Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

2C 1049/2020

Urteil vom 20. Dezember 2021

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Beusch, Hartmann,
Gerichtsschreiber Quinto.

Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________,
2. B.A.________,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Kaufmann,

gegen

C.A.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Niggli,

Kantonale Steuerkommission/ Verwaltung für die direkte Bundessteuer des Kantons Schwyz,
Bahnhofstrasse 15, 6430 Schwyz.

Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons
Schwyz sowie direkte Bundessteuer,
Steuerperiode 2012,

Beschwerde gegen den Teilentscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz,
Kammer II, vom 16. November 2020
(II 2020 100 im Hauptverfahren II 2020 75).

Sachverhalt:

A.
Die kantonale Steuerverwaltung des Kantons Schwyz (kantonale Steuerverwaltung) veranlagte die zum fraglichen Zeitpunkt in Wollerau/SZ wohnhaften Eheleute D.A.________ und E.A.________ betreffend das Steuerjahr 2012 mit Verfügung vom 11. März 2014 in Bezug auf die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer. Die dagegen erhobene Einsprache der inzwischen verstorbenen Eheleute D.A.________, E.A.________ bzw. von deren Nachkommen - welche als Parteien bzw. Einsprecher in das Verfahren eintraten - erwies sich gemäss Einspracheentscheid der kantonalen Steuerkommission (Steuerkommission) vom 6. Juli 2020 (Einspracheentscheid) als erfolglos. Als Adressaten des Einspracheentscheides fungierten C.A.________, A.A.________ und B.A.________.

B.
Am 10. August 2020 focht C.A.________ den Einspracheentscheid fristgerecht mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz (Verwaltungsgericht oder Vorinstanz) an und verlangte primär die Aufhebung des Einspracheentscheides (Verfahren II 2020 75). Mit gemeinsamer Eingabe vom 11. August 2020 unter dem Titel "Vorsorgliche Verwaltungsgerichtsbeschwerde" fochten auch A.A.________ und B.A.________ den Einspracheentscheid an (Verfahren II 2020 76). Mit vorinstanzlicher Verfügung vom 17. August 2020 wurde C.A.________ von Amtes wegen in das Verfahren II 2020 76 beigeladen. A.A.________ und B.A.________ verlangten mit Eingabe vom 14. September 2020 - unter der Verfahrensnummer II 2020 76 - ihre Beiladung in das Verfahren II 2020 75. Mit Entscheid vom 2. November 2020 trat der Einzelrichter des Verwaltungsgerichts auf die Beschwerde im Verfahren II 2020 76 infolge Fristversäumnisses nicht ein. Unter der Verfahrensnummer II 2020 100 wies das Verwaltungsgericht mit Teilentscheid vom 16. November 2020 das Gesuch von A.A.________ und B.A.________ um Beiladung in das Hauptverfahren II 2020 75 ab (Ziff. 1 Urteilsdispositiv) und auferlegte den Gesuchstellern unter anderem unter solidarischer Haftung eine an C.A.________ zu bezahlende
Parteientschädigung (Ziff. 3 Urteilsdispositiv).

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 16. Dezember 2020 an das Bundesgericht beantragen A.A.________ und B.A.________ (beide zusammen Beschwerdeführer) die Aufhebung von Ziff. 1 des Urteilsdispositivs des letztgenannten Teilentscheids bzw. Urteils vom 16. November 2020 (II 2020 100). Das Gesuch der Beschwerdeführer vom 14. September 2020 um Beiladung zum kantonalen Beschwerdeverfahren II 2020 75 sei gutzuheissen. Eventuell sei die Vorinstanz anzuweisen, die Beschwerdeführer als anfechtende Parteien ins Hauptverfahren einzubeziehen. Ziff. 3 des angefochtenen Urteilsdispositivs sei "unabhängig von der Beurteilung der Anträge Ziff. 1 u. 2.1" [ein Antrag mit der Ziff. 2.1 existiert nicht] ersatzlos aufzuheben. Die Kosten des vorliegenden sowie des vorinstanzlichen Verfahrens seien dem Beschwerdegegner [C.A.________] aufzuerlegen. Den Beschwerdeführern sei für das vorliegende und das vorinstanzliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.
Die Vorinstanz und C.A.________ (Beschwerdegegner) beantragen in ihren Vernehmlassungen die Abweisung der Beschwerde, während die Steuerkommission und die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) auf eine Vernehmlassung verzichtet haben.

Erwägungen:

1.

