In Gutachten Z wird das geplante Vorgehen als realistisch und machbar bezeichnet und darauf hingewiesen, dass die Bewerber bereits Erfahrung mit diesen Systemen hätten, so dass auch insofern wenig Risiken bestünden.

Auch Gutachter X anerkennt die Erfahrung des Beschwerdeführers und seines Mitbewerbers. Indessen erachtet er die im Gesuch gegebenen Informationen als zum Teil unbefriedigend (wird näher ausgeführt).

4.2.2.4 Bezüglich des Prüfkriteriums der Machbarkeit wird im Gutachten Y ausgeführt, das Projekt gehe unmittelbar aus der vorangehenden Arbeit der Bewerber hervor und es dürfe erwartet werden, dass diese bei der Umsetzung planmässig vorgingen. In Gutachten Z wird sodann die Auffassung vertreten, das Projekt erweise sich geradezu als ideal für eine Dissertation und vermittle ausgezeichnete Übungsgelegenheiten sowohl im Feld als auch im Labor, welche mit einer bedeutenden theoretischen Komponente verbunden seien.

Betreffend die Forschungsarbeit mit den (...) teilt auch Gutachter X die positive Einschätzung der beiden anderen Gutachter. Hinsichtlich der Forschungsarbeit mit den (...) äussert er sich indessen erneut negativ. Dabei ginge es jeweils um Feldarbeit von wenigen Wochen Dauer für eine mit den örtlichen Verhältnissen wenig vertraute Person in Australien, Sambia und Ägypten sowie Laborarbeit in Bern. Insofern bestehe ein hohes Risiko des Scheiterns.

4.3

4.3.1 Ein Vergleich der vorstehend angeführten wesentlichen Aussagen der drei Gutachten zeigt, dass die Gutachten Y und Z mit je eigenständiger, nachvollziehbarer Begründung die wissenschaftliche Bedeutung und Aktualität des ihnen unterbreiteten Projekts sowie die Originalität der Fragestellung mit der (zweithöchsten) Note "excellent" bewerten. Als Kernaussage ihrer Begründungen ergibt sich, dass diese Gutachter sowohl das Forschungsprojekt als Ganzes wie auch die einzelnen der umschriebenen Versuche als von hohem wissenschaftlichen Wert und als innovativ beurteilen. Gleich verhält es sich mit der methodischen Eignung des Vorgehens und mit der Machbarkeit des Projekts, wobei für letztere in Gutachten Y gar die Höchstnote "outstanding" vergeben wird.

Demgegenüber bewertet Gutachter X die wissenschaftliche Bedeutung und Aktualität des Projekts sowie dessen Originalität mit den zweit- und drittniedrigsten Prädikaten "average" und "good". Als Kernaussage seiner Begründung ergibt sich, dass dieser Gutachter Fragestellung und Versuchsanordnung in verschiedener Hinsicht und insgesamt als ungeeignet erachtet, was - bei objektiver Betrachtungsweise - nach Auffassung dieses Gutachters ein wissenschaftlich verwertbares Ergebnis dieser Forschungsarbeit nicht erwarten lässt. Entsprechend niedrig fiel auch seine Beurteilung betreffend die Eignung des Vorgehens und der Machbarkeit aus.

