Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-7556/2014/mel

Urteil vom 21. März 2016

Richter Hans Schürch (Vorsitz),

Besetzung Richter Fulvio Haefeli, Richter Gérard Scherrer,

Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.

A._______,geboren am (...),

Sri Lanka,

Parteien vertreten durch Franziska Halm, MLaw,

Freiplatzaktion Basel, Asyl und Integration,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM;

zuvor Bundesamt für Migration, BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des BFM vom 25. November 2014 / N (...).

Sachverhalt:

A.

A.a Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______(Distrikt Jaffna), verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 17. November 2011 und reiste am 28. November 2011 von Frankreich oder Italien herkommend illegal in die Schweiz ein. Gleichentags ersuchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ erstmals um Asyl nach.

A.b Anlässlich der Befragung vom 6. Dezember 2011 sowie der Anhörung vom 16. Oktober 2012 brachte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) hätten seinen Vater gezwungen, ihnen zu helfen, worauf dieser sie regelmässig bekocht habe. Im Jahr 2009 sei sein Vater dann von den LTTE oder der Armee entführt worden und sei seither unbekannten Aufenthalts. Er selber sei am 15. Juli 2011 bei einer Kontrolle durch die sri-lankische Armee festgenommen und während der Haft geschlagen und nach seinem Vater gefragt worden. Ende September 2011 sei er unter Auflage einer Meldepflicht freigelassen worden. Dabei habe er sich verpflichten müssen, zukünftig ein Armee-Training zu absolvieren. Bei seiner Rückkehr nach Hause habe er niemanden mehr angetroffen, worauf er Angst gekriegt und sich bis zu seiner Ausreise in einer Kirche in D._______ (Distrikt Jaffna) versteckt habe. Ein Bekannter namens A. sowie sein Onkel hätten in der Folge seine Ausreise organisiert. Er wisse nach wie vor nicht, wo sich seine Familienangehörigen befänden. Zudem befürchte er, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka Schwierigkeiten mit der Armee zu bekommen.

A.c Das BFM lehnte das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 24. Oktober 2012 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die dagegen erhobene, auf den Wegweisungsvollzugspunkt beschränkte Beschwerde vom 22. November 2012 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 13. Dezember 2012 ab (vgl. das Verfahren D-6045/2012). Der Beschwerdeführer galt daraufhin ab dem 17. Januar 2013 als verschwunden. Für den weiteren Inhalt des ersten Asylverfahrens ist auf die Akten zu verweisen.

B.

B.a Am 6. Januar 2014 reiste der Beschwerdeführer von Deutschland her kommend erneut in die Schweiz ein und stellte gleichentags im EVZ C._______ ein zweites Asylgesuch. Am 13. Januar 2014 wurde er dort zur Person, zum Reiseweg und summarisch zu den Asylgründen befragt und in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton E._______ zugewiesen. Das BFM hörte ihn sodann am 28. Oktober 2014 ausführlich zu seinen Asylgründen an.

B.b Der Beschwerdeführer machte dabei im Wesentlichen geltend, er sei nach Abschluss seines ersten Asylverfahrens in der Schweiz nicht ins Heimatland zurückgekehrt, sondern sei am 4. März 2013 als Asylbewerber nach Deutschland gegangen. Die deutschen Behörden hätten ihn jedoch in die Schweiz abgeschoben. Seine Asylgründe seien immer noch dieselben wie im ersten Asylverfahren. Der Beschwerdeführer brachte diesbezüglich vor, während des Konflikts in Sri Lanka hätten alle Erwachsenen die LTTE unterstützen müssen. Sein Vater habe den LTTE geholfen, Essen zu verteilen und Waffen zu schmuggeln. Sie hätten LTTE-Waffen annehmen und diese dann anderen LTTE-Leute aushändigen müssen. Die Armee sei immer wieder zu ihnen nach Hause gekommen und habe den Vater deswegen befragt. Sein Vater sei dann im Jahr 2009 von unbekannten Personen mitgenommen worden und seither verschwunden. Er selber habe zwischen den Jahren 2010 und 2011 auch ein paar Mal Waffen übergeben. Deswegen sei er im Januar/Februar 2011 von der Armee festgenommen, misshandelt und nach dem Versteck der Waffen befragt worden. Nach einem Tag sei er wieder freigelassen worden. Die Armee habe ihn aber weiterhin überwacht und kontrolliert. Später im Jahr 2011 sei er zudem einmal in einem dunkeln Zimmer festgehalten worden, er könne aber nicht mehr sagen, wann genau und wie lange. Er sei jedoch vier Monate vor der Ausreise freigelassen worden. Während er sich bis zur Ausreise in der Kirche versteckt habe, sei seine Mutter vom Militär behelligt worden. Nach seiner Ausreise habe das Militär im Jahr 2013 noch zweimal zuhause nach ihm gesucht. Er könne nicht nach Sri Lanka zurückkehren, da ihn das Militär weiterhin verdächtige. Er befürchte, bei der Einreise am Flughafen verhaftet und in ein Folterlager gebracht oder umgebracht zu werden.

B.c Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens folgende Unterlagen zu den Akten: ein Geburtsregisterauszug, eine Kopie seiner Identitätskarte, ein Empfehlungsschreiben eines Priesters vom 30. Dezember 2011, ein Empfehlungsschreiben von M. P. S. (Friedensrichter) vom 4. Januar 2012, ein Bestätigungsschreiben eines Schulvorstehers vom 23. Januar 2014 sowie ein Bestätigungsschreiben von S. S. (Parlamentsmitglied) vom 20. Oktober 2014.

C.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 25. November 2014 - eröffnet am 26. November 2014 - fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft und/oder nicht asylrelevant. Demzufolge verneinte es die Flüchtlingseigenschaft und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug. Es erhob zudem eine Gebühr von Fr. 600.-.