1.1. Mit dem angefochtenen Urteil wird den Beschwerdeführern die Teilnahme am Verfahren II 2020 75 mit einem verfahrensabschliessenden (Teil-) Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
und Abs. 2 BGG) verwehrt, weshalb ihnen - mangels Ausschlussgrund nach Art. 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG - die Anfechtung desselben als Teilentscheid im Sinne von Art. 91 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 91 Teilentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen einen Entscheid, der:
a  nur einen Teil der gestellten Begehren behandelt, wenn diese Begehren unabhängig von den anderen beurteilt werden können;
b  das Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen und Streitgenossinnen abschliesst.
BGG offensteht (Urteile 2C 373/2016 vom 17. November 2016 E. 1; 2C 491/2009 vom 18. Mai 2011 E. 1 mit Hinweisen).

1.2. Fraglich ist, ob der Eventualantrag der Beschwerdeführer, ins kantonale "Hauptverfahren" einbezogen zu werden (Bst. C oben), einen neuen und damit unzulässigen Antrag darstellt (Art. 99 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG). Streitgegenstand vor Bundesgericht kann nur sein, was die Vorinstanz überhaupt entschieden hat oder zu entscheiden gehabt hätte. Der Streitgegenstand kann vor Bundesgericht zwar eingeschränkt (minus), nicht aber ausgeweitet (plus) oder geändert (aliud) werden (BGE 142 I155 E. 4.4.2; Urteil 2C 206/2019 vom 25. März 2021 E. 3.1). Ob dies der Fall ist, bemisst sich nach den im vorinstanzlichen Verfahren gestellten Anträgen und dem Dispositiv des angefochtenen Urteils (BGE 144 V 210 E. 1.2; 136 V 362 E. 3.4.2 f.). Beim Eventualantrag (Verfahrenseinbezug der Beschwerdeführer als Parteien) handelt es sich formell um einen neuen Antrag, denn im vorinstanzlichen Verfahren haben die Beschwerdeführer lediglich die Beiladung beantragt. Allerdings ist unbestritten, dass die Beschwerdeführer im Einspracheverfahren als Parteien aufgetreten waren und den Einspracheentscheid als Parteien, wenn auch verspätet, angefochten hatten. Ausserdem zeigt sich, dass sie von einem weiten Beiladungsbegriff ausgehen, wonach die Beiladung auch Personen
offenstehen soll, welche als Parteien die Rechtsmittelfrist unbeabsichtigt versäumt haben (vgl. E. 7 unten). Letztlich geht es den Beschwerdeführern darum, zum kantonalen Verwaltungsgerichtsverfahren II 2020 75 zugelassen zu werden, und die Frage, in welcher Eigenschaft dies geschieht, ist vorliegend primär eine Rechtsfrage. Der Eventualantrag sprengt deshalb den Rahmen des Streitgegenstandes nicht. Anders zu entscheiden und nicht auf ihn einzutreten, wäre überspitzt formalistisch (vgl. BGE 136 V 362 E. 3.4.4; Urteil 8C 510/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 4).

1.3. Da die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
, Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
, Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
, Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG), ist somit auf die vorliegende Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten.

2.

2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Bei der Prüfung wendet das Bundesgericht das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG), wobei es unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG) grundsätzlich nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen prüft, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5). Der Eingriff in kantonales oder kommunales Recht bildet - soweit vorliegend interessierend - nur insofern einen eigenständigen Beschwerdegrund, als die Verletzung kantonaler verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht wird (Art. 95 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Abgesehen davon kann das Bundesgericht die Auslegung und Anwendung kantonalen Rechts lediglich daraufhin überprüfen, ob dadurch Bundes-, Völker- oder interkantonales Recht verletzt wird (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
, b und e BGG). In der Praxis steht die Verletzung verfassungsmässiger Rechte, insbesondere des Willkürverbots (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV), im Vordergrund (BGE 142 V 94 E. 1.3; 138 I 162 E. 3.3; 136 I 241 E. 2.5.2).

2.2. Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht prüft das Bundesgericht nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und ausreichend begründet worden ist. Es ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids aufzuzeigen, inwiefern die entsprechenden Rechtsnormen verletzt worden sein sollen (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; strenges Rügeprinzip bzw. qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht). Andernfalls geht das Bundesgericht auf die Rüge nicht ein und eine Beschwerde kann selbst dann nicht gutgeheissen werden, wenn eine Rechtsverletzung tatsächlich vorliegt (BGE 139 I 229 E. 2.2 mit Hinweisen).

2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG) möglich. Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig, sprich willkürlich, sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG; BGE 142 I 135 E. 1.6). Eine entsprechende Rüge ist substanziiert vorzubringen; auf rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsfeststellung geht das Gericht nicht ein (BGE 140 III 264 E. 2.3; 139 II 404 E. 10.1).

3.
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob die Beschwerdeführer mittels Beiladung oder (Eventualantrag) als Partei in das vor der Vorinstanz hängige Verfahren II 2020 75, welches C.A.________ als (einziger) Beschwerdeführer angehoben hat, einzubeziehen sind.