4.3.2 Alle drei Gutachten erweisen sich als einlässlich, verständlich formuliert und - je für sich gesehen - nachvollziehbar. Indessen weichen sie in wichtigen Kernaussagen sowie in ihrem Ergebnis erheblich voneinander ab. Wäre den Gutachten Y und Z gefolgt worden, hätte das Projekt einen Förderungsbeitrag erhalten (vgl. vorne E. 4.2). Gemäss Gutachten X entfiel jedoch seine Förderungswürdigkeit. Nach dem in E. 4.1.2 f. hiervor Gesagten lagen der Vorinstanz daher in beweisrechtlicher Hinsicht Verhältnisse vor, die nach einer vertiefenden Abklärung riefen oder zumindest im angefochtenen Entscheid eine Auseinandersetzung mit der Frage nach der Gewichtung der drei unterschiedlichen Gutachten erforderten. Beides ist indessen nicht aktenkundig. Vielmehr ergibt sich aus dem Protokoll der Abteilung Karrierenvom 3. Mai 2012 (vgl. E. 4.2.1) sowie aus der Begründung des angefochtenen Entscheids, dass die Vorinstanz - ohne vertiefende Abklärungen vorzunehmen - einseitig auf die in Gutachten X vertretene Meinung abstellte und sich dabei auch nicht mit den in den Gutachten Y und Z geäusserten, gegenteiligen Auffassungen auseinander setzte. Indem sie solcherart die vorliegenden, sich in wesentlichen Teilen klar erkennbar widersprechenden Beweise nicht in der gebotenen, umfassenden Art und Weise würdigte, beging sie einen Verfahrensfehler. Dieser kann nicht als geringfügig bezeichnet werden. Dies wirkt umso schwerer, als an sich nur die Vorinstanz über das notwendige Fachwissen verfügen würde und das Gesetz daher nur ihr ein umfassendes Ermessen bzw. die volle Kognition bei der Würdigung der erhobenen Beweise einräumt, welche, wie in E. 2.4 dargelegt, dem Bundesverwaltungsgericht abgeht. - Weiteres kommt hinzu.

5.
Der Beschwerdeführer macht geltend, indem die Vorinstanz ausschliesslich auf das für ihn nachteilige Gutachten abgestellt, die beiden für ihn positiven Gutachten jedoch nicht berücksichtigt habe, sei sein Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt worden.

5.1 Aus der Garantie des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV und Art. 29 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
. VwVG wird der Anspruch abgeleitet, dass die Behörde die Vorbringen der in ihrer Rechtsstellung Betroffenen sorgfältig und ernsthaft prüft und beim Entscheid berücksichtigt. Ebenso ist sie verpflichtet, die beigebrachten, erheblichen Beweismittel in ihre Würdigung einzubeziehen und sich auch hierzu zu äussern. Dies gilt umso mehr, wenn sich die Beweise - wie bspw. Berichte oder Gutachten von Fachbehörden oder externen Experten - widersprechen. Hier müssen die Gründe in nachvollziehbarer Weise angegeben werden, weshalb auf die eine und nicht auf die andere These abgestützt wird (vgl. vorne E. 4.1.2 und 4.1. und die dort wiedergegebenen Urteile des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts sowie die weiteren Hinweise auf das Schrifttum). Diese Prüfungspflicht und behördliche Begründungspflicht, wie sie Art. 35 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
VwVG umschreibt, will es dem Bürger ermöglichen zu erfahren, warum die Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat. Zudem kann durch die Verpflichtung zur Offenlegung der Entscheidgründe verhindert werden, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt. Die Begründungspflicht erscheint somit nicht nur als ein bedeutsames Element transparenter Entscheidfindung, sondern dient zugleich auch der wirksamen Selbstkontrolle der Behörde. Die Begründung eines Verwaltungsakts oder eines Entscheids muss im Übrigen so abgefasst sein, dass die Betroffenen ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten können. Dies ist nur möglich, wenn sich sowohl die Betroffenen als auch die Rechtsmittelinstanzen über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1, mit Hinweisen; Patrick Sutter, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, Art. 32 N. 2 ff.; Bernhard Waldmann/Jörg Bickel, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 29 N. 1 ff. und 102; Art. 32 N. 21; Felix Uhlmann/Alexandra Schwank, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 35 N. 10 ff.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind umso strengere Anforderungen an die Begründung zu stellen, je grösser der Ermessensspielraum der Behörde ist und je vielfältiger die tatsächlichen Voraussetzungen sind, die bei der Betätigung des Ermessens zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.3; BVGE 2012/24 E. 3.2.1 f.; Sutter, a.a.O., Art. 32 N. 3 ff., jeweils mit Hinweisen).

