Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BE.2019.14

Beschluss vom 20. Dezember 2021 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

Eidgenössische Steuerverwaltung,

Gesuchstellerin

gegen

A. AG,

Gesuchsgegnerin

Gegenstand

Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 50 - 1 Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind.
1    Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind.
2    Bei der Durchsuchung sind das Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apothekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anvertraut wurden, zu wahren.
3    Dem Inhaber der Papiere ist wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt, und es entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über die Zulässigkeit der Durchsuchung (Art. 25 Abs. 1).
VStrR)

Sachverhalt:

A. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend «ESTV») führt eine besondere Steueruntersuchung gemäss Art. 190 ff
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 190 Voraussetzungen - 1 Besteht der begründete Verdacht, dass schwere Steuerwiderhandlungen begangen wurden oder dass zu solchen Beihilfe geleistet oder angestiftet wurde, so kann der Vorsteher des EFD die ESTV ermächtigen, in Zusammenarbeit mit den kantonalen Steuerverwaltungen eine Untersuchung durchzuführen.
1    Besteht der begründete Verdacht, dass schwere Steuerwiderhandlungen begangen wurden oder dass zu solchen Beihilfe geleistet oder angestiftet wurde, so kann der Vorsteher des EFD die ESTV ermächtigen, in Zusammenarbeit mit den kantonalen Steuerverwaltungen eine Untersuchung durchzuführen.
2    Schwere Steuerwiderhandlungen sind insbesondere die fortgesetzte Hinterziehung grosser Steuerbeträge (Art. 175 und 176) und die Steuervergehen (Art. 186 und 187).
. des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) gegen B., die C1. AG, die C2. AG, D. und eine weitere Person wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung gemäss Art. 175 f
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 175 Vollendete Steuerhinterziehung - 1 Wer als Steuerpflichtiger vorsätzlich oder fahrlässig bewirkt, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterbleibt oder dass eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist,
1    Wer als Steuerpflichtiger vorsätzlich oder fahrlässig bewirkt, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterbleibt oder dass eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist,
2    Die Busse beträgt in der Regel das Einfache der hinterzogenen Steuer. Sie kann bei leichtem Verschulden bis auf einen Drittel ermässigt, bei schwerem Verschulden bis auf das Dreifache erhöht werden.
3    Zeigt die steuerpflichtige Person erstmals eine Steuerhinterziehung selbst an, so wird von einer Strafverfolgung abgesehen (straflose Selbstanzeige), wenn:
a  die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist;
b  sie die Verwaltung bei der Festsetzung der Nachsteuer vorbehaltlos unterstützt; und
c  sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemüht.265
4    Bei jeder weiteren Selbstanzeige wird die Busse unter den Voraussetzungen nach Absatz 3 auf einen Fünftel der hinterzogenen Steuer ermässigt.266
. DBG, der Gehilfenschaft zu Steuerwiderhandlungen gemäss Art. 177
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 177 Anstiftung, Gehilfenschaft, Mitwirkung - 1 Wer vorsätzlich zu einer Steuerhinterziehung anstiftet, Hilfe leistet oder als Vertreter des Steuerpflichtigen eine Steuerhinterziehung bewirkt oder an einer solchen mitwirkt, wird ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit des Steuerpflichtigen mit Busse bestraft und haftet überdies solidarisch für die hinterzogene Steuer.
1    Wer vorsätzlich zu einer Steuerhinterziehung anstiftet, Hilfe leistet oder als Vertreter des Steuerpflichtigen eine Steuerhinterziehung bewirkt oder an einer solchen mitwirkt, wird ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit des Steuerpflichtigen mit Busse bestraft und haftet überdies solidarisch für die hinterzogene Steuer.
2    Die Busse beträgt bis zu 10 000 Franken, in schweren Fällen oder bei Rückfall bis zu 50 000 Franken.
3    Zeigt sich eine Person nach Absatz 1 erstmals selbst an und sind die Voraussetzungen nach Artikel 175 Absatz 3 Buchstaben a und b erfüllt, so wird von einer Strafverfolgung abgesehen und die Solidarhaftung entfällt.267
DBG sowie des Steuerbetrugs gemäss Art. 186
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 186 Steuerbetrug - 1 Wer zum Zweck einer Steuerhinterziehung im Sinne der Artikel 175-177 gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden wie Geschäftsbücher, Bilanzen, Erfolgsrechnungen oder Lohnausweise und andere Bescheinigungen Dritter zur Täuschung gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Eine bedingte Strafe kann mit Busse bis zu 10 000 Franken verbunden werden.283
1    Wer zum Zweck einer Steuerhinterziehung im Sinne der Artikel 175-177 gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden wie Geschäftsbücher, Bilanzen, Erfolgsrechnungen oder Lohnausweise und andere Bescheinigungen Dritter zur Täuschung gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Eine bedingte Strafe kann mit Busse bis zu 10 000 Franken verbunden werden.283
2    Die Bestrafung wegen Steuerhinterziehung bleibt vorbehalten.
3    Liegt eine Selbstanzeige nach Artikel 175 Absatz 3 oder Artikel 181a Absatz 1 vor, so wird von einer Strafverfolgung wegen allen anderen Straftaten abgesehen, die zum Zweck dieser Steuerhinterziehung begangen wurden. Diese Bestimmung ist auch in den Fällen nach den Artikeln 177 Absatz 3 und 181a Absätze 3 und 4 anwendbar.284
DBG, begangen in den Steuerperioden 2011 bis 2016. Gleichzeitig führt sie ein Verwaltungsstrafverfahren gegen B. und D. wegen des Verdachts des Abgabebetrugs gemäss Art. 14 Abs. 2
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 14 - 1 Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Bewirkt der Täter durch sein arglistiges Verhalten, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vorenthalten oder dass es sonst am Vermögen geschädigt wird, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
3    Wer gewerbsmässig oder im Zusammenwirken mit Dritten Widerhandlungen nach Absatz 1 oder 2 in Abgaben- oder Zollangelegenheiten begeht und sich oder einem andern dadurch in besonders erheblichem Umfang einen unrechtmässigen Vorteil verschafft oder das Gemeinwesen am Vermögen oder an andern Rechten besonders erheblich schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
4    Sieht ein Verwaltungsgesetz für eine dem Absatz 1, 2 oder 3 entsprechende nicht arglistig begangene Widerhandlung eine Busse vor, so ist in den Fällen nach den Absätzen 1-3 zusätzlich eine Busse auszufällen. Deren Bemessung richtet sich nach dem entsprechenden Verwaltungsgesetz.
VStrR, eventuell der Hinterziehung der Verrechnungssteuer im Sinne von Art. 61 lit. a
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz
VStG Art. 61 - Wer vorsätzlich oder fahrlässig, zum eigenen oder zum Vorteil eines andern:
a  dem Bunde Verrechnungssteuern vorenthält,
b  die Pflicht zur Meldung einer steuerbaren Leistung (Art. 19 und 20) nicht erfüllt oder eine unwahre Meldung erstattet,
c  eine ungerechtfertigte Rückerstattung der Verrechnungssteuer oder einen andern unrechtmässigen Steuervorteil erwirkt,
des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG; SR 642.21), begangen im Geschäftsbereich der C1. AG und der C2. AG (vgl. act. 1, Ziff. 1.1 [sämtliche in vorliegendem Entscheid verwendete Verweise auf die Akten beziehen sich auf das Dossier BE.2018.10]).

B. Am 9. Mai 2018 erliess der Direktor der ESTV einen Durchsuchungsbefehl zwecks Durchsuchung der Räumlichkeiten der A. AG in Z. (act. 1.1), bei welcher der Beschuldigte D. Konsulent ist und als solcher auf selbstständiger Basis unter Mitbenutzung der Büro- und IT-Infrastruktur der A. AG arbeitet (vgl. act. 4, Rz. 21). Am 16. Mai 2018 schritten die ermittelnden Beamten zur entsprechenden Hausdurchsuchung und stellten im sich in den Räumlichkeiten der A. AG befindlichen Büro von D. verschiedene Akten sicher (act. 1.4). Weitere durch die ESTV gesuchte Akten waren nicht in Z. verfügbar, sondern befanden sich im Archiv der A. AG in X. (vgl. act. 1.3, S. 2). Zudem konnten die elektronischen Daten der A. AG nicht vom Server in Z. kopiert, sondern mussten direkt beim Host E. AG in Y. geholt werden (vgl. act. 1.2, S. 2). Entsprechend erliess die ESTV weitere Durchsuchungsbefehle für die betreffenden Räumlichkeiten in X. und Y. (act. 1.2 und 1.3). Gestützt darauf stellte die ESTV in der Folge weitere Archivordner sowie umfangreiche elektronische Daten sicher (act. 1.5, 1.6 und 1.7). Sämtliche sichergestellten Unterlagen und Daten wurden gestützt auf die Einsprache der Inhaberin A. AG versiegelt (act. 1.4, 1.5, 1.6, 1.7).

C. Diesbezüglich gelangte die ESTV mit Gesuch vom 19. Juli 2018 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Sie beantragt Folgendes:

1. Die ESTV sei zu ermächtigen, die am 16., 17. und 18. Mai 2018 bei der A. AG in Z., Y. und X. sichergestellten Akten und elektronischen Datenträger zu entsiegeln und zu durchsuchen.

2. Die Verfahrenskosten seien der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen.

In ihrer Gesuchsantwort vom 24. August 2018 stellt die A. AG die nachfolgenden Anträge (act. 4):

1. Das Entsiegelungsgesuch der ESTV sei mangels Relevanz der beschlagnahmten (elektronischen) Dokumente für die Untersuchung der ESTV abzuweisen.

2. Eventualiter sei das Entsiegelungsgesuch der ESTV lediglich im eingeschränkten Umfange wie folgt gutzuheissen:

2.1 Es seien durch das Bundesstrafgericht in sämtlichen Asservaten sämtliche Schriftstücke auszusondern und der Gesuchsgegnerin herauszugeben, die für die von der Gesuchstellerin unter der Verfahrensnummer GKASU 2899/REO 2601 geführte Untersuchung keine Bedeutung haben.

2.2 Es seien durch das Bundesstrafgericht in sämtlichen Asservaten sämtliche Schriftstücke auszusondern und der Gesuchsgegnerin herauszugeben, die von bei der Gesuchsgegnerin tätigen Rechtsanwälten – mit Ausnahme von D. – erstellt, von diesen oder an diese übermittelt wurden oder mit ihnen in Zusammenhang stehen.

2.3 Es seien durch das Bundesstrafgericht in sämtlichen Asservaten sämtliche Schriftstücke auszusondern und der Gesuchsgegnerin herauszugeben, die von D. in Ausübung seiner anwaltlichen Tätigkeit erstellt, von ihm oder an ihn übermittelt wurden oder mit ihm in Zusammenhang stehen und die für die von der Gesuchstellerin unter der Verfahrensnummer GKASU 2899/REO 2601 geführte Untersuchung keine Bedeutung haben.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Schweizerischen Eidgenossenschaft.

Am 19. September 2018 erstattete die ESTV diesbezüglich eine Gesuchsreplik und beantwortete zudem die ihr von der Beschwerdekammer im Hinblick auf eine allfällige Triage der sichergestellten elektronischen Daten unterbreiteten Fragen (act. 7). Die Gesuchsreplik wurde der A. AG am 20. September 2018 zur Kenntnis gebracht (act. 8).

D. Die bisherigen Ausführungen der Parteien (siehe u.a. act. 4, Rz. 140 ff. und act. 7, Ziff. 2.4) führten zur Annahme, dass Teile der sichergestellten elektronischen Daten dem Anwaltsgeheimnis unterliegen könnten. Die ESTV wurde daher aufgefordert, der Beschwerdekammer die entsprechenden Datenträger zukommen zu lassen (act. 9). In der Folge zog die Beschwerdekammer Sachverständige bei, welche ihr eine Durchsuchung und Triage der sichergestellten elektronischen Daten ermöglichen sollten (vgl. act. 15 bis 27). Beide Parteien erklärten sich dabei mit dem durch die Beschwerdekammer vorgeschlagenen Vorgehen einverstanden und hatten auch bezüglich der Personen der Sachverständigen keine Einwände (act. 16 und 17). In der Folge begann die Beschwerdekammer mit der Triage der umfangreichen elektronischen Daten.

E. Am 29. Oktober 2019 fällte die Beschwerdekammer hinsichtlich des Gesuchs um Entsiegelung einen Teilentscheid (vgl. hierzu Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2018.10 vom 29. Oktober 2019 E. 1). Dieser betraf nur die anlässlich der erwähnten Hausdurchsuchungen sichergestellten Unterlagen in Papierform gemäss den Durchsuchungsprotokollen vom 16. (act. 1.4) und 18. Mai 2018 (act. 1.7). Diesbezüglich wurde das Gesuch teilweise gutgeheissen. Bezüglich der in diesem Beschluss noch ausgeklammerten elektronischen Daten kündigte die Beschwerdekammer an, sie werde darüber nach Abschluss der laufenden Durchsuchung und Triage in zwei weiteren Beschlüssen entscheiden. Dabei werde das Verfahren betreffend die Outlook-Dateien des Typs «pst» unter der Verfahrensnummer BE.2019.14 weitergeführt (Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2018.10 vom 29. Oktober 2019 E. 9).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Gegenstand des vorliegenden Beschlusses ist nach dem oben Ausgeführten der Teilentscheid zum Entsiegelungsgesuch vom 19. Juli 2018, soweit er die anlässlich der eingangs erwähnten Hausdurchsuchung sichergestellten Outlook-Dateien des Typs «pst» betrifft. Bei diesem Dateityp handelt es sich um Outlook-Datendateien. Diese enthalten Outlook-Nachrichten und andere Outlook-Elemente und werden in der Regel auf dem Computer des Anwenders gespeichert. Aus den sichergestellten Dateien des Typs «pst» haben die beigezogenen Sachverständigen diejenigen Outlook-Elemente extrahiert, welche mindestens eines der Schlüsselwörter aus der dem Sicherstellungsprotokoll vom 17. Mai 2018 (act. 1.5) angehängten Liste enthalten. Das Schlüsselwort «D.» wurde dabei nicht berücksichtigt, da dieses Schlüsselwort bei der Durchsuchung der Mailbox des Beschuldigten D. in fast allen Nachrichten und Elementen zu vermuten ist. Die entsprechend aufgefundenen Elemente wurden durch die Sachverständigen systematisch nach Stichwörtern in Ordner und nach aufgefundenen Dateitypen in Unterordner abgelegt (vgl. im Einzelnen den Bericht der beigezogenen Sachverständigen vom 17. April 2019; act. 27). Der Aufbau des vorliegenden Beschlusses bzw. die Darstellung der Ergebnisse der vorgenommenen Triage folgen im Wesentlichen ebenfalls dieser Systematik.

2. Mit Beschluss BE.2018.10 vom 29. Oktober 2019 hat die Beschwerdekammer die Zulässigkeit der Durchsuchung des sichergestellten Datenmaterials grundsätzlich bejaht. Gegen diesen Beschluss wurde kein Rechtsmittel eingelegt, weshalb an dieser Stelle auf Weiterungen verzichtet und auf die diesbezüglichen Erwägungen im erwähnten Beschluss verwiesen werden kann. Gegenstand des vorliegenden Beschlusses bildet demnach allein die Frage, inwiefern die im Rahmen des ersten Beschlusses ausgeklammerten Outlook-Dateien des Typs «pst» geheimnisgeschützte Inhalte aufweisen, welche von der Durchsuchung durch die Gesuchstellerin auszuschliessen sind.

3.

3.1 Bei der Frage nach der Zulässigkeit der Durchsuchung (durch die ermittelnde Verwaltungsstrafbehörde) ist u.a. zu prüfen, ob anzunehmen ist, dass sich unter den zu durchsuchenden Papieren Schriften befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 50 - 1 Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind.
1    Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind.
2    Bei der Durchsuchung sind das Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apothekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anvertraut wurden, zu wahren.
3    Dem Inhaber der Papiere ist wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt, und es entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über die Zulässigkeit der Durchsuchung (Art. 25 Abs. 1).
VStrR). Die Untersuchungsbehörden müssen hierbei jedoch im Rahmen des Entsiegelungsgesuchs noch nicht darlegen, inwiefern ein konkreter Sachzusammenhang zwischen den Ermittlungen und einzelnen noch versiegelten Dokumenten besteht. Es genügt, wenn sie aufzeigen, inwiefern die versiegelten Unterlagen grundsätzlich verfahrenserheblich sind (Urteil des Bundesgerichts 1B_637/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.8.1 m.w.H.; TPF 2004 12 E. 2.1). Betroffene Inhaber von Aufzeichnungen und Gegenständen, welche die Versiegelung beantragen bzw. Durchsuchungshindernisse geltend machen, haben ihrerseits die prozessuale Obliegenheit, jene Gegenstände zu benennen, die ihrer Ansicht nach offensichtlich keinen Sachzusammenhang mit der Strafuntersuchung aufweisen. Dies gilt besonders, wenn sie die Versiegelung von sehr umfangreichen bzw. komplexen Dokumenten oder Dateien verlangt haben (Urteil des Bundesgerichts 1B_637/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.8.1 in fine; gleiches gilt in Bezug auf die StPO, siehe hierzu BGE 138 IV 225 E. 7.1).

3.2 Die Gesuchstellerin machte zum Inhalt der Mailboxen geltend, es sei bekannt, dass D. seine Korrespondenz betreffend die Gesellschaften der B.-Gruppe bzw. der C.-Gruppe über seine E-Mail-Adresse bei der Gesuchsgegnerin abgewickelt habe. Es sei daher zu erwarten, dass sich in den Kopien seiner sowie der Mailbox seiner Sekretärin relevante Informationen für die Aufklärung des Sachverhalts befänden (vgl. act. 1, Ziff. 3.3.b). Allein unter dem Blickwinkel der grundsätzlichen Erheblichkeit des Inhalts der Mailboxen für das Verfahren erwiese sich eine Durchsuchung daher ohne Weiteres als zulässig. Dass D. als Rechtsanwalt und Konsulent bei der Gesuchsgegnerin diverse Mandate betreute, die mit der vorliegenden Untersuchung in keinem Zusammenhang stehen (dieser Umstand ist nachfolgend unter dem Aspekt des Anwaltsgeheimnisses zu würdigen), oder dass er diverse Verwaltungsratsmandate innegehabt habe, die in keinem Zusammenhang mit der B.-Gruppe stünden (vgl. hierzu act. 4, Rz. 94 ff.; act. 4.8 und 4.9), ändert nichts an der grundsätzlichen Erheblichkeit der elektronischen Daten. Es ist notorisch, dass bei der forensischen Sicherstellung von Outlook-Mailboxen bisweilen zig-Tausende von (auch irrelevanten) Elementen (E-Mails, Termine, Aufgaben, Kontakte etc.) erfasst werden. Die Tragweite des durch die eigentliche Durchsuchung erfolgenden Eingriffs in die Persönlichkeits- und Privatsphäre ist aber insofern zu relativieren, als sich die Analyse dieser Daten in aller Regel auf eine Suche nach möglichen Beweismitteln mit Hilfe von bestimmten Stichwörtern mit Bezug zur Untersuchung beschränkt (vgl. hierzu Bangerter, Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmen im Wettbewerbsrecht, 2014, S. 287). Die effektive Durchsuchung (im Sinne des Durchlesens bzw. der Besichtigung zwecks Feststellung der Beweiseignung) durch die ermittelnden Personen beschränkt sich auf diejenigen Elemente, für welche die Analyse nach Stichwörtern überhaupt einen «Treffer» ergeben hat. Der überwiegende Teil der Daten wird bei diesem gesamten Vorgang zwar durch Einsatz technischer Hilfsmittel durchsucht, inhaltlich durch die Ermittler aber nicht zur Kenntnis genommen.

3.3 Nachdem vorliegend mit höchster Wahrscheinlichkeit anzunehmen war, dass sich in den sichergestellten Daten auch durch das Anwaltsgeheimnis geschützte Inhalte befinden, welche einer Durchsuchung durch die Verwaltungsstrafbehörde zu entziehen sind, wurde die oben geschilderte Analyse nach Stichwörtern vor der eigentlichen Triage durch die Beschwerdekammer durchgeführt. Damit wurde der Grossteil des Inhalts der Mailboxen, welcher offensichtlich keinen Bezug zum Gegenstand der Untersuchung aufweist schon ausgeschieden und von der Entsiegelung ausgenommen. Eine Analyse nach Stichwörtern kann demgegenüber natürlich nicht verhindern, dass sich in den zu triagierenden Daten immer noch Inhalte ohne jede Relevanz für die Untersuchung befinden. Den offensichtlichen Fällen (beispielsweise bei privater Korrespondenz zwischen D. und seiner Mutter oder seiner ehemaligen Ehefrau bzw. bei reinen Zufallstreffern ohne jeden Bezug zur Untersuchung) wurde im Rahmen der Triage durch die Beschwerdekammer Rechnung getragen und die entsprechenden Outlook-Elemente auch ausgeschieden (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 1B_374/2014 vom 12. Februar 2015 E. 5.2 m.w.H.). Alle diejenigen Outlook-Elemente, welche aber rein geschäftliche Korrespondenz beinhalten und zumindest einen augenscheinlichen Bezug zur C.-Gruppe oder zu deren Geschäftspartnern aufweisen, wurden demgegenüber nicht zusätzlich auf die Relevanz der einzelnen Elemente für die Untersuchung hin bewertet (siehe hierzu das Urteil des Bundesgerichts 1B_539/2019 vom 19. März 2020 E. 3.2.3 m.w.H., wonach sich das Entsiegelungsgericht bei seinem Entscheid an das Prinzip der «utilité potentielle» zu halten hat). Die Bewertung der Relevanz einzelner Elemente ist im vorliegenden Fall – auch schon nur aufgrund der grossen Zahl (gegen 120‘000) der triagierten Elemente – der Gesuchstellerin im Rahmen der anschliessend durch sie vorzunehmenden Analyse der Daten zu überlassen. Sie allein verfügt über die hierfür notwendigen umfassenden Kenntnisse des vielschichtigen und komplexen Gegenstands der Untersuchung. Im Rahmen der nachfolgenden Triage wird dem unterschiedlichen Grad der Relevanz einzelner Elemente mit Bezug zur C.-Gruppe dadurch Ausdruck verliehen, als es für die Zulässigkeit der Durchsuchung durch die ermittelnde Behörde genügt, dass sie in überwiegendem
Masse einen Bezug zur Geschäftstätigkeit der C.-Gruppe aufweisen. Weiterungen zur allenfalls gegebenen oder fehlenden Relevanz von Elementen, deren Inhalte durch das Anwaltsgeheimnis geschützt sind und deswegen von der Entsiegelung auszunehmen sind, erübrigen sich an dieser Stelle. Auf die durch das Anwaltsgeheimnis geschützten Inhalte ist nachfolgend einzugehen.

4.

4.1 Bei der Gesuchsgegnerin handelt es sich um eine Anwaltskanzlei. Der Beschuldigte D. ist bei dieser Konsulent und arbeitet als solcher auf selbstständiger Basis unter Mitbenutzung von deren Büro- und IT-Infrastruktur. Diesbezüglich drängte sich bereits im Zeitpunkt der Hausdurchsuchung die Annahme auf, dass Teile der sichergestellten elektronischen Daten dem Anwaltsgeheimnis unterliegen könnten. Die Gesuchsgegnerin machte denn auch geltend, in den sichergestellten Mailboxen von D. bzw. von dessen Assistentin befänden sich Elemente, welche dem Anwaltsgeheimnis unterliegen (vgl. u.a. act. 4, Rz. 94 ff.).

4.2

4.2.1 Bei einer Durchsuchung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren (Art. 45 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 45 - 1 Bei einer Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufigen Festnahme oder Verhaftung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren.
1    Bei einer Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufigen Festnahme oder Verhaftung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren.
2    Im Falle einer Ordnungswidrigkeit sind Zwangsmassnahmen nicht zulässig.
VStrR). Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen (Art. 50 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 50 - 1 Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind.
1    Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind.
2    Bei der Durchsuchung sind das Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apothekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anvertraut wurden, zu wahren.
3    Dem Inhaber der Papiere ist wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt, und es entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über die Zulässigkeit der Durchsuchung (Art. 25 Abs. 1).
VStrR). Zudem sind bei der Durchsuchung das Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apothekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anvertraut wurden, zu wahren (Art. 50 Abs. 2
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 50 - 1 Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind.
1    Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind.
2    Bei der Durchsuchung sind das Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apothekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anvertraut wurden, zu wahren.
3    Dem Inhaber der Papiere ist wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt, und es entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über die Zulässigkeit der Durchsuchung (Art. 25 Abs. 1).
VStrR). Diese Bestimmungen konkretisieren im Bereich des Verwaltungsstrafrechts den verfassungsrechtlichen Verhältnismässigkeitsgrundsatz (Art. 5 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
und Art. 36 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
BV), welcher bei der Durchsuchung von Papieren zu beachten ist.

4.2.2 Die vom Entsiegelungsrichter bei seinem Entscheid zu berücksichtigenden Geheimnisse nach Art. 50 Abs. 2
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 50 - 1 Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind.
1    Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind.
2    Bei der Durchsuchung sind das Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apothekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anvertraut wurden, zu wahren.
3    Dem Inhaber der Papiere ist wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt, und es entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über die Zulässigkeit der Durchsuchung (Art. 25 Abs. 1).
VStrR ergeben sich nebst anderem aus gesetzlichen Beschlagnahmeverboten (vgl. hierzu den Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2013.1 vom 24. Oktober 2013 E. 6.2 mit Hinweis). Ein solches befindet sich in Art. 46 Abs. 3
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 46 - 1 Vom untersuchenden Beamten sind mit Beschlag zu belegen:
1    Vom untersuchenden Beamten sind mit Beschlag zu belegen:
a  Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können;
b  Gegenstände und andere Vermögenswerte, die voraussichtlich der Einziehung unterliegen;
c  die dem Staate verfallenden Geschenke und anderen Zuwendungen.
2    Andere Gegenstände und Vermögenswerte, die zur Begehung der Widerhandlung gedient haben oder durch die Widerhandlung hervorgebracht worden sind, können beschlagnahmt werden, wenn es zur Verhinderung neuer Widerhandlungen oder zur Sicherung eines gesetzlichen Pfandrechtes als erforderlich erscheint.
3    Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer Person mit ihrem Anwalt dürfen nicht beschlagnahmt werden, sofern dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200052 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist.53
VStrR. Demnach dürfen Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer Person mit ihrem Anwalt nicht beschlagnahmt werden, sofern dieser nach dem Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist. Diese Bestimmung entspricht Art. 264 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 264 Einschränkungen - 1 Nicht beschlagnahmt werden dürfen, ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden, und des Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen worden sind:
1    Nicht beschlagnahmt werden dürfen, ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden, und des Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen worden sind:
a  Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit ihrer Verteidigung;
b  persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz der beschuldigten Person, wenn ihr Interesse am Schutz der Persönlichkeit das Strafverfolgungsinteresse überwiegt;
c  Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit Personen, die nach den Artikeln 170-173 das Zeugnis verweigern können und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt sind;
d  Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer anderen Person mit ihrer Anwältin oder ihrem Anwalt, sofern die Anwältin oder der Anwalt nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000148 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist.
2    Die Einschränkungen nach Absatz 1 gelten nicht für Gegenstände und Vermögenswerte, die zur Rückgabe an die geschädigte Person oder zur Einziehung beschlagnahmt werden müssen.
3    Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, eine Beschlagnahme von Gegenständen oder Vermögenswerten sei nicht zulässig, so gehen die Strafbehörden nach den Vorschriften über die Siegelung vor.149
und d StPO (siehe hierzu die Botschaft vom 26. Oktober 2011 zum Bundesgesetz über die Anpassung von verfahrensrechtlichen Bestimmungen zum anwaltlichen Berufsgeheimnis [nachfolgend «Botschaft»]; BBl 2011 8181, 8188). Der Erlass von Art. 46 Abs. 3
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 46 - 1 Vom untersuchenden Beamten sind mit Beschlag zu belegen:
1    Vom untersuchenden Beamten sind mit Beschlag zu belegen:
a  Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können;
b  Gegenstände und andere Vermögenswerte, die voraussichtlich der Einziehung unterliegen;
c  die dem Staate verfallenden Geschenke und anderen Zuwendungen.
2    Andere Gegenstände und Vermögenswerte, die zur Begehung der Widerhandlung gedient haben oder durch die Widerhandlung hervorgebracht worden sind, können beschlagnahmt werden, wenn es zur Verhinderung neuer Widerhandlungen oder zur Sicherung eines gesetzlichen Pfandrechtes als erforderlich erscheint.
3    Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer Person mit ihrem Anwalt dürfen nicht beschlagnahmt werden, sofern dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200052 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist.53
VStrR (nebst anderen Bestimmungen) bezweckte die Harmonisierung des Beizugs anwaltlicher Dokumente als Beweismittel in den verschiedenen Verfahrensgesetzen des Bundes (siehe Botschaft, BBl 2011 8182). Massgebend für diese Änderungen waren – gemäss Botschaft (BBl 2011 8184) – u.a. die folgenden Voraussetzungen: Geschützt sind nur Gegenstände und Unterlagen, die im Rahmen eines berufsspezifischen Mandates von der Anwältin oder vom Anwalt selber, der Klientschaft oder Dritten erstellt wurden (siehe auch die Urteile des Bundesgerichts 1B_434/2020 vom 17. Februar 2021 E. 5.3; 1B_264/2018 vom 28. September 2018 E. 2.1; jeweils mit Hinweis). Zu den Unterlagen gehören nicht nur die Korrespondenz im üblichen Sinne wie Briefe oder E-Mails, sondern auch eigene Aufzeichnungen, rechtliche Abklärungen im Vorfeld eines Verfahrens, Besprechungsnotizen, Strategiepapiere, Vertrags- oder Vergleichsentwürfe usw. (Urteil des Bundesgerichts 1B_158/2019 vom 25. Juli 2019 E. 2.3).

Im Rahmen der typischen Anwaltstätigkeit sind die dem Anwalt anvertrauten Tatsachen und Dokumente geschützt, die einen sicheren Bezug zur Ausübung seines Berufs aufweisen (vgl. Art. 321
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 321 - 1. Geistliche, Rechtsanwälte, Verteidiger, Notare, Patentanwälte, nach Obligationenrecht455 zur Verschwiegenheit verpflichtete Revisoren, Ärzte, Zahnärzte, Chiropraktoren, Apotheker, Hebammen, Psychologen, Pflegefachpersonen, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Ernährungsberater, Optometristen, Osteopathen sowie ihre Hilfspersonen, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, werden, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.456
1    Geistliche, Rechtsanwälte, Verteidiger, Notare, Patentanwälte, nach Obligationenrecht455 zur Verschwiegenheit verpflichtete Revisoren, Ärzte, Zahnärzte, Chiropraktoren, Apotheker, Hebammen, Psychologen, Pflegefachpersonen, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Ernährungsberater, Optometristen, Osteopathen sowie ihre Hilfspersonen, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, werden, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.456
2    Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis auf Grund einer Einwilligung des Berechtigten oder einer auf Gesuch des Täters erteilten schriftlichen Bewilligung der vorgesetzten Behörde oder Aufsichtsbehörde offenbart hat.
3    Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Melde- und Mitwirkungsrechte, über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde.457
StGB; Urteil des Bundesgerichts 1B_434/2020 vom 17. Februar 2021 E. 5.3). Grundsätzlich keinen Schutz geniessen hingegen Schreiben, die dem Anwalt nur in Kopie übermittelt werden oder die er von Vertretern Dritter erhält (BGE 143 IV 462 E. 2.3 S. 468). Dieser Schutz des Anwaltsgeheimnisses findet seinen Daseinsgrund im besonderen Vertrauensverhältnis zwischen dem Anwalt und seinem Klienten, der sich voll und ganz auf die Diskretion seines Beauftragten verlassen können muss. In Bezug auf vertrauliche Mitteilungen muss geprüft werden, ob der Betroffene sich an den Beauftragten wegen dessen beruflichen Kompetenzen wendet, wobei dem Geheimnis jene sich entziehen, die überhaupt in keinem Zusammenhang mit der Ausführung des Mandats stehen. Eine Information ist vom Geheimnis gedeckt, wenn es für den Anwalt erkennbar ist, dass dies der Wille seines Klienten ist, ob dieser Wille ausdrücklich ist oder sich aus den Umständen ergibt. In den Genuss des durch dieses Geheimnis gewährten Schutzes gelangen namentlich die Tatsachen, die auf die Beziehung zwischen dem Anwalt und seinen Klienten Bezug nehmen, handle es sich um das Bestehen des Mandats an sich und/oder um Honorare (vgl. hierzu BGE 143 IV 462 E. 2.2 m.w.H. [Pra 2018 Nr. 136 E. 2.2]; vgl. auch die Urteile des Bundesgerichts 1B_264/2018 vom 28. September 2018 E. 2.1; 6B_200/2018 vom 8. August 2018 E. 2.3).

4.2.3 Zur berufsspezifischen Anwaltstätigkeit gehören – dem straf- und anwaltsrechtlichen Schutz des Berufsgeheimnisses (Art. 321 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 321 - 1. Geistliche, Rechtsanwälte, Verteidiger, Notare, Patentanwälte, nach Obligationenrecht455 zur Verschwiegenheit verpflichtete Revisoren, Ärzte, Zahnärzte, Chiropraktoren, Apotheker, Hebammen, Psychologen, Pflegefachpersonen, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Ernährungsberater, Optometristen, Osteopathen sowie ihre Hilfspersonen, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, werden, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.456
1    Geistliche, Rechtsanwälte, Verteidiger, Notare, Patentanwälte, nach Obligationenrecht455 zur Verschwiegenheit verpflichtete Revisoren, Ärzte, Zahnärzte, Chiropraktoren, Apotheker, Hebammen, Psychologen, Pflegefachpersonen, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Ernährungsberater, Optometristen, Osteopathen sowie ihre Hilfspersonen, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, werden, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.456
2    Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis auf Grund einer Einwilligung des Berechtigten oder einer auf Gesuch des Täters erteilten schriftlichen Bewilligung der vorgesetzten Behörde oder Aufsichtsbehörde offenbart hat.
3    Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Melde- und Mitwirkungsrechte, über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde.457
StGB und Art. 13
SR 935.61 Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) - Anwaltsgesetz
BGFA Art. 13 Berufsgeheimnis - 1 Anwältinnen und Anwälte unterstehen zeitlich unbegrenzt und gegenüber jedermann dem Berufsgeheimnis über alles, was ihnen infolge ihres Berufes von ihrer Klientschaft anvertraut worden ist. Die Entbindung verpflichtet sie nicht zur Preisgabe von Anvertrautem.
1    Anwältinnen und Anwälte unterstehen zeitlich unbegrenzt und gegenüber jedermann dem Berufsgeheimnis über alles, was ihnen infolge ihres Berufes von ihrer Klientschaft anvertraut worden ist. Die Entbindung verpflichtet sie nicht zur Preisgabe von Anvertrautem.
2    Sie sorgen für die Wahrung des Berufsgeheimnisses durch ihre Hilfspersonen.
BGFA) entsprechend – namentlich Prozessführung und Rechtsberatung, nicht jedoch berufsfremde Aktivitäten (sog. akzessorische anwaltliche «Geschäftstätigkeiten») wie Vermögensverwaltung, Verwaltungsratsmandate, Geschäftsführung oder Sekretariat eines Berufsverbandes, Mäkelei, Tätigkeit als Mediator oder Inkassomandate (vgl. BGE 135 III 597 E. 3.3 S. 601; 132 II 103 E. 2.1; jeweils m.w.H.). Entscheidendes Kriterium für die Abgrenzung ist, ob bei den fraglichen Dienstleistungen die kaufmännisch operativen oder die anwaltsspezifischen Elemente objektiv überwiegen (Urteile des Bundesgerichts 1B_264/2018 vom 28. September 2018 E. 2.1; 1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 4.2 m.w.H.). Bei problematischen Misch- bzw. Globalmandaten, bei denen sich anwaltsspezifische Dienstleistungen und akzessorische Geschäftstätigkeit überschneiden, kann sich der Anwalt oder die Anwältin nach der bundesgerichtlichen Praxis nicht pauschal und umfassend auf das Berufsgeheimnis berufen. Die Entscheidung darüber, welche einzelnen Tatsachen oder Unterlagen unter das Anwaltsgeheimnis fallen, ist nach Massgabe der konkreten Verhältnisse des Einzelfalles zu treffen (Urteile des Bundesgerichts 1B_264/2018 vom 28. September 2018 E. 2.1; 1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 4.3 m.w.H.; siehe zum Ganzen auch die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BE.2019.9 vom 21. April 2021 E. 4.3.2; BE.2020.20 vom 12. April 2021 E. 3.4.3; BE.2019.10 vom 12. Januar 2021 E. 4.6.2; BE.2019.6 vom 19. Juni 2020 E. 4.3).

