Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-1053/2015/mel

Urteil vom 21. April 2015

Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),

Besetzung Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richter Hans Schürch,

Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.

A._______,geboren (...),

und ihre Kinder

B._______,geboren (...), und

C._______,geboren (...),
Parteien
Kosovo,

vertreten durch MLaw Armend Maleta, Rechtsanwalt,

(...),

Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM;

zuvor Bundesamt für Migration, BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
Gegenstand (Dublin-Verfahren);

Verfügung des SEM vom 3. Februar 2015 / N (...).

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,

dass A._______ (die Beschwerdeführerin) mit ihren Kindern und ihrer jüngeren Schwester D._______ (N ...) am 23. Dezember 2014 - in einem Zug von Österreich kommend - von der schweizerischen Grenzwacht angehalten wurden,

dass sie und ihre Schwester bei dieser Gelegenheit vorbrachten, sie wollten in der Schweiz verbleiben, worauf sie von der Grenzwacht über die [örtlich zuständige] Kantonspolizei (...) dem nächstgelegenen Empfangs- und Verfahrenszentrum des BFM (heute: SEM) zugeführt wurden,

dass dort sowohl die Beschwerdeführerin mit ihren Kindern als auch ihre Schwester am 24. Dezember 2014 Asylgesuche einreichten,

dass noch am gleichen Tag aufgrund einer Abfrage der Eurodac-Datenbank festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführerin und ihre Schwester am Tag vor ihrer Einreise in die Schweiz bereits in Ungarn Asylanträge gestellt hatten (sowohl illegale Einreise als auch Asylanträge in Ungarn verzeichnet per 22. Dezember 2014),

dass die Beschwerdeführerin vom SEM am 6. Januar 2015 zu ihrer Person, zum Verbleib ihrer Reise- und Identitätspapiere, zu ihrem Reiseweg und summarisch zu ihren Gesuchsgründen befragt wurde (vgl. act. A6: Protokoll der Befragung zur Person),

dass sie dabei angab, sie sei eine Staatsangehörige von Kosovo albanischer Ethnie, sie habe während der letzten sechs Jahre mit ihrer Schwester in der Ortschaft X._______ bei Y._______ in einer Mietwohnung gewohnt und sie habe den Kosovo mit ihren Kindern verlassen, weil sie in der Heimat ganz alleine für ihre Kinder aufkommen müsse und sie wirtschaftliche Probleme habe, zumal sie seit Ende 2013 keine Sozialhilfe mehr erhalte, und weil sie darüber hinaus an Tuberkulose leide, was im Kosovo längere Zeit nicht erkannt worden sei,

dass sie ausserdem über vormals bestehende Probleme mit ihrem Ex-Ehemann und dessen Familie respektive dessen Schwester berichtete, mit welcher sie jetzt aber eigentlich "keine Probleme mehr" habe,

dass sie zu ihrem Reiseweg vorbrachte, sie habe den Kosovo am 19. Dezember 2014 verlassen, indem sie mit ihren Kindern und ihrer Schwester per Bus über Belgrad nach Subotica an die serbisch-ungarische Grenze gereist seien, wo sie die Grenze zu Ungarn mit Hilfe eines Schleppers und im Verlauf eines fünfstündigen Fussmarsches überschritten hätten,

dass sie in Ungarn jedoch von der Polizei aufgegriffen worden seien, worauf sie von der ungarischen Polizei erst zu einem Zelt und danach - zusammen mit zwei- bis dreihundert anderen Personen - nach einer fünfstündigen Busfahrt zu einem Gefängnis gebracht worden seien (gemäss Verzeichnung in der Eurodac-Datenbank das Flüchtlingszentrum Z._______ im Osten des Landes), wo sie registriert worden seien und man ihre Fingerabdrücke abgenommen habe,

dass sie im Anschluss daran um ein Uhr nachts von den ungarischen Behörden auf die Strasse gestellt worden seien, verbunden mit der Aufforderung, das Land innert 24 Stunden wieder zu verlassen, worauf sie sich zum nächsten Bahnhof begeben hätten und über Budapest und Wien in die Schweiz weitergereist seien,