4.

4.1. Das vorinstanzliche Verfahren richtet sich, unter Vorbehalt der Bestimmungen verfahrensrechtlicher Natur des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) und des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11), nach kantonalem Recht (vgl. dazu ZWEIFEL/CASANOVA/BEUSCH/HUNZIKER, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Direkte Steuern, 2. Aufl. 2018, § 24 Rz. 1 ff., 76 ff.). § 128 des Steuergesetzes des Kantons Schwyz vom 9. Februar 2000 (StG/SZ; SRSZ 172.200) verweist bezüglich des Steuerverfahrens, vorbehältlich des StG/SZ und seiner Ausführungsbestimmungen, auf das Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 6. Juni 1974 des Kantons Schwyz (VRP/SZ; SRSZ 234.110). Weder das StHG noch das DBG oder das StG/SZ (inkl. Ausführungsbestimmungen) enthalten eine Regelung der Beiladung, wohl aber das VRP/SZ. Dessen § 14 mit dem Titel "Beiladung" lautet folgendermassen:

1 Werden durch eine Verfügung oder einen Entscheid voraussichtlich schützenswerte Interessen eines Dritten betroffen, so kann ihn die Behörde auf sein Gesuch hin oder auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen als Nebenpartei in das Verfahren einbeziehen.
2 Der Beigeladene kann im Verfahren Parteirechte ausüben; er kann Anträge nur zu Gunsten oder zu Lasten der Hauptparteien stellen.
3 Die Verfügung oder der Entscheid wird auch gegenüber den Beigeladenen rechtswirksam.

4.2. Bereits aus dem Wortlaut der vorgenannten Bestimmung ergibt sich, dass die beigeladene Person nicht gleichzeitig Partei ist, auch wenn sie grundsätzlich Parteirechte ausüben kann, denn sie kann als "Nebenpartei" nur Anträge zugunsten oder zulasten einer "Hauptpartei" stellen. Auch besteht aufgrund der "kann"-Formulierung kein Rechtsanspruch auf Beiladung (insbesondere wenn wie vorliegend nicht die Gewährung des rechtlichen Gehörs im Vordergrund steht; vgl. E. 7.5 unten und FLORIAN BRUNNER, Zürcher Studien zum öffentlichen Recht, Verfahren mit mehreren Parteien im öffentlichen Recht, 2021, § 6 Rz. 344) und die Rechtskraft eines Entscheides wird auf den Beigeladenen ausgedehnt. Zudem lässt sich dem Wortlaut auch der eigentliche Zweck der Beiladung entnehmen, nämlich einem "Dritten", welcher "voraussichtlich" in "schützenswerten Interessen" betroffen ist, das rechtliche Gehör zu gewähren, weshalb er in das Verfahren einbezogen wird.