4.2.4 Der am 1. Mai 2013 in Kraft getretene Art. 46 Abs. 3
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 46 - 1 Vom untersuchenden Beamten sind mit Beschlag zu belegen:
1    Vom untersuchenden Beamten sind mit Beschlag zu belegen:
a  Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können;
b  Gegenstände und andere Vermögenswerte, die voraussichtlich der Einziehung unterliegen;
c  die dem Staate verfallenden Geschenke und anderen Zuwendungen.
2    Andere Gegenstände und Vermögenswerte, die zur Begehung der Widerhandlung gedient haben oder durch die Widerhandlung hervorgebracht worden sind, können beschlagnahmt werden, wenn es zur Verhinderung neuer Widerhandlungen oder zur Sicherung eines gesetzlichen Pfandrechtes als erforderlich erscheint.
3    Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer Person mit ihrem Anwalt dürfen nicht beschlagnahmt werden, sofern dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200052 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist.53
VStrR beinhaltet ein ausdrückliches Beschlagnahmeverbot (nur) für die Anwaltskorrespondenz. Art. 50 Abs. 2
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 50 - 1 Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind.
1    Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind.
2    Bei der Durchsuchung sind das Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apothekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anvertraut wurden, zu wahren.
3    Dem Inhaber der Papiere ist wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt, und es entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über die Zulässigkeit der Durchsuchung (Art. 25 Abs. 1).
VStrR schreibt demgegenüber bei der Durchsuchung die Wahrung des Amtsgeheimnisses sowie verschiedener Berufsgeheimnisse vor, wobei neben den Anwälten diverse weitere Berufe genannt werden. Diese unterschiedlich weite Umschreibung von möglichen Geheimnisträgern in den Artikeln 46 Abs. 3 und 50 Abs. 2 VStrR mag verwirrend scheinen. Es ist jedoch nicht anzunehmen, dass der Gesetzgeber mit der Schaffung von Art. 46 Abs. 3
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 46 - 1 Vom untersuchenden Beamten sind mit Beschlag zu belegen:
1    Vom untersuchenden Beamten sind mit Beschlag zu belegen:
a  Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können;
b  Gegenstände und andere Vermögenswerte, die voraussichtlich der Einziehung unterliegen;
c  die dem Staate verfallenden Geschenke und anderen Zuwendungen.
2    Andere Gegenstände und Vermögenswerte, die zur Begehung der Widerhandlung gedient haben oder durch die Widerhandlung hervorgebracht worden sind, können beschlagnahmt werden, wenn es zur Verhinderung neuer Widerhandlungen oder zur Sicherung eines gesetzlichen Pfandrechtes als erforderlich erscheint.
3    Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer Person mit ihrem Anwalt dürfen nicht beschlagnahmt werden, sofern dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200052 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist.53
VStrR beabsichtigte, allein durch das Anwaltsgeheimnis geschützte Inhalte einer Beschlagnahme zu entziehen. Im Gegenteil ist davon auszugehen, dass auch die in Art. 50 Abs. 2
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 50 - 1 Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind.
1    Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind.
2    Bei der Durchsuchung sind das Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apothekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anvertraut wurden, zu wahren.
3    Dem Inhaber der Papiere ist wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt, und es entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über die Zulässigkeit der Durchsuchung (Art. 25 Abs. 1).
VStrR genannten Amts- und Berufsgeheimnisse einer Beschlagnahme entgegenstehen. Es wäre offensichtlich sinnwidrig, wenn beispielsweise eine Durchsuchung von Unterlagen wegen des Berufsgeheimnisses des Notars unzulässig, deren Beschlagnahme aber dennoch rechtmässig wäre (TPF 2017 10 E. 2.1; siehe auch das Urteil des Bundesgerichts 1B_158/2019 vom 25. Juli 2019 E. 2.1). Unterlagen (bzw. Daten), deren Durchsuchung durch die Untersuchungsbehörde vom Entsiegelungsgericht als unzulässig bezeichnet wird und welche somit dem Zugriff durch die Untersuchungsbehörde entzogen werden, können schon aus faktischen Gründen nicht wirksam beschlagnahmt werden. Unter Berücksichtigung der engen Verbindung von Durchsuchung und Beschlagnahme ist Art. 50 Abs. 2
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 50 - 1 Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind.
1    Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind.
2    Bei der Durchsuchung sind das Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apothekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anvertraut wurden, zu wahren.
3    Dem Inhaber der Papiere ist wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt, und es entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über die Zulässigkeit der Durchsuchung (Art. 25 Abs. 1).
VStrR in dem Sinne zu interpretieren, dass das Amts- und die aufgeführten Berufsgeheimnisse nicht nur der Durchsuchung, sondern auch der Beschlagnahme entgegenstehen (siehe hierzu Bangerter, a.a.O., S. 240 m.w.H.; siehe auch Bickel/Wyssling, in: Zäch et al. [Hrsg.], KG Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen – Kommentar, 2018, Art. 42
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 42 Untersuchungsmassnahmen - 1 Die Wettbewerbsbehörden können Dritte als Zeugen einvernehmen und die von einer Untersuchung Betroffenen zur Beweisaussage verpflichten. Artikel 64 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 194737 über den Bundeszivilprozess ist sinngemäss anwendbar.
1    Die Wettbewerbsbehörden können Dritte als Zeugen einvernehmen und die von einer Untersuchung Betroffenen zur Beweisaussage verpflichten. Artikel 64 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 194737 über den Bundeszivilprozess ist sinngemäss anwendbar.
2    Die Wettbewerbsbehörden können Hausdurchsuchungen anordnen und Beweisgegenstände sicherstellen. Für diese Zwangsmassnahmen sind die Artikel 45-50 des Bundesgesetzes vom 22. März 197438 über das Verwaltungsstrafrecht sinngemäss anwendbar. Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmen werden auf Grund eines Antrages des Sekretariats von einem Mitglied des Präsidiums angeordnet.
KG N. 236; Heimgartner, Basler Kommentar, 2020, Art. 46
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 46 - 1 Vom untersuchenden Beamten sind mit Beschlag zu belegen:
1    Vom untersuchenden Beamten sind mit Beschlag zu belegen:
a  Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können;
b  Gegenstände und andere Vermögenswerte, die voraussichtlich der Einziehung unterliegen;
c  die dem Staate verfallenden Geschenke und anderen Zuwendungen.
2    Andere Gegenstände und Vermögenswerte, die zur Begehung der Widerhandlung gedient haben oder durch die Widerhandlung hervorgebracht worden sind, können beschlagnahmt werden, wenn es zur Verhinderung neuer Widerhandlungen oder zur Sicherung eines gesetzlichen Pfandrechtes als erforderlich erscheint.
3    Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer Person mit ihrem Anwalt dürfen nicht beschlagnahmt werden, sofern dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200052 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist.53
VStrR N. 33).

4.2.5 Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Be­stim­mungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar (BGE 139 IV 246 E. 1.2 und 3.2; Urteile des Bundesgerichts 1B_434/2020 vom 17. Februar 2021 E. 5.2; 1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 1.1 und 3.1).

Gemäss Art. 50 Abs. 2
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 50 - 1 Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind.
1    Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind.
2    Bei der Durchsuchung sind das Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apothekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anvertraut wurden, zu wahren.
3    Dem Inhaber der Papiere ist wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt, und es entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über die Zulässigkeit der Durchsuchung (Art. 25 Abs. 1).
VStrR sind u.a. «Geheimnisse, die Rechtsanwälten und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Beruf anvertraut wurden» zu wahren. Art. 46 Abs. 3
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 46 - 1 Vom untersuchenden Beamten sind mit Beschlag zu belegen:
1    Vom untersuchenden Beamten sind mit Beschlag zu belegen:
a  Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können;
b  Gegenstände und andere Vermögenswerte, die voraussichtlich der Einziehung unterliegen;
c  die dem Staate verfallenden Geschenke und anderen Zuwendungen.
2    Andere Gegenstände und Vermögenswerte, die zur Begehung der Widerhandlung gedient haben oder durch die Widerhandlung hervorgebracht worden sind, können beschlagnahmt werden, wenn es zur Verhinderung neuer Widerhandlungen oder zur Sicherung eines gesetzlichen Pfandrechtes als erforderlich erscheint.
3    Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer Person mit ihrem Anwalt dürfen nicht beschlagnahmt werden, sofern dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200052 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist.53
VStrR hält fest, Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer Person mit ihrem Anwalt dürften nicht beschlagnahmt werden, sofern dieser nach dem BGFA zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist. Die StPO ihrerseits sieht in ihrem Art. 264 Abs. 1 – ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden, und des Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen worden sind – Beschlagnahmeverbote vor für: Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit ihrer Verteidigung (lit. a), Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit Personen, die nach den Artikeln 170-173 StPO das Zeugnis verweigern können (darunter auch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte gemäss Art. 171 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 171 Zeugnisverweigerungsrecht aufgrund eines Berufsgeheimnisses - 1 Geistliche, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Verteidigerinnen und Verteidiger, Notarinnen und Notare, Patentanwältinnen und Patentanwälte, Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Chiropraktorinnen und Chiropraktoren, Apothekerinnen und Apotheker, Psychologinnen und Psychologen, Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner, Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten, Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten, Hebammen, Ernährungsberaterinnen und Ernährungsberater, Optometristinnen und Optometristen, Osteopathinnen und Osteopathen sowie ihre Hilfspersonen können das Zeugnis über Geheimnisse verweigern, die ihnen aufgrund ihres Berufes anvertraut worden sind oder die sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben.87
1    Geistliche, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Verteidigerinnen und Verteidiger, Notarinnen und Notare, Patentanwältinnen und Patentanwälte, Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Chiropraktorinnen und Chiropraktoren, Apothekerinnen und Apotheker, Psychologinnen und Psychologen, Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner, Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten, Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten, Hebammen, Ernährungsberaterinnen und Ernährungsberater, Optometristinnen und Optometristen, Osteopathinnen und Osteopathen sowie ihre Hilfspersonen können das Zeugnis über Geheimnisse verweigern, die ihnen aufgrund ihres Berufes anvertraut worden sind oder die sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben.87
2    Sie haben auszusagen, wenn sie:
a  einer Anzeigepflicht unterliegen; oder
b  nach Artikel 321 Ziffer 2 StGB88 von der Geheimnisherrin, dem Geheimnisherrn oder schriftlich von der zuständigen Stelle von der Geheimnispflicht entbunden worden sind.
3    Die Strafbehörde beachtet das Berufsgeheimnis auch bei Entbindung von der Geheimnispflicht, wenn die Geheimnisträgerin oder der Geheimnisträger glaubhaft macht, dass das Geheimhaltungsinteresse der Geheimnisherrin oder des Geheimnisherrn das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt.
4    Das Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200089 bleibt vorbehalten.
StPO; vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 1B_48/2017 vom 24. Juli 2017 E. 7.1) und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt sind (lit. c) sowie Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer anderen Person mit ihrer Anwältin oder ihrem Anwalt, sofern diese oder dieser nach dem BGFA zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist (lit. d). Trotz der durch die Schaffung des Art. 46 Abs. 3
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 46 - 1 Vom untersuchenden Beamten sind mit Beschlag zu belegen:
1    Vom untersuchenden Beamten sind mit Beschlag zu belegen:
a  Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können;
b  Gegenstände und andere Vermögenswerte, die voraussichtlich der Einziehung unterliegen;
c  die dem Staate verfallenden Geschenke und anderen Zuwendungen.
2    Andere Gegenstände und Vermögenswerte, die zur Begehung der Widerhandlung gedient haben oder durch die Widerhandlung hervorgebracht worden sind, können beschlagnahmt werden, wenn es zur Verhinderung neuer Widerhandlungen oder zur Sicherung eines gesetzlichen Pfandrechtes als erforderlich erscheint.
3    Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer Person mit ihrem Anwalt dürfen nicht beschlagnahmt werden, sofern dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200052 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist.53
VStrR angestrebten Harmonisierung in den verschiedenen Verfahrensgesetzen des Bundes, bestehen hinsichtlich des Umfangs des gesetzlich vorgesehenen Schutzes des Anwaltsgeheimnisses nach VStrR immer noch Zweifel. Gemäss Botschaft entspreche Art. 46 Abs. 3 VStrR Art. 264 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 264 Einschränkungen - 1 Nicht beschlagnahmt werden dürfen, ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden, und des Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen worden sind:
1    Nicht beschlagnahmt werden dürfen, ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden, und des Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen worden sind:
a  Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit ihrer Verteidigung;
b  persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz der beschuldigten Person, wenn ihr Interesse am Schutz der Persönlichkeit das Strafverfolgungsinteresse überwiegt;
c  Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit Personen, die nach den Artikeln 170-173 das Zeugnis verweigern können und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt sind;
d  Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer anderen Person mit ihrer Anwältin oder ihrem Anwalt, sofern die Anwältin oder der Anwalt nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000148 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist.
2    Die Einschränkungen nach Absatz 1 gelten nicht für Gegenstände und Vermögenswerte, die zur Rückgabe an die geschädigte Person oder zur Einziehung beschlagnahmt werden müssen.
3    Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, eine Beschlagnahme von Gegenständen oder Vermögenswerten sei nicht zulässig, so gehen die Strafbehörden nach den Vorschriften über die Siegelung vor.149
und d StPO (BBl 2011 8188). Die nebst anderem auch das Anwaltsgeheimnis betreffende Variante von Art. 264 Abs. 1 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 264 Einschränkungen - 1 Nicht beschlagnahmt werden dürfen, ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden, und des Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen worden sind:
1    Nicht beschlagnahmt werden dürfen, ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden, und des Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen worden sind:
a  Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit ihrer Verteidigung;
b  persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz der beschuldigten Person, wenn ihr Interesse am Schutz der Persönlichkeit das Strafverfolgungsinteresse überwiegt;
c  Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit Personen, die nach den Artikeln 170-173 das Zeugnis verweigern können und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt sind;
d  Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer anderen Person mit ihrer Anwältin oder ihrem Anwalt, sofern die Anwältin oder der Anwalt nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000148 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist.
2    Die Einschränkungen nach Absatz 1 gelten nicht für Gegenstände und Vermögenswerte, die zur Rückgabe an die geschädigte Person oder zur Einziehung beschlagnahmt werden müssen.
3    Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, eine Beschlagnahme von Gegenständen oder Vermögenswerten sei nicht zulässig, so gehen die Strafbehörden nach den Vorschriften über die Siegelung vor.149
StPO scheint davon ausgeklammert zu sein. Auch im übrigen Text der Botschaft spielt diese Variante (Verkehr zwischen der beschuldigten Person und Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, welche nicht die Verteidigung der beschuldigten Person wahrnehmen, sondern anderweitige – berufsspezifische – Mandate innehaben; siehe hierzu u.a. auch das Urteil des Bundesgerichts 1B_167/2015 vom 30. Juni 2015 E. 3.1) überhaupt keine Rolle zu spielen. Dennoch ist kaum anzunehmen, dass mit der erwähnten Revision des VStrR der Verkehr
zwischen der beschuldigten Person und ihren Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, die nicht die Verteidigung, sondern andere berufsspezifische Mandate wahrnehmen, vom Schutz des Anwaltsgeheimnisses hätte ausgenommen werden sollen. Im Geltungsbereich der StPO unterliegt auch dieser dem Schutz des Anwaltsgeheimnisses und dieses stellt ein Durchsuchungshindernis dar (BGE 143 IV 462 E. 2.1 S. 466; Urteil des Bundesgerichts 1B_167/2015 vom 30. Juni 2015 E. 3.1 in fine). Das entsprechende gesetzliche Beschlagnahmeverbot unterliegt auch keiner Abwägung zwischen dem Strafverfolgungsinteresse und privaten Geheimnisschutzinteressen (BGE 141 IV 77 E. 5.5.3).

Für eine Nicht-Berücksichtigung von Konstellationen im Sinne von Art. 264 Abs. 1 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 264 Einschränkungen - 1 Nicht beschlagnahmt werden dürfen, ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden, und des Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen worden sind:
1    Nicht beschlagnahmt werden dürfen, ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden, und des Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen worden sind:
a  Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit ihrer Verteidigung;
b  persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz der beschuldigten Person, wenn ihr Interesse am Schutz der Persönlichkeit das Strafverfolgungsinteresse überwiegt;
c  Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit Personen, die nach den Artikeln 170-173 das Zeugnis verweigern können und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt sind;
d  Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer anderen Person mit ihrer Anwältin oder ihrem Anwalt, sofern die Anwältin oder der Anwalt nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000148 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist.
2    Die Einschränkungen nach Absatz 1 gelten nicht für Gegenstände und Vermögenswerte, die zur Rückgabe an die geschädigte Person oder zur Einziehung beschlagnahmt werden müssen.
3    Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, eine Beschlagnahme von Gegenständen oder Vermögenswerten sei nicht zulässig, so gehen die Strafbehörden nach den Vorschriften über die Siegelung vor.149
i.V.m. Art. 171
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 171 Zeugnisverweigerungsrecht aufgrund eines Berufsgeheimnisses - 1 Geistliche, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Verteidigerinnen und Verteidiger, Notarinnen und Notare, Patentanwältinnen und Patentanwälte, Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Chiropraktorinnen und Chiropraktoren, Apothekerinnen und Apotheker, Psychologinnen und Psychologen, Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner, Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten, Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten, Hebammen, Ernährungsberaterinnen und Ernährungsberater, Optometristinnen und Optometristen, Osteopathinnen und Osteopathen sowie ihre Hilfspersonen können das Zeugnis über Geheimnisse verweigern, die ihnen aufgrund ihres Berufes anvertraut worden sind oder die sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben.87
1    Geistliche, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Verteidigerinnen und Verteidiger, Notarinnen und Notare, Patentanwältinnen und Patentanwälte, Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Chiropraktorinnen und Chiropraktoren, Apothekerinnen und Apotheker, Psychologinnen und Psychologen, Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner, Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten, Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten, Hebammen, Ernährungsberaterinnen und Ernährungsberater, Optometristinnen und Optometristen, Osteopathinnen und Osteopathen sowie ihre Hilfspersonen können das Zeugnis über Geheimnisse verweigern, die ihnen aufgrund ihres Berufes anvertraut worden sind oder die sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben.87
2    Sie haben auszusagen, wenn sie:
a  einer Anzeigepflicht unterliegen; oder
b  nach Artikel 321 Ziffer 2 StGB88 von der Geheimnisherrin, dem Geheimnisherrn oder schriftlich von der zuständigen Stelle von der Geheimnispflicht entbunden worden sind.
3    Die Strafbehörde beachtet das Berufsgeheimnis auch bei Entbindung von der Geheimnispflicht, wenn die Geheimnisträgerin oder der Geheimnisträger glaubhaft macht, dass das Geheimhaltungsinteresse der Geheimnisherrin oder des Geheimnisherrn das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt.
4    Das Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200089 bleibt vorbehalten.
StPO spräche höchstens ein Ansatz, wonach Art. 50
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 50 - 1 Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind.
1    Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind.
2    Bei der Durchsuchung sind das Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apothekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anvertraut wurden, zu wahren.
3    Dem Inhaber der Papiere ist wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt, und es entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über die Zulässigkeit der Durchsuchung (Art. 25 Abs. 1).
VStrR die Durchsuchung von Papieren abschliessend regle und daher keinen Raum lasse für die analoge Anwendung von Bestimmungen der StPO (siehe TPF 2016 55 E. 2.3 S. 59). Andererseits ist diese Aussage eher beschränkt zu verstehen auf das Verfahren bzw. den Ablauf der Durchsuchung und nicht auf den Umfang der in Art. 50 Abs. 2
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 50 - 1 Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind.
1    Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind.
2    Bei der Durchsuchung sind das Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apothekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anvertraut wurden, zu wahren.
3    Dem Inhaber der Papiere ist wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt, und es entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über die Zulässigkeit der Durchsuchung (Art. 25 Abs. 1).
VStrR erwähnten Anwalts- wie auch übrigen Berufsgeheimnisse, welche letztlich auch Gegenstand anderer Gesetzesbestimmungen bilden (siehe insbesondere Art. 321
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 321 - 1. Geistliche, Rechtsanwälte, Verteidiger, Notare, Patentanwälte, nach Obligationenrecht455 zur Verschwiegenheit verpflichtete Revisoren, Ärzte, Zahnärzte, Chiropraktoren, Apotheker, Hebammen, Psychologen, Pflegefachpersonen, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Ernährungsberater, Optometristen, Osteopathen sowie ihre Hilfspersonen, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, werden, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.456
1    Geistliche, Rechtsanwälte, Verteidiger, Notare, Patentanwälte, nach Obligationenrecht455 zur Verschwiegenheit verpflichtete Revisoren, Ärzte, Zahnärzte, Chiropraktoren, Apotheker, Hebammen, Psychologen, Pflegefachpersonen, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Ernährungsberater, Optometristen, Osteopathen sowie ihre Hilfspersonen, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, werden, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.456
2    Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis auf Grund einer Einwilligung des Berechtigten oder einer auf Gesuch des Täters erteilten schriftlichen Bewilligung der vorgesetzten Behörde oder Aufsichtsbehörde offenbart hat.
3    Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Melde- und Mitwirkungsrechte, über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde.457
StGB). Dabei handelt es sich auch nicht um die einzige Diskrepanz zwischen der Bestimmung von Art. 264 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 264 Einschränkungen - 1 Nicht beschlagnahmt werden dürfen, ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden, und des Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen worden sind:
1    Nicht beschlagnahmt werden dürfen, ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden, und des Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen worden sind:
a  Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit ihrer Verteidigung;
b  persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz der beschuldigten Person, wenn ihr Interesse am Schutz der Persönlichkeit das Strafverfolgungsinteresse überwiegt;
c  Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit Personen, die nach den Artikeln 170-173 das Zeugnis verweigern können und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt sind;
d  Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer anderen Person mit ihrer Anwältin oder ihrem Anwalt, sofern die Anwältin oder der Anwalt nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000148 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist.
2    Die Einschränkungen nach Absatz 1 gelten nicht für Gegenstände und Vermögenswerte, die zur Rückgabe an die geschädigte Person oder zur Einziehung beschlagnahmt werden müssen.
3    Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, eine Beschlagnahme von Gegenständen oder Vermögenswerten sei nicht zulässig, so gehen die Strafbehörden nach den Vorschriften über die Siegelung vor.149
StPO, wonach die Beschlagnahmeverbote ungeachtet des Ortes, wo sich die Unterlagen und Gegenstände befinden, und des Zeitpunkts, in welchem sie geschaffen wurden, gelten, währenddem im Bereich des Verwaltungsstrafrechts keinerlei solche Präzisierung zu finden ist und unklar bleibt, was angesichts des Bestrebens des Gesetzgebers nach Harmonisierung der Bestimmungen in den verschiedenen Verfahrensgesetzen des Bundes der Grund einer solche Auslassung sein soll (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 1B_158/2019 vom 25. Juli 2019 E. 2.3; Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2019.6 vom 19. Juni 2020 E. 4.4).

Für eine Berücksichtigung des Anwaltsgeheimnisses in den Konstellationen des Art. 264 Abs. 1 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 264 Einschränkungen - 1 Nicht beschlagnahmt werden dürfen, ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden, und des Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen worden sind:
1    Nicht beschlagnahmt werden dürfen, ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden, und des Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen worden sind:
a  Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit ihrer Verteidigung;
b  persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz der beschuldigten Person, wenn ihr Interesse am Schutz der Persönlichkeit das Strafverfolgungsinteresse überwiegt;
c  Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit Personen, die nach den Artikeln 170-173 das Zeugnis verweigern können und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt sind;
d  Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer anderen Person mit ihrer Anwältin oder ihrem Anwalt, sofern die Anwältin oder der Anwalt nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000148 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist.
2    Die Einschränkungen nach Absatz 1 gelten nicht für Gegenstände und Vermögenswerte, die zur Rückgabe an die geschädigte Person oder zur Einziehung beschlagnahmt werden müssen.
3    Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, eine Beschlagnahme von Gegenständen oder Vermögenswerten sei nicht zulässig, so gehen die Strafbehörden nach den Vorschriften über die Siegelung vor.149
i.V.m. Art. 171
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 171 Zeugnisverweigerungsrecht aufgrund eines Berufsgeheimnisses - 1 Geistliche, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Verteidigerinnen und Verteidiger, Notarinnen und Notare, Patentanwältinnen und Patentanwälte, Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Chiropraktorinnen und Chiropraktoren, Apothekerinnen und Apotheker, Psychologinnen und Psychologen, Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner, Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten, Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten, Hebammen, Ernährungsberaterinnen und Ernährungsberater, Optometristinnen und Optometristen, Osteopathinnen und Osteopathen sowie ihre Hilfspersonen können das Zeugnis über Geheimnisse verweigern, die ihnen aufgrund ihres Berufes anvertraut worden sind oder die sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben.87
1    Geistliche, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Verteidigerinnen und Verteidiger, Notarinnen und Notare, Patentanwältinnen und Patentanwälte, Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Chiropraktorinnen und Chiropraktoren, Apothekerinnen und Apotheker, Psychologinnen und Psychologen, Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner, Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten, Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten, Hebammen, Ernährungsberaterinnen und Ernährungsberater, Optometristinnen und Optometristen, Osteopathinnen und Osteopathen sowie ihre Hilfspersonen können das Zeugnis über Geheimnisse verweigern, die ihnen aufgrund ihres Berufes anvertraut worden sind oder die sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben.87
2    Sie haben auszusagen, wenn sie:
a  einer Anzeigepflicht unterliegen; oder
b  nach Artikel 321 Ziffer 2 StGB88 von der Geheimnisherrin, dem Geheimnisherrn oder schriftlich von der zuständigen Stelle von der Geheimnispflicht entbunden worden sind.
3    Die Strafbehörde beachtet das Berufsgeheimnis auch bei Entbindung von der Geheimnispflicht, wenn die Geheimnisträgerin oder der Geheimnisträger glaubhaft macht, dass das Geheimhaltungsinteresse der Geheimnisherrin oder des Geheimnisherrn das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt.
4    Das Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200089 bleibt vorbehalten.
StPO spricht dagegen die bundesgerichtliche Rechtsprechung, welche auch in bisherigen Fällen von Entsiegelungen im Bereich des Verwaltungsstrafrechts – wenn auch teilweise nur beiläufig – auf diese Bestimmungen der StPO Bezug genommen hat (Urteile des Bundesgerichts 1B_434/2020 vom 17. Februar 2021 E. 5.3; 1B_539/2019 vom 19. März 2020 E. 3.2.3; 1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 3.2; für einen Rückgriff auf die ausführlicheren Regeln und Praxis zu Art. 246 ff
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 246 Grundsatz - Schriftstücke, Ton-, Bild- und andere Aufzeichnungen, Datenträger sowie Anlagen zur Verarbeitung und Speicherung von Informationen dürfen durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass sich darin Informationen befinden, die der Beschlagnahme unterliegen.
. StPO auch im Bereich des Verwaltungsstrafrechts siehe Jeker, Basler Kommentar, 2020, Art. 50
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 50 - 1 Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind.
1    Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind.
2    Bei der Durchsuchung sind das Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apothekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anvertraut wurden, zu wahren.
3    Dem Inhaber der Papiere ist wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt, und es entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über die Zulässigkeit der Durchsuchung (Art. 25 Abs. 1).
VStrR N. 7).

Als Zwischenfazit ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass auch im Bereich des Verwaltungsstrafrechts Fallkonstellationen im Sinne von Art. 264 Abs. 1 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 264 Einschränkungen - 1 Nicht beschlagnahmt werden dürfen, ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden, und des Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen worden sind:
1    Nicht beschlagnahmt werden dürfen, ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden, und des Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen worden sind:
a  Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit ihrer Verteidigung;
b  persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz der beschuldigten Person, wenn ihr Interesse am Schutz der Persönlichkeit das Strafverfolgungsinteresse überwiegt;
c  Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit Personen, die nach den Artikeln 170-173 das Zeugnis verweigern können und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt sind;
d  Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer anderen Person mit ihrer Anwältin oder ihrem Anwalt, sofern die Anwältin oder der Anwalt nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000148 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist.
2    Die Einschränkungen nach Absatz 1 gelten nicht für Gegenstände und Vermögenswerte, die zur Rückgabe an die geschädigte Person oder zur Einziehung beschlagnahmt werden müssen.
3    Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, eine Beschlagnahme von Gegenständen oder Vermögenswerten sei nicht zulässig, so gehen die Strafbehörden nach den Vorschriften über die Siegelung vor.149
i.V.m. Art. 171
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 171 Zeugnisverweigerungsrecht aufgrund eines Berufsgeheimnisses - 1 Geistliche, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Verteidigerinnen und Verteidiger, Notarinnen und Notare, Patentanwältinnen und Patentanwälte, Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Chiropraktorinnen und Chiropraktoren, Apothekerinnen und Apotheker, Psychologinnen und Psychologen, Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner, Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten, Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten, Hebammen, Ernährungsberaterinnen und Ernährungsberater, Optometristinnen und Optometristen, Osteopathinnen und Osteopathen sowie ihre Hilfspersonen können das Zeugnis über Geheimnisse verweigern, die ihnen aufgrund ihres Berufes anvertraut worden sind oder die sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben.87
1    Geistliche, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Verteidigerinnen und Verteidiger, Notarinnen und Notare, Patentanwältinnen und Patentanwälte, Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Chiropraktorinnen und Chiropraktoren, Apothekerinnen und Apotheker, Psychologinnen und Psychologen, Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner, Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten, Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten, Hebammen, Ernährungsberaterinnen und Ernährungsberater, Optometristinnen und Optometristen, Osteopathinnen und Osteopathen sowie ihre Hilfspersonen können das Zeugnis über Geheimnisse verweigern, die ihnen aufgrund ihres Berufes anvertraut worden sind oder die sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben.87
2    Sie haben auszusagen, wenn sie:
a  einer Anzeigepflicht unterliegen; oder
b  nach Artikel 321 Ziffer 2 StGB88 von der Geheimnisherrin, dem Geheimnisherrn oder schriftlich von der zuständigen Stelle von der Geheimnispflicht entbunden worden sind.
3    Die Strafbehörde beachtet das Berufsgeheimnis auch bei Entbindung von der Geheimnispflicht, wenn die Geheimnisträgerin oder der Geheimnisträger glaubhaft macht, dass das Geheimhaltungsinteresse der Geheimnisherrin oder des Geheimnisherrn das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt.
4    Das Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200089 bleibt vorbehalten.
StPO als durch das Anwaltsgeheimnis geschützt zu betrachten sind. Dementsprechend besteht auch in diesen Fällen ein Beschlagnahmeverbot bzw. es ist die entsprechende Korrespondenz zwischen der beschuldigten Person und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigten Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälten, welche nicht mit der Verteidigung, aber mit anderen berufsspezifischen Mandaten betraut sind, von der Entsiegelung auszunehmen.