D.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 29. Dezember 2014 liess der Beschwerdeführer beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, und er sei vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Es sei insbesondere auch die Ziffer 6 der vorinstanzlichen Verfügung (Gebührenerhebung) aufzuheben, und es sei dem Beschwerdeführer auch für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Im Weiteren wurde beantragt, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde festzustellen, es sei dem Beschwerdeführer Franziska Halm, MLaw, als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen, und es sei eine Nachfrist zur Einreichung einer ergänzenden Beschwerdeschrift einzuräumen.

Der Beschwerde lagen folgende Unterlagen bei: eine Kopie der angefochtenen Verfügung vom 25. November 2014, eine Vollmacht vom 20. Februar 2014, ein an die Vorinstanz gerichtetes Akteneinsichtsgesuch vom 22. Dezember 2014, eine Postquittung, ein Aufsatz von Angelika Birck ("Zur Erfüllbarkeit der Anforderungen der Asylanhörung für traumatisierte Flüchtlinge aus psychologischer Sicht") und eine Kostennote.

E.
Mit Verfügung vom 8. Januar 2015 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Dem Beschwerdeführer wurde ausserdem eine Frist zur Nachreichung einer Beschwerdeergänzung eingeräumt. Zudem wurde er aufgefordert, innert Frist einen Arztbericht betreffend seine medizinischen Probleme einzureichen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde einstweilen verzichtet, und es wurde mitgeteilt, die übrigen Anträge würden zu einem späteren Zeitpunkt behandelt.

F.
Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 16. Januar 2015 eine Beschwerdeergänzung zu den Akten reichen. Gleichzeitig wurde mitgeteilt, auf die Einreichung eines Arztberichtes werde vorläufig verzichtet, da die erfolgte Untersuchung keinen eindeutigen Befund ergeben habe. Der Eingabe lagen ein Zeitungsartikel (Tagesanzeiger vom 19. November 2013: "Asylbewerber belasten sich selber") sowie eine Fürsorgebestätigung vom 30. Dezember 2014 bei.

G.
Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG mit Verfügung vom 4. Februar 2015 gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um amtliche Verbeiständung wurde gestützt auf Art. 110a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
AsylG ebenfalls gutgeheissen, und dem Beschwerdeführer wurde antragsgemäss Franziska Halm (MLaw) als Rechtsbeiständin beigeordnet. Im Weiteren wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung aufgefordert.

H.
Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 17. Februar 2015 vollumfänglich an seiner Verfügung fest. Der Beschwerdeführer erhielt mit Verfügung vom 19. Februar 2015 Gelegenheit, sich innert Frist zur vorinstanzlichen Vernehmlassung zu äussern, liess die Frist indessen ungenutzt verstreichen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des BFM bzw. SEM, welche in Anwendung des AsylG ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
und 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

4.

4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids im Wesentlichen aus, die Asylvorbringen seien widersprüchlich und unsubstanziiert ausgefallen und teilweise nachgeschoben worden. Insbesondere bestünden Widersprüche zwischen den Aussagen im ersten und denjenigen im vorliegenden, zweiten Asylverfahren. Das BFM führte unter anderem aus, der Beschwerdeführer habe sich bezüglich der Fragen, inwiefern und aus welchem Motiv sein Vater die LTTE unterstützt habe und von wem er entführt worden sei, widersprochen. Zudem würden die Angaben zeitliche Unstimmigkeiten aufweisen. Ferner habe er auch seine persönlichen Probleme in Sri Lanka nicht glaubhaft darlegen können. Zu seiner angeblichen Festnahme habe er unterschiedliche zeitliche und örtliche Angaben gemacht und verschiedene Motive genannt. Nähere Fragen dazu habe er nicht beantworten können. Während er seine angebliche Inhaftierung im ersten Asylverfahren ausführlich habe schildern können, seien seine diesbezüglichen Aussagen im vorliegenden Verfahren unsubstanziiert und oberflächlich ausgefallen. Die Vorbringen im Zusammenhang mit dem angeblichen Waffenschmuggel für die LTTE seien überdies als nachgeschoben zu erachten. Der Beschwerdeführer habe sich sodann widersprüchlich zu den Umständen seiner Freilassung, allfälligen Auflagen und seinem Aufenthaltsort unmittelbar nach der Freilassung geäussert. Auch seine Beziehung zu den LTTE habe er im Verlauf der beiden Asylverfahren unterschiedlich dargestellt. Auf die bestehenden Widersprüche und Unstimmigkeiten angesprochen, habe der Beschwerdeführer diese nicht erklären können. Aufgrund dessen, dass er vorgebracht habe, er habe für die LTTE zwischen den Jahren 2010 und 2011 - das heisst rund ein Jahr nach Beendigung des Bürgerkriegs - Waffenschmuggel betrieben, entstehe im Weiteren der Eindruck, dass der Beschwerdeführer gar nicht gewusst habe, dass der Bürgerkrieg im Jahr 2009 mit einem Sieg der Armee geendet habe. Dies führe zum Verdacht, dass der Beschwerdeführer Sri Lanka womöglich bereits zu einem früheren Zeitpunkt verlassen habe. Für diese Annahme sprächen auch seine widersprüchlichen und unsubstanziierten Aussagen zu seinem angeblichen Aufenthaltsort zwischen der Freilassung und seiner Ausreise. Der Beschwerdeführer habe ferner auch zu seinen Ausweispapieren widersprüchliche Angaben gemacht, was zu Zweifeln an seiner persönlichen Glaubwürdigkeit führe. Die zahlreichen Unstimmigkeiten betreffend seine Identitätspapiere würden überdies den Verdacht aufkommen lassen, dass er das BFM über das Vorhandensein von Ausweispapieren täuschen wolle. Insgesamt seien die geltend gemachten Probleme mit den sri-lankischen Sicherheitsbehörden als unglaubhaft zu erachten. Die eingereichten Beweismittel
würden daran nichts ändern. Die Bestätigungsschreiben seien als Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert zu qualifizieren, zumal insbesondere der Inhalt des Schreibens des Parlamentsmitglieds S. der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers widerspreche. Im vorliegenden Fall sei ausserdem auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund von anderen Risikofaktoren eine begründete Furcht vor asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen habe. Er sei zwar Tamile und habe Sri Lanka vor rund drei Jahren verlassen. Allein deswegen müsse jedoch praxisgemäss nicht von Verfolgungsmassnahmen im Falle seiner Rückkehr ausgegangen werden. Weitere Risikofaktoren seien im Falle des Beschwerdeführers nicht ersichtlich. Seine Herkunft aus dem Norden sowie sein Alter seien zwar geeignet, im Falle seiner Einreise bei den sri-lankischen Behörden eine erhöhte Aufmerksamkeit hervorzurufen. Es gebe jedoch keinen begründeten Anlass für die Annahme, dass er Massnahmen zu befürchten habe, welche über einen sogenannten "background check" hinausgingen, da er nicht das Profil eines Oppositionellen aufweise. Damit erfülle der Beschwerdeführer insgesamt die Flüchtlingseigenschaft nicht, und das Asylgesuch sei abzulehnen. Den Wegweisungsvollzug erachtete das BFM unter Berücksichtigung der Menschenrechts- und Sicherheitslage am Herkunftsort des Beschwerdeführers (Nordprovinz) und nach Würdigung seiner individuellen Verhältnisse (Beziehungsnetz, Wohnsituation, Ausbildung, Arbeitserfahrung, Gesundheitszustand) als zulässig, zumutbar und möglich.