dass sich die Beschwerdeführerin auf Nachfrage hin gegen eine Rückkehr nach Ungarn oder Österreich aussprach indem sie geltend machte, in Ungarn habe sie kein Asylgesuch gestellt und in Österreich sei sie nur auf der Durchreise gewesen (vgl. act. A6 Ziff. 8.01),

dass sie auf Nachfrage betreffend ihren Gesundheitszustand angab, physisch und psychisch gehe es ihr eher gut, sie vergesse aber viel, weil sie psychisch belastet sei (vgl. act. A6 Ziff. 8.02),

dass sich in den Akten zwei kurze Arztberichte vom 5. und 29. Januar 2015 finden, worin über eine von Juni bis November 2014 durchgeführte und damit abgeschlossene Behandlung wegen einer linksseitigen Lungen-Tuberkulose berichtet wird, welche aktuell keiner weiteren Behandlung bedarf, jedoch einer Nachkontrolle mit Gewichtskontrolle in rund einem Monat (vgl. dazu act. A18),

dass das SEM am 13. Januar 2015 - gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) - ein Ersuchen um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden an Ungarn richtete,

dass diesem Ersuchen von Ungarn mir Erklärung vom 19. Januar 2015 ausdrücklich entsprochen wurde,

dass das SEM in der Folge mit Verfügung vom 3. Februar 2015 (eröffnet am 11. Februar 2015) in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
1    Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
a  in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
b  in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist;
c  in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
d  in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können;
e  in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben;
f  nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können.
2    Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht.
3    Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird.
4    In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt.96
Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder nicht eintrat und deren Wegweisung aus der Schweiz nach Ungarn anordnete, wobei das Staatsekretariat in seinem Entscheid - unter Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen zum Dublin-Verfahren, die Verzeichnung der Beschwerdeführerin in der Eurodac-Datenbank als Asylantragstellerin in Ungarn und die aus Ungarn eingegangene Erklärung betreffend ihre Wiederaufnahme - festhielt, Ungarn sei für das Asylverfahren der Beschwerdeführenden zuständig und gegen eine Überstellung seien keine rechtserheblichen Gründe vorgebracht worden,

dass sich das Staatssekretariat dabei insbesondere zu den in Ungarn seit Sommer 2013 umgesetzten, massgeblichen Verbesserungen des Asylsystems, dem seit Januar 2014 gesicherten Zugang zum ordentlichen Asylverfahren auch für Dublin-Rückkehrer, der mittlerweile hinreichenden Versorgung von Asylsuchenden und zur Frage der Unterbringung von Familien und alleinerziehenden Frauen mit Kindern äusserte,

dass das SEM in seinem Entscheid sodann eine Ausreisefrist auf den Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist ansetzte, den Kanton Thurgau mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzuges für höchstens 30 Tage Ausschaffungshaft anordnete, den Kanton Thurgau mit dem Vollzug der Haft beauftragte, der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten aushändigte und festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu (vgl. dazu im Einzelnen die Akten),

dass gemäss Aktenlage das SEM am 4. Februar 2015 einen entsprechenden Entscheid auch im Falle der jüngeren Schwester der Beschwerdeführerin erliess, wobei dieser Nichteintretensentscheid (eröffnet am 10. Februar 2015) unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist,

dass die Beschwerdeführerin gegen den sie und ihre Kinder betreffenden Nichteintretensentscheid am 18. Februar 2015 - handelnd durch ihren Rechtsvertreter - Beschwerde erhob,

dass sie in ihrer Eingabe die Aufhebung der angefochtenen Verfügung [1], die Festlegung der Zuständigkeit der Schweiz für ihr Asylverfahren [2], die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl [3], den Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung [4], eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks ergänzender Untersuchungen und neuem Entscheid [6] beantragte und um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde [5] ersuchte,

dass sie in einer separaten Rechtsschrift um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung ihres Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand ersuchte,

dass sie im Rahmen der Beschwerdebegründung vorab über angeblich in der Heimat erlittene und für die Zukunft befürchtete Nachstellungen vonseiten der Familie ihres Ex-Ehemannes berichtete, welche sie als asylrelevant erklärte, zumal ihr das kosovarische Justiz- und Polizeisystem keinen adäquaten Schutz vor der geltend gemachten nichtstaatlichen Verfolgung und Gefährdung biete, wobei sie zugleich geltend machte, zu ihren tatsächlichen Gesuchsgründen sei sie vom SEM nicht hinreichend befragt worden,