4.2.6 Im Gegensatz zu Art. 50 Abs. 2
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 50 - 1 Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind.
1    Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind.
2    Bei der Durchsuchung sind das Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apothekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anvertraut wurden, zu wahren.
3    Dem Inhaber der Papiere ist wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt, und es entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über die Zulässigkeit der Durchsuchung (Art. 25 Abs. 1).
VStrR, der allgemein von «Rechtsanwälten und ihren beruflichen Gehilfen» spricht, sieht Art. 46 Abs. 3
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 46 - 1 Vom untersuchenden Beamten sind mit Beschlag zu belegen:
1    Vom untersuchenden Beamten sind mit Beschlag zu belegen:
a  Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können;
b  Gegenstände und andere Vermögenswerte, die voraussichtlich der Einziehung unterliegen;
c  die dem Staate verfallenden Geschenke und anderen Zuwendungen.
2    Andere Gegenstände und Vermögenswerte, die zur Begehung der Widerhandlung gedient haben oder durch die Widerhandlung hervorgebracht worden sind, können beschlagnahmt werden, wenn es zur Verhinderung neuer Widerhandlungen oder zur Sicherung eines gesetzlichen Pfandrechtes als erforderlich erscheint.
3    Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer Person mit ihrem Anwalt dürfen nicht beschlagnahmt werden, sofern dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200052 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist.53
VStrR nur ein Beschlagnahmeverbot vor, sofern der Anwalt nach dem BGFA zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist. Zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt sind Anwälte, die in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen sind (Art. 4
SR 935.61 Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) - Anwaltsgesetz
BGFA Art. 4 Grundsatz der interkantonalen Freizügigkeit - Anwältinnen und Anwälte, die in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen sind, können in der Schweiz ohne weitere Bewilligung Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten.
BGFA). Die Voraussetzungen für einen Registereintrag richten sich nach Art. 7
SR 935.61 Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) - Anwaltsgesetz
BGFA Art. 7 Fachliche Voraussetzungen - 1 Für den Registereintrag müssen die Anwältinnen und Anwälte über ein Anwaltspatent verfügen. Ein solches kann von den Kantonen nur auf Grund folgender Voraussetzungen erteilt werden:
1    Für den Registereintrag müssen die Anwältinnen und Anwälte über ein Anwaltspatent verfügen. Ein solches kann von den Kantonen nur auf Grund folgender Voraussetzungen erteilt werden:
a  ein juristisches Studium, das mit einem Lizentiat oder Master einer schweizerischen Hochschule oder einem gleichwertigen Hochschuldiplom eines Staates abgeschlossen wurde, der mit der Schweiz die gegenseitige Anerkennung vereinbart hat;
b  ein mindestens einjähriges Praktikum in der Schweiz, das mit einem Examen über die theoretischen und praktischen juristischen Kenntnisse abgeschlossen wurde.
2    Kantone, in denen Italienisch Amtssprache ist, können ein dem Lizentiat oder dem Master gleichwertiges ausländisches Diplom anerkennen, das in italienischer Sprache erlangt worden ist.
3    Für die Zulassung zum Praktikum genügt der Abschluss eines juristischen Studiums mit dem Bachelor.
und 8
SR 935.61 Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) - Anwaltsgesetz
BGFA Art. 8 Persönliche Voraussetzungen - 1 Für den Registereintrag müssen die Anwältinnen und Anwälte folgende persönliche Voraussetzungen erfüllen:
1    Für den Registereintrag müssen die Anwältinnen und Anwälte folgende persönliche Voraussetzungen erfüllen:
a  sie müssen handlungsfähig sein;
b  es darf keine strafrechtliche Verurteilung vorliegen wegen Handlungen, die mit dem Anwaltsberuf nicht zu vereinbaren sind, es sei denn, diese Verurteilung erscheine nicht mehr im Privatauszug nach Artikel 41 des Strafregistergesetzes vom 17. Juni 201610;
c  es dürfen gegen sie keine Verlustscheine bestehen;
d  sie müssen in der Lage sein, den Anwaltsberuf unabhängig auszuüben; sie können Angestellte nur von Personen sein, die ihrerseits in einem kantonalen Register eingetragen sind.
2    Anwältinnen und Anwälte, die bei anerkannten gemeinnützigen Organisationen angestellt sind, können sich ins Register eintragen lassen, sofern die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben a-c erfüllt sind und sich die Tätigkeit der Parteivertretung strikte auf Mandate im Rahmen des von der betroffenen Organisation verfolgten Zwecks beschränkt.
BGFA. Zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt sind weiter Angehörige von Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA (und seit 1. März 2021 auch wieder Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirlands [nachfolgend «GB und NI»]; vgl. Art. 2 Abs. 2 lit. b
SR 935.61 Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) - Anwaltsgesetz
BGFA Art. 2 Persönlicher Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt für Personen, die über ein Anwaltspatent verfügen und in der Schweiz im Rahmen des Anwaltsmonopols Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten.
1    Dieses Gesetz gilt für Personen, die über ein Anwaltspatent verfügen und in der Schweiz im Rahmen des Anwaltsmonopols Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten.
2    Es bestimmt die Modalitäten für die Vertretung von Parteien vor Gerichtsbehörden durch Anwältinnen und Anwälte, die:
a  Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) sind;
b  Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirlands sind, die von Teil Vier des Abkommens vom 25. Februar 20194 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union und des Wegfalls des Freizügigkeitsabkommens erfasst werden.5
3    Diese Modalitäten gelten auch für Schweizerinnen und Schweizer, die berechtigt sind, den Anwaltsberuf unter einer der im Anhang aufgeführten Berufsbezeichnungen in einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA6 auszuüben.
4    Die Bestimmungen über Anwältinnen und Anwälte aus Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA gelten sinngemäss auch für Anwältinnen und Anwälte des Vereinigten Königreichs nach Absatz 2 Buchstabe b.7
BGFA), die berechtigt sind, den Anwaltsberuf in ihrem Herkunftsstaat auszuüben (Art. 21 Abs. 1
SR 935.61 Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) - Anwaltsgesetz
BGFA Art. 21 Grundsätze - 1 Angehörige von Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA, die berechtigt sind, den Anwaltsberuf in ihrem Herkunftsstaat unter einer der im Anhang aufgeführten Berufsbezeichnungen auszuüben, können im freien Dienstleistungsverkehr in der Schweiz Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten.
1    Angehörige von Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA, die berechtigt sind, den Anwaltsberuf in ihrem Herkunftsstaat unter einer der im Anhang aufgeführten Berufsbezeichnungen auszuüben, können im freien Dienstleistungsverkehr in der Schweiz Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten.
2    Die dienstleistungserbringenden Anwältinnen und Anwälte werden nicht in die kantonalen Anwaltsregister eingetragen.
BGFA). Nicht geschützt ist demnach der Verkehr mit allen anderen Anwälten, d.h. beispielsweise mit solchen, die nur in einem Land ausserhalb der EU oder EFTA (bzw. GB und NI) zur Anwaltstätigkeit zugelassen sind (vgl. hierzu Bangerter, a.a.O., S. 150; kritisch Heimgartner, a.a.O., Art. 46
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 46 - 1 Vom untersuchenden Beamten sind mit Beschlag zu belegen:
1    Vom untersuchenden Beamten sind mit Beschlag zu belegen:
a  Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können;
b  Gegenstände und andere Vermögenswerte, die voraussichtlich der Einziehung unterliegen;
c  die dem Staate verfallenden Geschenke und anderen Zuwendungen.
2    Andere Gegenstände und Vermögenswerte, die zur Begehung der Widerhandlung gedient haben oder durch die Widerhandlung hervorgebracht worden sind, können beschlagnahmt werden, wenn es zur Verhinderung neuer Widerhandlungen oder zur Sicherung eines gesetzlichen Pfandrechtes als erforderlich erscheint.
3    Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer Person mit ihrem Anwalt dürfen nicht beschlagnahmt werden, sofern dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200052 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist.53
VStrR N. 31; siehe in diesem Sinne nun auch TPF BE.2019.8 vom 12. Januar 2021 E. 4.4.4, zur Publikation vorgesehen, der im Rahmen seiner Erwägungen zu Art. 46 Abs. 3
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 46 - 1 Vom untersuchenden Beamten sind mit Beschlag zu belegen:
1    Vom untersuchenden Beamten sind mit Beschlag zu belegen:
a  Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können;
b  Gegenstände und andere Vermögenswerte, die voraussichtlich der Einziehung unterliegen;
c  die dem Staate verfallenden Geschenke und anderen Zuwendungen.
2    Andere Gegenstände und Vermögenswerte, die zur Begehung der Widerhandlung gedient haben oder durch die Widerhandlung hervorgebracht worden sind, können beschlagnahmt werden, wenn es zur Verhinderung neuer Widerhandlungen oder zur Sicherung eines gesetzlichen Pfandrechtes als erforderlich erscheint.
3    Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer Person mit ihrem Anwalt dürfen nicht beschlagnahmt werden, sofern dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200052 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist.53
VStrR ausgehend von der Botschaft aber auch nur auf Fallkonstellationen nach Art. 264 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 264 Einschränkungen - 1 Nicht beschlagnahmt werden dürfen, ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden, und des Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen worden sind:
1    Nicht beschlagnahmt werden dürfen, ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden, und des Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen worden sind:
a  Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit ihrer Verteidigung;
b  persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz der beschuldigten Person, wenn ihr Interesse am Schutz der Persönlichkeit das Strafverfolgungsinteresse überwiegt;
c  Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit Personen, die nach den Artikeln 170-173 das Zeugnis verweigern können und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt sind;
d  Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer anderen Person mit ihrer Anwältin oder ihrem Anwalt, sofern die Anwältin oder der Anwalt nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000148 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist.
2    Die Einschränkungen nach Absatz 1 gelten nicht für Gegenstände und Vermögenswerte, die zur Rückgabe an die geschädigte Person oder zur Einziehung beschlagnahmt werden müssen.
3    Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, eine Beschlagnahme von Gegenständen oder Vermögenswerten sei nicht zulässig, so gehen die Strafbehörden nach den Vorschriften über die Siegelung vor.149
und d StPO abstellt [siehe E. 4.4.2 des Beschlusses]).

In einem neuen Urteil äusserte sich nun das Bundesgericht ausführlich zur Frage, ob und welche ausländischen Anwälte sich auf die Beschlagnahmeverbote nach Art. 264 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 264 Einschränkungen - 1 Nicht beschlagnahmt werden dürfen, ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden, und des Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen worden sind:
1    Nicht beschlagnahmt werden dürfen, ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden, und des Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen worden sind:
a  Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit ihrer Verteidigung;
b  persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz der beschuldigten Person, wenn ihr Interesse am Schutz der Persönlichkeit das Strafverfolgungsinteresse überwiegt;
c  Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit Personen, die nach den Artikeln 170-173 das Zeugnis verweigern können und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt sind;
d  Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer anderen Person mit ihrer Anwältin oder ihrem Anwalt, sofern die Anwältin oder der Anwalt nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000148 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist.
2    Die Einschränkungen nach Absatz 1 gelten nicht für Gegenstände und Vermögenswerte, die zur Rückgabe an die geschädigte Person oder zur Einziehung beschlagnahmt werden müssen.
3    Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, eine Beschlagnahme von Gegenständen oder Vermögenswerten sei nicht zulässig, so gehen die Strafbehörden nach den Vorschriften über die Siegelung vor.149
, c und d StPO berufen können. Demzufolge schützt Art. 264 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 264 Einschränkungen - 1 Nicht beschlagnahmt werden dürfen, ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden, und des Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen worden sind:
1    Nicht beschlagnahmt werden dürfen, ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden, und des Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen worden sind:
a  Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit ihrer Verteidigung;
b  persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz der beschuldigten Person, wenn ihr Interesse am Schutz der Persönlichkeit das Strafverfolgungsinteresse überwiegt;
c  Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit Personen, die nach den Artikeln 170-173 das Zeugnis verweigern können und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt sind;
d  Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer anderen Person mit ihrer Anwältin oder ihrem Anwalt, sofern die Anwältin oder der Anwalt nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000148 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist.
2    Die Einschränkungen nach Absatz 1 gelten nicht für Gegenstände und Vermögenswerte, die zur Rückgabe an die geschädigte Person oder zur Einziehung beschlagnahmt werden müssen.
3    Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, eine Beschlagnahme von Gegenständen oder Vermögenswerten sei nicht zulässig, so gehen die Strafbehörden nach den Vorschriften über die Siegelung vor.149
StPO «Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit ihrer Verteidigung». Die Verteidigung der beschuldigten Person ist – unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen der Kantone für die Verteidigung im Übertretungsstrafverfahren – Anwältinnen und Anwälten vorbehalten, die nach dem BGFA berechtigt sind, Parteien vor Gerichtsbehörden zu vertreten (siehe Art. 127 Abs. 5
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 127 - 1 Die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und die anderen Verfahrensbeteiligten können zur Wahrung ihrer Interessen einen Rechtsbeistand bestellen.
1    Die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und die anderen Verfahrensbeteiligten können zur Wahrung ihrer Interessen einen Rechtsbeistand bestellen.
2    Die Parteien können zwei oder mehrere Personen als Rechtsbeistand beiziehen, soweit dadurch das Verfahren nicht ungebührlich verzögert wird. In diesem Fall haben sie eine von ihnen als Hauptvertreterin oder Hauptvertreter zu bezeichnen, die oder der zu den Vertretungshandlungen vor den Strafbehörden befugt ist und deren oder dessen Domizil als einzige Zustelladresse gilt.
3    Der Rechtsbeistand kann in den Schranken von Gesetz und Standesregeln im gleichen Verfahren die Interessen mehrerer Verfahrensbeteiligter wahren.
4    Die Parteien können jede handlungsfähige, gut beleumundete und vertrauenswürdige Person als Rechtsbeistand bestellen; vorbehalten bleiben die Beschränkungen des Anwaltsrechts.
5    Die Verteidigung der beschuldigten Person ist Anwältinnen und Anwälten vorbehalten, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200060 berechtigt sind, Parteien vor Gerichtsbehörden zu vertreten; vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen der Kantone für die Verteidigung im Übertretungsstrafverfahren.
StPO; vgl. hierzu BGE 1B_333/2020 vom 22. Juni 2021 E. 2.5; TPF BE.2019.8 vom 12. Januar 2021 E. 4.4.2.2, zur Publikation vorgesehen). Zu beachten ist diesbezüglich jedoch, dass Art. 32 Abs. 2
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 32 - 1 Der Beschuldigte kann in jeder Lage des Verfahrens einen Verteidiger bestellen.
1    Der Beschuldigte kann in jeder Lage des Verfahrens einen Verteidiger bestellen.
2    Als berufsmässige Verteidiger im Verfahren der Verwaltung werden zugelassen:
a  die ihren Beruf in einem Kanton ausübenden patentierten Rechtsanwälte;
b  Angehörige von Berufen, die der Bundesrat unter bestimmten Bedingungen zur Verteidigung in Verwaltungsstrafsachen ermächtigt hat.
3    Ausnahmsweise und unter Vorbehalt des Gegenrechts kann die beteiligte Verwaltung auch einen ausländischen Verteidiger zulassen.
4    Die Behörde kann den Verteidiger auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.
und 3
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 32 - 1 Der Beschuldigte kann in jeder Lage des Verfahrens einen Verteidiger bestellen.
1    Der Beschuldigte kann in jeder Lage des Verfahrens einen Verteidiger bestellen.
2    Als berufsmässige Verteidiger im Verfahren der Verwaltung werden zugelassen:
a  die ihren Beruf in einem Kanton ausübenden patentierten Rechtsanwälte;
b  Angehörige von Berufen, die der Bundesrat unter bestimmten Bedingungen zur Verteidigung in Verwaltungsstrafsachen ermächtigt hat.
3    Ausnahmsweise und unter Vorbehalt des Gegenrechts kann die beteiligte Verwaltung auch einen ausländischen Verteidiger zulassen.
4    Die Behörde kann den Verteidiger auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.
VStrR für das Verwaltungsstrafverfahren andere, von den Bestimmungen der StPO abweichende Regeln für die Übernahme der Verteidigung der beschuldigten Person aufstellt. Für Fälle nach Art. 264 Abs. 1 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 264 Einschränkungen - 1 Nicht beschlagnahmt werden dürfen, ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden, und des Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen worden sind:
1    Nicht beschlagnahmt werden dürfen, ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden, und des Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen worden sind:
a  Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit ihrer Verteidigung;
b  persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz der beschuldigten Person, wenn ihr Interesse am Schutz der Persönlichkeit das Strafverfolgungsinteresse überwiegt;
c  Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit Personen, die nach den Artikeln 170-173 das Zeugnis verweigern können und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt sind;
d  Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer anderen Person mit ihrer Anwältin oder ihrem Anwalt, sofern die Anwältin oder der Anwalt nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000148 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist.
2    Die Einschränkungen nach Absatz 1 gelten nicht für Gegenstände und Vermögenswerte, die zur Rückgabe an die geschädigte Person oder zur Einziehung beschlagnahmt werden müssen.
3    Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, eine Beschlagnahme von Gegenständen oder Vermögenswerten sei nicht zulässig, so gehen die Strafbehörden nach den Vorschriften über die Siegelung vor.149
StPO bzw. für Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit Anwältinnen und Anwälten, die nach Art. 171
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 171 Zeugnisverweigerungsrecht aufgrund eines Berufsgeheimnisses - 1 Geistliche, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Verteidigerinnen und Verteidiger, Notarinnen und Notare, Patentanwältinnen und Patentanwälte, Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Chiropraktorinnen und Chiropraktoren, Apothekerinnen und Apotheker, Psychologinnen und Psychologen, Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner, Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten, Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten, Hebammen, Ernährungsberaterinnen und Ernährungsberater, Optometristinnen und Optometristen, Osteopathinnen und Osteopathen sowie ihre Hilfspersonen können das Zeugnis über Geheimnisse verweigern, die ihnen aufgrund ihres Berufes anvertraut worden sind oder die sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben.87
1    Geistliche, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Verteidigerinnen und Verteidiger, Notarinnen und Notare, Patentanwältinnen und Patentanwälte, Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Chiropraktorinnen und Chiropraktoren, Apothekerinnen und Apotheker, Psychologinnen und Psychologen, Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner, Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten, Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten, Hebammen, Ernährungsberaterinnen und Ernährungsberater, Optometristinnen und Optometristen, Osteopathinnen und Osteopathen sowie ihre Hilfspersonen können das Zeugnis über Geheimnisse verweigern, die ihnen aufgrund ihres Berufes anvertraut worden sind oder die sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben.87
2    Sie haben auszusagen, wenn sie:
a  einer Anzeigepflicht unterliegen; oder
b  nach Artikel 321 Ziffer 2 StGB88 von der Geheimnisherrin, dem Geheimnisherrn oder schriftlich von der zuständigen Stelle von der Geheimnispflicht entbunden worden sind.
3    Die Strafbehörde beachtet das Berufsgeheimnis auch bei Entbindung von der Geheimnispflicht, wenn die Geheimnisträgerin oder der Geheimnisträger glaubhaft macht, dass das Geheimhaltungsinteresse der Geheimnisherrin oder des Geheimnisherrn das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt.
4    Das Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200089 bleibt vorbehalten.
StPO das Zeugnis verweigern können und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt sind, hielt das Bundesgericht demgegenüber fest, dass im Ausland patentierte Rechtsanwälte, welche eine berufs- bzw. anwaltsspezifische Tätigkeit ausüben, sich auf das Anwaltsgeheimnis nach Art. 321
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 321 - 1. Geistliche, Rechtsanwälte, Verteidiger, Notare, Patentanwälte, nach Obligationenrecht455 zur Verschwiegenheit verpflichtete Revisoren, Ärzte, Zahnärzte, Chiropraktoren, Apotheker, Hebammen, Psychologen, Pflegefachpersonen, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Ernährungsberater, Optometristen, Osteopathen sowie ihre Hilfspersonen, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, werden, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.456
1    Geistliche, Rechtsanwälte, Verteidiger, Notare, Patentanwälte, nach Obligationenrecht455 zur Verschwiegenheit verpflichtete Revisoren, Ärzte, Zahnärzte, Chiropraktoren, Apotheker, Hebammen, Psychologen, Pflegefachpersonen, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Ernährungsberater, Optometristen, Osteopathen sowie ihre Hilfspersonen, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, werden, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.456
2    Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis auf Grund einer Einwilligung des Berechtigten oder einer auf Gesuch des Täters erteilten schriftlichen Bewilligung der vorgesetzten Behörde oder Aufsichtsbehörde offenbart hat.
3    Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Melde- und Mitwirkungsrechte, über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde.457
StGB berufen können, um sich gegen eine Beschlagnahme von Korrespondenz mit ihren im Strafverfahren beschuldigten Klienten zu widersetzen. Da Art. 321
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 321 - 1. Geistliche, Rechtsanwälte, Verteidiger, Notare, Patentanwälte, nach Obligationenrecht455 zur Verschwiegenheit verpflichtete Revisoren, Ärzte, Zahnärzte, Chiropraktoren, Apotheker, Hebammen, Psychologen, Pflegefachpersonen, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Ernährungsberater, Optometristen, Osteopathen sowie ihre Hilfspersonen, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, werden, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.456
1    Geistliche, Rechtsanwälte, Verteidiger, Notare, Patentanwälte, nach Obligationenrecht455 zur Verschwiegenheit verpflichtete Revisoren, Ärzte, Zahnärzte, Chiropraktoren, Apotheker, Hebammen, Psychologen, Pflegefachpersonen, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Ernährungsberater, Optometristen, Osteopathen sowie ihre Hilfspersonen, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, werden, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.456
2    Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis auf Grund einer Einwilligung des Berechtigten oder einer auf Gesuch des Täters erteilten schriftlichen Bewilligung der vorgesetzten Behörde oder Aufsichtsbehörde offenbart hat.
3    Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Melde- und Mitwirkungsrechte, über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde.457
StGB nebst Schweizerinnen und Schweizern bzw. Angehörigen von Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA (bzw. von GB oder NI), auch alle anderen ausländischen Anwälte zur Wahrung des Berufsgeheimnisses verpflichte, sei auch der Kreis derjenigen grösser, welche sich auf Art. 264 Abs. 1 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 264 Einschränkungen - 1 Nicht beschlagnahmt werden dürfen, ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden, und des Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen worden sind:
1    Nicht beschlagnahmt werden dürfen, ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden, und des Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen worden sind:
a  Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit ihrer Verteidigung;
b  persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz der beschuldigten Person, wenn ihr Interesse am Schutz der Persönlichkeit das Strafverfolgungsinteresse überwiegt;
c  Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit Personen, die nach den Artikeln 170-173 das Zeugnis verweigern können und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt sind;
d  Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer anderen Person mit ihrer Anwältin oder ihrem Anwalt, sofern die Anwältin oder der Anwalt nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000148 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist.
2    Die Einschränkungen nach Absatz 1 gelten nicht für Gegenstände und Vermögenswerte, die zur Rückgabe an die geschädigte Person oder zur Einziehung beschlagnahmt werden müssen.
3    Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, eine Beschlagnahme von Gegenständen oder Vermögenswerten sei nicht zulässig, so gehen die Strafbehörden nach den Vorschriften über die Siegelung vor.149
StPO berufen können (vgl. hierzu BGE 1B_333/2020 vom 22. Juni 2021 E. 2.6-2.6.4). Was demgegenüber aber Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer anderen (als der beschuldigten) Person mit ihrer Anwältin oder ihrem Anwalt betreffe, so sei der Anwendungsbereich von Art. 264 Abs. 1 lit. d
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 264 Einschränkungen - 1 Nicht beschlagnahmt werden dürfen, ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden, und des Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen worden sind:
1    Nicht beschlagnahmt werden dürfen, ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden, und des Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen worden sind:
a  Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit ihrer Verteidigung;
b  persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz der beschuldigten Person, wenn ihr Interesse am Schutz der Persönlichkeit das Strafverfolgungsinteresse überwiegt;
c  Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit Personen, die nach den Artikeln 170-173 das Zeugnis verweigern können und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt sind;
d  Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer anderen Person mit ihrer Anwältin oder ihrem Anwalt, sofern die Anwältin oder der Anwalt nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000148 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist.
2    Die Einschränkungen nach Absatz 1 gelten nicht für Gegenstände und Vermögenswerte, die zur Rückgabe an die geschädigte Person oder zur Einziehung beschlagnahmt werden müssen.
3    Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, eine Beschlagnahme von Gegenständen oder Vermögenswerten sei nicht zulässig, so gehen die Strafbehörden nach den Vorschriften über die Siegelung vor.149
StPO dem Wortlaut des Gesetzes entsprechend beschränkt auf Anwältinnen und Anwälte, die nach dem BGFA zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt sind (vgl. hierzu BGE 1B_333/2020 vom 22. Juni 2021 E. 2.8-2.9).

Um zwischen den verschiedenen Verfahrensgesetzen bezüglich des persönlichen Geltungsbereichs des Anwaltsgeheimnisses (gerade in Bezug auf ausländische Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte) als Durchsuchungs- bzw. Beschlagnahmehindernis tatsächlich eine Systemkohärenz zu erreichen, wird die Beschwerdekammer in Ergänzung zu ihrer eigenen Rechtsprechung im Sinne des Beschlusses des Bundesstrafgerichts BE.2019.8 vom 12. Januar 2021 auch den in BGE 1B_333/2020 vom 22. Juni 2021 gemachten Ausführungen Rechnung zu tragen haben.

4.3 Nach der bundesgerichtlichen Praxis trifft den Inhaber von zu Durchsuchungszwecken sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenständen, der ein Siegelungsbegehren gestellt hat, im Entsiegelungsverfahren die prozessuale Obliegenheit, allfällige Geheimhaltungsinteressen (im Sinne von Art. 50 Abs. 2
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 50 - 1 Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind.
1    Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind.
2    Bei der Durchsuchung sind das Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apothekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anvertraut wurden, zu wahren.
3    Dem Inhaber der Papiere ist wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt, und es entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über die Zulässigkeit der Durchsuchung (Art. 25 Abs. 1).
VStrR) bzw. Entsiegelungshindernisse ausreichend zu substanziieren. Kommt der Betroffene seiner Mitwirkungs- und Substanziierungsobliegenheit im Entsiegelungsverfahren nicht nach, ist das Entsiegelungsgericht nicht gehalten, von Amtes wegen nach allfälligen materiellen Durchsuchungshindernissen zu forschen. Tangierte Geheimnisinteressen sind wenigstens kurz zu umschreiben und glaubhaft zu machen. Auch sind – besonders bei sehr umfangreichen Unterlagen und elektronischen Dateien – diejenigen Aufzeichnungen und Dateien zu benennen, die dem Geheimnisschutz unterliegen. Dabei ist der Betroffene nicht gezwungen, die angerufenen Geheimnisrechte bereits inhaltlich offenzulegen (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 4.14 m.w.H.). Wird das Berufsgeheimnis der Rechtsanwältin oder des Rechtsanwalts geltend gemacht, so obliegt es dem Inhaber nachzuweisen, dass die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt im Rahmen eines berufsspezifischen Mandats kontaktiert worden ist (Urteile des Bundesgerichts 1B_434/2020 vom 17. Februar 2021 E. 5.3; 1B_539/2019 vom 19. März 2020 E. 3.2.3; jeweils m.w.H.; TPF BE.2019.8 vom 12. Januar 2021 E. 4.4.1.3, zur Publikation vorgesehen). Handelt es sich um ein geltend gemachtes Berufsgeheimnis einer ausländischen Rechtsanwältin bzw. eines ausländischen Rechtsanwalts, so ist darüber hinaus darzutun, dass diese bzw. dieser über ein ausländisches Anwaltspatent verfügt bzw. berechtigt ist, in ihrem Herkunftsstaat den Anwaltsberuf auszuüben (BGE 1B_333/2020 vom 22. Juni 2021 E. 2.6.4, zur Publikation vorgesehen) bzw. dass die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt Angehörige(r) von Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA (bzw. von GB und NI) und zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist (TPF BE.2019.8 vom 12. Januar 2021 E. 4.4.4, zur Publikation vorgesehen).

4.4 Stellt die Verwaltungsstrafbehörde beim zuständigen Entsiegelungsrichter den Antrag, die versiegelten Unterlagen seien zu entsiegeln, prüft dieser im Untersuchungsverfahren, ob die Geheimnisschutzinteressen (oder andere gesetzliche Entsiegelungshindernisse), welche vom Inhaber oder der Inhaberin der versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände angerufen werden, einer Durchsuchung seitens der Verwaltungsstrafbehörde entgegenstehen (Urteil des Bundesgerichts 1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 3.3 m.w.H.).

Im Entsiegelungsentscheid hat eine hinlängliche Umschreibung der freizugebenden bzw. auszusondernden Dateien – wenigstens typisiert nach Dateiengruppen – zu erfolgen. Für eine Rechtskontrolle notwendig sind zudem ausreichende Angaben zur Untersuchungsrelevanz der freigegebenen Dokumente bzw. zum überwiegenden Geheimnisschutzinteresse (bzw. zur mangelnden Sachkonnexität) der ausgeschiedenen Dateien (Urteil des Bundesgerichts 1B_70/2010 vom 3. August 2010 E. 6.2).

5.

5.1 Wie eingangs erwähnt (siehe oben E. 1) wurden die aufgrund der Suche nach Stichwörtern erzielten Treffer durch die Sachverständigen u.a. nach verschiedenen Dateitypen geordnet abgelegt. Mit Blick auf die Triage bzw. auf die Feststellung von allenfalls geheimnisgeschützten Inhalten durch die Beschwerdekammer sind diesbezüglich einige Erwägungen zu Inhalt und Charakteristika verschiedener Dateitypen erforderlich.

5.2 Bei Archivdateien (u.a. des Typs zip) handelt es sich um Container, welche weitere Dateien verschiedener Dateitypen (Textdokumente, Präsentationen etc.) enthalten.

5.3 Der Inhalt der verschiedenen Textdateien (der Typen Word, pdf, rtf etc.) ist problemlos bestimmbar. Entsprechend bietet auch die Aussonderung von durch das Anwaltsgeheimnis geschützten Inhalten bzw. von nichtgeschützten Inhalten keine erheblichen Schwierigkeiten. Bei normaler Korrespondenz lassen bereits Absender und Empfänger erkennen, ob ein Dokument überhaupt unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen könnte oder nicht. Das gilt ebenso für eindeutig identifizierbare Geschäftsunterlagen (Verträge, Rechnungen, Berichte, interne Weisungen, Traktandenlisten, Protokolle von internen Sitzungen etc.) von verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe.

5.4 Dateien des Typs Powerpoint beinhalten in aller Regel einem bestimmten Publikum gewidmete Präsentationen. Auch diesbezüglich kann aufgrund des Erstellers bzw. des Publikums oder aufgrund des Inhalts der Präsentationen relativ eindeutig bestimmt werden, ob einzelne dieser Dateien unter den Schutzbereich des Anwaltsgeheimnisses fallen oder nicht.

5.5 Die hohe Zahl der erfassten und zur Triage aufbereiteten Bilddateien erklärt sich primär aus dem Umstand, dass es sich dabei nebst vereinzelten Anhängen zu E-Mail-Nachrichten mutmasslich fast ausschliesslich um eingebettete Grafiken aus E-Mail-Nachrichten handelt, welche ihrerseits das gesuchte Stichwort enthalten. Oftmals handelt es sich dabei bloss um Firmenlogos (z.B. der C.-Gruppe) beinhaltende Dateien, welche keinerlei Inhalte aufweisen können, die unter den Schutz des von der Gesuchsgegnerin angerufenen Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Einlässlichere Bemerkungen zu Bilddateien finden sich nachfolgend nur dort, wo Bilddateien Inhalte aufweisen, die unter das Anwaltsgeheimnis fallen könnten (bspw. in Form eines Scans einer Honorarrechnung).

5.6 Einzelne E-Mail-Dateien beinhalten vergleichbar mit einem einzelnen Element (bspw. im Outlook-Ordner Posteingang) mindestens eine, allenfalls auch eine Vielzahl von miteinander (durch Antworten oder Weiterleitung) verbundenen E-Mail-Nachrichten. Auch diesbezüglich sind Absender und Empfänger dieser Nachrichten ohne Weiteres feststellbar (namentlich, ob es sich dabei um Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte handelt oder nicht). Da die vorliegenden E-Mail-Nachrichten allesamt aus den Postfächern des beschuldigten Rechtsanwalts D. bzw. seiner Assistentin stammen, ist bei der Triage für jedes einzelne Element aber auch zu prüfen, ob die Nachrichten in einem Zusammenhang stehen zu einem anwaltstypischen Mandat von D., welches keinen Zusammenhang zum Gegenstand der Untersuchung aufweist, oder zu anderen Aktivitäten von D., welche nicht als berufsspezifische Tätigkeiten von D. gelten und daher nicht in den Schutzbereich des Anwaltsgeheimnisses fallen.

6.

6.1 Was das von der Gesuchsgegnerin angerufene Anwaltsgeheimnis betrifft, so ist bei der Mailbox des Beschuldigten D. bzw. derjenigen seiner Assistentin primär zu unterscheiden, ob deren Inhalte in Verbindung stehen mit dessen Tätigkeit als Rechtsanwalt für die Gesuchsgegnerin oder mit dessen Tätigkeit als Verwaltungsrat verschiedener Gesellschaften innerhalb und ausserhalb der C.-Gruppe (vgl. hierzu act. 4, Rz. 96 sowie act. 4.8 und 4.9). Nachrichten und Dokumente, welche die C.-Gruppe betreffen, finden sich grundsätzlich aufgrund der Tätigkeit von D. als Verwaltungsrat verschiedener Gesellschaften dieser Gruppe in seiner Mailbox, nicht aufgrund seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt. Alle Dokumente in Zusammenhang mit solchen Verwaltungsratsmandaten fallen eindeutig nicht unter den Schutz des durch D. allenfalls zu wahrenden Anwaltsgeheimnisses (siehe oben E. 4.2.3). Ob und welche Verwaltungsratsmandate für den Gegenstand der Untersuchung allenfalls von Bedeutung sind, ist im Rahmen der durch die Gesuchstellerin vorzunehmenden Durchsuchung zu prüfen. Gegenstand dieser Untersuchung ist ja u.a. auch, wer bzw. welche Gesellschaften innerhalb oder ausserhalb der C.-Gruppe für diese Leistungen erbracht haben könnten bzw. wie diese Gesellschaften zusammengewirkt haben (vgl. hierzu act. 1, Ziff. 3.2.b und 3.2.c).

6.2 Zudem können auch gewisse andere Nachrichten und Dokumente unter den Schutzbereich des von der Gesuchsgegnerin angerufenen Anwaltsgeheimnisses fallen. Dies betrifft vor allem Korrespondenz mit anderen, im vorliegenden Sachzusammenhang nicht beschuldigten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten der Gesuchsgegnerin, welche teilweise für Gesellschaften der C.-Gruppe oder für andere Beschuldigte (anwaltsspezifische) Mandate wahrgenommen haben und aus diesem Grund teilweise mit D. (in dessen Funktion als Verwaltungsrat oder als Privatperson) korrespondierten. Unterlagen dieser Art fallen unter den Schutzbereich des Art. 264 Abs. 1 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 264 Einschränkungen - 1 Nicht beschlagnahmt werden dürfen, ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden, und des Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen worden sind:
1    Nicht beschlagnahmt werden dürfen, ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden, und des Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen worden sind:
a  Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit ihrer Verteidigung;
b  persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz der beschuldigten Person, wenn ihr Interesse am Schutz der Persönlichkeit das Strafverfolgungsinteresse überwiegt;
c  Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit Personen, die nach den Artikeln 170-173 das Zeugnis verweigern können und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt sind;
d  Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer anderen Person mit ihrer Anwältin oder ihrem Anwalt, sofern die Anwältin oder der Anwalt nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000148 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist.
2    Die Einschränkungen nach Absatz 1 gelten nicht für Gegenstände und Vermögenswerte, die zur Rückgabe an die geschädigte Person oder zur Einziehung beschlagnahmt werden müssen.
3    Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, eine Beschlagnahme von Gegenständen oder Vermögenswerten sei nicht zulässig, so gehen die Strafbehörden nach den Vorschriften über die Siegelung vor.149
oder d StPO, je nachdem ob die Klientschaft selber beschuldigte Person ist oder nicht.

6.3 Eindeutig durch das Anwaltsgeheimnis bzw. durch Art. 264 Abs. 1 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 264 Einschränkungen - 1 Nicht beschlagnahmt werden dürfen, ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden, und des Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen worden sind:
1    Nicht beschlagnahmt werden dürfen, ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden, und des Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen worden sind:
a  Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit ihrer Verteidigung;
b  persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz der beschuldigten Person, wenn ihr Interesse am Schutz der Persönlichkeit das Strafverfolgungsinteresse überwiegt;
c  Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit Personen, die nach den Artikeln 170-173 das Zeugnis verweigern können und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt sind;
d  Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer anderen Person mit ihrer Anwältin oder ihrem Anwalt, sofern die Anwältin oder der Anwalt nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000148 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist.
2    Die Einschränkungen nach Absatz 1 gelten nicht für Gegenstände und Vermögenswerte, die zur Rückgabe an die geschädigte Person oder zur Einziehung beschlagnahmt werden müssen.
3    Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, eine Beschlagnahme von Gegenständen oder Vermögenswerten sei nicht zulässig, so gehen die Strafbehörden nach den Vorschriften über die Siegelung vor.149
oder d StPO geschützt sind auch Unterlagen in Bezug auf (anwaltsspezifische) Mandate, welche für D. bzw. Gesellschaften der C.-Gruppe durch andere Schweizer Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte geführt worden sind. Die diesbezüglichen Nachrichten und Dokumente sind ebenfalls von der Entsiegelung auszunehmen. Dies gilt aber beispielsweise nicht für Korrespondenz zwischen D. (als Organ einer der Gesellschaften der C.-Gruppe) und von Dritten mandatierten Gegenanwälten (siehe dazu auch BGE 143 IV 462 E. 2.3 S. 468).

6.4 Bei Dokumenten und Nachrichten aus dem Verkehr mit ausländischen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten stellen sich nach dem oben Ausgeführten (siehe E. 4) heikle Abgrenzungsfragen je nach Inhalt des Mandats (anwaltsspezifisch oder nicht), Klientschaft (beschuldigte Person oder Drittperson), Staatsangehörigkeit der Rechtsanwältin oder des Rechtsanwalts (EU, EFTA, GB oder NI) sowie gegebenenfalls bezüglich derer Berechtigung zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten. Diesbezüglich obliegt es nach der oben angeführten Rechtsprechung den Inhabern der Unterlagen bzw. Dateien nachzuweisen, inwiefern die einzelnen Kriterien des Schutzbereichs des Anwaltsgeheimnisses erfüllt sind (siehe oben E. 4.3). Die Beschwerdekammer hielt sich diesbezüglich bei der Triage an die zuvor im Rahmen des Verfahrens durch die Parteien gemachten Ausführungen (vgl. hierzu act. 15, S. 2, act. 16, act. 17). Wo im Rahmen der Triage Korrespondenz mit ausländischen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten ohne jede Relevanz für die durch die Gesuchstellerin geführte Untersuchung festgestellt werden konnte, wurde diese mangels Relevanz von der Entsiegelung ausgenommen.