4.2 In der Beschwerde wird zunächst im Zusammenhang mit der beantragten Einräumung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung ausgeführt, der Beschwerdeführer erscheine verwirrt und stehe unter grossem psychischem Druck. Er sei jedoch trotz auffälligem Verhalten bisher nie spezialärztlich untersucht worden. Da allfällige psychische Beeinträchtigungen einen Einfluss auf seine Aussagefähigkeit und damit auf die Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen hätten, sei nun eine psychologisch-psychiatrische Untersuchung in die Wege geleitet worden. Deren Befund werde Klarheit schaffen über allfällige beim Beschwerdeführer bestehende psychische Krankheiten. Deshalb sowie infolge der fehlenden Zustellung der Akten des ersten Asylverfahrens sei eine Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen. Sodann wird der Sachverhalt wiederholt, wobei ausgeführt wird, der Beschwerdeführer habe im ersten Asylgesuch seine Tätigkeiten zugunsten der LTTE - wie zahlreiche seiner Landsleute - aus Angst vor negativen Konsequenzen nicht erwähnt. Die Mutter des Beschwerdeführers berichte, dass auch heute noch nach dem Beschwerdeführer und seinem Vater gesucht werde. Der Beschwerdeführer gebe an, an Vergesslichkeit, Konzentrationsproblemen und Blockaden zu leiden. Er sei ängstlich und unsicher und versuche, möglichst wenig über das Erlebte nachzudenken. Es sei erwiesen, dass traumatisierte Personen Mühe hätten, die Anforderungen an die Befragung zu ihren Asylgründen zu erfüllen. Die Schwierigkeiten, traumatische Ereignisse zusammenhängend oder in einem zeitlichen und räumlichen Rahmen zu berichten, nähmen häufig zu, wenn die Befragungssituation als belastend erlebt werde. Im vorliegenden Fall gebe es zahlreiche Hinweise auf das Vorliegen einer für den Beschwerdeführer belastenden Befragungssituation. Obwohl der Beschwerdeführer offensichtlich Mühe habe, Ereignisse zeitlich einzuordnen, und sich nicht an Daten erinnern könne, sei die Anhörung geprägt von Fragen nach Daten und Zeitspannen. Damit sei der Beschwerdeführer verunsichert und überfordert worden. Er sei gestresst gewesen (Verweis auf B16 S. 5 und 6, F41 f.) und habe in der Folge auf die erneute Frage nach einem Datum wohl eine willkürliche Datumsangabe gemacht. Ihm sei anlässlich der Anhörung zudem das Gefühl vermittelt worden, man glaube ihm nicht. Er sei wohl mit den Erwartungen an ihn überfordert gewesen. Die Überforderung sei zudem verstärkt worden durch die mit den erlebten Traumata verbundenen Erinnerungsschwierigkeiten respektive seinen Schwierigkeiten, das Erlebte verbal wiederzugeben. Es sei zu berücksichtigen, dass traumatisierte Menschen oft Details falsch zuordnen würden und nicht in der Lage seien, Ereignisse in eine chronologische und strukturierte
Abfolge zu bringen. Widersprüche oder neue, ergänzenden Aussageinhalte seien bei solchen Menschen oft anzutreffen. Davon ausgehend, dass der Beschwerdeführer unter den Folgen von traumatisierenden Ereignissen leide, sei klar, dass die von der Vorinstanz aufgezeigten Widersprüche nicht geeignet seien, die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen als Ganzes in Frage zu stellen. Auch das Bundesverwaltungsgericht gehe in seiner Rechtsprechung davon aus, dass eine psychische Krankheit bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen zu beachten sei. Bezüglich der Frage der Asylrelevanz sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer der Risikogruppe der Personen, welche die LTTE unterstützt haben, angehöre. Er sei im Zusammenhang mit Waffentransporten mindestens einmal von der Armee befragt und misshandelt worden und werde weiterhin gesucht. Damit erfülle er die Flüchtlingseigenschaft.