4.3. Die Regelung gemäss § 14 VRP/SZ bewegt sich im Rahmen dessen, was rechtsprechungsgemäss unter dem - zumindest bundesrechtlich nicht explizit geregelten, aber anerkannten - Institut der Beiladung verstanden wird. Der beizuladende Dritte muss durch den Ausgang des Verfahrens hinreichend berührt sein, beispielsweise in einer besonders engen Beziehung zu dem das Prozessthema bildenden Rechtsverhältnis (zwischen den Parteien) stehen, aber nicht derart intensiv betroffen sein, dass er formell als Gegenpartei auftreten könnte (BGE 135 II 384 E. 1.2.1 [zu Art. 102 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 102 Schriftenwechsel - 1 Soweit erforderlich stellt das Bundesgericht die Beschwerde der Vorinstanz sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde berechtigten Behörden zu und setzt ihnen Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an.
1    Soweit erforderlich stellt das Bundesgericht die Beschwerde der Vorinstanz sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde berechtigten Behörden zu und setzt ihnen Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an.
2    Die Vorinstanz hat innert dieser Frist die Vorakten einzusenden.
3    Ein weiterer Schriftenwechsel findet in der Regel nicht statt.
BGG]; Urteile 2C 57/2018 vom 23. Januar 2020 E. 1.4 [zu Art. 102 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 102 Schriftenwechsel - 1 Soweit erforderlich stellt das Bundesgericht die Beschwerde der Vorinstanz sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde berechtigten Behörden zu und setzt ihnen Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an.
1    Soweit erforderlich stellt das Bundesgericht die Beschwerde der Vorinstanz sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde berechtigten Behörden zu und setzt ihnen Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an.
2    Die Vorinstanz hat innert dieser Frist die Vorakten einzusenden.
3    Ein weiterer Schriftenwechsel findet in der Regel nicht statt.
BGG]; 2C 373/2016 vom 17. November 2016 E. 2.1 [zu Art. 57 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 57 - 1 Die Beschwerdeinstanz bringt eine nicht zum vornherein unzulässige oder unbegründete Beschwerde ohne Verzug der Vorinstanz und allfälligen Gegenparteien des Beschwerdeführers oder anderen Beteiligten zur Kenntnis, setzt ihnen Frist zur Vernehmlassung an und fordert gleichzeitig die Vorinstanz zur Vorlage ihrer Akten auf.100
1    Die Beschwerdeinstanz bringt eine nicht zum vornherein unzulässige oder unbegründete Beschwerde ohne Verzug der Vorinstanz und allfälligen Gegenparteien des Beschwerdeführers oder anderen Beteiligten zur Kenntnis, setzt ihnen Frist zur Vernehmlassung an und fordert gleichzeitig die Vorinstanz zur Vorlage ihrer Akten auf.100
2    Sie kann die Parteien auf jeder Stufe des Verfahrens zu einem weiteren Schriftenwechsel einladen oder eine mündliche Verhandlung mit ihnen anberaumen.
VwVG]; 2C 824/2015 vom 21. Juli 2016 E. 1.5.3 [zu Art. 102 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 102 Schriftenwechsel - 1 Soweit erforderlich stellt das Bundesgericht die Beschwerde der Vorinstanz sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde berechtigten Behörden zu und setzt ihnen Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an.
1    Soweit erforderlich stellt das Bundesgericht die Beschwerde der Vorinstanz sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde berechtigten Behörden zu und setzt ihnen Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an.
2    Die Vorinstanz hat innert dieser Frist die Vorakten einzusenden.
3    Ein weiterer Schriftenwechsel findet in der Regel nicht statt.
BGG]). Die (hinreichende) Betroffenheit kann sich auch daraus ergeben, dass die beizuladende Person in Bezug auf den Streitgegenstand wichtige öffentliche Interessen wahrnimmt (so in BGE 135 II 384 E. 1.2.3). Teilweise zeigt sich in der kantonalen Praxis auch ein abweichendes Verständnis in dem Sinne, dass sich die Begriffe Beiladung und Partei in dem Sinne überlappen, dass auch eine Person beigeladen werden kann, welche Parteistellung beanspruchen könnte, bisher
jedoch nicht am Verfahren beteiligt war. In diesem Fall wird allerdings verlangt, dass Personen, welche es versäumt haben, sich am bisherigen Verfahren zu beteiligen, nur beigeladen werden, wenn die Beiladung im öffentlichen Interesse oder im schutzwürdigen Interesse eines (anderen) Dritten liegt (MARTIN BERTSCHI, in: Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl. 2014 [Kommentar VRG], N. 26 ff. zu Vorbemerkungen zu §§ 21-21a VRG). In jedem Fall ist Sinn und Zweck der Beiladung die Ausdehnung der Rechtskraft des Entscheides auf die beigeladene Person und deren vorgängige Anhörung, weshalb die Beiladung einen Ausfluss des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) darstellt (Urteile 2C 373/2016 vom 17. November 2016 E. 2.1 f.; 2C 64/2013, 2C 65/2013 vom 26. September 2014 E. 1.4.1). Ein Rechtsanspruch auf Beiladung besteht nicht (Urteile 2C 373/2016 vom 17. November 2016 E. 2.2 mit Hinweisen). Wenn der Dritte jedoch materiell Verfügungsadressat ist und damit Parteistellung hat, ist er - zumindest wenn sich die Begriffe Beiladung und Partei nicht überlappen - als Partei (und nicht bloss als Beigeladener) in das Verfahren einzubeziehen (Urteile 2C 373/2016 vom 17. November 2016 E. 2.2; 2C 491/
2009 vom 18. Mai 2011 E. 4 ff., zum Verfahrensrecht des Kantons Aargau). Damit ist allerdings noch nichts dazu gesagt, wie zu verfahren ist, wenn eine Person, welche Parteiqualität hat und im Einspracheverfahren als Partei beteiligt war, im darauf folgenden Rechtsmittelverfahren die Beschwerdefrist verpasst hat (dazu E. 7.8 unten).

5.

5.1. Die Beschwerdeführer rügen zunächst eine aktenwidrige bzw. willkürliche vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung. Sie machen geltend, entgegen der Vorinstanz habe sich der Beschwerdegegner nicht sinngemäss gegen eine Beiladung der Beschwerdeführer ausgesprochen. Vielmehr habe er sich gar nicht zum Beiladungsgesuch (vom 14. September 2020) geäussert.