7. Nach diesen einleitenden Bemerkungen folgt das nach Stichwörtern gegliederte Ergebnis der Triage des Inhalts der Mailboxen von D. bzw. von seiner Assistentin. Wo die Gesuchsgegnerin Angaben zu einzelnen Stichwörtern gemacht hat, sind diese jeweils zu Beginn wiedergegeben. Diesbezüglich erforderlich ist der Hinweis, dass sich die Angaben der Gesuchsgegnerin hauptsächlich nicht auf den Inhalt der Mailboxen, sondern auf die auf ihren Servern sichergestellten Dateien beziehen, welche Gegenstand des Verfahrens BE.2019.15 bilden. Trotzdem ergeben sich aufgrund der Ausführungen der Gesuchsgegnerin Hinweise, denen auch im Rahmen der Triage des Inhalts der erwähnten Mailboxen Rechnung zu tragen ist.

8. Aufgrund der Suche nach dem Stichwort «F.» konnten keine Outlook-Elemente oder andere Dateien gefunden werden.

9. Aufgrund der Suche nach dem Stichwort «G.» konnten keine Outlook-Elemente oder andere Dateien gefunden werden.

10. Stichwort «H.»

10.1 Zu diesem Suchbegriff führte die Gesuchsgegnerin aus, auf ihren Servern befänden sich diverse Dokumente aus einem durch Rechtsanwalt I. geführten Verfahren vor dem Handelsgericht Zürich betreffend aktienrechtliche Verantwortlichkeit und aus einem vor der Zürcher Staatsanwaltschaft geführten Strafverfahren, in dem Rechtsanwalt I. die Privatklägerschaft vertreten habe. Weiter fänden sich unter den Treffern Dokumente betreffend ein in London durch die Anwaltskanzlei J. geführtes Verfahren, bei welchem die Gesuchsgegnerin im Rahmen eines durch Rechtsanwalt K. geführten Mandats J. in Bezug auf das Schweizer Recht betreffende Fragen unterstützt habe. Keines dieser Verfahren stehe mit der vorliegenden Untersuchung in einem Zusammenhang und die Dokumente seien für die Untersuchung nicht von Relevanz (act. 4, Rz. 37 und 62 f.). In den nachfolgenden Erwägungen finden sich quantitative Angaben und die qualitative Beurteilung der Beschwerdekammer zu den aufgrund des Stichworts «H.» aufgefundenen Outlook-Elementen und Dateien.

10.2 Alle 17 Dateien des Typs Excel weisen überwiegend einen inhaltlichen Bezug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Geschäftstätigkeit. Diesbezüglich sind keine Inhalte erkennbar, welche unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Alle aufgefundenen Dateien sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.

10.3 Die Suche nach dem Stichwort «H.» ergab Treffer in 1'191 Dateien des Typs pdf. 1'189 dieser Dateien weisen überwiegend einen inhaltlichen Bezug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Geschäftstätigkeit. Hauptsächlich handelt es sich dabei um Korrespondenz (oftmals unterzeichnet durch D. in seiner Rolle als Chairman of the Board, Verwaltungsratspräsident und dgl.), Broschüren, Verträge, Berichte, Rechnungen, Bankunterlagen. Diese Geschäftsunterlagen weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des geltend gemachten Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Demzufolge sind diese 1'189 Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.

Zwei der aufgefundenen Dateien fallen jedoch unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses. Tatsächlich handelt es sich hierbei um eine Eingabe des im vorliegenden Sachzusammenhang nicht beschuldigten Rechtsanwalts I. an die Staatsanwaltschaft III Zürich sowie eine durch diesen unterzeichnete Klageschrift an das Handelsgericht des Kantons Zürich. Beide Dokumente weisen einen Bezug auf zu den von der Gesuchsgegnerin eingangs geschilderten Mandaten und zur berufsspezifischen Tätigkeit des Rechtsanwalts I. Zudem fehlt es ihnen im Hinblick auf die von der Gesuchstellerin geführte Strafuntersuchung an Relevanz. Diese zwei Dateien sind nach dem Gesagten von der Entsiegelung auszunehmen und nicht an die Gesuchstellerin herauszugeben.

10.4 Alle elf Dateien des Typs Powerpoint weisen überwiegend einen inhaltlichen Bezug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Geschäftstätigkeit. Diesbezüglich sind keine Inhalte erkennbar, welche unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Alle aufgefundenen Dateien sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.

10.5 Die Suche nach dem Stichwort «H.» ergab Treffer in 447 Dateien des Typs Word. 445 dieser Dateien weisen überwiegend einen inhaltlichen Bezug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Geschäftstätigkeit. Hauptsächlich handelt es sich dabei um Korrespondenz (oftmals unterzeichnet durch D. in seiner Rolle als Chairman of the Board, Verwaltungsratspräsident und dgl.), Sitzungsprotokolle, Verträge, Rechnungen, Bankunterlagen etc. Diese Geschäftsunterlagen weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des geltend gemachten Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Demzufolge sind diese 445 Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.

Zwei der aufgefundenen Dateien fallen jedoch unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses. Es handelt sich um Entwürfe für die bereits erwähnte Klageschrift an das Handelsgericht des Kantons Zürich. Beide Dokumente weisen einen Bezug auf zu den von der Gesuchsgegnerin eingangs geschilderten Mandaten und zur berufsspezifischen Tätigkeit des Rechtsanwalts I. Zudem fehlt es ihnen an Bedeutung im Hinblick auf die von der Gesuchstellerin geführte Strafuntersuchung. Diese zwei Dateien sind nach dem Gesagten von der Entsiegelung auszunehmen und nicht an die Gesuchstellerin herauszugeben.

10.6 Die sechs Bilddateien weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Alle aufgefundenen Dateien sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.

10.7 Die Suche nach dem Stichwort «H.» ergab Treffer in 601 E-Mail-Dateien. 582 dieser Dateien weisen überwiegend einen inhaltlichen Bezug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Geschäftstätigkeit. Diese Geschäftskorrespondenz (mit externen Partnern aber auch interne Korrespondenz) weist keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des geltend gemachten Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Demzufolge sind diese 582 Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.

19 der aufgefundenen Dateien fallen jedoch unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses. Es handelt sich um Korrespondenz mit den bei der Gesuchsgegnerin tätigen, im vorliegenden Sachzusammenhang nicht beschuldigten Rechtsanwälten L. und M. Diese sind offenbar durch die C2. AG mit der Erstellung eines Treuhandvertrags beauftragt worden, was zweifelsohne eine berufsspezifische Tätigkeit von Rechtsanwälten darstellt. Diese 19 Dateien sind nach dem Gesagten von der Entsiegelung auszunehmen und nicht an die Gesuchstellerin herauszugeben.

11. Stichwort «N.»

11.1 Alle 17 Dateien des Typs Excel weisen von ihrem Dateinamen und/oder von ihrem Inhalt her (tabellarische Übersichten zu Vermögenswerten bzw. zu Finanzkennzahlen der Unternehmen) einen Bezug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Geschäftstätigkeit. Diesbezüglich sind keine Inhalte erkennbar, welche unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Alle aufgefundenen Dateien sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.

11.2 Die Suche nach dem Stichwort «N.» ergab Treffer in sechs Dateien des Typs pdf. Zwei davon weisen überwiegend einen inhaltlichen Bezug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Geschäftstätigkeit (in concreto Bilanzen). Diesbezüglich sind keine Inhalte erkennbar, welche unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Diese zwei Dateien sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.

Vier der aufgefundenen Dateien fallen jedoch unter den Schutz des Anwalts- bzw. des Notariatsgeheimnisses. Es handelt sich um Rechnungen der Gesuchsgegnerin an die N. AG für Notariatsdienstleistungen sowie um die dazugehörenden Begleitschreiben. Diese vier Dateien sind nach dem Gesagten von der Entsiegelung auszunehmen und nicht an die Gesuchstellerin herauszugeben.

11.3 Alle zwei Dateien des Typs Word weisen von ihrem Dateinamen und/oder von ihrem Inhalt her (E-Mail-Verteilerlisten; Zahlungsanweisung an eine Bank) einen Bezug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Geschäftstätigkeit. Diesbezüglich sind keine Inhalte erkennbar, welche unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Alle aufgefundenen Dateien sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.

11.4 Die eine Bilddatei weist keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Sie ist der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.

11.5 Die Suche nach dem Stichwort «N.» ergab Treffer in 35 E-Mail-Dateien. 34 dieser Dateien weisen überwiegend einen inhaltlichen Bezug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Geschäftstätigkeit. Diese Geschäftskorrespondenz (mit externen Partnern aber auch interne Korrespondenz) weist keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des geltend gemachten Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Demzufolge sind diese 34 Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.

Eine Ausnahme gilt lediglich für eine E-Mail-Datei, welche sich inhaltlich auf die oben erwähnten (vgl. E. 11.2) Rechnungen der Gesuchsgegnerin für erbrachte Notariatsdienstleistungen bezieht. Diese Datei ist nach dem Gesagten von der Entsiegelung auszunehmen und nicht an die Gesuchstellerin herauszugeben.

12. Stichwort «B.»

12.1 Hierzu führt die Gesuchsgegnerin aus, es gebe den ebenfalls beschuldigten B. betreffend ein Mandat, für welches Rechtsanwalt K. als Sachbearbeiter verantwortlich zeichne. Inhaltlich gehe es dabei um eine Strafuntersuchung im Zusammenhang mit «O. AG». Weiter bestünden in Bezug auf die C.-Gruppe weitere vier Mandate, welche inhaltlich ebenfalls keinen Bezug zum Gegenstand des Verwaltungsstrafverfahrens aufwiesen (act. 4, Rz. 35 ff.). Der Name «B.» komme in all diesen Mandaten zwangsläufig vor, ohne dass die Treffer jedoch untersuchungsrelevant seien (act. 4, Rz. 58).

12.2 Die insgesamt neun Outlook-Kontakte weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Sie sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.

12.3 Eine gewisse Zahl der 236 Dateien des Typs Excel weisen von ihrem Dateinamen und/oder von ihrem Inhalt her (Aktionärslisten und monatliche Finanzberichte) einen Bezug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Geschäftstätigkeit. Bei anderen Teilnehmer- und Mitgliederlisten ergibt sich so ein Bezug allenfalls nur mittelbar. In keiner der 236 Dateien sind aber Inhalte erkennbar, welche unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Alle aufgefundenen Dateien sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.

12.4 Die Suche nach dem Stichwort «B.» ergab Treffer in 1'496 Dateien des Typs pdf. 1'348 dieser Dateien weisen überwiegend einen inhaltlichen Bezug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Geschäftstätigkeit. Hauptsächlich handelt es sich dabei um Korrespondenz (oftmals unterzeichnet durch D. in seiner Rolle als Chairman of the Board, Verwaltungsratspräsident und dgl.), Sitzungsprotokolle, Arbeitsverträge, Spesenabrechnungen, Broschüren, Finanzberichte, Rechnungen, Zahlungsanweisungen, Zeitungsartikel. Diese Geschäftsunterlagen weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des geltend gemachten Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Demzufolge sind diese 1'348 Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.

148 der aufgefundenen Dateien sind demgegenüber von der Entsiegelung auszunehmen, insbesondere da sie unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen. Es handelt sich um verschiedene Dokumente im Zusammenhang mit anwaltstypischen Mandaten der Gesuchsgegnerin bzw. von für diese tätige und im selben Sachzusammenhang nicht beschuldigte Rechtsanwälte und eine Notarin. Insbesondere handelt es sich um Mandate des Rechtsanwalts I. im Zusammenhang mit der O. AG (zivilrechtliche Verantwortlichkeitsklage, Strafverfahren) sowie betreffend Ehrverletzung. Weiter finden sich Dokumente in Bezug auf Mandate des Rechtsanwalts K. (allgemeine Beratung zu Gunsten von Gesellschaften der C.-Gruppe) bzw. der Notarin P. oder anderer Anwälte der Gesuchsgegnerin, schliesslich auch solche in Bezug auf eine Registrierung eines Domainnamens durch die Rechtsanwälte Q. und R. Nebst Gutachten, Aktennotizen, Klageschriften, Korrespondenz und Eingaben (mit dazugehörenden Beilagen), Entscheiden und Verfügungen finden sich in den sichergestellten Daten auch Rechnungen und Fakturavorschläge der Gesuchsgegnerin und diesbezügliche Begleitschreiben sowie vereinzelt interne Abrechnungen zwischen der Gesuchsgegnerin und D. zu Mandaten und deren Akquirierung.

In den sichergestellten Dateien findet sich auch Korrespondenz mit Rechtsanwalt S1. (Kanzlei S2.) sowie Schreiben der Rechtsanwältin T1. (deutsche Kanzlei T2.), welche offenbar (auch) von B. damit beauftragt worden sind, gegenüber Herausgebern von Presseerzeugnissen dessen Persönlichkeitsrechte zu wahren bzw. zu verteidigen. Gerade was die in Deutschland tätige Rechtsanwältin betrifft, stellen sich aufgrund des oben Ausgeführten (siehe E. 4) heikle Abgrenzungsfragen, ob und wie weit der Schutz des Anwaltsgeheimnisses auch solche Mandate umfasst. Mangels diesbezüglicher Ausführungen der Gesuchsgegnerin zu diesem Mandat an eine ausländische Rechtsanwältin ist nach der Rechtsprechung davon auszugehen, dass die entsprechenden Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herausgegeben werden könnten. Mit Blick auf den Untersuchungsgegenstand fehlt es diesen Schreiben aber offensichtlich an Relevanz, weshalb auch sie letztlich von der Entsiegelung auszunehmen sind.

12.5 Alle drei Dateien des Typs rtf weisen von ihrem Dateinamen und/oder von ihrem Inhalt her (Vertrag, Lebenslauf, Leistungsjournal einer Consulting Firma) einen Bezug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Geschäftstätigkeit. Diesbezüglich sind keine Inhalte erkennbar, welche unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Alle aufgefundenen Dateien sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.

12.6 Die Suche nach dem Stichwort «B.» ergab Treffer in 1'214 Dateien des Typs Word. 1'102 dieser Dateien weisen überwiegend einen inhaltlichen Bezug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Geschäftstätigkeit. Hauptsächlich handelt es sich dabei um Korrespondenz (oftmals unterzeichnet durch D. in seiner Rolle als Chairman of the Board, Verwaltungsratspräsident und dgl.), Sitzungsprotokolle, Arbeitsverträge, sonstige Vertragsdokumente, Zahlungsanweisungen, Presseartikel, Rechnungen, Medienmitteilungen. Diese Geschäftsunterlagen weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des geltend gemachten Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Demzufolge sind diese 1'102 Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.

112 der aufgefundenen Dateien sind demgegenüber von der Entsiegelung auszunehmen, insbesondere da sie unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen. Es handelt sich um verschiedene Dokumente im Zusammenhang mit anwaltstypischen Mandaten der Gesuchsgegnerin bzw. von für diese tätige und im selben Sachzusammenhang nicht beschuldigten Rechtsanwälten. Insbesondere handelt es sich um Mandate des Rechtsanwalts I. im Zusammenhang mit der O. AG (zivilrechtliche Verantwortlichkeitsklage, Strafverfahren), betreffend Ehrverletzung und Forderungsverzicht. Weiter finden sich Dokumente in Bezug auf Mandate des Rechtsanwalts AA. (Arbeitsrecht). Darunter befinden sich Gutachten, Memos, Argumentarien, Korrespondenz und Eingaben an Behörden sowie die entsprechenden Entwürfe. Unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen auch die Entwürfe von Eingaben bzw. Schreiben der Rechtsanwälte BB1. (Anwaltskanzlei BB2.) betreffend Vertretung in einem Steuerverfahren und S1. betreffend Wahrung der Persönlichkeitsrechte sowie ein Schreiben an den Rechtsanwalt CC1. (Kanzlei CC2.) betreffend ein M&A-Mandat. Neben Schreiben bzw. Entwürfen für solche der bereits erwähnten Rechtsanwältin T1., finden sich in den sichergestellten Daten schliesslich auch Schreiben bzw. entsprechende Entwürfe sowie ein Memorandum der Anwaltskanzlei DD. in London, welche offensichtlich damit beauftragt war, für B. gegen Presseartikel oder Publikationen im Internet rechtlich vorzugehen, um dessen Persönlichkeitsrechte zu wahren und zu verteidigen. Gerade was die im Ausland tätigen Rechtsanwälte betrifft, stellen sich aufgrund des oben Ausgeführten (siehe E. 4) heikle Abgrenzungsfragen, ob und wie weit der Schutz des Anwaltsgeheimnisses auch solche Mandate umfasst. Mangels diesbezüglicher Ausführungen der Gesuchsgegnerin zu diesen Mandaten an die erwähnten im Ausland tätigen Rechtsanwälte ist nach der Rechtsprechung davon auszugehen, dass die entsprechenden Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herausgegeben werden könnten. Mit Blick auf den Untersuchungsgegenstand fehlt es diesen Schreiben aber offensichtlich an Relevanz, weshalb auch sie letztlich von der Entsiegelung auszunehmen sind.

12.7 Die eine Datei des Typs xps lässt keine Inhalte erkennen, welche unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Diese Datei ist der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.

12.8 Die 53 Bilddateien weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Sie sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.

12.9 Die zwei Verteilerlisten mit Kontakten der Mitglieder des Advisory Boards der C.-Gruppe weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des Anwalts-geheimnisses fallen könnten. Sie sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.

12.10 Die 38 Textdokumente bzw. Dateien des Typs log weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Sie sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.

12.11 Die Suche nach dem Stichwort «B.» ergab Treffer in insgesamt 32'917 E-Mail-Dateien. 31'798 dieser Dateien weisen überwiegend einen inhaltlichen Bezug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Geschäftstätigkeit. Diese Geschäftskorrespondenz (mit externen Partnern aber auch interne Korrespondenz) weist keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des geltend gemachten Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Demzufolge sind diese 31'798 Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.

1’119 der aufgefundenen Dateien sind demgegenüber von der Entsiegelung auszunehmen, insbesondere da sie unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen. Es handelt sich um verschiedene E-Mails im Zusammenhang mit anwaltstypischen Mandaten der Gesuchsgegnerin bzw. von für diese tätige und im selben Sachzusammenhang nicht beschuldigte Rechtsanwälte. Insbesondere handelt es sich um Mandate des Rechtsanwalts I. im Zusammenhang mit der O. AG (zivilrechtliche Verantwortlichkeitsklage, Strafverfahren), betreffend Ehrverletzung, Forderungsverzicht. Weiter finden sich Dokumente in Bezug auf Mandate der Rechtsanwälte K. (Steuerfragen, Stiftungsrecht, Strassenverkehrsdelikt und allgemeine juristische Beratungen), AA. (Arbeitsrecht), EE. und FF. (betreffend Mandatsanfragen). Ebenfalls von der Entsiegelung auszunehmen ist die E-Mail-Korrespondenz mit der Notarin P. betreffend von ihr erbrachte Notariatsdienstleistungen. Unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fällt auch die Korrespondenz mit Rechtsanwalt S1. (betreffend Wahrung der Persönlichkeitsrechte). Neben E-Mail-Korrespondenz mit der bereits erwähnten Rechtsanwältin T1., findet sich in den sichergestellten Daten schliesslich auch E-Mail-Korrespondenz mit der Anwaltskanzlei DD. in London, welche offensichtlich damit beauftragt war, für B. gegen Presseartikel oder Publikationen im Internet rechtlich vorzugehen, um dessen Persönlichkeitsrechte zu wahren und zu verteidigen. Gerade was die im Ausland tätigen Rechtsanwälte betrifft, stellen sich aufgrund des oben Ausgeführten (siehe E. 4) heikle Abgrenzungsfragen, ob und wie weit der Schutz des Anwaltsgeheimnisses auch solche Mandate umfasst. Mangels diesbezüglicher Ausführungen der Gesuchsgegnerin zu diesen Mandaten an die erwähnten im Ausland tätigen Rechtsanwälte ist nach der Rechtsprechung davon auszugehen, dass die entsprechenden Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herausgegeben werden könnten. Mit Blick auf den Untersuchungsgegenstand fehlt es diesen Schreiben aber offensichtlich an Relevanz, weshalb auch sie letztlich von der Entsiegelung auszunehmen sind.

13. Stichwort «GG.»

13.1 Zu diesem Suchbegriff führte die Gesuchsgegnerin aus, auf ihren Servern befänden sich diverse Dokumente und Korrespondenz mit Korrespondenzanwälten und Klienten betreffend eine Markenregistrierung bzw. -verlängerung in Russland. Die Buchstabenreihenfolge sei von der Suchmaschine in der kyrillischen Schrift entdeckt und daher als Treffer angezeigt worden. Da «GG.» aber auch als Abkürzung für «H.» verwendet werde, befänden sich auch Dokumente unter den Treffern, welche den diesbezüglichen Ausführungen (siehe E. 10.1) entsprächen (act. 4, Rz. 63).

13.2 Alle fünf Archivdateien weisen überwiegend einen inhaltlichen Bezug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Geschäftstätigkeit. Sie weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des geltend gemachten Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Demzufolge sind diese fünf Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.

13.3 Alle 237 Dateien des Typs Excel weisen überwiegend einen inhaltlichen Bezug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Geschäftstätigkeit (Übersichten über Vermögen, Gewinne und Verluste, Portfolio-Übersichten, Tabellen für Zeiterfassung betreffend Tätigkeit für die Gesellschaften der C.-Gruppe). Sie weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des geltend gemachten Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Demzufolge sind diese 237 Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.

13.4 Die Suche nach dem Stichwort «GG.» ergab Treffer in 684 Dateien des Typs pdf. 677 dieser Dateien weisen überwiegend einen inhaltlichen Bezug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Geschäftstätigkeit. Hauptsächlich handelt es sich dabei um Korrespondenz (oftmals unterzeichnet durch D. in seiner Rolle als Chairman of the Board, Verwaltungsratspräsident und dgl.), Verträge, Rechnungen, Protokolle, Übersichten zu Performance, Investitionsaussichten, Berichte etc. Diese Geschäftsunterlagen weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des geltend gemachten Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Demzufolge sind diese 677 Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.

Sieben der aufgefundenen Dateien sind demgegenüber von der Entsiegelung auszunehmen, insbesondere da sie unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen. Es handelt sich dabei um vier Memoranden juristischen Inhalts (verfasst entweder durch die für die Gesuchsgegnerin tätigen Rechtsanwälte I. und HH. bzw. K. und II.). Den Ausführungen der Gesuchsgegnerin entsprechend finden sich unter den Treffern auch drei Dateien in russischer Sprache bzw. in kyrillischer Schrift. Mit Blick auf den Untersuchungsgegenstand fehlt es diesen Schreiben offensichtlich an Relevanz, weshalb auch sie letztlich von der Entsiegelung auszunehmen sind.

13.5 Alle 104 Dateien des Typs Powerpoint weisen überwiegend einen inhaltlichen Bezug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Geschäftstätigkeit. Es handelt sich u.a. um Präsentationen, welche für interne Meetings der C.-Gruppe erstellt worden sind. Sie weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des geltend gemachten Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Demzufolge sind diese 104 Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.

13.6 Die Suche nach dem Stichwort «GG.» ergab Treffer in 155 Dateien des Typs Word. 153 dieser Dateien weisen überwiegend einen inhaltlichen Bezug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Geschäftstätigkeit (Korrespondenz, Sitzungsprotokolle, Verträge, interne Memos etc.). Sie weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des geltend gemachten Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Demzufolge sind diese Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben. Das gilt ebenfalls für verschiedene Schreiben der von der Gesuchsgegnerin erwähnten, offenbar für die C.-Gruppe tätige Anwaltskanzlei J. (siehe act. 4, Rz. 62 und 63) an die Gegenpartei. Was diese Anwaltskanzlei angeht, stellen sich aufgrund des oben Ausgeführten (siehe E. 4) heikle Abgrenzungsfragen, ob und wie weit der Schutz des Anwaltsgeheimnisses auch solche Mandate umfasst. Die vorliegend aufgefundenen Schreiben der Anwaltskanzlei J. sind demgegenüber dem Beschuldigten D. offenbar in dessen Eigenschaft als Verwaltungsratspräsident einer der Gesellschaften der C.-Gruppe zur Kenntnis gebracht worden und weisen augenscheinlich keinen Zusammenhang auf mit der Gesuchsgegnerin und deren Rechtsanwalt K. Diese insgesamt 153 Dateien sind nach dem Gesagten der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.

Zwei Dateien jedoch enthalten die von der Gesuchsgegnerin erwähnten, von der Anwaltskanzlei J. zu Handen der Schweizer Anwälte (der Gesuchsgegnerin) formulierten Fragen. Diese zwei Dokumente fallen nach dem Gesagten unter den Schutz des von der Gesuchsgegnerin angerufenen Anwaltsgeheimnisses und sind von der Entsiegelung auszunehmen.

13.7 Die 379 Bilddateien weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Sie sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.

13.8 Die Suche nach dem Stichwort «GG.» ergab Treffer in insgesamt 4'560 E-Mail-Dateien. 4'497 dieser Dateien weisen überwiegend einen inhaltlichen Bezug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Geschäftstätigkeit. Diese Geschäftskorrespondenz (mit externen Partnern aber auch interne Korrespondenz) weist keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des geltend gemachten Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Demzufolge sind diese 4'497 Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.

63 der aufgefundenen Dateien sind demgegenüber von der Entsiegelung auszunehmen, insbesondere da sie unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen. Es handelt sich um verschiedene E-Mails im Zusammenhang mit anwaltstypischen Mandaten der Gesuchsgegnerin bzw. von für diese tätige und im selben Sachzusammenhang nicht beschuldigte Rechtsanwälte. Insbesondere handelt es sich um ein Mandat des Rechtsanwalts I. (Vertretung der Privatklägerschaft in einem Strafverfahren betreffend veruntreute Gelder). Weiter finden sich darunter E-Mails in Bezug auf Mandate der Rechtsanwälte K. und II. (Memorandum für Korrespondenzanwälte zu Fragen des schweizerischen Rechts; Entwurf Darlehensvertrag). In den sichergestellten Daten findet sich schliesslich auch E-Mail-Korrespondenz mit der Anwaltskanzlei DD. in London, welche offensichtlich damit beauftragt war, für B. gegen Presseartikel oder Publikationen im Internet rechtlich vorzugehen, um dessen Persönlichkeitsrechte zu wahren und zu verteidigen. Gerade was die im Ausland tätigen Rechtsanwälte betrifft, stellen sich aufgrund des oben Ausgeführten (siehe E. 4) heikle Abgrenzungsfragen, ob und wie weit der Schutz des Anwaltsgeheimnisses auch solche Mandate umfasst. Mangels diesbezüglicher Ausführungen der Gesuchsgegnerin zu diesen Mandaten an die erwähnten im Ausland tätigen Rechtsanwälte ist nach der Rechtsprechung davon auszugehen, dass die entsprechenden Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herausgegeben werden könnten. Mit Blick auf den Untersuchungsgegenstand fehlt es diesen Schreiben aber offensichtlich an Relevanz, weshalb auch sie letztlich von der Entsiegelung auszunehmen sind.

14. Stichwort «JJ.»

14.1 Die Gesuchsgegnerin führt hierzu aus, diesbezüglich bestehe E-Mail-Korrespondenz aus einem durch sie geführten Mandat im Zusammenhang mit einer Schweizer Bank, bei welcher ein Mitarbeiter JJ. heisse. Ebenfalls finde sich Korrespondenz mit einem Herrn JJ., welcher bei der Eidgenössischen Zollverwaltung arbeite. Diese Dokumente hätten mit der vorliegenden Untersuchung nichts zu tun (act. 4, Rz. 64).

14.2 Die einzige Datei des Typs Word weist einen inhaltlichen Bezug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Geschäftstätigkeit (Spesenreglement für Angestellte). Sie weist keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des geltend gemachten Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Demzufolge ist diese Datei der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.

15. Stichwort «KK.»

15.1 Die Gesuchsgegnerin macht auch hierzu beispielhafte Angaben, welche darlegen sollen, dass Dokumente mit entsprechenden Treffern für die vorliegende Untersuchung nicht von Relevanz seien (act. 4, Rz. 65).

15.2 Die einzige E-Mail-Datei weist keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen könnten (allgemeine Informationen zu einem Event im Ausland). Sie ist der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.

16. Stichwort «LL.»

16.1 Die Gesuchsgegnerin geht diesbezüglich davon aus, dass in ihrem System zum Zeitpunkt der Sicherstellung keine Dateien mit diesem Stichwort vorhanden gewesen seien (act. 4, Rz. 66).

16.2 Alle drei Dateien des Typs pdf weisen überwiegend einen inhaltlichen Bezug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Geschäftstätigkeit (Informationen zu Anlagemöglichkeiten). Sie weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des geltend gemachten Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Demzufolge sind diese drei Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.

17. Stichwort «MM.»

17.1 Die Gesuchsgegnerin macht auch hierzu beispielhafte Angaben, welche darlegen sollen, dass Dokumente mit entsprechenden Treffern für die vorliegende Untersuchung nicht von Relevanz seien (Verlag MM., Yacht namens MM. etc.; act. 4, Rz. 67). Die Gesuchstellerin machte geltend, dass der C3. Ltd. mit Sitz auf Zypern bezahlte Finder Fees teilweise an die MM. Corp. mit Sitz auf den Seychellen weitergeleitet worden seien (act. 1, Ziff. 2.3.1).

17.2 Alle zehn Dateien des Typs Excel weisen überwiegend einen inhaltlichen Bezug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Geschäftstätigkeit (Übersichten zu laufenden Ausgaben und Erträgen sowie zu diesbezüglichen Prognosen der NN. AG, für welche der Beschuldigte D. im Verwaltungsrat sass [siehe act. 4.8]). Sie weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des geltend gemachten Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Demzufolge sind diese zehn Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.

17.3 Alle zwei Dateien des Typs pdf weisen überwiegend einen inhaltlichen Bezug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Geschäftstätigkeit (Bankgutschrift, Darlehensvertrag). Sie weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des geltend gemachten Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Demzufolge sind diese beiden Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.

17.4 Alle 22 E-Mail-Dateien weisen überwiegend einen inhaltlichen Bezug auf zur MM. Corp. und deren Geschäftstätigkeit bzw. deren finanzielle Angelegenheiten. Diese Geschäftskorrespondenz (mit externen Partnern aber auch interne Korrespondenz) weist keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des geltend gemachten Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Demzufolge sind diese 22 Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.

18. Stichwort «OO.»

18.1 Alle sechs Dateien des Typs Excel weisen überwiegend einen inhaltlichen Bezug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Geschäftstätigkeit (interne und externe Kommunikation sowie Abrechnungen). Sie weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des geltend gemachten Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Demzufolge sind diese sechs Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.

18.2 Die Suche nach dem Stichwort «OO.» ergab Treffer in insgesamt 13 Dateien des Typs pdf. Zwölf dieser Dateien weisen überwiegend einen inhaltlichen Bezug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Geschäftstätigkeit (Verträge, Korrespondenz, Broschüren, Rechnungen, Zahlungsnachweise). Diese Dateien weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des geltend gemachten Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Demzufolge sind diese zwölf Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.

In den sichergestellten Daten findet sich eine Datei mit einem Schreiben der Anwaltskanzlei DD. in London, welche offensichtlich damit beauftragt war, für B. gegen Presseartikel oder Publikationen im Internet rechtlich vorzugehen, um dessen Persönlichkeitsrechte zu wahren und zu verteidigen. Gerade was die im Ausland tätigen Rechtsanwälte betrifft, stellen sich aufgrund des oben Ausgeführten (siehe E. 4) heikle Abgrenzungsfragen, ob und wie weit der Schutz des Anwaltsgeheimnisses auch solche Mandate umfasst. Mangels diesbezüglicher Ausführungen der Gesuchsgegnerin zu diesem Mandat an die Anwaltskanzlei DD. ist nach der Rechtsprechung davon auszugehen, dass die entsprechende Datei der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herausgegeben werden könnte. Mit Blick auf den Untersuchungsgegenstand fehlt es diesem Schreiben aber offensichtlich an Relevanz, weshalb auch dieses letztlich von der Entsiegelung auszunehmen ist.

18.3 Alle 27 Dateien des Typs Powerpoint weisen überwiegend einen inhaltlichen Bezug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Geschäftstätigkeit. Es handelt sich u.a. um Präsentationen der PP. AG, der OO. AG und anderen zu verschiedenen Projekten. Sie weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des geltend gemachten Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Demzufolge sind diese 27 Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.

18.4 Die Suche nach dem Stichwort «OO.» ergab Treffer in insgesamt fünf Dateien des Typs Word. Vier dieser Dateien weisen überwiegend einen inhaltlichen Bezug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Geschäftstätigkeit (Verträge, Memo eines Mitglieds des Advisory Boards). Diese Dateien weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des geltend gemachten Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Demzufolge sind diese vier Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.

In den sichergestellten Daten findet sich eine Datei mit einem Schreiben der Anwaltskanzlei DD. in London. Für diese gilt das bereits oben unter E. 18.2 Ausgeführte. Mit Blick auf den Untersuchungsgegenstand fehlt es diesem Schreiben offensichtlich an Relevanz, weshalb auch dieses von der Entsiegelung auszunehmen ist.

18.5 Die 48 Bilddateien weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Alle aufgefundenen Dateien sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.

18.6 Die Suche nach dem Stichwort «OO.» ergab Treffer in insgesamt 564 E-Mail-Dateien. 533 dieser Dateien weisen überwiegend einen inhaltlichen Bezug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Geschäftstätigkeit bzw. zur Tätigkeit der OO. AG für die C.-Gruppe. Diese Geschäftskorrespondenz weist keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des geltend gemachten Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Demzufolge sind diese 533 Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.

Bei 31 der aufgefundenen Dateien handelt es sich um E-Mail-Nachrichten von Vertretern bzw. an Vertreter der Anwaltskanzlei DD. in London. Diesbezüglich kann wieder auf das oben Ausgeführte (siehe E. 18.2) verwiesen werden. Mit Blick auf den Untersuchungsgegenstand fehlt es diesen 31 Dateien offensichtlich an Relevanz, weshalb auch sie von der Entsiegelung auszunehmen sind.

19. Stichwort «QQ.»

19.1 Die Gesuchsgegnerin führt aus, sie betreue viele Mandate mit einem Bezug zu Südamerika. Das Stichwort «QQ.» komme in vielen Dokumenten als Nachname oder als Teil der Adresse vor. Solche Treffer seien für die vorliegende Untersuchung nicht von Relevanz (act. 4, Rz. 68).

19.2 Der eine Outlook-Kontakt weist keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Er ist der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.

19.3 Alle sechs Dateien des Typs Excel weisen überwiegend einen inhaltlichen Bezug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Geschäftstätigkeit. Sie weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des geltend gemachten Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Demzufolge sind diese sechs Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.