4.3 In der Beschwerdeergänzung vom 16. Januar 2015 wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe im ersten Asylverfahren betont, er habe nichts mit den LTTE zu tun gehabt, und habe sich auch im zweiten Asylverfahren nicht getraut, ausführlich zu erzählen, inwiefern er sich zugunsten der LTTE engagiert habe. An der Besprechung mit der Rechtsvertretung habe er jedoch ausführlich und detailliert geschildert, wie er Waffen an einem Armeestützpunkt habe vorbeischmuggeln müssen, nachdem ihm erklärt worden sei, warum dies für sein Asylverfahren sehr wichtig sei. Er habe dabei zweifellos eigene Erlebnisse geschildert, habe dazu aber leider in der Anhörung keine Angaben gemacht. Dies deshalb, weil er geglaubt habe, er würde als Terrorist angesehen, wenn er seine Tätigkeiten für die LTTE darlegen würde. Dieses Vorgehen sei unter der tamilischen Diaspora bis vor kurzem weit verbreitet gewesen; erst spät habe ein Paradigmenwechsel stattgefunden, worauf die Asylsuchenden begonnen hätten, offen über ihre LTTE-Vergangenheit zu sprechen. Der Beschwerdeführer sei bisher nicht vertreten gewesen und sei auch nie im Detail beraten worden. Er sei zudem jung und unselbständig. Es sei nachvollziehbar, dass er bisher einen Teil der Wahrheit verschwiegen habe. Der Vater und zwei Brüder des Beschwerdeführers seien verschwunden, er selber wisse darüber jedoch keine Details, und seine Mutter sei nicht in der Lage, ihm zu erzählen, was genau geschehen sei, da sie seither unter psychischen Problemen leide. Die sri-lankische Armee habe die Familie seit dem Jahr 2009 immer wieder aufgesucht und aufgefordert, die Waffenverstecke preiszugeben respektive die Waffen auszuhändigen. Die Mutter des Beschwerdeführers werde nach wie vor von der Armee bedroht. Der Beschwerdeführer seinerseits sei von der Armee mehrfach beschuldigt worden, an Waffenschmuggel und dem Verstecken von Waffen beteiligt gewesen zu sein respektive die LTTE unterstützt zu haben. Der Beschwerdeführer habe seine Kernvorbringen glaubhaft dargelegt. Ausserdem sei zu berücksichtigen, dass junge tamilische Männer generell verdächtigt würden, mit den LTTE zumindest sympathisiert und diese unterstützt zu haben. Der Beschwerdeführer lebe zudem inzwischen schon vier Jahre in der Schweiz, die als wichtiges Finanzmittelbeschaffungszentrum der LTTE gelte und in welcher sich zahlreiche den LTTE nahestehenden Exilorganisationen befänden. Er gehöre somit der Kategorie der von der Armee verdächtigten LTTE-Unterstützern an, weshalb im Falle seiner Rückkehr nach Sri Lanka von einem beträchtlichen Risiko, verhört und gefoltert zu werden, ausgegangen werden müsse. Dem Beschwerdeführer sei daher zumindest wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

4.4 Das SEM weist in seiner Vernehmlassung darauf hin, dass die ärztliche Untersuchung des Beschwerdeführers offenbar keine eindeutigen Befunde ergeben habe. Daraus sei zu schliessen, dass beim Beschwerdeführer keine gesundheitlichen Probleme diagnostiziert worden seien, welche die erheblichen Unstimmigkeiten in seinen Aussagen erklären könnten. Der Versuch in der Beschwerde, die zahlreichen Widersprüche auf psychische Probleme des Beschwerdeführers zurückzuführen, sei somit als haltlos zu bezeichnen. In Bezug auf das Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer aufgrund des wiederholten Ansprechens bestehender Widersprüche den Eindruck bekommen habe, er werde für einen Lügner gehalten, sei festzustellen, dass die Befragerin in Anbetracht der unterschiedlichen Angaben des Beschwerdeführers gehalten gewesen sei, ihm die Möglichkeit einzuräumen, diese Unterschiede zu erklären. Der Beschwerdeführer habe diese Möglichkeit jedoch nicht genutzt, sondern habe wiederholt offensiv und mit Gegenfragen reagiert. Dies sei als Indiz dafür zu werten, dass er zu den Widersprüchen nicht direkt habe Stellung nehmen wollen und diese nicht mit substanziierten Aussagen habe entkräften können.

5.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob das BFM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
und 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG zu Recht verneint hat.

5.1 Gemäss Angaben des Beschwerdeführers, welcher zwischen seinem ersten und dem zweiten Asylgesuch in der Schweiz nicht in sein Heimatland zurückgekehrt ist, sind seine Asylgründe im vorliegenden zweiten Asylverfahren immer noch im Wesentlichen dieselben wie im ersten Asylverfahren. Bereits im ersten Asylverfahren wurde vom BFM festgestellt, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers infolge widersprüchlicher und unsubstanziierter Aussagen nicht glaubhaft seien. Der damalige Asylentscheid vom 24. Oktober 2012 wurde vom Beschwerdeführer im Asylpunkt nicht angefochten. In Bezug auf die Vorbringen im vorliegenden, zweiten Asylverfahren stellte das BFM erneut fest, diese seien widersprüchlich und unsubstanziiert. Dieser Auffassung ist, wie nachfolgend ausgeführt wird, beizupflichten. Vorab ist zudem festzuhalten, dass aufgrund der Aktenlage - namentlich angesichts der Eingabe des Beschwerdeführers vom 16. Januar 2015, in welcher der Verzicht auf die Einreichung eines Arztberichtes mitgeteilt wurde - davon auszugehen ist, dass beim Beschwerdeführer keine psychischen Probleme mit Krankheitswert vorliegen, welche sein Aussageverhalten beeinträchtigt haben und die bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen speziell berücksichtigt werden müssen. Der in der Beschwerde geäusserte Einwand, wonach der Beschwerdeführer mutmasslich von Erlebnissen im Heimatland traumatisiert, als Folge davon von der Befragungssituation im vorinstanzlichen Verfahren überfordert gewesen sei und Mühe gehabt habe, sich an Daten zu erinnern und Vorfälle zeitlich geordnet, strukturiert und widerspruchsfrei zu schildern, ist bei dieser Sachlage nicht geeignet, die nachfolgend aufgezeigten Unglaubhaftigkeitselemente (namentlich die zahlreichen Ungereimtheiten) zu erklären.