dass sie im Folgenden namentlich vorbrachte, entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen habe sie in Ungarn zu keinem Zeitpunkt ein Asylgesuch gestellt, sondern sie habe sich dort nach ihrer Ergreifung an der Grenze lediglich aus Angst und unter Zwang der ungarischen Polizei ihre Fingerabdrücke abnehmen lassen und ein Blatt unterschrieben,

dass sie und ihre Kinder nach der Registrierung von der ungarischen Polizei mitten in der Nacht auf die Strasse gestellt worden seien, worauf sie umgehend in die Schweiz weitergereist sei, zumal sie von Beginn weg ihren Asylantrag hier habe einreichen wollen, was durch ihre rasche Weiterreise von Ungarn in die Schweiz untermauert werde,

dass vor diesem Hintergrund von einer erstmaligen Asylantragstellung nicht in Ungarn, sondern in der Schweiz auszugehen sei, wäre doch ein allfälliger Antrag in Ungarn als nichtig zu betrachten, da ihr dort ihre Fingerabdrücke nur unter Zwang und zudem ohne Kenntnis der Rechtsfolgen abgenommen worden seien,

dass die Beschwerdeführerin im Anschluss daran gegen eine Überstellung nach Ungarn einwendete, die dort für Asylsuchende herrschenden Verhältnisse würden sich massiv schlechter darstellen, als in der angefochtenen Verfügung erwogen, zumal die Feststellungen des SEM betreffend eine bis zum Frühjahr 2014 erfolgte Verbesserung der Verhältnisse in Ungarn durch die jüngsten Entwicklungen, mithin durch den Zustrom von über 50'000 Menschen alleine aus dem Kosovo, welche in den letzten Monaten über Serbien nach Ungarn gelangt seien, längst überholt seien,

dass in Anbetracht ihrer persönlichen Erlebnisse in Ungarn und vor dem Hintergrund der Berichte zu Ungarn in albanischen Medien davon ausgegangen werden müsse, aufgrund der dort herrschenden Verhältnisse werde sie in Ungarn in ihren Grundrechten verletzt werden,

dass eine Rückführung ohne individuelle Garantien im Sinne der Rechtsprechung des EGMR in Sachen Tarakhel gegen die Schweiz (Application No. 29217/12, Urteil vom 4. November 2014) nicht akzeptabel wäre, mithin es der Garantie bedürfte, dass sie und ihre Kinder eine dem Alter der Kinder entsprechende Betreuung erhalten und als Familie gemeinsam untergebracht werden, was mangels detaillierter und glaubwürdiger Informationen über die Betreuung von Flüchtlingen jedoch nicht sichergestellt sei, zumal das ungarische Asylwesen mit der aktuellen Flüchtlingswelle aus dem Balkan überfordert sei,

dass für die weiteren Beschwerdevorbringen - soweit nicht nachfolgend darauf eingegangen wird - auf die Akten zu verweisen ist,

dass nach Eingang der Beschwerde der Vollzug der Wegweisung mittels Telefax vom 20. Februar 2015 einstweilen ausgesetzt wurde,

dass mit Zwischenverfügung vom 26. Februar 2015 den Gesuchen um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Erlass der Verfahrenskosten entsprochen wurde, wogegen das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abgewiesen wurde,

dass das SEM in seiner Vernehmlassung vom 3. März 2015 an der angefochtenen Verfügung festhielt und die Abweisung der Beschwerde beantragte, wobei das Staatssekretariat seine bisherigen Erwägungen betreffend die ordnungsgemässe Zuständigkeit Ungarns für die Behandlung der Asylanträge der Beschwerdeführenden und betreffend die grundsätzliche Verlässlichkeit des ungarischen Asylsystems bekräftigte,

dass das Staatsekretariat den Wegweisungsvollzug nach Ungarn nochmals als zulässig und zumutbar erklärte, zumal die früheren Mängel des ungarischen Asylsystems weitgehend ausgeräumt worden seien, wobei das Staatssekretariat im Rahmen seiner diesbezüglichen Ausführungen nochmals bekräftigte, zum heutigen Zeitpunkt könne die Beschwerdeführerin als alleinstehende Frau mit Kindern in Ungarn mit einer gebührenden Unterbringung rechnen,

dass für die weiteren Ausführungen des SEM - soweit nicht nachfolgend darauf eingegangen wird - auf die Akten zu verweisen ist,

dass die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 5. März 2015 zur Stellungnahme eingeladen wurde, sie die ihr angesetzte Frist zur Replik jedoch unbenutzt verstreichen liess,