19.4 Die Suche nach dem Stichwort «QQ.» ergab Treffer in 335 Dateien des Typs pdf. 325 dieser Dateien weisen überwiegend einen inhaltlichen Bezug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Geschäftstätigkeit. Hauptsächlich handelt es sich dabei um Korrespondenz oder Vertragsdokumente mit Bezug zum angolanischen Staatsfonds, wobei eines der Mitglieder von dessen Geschäftsleitung «QQ.» in seinem Namen trägt. Diese Geschäftsunterlagen weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des geltend gemachten Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Demzufolge sind diese 325 Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.

Zehn der sichergestellten Dateien des Typs pdf weisen demgegenüber Zufallstreffer auf, welche mit dem Gegenstand der Untersuchung in keinem Zusammenhang stehen (Dokumente betreffend eine Liegenschaft in Lissabon im Eigentum einer Frau QQ., Term Sheet zur künftigen Geschäftsbeziehung zweier Gesellschaften ohne jeden erkennbaren Bezug zur C.-Gruppe, Bankauszüge mit Zahlungen an eine Frau QQ., Brief an die bereits erwähnte Anwaltskanzlei DD. in London). Diese Dokumente sind von der Entsiegelung auszunehmen.

19.5 Die Suche nach dem Stichwort «QQ.» ergab Treffer in zwölf Dateien des Typs Powerpoint. Elf dieser Dateien weisen überwiegend einen inhaltlichen Bezug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Geschäftstätigkeit. Diese Geschäftsunterlagen weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des geltend gemachten Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Demzufolge sind diese elf Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.

Mangels Relevanz von der Entsiegelung auszunehmen ist die eine Datei mit einer Präsentation der bereits mehrfach erwähnten Anwaltskanzlei DD. in London und einer Übersicht über deren Mandate für die verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe.

19.6 Die eine Datei des Typs rtf weist von ihrem Inhalt her (Lebenslauf) einen Bezug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Geschäftstätigkeit. Diesbezüglich sind keine Inhalte erkennbar, welche unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Diese Datei ist der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.

19.7 Alle 242 Dateien des Typs Word weisen von ihrem Dateinamen und/oder von ihrem Inhalt her (Korrespondenz) einen Bezug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Geschäftstätigkeit. Diesbezüglich sind keine Inhalte erkennbar, welche unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Alle 242 Dateien sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.

19.8 Die elf Bilddateien weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Alle aufgefundenen Dateien sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.

19.9 Die Suche nach dem Stichwort «QQ.» ergab Treffer in insgesamt 1'214 E-Mail-Dateien. 1'157 dieser Dateien weisen überwiegend einen inhaltlichen Bezug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Geschäftstätigkeit. Diese Geschäftskorrespondenz (mit externen Partnern aber auch interne Korrespondenz) weist keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des geltend gemachten Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Demzufolge sind diese 1'157 Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.

57 der aufgefundenen Dateien sind demgegenüber von der Entsiegelung auszunehmen, insbesondere da sie unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen. Es handelt sich um verschiedene E-Mails im Zusammenhang mit anwaltstypischen Mandaten der Gesuchsgegnerin bzw. des für diese tätigen und im selben Sachzusammenhang nicht beschuldigten Rechtsanwalts K. In den sichergestellten Daten findet sich schliesslich auch E-Mail-Korrespondenz mit der Anwaltskanzlei DD. in London, welche offensichtlich damit beauftragt war, für B. gegen Presseartikel oder Publikationen im Internet rechtlich vorzugehen, um dessen Persönlichkeitsrechte zu wahren und zu verteidigen. Gerade was die im Ausland tätigen Rechtsanwälte betrifft, stellen sich aufgrund des oben Ausgeführten (siehe E. 4) heikle Abgrenzungsfragen, ob und wie weit der Schutz des Anwaltsgeheimnisses auch solche Mandate umfasst. Mangels diesbezüglicher Ausführungen der Gesuchsgegnerin zu diesen Mandaten an die erwähnten im Ausland tätigen Rechtsanwälte ist nach der Rechtsprechung davon auszugehen, dass die entsprechenden Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herausgegeben werden könnten. Mit Blick auf den Untersuchungsgegenstand fehlt es diesen Schreiben aber offensichtlich an Relevanz, weshalb auch sie letztlich von der Entsiegelung auszunehmen sind. Offensichtlich ohne jede Relevanz ist schliesslich eine Reihe von E-Mails betreffend den von D. gegründeten Verein «MMMMM.» (Einladungen), in welchen der Name «QQ.» zufälligerweise auftaucht.

20. Stichwort «RR.»

20.1 Die Gesuchsgegnerin führt aus, in ihrem System ergebe die entsprechende Stichwortsuche u.a. Treffer zu Mandaten aus dem Bereich Immaterialgüter-recht sowie in Spezialitätenlisten des Bundesamts für Gesundheit. Diese Dokumente seien nicht relevant für die Untersuchung (act. 4, Rz. 69).

20.2 Alle 17 Dateien des Typs Excel weisen überwiegend einen inhaltlichen Bezug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Geschäftstätigkeit (Vermögensübersichten mit Bezug auf den angolanischen Staatsfonds, Erfolgsrechnungen verschiedener Gesellschaften der Gruppe). Sie weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des geltend gemachten Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Demzufolge sind diese 17 Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.

20.3 Alle 25 Dateien des Typs pdf weisen überwiegend einen inhaltlichen Bezug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Geschäftstätigkeit (hauptsächlich mit Bezug zu Geschäftsreisen). Sie weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des geltend gemachten Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Demzufolge sind diese 25 Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.

20.4 Alle drei Dateien des Typs Powerpoint weisen überwiegend einen inhaltlichen Bezug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Geschäftstätigkeit (Bericht, Beilage für eine Sitzung). Sie weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des geltend gemachten Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Demzufolge sind diese drei Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.

20.5 Alle zwölf Dateien des Typs Word weisen überwiegend einen inhaltlichen Bezug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Geschäftstätigkeit (hauptsächlich mit Bezug zu Geschäftsreisen). Sie weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des geltend gemachten Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Demzufolge sind diese zwölf Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.

20.6 Die fünf Bilddateien weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Alle aufgefundenen Dateien sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.

20.7 Alle 112 E-Mail-Dateien weisen überwiegend einen inhaltlichen Bezug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Geschäftstätigkeit (hauptsächlich interne Korrespondenz innerhalb der Gruppe). Sie weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des geltend gemachten Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Demzufolge sind diese 112 Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.

21. Stichwort «TT.»

21.1 Alle 13 Dateien des Typs pdf weisen überwiegend einen inhaltlichen Bezug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Geschäftstätigkeit (Korrespondenz, Verträge, Rechnungen, Berichte). Sie weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des geltend gemachten Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Demzufolge sind diese 13 Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.

21.2 Alle zwei Dateien des Typs Word weisen überwiegend einen inhaltlichen Bezug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Geschäftstätigkeit (Korrespondenz). Sie weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des geltend gemachten Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Demzufolge sind diese zwei Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.

21.3 Alle 20 der aufgefundenen E-Mail-Dateien sind von der Entsiegelung auszunehmen, insbesondere da sie unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen. Es handelt sich um Nachrichten mit Bezug auf Rechnungen betreffend vom für die Gesuchsgegnerin tätigen und im selben Sachzusammenhang nicht beschuldigten Rechtsanwalt K. erbrachte Leistungen.

22. Stichwort «AAA1.»

22.1 Alle zehn Archiv-Dateien des Typs zip weisen überwiegend einen inhaltlichen Bezug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Geschäftstätigkeit (Vermögensverwaltung, Personaldossiers). Sie weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des geltend gemachten Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Demzufolge sind diese zehn Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.

22.2 Alle zwei Outlook-Termine weisen überwiegend einen inhaltlichen Bezug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Geschäftstätigkeit (Workshop zum angolanischen Staatsfonds). Sie weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des geltend gemachten Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Demzufolge sind diese zwei Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.

22.3 Der eine Outlook-Kontakt weist keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Er ist der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.

22.4 Alle 123 Dateien des Typs Excel weisen überwiegend einen inhaltlichen Bezug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Geschäftstätigkeit (Berichte, Analysen und Übersichten mit Bezug auf die Verwaltung des Vermögens des angolanischen Staatsfonds). Sie weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des geltend gemachten Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Demzufolge sind diese 123 Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.

22.5 Die Suche nach dem Stichwort «AAA1.» ergab Treffer in 531 Dateien des Typs pdf. 529 dieser Dateien weisen überwiegend einen inhaltlichen Bezug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Geschäftstätigkeit. Hauptsächlich handelt es sich dabei um Korrespondenz (oftmals unterzeichnet durch D. in seiner Rolle als Chairman of the Board, Verwaltungsratspräsident und dgl.), Verträge, Instruktionen, Berichte, Personalfragen, Bankunterlagen, Unterschriftslisten. Diese Geschäftsunterlagen weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des geltend gemachten Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Demzufolge sind diese 529 Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.

Zwei Dateien sind demgegenüber von der Entsiegelung auszunehmen. Es handelt sich um ein Schreiben des für die Gesuchsgegnerin tätigen und in vorliegender Strafuntersuchung nicht beschuldigten Rechtsanwalts K. (betreffend angeblichen Verstoss gegen Lauterkeitsrecht) sowie um eine Rechnung der bereits mehrfach erwähnten Anwaltskanzlei DD. in London für die durch sie erbrachten Dienstleistungen.

22.6 Alle 96 Dateien des Typs Powerpoint weisen überwiegend einen inhaltlichen Bezug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Geschäftstätigkeit. Diesbezüglich sind keine Inhalte erkennbar, welche unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Alle aufgefundenen Dateien sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.

22.7 Die Suche nach dem Stichwort «AAA1.» ergab Treffer in 361 Dateien des Typs Word. 358 dieser Dateien weisen überwiegend einen inhaltlichen Bezug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Geschäftstätigkeit. Hauptsächlich handelt es sich dabei um Korrespondenz (oftmals unterzeichnet durch D. in seiner Rolle als Chairman of the Board, Verwaltungsratspräsident und dgl.), Verträge, Sitzungsprotokolle, Darstellungen zu Investitionsprojekten in Angola, Vermögensverwaltungsberichte, Unterschriftenlisten, Investitionsinstruktionen, Fact Sheets. Diese Geschäftsunterlagen weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des geltend gemachten Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Demzufolge sind diese 358 Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.

Drei Dateien sind demgegenüber von der Entsiegelung auszunehmen. Es handelt sich um ein Schreiben des für die Gesuchsgegnerin tätigen und in vorliegender Strafuntersuchung nicht beschuldigten Rechtsanwalts K. (betreffend angeblichen Verstoss gegen Lauterkeitsrecht) sowie (schon nur mangels Relevanz) um zwei von der bereits mehrfach erwähnten Anwaltskanzlei DD. in London erstellte Entwürfe für Abmahnungsschreiben betreffend Publikationen im Internet.

22.8 Die 605 Bilddateien weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Alle aufgefundenen Dateien sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.

22.9 Die Suche nach dem Stichwort «AAA1.» ergab Treffer in insgesamt 2'974 E-Mail-Dateien. 2’922 dieser Dateien weisen überwiegend einen inhaltlichen Bezug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Geschäftstätigkeit. Diese Geschäftskorrespondenz (mit externen Partnern aber auch interne Korrespondenz) weist keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des geltend gemachten Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Demzufolge sind diese 2'922 Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.

52 der aufgefundenen Dateien sind demgegenüber von der Entsiegelung auszunehmen, insbesondere da sie unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen. Es handelt sich um verschiedene E-Mails im Zusammenhang mit anwaltstypischen Mandaten der Gesuchsgegnerin bzw. des für diese tätigen und im selben Sachzusammenhang nicht beschuldigten Rechtsanwalts K. (betreffend Publikation im Internet und diesbezügliche Abwehrmassnahmen). In den sichergestellten Daten findet sich schliesslich auch E-Mail-Korrespondenz mit der mehrfach erwähnten Anwaltskanzlei DD. in London, welche offensichtlich damit beauftragt war, für B. gegen Presseartikel oder Publikationen im Internet rechtlich vorzugehen, um dessen Persönlichkeitsrechte zu wahren und zu verteidigen. Mit Blick auf den Untersuchungsgegenstand fehlt es diesen Dateien offensichtlich an Relevanz, weshalb auch sie von der Entsiegelung auszunehmen sind.

23. Stichwort «BBB.»

23.1 Alle 68 Dateien des Typs pdf weisen überwiegend einen inhaltlichen Bezug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Geschäftstätigkeit (Korrespondenz, Verträge). Sie weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des geltend gemachten Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Demzufolge sind diese 68 Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.

23.2 Alle 18 Dateien des Typs Word weisen überwiegend einen inhaltlichen Bezug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Geschäftstätigkeit (Korrespondenz, Verträge, Protokolle). Sie weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des geltend gemachten Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Demzufolge sind diese 18 Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.

23.3 Die einzige Bilddatei weist keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Sie ist der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.

23.4 Alle 15 E-Mail-Dateien weisen überwiegend einen inhaltlichen Bezug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Geschäftstätigkeit (hauptsächlich interne Korrespondenz innerhalb der Gruppe oder Korrespondenz mit Dritten). Sie weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des geltend gemachten Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Demzufolge sind diese 15 Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.

24. Stichwort «AAA2.»

24.1 Alle drei Dateien des Typs Excel weisen überwiegend einen inhaltlichen Bezug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Geschäftstätigkeit. Sie weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des geltend gemachten Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Demzufolge sind diese drei Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.

24.2 Alle 62 Dateien des Typs pdf weisen überwiegend einen inhaltlichen Bezug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Geschäftstätigkeit (Korrespondenz, Rechnungen, Bankunterlagen). Sie weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des geltend gemachten Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Demzufolge sind diese 62 Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.

24.3 Die einzige Datei des Typs Powerpoint ist von der Entsiegelung auszunehmen. Es handelt sich um eine von der vorerwähnten Kanzlei DD. in London erstellten Präsentation mit einer Übersicht über ihre Tätigkeiten zur Wahrung und Verteidigung von Persönlichkeitsrechten. Diese Datei ist für die Untersuchung ohne Relevanz.

24.4 Alle 76 Dateien des Typs Word weisen überwiegend einen inhaltlichen Bezug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Geschäftstätigkeit (Korrespondenz, Memos, interne Notizen, Verträge, Erklärungen, Berichte). Sie weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des geltend gemachten Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Demzufolge sind diese 76 Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.

24.5 Die vier Bilddateien weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Alle aufgefundenen Dateien sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.

24.6 Die Suche nach dem Stichwort «AAA2.» ergab Treffer in insgesamt 76 E-Mail-Dateien. 66 dieser Dateien weisen überwiegend einen inhaltlichen Bezug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Geschäftstätigkeit. Diese Geschäftskorrespondenz (mit externen Partnern aber auch interne Korrespondenz) weist keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des geltend gemachten Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Demzufolge sind diese 66 Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.

Zehn der aufgefundenen Dateien sind demgegenüber von der Entsiegelung auszunehmen. Es handelt sich um Korrespondenz mit der mehrfach erwähnten Anwaltskanzlei DD. in London, welche offensichtlich damit beauftragt war, für B. gegen Presseartikel oder Publikationen im Internet rechtlich vorzugehen, um dessen Persönlichkeitsrechte zu wahren und zu verteidigen. Mit Blick auf den Untersuchungsgegenstand fehlt es diesen Dateien offensichtlich an Relevanz, weshalb auch sie von der Entsiegelung auszunehmen sind.

25. Stichwort «CCC.»

25.1 Alle drei Dateien des Typs pdf sind von der Entsiegelung auszunehmen. Es handelt sich ausschliesslich um Rechnungen der Gesuchsgegnerin für durch ihre im vorliegenden Sachzusammenhang nicht selber beschuldigten Mitarbeitenden erbrachte Anwalts- bzw. Notariatsdienstleistungen. Diese fallen unter den Schutz des Anwalts- bzw. Notariatsgeheimnisses.

25.2 Die Suche nach dem Stichwort «CCC.» ergab Treffer in insgesamt zwei E-Mail-Dateien. Eine dieser E-Mailnachrichten betrifft die Übermittlungen von Rechnungen der Gesuchsgegnerin im eben erwähnten Sinne (siehe E. 25.1). Diese Datei fällt unter den Schutz des Anwalts- bzw. Notariatsgeheimnisses und ist von der Entsiegelung auszunehmen.

Die andere Datei hingegen weist keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Sie ist der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.

26. Stichwort «DDD.»

26.1 Alle zwei Dateien des Typs Excel weisen überwiegend einen inhaltlichen Bezug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Geschäftstätigkeit (u.a. eine Analyse bzw. Übersicht zum angolanischen Agrarmarkt). Sie weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des geltend gemachten Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Demzufolge sind diese zwei Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.

26.2 Alle zwölf Dateien des Typs pdf weisen überwiegend einen inhaltlichen Bezug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Geschäftstätigkeit (Broschüren, Berichte). Sie weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des geltend gemachten Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Demzufolge sind diese zwölf Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.

26.3 Alle sechs Dateien des Typs Word weisen überwiegend einen inhaltlichen Bezug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Geschäftstätigkeit (Investitionen in Angola). Sie weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des geltend gemachten Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Demzufolge sind diese sechs Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.

26.4 Alle 37 E-Mail-Dateien weisen überwiegend einen inhaltlichen Bezug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Geschäftstätigkeit (hauptsächlich interne Korrespondenz innerhalb der Gruppe oder Korrespondenz mit Dritten). Sie weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des geltend gemachten Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Demzufolge sind diese 37 Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.

27. Stichwort «EEE.»

Die Suche nach diesem Stichwort förderte zwei Treffer zu Tage. Es handelt sich um zwei Dateien des Typs pdf mit der Weinliste eines Hotels in W. Diese beiden Dateien sind für die Untersuchung offensichtlich ohne jede Relevanz und daher von der Entsiegelung auszunehmen.

28. Stichwort «III.»

28.1 Alle 19 Dateien des Typs Excel sind mangels Relevanz von der Entsiegelung auszunehmen. Es handelt sich ausschliesslich um Teilnehmerlisten in Bezug auf Veranstaltungen des von D. gegründeten Vereins «MMMMM.». Diese haben offensichtlich keinen Bezug zum Gegenstand der Untersuchung.

28.2 Alle 44 Dateien des Typs pdf weisen überwiegend einen inhaltlichen Bezug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Geschäftstätigkeit (Broschüren, Berichte). Sie weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des geltend gemachten Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Demzufolge sind diese 44 Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.

28.3 Alle fünf Dateien des Typs Powerpoint weisen überwiegend einen inhaltlichen Bezug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Geschäftstätigkeit. Diesbezüglich sind keine Inhalte erkennbar, welche unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Alle fünf aufgefundenen Dateien sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.

28.4 Alle 40 E-Mail-Dateien weisen überwiegend einen inhaltlichen Bezug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Geschäftstätigkeit (hauptsächlich interne Korrespondenz innerhalb der Gruppe oder Korrespondenz mit Dritten). Sie weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des geltend gemachten Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Demzufolge sind diese 40 Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.

29. Stichwort «JJJ.»

29.1 Die Gesuchsgegnerin macht geltend, unter diesem Stichwort fänden sich in ihrem System Treffer zu juristischen Gutachten, Urteilen oder vertraulichen Berichten mit Bezug auf eine Klientin, welche mit dem vorliegenden Verfahren nichts zu tun habe (act. 4, Rz. 70).

29.2 Die eine Datei des Typs Excel beinhaltet eine Gästeliste, wobei keinerlei Details zu Ort und Zeit der entsprechenden Veranstaltung ersichtlich sind. Immerhin aber wird aufgrund der Namen der Teilnehmer sowie der Unternehmen, welche sie vertreten, offensichtlich klar, dass diese keinerlei Bezug zur C.-Gruppe aufweisen, weshalb die Datei für die Untersuchung irrelevant und damit von der Entsiegelung auszunehmen ist.

29.3 Alle sechs Dateien des Typs pdf stehen in Zusammenhang mit der O. AG, bezüglich welcher die Gesuchsgegnerin verschiedene anwaltstypische Mandate führte (zivilrechtliche Verantwortlichkeitsklage, Strafverfahren). Die entsprechenden Dateien fallen daher unter den Schutz des geltend gemachten Anwaltsgeheimnisses und sind von der Entsiegelung auszunehmen.

29.4 Die zwei Dateien des Typs Powerpoint stehen ebenfalls in Zusammenhang mit der O. AG, bezüglich welcher die Gesuchsgegnerin verschiedene anwaltstypische Mandate führte (zivilrechtliche Verantwortlichkeitsklage, Strafverfahren). Die zwei Dateien fallen daher unter den Schutz des geltend gemachten Anwaltsgeheimnisses und sind von der Entsiegelung auszunehmen.

29.5 Sechs der sieben Dateien des Typs Word stehen ebenfalls in Zusammenhang mit der O. AG, bezüglich welcher die Gesuchsgegnerin verschiedene anwaltstypische Mandate führte (zivilrechtliche Verantwortlichkeitsklage, Strafverfahren). Eine weitere Datei steht in Zusammenhang mit einem durch die Gesuchsgegnerin geführten, bereits erwähnten Mandat betreffend Forderungsverzicht. Diese sieben Dateien fallen unter den Schutz des geltend gemachten Anwaltsgeheimnisses und sind von der Entsiegelung auszunehmen.

29.6 Die Suche nach dem Stichwort «JJJ.» ergab Treffer in insgesamt sechs E-Mail-Dateien. Vier dieser E-Mailnachrichten stehen im Zusammenhang mit dem bereits erwähnten Mandat betreffend Forderungsverzicht. Diese vier Dateien fallen unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses und sind von der Entsiegelung auszunehmen.

Bei zwei E-Mail-Nachrichten handelt es sich um eine (private?) Anfrage an den beschuldigten Rechtsanwalt D. und dessen Antwort, wobei hier kein Bezug zu einem anwaltstypischen Mandat erkennbar wird. Entsprechend fallen diese beiden Dateien nicht unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses. Aufgrund des Treffers zum von der Gesuchstellerin vorgeschlagenen Stichwort «JJJ.» kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese beiden Dateien irgendeinen Zusammenhang mit der Untersuchung aufweisen können. Diese beiden Dateien sind daher der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.

30. Stichwort «KKK.»

30.1 Die Gesuchsgegnerin geht diesbezüglich davon aus, dass in ihrem System zum Zeitpunkt der Sicherstellung keine Dateien mit diesem Stichwort vorhanden gewesen seien (act. 4, Rz. 66).

30.2 Alle zehn Dateien des Typs pdf weisen überwiegend einen inhaltlichen Bezug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Geschäftstätigkeit (Broschüren, Berichte, Firmenpräsentation, Memorandum für Anleger). Sie weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des geltend gemachten Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Demzufolge sind diese zehn Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.

30.3 Die eine Bilddatei enthält einen Ausschnitt aus einem Kaufvertrag betreffend Flüssiggas zwischen zwei Gesellschaften, welche keinerlei Bezug zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Geschäftstätigkeit aufweisen. Die entsprechende Datei ist mangels Relevanz von der Entsiegelung auszunehmen.

31. Stichwort «LLL.»

31.1 Die eine Archivdatei weist überwiegend einen inhaltlichen Bezug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Geschäftstätigkeit. Sie weist keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des geltend gemachten Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Demzufolge ist diese Datei der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.

31.2 Die vier Outlook-Kontakte weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Sie sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.

31.3 Alle zehn Dateien des Typs Excel weisen überwiegend einen inhaltlichen Bezug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Geschäftstätigkeit (Übersichten zu Investitionsprojekten in Afrika und zu Finanzanlagen). Sie weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des geltend gemachten Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Demzufolge sind diese zehn Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.

31.4 Die Suche nach dem Stichwort «LLL.» ergab Treffer in 87 Dateien des Typs pdf. 86 dieser Dateien weisen überwiegend einen inhaltlichen Bezug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Geschäftstätigkeit. Hauptsächlich handelt es sich dabei um Korrespondenz (oftmals unter-zeichnet durch D. in seiner Rolle als Chairman of the Board, Verwaltungsratspräsident und dgl.), Rechnungen, Bankauszüge, Broschüren, Projektstudien, Protokolle, Spesenabrechnungen, Zahlungsanweisungen, Verträge. Diese Geschäftsunterlagen weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des geltend gemachten Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Demzufolge sind diese 86 Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.

Eine der aufgefundenen Dateien fällt jedoch unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses. Tatsächlich handelt es sich hierbei um eine Rechnung der Gesuchsgegnerin für durch den im vorliegenden Sachzusammenhang nicht beschuldigten Rechtsanwalt K. erbrachte Dienstleistungen. Diese Datei ist von der Entsiegelung auszunehmen und nicht an die Gesuchstellerin herauszugeben.

31.5 Alle elf Dateien des Typs Powerpoint weisen überwiegend einen inhaltlichen Bezug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Geschäftstätigkeit. Diesbezüglich sind keine Inhalte erkennbar, welche unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Alle aufgefundenen Dateien sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.

31.6 Alle 69 Dateien des Typs Word weisen überwiegend einen inhaltlichen Bezug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Geschäftstätigkeit (Verträge, Korrespondenz etc.). Diesbezüglich sind keine Inhalte erkennbar, welche unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Alle aufgefundenen Dateien sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.

31.7 Die 23 Bilddateien weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Sie sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.

31.8 Die Suche nach dem Stichwort «LLL.» ergab Treffer in 308 E-Mail-Dateien. 257 dieser Dateien weisen überwiegend einen inhaltlichen Bezug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Geschäftstätigkeit. Diese Geschäftskorrespondenz (mit externen Partnern aber auch interne Korrespondenz) weist keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des geltend gemachten Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Demzufolge sind diese 257 Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.

51 der aufgefundenen Dateien sind demgegenüber von der Entsiegelung auszunehmen, insbesondere da sie unter den Schutz des Anwaltsgeheim-nisses fallen. Es handelt sich um verschiedene E-Mails im Zusammenhang mit einem anwaltstypischen Mandat (Review und Redaktion von Vertragstexten) der Gesuchsgegnerin bzw. des für diese tätigen und im selben Sachzusammenhang nicht beschuldigten Rechtsanwalts K. Mangels Relevanz von der Entsiegelung auszunehmen ist weiter die E-Mail-Korrespondenz mit der bereits mehrfach erwähnten deutschen Rechtsanwältin T1. und der ebenfalls mehrfach erwähnten Anwaltskanzlei DD. in London (vgl. bspw. E. 12.11).

32. Stichwort «MMM.»

32.1 Die Gesuchsgegnerin erklärt hierzu, in ihrem System fänden sich diesbezüglich Dokumente, in welchen beispielsweise ein Richter, eine Gegenpartei, ein Gegenanwalt oder ein irgendwie Beteiligter MMM. heisse. Von diesen Dokumenten sei – wenn überhaupt – nur ein Bruchteil von Relevanz (act. 4, Rz. 46 ff.).

Das Stichwort bezieht sich im vorliegend interessierenden Kontext offensichtlich auf den als Group Head Asset Management der C4. Ltd. fungierenden MMM1. (vgl. hierzu den Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2018.10 vom 29. Oktober 2019 E. 5.3). Demzufolge entscheidet sich die Frage nach der Relevanz der nachfolgend zu analysierenden Treffer in erster Linie nach der Identität der jeweiligen Person namens MMM.

32.2 Die beiden Outlook Kontakte betreffen andere Personen namens MMM. als den oben erwähnten MMM1. Die beiden Dateien sind daher mangels Relevanz von der Entsiegelung auszunehmen.

32.3 Die Suche nach dem Stichwort «MMM.» ergab Treffer in 22 Dateien des Typs Excel. 13 dieser Listen nennen mutmasslich den oben erwähnten MMM1. und könnten daher für die vorliegende Untersuchung von Bedeutung sein. Diese Dateien weisen zudem – soweit ersichtlich – keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des geltend gemachten Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Demzufolge sind diese 13 Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.

Neun der Listen betreffen offensichtlich eine andere Person namens MMM. Die entsprechenden Dateien sind mangels Relevanz von der Entsiegelung auszunehmen.

32.4 Die Suche nach dem Stichwort «MMM.» ergab Treffer in 28 Dateien des Typs pdf. Zehn dieser Dateien nennen mutmasslich den oben erwähnten MMM1. und weisen überwiegend einen inhaltlichen Bezug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Geschäftstätigkeit. Diese Dateien weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des geltend gemachten Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Demzufolge sind diese zehn Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.

18 der Dateien betreffen offensichtlich eine andere Person namens MMM. Diese sind mangels Relevanz von der Entsiegelung auszunehmen.

32.5 Alle zwölf Dateien des Typs Powerpoint weisen überwiegend einen inhaltlichen Bezug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Geschäftstätigkeit. Diesbezüglich sind keine Inhalte erkennbar, welche unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Alle aufgefundenen Dateien sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.

32.6 Die Suche nach dem Stichwort «MMM.» ergab Treffer in 33 Dateien des Typs Word. 13 dieser Dateien nennen mutmasslich den oben erwähnten MMM1. und weisen überwiegend einen inhaltlichen Bezug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Geschäftstätigkeit. Diese Dateien weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des geltend gemachten Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Demzufolge sind diese 13 Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.

20 der Dateien betreffen offensichtlich eine andere Person namens MMM. Diese sind mangels Relevanz von der Entsiegelung auszunehmen.

32.7 Die sechs Bilddateien weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Sie sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.

32.8 Die Suche nach dem Stichwort «MMM.» ergab Treffer in 976 E-Mail-Dateien. 901 dieser Dateien nennen mutmasslich den oben erwähnten MMM1. und weisen überwiegend einen inhaltlichen Bezug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Geschäftstätigkeit. Diese Dateien weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des geltend gemachten Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Demzufolge sind diese 901 Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.

75 der E-Mail-Dateien betreffen offensichtlich eine andere Person namens MMM. und Themen ohne jeden Zusammenhang mit dem Gegenstand der vorliegenden Untersuchung (beispielsweise Teilnahme/Mitwirkung an einer Weiterbildungsveranstaltung, Teilnahme/Einladung zu einer privaten Veranstaltung, Buchung in einem Reisebüro für einen privaten Urlaub, Korrespondenz zu einem Vertrag zwischen einer Stiftung und einer Aktiengesellschaft). Diese 75 Dateien sind schon nur mangels Relevanz von der Entsiegelung auszunehmen.

33. Stichwort «NNN.»

33.1 Die Gesuchsgegnerin führt hierzu aus, in ihrem System befänden sich Dokumente, in welchen die Kontaktperson auf Seiten der Klientschaft ebenfalls NNN. heisse. Mit Blick auf die vorliegende Untersuchung seien diese Dateien aber nicht von Relevanz (act. 4, Rz. 53).

Das Stichwort bezieht sich im vorliegend interessierenden Kontext offensichtlich auf den als Managing Director and Head of Active Management der C4. Ltd. fungierenden NNN. (vgl. hierzu den Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2018.10 vom 29. Oktober 2019 E. 5.3). Demzufolge entscheidet sich die Frage nach der Relevanz der nachfolgend zu analysierenden Treffer in erster Linie nach der Identität der jeweiligen Person namens NNN.

33.2 Bei den 76 Dateien des Typs Excel handelt es sich überwiegend um Mitglieder-, Teilnehmer- und Gästelisten des von D. gegründeten Vereins «MMMMM.». In den meisten Fällen enthalten die Listen zudem sowohl den Vornamen NNN1. als auch den Namen NNN2., jedoch nicht gemeinsam, so dass damit zwei verschiedene Personen und nicht die von der Gesuchstellerin erwähnte Person gemeint sind. Alle Dateien sind nach dem Gesagten mangels Relevanz von der Entsiegelung auszunehmen.

33.3 Die Suche nach dem Stichwort «NNN.» ergab Treffer in 61 Dateien des Typs pdf. Sieben dieser Dateien weisen einen Bezug auf zu einem NNN. und auf die C.-Gruppe. Sie weisen zudem keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des geltend gemachten Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Demzufolge sind diese sieben Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.

Die übrigen 54 Dateien weisen teilweise blosse Zufallstreffer auf, wie sie bereits in den Dateien des Typs Excel zu finden waren. Andere Dateien wiederum stehen in Zusammenhang mit einem gleichnamigen Professor an einem Berner Spital. Diese 54 Dateien weisen offensichtlich keine Relevanz auf für die vorliegende Untersuchung und sind daher von der Entsiegelung auszunehmen.

33.4 Die eine Datei des Typs Powerpoint weist einen inhaltlichen Bezug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Geschäftstätigkeit. Diesbezüglich sind keine Inhalte erkennbar, welche unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Die aufgefundene Datei ist der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.

33.5 Die Suche nach dem Stichwort «NNN.» ergab Treffer in 29 Dateien des Typs Word. Sechs dieser Dateien weisen einen Bezug auf zu einem NNN. und auf die C.-Gruppe. Sie weisen zudem keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des geltend gemachten Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Demzufolge sind diese sechs Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.

Die übrigen 23 Dateien weisen teilweise blosse Zufallstreffer auf, wie sie bereits in den Dateien des Typs Excel zu finden waren. Andere Dateien wiederum stehen in Zusammenhang mit einem gleichnamigen Professor an einem Berner Spital. Diese 23 Dateien weisen offensichtlich keine Relevanz auf für die vorliegende Untersuchung und sind daher von der Entsiegelung auszunehmen.

33.6 Die eine Bilddatei weist lediglich einen Zufallstreffer im oben erwähnten Sinne auf. Sie ist mangels Relevanz von der Entsiegelung auszunehmen.

33.7 Die Suche nach dem Stichwort «NNN.» ergab Treffer in 308 E-Mail-Dateien. 95 dieser Dateien weisen einen Bezug auf zu einem NNN. und auf die C.-Gruppe. Sie weisen zudem keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des geltend gemachten Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Demzufolge sind diese 95 Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.

Die übrigen 213 E-Mail-Dateien weisen blosse Zufallstreffer im bereits erwähnten Sinne auf. Teilweise betreffen sie den bereits erwähnten Professor NNN. oder andere Gegenstände ohne jeden Bezug zum vorliegenden Verfahren (Anwaltsvollmachten anderer Kanzleien, E-Mail einer Schule an die Eltern etc., private Anlässe und Veranstaltungen). Diese 213 E-Mail-Dateien sind mangels Relevanz von der Entsiegelung auszunehmen.

34. Stichwort «Mauritius»

34.1 Die Gesuchsgegnerin gibt diesbezüglich an, sie führe diverse Mandate, bei denen Gesellschaften mit Sitz auf Mauritius bzw. dort registrierte Marken involviert seien. Diese Mandate und Gesellschaften stünden mit der vorliegenden Untersuchung in keinem Zusammenhang (act. 4, Rz. 50 ff.). Das Domizil der im Fokus der Untersuchung stehenden C4. Ltd. liegt auf Mauritius (act. 1, S. 14 unten).

34.2 Alle 19 Dateien des Typs Excel weisen Bezug auf zur Tätigkeit der C.-Grup­pe. Sie weisen zudem keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des geltend gemachten Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Demzufolge sind diese 19 Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.

34.3 Die Suche nach dem Stichwort «Mauritius» ergab Treffer in 253 Dateien des Typs pdf. 236 dieser Dateien weisen einen Bezug auf zur C.-Gruppe und zu deren Tätigkeit (Verträge, Korrespondenz, Protokolle, Verwaltungsratsbeschlüsse und dgl., daneben auch Broschüren und Berichte Dritter zu Investitionen in Afrika). Zudem weisen diese Dateien keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des geltend gemachten Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Demzufolge sind diese 236 Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.