5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Vater habe die LTTE unterstützt und sei deswegen entführt worden. Auch er selber habe die LTTE unterstützt und sei deswegen von der Armee inhaftiert worden. Nach seiner Freilassung sei er aus Sri Lanka geflüchtet. Er werde weiterhin gesucht und müsse bei einer Rückkehr ins Heimatland mit Verfolgung rechnen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen sind allerdings im Verlauf seiner beiden Asylverfahren unterschiedlich ausgefallen; sie enthalten zahlreiche Widersprüche und Ungereimtheiten und sind teilweise sehr vage und substanzlos ausgefallen. In Bezug auf die angeblichen Tätigkeiten seines Vaters für die LTTE führte der Beschwerdeführer beispielsweise aus, sein Vater habe den LTTE letztmals in den Jahren 2010/2011 geholfen, "bis zum Krieg" (vgl. A19 S. 4). Dem Beschwerdeführer scheint dabei nicht bewusst zu sein, dass der Bürgerkrieg in Sri Lanka bereits im Mai 2009 mit dem Sieg der sri-lankischen Armee über die LTTE sein Ende fand. Zudem machte er an anderer Stelle geltend, sein Vater sei schon im Jahr 2009 von den LTTE entführt worden (vgl. A19 S. 6). Diese Aussage steht ihrerseits im Widerspruch zu einer anderen Äusserung, wonach sein Vater von der Armee mitgenommen worden sei (vgl. A19 S. 3). In der letzten Anhörung vom 28. Oktober 2014 führte der Beschwerdeführer schliesslich aus, er wisse nicht, wer beziehungsweise welche Gruppierung seinen Vater mitgenommen habe (vgl. B16 S. 9). Im vorliegenden, zweiten Asylverfahren gab der Beschwerdeführer sodann zu Protokoll, die Armee sei erstmals im Jahr 2010, nach Beendigung des Kriegs, bei ihnen vorbeigekommen (vgl. B16 S. 9). Diesbezüglich ist erneut darauf hinzuweisen, dass der Bürgerkrieg in Sri Lanka entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers bereits im Mai 2009 geendet hatte. Dieses Vorbringen widerspricht zudem der Aussage des Beschwerdeführers, wonach die Armee bereits im Jahr 2009 zu ihnen gekommen und seinen Vater wegen des Waffenschmuggels befragt habe (vgl. B16 S. 8). Betreffend allfällige eigene Tätigkeiten zugunsten der LTTE erklärte der Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren, er sei kein Sympathisant der LTTE gewesen (vgl. A6 S. 10) und habe seines Vaters wegen Schwierigkeiten mit den sri-lankischen Behörden gehabt (vgl. A19 S. 3). Selber habe er die LTTE nicht unterstützt, er habe nichts gemacht (vgl. A19 S. 4). Er erwähnte im ersten Asylverfahren insbesondere den angeblichen Waffenschmuggel für die LTTE mit keinem Wort. Im Verlauf des vorliegenden zweiten Asylverfahrens brachte er dagegen zuerst vor, er sei LTTE-Mitglied gewesen, nur um auf Nachfrage hin umgehend zu korrigieren, er sei nur Unterstützer gewesen (vgl. B16 S. 16). Zudem machte er im Widerspruch zum ersten
Asylverfahren geltend, er habe zwischen den Jahren 2010 und 2011 die LTTE unterstützt, indem er sich am Waffenschmuggel zugunsten der LTTE beteiligt habe (vgl. B16 S. 8 und 16). In der Beschwerde wird diesbezüglich ausgeführt, der Beschwerdeführer habe im ersten Asylverfahren seine Unterstützungstätigkeit nicht erwähnt, weil er Nachteile im Asylverfahren befürchtet habe und zudem unerfahren und nicht vertreten gewesen sei. Diese Einwände überzeugen indessen nicht. Zum einen ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren - zumindest auf Beschwerdeebene - informell durchaus durch eine Rechtsberatungsstelle o.ä. unterstützt worden war (vgl. die von ihm damals eingereichte Beschwerde vom 22. November 2012). Da die von ihm behauptete Unterstützungstätigkeit für die LTTE zudem nur sehr marginal war, erscheint es nicht plausibel, dass der - im ersten Beschwerdeverfahren wie erwähnt nicht auf sich alleine gestellte - Beschwerdeführer ernsthaft davon ausging, eine Erwähnung dieser Tätigkeit gegenüber den Asylbehörden könnte für ihn nachteilig sein. Zudem erklärt diese angebliche Befürchtung nicht, weshalb er im ersten Asylverfahren auch nicht erwähnt hatte, dass sein Vater in den Waffenschmuggel zugunsten der LTTE verwickelt gewesen sei. Bezeichnenderweise sprach der Beschwerdeführer auf die Frage, weshalb er den angeblichen Waffenschmuggel respektive seine Tätigkeiten für die LTTE im ersten Asylverfahren nicht erwähnt habe, nie von Bedenken bezüglich Nachteilen im Asylverfahren, sondern machte vielmehr geltend, er habe davon nichts gewusst (vgl. B16 S. 10) respektive er habe Gedächtnisprobleme (vgl. B16 S. 17). Im Übrigen vermag auch die Feststellung in der Beschwerdeergänzung, wonach der Beschwerdeführer den Waffenschmuggel der Rechtsvertreterin gegenüber detailliert geschildert habe, nachdem ihm erklärt worden sei, dies sei für das Verfahren wichtig, nichts zur Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen beizutragen. Der Beschwerdeführer machte im Weiteren unterschiedliche Angaben zu den angeblich von ihm erlittenen Verfolgungshandlungen seitens der sri-lankischen Armee. Im ersten Asylverfahren brachte er zunächst vor, er sei am 15. Juli 2011 zuhause von Armee festgenommen und anschliessend in einem alten Haus in F._______ festgehalten worden. Am 15 September 2011 sei er unter Auflage einer Meldepflicht freigelassen worden. Er sei nach Hause gegangen und ungefähr zehn Tage dort geblieben. Da seine Angehörigen jedoch nicht mehr dort gewesen seien, sei er bis zu seiner Ausreise nach D._______ gegangen und habe dort in Tempeln übernachtet (vgl. A6 S. 10 und 11). Später nannte er als Datum seiner Freilassung den 25. September 2011, sagte, er sei am 5. Oktober 2011 - als er sich zwecks
Unterschriftleistung hätte melden müssen - nach D._______ gegangen, und brachte überdies vor, die Armee habe von ihm verlangt, er müsse ein Training absolvieren (vgl. A19 S. 7-9). im vorliegenden, zweiten Asylverfahren machte der Beschwerdeführer sodann zunächst geltend, er sei im Jahr 2010 in ein Militärlager nach F._______ gebracht worden, wisse aber nicht, wann genau und für wie lange (vgl. B7 S. 8). Später gab er diesbezüglich an, er sei einmal von den Behörden in ein Zimmer eingesperrt worden (vgl. B16 S. 12). Der Beschwerdeführer war indessen nicht in der Lage anzugeben, wann genau diese Festnahme erfolgt sei (er meinte nur, es sei nach Januar/Februar 2011 gewesen), wohin man ihn damals gebracht habe und wie lange die Haft gedauert habe (vgl. B16 S. 12). Zudem sprach der Beschwerdeführer in der Anhörung vom 28. Oktober 2014 erstmals von einer Mitnahme durch die Armee im Januar/Februar 2011, wobei er einen Tag lang festgehalten worden sei (vgl. B16 S. 11). An dieser Stelle brachte er überdies vor, er sei danach nicht mehr festgenommen worden, was seinen vorstehend erwähnten Aussagen offensichtlich widerspricht. Bezüglich seiner Freilassung gab der Beschwerdeführer im aktuellen Asylverfahren zu Protokoll, er sei bei sich zuhause freigelassen worden, und es sei ihm dabei gesagt worden, er müsse die Waffen aushändigen. Daraufhin sei er umgehend in die Kirche gerannt und bis zu seiner Ausreise dort geblieben (vgl. B16 S. 13 und 14). Das von ihm angeblich verlangte Armee-Training, eine Meldepflicht oder einen mehrtägigen Aufenthalt zuhause erwähnte er dagegen im Widerspruch zu seinen Vorbringen im ersten Asylverfahren nicht mehr. Er machte zudem zunächst geltend, zwischen seiner Freilassung und der Ausreise seien vier Monate gelegen (vgl. B16 S. 14). Nur kurze Zeit später erklärte er indessen, er habe sich zwei bis drei Wochen oder einen Monat in der Kirche aufgehalten und sei danach umgehend in die Schweiz gekommen (vgl. B16 S. 14 und 15). Auf diese zeitliche Diskrepanz angesprochen, konnte der Beschwerdeführer keine befriedigende Antwort geben (vgl. B16 S. 15). Zudem erscheint es realitätsfremd, dass der Beschwerdeführer angesichts des behaupteten mehrwöchigen oder gar mehrmonatigen Aufenthalts in der Kirche nicht sagen kann, wie der Pastor hiess, mit welchem er dort zusammen gewohnt haben will (vgl. A19 S. 10 sowie B16 S. 14). Der Beschwerdeführer machte schliesslich geltend, die Armee habe nach seiner Ausreise zweimal nach ihm gesucht. Allerdings war er nicht in der Lage, dazu auch nur einigermassen substanziierte und kohärente Angaben zu machen und sagte zwischendurch sogar, es sei täglich nach ihm gesucht worden (vgl. B16 S. 5). Aufgrund dieser vielen Unstimmigkeiten sowie ungenauen und
ausweichenden Antworten des Beschwerdeführers sind die Asylvorbringen des Beschwerdeführers insgesamt als unglaubhaft zu qualifizieren.