5.2. Abgesehen davon, dass fraglich erscheint, ob sich die Beschwerdeführer überhaupt auf das Interesse des Beschwerdegegners als Drittinteresse berufen können (§ 14 VRP/SZ versteht die Begriffe Beiladung und Partei nicht als überlappend, sondern grenzt sie voneinander ab; vgl. dazu E. 4.3 oben und E. 7.4 f. unten), hat die Vorinstanz den Sachverhalt willkürfrei festgestellt: Entgegen den Beschwerdeführern hat sich der Beschwerdegegner mit Eingabe vom 28. September 2020 zum Beiladungsgesuch geäussert, indem er die Legitimation der Beschwerdeführer zur Anfechtung des Einspracheentscheides bestritt und deren Beiladung als obsolet bezeichnete. Daraus konnte die Vorinstanz beweiswürdigend und bundesrechtskonform schliessen, dass der Beschwerdegegner die Beiladung der Beschwerdeführer sinngemäss ablehnte. Der Umstand, dass der Beschwerdegegner in der genannten Eingabe die Erbenstellung der Beschwerdeführer bestreitet, zeigt ausserdem, dass er eine Beteiligung der Beschwerdeführer am pendenten Steuerprozess II 2020 75 zurückweist. Die Sachverhaltsrüge erweist sich somit als unbegründet.

6.

6.1. Die Beschwerdeführer rügen mehrfach eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV).
Aus Letzterem fliesst die Pflicht der Behörden, die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (BGE 136 I 229 E. 5.2; Urteile 2C 432/2016 vom 26. Januar 2018 E. 3.2.1; 2C 147/2017 vom 23. Januar 2018 E. 2.6.2). Zudem ergibt sich aus der Verfahrensgarantie des rechtlichen Gehörs die Begründungspflicht. Letztere verlangt allerdings nicht, dass sich das Gericht mit sämtlichen vorgebrachten Sachverhaltselementen, Beweismitteln und Rügen auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2; 134 I 83 E. 4.1; Urteil 6B 651/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 8.3.1). Die Begründungspflicht ist nur dann verletzt, wenn das Gericht auf die für den Ausgang des Verfahrens
wesentlichen Vorbringen selbst implizit nicht eingeht (BGE 133 III 235 E. 5.2).

6.2. Die Beschwerdeführer machen im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe (bezüglich Zulässigkeit der Beiladung) in gehörsverletzender Weise das absichtliche Verstreichenlassen und das unabsichtliche Verpassen einer Rechtsmittelfrist gleich behandelt. Weshalb sich die Beschwerdeführer nicht auf ein öffentliches Interesse an der Beiladung berufen könnten, habe die Vorinstanz zudem nicht begründet, sondern bloss behauptet. Auch habe sich die Vorinstanz nicht mit der geltend gemachten Gleichläufigkeit der Interessen der Beschwerdeführer und des Beschwerdegegners auseinandergesetzt. Ebenso fehle eine Auseinandersetzung mit der vorgebrachten, steuerrechtlichen Streitgenossenschaft.

6.3. Die Vorinstanz geht von einem anderen Rechtsverständnis der Beiladung aus, worin keine Gehörsverletzung liegt. Ein öffentliches Interesse an der konkreten Beiladung haben die Beschwerdeführer weder in ihrem Gesuch vom 14. September 2020 noch in ihrer Replik vom 27. Oktober 2020 geltend gemacht, weshalb die Vorinstanz darauf gar nicht weiter eingehen musste. Betreffend die im vorinstanzlichen Verfahren nur sehr beiläufig erwähnte, angebliche Gleichläufigkeit der Interessen der Beschwerdeführer und des Beschwerdegegners ist darauf hinzuweisen, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht eine Auseinandersetzung mit jedem vorgebrachten Argument verlangt. Gerade mit der Streitgenossenschaft bezüglich der Steuerschulden bzw. der umstrittenen Steuerveranlagung der Erblasser hat sich die Vorinstanz dagegen auseinandergesetzt (vgl. E. 3.2.1 ff. angefochtenes Urteil), weshalb auch diesbezüglich entgegen den Beschwerdeführern keine Gehörsverletzung vorliegt. Die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör erweist sich damit als unberechtigt.

7.

7.1. Im Weiteren erblicken die Beschwerdeführer im Umstand, dass die Vorinstanz zwischen dem absichtlichen Verstreichenlassen einer Rechtsmittelfrist und dem unabsichtlichen Verpassen derselben (als Partei) keine Unterscheidung getroffen hat, eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV). Die Beschwerdeführer hätten die Rechtsmittelfrist unabsichtlich verpasst, weshalb die Beiladung zulässig sei.

7.2. Die Vorinstanz hat diesbezüglich im Wesentlichen erwogen, die Beiladung diene nicht dazu, die sich aus dem Verpassen einer Rechtsmittelfrist ergebenden Konsequenzen ungeschehen zu machen. Ausserdem verfüge sie bezüglich der Zulässigkeit der Beiladung über ein gewisses Ermessen.