5.2. Wie bereits in E. 4.3.2 ausgeführt, setzte sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid nicht in der gebotenen Weise mit den sich in wesentlichen Teilen widersprechenden drei Gutachten auseinander, sondern stützte sich im Wesentlichen auf das für den Beschwerdeführer nachteilige Gutachten X. Die eine Förderung seines Projekts klar befürwortenden, ebenfalls einlässlich und - je für sich gesehen - schlüssig formulierten Gutachten Y und Z liess sie hingegen unberücksichtigt. Das überrascht auch insofern, als sich der Beschwerdeführer im Verfahren vor der Vorinstanz mit ausführlicher Begründung gegen die in Gutachten X geführten Argumente und Schlussfolgerungen äusserte, diese als fachlich unzutreffend bezeichnete und - gestützt auf Art. 18 Abs. 7 und 8 Beitragsreglement - wiederholt um einen Ausschluss von Gutachter X im weiteren Verfahren nachsuchte. Auch wenn die Vorinstanz an diesen Verfahrensantrag nicht gebunden war, wäre insbesondere vor diesem Hintergrund eine vertiefte Auseinandersetzung mit den gegenläufigen Argumenten aller von ihr zur Begutachtung eingeladenen Wissenschaftler geboten gewesen. Die Rüge der Gehörsverletzung erweist sich daher als begründet, womit zugleich gesagt ist, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt und - grundsätzlich - aufzuheben ist.

5.3 Ausnahmsweise kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs unter bestimmten engen Voraussetzungen im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, wenn die unterlassene Verfahrenshandlung im Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird und das rechtliche Gehör vom Betroffenen nachträglich voll wahrgenommen werden kann. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann jedoch nur geheilt werden, wenn der Rechtsmittelbehörde dieselbe Kognition zukommt wie der Vorinstanz. Die Verletzung darf auch nicht zu schwer wiegen, um geheilt werden zu können. Des Weiteren darf der von der Verletzung betroffenen Partei durch die Heilung kein unzumutbarer Nachteil entstehen, was insbesondere dann der Fall ist, wenn ihr durch die Nichtrückweisung der Sache an die Vorinstanz eine Beschwerdeinstanz verloren ginge. Durch die Heilung der Gehörsverletzung soll vorab ein nicht im Interesse der betroffenen Partei liegender prozessualer Leerlauf und eine damit verbundene unnötige Verzögerung vermieden werden. Hingegen besteht der Sinn einer Heilung allfälliger Gehörsverletzungen nicht darin, dass die Aufgaben der erstinstanzlich verfügenden Behörde auf die Beschwerdeinstanz verlagert werden (vgl. BGE 132 V 387 E. 5.1; BVGE 2012/24 E. 3.4; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-7107/2009 vom 15. Februar 2010 E. 4.2.1. und B-199/2009 vom 20. Oktober 2009 E. 3.3; Waldmann/Bickel, a.a.O., Art. 29 N. 108 ff., jeweils mit Hinweisen).