5.3 Diese Einschätzung wird dadurch gestützt, dass aufgrund der Akten festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer auch in Bezug auf seinen Schulbesuch sowie betreffend seine Identitätspapiere widersprüchliche Angaben gemacht hat, was sich negativ auf die Beurteilung seiner persönlichen Glaubwürdigkeit auswirkt. So erklärte er nämlich im ersten Asylverfahren, er habe einen O-Level-Schulabschluss gemacht (vgl. A6 S. 4), während er im aktuellen Asylverfahren vorbrachte, er habe infolge seiner Probleme in Heimatland keinen Schulabschluss machen können (vgl. B7 S. 3). Zum Verbleib seiner Identitätspapiere gab er im ersten Asylverfahren an, er habe im November 2010 einen Reisepass sowie eine Identitätskarte beantragt und erhalten. Der Reisepass sei ihm vom Schlepper abgenommen worden, und die Identitätskarte befinde sich zuhause (vgl. A6 S. 7). In der Folge machte er indessen geltend, die Identitätskarte sei ihm von der Armee weggenommen worden (vgl. A19 S. 2). In der Beschwerde vom 22. November 2012 (vgl. D-6045/2012) stellte er sodann die Einreichung seines Originalpasses in Aussicht und gab an, er habe eine Kopie des Passes organisieren können. Im Widerspruch dazu führte er im aktuellen Asylverfahren aus, er habe nie einen Reisepass gehabt und seine Identitätskarte sei verbrannt worden (vgl. B7 S. 6 und B16 S. 3).

5.4 Die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel sind sodann allesamt nicht geeignet, die von ihm geltend gemachte Verfolgung respektive Gefährdung im Heimatland glaubhaft zu machen. In den beiden Empfehlungsschreiben eines Priesters sowie eines Friedensrichters vom 30. Dezember 2011 respektive 4. Januar 2012 wird die angebliche Verfolgung des Beschwerdeführers im Heimatland mit keinem Wort erwähnt. Die Schreiben richten sich an potentielle Arbeitgeber und äussern sich lediglich zu den guten Eigenschaften des Beschwerdeführers. Beim Schreiben eines Schulvorstehers vom 23. Januar 2014 handelt es sich um eine Bestätigung, dass der Beschwerdeführer die fragliche Schule besucht hatte. Auch darin wird eine Verfolgung oder Gefährdung des Beschwerdeführers nicht erwähnt. Einzig im Schreiben von S. S. (Parlamentsmitglied) vom 20. Oktober 2014 wird eine Verfolgung des Beschwerdeführers durch die Behörden geltend gemacht. Allerdings widersprechen die Angaben in diesem Schreiben den Vorbringen des Beschwerdeführers. Zwar wird darin eine Verhaftung des Beschwerdeführers erwähnt, allerdings soll sich dieses Ereignis im Jahr 2008 zugetragen haben. Der Beschwerdeführer seinerseits hat in den Anhörungen nie eine Verhaftung im Jahr 2008 erwähnt. Darauf angesprochen, konnte er bezeichnenderweise keine schlüssige Erklärung liefern (vgl. B16 S. 3). Im fraglichen Schreiben wird sodann dargelegt, die Armee habe am 10. April 2014 bei seiner Mutter nach ihm gefragt. Auch diese angebliche Suche nach ihm im Jahr 2014 hat der Beschwerdeführer nie erwähnt; vielmehr sprach er lediglich von einer Suche nach ihm im Jahr 2013 (vgl. B16 S. 5). Insgesamt ist damit auch dieses Schreiben nicht geeignet, die vom Beschwerdeführer behaupteten Asylgründe zu belegen respektive glaubhaft zu machen.