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet, ausser
- was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG i.V.m. Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
und 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
Verwaltungsgerichtsgesetz [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
Bundesgerichtsgesetz [BGG, SR 173.110]),

dass sich das Verfahren nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG; Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
und 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
ff. AsylG),

dass im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG),

dass die Beschwerdeführerin legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG) und sich ihre Eingabe als frist- und formgerecht erweist (Art. 108 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG; Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG), womit auf die Beschwerde - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist,

dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine materielle Begründetheit hin zu überprüfen, grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob das Staatssekretariat zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten ist, weshalb sich das Bundesverwaltungsgericht - sofern es den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. dazu BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.),

dass demzufolge auf die Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl nicht einzutreten ist,

dass im vorliegenden Verfahren wie erwähnt die Frage der materiellen Begründetheit des Asylgesuches nicht zu überprüfen ist, sondern lediglich, ob der angefochtene Nichteintretensentscheid den massgeblichen Bestimmungen zum Dublin-Verfahren genügt, womit es betreffend die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Gesuchsgründen keiner weiteren Abklärungen bedarf,

dass es - wie nachfolgend aufgezeigt - auch keiner einzelfallspezifischer Abklärungen betreffend Ungarn bedarf, respektive der Einholung von Garantien aus diesem Dublin-Vertragsstaat, sondern der entscheidrelevante Sachverhalt in dieser Hinsicht aufgrund der bestehenden Aktenlage als hinreichend erstellt zu erkennen ist, womit die beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ausser Betracht fällt,

dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
1    Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
a  in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
b  in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist;
c  in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
d  in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können;
e  in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben;
f  nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können.
2    Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht.
3    Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird.
4    In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt.96
AsylG),

dass die Beschwerdeführerin aktenkundig am 22. Dezember 2014 in Ungarn zuerst wegen illegaler Einreise und anschliessend wegen der Stellung eines Asylantrages registriert worden ist und sie nur einen Tag später von Österreich kommend in die Schweiz gelangt ist,

dass bei dieser Sachlage - gemäss der vom SEM erwähnten Bestimmung von 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO - Ungarn für die Prüfung ihres Asylantrages zuständig ist, was von Ungarn mit Abgabe der Erklärung vom 19. Januar 2015 betreffend die Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder ausdrücklich anerkannt worden ist,

dass bei dieser Sachlage die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
1    Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
a  in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
b  in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist;
c  in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
d  in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können;
e  in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben;
f  nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können.
2    Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht.
3    Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird.
4    In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt.96
AsylG gegeben ist,

dass die anders lautenden Beschwerdevorbringen vor dem Hintergrund der massgeblichen Bestimmungen zum Dublin-Verfahren nicht überzeugen können,

dass die Beschwerdeführerin zwar einwendet, sie habe in Ungarn gar nie ein Asylgesuch eingereicht respektive dort gar nie ein Asylgesuch einreichen wollen, zumal von Beginn weg die Schweiz ihr Ziel gewesen sei,

dass ihr in dieser Hinsicht jedoch mit der Vorinstanz entgegenzuhalten ist, dass es nicht die Sache der asylsuchenden Person ist, den für ihr Asylverfahren zuständigen Staat selbst zu bestimmen, sondern die Bestimmung des zuständigen Staates nach der Dublin-III-VO erfolgt und alleine den beteiligten Dublin-Vertragsstaaten obliegt (vgl. dazu BVGE 2010/45 E. 8.3),