Von der Entsiegelung auszunehmen sind demgegenüber die restlichen 17 Dateien, welche teilweise durch in vorliegender Sache selber nicht beschuldigte Rechtsanwälte geführte Mandate betreffen oder aber inhaltlich für die Untersuchung offensichtlich nicht von Relevanz sind (Anwaltsvollmacht, Vertrag zwischen einer Unternehmensberaterin und einem Bildungsinstitut in England, Unterlagen zu Business-Veranstaltungen allgemeiner Art, Rechnungen der Anwaltskanzlei DD. in London, Memorandum eines für die Gesuchsgegnerin tätigen Rechtsanwalts etc.).

34.4 Die Suche nach dem Stichwort «Mauritius» ergab Treffer in 46 Dateien des Typs Powerpoint. 44 dieser Dateien weisen einen Bezug auf zur C.-Gruppe und zu deren Geschäftstätigkeit. Diese Dateien weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des geltend gemachten Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Demzufolge sind diese 44 Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.

Zwei der Dateien betreffen derweil von der bereits mehrfach erwähnten Anwaltskanzlei DD. in London zu Handen der C.-Gruppe erstellte Präsentationen mit Übersichten zu deren Mandat. Der Inhalt dieser Dateien ist für die von der Gesuchstellerin geführte Untersuchung nicht von Relevanz. Diese beiden Dateien sind daher von der Entsiegelung auszunehmen.

34.5 Alle drei Dateien des Typs rtf weisen einen Bezug auf zur C.-Gruppe und zu deren Geschäftstätigkeit. Sie weisen zudem keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des angerufenen Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Demzu-folge sind diese drei Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.

34.6 Die Suche nach dem Stichwort «Mauritius» ergab Treffer in 98 Dateien des Typs Word. 96 dieser Dateien betreffen überwiegend die C.-Gruppe und deren Geschäftstätigkeit (Korrespondenz, Verträge, Protokolle). Diese Dateien weisen zudem keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des geltend gemachten Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Diese 96 Dateien sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.

Zwei der Dateien sind demgegenüber von der Entsiegelung auszunehmen. Eine beinhaltet ein durch einen in vorliegender Sache nicht beschuldigten Rechtsanwalt der Gesuchsgegnerin erstelltes juristisches Memorandum. Diese Datei fällt unter den Schutz des geltend gemachten Anwaltsgeheimnisses. Die andere Datei beinhaltet derweil ein Protokoll einer Sitzung mit Vertretern der bereits mehrfach erwähnten Anwaltskanzlei DD. in London. Der Inhalt dieser Datei ist für die Untersuchung nicht von Relevanz und daher von der Entsiegelung auszunehmen.

34.7 Die 85 Bilddateien weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Alle aufgefundenen Dateien sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.

34.8 Die Suche nach dem Stichwort «Mauritius» ergab Treffer in 1'402 E-Mail-Dateien. 1'366 dieser Dateien beinhalten Korrespondenz (intern oder mit Dritten) im Zusammenhang mit der C.-Gruppe und weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des angerufenen Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Diese 1'366 Dateien sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.

36 dieser Dateien sind demgegenüber von der Entsiegelung auszunehmen. Einige davon beinhalten Korrespondenz mit in vorliegender Sache nicht beschuldigten Rechtsanwälten der Gesuchsgegnerin betreffend Auskünfte zu steuerrechtlichen Fragen, zur Vorgehensweise betreffend Rückerstattung/Ersatzforderung sowie zur Frage einer Schutzschrift an eine Strafbehörde. Bei den übrigen dieser Dateien handelt es sich wiederum um E-Mail-Korrespondenz mit der Anwaltskanzlei DD. in London. Deren Inhalt ist für die Untersuchung der Gesuchstellerin nicht von Relevanz. Die entsprechenden Dateien sind daher von der Entsiegelung auszunehmen.

35. Stichwort «OOO.»

35.1 Hierzu macht die Gesuchsgegnerin geltend, in ihrem System fänden sich Dokumente, welche auf Rechtsanwalt OOO. als Vertreter der Gegenseite Bezug nehmen würden. Diese Dokumente würden Mandate betreffen, die für die vorliegende Untersuchung nicht von Relevanz seien (act. 4, Rz. 57).

Den sichergestellten Daten zufolge ist aber auch ersichtlich, dass Rechtsanwalt OOO. für verschiedene Gesellschaften der C.-Gruppe Organstellung innehatte. Einträge im Handelsregister ergeben beispielsweise, dass er Mitglied des Verwaltungsrats der C2. AG oder der C1. AG war. Selbstverständlich gilt auch für diese Tätigkeiten des Rechtsanwalts OOO., dass diese nicht anwaltstypischer Natur sind und daher nicht unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen (siehe hierzu oben E. 4.2.3).

35.2 Der eine Outlook-Kontakt weist keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Er ist der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.

35.3 Bei den drei sichergestellten Dateien des Typs Excel handelt es sich um eine Zahlungsanweisung, eine Vermögens-/Kostenübersicht sowie um eine Spesenabrechnung. Alle Dokumente weisen einen Bezug auf zur C.-Gruppe und zu deren Geschäftstätigkeit. Diese Dokumente weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des angerufenen Anwaltsgeheimnisses fallen würden. Diese drei Dateien sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.

35.4 Die Suche nach dem Stichwort «OOO.» ergab Treffer in 1'073 Dateien des Typs pdf. Davon betreffen 1'066 Dateien inhaltlich OOO. als Mitglied des Verwaltungsrats der C5. AG, der C2. AG, der C1. AG, der C6. AG etc. Hauptsächlich handelt es sich bei den Dokumenten um diese Gesellschaften betreffende allgemeine Korrespondenz, aber auch um Verwaltungsratsprotokolle, Arbeits- und andere Verträge, Zahlungsübersichten, Bankunterlagen, Bescheinigungen über Dividendenzahlungen etc. Einzelne wenige der Schreiben an verschiedene Gesellschaften der C.-Gruppe stammen von Anwaltskanzleien mit Sitz im Ausland (Mailand, Paris, London, Nairobi, Lagos). Was diese Rechtsanwälte angeht, stellen sich aufgrund des oben Ausgeführten (siehe E. 4) heikle Abgrenzungsfragen, ob und wie weit der Schutz des Anwaltsgeheimnisses auch solche Mandate umfasst. Mangels diesbezüglicher Ausführungen der Gesuchsgegnerin zu diesen allfälligen Mandaten an die erwähnten im Ausland tätigen Rechtsanwälte ist nach der Rechtsprechung aber davon auszugehen, dass die entsprechenden Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herausgegeben werden können. Das gilt auch für die zwei Schreiben der Anwaltskanzlei J. in London, welche von der Gesuchsgegnerin im Rahmen ihrer Ausführungen zumindest erwähnt wird. Demnach habe sie die Anwaltskanzlei J. im Rahmen eines durch diese geführten Verfahrens in Bezug auf das Schweizer Recht betreffende Fragen unterstützt (act. 4, Rz. 62). Die vorliegend aufgefundenen Schreiben der Anwaltskanzlei J. sind demgegenüber an den Beschuldigten D. in dessen Eigenschaft als Verwaltungsratspräsident der C5. AG adressiert und weisen augenscheinlich keinen Zusammenhang auf mit der Gesuchsgegnerin bzw. mit dem von Rechtsanwalt K. geführten Mandat. Diese insgesamt 1'066 Dateien sind nach dem Gesagten der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.

Sieben der sichergestellten Dateien enthalten demgegenüber E-Mail-Nachrichten an den in vorliegendem Zusammenhang nicht beschuldigten und für die Gesuchsgegnerin tätigen Rechtsanwalt I. (betrifft eine zivilrechtliche Auseinandersetzung) sowie verschiedene Dokumente der bereits mehrfach erwähnten Anwaltskanzlei DD. in London. Diese sieben Dateien sind aufgrund des Anwaltsgeheimnisses bzw. aufgrund mangelnder Relevanz von der Entsiegelung auszunehmen.

35.5 Alle 23 aufgefundenen Dateien des Typs Powerpoint weisen einen offensichtlichen Zusammenhang auf zur C.-Gruppe bzw. zu deren Tätigkeit. Entsprechend weisen diese Dateien keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des angerufenen Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Sie sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.

35.6 Die einzige Datei des Typs rtf beinhaltet einen Zusatz zu einem Beratervertrag zwischen der C5. AG und einer Beraterfirma mit Sitz auf den Britischen Jungferninseln. Diese Datei fällt nicht unter den Schutz des angerufenen Anwaltsgeheimnisses und ist daher der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.

35.7 Alle 533 Dateien des Typs Word betreffen OOO. als Mitglied des jeweiligen Verwaltungsrates verschiedener Gesellschaften der C.-Gruppe. Es handelt sich dabei hauptsächlich um allgemeine Korrespondenz dieser Gesellschaften. Weiter finden sich unter den Dateien Verwaltungsratsprotokolle, Traktandenlisten, verschiedene Vertragsdokumente etc. Es handelt sich ausschliesslich um geschäftliche Unterlagen der C.-Gruppe, deren Inhalt nicht unter den Schutz des von der Gesuchsgegnerin angerufenen Anwaltsgeheimnisses fällt. Alle 533 Dateien sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.

35.8 Die zwölf Bilddateien weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Alle aufgefundenen Dateien sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.

35.9 Die Suche nach dem Stichwort «OOO.» ergab Treffer in 8'009 E-Mail-Dateien. 7'866 dieser Dateien betreffen überwiegend OOO. in seiner Funktion als Mitglied des jeweiligen Verwaltungsrates verschiedener Gesellschaften der C.-Gruppe. Hauptsächlich handelt es sich um E-Mail-Nachrichten von der bzw. an die Assistentin von OOO. zwecks Einholung von dessen Unterschrift als Organvertreter einer Gesellschaft der C.-Gruppe. Häufig findet sich in diesem Teil der sichergestellten Dateien auch interne Korrespondenz der C.-Gruppe, wobei OOO. in seiner Funktion als Mitglied des Verwaltungsrates jeweils in Kopie in Kenntnis gesetzt wurde. Entsprechend dem bereits zuvor Ausgeführten (siehe E. 35.4) finden sich vereinzelt auch E-Mails von bzw. an Anwaltskanzleien in Paris, Nairobi, Mailand, London bzw. Grossbritannien. Was diese Rechtsanwälte angeht, stellen sich aufgrund des oben Ausgeführten (siehe E. 4) heikle Abgrenzungsfragen, ob und wie weit der Schutz des Anwaltsgeheimnisses auch solche Mandate umfasst. Mangels diesbezüglicher Ausführungen der Gesuchsgegnerin zu diesen allfälligen Mandaten an die erwähnten im Ausland tätigen Rechtsanwälte ist nach der Rechtsprechung aber davon auszugehen, dass die entsprechenden Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herausgegeben werden können. Das gilt auch für einige wenige von der Anwaltskanzlei J. in London versandte bzw. an diese geschickte E-Mails, nachdem diese – wie bereits die entsprechenden Dateien des Typs pdf (siehe E. 35.4) – keinen Zusammenhang mit der Gesuchsgegnerin bzw. mit dem von Rechtsanwalt K. geführten Mandat aufweisen. Diese insgesamt 7'866 Dateien sind nach dem Gesagten der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.

143 dieser E-Mail-Dateien sind demgegenüber von der Entsiegelung auszunehmen. Es handelt sich hierbei um Korrespondenz mit den für die Gesuchsgegnerin tätigen und in vorliegender Sache selber nicht beschuldigten Rechtsanwälte K. (betreffend Vertragsentwurf) und I. (betreffend Strafanzeigen oder eine Klage ans Handelsgericht in Zürich) sowie um Korrespondenz mit Vertretern der Kanzlei PPP. AG in Zürich (betreffend Eintragungen von Marken in verschiedenen Ländern). Ebenfalls von der Entsiegelung auszunehmen ist der sichergestellte E-Mail-Verkehr mit der bereits mehrfach erwähnten Anwaltskanzlei DD. in London, dem es inhaltlich an Relevanz für die vorliegende Untersuchung fehlt.

36. Stichwort «QQQ.»

36.1 Die eine aufgefundene Datei des Typs Excel beinhaltet Finanzinformationen mit Bezug zur C.-Gruppe. Diese Datei weist keinerlei Inhalte auf, welche unter das angerufene Anwaltsgeheimnis fallen könnten. Sie ist der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.

36.2 Die Suche nach dem Stichwort «QQQ.» ergab Treffer in zehn Dateien des Typs pdf. Acht dieser Dateien beinhalten überwiegend Informationen zu Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Projekte in Afrika und weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des angerufenen Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Diese acht Dateien sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.

Zwei der sichergestellten Dateien des Typs pdf enthalten demgegenüber blosse Zufallstreffer und betreffen ein Hotelprojekt in V. bzw. einen Bericht über meteorologische Systeme ohne jede Relevanz für die vorliegende Untersuchung. Diese beiden Dateien sind von der Entsiegelung auszunehmen.

36.3 Die einzige Datei des Typs Powerpoint beinhaltet einen Bericht des CEO einer der Gesellschaften der C.-Gruppe zu deren Tätigkeit und weist damit keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des angerufenen Anwaltsgeheimnisses fallen. Diese Datei ist der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.

36.4 Bei den fünf E-Mail-Dateien handelt es sich augenscheinlich um verschiedene Newsletter. Deren Relevanz für die vorliegende Untersuchung erscheint fraglich. Jedoch beinhalten diese Dateien offensichtlich keinerlei Inhalte, welche unter den Schutz des angerufenen Anwaltsgeheimnisses fallen. Diese fünf Dateien sind daher der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.

37. Stichwort «RRR.»

37.1 Den sichergestellten Dateien kann entnommen werden, dass es sich bei der RRR. Limited mutmasslich um eine Gesellschaft der C.-Gruppe handelt oder aber dass sie mit der C.-Gruppe anderweitig geschäftlich verbunden ist.

37.2 Die eine Archiv-Datei des Typs zip enthält Dokumente des Typs pdf betreffend Zahlungen im Zusammenhang mit der C.-Gruppe. Diese weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des angerufenen Anwaltsgeheimnisses fallen. Diese Datei ist der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.

37.3 Die zwölf Dateien des Typs Excel beinhalten allesamt finanzielle Übersichten zu Tätigkeiten und Projekten der C.-Gruppe. Sie weisen keine Inhalte auf, die unter den Schutz des angerufenen Anwaltsgeheimnisses fallen und sind demnach der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.

37.4 Die Suche nach dem Stichwort «RRR.» ergab Treffer in 24 Dokumenten des Typs pdf. 20 dieser Dateien beinhalten überwiegend verschiedene Rechnungen, Zahlungsanweisungen, Vertragsunterlagen, Korrespondenz. Allesamt stehen sie in Bezug zur C.-Gruppe und deren Tätigkeit und weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des angerufenen Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Diese 20 Dateien sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.

Eine der vier restlichen Dateien beinhaltet derweil eine Rechnung der Anwaltskanzlei SSS. an die C5. AG für verschiedene juristische Leistungen. Deren Inhalt fällt unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses. Die übrigen drei Dateien lassen sich nicht öffnen und weisen auch von der Dateigrösse her kaum nennenswerten Umfang auf (jeweils rund 400 bis 500 Bytes). Diese Dateien sind mangels Relevanz von der Untersuchung auszunehmen.

37.5 Alle drei Dateien des Typs Powerpoint beinhalten interne Präsentationen zu verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe. Sie weisen keine Inhalte auf, die unter den Schutz des angerufenen Anwaltsgeheimnisses fallen und sind daher der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.

37.6 Alle zehn Dateien des Typs Word stehen im Zusammenhang mit der C.-Gruppe und deren Tätigkeit (Verträge, Memos, Korrespondenz). Sie weisen keine Inhalte auf, die unter den Schutz des angerufenen Anwaltsgeheimnisses fallen und sind daher der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.

37.7 Die 42 Bilddateien weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Alle aufgefundenen Dateien sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.

37.8 Alle 116 E-Mail-Dateien beinhalten überwiegend interne Korrespondenz zwischen Organen und/oder Mitarbeitenden der C.-Gruppe. Bei den externen Personen, welche gelegentlich als Absender/Empfänger von Nachrichten erscheinen, handelt es sich nicht um Rechtsanwälte. Sämtliche 116 Dateien weisen keine Inhalte auf, die unter den Schutz des angerufenen Anwaltsgeheimnisses fallen, und sind daher der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.

38. Stichwort «TTT.»

38.1 Die eine Archivdatei des Typs zip beinhaltet verschiedene Dateien mit Finanzunterlagen zu Gesellschaften der C.-Gruppe und weist keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des angerufenen Anwaltsgeheimnisses fallen. Diese Archivdatei ist der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.

38.2 Alle 29 Dateien des Typs Excel beinhalten überwiegend Vermögensübersichten und andere finanzielle Informationen im Zusammenhang mit der C.-Gruppe und deren Tätigkeit. Diese Dateien weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des angerufenen Anwaltsgeheimnisses fallen. Sie sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.

38.3 Die Suche nach dem Stichwort «TTT.» ergab Treffer in 555 Dateien des Typs pdf. 542 dieser Dateien beinhalten überwiegend Geschäftsunterlagen der C.-Gruppe (Korrespondenz, Verträge, Protokolle, Berichte, Rechnungen, Memos, Broschüren, Finanzanalysen, Business Pläne, Zahlungsanweisungen, Bankunterlagen und dgl.). Diese Unterlagen fallen nicht unter den Schutz des angerufenen Anwaltsgeheimnisses und sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.

Die übrigen 13 Dateien beinhalten Rechnungen bzw. Fakturavorschläge der Gesuchsgegnerin für durch deren (in vorliegendem Zusammenhang nicht beschuldigte) Rechtsanwälte erbrachte Dienstleistungen sowie diesbezügliche Begleitschreiben. Diese 13 Dateien fallen unter den Schutz des angerufenen Anwaltsgeheimnisses und sind daher von der Entsiegelung auszunehmen.

38.4 Alle 13 Dateien des Typs Powerpoint beinhalten Präsentationen in Bezug auf die C.-Gruppe und deren Geschäftstätigkeit. Sie weisen keine Inhalte auf, die unter den Schutz des angerufenen Anwaltsgeheimnisses fallen, und sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.

38.5 Alle vier Textdateien beinhalten allgemeine Angaben zu Konferenzanrufen und weisen keine Inhalte auf, die unter den Schutz des angerufenen Anwaltsgeheimnisses fallen. Sie sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.

38.6 Alle 161 Dateien des Typs Word beinhalten überwiegend Geschäftsunterlagen der C.-Gruppe (Korrespondenz, Memos, Verträge, Berichte, Protokolle, Traktandenlisten, Zahlungsanweisungen etc.). Diese Unterlagen fallen nicht unter den Schutz des angerufenen Anwaltsgeheimnisses und sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.

38.7 Die 45 Bilddateien weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Alle aufgefundenen Dateien sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.

38.8 Die Suche nach dem Stichwort «TTT.» ergab Treffer in 1‘461 E-Mail-Dateien. 1‘454 dieser Dateien beinhalten überwiegend interne Korrespondenz zwischen Organen und/oder Mitarbeitenden der C.-Gruppe. Bei den externen Personen, welche gelegentlich als Absender/Empfänger von Nachrichten erscheinen, handelt es sich nicht um Rechtsanwälte. Diese 1‘454 Dateien weisen keine Inhalte auf, die unter den Schutz des angerufenen Anwaltsgeheimnisses fallen, und sind daher der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.

Sieben der E-Mail-Dateien enthalten demgegenüber Korrespondenz mit dem für die Gesuchsgegnerin tätigen und im vorliegenden Zusammenhang selbst nicht beschuldigten Rechtsanwalt K. in Bezug auf durch diesen erbrachte anwaltliche Leistungen (Entwurf Vertragsdokument) und auf entsprechende Rechnungen. Diese sieben Dateien fallen unter den Schutz des angerufenen Anwaltsgeheimnisses und sind daher von der Entsiegelung auszunehmen.

39. Stichwort «Port Louis»

39.1 Die Gesuchsgegnerin führt hierzu aus, in ihrem System befänden sich Dokumente im Zusammenhang mit einer Markenregistrierung sowie diverse Verträge und Vertragsentwürfe, bei welchen eine der Parteien ihren Sitz in Port Louis habe. Die Mehrheit dieser Dokumente habe für die vorliegende Untersuchung keine Relevanz (act. 4, Rz. 71).

39.2 Die zwei Dateien des Typs Excel weisen inhaltlich soweit ersichtlich Bezug auf zu Vermögensverwaltung und diesbezüglichen Transaktionen. Sie enthalten keine unter den Schutz des geltend gemachten Anwaltsgeheimnisses fallenden Inhalte und sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.

39.3 Die Suche nach dem Stichwort «Port Louis» ergab Treffer in 23 Dateien des Typs pdf. 15 dieser Dateien beinhalten überwiegend Informationen mit Bezug zu Gesellschaften der C.-Gruppe und zu deren Tätigkeit bzw. zu Investitionsmöglichkeiten in Afrika. Sie enthalten keine unter den Schutz des angerufenen Anwaltsgeheimnisses fallenden Informationen und sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.

Acht dieser Dateien betreffen demgegenüber den bereits mehrfach erwähnten von D. gegründeten Vereins «MMMMM.» (Teilnehmerlisten, Vertrag betreffend Miete einer Yacht) und sind für die vorliegende Untersuchung offensichtlich nicht von Relevanz. Sie sind von der Entsiegelung auszunehmen.

39.4 Die eine Datei des Typs Word beinhaltet eine Briefvorlage der C.-Gruppe und keine Informationen, welche unter den Schutz des angerufenen Anwaltsgeheimnisses fallen. Sie ist der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.

39.5 Die 46 E-Mail-Dateien beinhalten ausschliesslich Zufallstreffer (häufig private Korrespondenz, aber auch solche ohne jeden Bezug zur C.-Gruppe). Offenbar beinhalten diese Dateien teilweise auch nur das Stichwort «Louis». Alle diese E-Mail-Dateien sind ohne Relevanz für die vorliegende Untersuchung und von der Entsiegelung auszunehmen.

40. Stichwort «C8.»

40.1 Die Gesuchsgegnerin macht geltend, das Stichwort «C8.» werde in Dokumenten mit Bezug zu ihren Mandaten betreffend die C.-Gruppe ständig benutzt (act. 4, Rz. 59).

40.2 Die Dateien innerhalb der 14 Archivdateien des Typs zip weisen allesamt Bezug auf zur C.-Gruppe und zu deren Geschäftstätigkeit bzw. zu Investitionsprojekten. Diese Dateien enthalten keine Informationen, welche unter den Schutz des angerufenen Anwaltsgeheimnisses fallen. Sie sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.

40.3 Die eine Kalender-Datei betrifft ein internes Meeting der C.-Gruppe und fällt nicht unter den Schutz des angerufenen Anwaltsgeheimnisses. Diese Datei ist der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.

40.4 Die fünf Outlook-Kontaktdateien beinhalten keine Informationen, welche unter den Schutz des angerufenen Anwaltsgeheimnisses fallen. Sie sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.

40.5 Bei den acht Dateien des Typs eps handelt es sich um Grafikdateien, welche keine unter den Schutz des angerufenen Anwaltsgeheimnisses fallende Informationen beinhalten. Sie sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.

40.6 Die 66 Dateien des Typs Excel betreffen überwiegend die C.-Gruppe und deren Tätigkeit bzw. Organisation. Sie beinhalten u.a. Informationen zu Vermögensübersichten, Transaktionen, Dividenden, Zeitplänen, Personallisten etc. Diese fallen nicht unter den Schutz des angerufenen Anwaltsgeheimnisses. Diese 66 Dateien sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.

40.7 Die Suche nach dem Stichwort «C8.» ergab Treffer in 678 Dateien des Typs pdf. Bei 666 dieser Dateien handelt es sich überwiegend um Geschäftsunterlagen der C.-Gruppe. Sie beinhalten beispielsweise allgemeine Korrespondenz, Verträge, Rechnungen, Zahlungsübersichten, Zahlungsanweisungen, Lohnabrechnungen, Präsentationen, Berichte, Bankunterlagen etc. Diese Dokumente fallen nicht unter den Schutz des angerufenen Anwaltsgeheimnisses und sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.

Zwölf dieser Dateien beinhalten demgegenüber teilweise durch in vorliegender Untersuchung nicht beschuldigte Rechtsanwälte der Gesuchsgegnerin erstellte Dokumente (juristisches Memorandum, Rechnungen, Korrespondenz, Fakturavorschlag) bzw. an diese gerichtete Schreiben der Gegenpartei hinsichtlich einer zivilrechtlichen Auseinandersetzung. Diese Dokumente fallen allesamt unter den Schutz des von der Gesuchsgegnerin angerufenen Anwaltsgeheimnisses. Unter diesen zwölf Dokumenten hat es weiter ein Schreiben der bereits erwähnten Rechtsanwältin T1. (deutsche Kanzlei T2.) und eine Rechnung der bereits mehrfach erwähnten Anwaltskanzlei DD. Zwei Dokumente sind zudem ohne jede Relevanz für die Untersuchung der Gesuchstellerin (Schreiben einer Privatperson an einen Regierungsrat betreffend Nutzung eines Kapuzinerklosters bzw. ein Beleg zu Ausbildungskosten für die Tochter des Beschuldigten D.). Diese zwölf Dateien sind von der Entsiegelung auszunehmen.

40.8 Alle 100 Dateien des Typs Powerpoint enthalten Präsentationen zu verschiedenen Aspekten der Geschäftstätigkeit der C.-Gruppe bzw. einzelner von deren Gesellschaften. Diese beinhalten keine Informationen, welche unter den Schutz des angerufenen Anwaltsgeheimnisses fallen, und sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.

40.9 Die zwei Dateien des Typs rtf beinhalten ein Vertragsdokument und ein Arbeitszeiterfassungsjournal, welche die C.-Gruppe betreffen. Beide Dateien fallen nicht unter den Schutz des angerufenen Anwaltsgeheimnisses und sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.

40.10 Die Suche nach dem Stichwort «C8.» ergab Treffer in 337 Dateien des Typs Word. 332 dieser Dateien beinhalten Geschäftsunterlagen der C.-Gruppe (u.a. Vereinbarungen, Formulare, Korrespondenz, Memos, Stellenausschreibungen, Traktandenlisten, Vertragsdokumente, Bewerbungsschreiben und CV von Mitarbeitenden und Stellensuchenden, Berichte, Business Plan-Entwürfe, interne Weisungen und Richtlinien etc.). Diese fallen nicht unter den Schutz des angerufenen Anwaltsgeheimnisses und sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.

Vier dieser Dateien stehen demgegenüber im Zusammenhang mit der O. AG und dem diesbezüglichen anwaltstypischen Mandat des für die Gesuchsgegnerin tätigen Rechtsanwalts I. Sie fallen unter den Schutz des angerufenen Anwaltsgeheimnisses und sind von der Entsiegelung auszunehmen. Das eine Schreiben der bereits erwähnten Rechtsanwältin T1. (deutsche Kanzlei T2.) ist demgegenüber aufgrund fehlender Relevanz von der Entsiegelung auszunehmen.

40.11 2’576 der 2’577 Bilddateien weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Diese Dateien sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.

Mangels Relevanz von der Entsiegelung auszunehmen ist demgegenüber die eine Bilddatei, welche einen Scan einer E-Mail eines deutschen Rechtsanwalts ohne Bezug zum Gegenstand der vorliegenden Untersuchung beinhaltet.

40.12 Die Suche nach dem Stichwort «C8.» ergab Treffer in 7'423 E-Mail-Dateien. 7'281 dieser Dateien betreffen überwiegend interne Korrespondenz zu Tätigkeit und Organisation der C.-Gruppe (Nachrichten zu Meetings, Protokollen, Mitarbeitenden, IT-Fragen, Berichten, Veranstaltungen, Geschäftsreisen, Zahlungen, Rechnungen etc.). Darunter befindet sich auch Korrespondenz mit externen Personen, welche aber nicht als Rechtsanwälte tätig sind. Diese Nachrichten bzw. die entsprechenden E-Mail-Dateien weisen keine Inhalte auf, die unter den Schutz des angerufenen Anwaltsgeheimnisses fallen. Einzelne der E-Mail-Nachrichten betreffen Mitteilungen von bzw. an Anwaltskanzleien mit Sitz im Ausland (Grossbritannien, Brasilien). Was diese Rechtsanwälte angeht, stellen sich aufgrund des oben Ausgeführten (siehe E. 4) heikle Abgrenzungsfragen, ob und wie weit der Schutz des Anwaltsgeheimnisses auch solche Mandate umfasst. Mangels diesbezüglicher Ausführungen der Gesuchsgegnerin zu diesen allfälligen Mandaten an die erwähnten im Ausland tätigen Rechtsanwälte ist nach der Rechtsprechung aber davon auszugehen, dass die entsprechenden Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herausgegeben werden können. Das gilt auch für die Nachrichten von der bzw. an die Anwaltskanzlei J. in London, welche von der Gesuchsgegnerin im Rahmen ihrer Ausführungen zumindest erwähnt wird. Demnach habe sie die Anwaltskanzlei J. im Rahmen eines durch diese geführten Verfahrens in Bezug auf das Schweizer Recht betreffende Fragen unterstützt (act. 4, Rz. 62). Die vorliegend aufgefundenen E-Mail-Nachrichten der Anwaltskanzlei J. sind demgegenüber an den Beschuldigten D. in dessen Eigenschaft als Organ von Gesellschaften der C.-Gruppe adressiert und weisen augenscheinlich keinen Zusammenhang auf mit der Gesuchsgegnerin bzw. mit dem von Rechtsanwalt K. geführten Mandat. Diese insgesamt 7'281 Dateien sind nach dem Gesagten der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.

142 dieser E-Mail-Dateien fallen demgegenüber unter den Schutz des angerufenen Anwaltsgeheimnisses bzw. sind für die Untersuchung nicht von Relevanz. Dabei handelt es sich um Korrespondenz mit dem bereits erwähnten externen Rechtsanwalt S1. (Wahrung von Persönlichkeitsrechten). Weiter findet sich darunter verschiedentlich Korrespondenz mit für die Gesuchsgegnerin tätigen Rechtsanwälten bzw. mit einer solchen Notarin, welche im vorliegenden Zusammenhang selber nicht beschuldigt sind. Es handelt sich hierbei um P. (Notariatsdienstleistungen), K. (Arbeitsrecht, Medienrecht, Wertpapierrecht), AAAA. (betreffend eine Mandatsanfrage), BBBB. (Medienrecht), Q. (Markenrecht) und I. (O. AG). Einige wenige dieser Nachrichten gingen auch an den Beschuldigten D. in seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt, wobei es sich bei «C8.» um blosse Zufallstreffer handelt. Diese letztgenannten Nachrichten haben keinen Zusammenhang zur C.-Gruppe und sind für die Untersuchung nicht von Relevanz. Ebenfalls nicht von Relevanz ist die Korrespondenz mit der bereits mehrfach erwähnten Anwaltskanzlei DD. in London sowie die eine Datei mit Mitteilungen an die ebenfalls bereits mehrfach erwähnte Rechtsanwältin T1. Diese insgesamt 142 E-Mail-Dateien sind von der Entsiegelung auszunehmen.

41. Stichwort «C9.»

41.1 Die einzige E-Mail-Datei mit einem diesbezüglichen Treffer betrifft ein Meeting zu Investitionsstrategien und steht im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit der C.-Gruppe. Sie fällt nicht unter den Schutz des angerufenen Anwaltsgeheimnisses und ist demnach der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.

42. Stichwort «C10.»

42.1 Diesbezüglich führt die Gesuchsgegnerin aus, unter diesem Suchbegriff fänden sich in ihren System Dokumente, die mit der vorliegenden Untersuchung in keinem Zusammenhang stünden (bspw. zu aussergerichtlichen Vergleichsgesprächen betreffend Publikationen auf der Internet-Plattform «NNNNN.»; act. 4, Rz. 72). «C10.» ist die in den Dateien häufig verwendete Abkürzung für die C7. AG, bei welcher es sich um die Vorgängergesellschaft der Beschuldigten C1. AG handelt (siehe act. 1, Ziff. 3.3.a, S. 9).

42.2 Alle drei Archiv-Dateien des Typs zip enthalten Dokumente mit Bezug zur C.-Gruppe und deren Geschäftstätigkeit (Investitionsprojekte in Afrika). Sie stehen nicht unter dem Schutz des angerufenen Anwaltsgeheimnisses und sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.

42.3 Alle 39 Dateien des Typs Excel weisen Bezug auf zur C.-Gruppe und zu deren Geschäftstätigkeit (Teile der Buchhaltung, Abrechnungen, Zahlungslisten, Bilanzübersichten, Dividendenabrechnungen, Kreditorenabrechnungen, tabellarische Übersichten zu verschiedenen Märkten etc.). Diese Informationen stehen nicht unter dem Schutz des angerufenen Anwaltsgeheimnisses, weshalb alle 39 Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben sind.

42.4 Die Suche nach dem Stichwort «C10.» ergab Treffer in 275 Dateien des Typs pdf. 269 dieser Dateien stehen überwiegend in Zusammenhang mit der C.-Gruppe und deren Geschäftstätigkeit (Bankunterlagen, Rechnungen, Korrespondenz, Übersichten zur Geschäftstätigkeit, Vermögensübersichten, Beschlussprotokolle der Geschäftsleitung, Vertragsdokumente, Lohnabrechnungen etc.). Diese Dateien fallen nicht unter den Schutz des angerufenen Anwaltsgeheimnisses. Sie sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.

Sechs dieser Dateien fallen demgegenüber unter den Schutz des angerufenen Anwaltsgeheimnisses. Sie beinhalten ein Schreiben an den für die Gesuchsgegnerin tätigen Rechtsanwalt K., welcher in einem Verfahren vor der FINMA als Vertreter auftrat. Bei den übrigen Dateien handelt es sich um Mandatslisten, eine Rechnung der Gesuchsgegnerin für anwaltliche Dienstleistungen bzw. eine Übersicht über offene Rechnungen sowie einen entsprechenden Fakturavorschlag. Diese Dateien sind von der Entsiegelung auszunehmen.

42.5 Alle sieben Dateien des Typs Powerpoint beinhalten Präsentationen zu Investitionen und zur Geschäftstätigkeit der C.-Gruppe. Diese fallen nicht unter den Schutz des angerufenen Anwaltsgeheimnisses und sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.

42.6 Alle 77 Dateien des Typs Word beinhalten verschiedene Geschäftsunterlagen der C.-Gruppe (bspw. Vertragsdokumente zu Investitionen, Korrespondenz, interne Richtlinien, Stellenausschreibungen, Memos, Berichte, Traktandenlisten, Protokolle, Zahlungsaufträge, Rechnungen, Bevollmächtigungen). Keines dieser Dokumente steht unter dem Schutz des angerufenen Anwaltsgeheimnisses. Diese 77 Dateien sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.

42.7 Die 82 Bilddateien weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Alle aufgefundenen Dateien sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.