5.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asylgründe insgesamt als unglaubhaft zu qualifizieren sind. Insbesondere können weder die geltend gemachte Unterstützung der LTTE noch die gezielte Verfolgung seiner Person seitens der Armee geglaubt werden.

5.6 Im vorliegenden Fall ist im Weiteren auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Sri Lanka aus anderen Gründen flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hätte. Es kann nicht allein aus seinem Alter von heute 23 Jahren, seinem mehrjährigen Aufenthalt in der Schweiz und dem erfolglos durchlaufenen Asylverfahren auf eine bestehende, ernsthafte Gefahr von Verhaftung und Folter im Falle seiner Rückkehr geschlossen werden. Zurückkehrende tamilische Asylsuchende sind nicht generell in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise gefährdet; dies ist vielmehr vom Vorliegen von Risikofaktoren abhängig. Derartige Risikofaktoren sind beim Beschwerdeführer nicht vorhanden, zumal die von ihm geltend gemachte Unterstützungstätigkeit zugunsten der LTTE sowie seine angebliche Inhaftierung durch die Armee wie vorstehend ausgeführt als unglaubhaft zu erachten sind. Es bestehen im Weiteren auch keine konkreten Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr als besonders wohlhabende Person wahrgenommen würde und somit einem erhöhten Entführungs- und Erpressungsrisiko ausgesetzt wäre. Die Zugehörigkeit zu einer besonders gefährdeten Gruppe von rückkehrenden Asylsuchenden ist daher beim Beschwerdeführer nicht gegeben.

5.7 Dem Beschwerdeführer gelingt es damit nicht, Gründe nach Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

6.

6.1 Lehnt das SEM respektive das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG).

6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

7.

Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG [SR 142.20]).

In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
1    Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
2    Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.
3    Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.
BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich entgegen der in der Beschwerde respektive Beschwerdeergänzung vertretenen Auffassung weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten glaubhafte und konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Die Menschenrechtslage in Sri Lanka ist insgesamt zwar noch immer mit gravierenden Mängeln behaftet, sie lässt den Wegweisungsvollzug jedoch nicht generell als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Aufgrund der Aktenlage sowie der vorstehenden Ausführungen (vgl. insbesondere auch E. 5.6) ist im vorliegenden Fall nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er anderweitig persönlich gefährdet wäre. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

7.2.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Im heutigen Zeitpunkt herrscht in Sri Lanka - insbesondere im Distrikt Jaffna, der Herkunftsregion - weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. dazu BVGE 2011/24 E. 13.2.1 S. 510 f.).

7.2.2 Der Beschwerdeführer stammt aus G._______ im Distrikt Jaffna, wo er den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat. Da er erst nach Beendigung des Bürgerkriegs ausgereist ist, ist in Bezug auf seine individuelle Situation zu prüfen, ob er bei einer Rückkehr an seinen Herkunftsort dort auf eine zumindest gleichwertige Wohnsituation wie vor der Ausreise zurückgreifen könnte (vgl. a.a.O., E. 13.2.1.1). Diesbezüglich ist festzustellen, dass die Mutter des Beschwerdeführers sowie seine beiden jüngeren Geschwister seinen Angaben zufolge nach wie vor am Herkunftsort im eigenen Haus leben. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr im Wesentlichen dieselbe Wohnsituation antreffen würde wie vor seiner Ausreise im Jahr 2011 und sich auch ohne grössere Probleme sozial und wirtschaftlich wieder eingliedern könnte. Es handelt sich beim Beschwerdeführer sodann um einen alleinstehenden jungen Mann, welcher an keinen aktenkundigen, relevanten gesundheitlichen Problemen leidet. Er hat zudem eine durchschnittliche Ausbildung genossen und vor seiner Ausreise ab und zu auf dem Bau gearbeitet. Es ist ihm zuzumuten, bei einer Rückkehr ins Heimatland dort einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, um so seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Abgesehen von seinen nächsten Familienangehörigen leben auch noch zahlreiche weitere Verwandte des Beschwerdeführers in Sri Lanka respektive dem Distrikt Jaffna (vgl. dazu A19 S. 11 f. sowie B16 S. 7). Nach dem Gesagten ist insgesamt nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existentielle Notlage geraten würde.

7.2.3 Der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers an seinen Herkunftsort in Sri Lanka ist nach dem Gesagten sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar zu erachten.

7.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung Sri Lankas die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG und BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich erscheint (Art. 83 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG).

7.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
-4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG).