7.3. Nach ständiger bundesgerichtlicher Praxis liegt Willkür in der Rechtsanwendung vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwider läuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 144 III 368 E. 3.1; 142 V 513 E. 4.2; 141 I 70 E. 2.2; je mit Hinweisen).

7.4. Bezüglich der Zulässigkeit der Beiladung bei verpasster Rechtsmittelfrist ist bisher keine bundesgerichtliche Rechtsprechung ergangen. Die Lehre, die sich damit befasst, führt dazu aus, eine beigeladene Person dürfe nicht selbst zur Beschwerde legitimiert gewesen sein. Das Institut der Beiladung könne nicht dazu verwendet werden, den "Mangel einer verpassten Rechtsmittelfrist zu heilen" (ISABELLE HÄNER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar VwVG, 2. Aufl. 2019, N. 11 zu Art. 6
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 6 - Als Parteien gelten Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht.
VwVG). Dieselbe Autorin hält andernorts fest, die Verfahrensbeteiligung mittels Beiladung erfolge nicht durch eine eigene Beschwerde, sondern mittels Beitritt. Die Beiladung sei dementsprechend nur dann zulässig, wenn keine selbständige Anfechtung möglich gewesen sei. Bezüglich der Heilung des nicht gewährten rechtlichen Gehörs führt sie aus, die betroffene Person müsse sich die Kenntnis über das Verfahren anrechnen lassen (ISABELLE HÄNER, Die Beteiligten im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, 2000, Rz. 301, 322). SEETHALER/PLÜSS sind der Ansicht, eine Beiladung dürfe nicht zum nachträglichen Verfahrenseinbezug einer Partei führen, die zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses beschwerdeberechtigt gewesen wäre, eine eigenständige Anfechtung
innert Frist jedoch aus eigenem Verschulden unterlassen habe (FRANK SEETHALER/KASPAR PLÜSS, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N. 18 zu Art. 57
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 57 - 1 Die Beschwerdeinstanz bringt eine nicht zum vornherein unzulässige oder unbegründete Beschwerde ohne Verzug der Vorinstanz und allfälligen Gegenparteien des Beschwerdeführers oder anderen Beteiligten zur Kenntnis, setzt ihnen Frist zur Vernehmlassung an und fordert gleichzeitig die Vorinstanz zur Vorlage ihrer Akten auf.100
1    Die Beschwerdeinstanz bringt eine nicht zum vornherein unzulässige oder unbegründete Beschwerde ohne Verzug der Vorinstanz und allfälligen Gegenparteien des Beschwerdeführers oder anderen Beteiligten zur Kenntnis, setzt ihnen Frist zur Vernehmlassung an und fordert gleichzeitig die Vorinstanz zur Vorlage ihrer Akten auf.100
2    Sie kann die Parteien auf jeder Stufe des Verfahrens zu einem weiteren Schriftenwechsel einladen oder eine mündliche Verhandlung mit ihnen anberaumen.
VwVG). BERTSCHI hält bezüglich der kantonalen Regelungen, welche die Begriffe Partei und Beiladung voneinander abgrenzen, fest, die Beiladung sei für indirekt (über die Rechtsbeziehung zu einer Partei) Betroffene reserviert, unter Ausschluss all derjenigen, welche Parteistellung beanspruchen könnten. Damit solle vermieden werden, dass Personen, welche es versäumt hätten, sich als Partei am Verfahren zu beteiligen, auf dem Weg der Beiladung Zugang dazu finden (MARTIN BERTSCHI, in: Kommentar VRG, N. 26 zu Vorbemerkungen zu §§ 21 - 21a VRG). Von demselben Verständnis geht auch DAUM in Bezug auf die einschlägige Berner Regelung aus. Die Beiladung diene nur dem Einbezug von Personen in das Verfahren, deren Beteiligung als Hauptpartei nicht möglich sei, weil ihnen die Legitimation fehle (indirekt Betroffene) und mit der Beiladung könne nicht eine unterlassene Beteiligung als Hauptpartei geheilt werden (MICHAEL DAUM, in: Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, N. 3 f. zu Art. 14 VRPG).
Derselben Auffassung ist schliesslich auch BRUNNER, der ausführt, die Beiladung sei subsidiär zum Einbezug als Partei. Ausgeschlossen sei die Beiladung, wenn die um Beiladung ersuchende Person Gelegenheit gehabt habe, sich am Verfahren zu beteiligen, von dieser Möglichkeit aber nicht frist- und formgerecht Gebrauch gemacht habe. Die Beiladung könne "nicht die Wiederherstellung versäumter Obliegenheiten bewirken" (BRUNNER, a.a.O. [E. 4.2 oben], § 6 Rz. 377 f.).