42.8 Die Suche nach dem Stichwort «C10.» ergab Treffer in 6'176 E-Mail-Dateien. Dabei handelt es sich überwiegend um interne Korrespondenz innerhalb der C.-Gruppe (betreffend Berichte, Notizen, Rechnungen, Zahlungsanweisungen, Präsentationen zu Projekten und Geschäftstätigkeit im Allgemeinen, Briefe und Briefentwürfe, Traktandenlisten, Meetings, Protokolle, Veranstaltungen, Termine, Administratives, Personal, IT, Geschäftsreisen etc.). Daneben findet sich unter den sichergestellten E-Mail-Dateien auch Korrespondenz zwischen Mitarbeitenden der C.-Gruppe und externen Personen, bei denen es sich nicht um Rechtsanwälte handelt. Alle diese Dokumente weisen keine Inhalte auf, die unter den Schutz des angerufenen Anwaltsgeheimnisses fallen. Weitere der sichergestellten E-Mail-Nachrichten stammten von bzw. gingen an zwei verschiedene Anwaltskanzleien in England (J. und CCCC.), wobei die Kanzlei CCCC. wahrscheinlich mit der Vertretung einer Gegenpartei der C.-Gruppe betraut gewesen ist. Diese Nachrichten gingen – in Erinnerung an das zuvor schon zur Korrespondenz mit der Anwaltskanzlei J. Ausgeführte – ausschliesslich an den Beschuldigten D. in dessen Funktion als Organ verschiedener Gesellschaften der C.-Gruppe und weisen keinen Zusammenhang auf zur Gesuchsgegnerin bzw. zum durch Rechtsanwalt K. geführten Mandat. Auch diese Nachrichten fallen nicht unter den Schutz des angerufenen Anwaltsgeheimnisses und sind daher der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben. Insgesamt handelt es sich dabei um 6'012 der sichergestellten E-Mail-Dateien.

Ein Teil der sichergestellten E-Mail-Dateien beinhaltet demgegenüber Korrespondenz mit den für die Gesuchsgegnerin tätigen Rechtsanwälten K. und DDDD. (betreffend Gründung einer Gesellschaft und die damit verbundenen Honorarrechnungen) bzw. mit den Notarinnen P. und EEEE. (betreffend Beglaubigung von Dokumenten). Weiter finden sich unter den sichergestellten Dateien Nachrichten des beschuldigten Rechtsanwalts D. an seine Assistentin, in welchen er Angaben (time sheets) zu seinen Leistungen für verschiedene Klienten macht. Die entsprechenden Nachrichten fallen allesamt unter das angerufene Anwaltsgeheimnis bzw. unter das Notariatsgeheimnis. Daneben finden sich noch einige an die bereits zuvor erwähnte deutsche Rechtsanwältin T1. gesandte bzw. von dieser stammende Nachrichten, welchen es mit Blick auf den Gegenstand der Untersuchung an Relevanz fehlt. Diese insgesamt 164 E-Mail-Dateien sind von der Entsiegelung auszunehmen.

43. Stichwort «C11.»

43.1 Diesbezüglich führt die Gesuchsgegnerin aus, in ihrem System befänden sich dieses Stichwort enthaltende Dokumente, welche mit dem Gegenstand der Untersuchung offensichtlich nichts zu tun haben, insbesondere dort, wo über das […] einer Klage oder Forderung Ausführungen gemacht würden (act. 4, Rz. 56).

43.2 Die Suche nach dem Stichwort «C11.» ergab Treffer in 19 Archivdateien des Typs zip. 17 dieser Dateien beinhalten überwiegend Unterlagen im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit der C.-Gruppe (Vertragsdokumente, Protokolle, Rechnungen, Bankunterlagen etc.). Diese Dateien weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des angerufenen Anwaltsgeheimnisses fallen. Weitere der sichergestellten Archivdateien enthalten Korrespondenz zwischen zwei verschiedenen Anwaltskanzleien in England (J. und CCCC.), wobei die Kanzlei CCCC. wahrscheinlich mit der Vertretung einer Gegenpartei der C.-Gruppe betraut gewesen ist. Diese Nachrichten gingen – in Erinnerung an das zuvor schon zur Korrespondenz mit der Anwaltskanzlei J. Ausgeführte – ausschliesslich an den Beschuldigten D. in dessen Funktion als Organ verschiedener Gesellschaften der C.-Gruppe und weisen keinen Zusammenhang auf zur Gesuchsgegnerin bzw. zum durch Rechtsanwalt K. geführten Mandat. Auch diese Dateien fallen nicht unter den Schutz des angerufenen Anwaltsgeheimnisses und sind daher der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben. Insgesamt handelt es sich dabei um 17 Archivdateien des Typs zip.

Von der Entsiegelung auszunehmen sind demgegenüber die zwei Archiv-Dateien mit Inhalten zu durch die vorerwähnte Anwaltskanzlei DD. in London geführten Mandaten (Pressearbeit). Den entsprechenden Unterlagen fehlt es mit Blick auf den Gegenstand der Untersuchung an Relevanz.

43.3 Die insgesamt 24 Outlook-Kontakte weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des angerufenen Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Sie sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.

43.4 Die eine Datei des Typs Pages steht in Zusammenhang mit einer Gesellschaft, welche die Erbringung von Beratungsleistungen im Zusammenhang sowie die Verwaltung von Investitionen aller Art bezweckte. Deren Relevanz scheint nicht von Beginn weg ausgeschlossen. Zudem ist nicht erkennbar, inwiefern deren Inhalt unter den Schutz des angerufenen Anwaltsgeheimnisses fallen könnte. Die Datei ist der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.

43.5 Die Suche nach dem Stichwort «C11.» ergab Treffer in 99 Dateien des Typs Excel. 98 dieser Dateien beinhalten überwiegend Informationen zur C.-Gruppe und deren Tätigkeit (Investitionsübersichten, Kalkulationen, Budgets, Bilanzen, Jahresrechnungen, Listen von Mitarbeitenden, Übersichten zu Spesen, Transaktionen, Dividenden etc.). In den sichergestellten Dateien finden sich auch Übersichten über VR-Mandate des Beschuldigten D. sowie zu dessen Kapitalkonten bei verschiedenen Gesellschaften. Der Inhalt dieser 98 Dateien fällt nicht unter den Schutz des angerufenen Anwaltsgeheimnisses. Sie sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.

Eine der sichergestellten Dateien enthält demgegenüber eine Übersicht über Debitoren (Klientschaft) der Gesuchsgegnerin. Die darin enthaltenen Informationen stehen unter dem Schutz des von ihr geltend gemachten Anwaltsgeheimnisses. Die entsprechende Datei ist von der Entsiegelung auszunehmen.

43.6 Die Suche nach dem Stichwort «C11.» ergab Treffer in 2'627 Dateien des Typs pdf. Diese beinhalten überwiegend Unterlagen im Zusammenhang mit der C.-Gruppe und deren Geschäftstätigkeit (bspw. Rechnungen, Korrespondenz mit Dritten, Vertragsdokumente, Berichte, Zahlungsübersichten, Vermögensübersichten etc.). Die in diesen Dateien enthaltenen Informationen stehen nicht unter dem Schutz des angerufenen Anwaltsgeheimnisses und sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben. Einzelne wenige der Schreiben der bzw. an verschiedene Gesellschaften der C.-Gruppe gingen an bzw. stammen von Anwaltskanzleien mit Sitz im Ausland (London, Paris, Nairobi). Was diese Rechtsanwälte angeht, stellen sich aufgrund des oben Ausgeführten (siehe E. 4) heikle Abgrenzungsfragen, ob und wie weit der Schutz des Anwaltsgeheimnisses auch solche Mandate umfasst. Mangels diesbezüglicher Ausführungen der Gesuchsgegnerin zu diesen allfälligen Mandaten an die erwähnten im Ausland tätigen Rechtsanwälte ist nach der Rechtsprechung aber davon auszugehen, dass die entsprechenden Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herausgegeben werden können. Das gilt auch für die Schreiben der Anwaltskanzlei J. in London, nachdem die vorliegend aufgefundenen Schreiben augenscheinlich keinen Zusammenhang aufweisen mit der Gesuchsgegnerin bzw. mit dem durch Rechtsanwalt K. geführten Mandat. Diese insgesamt 2'491 Dateien sind nach dem Gesagten der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.

Insgesamt 136 Dateien des Typs pdf sind demgegenüber von der Entsiegelung auszunehmen. Dabei handelt es sich einerseits um verschiedene Dokumente (Korrespondenz, Memos, Rechnungen, Fakturavorschläge) im Zusammenhang mit verschiedenen durch die Gesuchsgegnerin bzw. durch deren in vorliegender Sache selber nicht beschuldigten Anwälte bzw. Notarin geführten Mandaten (Ehr- und Persönlichkeitsverletzung; strafrechtliche und zivilrechtliche Verantwortlichkeit; allgemeine Beratung/Gründung von Gesellschaften). Diese fallen unter den Schutz des von der Gesuchsgegnerin angerufenen Anwaltsgeheimnisses bzw. unter das Notariatsgeheimnis. Ebenfalls durch das Anwaltsgeheimnis geschützt sind Vollmachten zu Gunsten der Kanzlei PPP. AG betreffend Vertretung im Bereich des Immaterialgüterrechts sowie Korrespondenz des Beschuldigten D. mit der Anwaltskanzlei BB2., welche diesen in Steuerverfahren vor den Behörden vertrat. Mangels Relevanz von der Entsiegelung auszunehmen sind schliesslich an die vorerwähnte Anwaltskanzlei DD. in London gerichtete bzw. von dieser stammende Schreiben sowie einige Dokumente, in denen der Begriff «C11.» rein zufälligerweise auftaucht und welche keinerlei erkennbaren Zusammenhang zur C.-Gruppe aufweisen.

43.7 Die Suche nach dem Stichwort «C11.» ergab Treffer in 64 Dateien des Typs Powerpoint. 62 dieser Dateien beinhalten für die C.-Gruppe bzw. durch diese selbst erstellte Präsentationen mit Bezug zu deren Geschäftstätigkeit. Diese fallen nicht unter den Schutz des angerufenen Anwaltsgeheimnisses und sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.

Zwei der Dateien beinhalten demgegenüber Präsentationen der vorerwähnten Anwaltskanzlei DD. mit Übersichten zu von dieser geführten Mandaten in Sachen Persönlichkeitsschutz/Vorgehen gehen Presserzeugnisse und Berichte im Internet. Diese beiden Dateien sind mangels Relevanz von der Entsiegelung auszunehmen.

43.8 Alle vier Dateien des Typs rtf weisen von ihrem Dateinamen und/oder von ihrem Inhalt her (Verträge, Presseübersicht, Korrespondenz) einen Bezug auf zur C.-Gruppe und deren Geschäftstätigkeit. Diesbezüglich sind keine Inhalte erkennbar, welche unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Alle aufgefundenen Dateien sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.

43.9 Die Suche nach dem Stichwort «C11.» ergab Treffer in 890 Dateien des Typs Word. 875 dieser Dateien beinhalten überwiegend allgemeine Geschäftsunterlagen im Zusammenhang mit der C.-Gruppe (Vertragsdokumente, Korrespondenz mit Dritten, Zahlungsanweisungen, Rechnungen, Berichte, Formulare, Personalunterlagen, Protokolle, interne Arbeitsunterlagen wie Weisungen, Memos etc.). Einzelne Dateien beinhalten Vollmachten zu Gunsten von Anwaltskanzleien in Pretoria oder in Kasachstan; eine beinhaltet ein Schreiben einer Rechtsanwaltskanzlei in Paris. Was diese Rechtsanwälte angeht, stellen sich aufgrund des oben Ausgeführten (siehe E. 4) heikle Abgrenzungsfragen, ob und wie weit der Schutz des Anwaltsgeheimnisses auch solche Mandate umfasst. Mangels diesbezüglicher Ausführungen der Gesuchsgegnerin zu diesen allfälligen Mandaten an die erwähnten im Ausland tätigen Rechtsanwälte ist nach der Rechtsprechung aber davon auszugehen, dass die entsprechenden Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herausgegeben werden können. Das gilt auch für die Schreiben von der bzw. an die Anwaltskanzlei J. in London, nachdem die vorliegend aufgefundenen Schreiben augenscheinlich keinen Zusammenhang aufweisen mit der Gesuchsgegnerin bzw. mit dem durch Rechtsanwalt K. geführten Mandat. Diese insgesamt 875 Dateien sind nach dem Gesagten der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.

15 Dateien sind demgegenüber von der Entsiegelung auszunehmen. Einige davon betreffen wiederum durch in vorliegendem Zusammenhang nicht beschuldigte Rechtsanwälte der Gesuchsgegnerin geführte Mandate (zivil- bzw. strafrechtliche Auseinandersetzung; allgemeine Beratung). Diese Unterlagen fallen unter den Schutz des angerufenen Anwaltsgeheimnisses. Ebenso darunter fällt ein durch die Anwaltskanzlei BB2. für den Beschuldigten D. erstellter Briefentwurf im Zusammenhang mit der durch diese Kanzlei wahrgenommenen Vertretung vor Steuerbehörden. Mangels Relevanz von der Entsiegelung auszunehmen sind schliesslich von der vorerwähnten Anwaltskanzlei DD. in London stammende bzw. an diese gerichtete Schreiben sowie einige Dokumente, in denen der Begriff «C11.» rein zufälligerweise auftaucht und welche keinerlei erkennbaren Zusammenhang zur C.-Gruppe aufweisen.

43.10 Die Suche nach dem Stichwort «C11.» ergab Treffer in 1'144 Bilddateien. 1'143 dieser Dateien weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Sie sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.

Eine der Bilddateien beinhaltet demgegenüber eine Übersicht über die Modalitäten der Mandatsführung durch die Anwaltskanzlei DD. in London zu Gunsten der C.-Gruppe. Diese eine Datei ist mangels Relevanz von der Entsiegelung auszunehmen.

43.11 Die Suche nach dem Stichwort «C11.» ergab Treffer in 19'488 E-Mail-Dateien. Dabei handelt es sich überwiegend um interne Korrespondenz innerhalb der C.-Gruppe. Daneben findet sich unter den sichergestellten E-Mail-Dateien auch Korrespondenz zwischen Mitarbeitenden der C.-Gruppe und externen Personen, bei denen es sich nicht um Rechtsanwälte handelt. Alle diese Dokumente weisen keine Inhalte auf, die unter den Schutz des angerufenen Anwaltsgeheimnisses fallen. Einige der sichergestellten Nachrichten beinhalten auch Kommunikation mit verschiedenen ausländischen Rechtsanwaltskanzleien, bspw. in Zypern, Amsterdam, Mailand, Paris und in Grossbritannien. Was diese Rechtsanwälte angeht, stellen sich aufgrund des oben Ausgeführten (siehe E. 4) heikle Abgrenzungsfragen, ob und wie weit der Schutz des Anwaltsgeheimnisses auch solche Mandate umfasst. Mangels diesbezüglicher Ausführungen der Gesuchsgegnerin zu diesen allfälligen Mandaten an die erwähnten im Ausland tätigen Rechtsanwälte ist nach der Rechtsprechung aber davon auszugehen, dass die entsprechenden Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herausgegeben werden können. Das gilt auch für die E-Mail-Korrespondenz mit der Anwaltskanzlei J. in London, welche von der Gesuchsgegnerin im Rahmen ihrer Ausführungen zumindest erwähnt wird. Demnach habe sie die Anwaltskanzlei J. im Rahmen eines durch diese geführten Verfahrens in Bezug auf das Schweizer Recht betreffende Fragen unterstützt (act. 4, Rz. 62). Die vorliegend aufgefundene Korrespondenz mit der Anwaltskanzlei J. erging jedoch unter Beteiligung des Beschuldigten D. in dessen Eigenschaft als Organ verschiedener Gesellschaften der C.-Gruppe und weist augenscheinlich keinen Zusammenhang auf mit der Gesuchsgegnerin bzw. mit dem durch Rechtsanwalt K. geführten Mandat. Nach dem Gesagten sind 18’899 der sichergestellten E-Mail-Dateien zwecks Durchsuchung an die Gesuchstellerin herauszugeben.

589 der sichergestellten E-Mail-Dateien sind demgegenüber von der Entsiegelung auszunehmen, insbesondere da sie unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen. Es handelt sich um verschiedene E-Mails, in welchen der Begriff «C11.» teilweise auch einen blossen Zufallstreffer ohne Zusammenhang mit der vorliegenden Strafuntersuchung bildet. Sie stehen im Zusammenhang mit anwaltstypischen Mandaten der Gesuchsgegnerin bzw. von für diese tätigen und im selben Sachzusammenhang nicht beschuldigten Rechtsanwälten und Notaren (u.a. FFFF. betreffend Grundstück/Nachlass, L. betreffend Vertragsredaktion, EEEE., P. und GGGG. betreffend Notariatsdienstleistungen, BBBB. betreffend Persönlichkeitsrecht/Medien, I. betreffend die O. AG sowie betreffend Ehrverletzungen, K. und HHHH. betreffend Vertragsredaktion und allgemeine Beratung). Die E-Mail-Korrespondenz mit den eben erwähnten Personen betrifft zum Teil auch interne administrative Angelegenheiten der Gesuchsgegnerin (Abklärung betreffend Interessenkonflikte vor Mandatsübernahme; Erfassung und Abrechnung von Mandaten und dgl.). Weiter findet sich in den sichergestellten Dateien auch E-Mail-Korrespondenz mit verschiedenen anderen Schweizer Rechtsanwaltskanzleien, wobei auch hier der Begriff «C11.» teilweise nur als Zufallstreffer auftaucht (JJJJ. betreffend Gesellschaftsrecht, S2. betreffend Persönlichkeitsverletzungen durch Medienerzeugnisse, BB2. betreffend Vertretung vor Steuerbehörden, PPP. AG betreffend Immaterialgüterrecht, KKKK. betreffend Ermittlungsauftrag an Privatdetektiv, LLLL. betreffend Beratung in einem zivilrechtlichen Verfahren). Auch diese Nachrichten sind durch das Anwaltsgeheimnis geschützt und von der Entsiegelung auszunehmen. Mangels Relevanz von der Entsiegelung auszunehmen ist schliesslich die Korrespondenz mit der vorerwähnten Anwaltskanzlei DD. in London bzw. mit der vorerwähnten deutschen Rechtsanwältin T1. sowie vereinzelt festgestellte private E-Mail-Korrespondenz zwischen dem Beschuldigten D. und dessen ehemaligen Ehefrau (Terminabsprachen betreffend Kinderbetreuung und dergleichen). Insgesamt 589 der sichergestellten E-Mail-Dateien sind von der Entsiegelung auszunehmen und nicht an die Gesuchstellerin herauszugeben.

43.12 Die zwei Video-Dateien stehen in Zusammenhang mit der C.-Gruppe und weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Diese beiden Dateien sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.

44. Stichwort «C12.»

44.1 Die Gesuchsgegnerin macht geltend, auch dieses Stichwort werde in Dokumenten mit Bezug zu ihren Mandaten betreffend die C.-Gruppe ständig benutzt (act. 4, Rz. 59 f.).

Im Sinne einer Vorbemerkung zu den nachfolgenden Ergebnissen ist festzuhalten, dass die beigezogenen Sachverständigen Ergebnisse mit absolut identischem Inhalt nur einmal in den durch die Beschwerdekammer zu triagierenden Dateien abgelegt haben (vgl. act. 27, S. 8). So wurden die meisten Dateien, welche das Stichwort «C12.» enthalten, bereits bei der Suche nach dem Stichwort «C11.» miterfasst und unter diesem Stichwort nicht erneut zur Triage ausgesondert.

44.2 Die drei noch aufgefundenen Outlook-Kontaktdateien beinhalten keine Informationen, welche unter den Schutz des angerufenen Anwaltsgeheimnisses fallen. Sie sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.

44.3 Die 42 E-Mail-Dateien beinhalten Outlook-Termine zu Sitzungen/Telefonkonferenzen betreffend Gesellschaften der C.-Gruppe. Sie weisen keinerlei Bezug auf zu den in vorliegendem Sachzusammenhang nicht beschuldigten Mitarbeitenden der Gesuchsgegnerin und beinhalten somit auch keine Informationen, welche unter den Schutz des angerufenen Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Diese Dateien sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.

45. Stichwort «MMMM.»

45.1 Die Gesuchsgegnerin erklärte hierzu, unter den Treffern in ihrem System befänden sich diverse Dokumente aus ihren IP-Mandaten. Ebenfalls habe sie unter dem Namen «Projekt MMMM.» oder ähnlich bereits mehrere Corporate Projekte durchgeführt, welche keinen Zusammenhang mit der vorliegenden Untersuchung aufweisen würden (act. 4, Rz. 61). Die Gesuchstellerin macht geltend, dass auch ein durch die NNNN. AG für die C.-Gruppe geführter Projektauftrag so genannt worden sei (act. 1, Ziff. 3.3.a, S. 10).

45.2 Die eine Archiv-Datei des Typs zip beinhaltet verschiedene Dokumente im Zusammenhang mit der Tätigkeit der C.-Gruppe für den angolanischen Staatsfonds. Sie weist keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des angerufenen Anwaltsgeheimnisses fallen könnten, und ist daher der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.

45.3 Die Suche nach dem Stichwort «MMMM.» ergab Treffer in zwei Dateien des Typs Excel. Die eine Datei enthält eine Übersicht der C.-Gruppe mit Geschäftszahlen zu verschiedenen Investitionsfeldern. Diese Informationen fallen nicht unter den Schutz des angerufenen Anwaltsgeheimnisses, so dass diese Datei der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben ist.

Die andere Datei des Typs Excel beinhaltet eine Spenderliste zu Gunsten SOS Kinderdorf, wobei der Begriff «MMMM.» dort als Teil eines Firmennamens erscheint. Diese Datei ist mangels Relevanz von der Entsiegelung auszunehmen.

45.4 Die Suche nach dem Stichwort «MMMM.» ergab Treffer in 26 Dateien des Typs pdf. 13 dieser Dateien weisen überwiegend einen Bezug auf zur C.-Gruppe und deren Geschäftstätigkeit und beinhalten somit keine Informationen, welche unter den Schutz des angerufenen Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Sie sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.

Die anderen 13 dieser Dateien beinhalten das Stichwort «MMMM.» lediglich als Zufallstreffer: Einige betreffen Geschäftsunterlagen einer Schweizer Baustoff- und Baufirma, andere ein Schiedsverfahren zu einem Geschäft, an welchem die Gesuchsgegnerin als Vertreterin der einen Partei beteiligt war. Dazu finden sich ein Lebenslauf, Medienartikel ohne jeden Bezug zur vorliegenden Strafuntersuchung und ein Dokument «Business Overview» bezüglich Urheberrechten und Medienmarkt. Diese Dateien stehen möglicherweise im Zusammenhang mit anderen Mandaten der Gesuchstellerin, sind aber schon nur mangels Relevanz von der Entsiegelung auszunehmen.

45.5 Die eine Datei des Typs Powerpoint lässt einen Bezug zur C.-Gruppe und deren Tätigkeit erkennen. Deren Inhalt fällt nicht unter das geltend gemachte Anwaltsgeheimnis, so dass diese Datei der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben ist.

45.6 Die Suche nach dem Stichwort «MMMM.» ergab Treffer in acht Dateien des Typs Word. Fünf dieser Dateien weisen inhaltlich einen Bezug auf zur C.-Gruppe und zu deren Geschäftstätigkeit. Diese stehen nicht unter dem Schutz des angerufenen Anwaltsgeheimnisses und sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.

Drei der Dateien betreffen demgegenüber die bereits erwähnte Baustoff- und Baufirma bzw. das erwähnte Schiedsverfahren (siehe oben E. 45.4). Diese Dateien sind mangels Relevanz von der Entsiegelung auszunehmen.

45.7 Die 65 Bilddateien weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Alle aufgefundenen Dateien sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.

45.8 Die Suche nach dem Stichwort «MMMM.» ergab Treffer in 496 E-Mail-Dateien. 461 dieser Dateien stehen überwiegend im Zusammenhang mit der C.-Gruppe und deren Geschäftstätigkeit, weshalb sie der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben sind.

35 der sichergestellten Dateien sind demgegenüber von der Entsiegelung auszunehmen. Soweit es sich dabei um E-Mails an die für die Gesuchsgegnerin tätigen und im vorliegenden Sachzusammenhang selber nicht beschuldigten Rechtsanwälte L. und/oder OOOO. handelt und deren anwaltstypische Tätigkeit betreffen (Redaktion Treuhandvertrag), stehen diese unter dem Schutz des angerufenen Anwaltsgeheimnisses. Andere dieser Dateien wiederum sind mangels Relevanz von der Entsiegelung auszunehmen: Hierbei geht es einerseits um Korrespondenz mit der bereits mehrfach erwähnten Anwaltskanzlei DD. in London sowie um E-Mail-Nachrichten, in denen das Stichwort «MMMM.» als offensichtlicher Zufallstreffer erscheint und welche mit dem Gegenstand der vorliegenden Untersuchung keinerlei Zusammenhang aufweisen.

46. Aufgrund der Suche nach dem Stichwort «PPPP.» konnten keine Outlook-Elemente oder andere Dateien gefunden werden.

47. Stichwort «RRRR.»

47.1 Die Gesuchsgegnerin geht davon aus, dass hierzu in ihrem System keinerlei Treffer auffindbar sind (act. 4, Rz. 66).

47.2 Alle vier Dateien des Typs pdf weisen inhaltlich einen Bezug auf zu Investitionen/Vermögensanlagen und Gesellschaften, welche mit der C.-Gruppe Geschäftsbeziehungen unterhielten. Diese Dateien fallen nicht unter den Schutz des angerufenen Anwaltsgeheimnisses und sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.

47.3 Die drei Bilddateien weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Alle aufgefundenen Dateien sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.

47.4 Alle drei E-Mail-Dateien beinhalten Korrespondenz mit Mitarbeitenden der C.-Gruppe bzw. von Gesellschaften, welche mit dieser in Geschäftsbeziehung standen. Diese Dateien fallen ebenfalls nicht unter den Schutz des angerufenen Anwaltsgeheimnisses und sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.

48. Stichwort «SSSS.»

48.1 Die Gesuchsgegnerin verweist diesbezüglich auf einen Treffer in einem Dokument zum durch ihren Rechtsanwalt I. geführten anwaltsspezifischen Mandat (act. 4, Rz. 39 und 74).

48.2 Alle sieben Dateien des Typs pdf lassen keinen Bezug zum Gegenstand der Untersuchung erkennen. Es handelt sich um Vertragsdokumente zwischen Gesellschaften ohne erkennbaren Bezug zur C.-Gruppe, um allgemeine Unterlagen zu einer Impfstofffabrikantin sowie um Grundbuchauszüge aus England. Diese Dateien sind nach dem Gesagten mangels Relevanz von der Untersuchung auszunehmen.

49. Stichwort «TTTT.»

49.1 Die Gesuchsgegnerin verweist auf Dokumente betreffend Änderung einer Markeneintragung ohne Relevanz für die vorliegende Untersuchung (act. 4, Rz. 75).

49.2 Die zwei Dateien des Typs pdf lassen keine Inhalte erkennen, die unter den Schutz des angerufenen Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Es handelt sich um eine allgemeine Broschüre betreffend Daten-Sicherheit sowie um eine Vollmacht einer Fondsgesellschaft zu Gunsten einer Gesellschaft namens TTTT. Diese letztgenannte Datei könnte aufgrund ihres Inhalts für die vorliegende Untersuchung möglicherweise von Bedeutung sein. Beide Dateien sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.

50. Aufgrund der Suche nach dem Stichwort «AAAAA.» konnten keine Outlook-Elemente oder andere Dateien gefunden werden.

51. Stichwort «BBBBB2.»

51.1 Bei den vier Dateien des Typs pdf handelt es sich um Bankunterlagen und Broschüren der BBBBB1. / BBBBB2. Inhaltlich besteht ein Bezug zum Anlagegeschäft und eine Verbindung zum Untersuchungsgegenstand durch eine Geschäftsbeziehung zur C.-Gruppe. Die Dateien lassen keine Inhalte erkennen, die unter den Schutz des angerufenen Anwaltsgeheimnisses fallen. Sie sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.

51.2 Bei den zwei Dateien des Typs Powerpoint handelt es sich um Unternehmenspräsentationen der BBBBB1. Diesbezüglich sind keine Inhalte zu erkennen, die unter den Schutz des angerufenen Anwaltsgeheimnisses fallen. Die Dateien sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.

51.3 Die 20 E-Mail-Dateien beinhalten Korrespondenz zwischen der BBBBB3. und dem Beschuldigten D. in seiner Funktion als Organ verschiedener Gesellschaften der C.-Gruppe sowie weiteren Vertretern dieser Gesellschaften. Diese Dateien fallen nicht unter den Schutz des angerufenen Anwaltsgeheimnisses und sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.

52. Stichwort «NN1.»

52.1 Die Gesuchsgegnerin führt hierzu aus, «NN1.» sei ein Mandat des Beschuldigten D. gewesen. Er sei Verwaltungsrat dieser Gesellschaft gewesen. Im System befänden sich unter anderem Dokumente zu diesem Mandat (act. 4, Rz. 41 und 76). Beim Verwaltungsratsmandat handelt es sich nicht um eine anwaltstypische Tätigkeit (siehe oben E. 4.2.3). Diesbezügliche Dokumente fallen deshalb nicht in den Schutzbereich des Anwaltsgeheimnisses. Bei der NN. AG handle es sich der Gesuchstellerin zufolge um eine der Gesellschaften, welche Finder Fees an die C3. Ltd. bezahlt habe (act. 1, Ziff. 3.3.a).

52.2 Die eine Archivdatei weist keine Inhalte auf, die unter das angerufene Anwaltsgeheimnis fallen. Sie ist der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.

52.3 Die zehn Outlook-Kontakte weisen keine Inhalte auf, die unter das angerufene Anwaltsgeheimnis fallen. Sie sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.

52.4 Die 33 Dateien des Typs Excel beinhalten Listen betreffend VISA/Reisen für die NN. AG, Arbeitsblätter, Bankinformationen, Budget, Lohntabellen, Kostenübersichten, Übersichten über Einnahmen und Ausgaben. Es handelt sich um normale Geschäftsunterlagen, deren Inhalt nicht unter das angerufene Anwaltsgeheimnis fällt. Diese Dateien sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.

52.5 Die Suche nach dem Stichwort «NN.» ergab Treffer in 403 Dateien des Typs pdf. 399 dieser Dateien beinhalten überwiegend normale Geschäftsunterlagen in Bezug auf die NN. AG bzw. auf andere Gesellschaften, für welche der Beschuldigte D. als Organ fungierte (Bankunterlagen, Rechnungen, Korrespondenz, Berichte, Verträge, Traktandenlisten, Sitzungsprotokolle, Spesenabrechnungen, HR-Auszüge, Vertragsofferten etc.). Diese fallen nicht unter den Schutz des angerufenen Anwaltsgeheimnisses und sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.

Vier der sichergestellten Dateien sind demgegenüber von der Entsiegelung auszunehmen, da deren Inhalte unter den Schutz des angerufenen Anwaltsgeheimnisses fallen. Es handelt sich um eine Rechnung der Gesuchsgegnerin für anwaltliche Dienstleistungen, zwei auf einige ihrer Mitarbeitenden ausgestellte Vollmachten sowie um eine Liste mit Mandanten. Diese Dateien sind nicht an die Gesuchstellerin herauszugeben.

52.6 Die 32 Dateien des Typs Powerpoint beinhalten Präsentationen zu verschiedenen Projekten der NN. AG, u.a. auch im Zusammenhang mit dem angolanischen Staatsfonds, sowie Präsentationen im Hinblick auf deren Sitzungen. Es handelt sich damit um normale Geschäftsunterlagen, deren Inhalte nicht unter den Schutz des angerufenen Anwaltsgeheimnisses fallen. Sie sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.

52.7 Alle 201 Dateien des Typs Word beinhalten überwiegend normale Geschäftsunterlagen der NN. AG (Verträge, Rechnungen, Berichte, Statuten, Korrespondenz mit Dritten, Memos, Aktienregister, Traktandenlisten, Protokolle, Handbücher, Reglemente, Zahlungsaufträge, Vollmachten, Stellenbeschriebe, Schemas zur Organisation, HR-Anmeldungen, Gründungsurkunde etc.). Deren Inhalte fallen nicht unter den Schutz des angerufenen Anwaltsgeheimnisses. Alle diese Dateien sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.

52.8 Die 90 Bilddateien weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Alle aufgefundenen Dateien sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.

52.9 Die Suche nach dem Stichwort «NN1.» ergab Treffer in 1'433 E-Mail-Dateien. 1'397 dieser Dateien enthalten überwiegend normale geschäftliche Korrespondenz mit Mitarbeitenden der NN. AG, anderer Gesellschaften der C.-Gruppe sowie Dritten, bei denen es sich nicht um Rechtsanwälte handelt. Der Inhalt dieser Korrespondenz fällt nicht unter den Schutz des angerufenen Anwaltsgeheimnisses. Diese 1'397 Dateien sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.

36 der sichergestellten Dateien sind demgegenüber von der Entsiegelung auszunehmen, da ihre Inhalte unter den Schutz des angerufenen Anwaltsgeheimnisses fallen. Es handelt sich um Korrespondenz mit verschiedenen Mitarbeitenden der Gesuchsgegnerin, welche in vorliegendem Sachzusammenhang selber nicht beschuldigt sind (Rechtsanwältin CCCCC. betreffend Einsprache, Notarin P. betreffend notarielle Dienstleistungen in Bezug auf eine Gesellschaftsgründung, Rechtsanwalt BBBB. betreffend Publikation im Internet und Persönlichkeitsrechte sowie teilweise auch andere Rechtsanwälte bezüglich Abrechnung von Mandaten). Diese Dateien sind der Gesuchstellerin nicht herauszugeben.

53. Stichwort «DDDDD.»

53.1 Die Gesuchsgegnerin macht hierzu geltend, in ihrem System befänden sich Dateien ohne Relevanz für die Untersuchung, so z.B. die vertrauliche Teilnehmerliste des Vereins «MMMMM.» (act. 4, Rz. 77). Den Ausführungen der Gesuchstellerin zufolge steht die Gesellschaft DDDDD. Ltd. in Zusammenhang mit der Übertragung von Beteiligungen an Gesellschaften der C.-Gruppe (act. 1, Ziff. 3.3.a, S. 9). D. sei an dieser wirtschaftlich berechtigt (act. 4, Rz. 87).

53.2 Der eine Outlook-Kontakt weist keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des angerufenen Anwaltsgeheimnisses fallen. Diese Datei ist der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.

53.3 Die 30 Dateien des Typs Excel beinhalten überwiegend Bewertungen, Aktionärslisten, Statistiken zu Vermögensanlagegeschäften, Jahresrechnungen und Kontoübersichten. Es handelt sich hierbei um normale Geschäftsunterlagen, deren Inhalte nicht unter den Schutz des angerufenen Anwaltsgeheimnisses fallen. Diese Dateien sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.

53.4 Die Suche nach dem Stichwort «DDDDD.» ergab Treffer in 234 Dateien des Typs pdf. 231 dieser Dateien enthalten normale Geschäftskorrespondenz, meist in Bezug auf die DDDDD. Ltd. oder aber auch die EEEEE. Ltd. oder andere Gesellschaften, für welche der Beschuldigte D. als Organ zeichnete oder welche ihm wirtschaftlich zuzuordnen waren (Briefe, Rechnungen, Vertragsdokumente, Diagramme, Aktien- und andere Zertifikate, Vermögensübersichten, Bankunterlagen, Berichte, Gesellschaftsbeschlüsse etc.). Diese 231 Dateien beinhalten keine Informationen, die unter den Schutz des angerufenen Anwaltsgeheimnisses fallen. Sie sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.

Drei der sichergestellten Dateien sind demgegenüber von der Entsiegelung auszunehmen, da sie durch das Anwaltsgeheimnis geschützte Inhalte aufweisen. Es handelt sich um eine Rechnung des Rechtsanwalts FFFFF. an eine ausländische Gesellschaft für durch ihn erbrachte anwaltliche Dienstleistungen sowie um zwei auf Rechtsanwalt D. lautende Anwaltsvollmachten. Diese drei Dateien sind nicht an die Gesuchstellerin herauszugeben.