dass aufgrund der Aktenlage, mithin der entsprechenden Verzeichnung in der Eurodac-Datenbank, kein Zweifel daran bestehen kann, dass die Beschwerdeführerin in Ungarn einen Asylantrag gestellt hat, wobei anzumerken bleibt, dass sie in ihren anderslautenden Ausführungen ohnehin verkennt, dass für die Bestimmung des zuständigen Staates die Frage nach einer vorgängigen Asylantragstellung von vornherein nicht alleine ausschlaggebend ist, sondern bereits ihre illegale Einreise nach Ungarn die Zuständigkeit dieses Dublin-Vertragsstaates begründet hat (vgl. dazu Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),

dass die Beschwerdeführerin gegen eine Rückführung in ihr Erstasylland zur Hauptsache einwendet, die in Ungarn für Asylsuchende herrschenden Verhältnisse seien aufgrund einer völligen Überlastung des dortigen Asylsystems untragbar,

dass in diesem Zusammenhang zunächst festzuhalten bleibt, dass Ungarn Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist,

dass sich das Bundesverwaltungsgericht in einem Leiturteil eingehend mit der aktuellen Lageentwicklung für Asylsuchende in Ungarn auseinandergesetzt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013) und mit Blick auf die Situation von Asylsuchenden in Ungarn festgestellt hat, es sei nicht vom Vorhandensein systemischer Mängel auszugehen,

dass an dieser Einschätzung auch der Zustrom von Gesuchstellern aus dem Kosovo, mit welchem sich Ungarn konfrontiert sieht, nichts zu ändern vermag,

dass diese Bewegungen gemäss den erwähnten Berichten in der Mehrzahl nicht vor dem Hintergrund einer aktuellen Bedrohungslage erfolgen, sondern - schon fünfzehn Jahre nach Ende des Kosovo-Krieges und bald sieben Jahre nach Erreichen der Eigenstaatlichkeit des Kosovo - vorab aus wirtschaftlichen Gründen, worauf zumindest in den Grundzügen auch von der Beschwerdeführerin verwiesen wurde (vgl. act. A6 Ziff. 7.01, insbesondere ihre Zusammenfassung am Ende dieser Ziffer),

dass sich daher aus diesen Bewegungen für das ungarische Asylsystem soweit ersichtlich keine untragbare Mehrbelastung ergeben hat, zumal Ungarn von der genannten Personengruppe gemäss den in diesem Punkt übereinstimmenden Berichten weit überwiegend bloss als Transitland genutzt wird, wobei Asylanträge sehr oft nur eingereicht werden dürften, um nach einer Anhaltung an der ungarischen Grenze einer sofortigen Rückweisung nach Serbien zu entgehen,

dass die Beschwerdeführerin demnach aus der Bestimmung von Art. 3 Abs. 2 (zweiter Untersatz) Dublin-III-VO nichts für sich ableiten kann,

dass sodann in Abweichung der erwähnten Zuständigkeitskriterien die Schweiz ein Asylgesuch in Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO materiell prüfen kann, auch wenn nach den in der Verordnung vorgesehenen Kriterien ein anderer Staat zuständig ist (sog. Selbsteintrittsrecht), wobei diese Bestimmung nicht direkt anwendbar ist, sondern nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 5 S. 635 f.),

dass Art. 29a Abs. 3
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 29a Zuständigkeitsprüfung nach Dublin - (Art. 31a Absatz 1 Bst. b AsylG)85
1    Das SEM prüft die Zuständigkeit zur Behandlung eines Asylgesuchs nach den Kriterien, die in der Verordnung (EU) Nr. 604/201386 geregelt sind.87
2    Ergibt die Prüfung, dass ein anderer Staat für die Behandlung des Asylgesuches zuständig ist, und hat dieser Staat der Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person zugestimmt, so fällt das SEM einen Nichteintretensentscheid.
3    Das SEM kann aus humanitären Gründen das Gesuch auch dann behandeln, wenn die Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat dafür zuständig ist.
4    Das Verfahren für die Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person durch den zuständigen Staat richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 1560/200388.89
AsylV 1 in diesem Sinne vorsieht, dass das SEM auch aus humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn nach den Kriterien der Dublin-III-Verordnung ein anderer Staat zuständig ist, wobei diese Bestimmung den Behörden einen gewissen Ermessensspielraum lässt und restriktiv auszulegen ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 4.1 S. 114 f., BVGE 2010/45 E. 8.2.2 S. 643 f.),