7.5. Entgegen den Beschwerdeführern beschränken weder HÄNER noch andere Lehrmeinungen den Ausschluss der Beiladung bei verpasster Rechtsmittelfrist auf die Fälle von Rechtsumgehung oder Rechtsmissbrauch. Vielmehr ist das Wort "verpassen" bezüglich der Gründe für das Fristversäumnis neutral zu verstehen und schliesst ein Versehen und damit eine unabsichtliche Nichteinhaltung der Rechtsmittelfrist ein. Andernfalls wäre von Nichtwahrnehmung der Rechtsmittelfrist oder Verzicht auf das Rechtsmittel die Rede. Ebenso neutral ist das Verständnis von BRUNNER. SEEHTHALER/PLÜSS sprechen in diesem Zusammenhang ausdrücklich von eigenem Verschulden, was bei einem versehentlichen Fristversäumnis zutrifft. Es kommt demnach nicht darauf an, ob die betroffene Person die Rechtsmittelfrist absichtlich oder unabsichtlich versäumt hat. Ausserdem grenzt § 14 VRP/SZ die Parteien und die Beigeladenen voneinander ab (vgl. E. 4.1 ff. oben). Personen, welche wie vorliegend die Beschwerdeführer Parteiqualität haben und denen die Anfechtung offenstand, soll deshalb der nachträgliche Verfahrenszugang mittels Beiladung gerade nicht ermöglicht werden. Dasselbe folgt auch aus einem der Zwecke der Beiladung, der Gewährung des rechtlichen Gehörs (vgl. E. 4.3 oben).
Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführer bereits im Einspracheverfahren Partei waren und den Einspracheentscheid als Partei hätten anfechten können. Demnach war ihnen das rechtliche Gehör bereits gewährt worden und es war und ist diesbezüglich kein Verfahrensmangel zu heilen. In dieselbe Richtung weist auch das bundesgerichtliche Urteil BGE 104 Ib 385, gemäss welchem mehrere Erben als Mitbeteiligte zum Verfahren (vor Bundesgericht) zugelassen wurden, welche aufgrund steuerrechtlicher Vorschriften im vorinstanzlichen Verfahren nicht beschwerdeberechtigt waren, also keine Möglichkeit zur Verfahrensteilnahme hatten, obwohl sie wie eine Partei betroffen waren (BGE 104 Ib 385 E. 2.a.aa). Im Urteil 1C 134/2010 hat das Bundesgericht zudem einen vorinstanzlichen Entscheid aufgehoben, weil Personen, welche vom vorinstanzlichen Entscheid neu betroffen waren, aber vorher keinen Anlass zur Beteiligung am Verfahren hatten, in das letztinstanzliche kantonale Verfahren nicht einbezogen worden waren. Gemäss Bundesgericht hätten diesen Personen gemäss kantonalem Verfahrensrecht mittels Streitverkündung oder Intervention in das vorinstanzliche Verfahren einbezogen werden können und müssen, weshalb ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt
worden war (Urteil 1C 134/2010 vom 28. September 2010 E. 3.2 und 4).

7.6. Auf ein Drittinteresse oder ein öffentliches Interesse können sich die Beschwerdeführer schon deshalb nicht berufen, weil § 14 VRP/SZ die Parteien und die Beigeladenen voneinander abgrenzt und den verspäteten Einbezug von Parteien als Beigeladene nicht zulässt (vgl. E. 4.1 ff. und E. 7.5 oben). Abgesehen davon mag die Ausdehnung der Rechtskraft eines Steuerurteils auf möglichst viele Erben der Bewältigung eines Erbstreits förderlich sein, was jedoch entgegen den Beschwerdeführern ein privates und nicht ein öffentliches Interesse darstellt.

7.7. Die Vorinstanz hat demnach § 14 VRP/SZ willkürfrei angewendet und den Beschwerdeführern zurecht die Beiladung zum Verfahren II 2020 75 verweigert. Auch das Ergebnis erweist sich keineswegs als unhaltbar, im Gegenteil: Anders zu entscheiden würde bedeuten, einer Partei, welche Gelegenheit zur Anfechtung hatte, die Rechtsmittelfrist aber aus nicht schützenswerten Gründen verpasst hat, dennoch (mittels Beiladung) wieder Zugang zum Verfahren zu ermöglichen. Damit würden jedoch die Rechtsmittelfristen ausgehebelt, was mit der Rechtssicherheit nicht vereinbar ist. Die Beschwerdeführer haben deshalb hinzunehmen, dass sie vom Verfahren II 2020 75 als Beigeladene ausgeschlossen sind, auch wenn sie diesbezüglich und selbst als Partei (dazu nachfolgend) genügend intensiv betroffen sind.