5.3.1 Wie in E. 2.4 hiervor zu Art. 13 Abs. 2
SR 420.1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) - Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz
FIFG Art. 13 Verfahren und Rechtsschutz - 1 Die Forschungsförderungsinstitutionen regeln ihre Verfahren für Verfügungen über Beiträge. Diese müssen den Anforderungen nach den Artikeln 10 und 26-38 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196822 (VwVG) entsprechen.
1    Die Forschungsförderungsinstitutionen regeln ihre Verfahren für Verfügungen über Beiträge. Diese müssen den Anforderungen nach den Artikeln 10 und 26-38 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196822 (VwVG) entsprechen.
2    Für die Eröffnung von Verfügungen an Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller im Ausland bei grenzüberschreitenden Förderungsverfahren ist Artikel 11b VwVG anwendbar.
3    Die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller können mit Beschwerde rügen:
a  die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes.
4    Die Namen der Referentinnen und Referenten und der wissenschaftlichen Gutachterinnen und Gutachter dürfen nur mit deren Einverständnis der beschwerdeführenden Person bekannt gegeben werden.
5    Im Übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
FIFG ausgeführt, können Gesuchsteller im Beschwerdeverfahren die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens sowie die unrichtige oder die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts rügen, nicht jedoch die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids. Art. 13 Abs. 2
SR 420.1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) - Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz
FIFG Art. 13 Verfahren und Rechtsschutz - 1 Die Forschungsförderungsinstitutionen regeln ihre Verfahren für Verfügungen über Beiträge. Diese müssen den Anforderungen nach den Artikeln 10 und 26-38 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196822 (VwVG) entsprechen.
1    Die Forschungsförderungsinstitutionen regeln ihre Verfahren für Verfügungen über Beiträge. Diese müssen den Anforderungen nach den Artikeln 10 und 26-38 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196822 (VwVG) entsprechen.
2    Für die Eröffnung von Verfügungen an Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller im Ausland bei grenzüberschreitenden Förderungsverfahren ist Artikel 11b VwVG anwendbar.
3    Die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller können mit Beschwerde rügen:
a  die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes.
4    Die Namen der Referentinnen und Referenten und der wissenschaftlichen Gutachterinnen und Gutachter dürfen nur mit deren Einverständnis der beschwerdeführenden Person bekannt gegeben werden.
5    Im Übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
FIFG umschreibt die Beschwerdegründe damit enger als Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG, nach dessen Bst. c als Beschwerdegrund auch die Rüge der Unangemessenheit offen stünde. Damit ist bereits in formeller Hinsicht das Erfordernis der gleichen Kognition der Rechtsmittelbehörde nicht erfüllt, weshalb vorliegend schon aus diesem Grund eine Heilung der Gehörsverletzung vor dem Bundesverwaltungsgericht ausgeschlossen ist (vgl. hierzu die Urteile des Bundesgerichts 1C_457/2011 vom 4. April 2012 E. 4.4 sowie 1C_377/2008 vom 4. Mai 2009 E. 2.5). Insofern kann indessen auch dem Begehren des Beschwerdeführers, der die Zusprechung eines Förderungsbeitrags im Rechtsmittelverfahren verlangt, nicht gefolgt werden.

5.3.2 Abgesehen davon wären jedoch auch die weiteren Voraussetzungen für eine Heilung der Gehörsverletzung im vorliegenden Verfahren nicht erfüllt. Werden nur die gegen eine Partei sprechenden Beweise berücksichtigt und bleiben demgegenüber die für eine Partei sprechenden, objektiv als grundsätzlich ebenso aussagekräftig sowie entscheidwesentlich erscheinenden Beweise unberücksichtigt, kann darin nicht bloss ein leichter Mangel erblickt werden (vgl. auch vorne E. 5.2). Dies gilt in verstärktem Masse, wenn einerseits die betroffene Partei gegen die von der Behörde ausschliesslich berücksichtigten Beweise objektive Einwände erhoben und begründet hat und wenn sich andererseits die unberücksichtigt gebliebenen Beweise - wie hier - (jedenfalls grundsätzlich) als aussagekräftig erweisen und ihre Berücksichtigung allenfalls zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. In derartigen Fällen, in denen eine Vielzahl von vorab fachspezifischen Abwägungen zu treffen und Fragen zu beantworten sind, wäre es der - nicht über die gleichen Sachkenntnisse wie die Vorinstanz verfügenden - Rechtsmittelbehörde auch dann nicht möglich, sachgerecht zu entscheiden, wenn ihr die volle Kognition gemäss Art. 49 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG zukäme (vgl. hierzu und zum Ganzen BVGE 2012/24 E. 3 ff. sowie - betreffend Forschungsförderung neben dem bereits erwähnten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-7920/2010 vom 4. August 2011 - die neuesten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-3662/2011 vom 30. August 2012 und B-2023/2011 vom 2. Februar 2012).