dass hingegen bei drohendem Verstoss gegen Normen des Völkerrechts, wie insbesondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nach Art. 33
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), die Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) oder das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts besteht (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2 S. 636 f.),

dass sich gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die Vermutung, Ungarn beachte die den betroffenen Personen im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem zustehenden Grundrechte in angemessener Weise, nicht mehr ohne weiteres aufrechterhalten lässt und im Einzelfall geprüft werden muss, ob eine Überstellung dorthin zulässig ist, wobei der Zurechenbarkeit der Beschwerdeführenden zu einer besonders verletzlichen Personengruppe Rechnung zu tragen sei (vgl. Urteil E-2093/2012 E. 9 ff.),

dass jedoch die Einschätzung des SEM, im vorliegenden Fall müsse nicht von einer drohenden Gefährdung im Sinne einer völkerrechtswidrigen Behandlung ausgegangen werden, vorliegend geschützt werden kann,

dass der Kommissar für Menschenrechte des europäischen Rates, in seinem Bericht zu Ungarn vom 16. Dezember 2014 (Report by Nils Mui nieks, Commissioner for Human Rights of the Council of Europe, Following his visit to Hungary from 1 to 4 July 2014) festgestellt hat, dass sich die Verhältnisse in Ungarn seit Sommer 2013 grundsätzlich verbessert hätten, und zwar insbesondere für Familien mit Kindern und für alleinstehende Frauen, indem diese auch nicht mehr in Asylhaftzentren interniert würden (vgl. a.a.O. Rz. 160),

dass demnach nicht davon ausgegangen werden muss, der Beschwerdeführerin drohe in Ungarn Haft,

dass das SEM in seinem Entscheid weiter in detaillierter und insgesamt überzeugender Weise aufgezeigt hat, dass davon auszugehen ist, Ungarn werde vorliegend seinen Verpflichtungen nachkommen, indem der Zugang zum ordentlichen Asylverfahren auch im Falle von Dublin-Rückkehrern garantiert ist und von Ungarn grundsätzlich auch eine hinreichende Versorgung (Unterkunft, Verpflegung und medizinische Behandlung) zur Verfügung gestellt werde,

dass das SEM dabei ausdrücklich auf die Praxis der ungarischen Behörden, die Familien bei der Unterbringung nicht zu trennen, wie auch auf die Möglichkeit medizinischer Versorgung hinweist,

dass die Beschwerdeführerin zwar als alleinerziehende Mutter zweier Kinder im Alter von sechs und zehn Jahren grundsätzlich einer verletzlichen Personengruppe zuzurechnen ist,

dass aber aufgrund der Aktenlage mit der Vorinstanz davon ausgegangen werden darf, nach ihrer Überstellung nach Ungarn könne die Beschwerdeführerin dennoch gegenüber den dort zuständigen Behörden ihre Rechte wahrnehmen und vor Ort werde ihr und ihren Kindern eine hinreichende Lebensgrundlage zur Verfügung gestellt,

dass in diesem Zusammenhang insbesondere zu beachten ist, dass die Beschwerdeführenden keine gesundheitlichen Probleme haben und sich auch keinerlei Anzeichen auf eine Traumatisierung oder besonders belastende Erlebnisse ergeben,

dass zudem auch die jüngere Schwester beziehungsweise Tante, mit der die Beschwerdeführenden die Reise in die Schweiz angetreten haben, nach Ungarn zurückkehren muss,

dass aufgrund der Aktenlage immerhin festzuhalten bleibt, dass die Vorinstanz und die für den Vollzug der Wegweisung zuständige kantonale Behörde der ausgeheilten Tuberkulose-Erkrankungen der Beschwerdeführerin, insofern Rechnung zu tragen haben, als die Beschwerdeführerin vor ihrer Überstellung bei den zuständigen ungarischen Behörden als sogenannter Medizinalfall anzumelden ist, da damit in der Praxis sichergestellt wird, dass eine andauernde Behandlung nicht durch die Umsetzung des Wegweisungsvollzuges unterbrochen wird, respektive im vorliegenden Fall, dass eine gegebenenfalls notwendige Nachkontrolle nicht unterbleibt,