8.
In der Beschwerde wird sodann beantragt, es sei die Ziffer 6 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 25. November 2014 aufzuheben, und dem Beschwerdeführer sei für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, respektive es sei ihm die vom BFM in der angefochtenen Verfügung erhobene Gebühr von Fr. 600.- zurückzuerstatten. Zur Begründung wird im Wesentlichen auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5042/2007 vom 24. September 2007 verwiesen. Diesem Urteil lag allerdings insofern ein anderer Sachverhalt zugrunde, als dort die in Frage stehende Gebührenregelung (Art. 111d
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111d Gebühren - 1 Das SEM erhebt eine Gebühr, sofern es ein Wiedererwägungs- oder Mehrfachgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Wird ein Gesuch teilweise gutgeheissen, so wird die Gebühr ermässigt. Es werden keine Entschädigungen gewährt.
1    Das SEM erhebt eine Gebühr, sofern es ein Wiedererwägungs- oder Mehrfachgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Wird ein Gesuch teilweise gutgeheissen, so wird die Gebühr ermässigt. Es werden keine Entschädigungen gewährt.
2    Das SEM befreit die gesuchstellende Person nach Einreichung des Wiedererwägungs- oder Mehrfachgesuchs auf Gesuch hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern sie bedürftig ist und ihre Begehren nicht von vornherein aussichtslos erscheinen.
3    Das SEM kann von der gesuchstellenden Person einen Gebührenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten verlangen. Es setzt zu dessen Leistung unter Androhung des Nichteintretens eine angemessene Frist. Auf einen Gebührenvorschuss wird verzichtet:
a  wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 gegeben sind; oder
b  im Verfahren mit unbegleiteten Minderjährigen, wenn das Wiedererwägungs- oder Mehrfachgesuch nicht von vornherein aussichtslos erscheint.
4    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr und die Höhe des Gebührenvorschusses.
AsylG respektive Art. 17b aAsylG [AS 2006 4547]) erst ein halbes Jahr nach der Stellung des zweiten Asylgesuchs in Kraft getreten war und daher erwogen wurde, die Gesuchstellerin hätte vom BFM aus Gründen der Fairness auf die neu eingeführte grundsätzliche Gebührenpflicht hingewiesen werden müssen, um ihr so Gelegenheit zur Einreichung eines Gesuchs um Kostenbefreiung zu geben. Im Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer sein zweites Asylgesuch einreichte, bestand diese Gebührenregelung inzwischen schon seit sieben Jahren und war keineswegs mehr neu. Zudem hat der Beschwerdeführer in der Schweiz zuvor bereits ein Asylverfahren durchlaufen, wobei er zwar nicht formell vertreten war, aber (auf Beschwerdeebene) offensichtlich von einer Rechtsberatungsstelle o.ä. unterstützt wurde (vgl. dazu bereits vorstehend E. 5.2). Angesichts dessen kann davon ausgegangen werden, dass ihm die grundsätzliche Möglichkeit, im Asylverfahren kostenpflichtig zu werden und bei Bedürftigkeit um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nachsuchen zu können, bekannt war. Sodann ist festzustellen, dass die Asylbehörden nicht grundsätzlich verpflichtet sind, die Asylgesuchstellenden auf die Möglichkeit, unentgeltliche Rechtspflege zu beantragen, aufmerksam zu machen. Aus diesen Gründen ist im vorliegenden Fall im Gegensatz zum Sachverhalt gemäss D-5042/2007 nicht von einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör auszugehen. Der Antrag auf Aufhebung der Dispositivziffer 6 und Rückerstattung der vom BFM erhobenen Gebühr ist damit als unbegründet zu erachten.

9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich insgesamt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10.

10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Nachdem jedoch das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG mit Verfügung vom 4. Februar 2015 gutgeheissen worden ist, sind vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben.

10.2 Mit Verfügung vom 4. Februar 2015 wurde ausserdem das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gestützt auf Art. 110a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
AsylG gutgeheissen und dem Beschwerdeführer Frau MLaw Franziska Halm als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung - 1 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
-11
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 11 Auslagen der Vertretung - 1 Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten ausbezahlt. Dabei werden höchstens vergütet:
1    Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten ausbezahlt. Dabei werden höchstens vergütet:
a  für Reisen: die Kosten für die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel in der ersten Klasse;
b  für Flugreisen aus dem Ausland: ein kostengünstiges Arrangement der Economy-Klasse;
c  für Mittag- und Nachtessen: je 25 Franken;
d  für Übernachtungen einschliesslich Frühstück: 170 Franken pro Nacht.
2    Anstelle der Bahnkosten kann ausnahmsweise, insbesondere bei erheblicher Zeitersparnis, für die Benutzung des privaten Motorfahrzeuges eine Entschädigung ausgerichtet werden. Der Kilometeransatz richtet sich nach Artikel 46 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 200112 zur Bundespersonalverordnung.
3    Anstelle der tatsächlichen Kosten nach den Absätzen 1 und 2 kann ein angemessener Pauschalbetrag vergütet werden, wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen.
4    Für Kopien können 50 Rappen pro Seite berechnet werden.
sowie Art. 12
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 12 Amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte - Für amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte sind die Artikel 8-11 sinngemäss anwendbar.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). In der eingereichten Kostennote wird ein zeitlicher Aufwand der Rechtsvertretung von 11 Stunden sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 187.- (Porti sowie Kosten Dolmetscherin) geltend gemacht, was angemessen erscheint. Der ausgewiesene Stundenansatz von Fr. 200.- bewegt sich im Rahmen von Art. 10 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 - 1 Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
VGKE. Hingegen ist die in der Kostennote zusätzlich ausgewiesene Dossiereröffnungspauschale von Fr. 50.- praxisgemäss nicht zu vergüten. Das amtliche Honorar für die als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzte Rechtsvertreterin beträgt somit insgesamt Fr. 2'067.- (nicht mehrwertsteuerpflichtig) und geht zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3.
Das amtliche Honorar für die als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzte Rechtsvertreterin beträgt Fr. 2'067.- und geht zulasten der Kasse des Bundesverwaltungsgerichts.

4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : D-7556/2014
Date : 21. März 2016
Published : 31. März 2016
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. November 2014


Legislation register
Abk Flüchtlinge: 33
AsylG: 2  3  5  6  7  8  44  105  106  108  110a  111d
AuG: 83
BGG: 83
BV: 25
EMRK: 3
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 8  10  11  12
VwVG: 5  48  49  52  63  65
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asylum procedure • sri lanka • father • lower instance • departure • federal administrational court • question • judicature without remuneration • time limit • mother • life • statement of affairs • place of origin • identification paper • remuneration • knowledge • preliminary acceptance • arrest • medical report • month
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AS 2006/4547