5.3.3 Vorliegend kommt hinzu, dass sich die Vorinstanz auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nur vergleichsweise knapp zu den in der Entscheidbegründung unberücksichtigten Gutachten Y und Z äusserte bzw. bloss deren im Verhältnis zum Gutachten X (angeblich) erheblich geringere Qualität bzw. (angebliche) Oberflächlichkeit herausstrich (vgl. Beschwerdevernehmlassung vom 19. September 2012, S. 8 Ziff. 5.1 und 5.3 sowie Duplik vom 9. November 2012, S. 4 oben). Dieser (summarischen) Einschätzung fehlen indessen hinreichende, objektivierte Anhaltspunkte, welche begründete Zweifel an den, wie in E. 4.2.2 - 4.3 dargelegt, einlässlich und (für sich gesehen) nachvollziehbar begründeten Aussagen in den Gutachten Y und Z hervorzurufen vermöchten. Wie es sich damit (und allenfalls mit weiteren damit zusammenhängenden, zwischen den Verfahrensbeteiligten kontroversen, Fragen) letztlich verhält, braucht indessen vorliegend nicht abschliessend beantwortet zu werden, da eine nachträgliche Heilung im oberinstanzlichen Verfahren bereits aus den zuvor erwähnten Gründen ausgeschlossen ist.

5.3.4 Wurden nach dem Gesagten im vorinstanzlichen Verfahren erhobene, grundsätzlich als aussagekräftig und verfahrensrelevant erscheinende Beweismittel zu Unrecht nicht berücksichtigt bzw. nicht gewürdigt, stellt die Rückweisung der Streitsache zum erneuten Entscheid an die als einzige Behörde mit voller Kognition ausgestatte Vorinstanz auch keinen (insbesondere für den Beschwerdeführer nachteiligen) Verfahrensleerlauf dar.

6.

Zusammenfassend ergibt sich somit, dass der angefochtene Entscheid in teilweiser Gutheissung der dagegen gerichteten Beschwerde aufzuheben und die Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Weitergehend ist die Beschwerde jedoch abzuweisen.

7.
Praxisgemäss gilt die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuem Entscheid mit noch offenem Ausgang als volles Obsiegen des Beschwerdeführers (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6432/2012 vom 28. März 2013 E. 4.1 mit Hinweisen), weshalb ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Der von ihm an das Bundesverwaltungsgericht geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1000.- ist ihm aus der Gerichtskasse zurück zu erstatten.

Die obsiegende Partei hat Anspruch auf eine Parteientschädigung, sofern sie anwaltlich vertreten war oder notwendige, verhältnismässig hohe Kosten geltend machen kann (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführer war nicht anwaltlich vertreten. Er legt auch nicht dar, inwiefern ihm notwendige, verhältnismässig hohe Kosten entstanden sind, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

8.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. k
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zu einem neuen Entscheid im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen. Weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1000.- wird ihm von der Gerichtskasse zurück erstattet.

3.

Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: Akten retour und Rückerstattungsformular)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. PDMFMP3-141796; Einschreiben; Beilagen: Akten retour)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Frank Seethaler Karin Behnke

Versand: 28. Mai 2013
Decision information   •   DEFRITEN
Document : B-3923/2012
Date : 21. Mai 2013
Published : 04. Juni 2013
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Hochschule
Subject : Beschwerde gegen die Verfügung vom 25. Juni 2012 des schweizerischen Nationalfonds PDFMP3_141796


Legislation register
BGG: 83
BV: 29
BZP: 40
FIFG: 1  2  3  4  5  6  7  8  10  13  26  38
VGG: 31  33
VGKE: 7
VwVG: 5  10  12  18  19  26  29  35  38  48  49  50  52  63  64
BGE-register
119-V-456 • 125-V-351 • 129-I-232 • 132-II-485 • 132-V-387 • 132-V-393 • 134-I-83 • 97-I-91
Weitere Urteile ab 2000
1C_377/2008 • 1C_457/2011
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AS 1984/28
BBl
1981/III/1021