dass diesen Erwägungen gemäss für die Behandlung des Asylantrages der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder Ungarn zuständig ist und aufgrund der Akten keine Gründe ersichtlich sind, welche zu einem Selbsteintritt auf das Gesuch in Anwendung der Ermessensklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO führen würden, indem die Schweiz aus völkerrechtlichen Gründen geradezu verpflichtet wäre, sich für das Gesuch als zuständig zu erklären (vgl. dazu BVGE 2010/45 E. 5),

dass die Beschwerdeführenden auch aus der Bestimmung von Art. 29a Abs. 3
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 29a Zuständigkeitsprüfung nach Dublin - (Art. 31a Absatz 1 Bst. b AsylG)85
1    Das SEM prüft die Zuständigkeit zur Behandlung eines Asylgesuchs nach den Kriterien, die in der Verordnung (EU) Nr. 604/201386 geregelt sind.87
2    Ergibt die Prüfung, dass ein anderer Staat für die Behandlung des Asylgesuches zuständig ist, und hat dieser Staat der Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person zugestimmt, so fällt das SEM einen Nichteintretensentscheid.
3    Das SEM kann aus humanitären Gründen das Gesuch auch dann behandeln, wenn die Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat dafür zuständig ist.
4    Das Verfahren für die Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person durch den zuständigen Staat richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 1560/200388.89
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) nichts für sich ableiten können, zumal die Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV1 (i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO) dem SEM einen Ermessensspielraum einräumt und vor dem Hintergrund der persönlichen Situation der Beschwerdeführenden und der genügenden Auseinandersetzung des Staatssekretariats mit dieser kein Anlass zur Annahme besteht, das Staatssekretariat hätte seinen Ermessensspielraum nicht ordnungsgemäss genutzt, womit jedenfalls keine Rechtsverletzung (im Sinne von Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG) ersichtlich ist,

dass diesen Erwägungen gemäss auch keine Situation vorliegt, die es erfordern würde, dass von Ungarn eine Einzelfallgarantie einzuverlangen wäre, womit das Beschwerdevorbringen betreffend einen angeblich weiteren Abklärungsbedarf im Sinne des EGMR-Urteils Tarakhel gegen die Schweiz vom 4. November 2014, worin sich der EGMR tatsächlich nicht zu Ungarn, sondern zu Italien ausgesprochen hat, ins Leere zielen,

dass nach dem Gesagten der Nichteintretensentscheid des SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
1    Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
a  in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
b  in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist;
c  in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
d  in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können;
e  in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben;
f  nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können.
2    Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht.
3    Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird.
4    In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt.96
AsylG zu bestätigen ist,

dass die Anordnung der Wegweisung nach Ungarn der Systematik des Dublin-Verfahrens entspricht, im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG steht und ebenfalls zu bestätigen ist,

dass in diesem Zusammenhang festzuhalten bleibt, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens - einem Überstellungsverfahren in den für die Behandlung des Asylgesuches zuständigen Staat - systembedingt kein Raum bleibt für eine Ersatzmassnahme für den Wegweisungsvollzug im Sinne von Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG in Verbindung mit Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
-4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
Ausländergesetz (AuG, SR 142.20), sondern eine entsprechende Prüfung soweit notwendig bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss (vgl. dazu vorstehende Erwägungen),

dass in diesem Sinne das SEM den Vollzug der Wegweisung nach Ungarn zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärt hat,

dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde abzuweisen ist,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin grundsätzlich Kosten aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG), von einer Kostenauflage jedoch abzusehen ist, da ihrem Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG) im Rahmen der Zwischenverfügung vom 26. Februar 2015 entsprochen wurde.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird - soweit darauf einzutreten ist - abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : D-1053/2015
Date : 21. April 2015
Published : 29. April 2015
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Wegweisung Dublin (Art. 107a AsylG)
Subject : Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 3. Februar 2015


Legislation register
Abk Flüchtlinge: 33
AsylG: 6  31a  44  105  106  108
AsylV 1: 29a
AuG: 83
BGG: 83
VGG: 31  33  37
VwVG: 48  52  63  65
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BVGE
2012/4 • 2011/9 • 2010/45
BVGer
D-1053/2015 • E-2093/2012
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604/2013