53.5 Die zwei Dateien des Typs Powerpoint beinhalten Präsentationen zu Investments bzw. zur Geschäftstätigkeit der C.-Gruppe. Sie fallen nicht unter den Schutz des angerufenen Anwaltsgeheimnisses und sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.

53.6 Die 80 Dateien des Typs Word beinhalten Vertragsdokumente, Rechnungen, Übersichten zu Transaktionen, Gesellschaftsbeschlüsse, Diagramme zu Gesellschaftsstrukturen etc. Es handelt sich auch hier um normale Geschäftsunterlagen, welche nicht unter den Schutz des angerufenen Anwaltsgeheimnisses fallen. Alle 80 Dateien sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.

53.7 Die 45 Bilddateien weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Alle aufgefundenen Dateien sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.

53.8 Die Suche nach dem Stichwort «DDDDD.» ergab Treffer in 1'234 E-Mail-Dateien. 1'107 dieser Dateien beziehen sich überwiegend auf die DDDDD. Ltd., die EEEEE. Ltd. oder auf andere Gesellschaften, für welche der Beschuldigte D. als Organ zeichnete oder welche ihm wirtschaftlich zuzuordnen waren. Es handelt sich hierbei um Korrespondenz, welche von vornherein nicht unter den Schutz des angerufenen Anwaltsgeheimnisses fällt. Vereinzelt findet sich unter diesen Dateien auch E-Mail-Korrespondenz mit verschiedenen Anwaltskanzleien in Grossbritannien. Was diese Rechtsanwälte angeht, stellen sich aufgrund des oben Ausgeführten (siehe E. 4) heikle Abgrenzungsfragen, ob und wie weit der Schutz des Anwaltsgeheimnisses auch solche Mandate umfasst. Mangels diesbezüglicher Ausführungen der Gesuchsgegnerin zu diesen allfälligen Mandaten an die erwähnten im Ausland tätigen Rechtsanwälte ist nach der Rechtsprechung aber davon auszugehen, dass die entsprechenden Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herausgegeben werden können.

127 der sichergestellten Dateien sind demgegenüber von der Entsiegelung auszunehmen, da sie unter dem Schutz des Anwaltsgeheimnisses stehen. Das betrifft einerseits E-Mail-Korrespondenz mit den für die Gesuchsgegnerin tätigen und im vorliegenden Sachzusammenhang selber nicht beschuldigten Rechtsanwälten L. und EEEE., welche rechtliche Informationen zu einem Firmenwechsel bzw. zur Auflösung einer Gesellschaft beinhalten bzw. die Erstellung eines Vertragsentwurfs betreffen. Weitere E-Mail-Dateien beinhalten Korrespondenz mit der Anwaltskanzlei BB2., welche vor Steuerbehörden als Vertreterin des Beschuldigten D. auftrat. Diese 127 Dateien sind der Gesuchstellerin nicht herauszugeben.

54. Stichwort «GGGGG.»

Die Suche nach diesem Stichwort ergab drei Treffer. Es handelt sich um eine Datei des Typs pdf und zwei Dateien des Typs rtf. Diese beinhalten die Lebensläufe von Mitarbeitenden bzw. Stellensuchenden. Diese Informationen fallen nicht unter den Schutz des angerufenen Anwaltsgeheimnisses. Die drei Dateien sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.

55. Stichwort «PP.»

55.1 Die Gesuchsgegnerin gab dazu an, in ihrem System befänden sich Treffer betreffend eine Markenanmeldung, den Verein «MMMMM.» sowie andere Mandate der Gesuchsgegnerin ohne Relevanz für die vorliegende Untersuchung (act. 4, Rz. 78). Bei der PP. AG handelte es sich um das sog. Family Office von B. (vgl. act. 4, Rz. 29).

55.2 Die eine Kalender-Datei enthält keine Informationen, die unter dem Schutz des angerufenen Anwaltsgeheimnisses stehen. Sie ist der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.

55.3 Die vier Outlook-Kontakte weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des angerufenen Anwaltsgeheimnisses fallen. Diese Dateien sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.

55.4 Die Suche nach dem Stichwort «PP.» ergab Treffer in 30 Dateien des Typs pdf. 28 dieser Dateien beinhalten überwiegend normale Geschäftsunterlagen in Bezug auf die PP. AG (Dokumente zu Geschäftszahlen, Geschäftsreisen, HR-Auszüge [in denen der Beschuldigte D. als Mitglied des Verwaltungsrats der Gesellschaft erwähnt wird], Unterlagen zum Personalwesen, Projektpräsentationen, Bankunterlagen, Statuten, Info-Blätter zu VR-Mandat). Diese Dateien fallen nicht unter den Schutz des angerufenen Anwaltsgeheimnisses und sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.

Zwei der Dateien sind demgegenüber von der Entsiegelung auszunehmen. Die eine von ihnen beinhaltet einen Fakturavorschlag zu durch Rechtsanwalt I. erbrachten anwaltstypischen Leistungen. Diese Datei fällt unter den Schutz des angerufenen Anwaltsgeheimnisses. Die andere Datei beinhaltet ein Schreiben der bereits mehrfach erwähnten Anwaltskanzlei DD. in London, dessen Inhalt für die Untersuchung nicht von Bedeutung ist. Diese Dateien sind nicht an die Gesuchstellerin herauszugeben.

55.5 Die drei Dateien des Typs Word beinhalten normale Geschäftsunterlagen (Rechnungen, Informationen zu Transfer Pricing) und keine Inhalte, die unter den Schutz des angerufenen Anwaltsgeheimnisses fallen. Diese Dateien sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.

55.6 Die 17 Bilddateien weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Alle aufgefundenen Dateien sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.

55.7 Die zwei Verteilerlisten mit Kontakten der Mitglieder des Advisory Boards der C.-Gruppe weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Sie sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.

55.8 Die Suche nach dem Stichwort «PP.» ergab Treffer in 1'778 E-Mail-Dateien. 1'724 dieser Dateien beinhalten überwiegend normale geschäftliche Korrespondenz in Bezug auf die PP. AG oder weitere Gesellschaften der C.-Gruppe betreffend Vertragsdokumente, Rechnungen, Traktandenlisten, Protokolle, Dividendenausschüttungen etc. Diese Dateien fallen nicht unter den Schutz des angerufenen Anwaltsgeheimnisses und sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.

54 Dateien sind demgegenüber von der Entsiegelung auszunehmen, da sie entweder unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen oder aber für die Untersuchung nicht von Relevanz sind. Darunter befindet sich nebst einigen privaten E-Mails zwischen dem Beschuldigten D. und seiner Mutter wiederum Korrespondenz mit der bereits mehrfach erwähnten Anwaltskanzlei DD. in London. Unter das Anwalts- bzw. das Notariatsgeheimnis fällt demgegenüber die verschiedentlich aufgefundene Korrespondenz mit den für die Gesuchsgegnerin tätigen Rechtsanwälten FFFF. und HHHHH., der Notarin P. sowie mit der bereits erwähnten Kanzlei S2. (Wahrung der Persönlichkeitsrechte bezüglich Medienpublikationen). Diese Dateien sind der Gesuchstellerin nicht herauszugeben.

56. Stichwort «JJJJJ.»

56.1 Die Gesuchsgegnerin erwähnt diesbezüglich Treffer in internen Notizen betreffend Vorstellungsgespräche, welche für die vorliegende Untersuchung nicht von Bedeutung seien (act. 4, Rz. 79). Bei der JJJJJ. GmbH handelte es sich um eine Personalrekrutierungsfirma.

56.2 Die zwei Outlook-Kontakte weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des angerufenen Anwaltsgeheimnisses fallen. Diese Dateien sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.

56.3 Die 37 Dateien des Typs pdf enthalten Rechnungen der JJJJJ. GmbH an verschiedene Gesellschaften, die Gegenstand der Untersuchung bilden bzw. welche dem Beschuldigten D. zuzuordnen sind. Die Dateien beinhalten zudem Zahlungsanweisungen, Ausschreibungen, Checklisten, Berichte etc. Keiner dieser Inhalte fällt unter den Schutz des angerufenen Anwaltsgeheimnisses. Diese Dateien sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.

56.4 Die vier Dateien des Typs Word beinhalten verschiedene Stellenausschreibungen, aufgrund des Stellenprofils mutmasslich von Gesellschaften, welche Gegenstand der Untersuchung bilden. Deren Inhalte fallen nicht unter den Schutz des angerufenen Anwaltsgeheimnisses. Diese Dateien sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.

56.5 Die fünf Bilddateien weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Alle aufgefundenen Dateien sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.

56.6 Alle 373 E-Mail-Dateien weisen Bezug auf zur Rekrutierungstätigkeit der JJJJJ. GmbH zu Gunsten der C.-Gruppe und weiterer Gesellschaften, welche dem Beschuldigten D. zuzuordnen sind bzw. welche Gegenstand der vorliegenden Untersuchung bilden (nebst Korrespondenz mit der JJJJJ. GmbH vor allem auch daran anschliessende interne Diskussionen). Diese Dateien stehen nicht unter dem Schutz des angerufenen Anwaltsgeheimnisses, weshalb sie der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben sind.

57. Stichwort «KKKKK.»

Die Suche nach dem Stichwort «KKKKK.» ergab Treffer in 4 Dateien des Typs pdf sowie in einer E-Mail-Datei. Die Ersteren beinhalten Rechnungen ausländischer Korrespondenzanwälte an die Gesuchsgegnerin für anwaltsspezifische Tätigkeiten (Beratung und Vertretung) sowie deren Weiterverrechnung durch die Gesuchsgegnerin. Die eine diesbezügliche E-Mail-Nachricht betrifft ebendiese Rechnungen und stammt vom für die Gesuchsgegnerin tätigen und in vorliegendem Zusammenhang selber nicht beschuldigten Rechtsanwalt K. Diese Dateien stehen unter dem Schutz des angerufenen Anwaltsgeheimnisses und sind daher von der Entsiegelung auszunehmen bzw. nicht an die Gesuchstellerin herauszugeben.

58. Aufgrund der Suche nach dem Stichwort «LLLLL.» konnten keine Outlook-Elemente oder andere Dateien gefunden werden.

59. Nach nun erfolgtem Abschluss der Triage der anlässlich der eingangs erwähnten Hausdurchsuchung sichergestellten Outlook-Dateien des Typs «pst» sind die vorerwähnten, der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugebenden, Dateien – nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Beschlusses – durch die beigezogenen Sachverständigen auf einen neuen forensischen Datenträger zu kopieren, welcher danach der Gesuchstellerin auszuhändigen ist.

60. Nach dem Gesagten ist das Gesuch, sofern es die eingangs erwähnten Outlook-Dateien des Typs «pst» betrifft, teilweise gutzuheissen und der Gesuchstellerin ist der oben erwähnte Datenträger (E. 59) zwecks Fortführung der weiteren Ermittlungen auszuhändigen. Hinsichtlich der Dateien, welche gemäss den vorstehenden Erwägungen ausdrücklich nicht an die Gesuchstellerin herauszugeben sind, sowie derjenigen Dateien, welche keines der erwähnten Stichwörter enthalten und daher schon gar nicht durch die Beschwerdekammer zu triagieren waren, ist das Gesuch abzuweisen.

61. Sämtliche Verfahrenskosten sind nach Abschluss aller Arbeiten (auch hinsichtlich des unter der der Geschäftsnummer BE.2019.15 noch pendenten Verfahrens) zu bestimmen und zu verlegen.

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Gesuch wird, sofern es die eingangs erwähnten Outlook-Dateien des Typs «pst» betrifft, teilweise gutgeheissen. Die gemäss erfolgter Triage durch die Beschwerdekammer an die Gesuchstellerin im Sinne der Erwägungen herauszugebenden Dateien, sind dieser auf einem forensischen Datenträger auszuhändigen.

2. Hinsichtlich der Dateien, welche gemäss den vorstehenden Erwägungen ausdrücklich nicht an die Gesuchstellerin herauszugeben sind, sowie derjenigen Dateien, welche keines der erwähnten Stichwörter enthalten und daher schon gar nicht durch die Beschwerdekammer zu triagieren waren, wird das Gesuch abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten werden nach Abschluss aller Arbeiten bestimmt und verlegt.

Bellinzona, 21. Dezember 2021

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Eidgenössische Steuerverwaltung

- A. AG, Rechtsanwalt I.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsula­rischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
BGG).

Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.

Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktions­richter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 103 Aufschiebende Wirkung - 1 Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
1    Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
2    Die Beschwerde hat im Umfang der Begehren aufschiebende Wirkung:
a  in Zivilsachen, wenn sie sich gegen ein Gestaltungsurteil richtet;
b  in Strafsachen, wenn sie sich gegen einen Entscheid richtet, der eine unbedingte Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme ausspricht; die aufschiebende Wirkung erstreckt sich nicht auf den Entscheid über Zivilansprüche;
c  in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, wenn sie sich gegen eine Schlussverfügung oder gegen jede andere Verfügung richtet, welche die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten bewilligt;
d  in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen.
3    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann über die aufschiebende Wirkung von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine andere Anordnung treffen.
BGG).
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : BE.2019.14
Datum : 20. Dezember 2021
Publiziert : 09. März 2022
Quelle : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Beschwerdekammer: Strafverfahren
Gegenstand : Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)


Gesetzesregister
BGFA: 2 
SR 935.61 Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) - Anwaltsgesetz
BGFA Art. 2 Persönlicher Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt für Personen, die über ein Anwaltspatent verfügen und in der Schweiz im Rahmen des Anwaltsmonopols Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten.
1    Dieses Gesetz gilt für Personen, die über ein Anwaltspatent verfügen und in der Schweiz im Rahmen des Anwaltsmonopols Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten.
2    Es bestimmt die Modalitäten für die Vertretung von Parteien vor Gerichtsbehörden durch Anwältinnen und Anwälte, die:
a  Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) sind;
b  Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirlands sind, die von Teil Vier des Abkommens vom 25. Februar 20194 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union und des Wegfalls des Freizügigkeitsabkommens erfasst werden.5
3    Diese Modalitäten gelten auch für Schweizerinnen und Schweizer, die berechtigt sind, den Anwaltsberuf unter einer der im Anhang aufgeführten Berufsbezeichnungen in einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA6 auszuüben.
4    Die Bestimmungen über Anwältinnen und Anwälte aus Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA gelten sinngemäss auch für Anwältinnen und Anwälte des Vereinigten Königreichs nach Absatz 2 Buchstabe b.7
4 
SR 935.61 Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) - Anwaltsgesetz
BGFA Art. 4 Grundsatz der interkantonalen Freizügigkeit - Anwältinnen und Anwälte, die in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen sind, können in der Schweiz ohne weitere Bewilligung Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten.
7 
SR 935.61 Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) - Anwaltsgesetz
BGFA Art. 7 Fachliche Voraussetzungen - 1 Für den Registereintrag müssen die Anwältinnen und Anwälte über ein Anwaltspatent verfügen. Ein solches kann von den Kantonen nur auf Grund folgender Voraussetzungen erteilt werden:
1    Für den Registereintrag müssen die Anwältinnen und Anwälte über ein Anwaltspatent verfügen. Ein solches kann von den Kantonen nur auf Grund folgender Voraussetzungen erteilt werden:
a  ein juristisches Studium, das mit einem Lizentiat oder Master einer schweizerischen Hochschule oder einem gleichwertigen Hochschuldiplom eines Staates abgeschlossen wurde, der mit der Schweiz die gegenseitige Anerkennung vereinbart hat;
b  ein mindestens einjähriges Praktikum in der Schweiz, das mit einem Examen über die theoretischen und praktischen juristischen Kenntnisse abgeschlossen wurde.
2    Kantone, in denen Italienisch Amtssprache ist, können ein dem Lizentiat oder dem Master gleichwertiges ausländisches Diplom anerkennen, das in italienischer Sprache erlangt worden ist.
3    Für die Zulassung zum Praktikum genügt der Abschluss eines juristischen Studiums mit dem Bachelor.
8 
SR 935.61 Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) - Anwaltsgesetz
BGFA Art. 8 Persönliche Voraussetzungen - 1 Für den Registereintrag müssen die Anwältinnen und Anwälte folgende persönliche Voraussetzungen erfüllen:
1    Für den Registereintrag müssen die Anwältinnen und Anwälte folgende persönliche Voraussetzungen erfüllen:
a  sie müssen handlungsfähig sein;
b  es darf keine strafrechtliche Verurteilung vorliegen wegen Handlungen, die mit dem Anwaltsberuf nicht zu vereinbaren sind, es sei denn, diese Verurteilung erscheine nicht mehr im Privatauszug nach Artikel 41 des Strafregistergesetzes vom 17. Juni 201610;
c  es dürfen gegen sie keine Verlustscheine bestehen;
d  sie müssen in der Lage sein, den Anwaltsberuf unabhängig auszuüben; sie können Angestellte nur von Personen sein, die ihrerseits in einem kantonalen Register eingetragen sind.
2    Anwältinnen und Anwälte, die bei anerkannten gemeinnützigen Organisationen angestellt sind, können sich ins Register eintragen lassen, sofern die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben a-c erfüllt sind und sich die Tätigkeit der Parteivertretung strikte auf Mandate im Rahmen des von der betroffenen Organisation verfolgten Zwecks beschränkt.
13 
SR 935.61 Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) - Anwaltsgesetz
BGFA Art. 13 Berufsgeheimnis - 1 Anwältinnen und Anwälte unterstehen zeitlich unbegrenzt und gegenüber jedermann dem Berufsgeheimnis über alles, was ihnen infolge ihres Berufes von ihrer Klientschaft anvertraut worden ist. Die Entbindung verpflichtet sie nicht zur Preisgabe von Anvertrautem.
1    Anwältinnen und Anwälte unterstehen zeitlich unbegrenzt und gegenüber jedermann dem Berufsgeheimnis über alles, was ihnen infolge ihres Berufes von ihrer Klientschaft anvertraut worden ist. Die Entbindung verpflichtet sie nicht zur Preisgabe von Anvertrautem.
2    Sie sorgen für die Wahrung des Berufsgeheimnisses durch ihre Hilfspersonen.
21
SR 935.61 Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) - Anwaltsgesetz
BGFA Art. 21 Grundsätze - 1 Angehörige von Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA, die berechtigt sind, den Anwaltsberuf in ihrem Herkunftsstaat unter einer der im Anhang aufgeführten Berufsbezeichnungen auszuüben, können im freien Dienstleistungsverkehr in der Schweiz Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten.
1    Angehörige von Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA, die berechtigt sind, den Anwaltsberuf in ihrem Herkunftsstaat unter einer der im Anhang aufgeführten Berufsbezeichnungen auszuüben, können im freien Dienstleistungsverkehr in der Schweiz Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten.
2    Die dienstleistungserbringenden Anwältinnen und Anwälte werden nicht in die kantonalen Anwaltsregister eingetragen.
BGG: 48 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
103
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 103 Aufschiebende Wirkung - 1 Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
1    Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
2    Die Beschwerde hat im Umfang der Begehren aufschiebende Wirkung:
a  in Zivilsachen, wenn sie sich gegen ein Gestaltungsurteil richtet;
b  in Strafsachen, wenn sie sich gegen einen Entscheid richtet, der eine unbedingte Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme ausspricht; die aufschiebende Wirkung erstreckt sich nicht auf den Entscheid über Zivilansprüche;
c  in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, wenn sie sich gegen eine Schlussverfügung oder gegen jede andere Verfügung richtet, welche die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten bewilligt;
d  in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen.
3    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann über die aufschiebende Wirkung von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine andere Anordnung treffen.
BV: 5 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
36
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
DBG: 175 
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 175 Vollendete Steuerhinterziehung - 1 Wer als Steuerpflichtiger vorsätzlich oder fahrlässig bewirkt, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterbleibt oder dass eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist,
1    Wer als Steuerpflichtiger vorsätzlich oder fahrlässig bewirkt, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterbleibt oder dass eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist,
2    Die Busse beträgt in der Regel das Einfache der hinterzogenen Steuer. Sie kann bei leichtem Verschulden bis auf einen Drittel ermässigt, bei schwerem Verschulden bis auf das Dreifache erhöht werden.
3    Zeigt die steuerpflichtige Person erstmals eine Steuerhinterziehung selbst an, so wird von einer Strafverfolgung abgesehen (straflose Selbstanzeige), wenn:
a  die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist;
b  sie die Verwaltung bei der Festsetzung der Nachsteuer vorbehaltlos unterstützt; und
c  sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemüht.265
4    Bei jeder weiteren Selbstanzeige wird die Busse unter den Voraussetzungen nach Absatz 3 auf einen Fünftel der hinterzogenen Steuer ermässigt.266
177 
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 177 Anstiftung, Gehilfenschaft, Mitwirkung - 1 Wer vorsätzlich zu einer Steuerhinterziehung anstiftet, Hilfe leistet oder als Vertreter des Steuerpflichtigen eine Steuerhinterziehung bewirkt oder an einer solchen mitwirkt, wird ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit des Steuerpflichtigen mit Busse bestraft und haftet überdies solidarisch für die hinterzogene Steuer.
1    Wer vorsätzlich zu einer Steuerhinterziehung anstiftet, Hilfe leistet oder als Vertreter des Steuerpflichtigen eine Steuerhinterziehung bewirkt oder an einer solchen mitwirkt, wird ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit des Steuerpflichtigen mit Busse bestraft und haftet überdies solidarisch für die hinterzogene Steuer.
2    Die Busse beträgt bis zu 10 000 Franken, in schweren Fällen oder bei Rückfall bis zu 50 000 Franken.
3    Zeigt sich eine Person nach Absatz 1 erstmals selbst an und sind die Voraussetzungen nach Artikel 175 Absatz 3 Buchstaben a und b erfüllt, so wird von einer Strafverfolgung abgesehen und die Solidarhaftung entfällt.267
186 
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 186 Steuerbetrug - 1 Wer zum Zweck einer Steuerhinterziehung im Sinne der Artikel 175-177 gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden wie Geschäftsbücher, Bilanzen, Erfolgsrechnungen oder Lohnausweise und andere Bescheinigungen Dritter zur Täuschung gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Eine bedingte Strafe kann mit Busse bis zu 10 000 Franken verbunden werden.283
1    Wer zum Zweck einer Steuerhinterziehung im Sinne der Artikel 175-177 gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden wie Geschäftsbücher, Bilanzen, Erfolgsrechnungen oder Lohnausweise und andere Bescheinigungen Dritter zur Täuschung gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Eine bedingte Strafe kann mit Busse bis zu 10 000 Franken verbunden werden.283
2    Die Bestrafung wegen Steuerhinterziehung bleibt vorbehalten.
3    Liegt eine Selbstanzeige nach Artikel 175 Absatz 3 oder Artikel 181a Absatz 1 vor, so wird von einer Strafverfolgung wegen allen anderen Straftaten abgesehen, die zum Zweck dieser Steuerhinterziehung begangen wurden. Diese Bestimmung ist auch in den Fällen nach den Artikeln 177 Absatz 3 und 181a Absätze 3 und 4 anwendbar.284
190
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 190 Voraussetzungen - 1 Besteht der begründete Verdacht, dass schwere Steuerwiderhandlungen begangen wurden oder dass zu solchen Beihilfe geleistet oder angestiftet wurde, so kann der Vorsteher des EFD die ESTV ermächtigen, in Zusammenarbeit mit den kantonalen Steuerverwaltungen eine Untersuchung durchzuführen.
1    Besteht der begründete Verdacht, dass schwere Steuerwiderhandlungen begangen wurden oder dass zu solchen Beihilfe geleistet oder angestiftet wurde, so kann der Vorsteher des EFD die ESTV ermächtigen, in Zusammenarbeit mit den kantonalen Steuerverwaltungen eine Untersuchung durchzuführen.
2    Schwere Steuerwiderhandlungen sind insbesondere die fortgesetzte Hinterziehung grosser Steuerbeträge (Art. 175 und 176) und die Steuervergehen (Art. 186 und 187).
KG: 42
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 42 Untersuchungsmassnahmen - 1 Die Wettbewerbsbehörden können Dritte als Zeugen einvernehmen und die von einer Untersuchung Betroffenen zur Beweisaussage verpflichten. Artikel 64 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 194737 über den Bundeszivilprozess ist sinngemäss anwendbar.
1    Die Wettbewerbsbehörden können Dritte als Zeugen einvernehmen und die von einer Untersuchung Betroffenen zur Beweisaussage verpflichten. Artikel 64 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 194737 über den Bundeszivilprozess ist sinngemäss anwendbar.
2    Die Wettbewerbsbehörden können Hausdurchsuchungen anordnen und Beweisgegenstände sicherstellen. Für diese Zwangsmassnahmen sind die Artikel 45-50 des Bundesgesetzes vom 22. März 197438 über das Verwaltungsstrafrecht sinngemäss anwendbar. Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmen werden auf Grund eines Antrages des Sekretariats von einem Mitglied des Präsidiums angeordnet.
StGB: 321
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 321 - 1. Geistliche, Rechtsanwälte, Verteidiger, Notare, Patentanwälte, nach Obligationenrecht455 zur Verschwiegenheit verpflichtete Revisoren, Ärzte, Zahnärzte, Chiropraktoren, Apotheker, Hebammen, Psychologen, Pflegefachpersonen, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Ernährungsberater, Optometristen, Osteopathen sowie ihre Hilfspersonen, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, werden, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.456
1    Geistliche, Rechtsanwälte, Verteidiger, Notare, Patentanwälte, nach Obligationenrecht455 zur Verschwiegenheit verpflichtete Revisoren, Ärzte, Zahnärzte, Chiropraktoren, Apotheker, Hebammen, Psychologen, Pflegefachpersonen, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Ernährungsberater, Optometristen, Osteopathen sowie ihre Hilfspersonen, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, werden, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.456
2    Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis auf Grund einer Einwilligung des Berechtigten oder einer auf Gesuch des Täters erteilten schriftlichen Bewilligung der vorgesetzten Behörde oder Aufsichtsbehörde offenbart hat.
3    Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Melde- und Mitwirkungsrechte, über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde.457
StPO: 127 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 127 - 1 Die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und die anderen Verfahrensbeteiligten können zur Wahrung ihrer Interessen einen Rechtsbeistand bestellen.
1    Die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und die anderen Verfahrensbeteiligten können zur Wahrung ihrer Interessen einen Rechtsbeistand bestellen.
2    Die Parteien können zwei oder mehrere Personen als Rechtsbeistand beiziehen, soweit dadurch das Verfahren nicht ungebührlich verzögert wird. In diesem Fall haben sie eine von ihnen als Hauptvertreterin oder Hauptvertreter zu bezeichnen, die oder der zu den Vertretungshandlungen vor den Strafbehörden befugt ist und deren oder dessen Domizil als einzige Zustelladresse gilt.
3    Der Rechtsbeistand kann in den Schranken von Gesetz und Standesregeln im gleichen Verfahren die Interessen mehrerer Verfahrensbeteiligter wahren.
4    Die Parteien können jede handlungsfähige, gut beleumundete und vertrauenswürdige Person als Rechtsbeistand bestellen; vorbehalten bleiben die Beschränkungen des Anwaltsrechts.
5    Die Verteidigung der beschuldigten Person ist Anwältinnen und Anwälten vorbehalten, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200060 berechtigt sind, Parteien vor Gerichtsbehörden zu vertreten; vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen der Kantone für die Verteidigung im Übertretungsstrafverfahren.
171 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 171 Zeugnisverweigerungsrecht aufgrund eines Berufsgeheimnisses - 1 Geistliche, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Verteidigerinnen und Verteidiger, Notarinnen und Notare, Patentanwältinnen und Patentanwälte, Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Chiropraktorinnen und Chiropraktoren, Apothekerinnen und Apotheker, Psychologinnen und Psychologen, Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner, Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten, Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten, Hebammen, Ernährungsberaterinnen und Ernährungsberater, Optometristinnen und Optometristen, Osteopathinnen und Osteopathen sowie ihre Hilfspersonen können das Zeugnis über Geheimnisse verweigern, die ihnen aufgrund ihres Berufes anvertraut worden sind oder die sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben.87
1    Geistliche, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Verteidigerinnen und Verteidiger, Notarinnen und Notare, Patentanwältinnen und Patentanwälte, Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Chiropraktorinnen und Chiropraktoren, Apothekerinnen und Apotheker, Psychologinnen und Psychologen, Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner, Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten, Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten, Hebammen, Ernährungsberaterinnen und Ernährungsberater, Optometristinnen und Optometristen, Osteopathinnen und Osteopathen sowie ihre Hilfspersonen können das Zeugnis über Geheimnisse verweigern, die ihnen aufgrund ihres Berufes anvertraut worden sind oder die sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben.87
2    Sie haben auszusagen, wenn sie:
a  einer Anzeigepflicht unterliegen; oder
b  nach Artikel 321 Ziffer 2 StGB88 von der Geheimnisherrin, dem Geheimnisherrn oder schriftlich von der zuständigen Stelle von der Geheimnispflicht entbunden worden sind.
3    Die Strafbehörde beachtet das Berufsgeheimnis auch bei Entbindung von der Geheimnispflicht, wenn die Geheimnisträgerin oder der Geheimnisträger glaubhaft macht, dass das Geheimhaltungsinteresse der Geheimnisherrin oder des Geheimnisherrn das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt.
4    Das Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200089 bleibt vorbehalten.
246 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 246 Grundsatz - Schriftstücke, Ton-, Bild- und andere Aufzeichnungen, Datenträger sowie Anlagen zur Verarbeitung und Speicherung von Informationen dürfen durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass sich darin Informationen befinden, die der Beschlagnahme unterliegen.
264
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 264 Einschränkungen - 1 Nicht beschlagnahmt werden dürfen, ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden, und des Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen worden sind:
1    Nicht beschlagnahmt werden dürfen, ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden, und des Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen worden sind:
a  Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit ihrer Verteidigung;
b  persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz der beschuldigten Person, wenn ihr Interesse am Schutz der Persönlichkeit das Strafverfolgungsinteresse überwiegt;
c  Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit Personen, die nach den Artikeln 170-173 das Zeugnis verweigern können und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt sind;
d  Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer anderen Person mit ihrer Anwältin oder ihrem Anwalt, sofern die Anwältin oder der Anwalt nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000148 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist.
2    Die Einschränkungen nach Absatz 1 gelten nicht für Gegenstände und Vermögenswerte, die zur Rückgabe an die geschädigte Person oder zur Einziehung beschlagnahmt werden müssen.
3    Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, eine Beschlagnahme von Gegenständen oder Vermögenswerten sei nicht zulässig, so gehen die Strafbehörden nach den Vorschriften über die Siegelung vor.149
VStG: 61
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz
VStG Art. 61 - Wer vorsätzlich oder fahrlässig, zum eigenen oder zum Vorteil eines andern:
a  dem Bunde Verrechnungssteuern vorenthält,
b  die Pflicht zur Meldung einer steuerbaren Leistung (Art. 19 und 20) nicht erfüllt oder eine unwahre Meldung erstattet,
c  eine ungerechtfertigte Rückerstattung der Verrechnungssteuer oder einen andern unrechtmässigen Steuervorteil erwirkt,
VStrR: 14 
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 14 - 1 Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Bewirkt der Täter durch sein arglistiges Verhalten, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vorenthalten oder dass es sonst am Vermögen geschädigt wird, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
3    Wer gewerbsmässig oder im Zusammenwirken mit Dritten Widerhandlungen nach Absatz 1 oder 2 in Abgaben- oder Zollangelegenheiten begeht und sich oder einem andern dadurch in besonders erheblichem Umfang einen unrechtmässigen Vorteil verschafft oder das Gemeinwesen am Vermögen oder an andern Rechten besonders erheblich schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
4    Sieht ein Verwaltungsgesetz für eine dem Absatz 1, 2 oder 3 entsprechende nicht arglistig begangene Widerhandlung eine Busse vor, so ist in den Fällen nach den Absätzen 1-3 zusätzlich eine Busse auszufällen. Deren Bemessung richtet sich nach dem entsprechenden Verwaltungsgesetz.
32 
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 32 - 1 Der Beschuldigte kann in jeder Lage des Verfahrens einen Verteidiger bestellen.
1    Der Beschuldigte kann in jeder Lage des Verfahrens einen Verteidiger bestellen.
2    Als berufsmässige Verteidiger im Verfahren der Verwaltung werden zugelassen:
a  die ihren Beruf in einem Kanton ausübenden patentierten Rechtsanwälte;
b  Angehörige von Berufen, die der Bundesrat unter bestimmten Bedingungen zur Verteidigung in Verwaltungsstrafsachen ermächtigt hat.
3    Ausnahmsweise und unter Vorbehalt des Gegenrechts kann die beteiligte Verwaltung auch einen ausländischen Verteidiger zulassen.
4    Die Behörde kann den Verteidiger auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.
45 
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 45 - 1 Bei einer Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufigen Festnahme oder Verhaftung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren.
1    Bei einer Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufigen Festnahme oder Verhaftung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren.
2    Im Falle einer Ordnungswidrigkeit sind Zwangsmassnahmen nicht zulässig.
46 
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 46 - 1 Vom untersuchenden Beamten sind mit Beschlag zu belegen:
1    Vom untersuchenden Beamten sind mit Beschlag zu belegen:
a  Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können;
b  Gegenstände und andere Vermögenswerte, die voraussichtlich der Einziehung unterliegen;
c  die dem Staate verfallenden Geschenke und anderen Zuwendungen.
2    Andere Gegenstände und Vermögenswerte, die zur Begehung der Widerhandlung gedient haben oder durch die Widerhandlung hervorgebracht worden sind, können beschlagnahmt werden, wenn es zur Verhinderung neuer Widerhandlungen oder zur Sicherung eines gesetzlichen Pfandrechtes als erforderlich erscheint.
3    Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer Person mit ihrem Anwalt dürfen nicht beschlagnahmt werden, sofern dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200052 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist.53
50
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 50 - 1 Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind.
1    Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind.
2    Bei der Durchsuchung sind das Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apothekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anvertraut wurden, zu wahren.
3    Dem Inhaber der Papiere ist wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt, und es entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über die Zulässigkeit der Durchsuchung (Art. 25 Abs. 1).
BGE Register
132-II-103 • 135-III-597 • 138-IV-225 • 139-IV-246 • 141-IV-77 • 143-IV-462
Weitere Urteile ab 2000
1B_158/2019 • 1B_167/2015 • 1B_264/2018 • 1B_333/2020 • 1B_374/2014 • 1B_433/2017 • 1B_434/2020 • 1B_48/2017 • 1B_539/2019 • 1B_637/2012 • 1B_70/2010 • 6B_200/2018
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
e-mail • treffen • beschuldigter • rechtsanwalt • bundesgericht • beschwerdekammer • stelle • frage • bundesstrafgericht • kanzlei • verwaltungsrat • innerhalb • traktandenliste • strafuntersuchung • augenschein • mauritius • analyse • veranstalter • hausdurchsuchung • verantwortlichkeitsklage
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BstGer Leitentscheide
TPF 2004 12 • TPF 2016 55 • TPF 2017 10
Entscheide BstGer
BE.2019.15 • BE.2020.20 • BE.2019.10 • BE.2019.6 • BE.2018.10 • BE.2019.14 • BE.2013.1 • BE.2019.9 • BE.2019.8
BBl
2011/8181 • 2011/8182 • 2011/8184 • 2011/8188
Pra
107 Nr. 136