7.8. Aus denselben Überlegungen ist den Beschwerdeführern auch der Einbezug in das Verfahren II 2020 75 als Parteien (Eventualantrag) verwehrt. Die von den Beschwerdeführern zitierten Urteile 2C 491/2009 und 2C 77/2009, 2C 78/2009 sind in diesem Punkt nicht einschlägig, denn laut erstgenanntem Urteil wurde den Beschwerdeführern im kantonalen Verfahren stets die Parteistellung verwehrt (wogegen sie jeweils fristgerecht Rechtsmittel erhoben), während gemäss zweitgenanntem Urteil die Parteistellung einer Seite von der Gegenseite in den vorinstanzlichen Verfahren stets bestritten wurde (Urteile 2C 491/2009 vom 18. Mai 2011 lit. A und E. 5; 2C 77/2009, 2C 78/2009 vom 11. März 2010 lit. D). Vorliegend war die Parteistellung der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren unbestritten und letztere hätten den Einspracheentscheid von vornherein als Partei anfechten können, was sie jedoch infolge Fristversäumnis verpasst haben.

8.

8.1. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus der von den Beschwerdeführern gerügten Verletzung der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV). Diesbezüglich machen die Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, nachdem der Beschwerdegegner von Amtes wegen in das von ihnen angehobene Verfahren II 2020 76 beigeladen worden sei, hätten sie umgekehrt Anspruch auf Beiladung in das Verfahren II 2020 75 des Beschwerdegegners.

8.2. Aufgrund Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV ist Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln. Der Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung wird insbesondere verletzt, wenn hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen werden müssen (BGE 143 V 139 E. 6.2.3; 147 I 73 E. 6.1).

8.3. Die Vorinstanz hat die amtliche Beiladung des Beschwerdegegners in das Verfahren II 2020 76 im Wesentlichen damit begründet, dass die Beschwerdeführer in diesem Verfahren (unbestrittenermassen) einen Antrag auf Vereinigung desselben mit dem Verfahren II 2020 75 sowie einen Antrag auf Sistierung des Verfahrens II 2020 76 (bis ein rechtskräftiger Entscheid eines schweizerischen Gerichts über die Erbenstellung der Beschwerdeführer vorliegt) gestellt haben. Sie hat deshalb die Berufung der Beschwerdeführer auf die genannte Beiladung abgelehnt.

8.4. Es trifft zu, dass der Streitgegenstand der beiden genannten Verfahren derselbe ist, nämlich die Veranlagung für das Steuerjahr 2012 in Bezug auf die inzwischen verstorbenen Eheleute D.A.________ und E.A.________. Entscheidend ist jedoch, weshalb die Vorinstanz sich veranlasst sah, im Verfahren II 2020 76 dem Beschwerdegegner von Amtes wegen das rechtliche Gehör zu gewähren bzw. ihn beizuladen, im Verfahren II 2020 75 dagegen von der Beiladung der Beschwerdeführer abzusehen. Im Verfahren II 2020 76 haben die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde (an die Vorinstanz) nicht nur die genannten Anträge gestellt, sondern auf dem Deckblatt auch den Beschwerdegegner als Beschwerdeführer 1 aufgeführt. Die Beschwerde des (jetzigen) Beschwerdegegners an die Vorinstanz enthielt jedoch weder derartige Anträge noch waren die Beschwerdeführer als Parteien aufgeführt. Dieser tatsächliche Unterschied ist relevant, denn die Beschwerdeführer wollten direkt auf das Verfahren ihres Bruders Einfluss nehmen und integrierten diesen auch gleich in ihr Verfahren, weshalb Letzterer bzw. der Beschwerdegegner anzuhören war. Die Ausgangslage war bei beiden Verfahren insofern unterschiedlich, weshalb die Vorinstanz zurecht unterschiedlich vorgegangen ist.
Das angefochtene Urteil steht deshalb im Einklang mit Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV, weshalb sich die entsprechende Rüge als unberechtigt erweist.

9.

9.1. Im Weiteren rügen die Beschwerdeführer, die Vorinstanz sei, insoweit sie dem Beschwerdegegner im angefochtenen Urteil bzw. Teilentscheid eine Parteientschädigung von Fr. 800.-- zugesprochen habe, in Willkür (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) verfallen. Im Verfahren II 2020 100 sowie II 2020 75 habe nämlich gar kein Schriftenwechsel zur Frage der Beiladung stattgefunden und in seiner Stellungnahme vom 28. September 2020 - unter der Verfahrensnummer II 2020 76 - habe sich der Beschwerdegegner nicht zur Beiladung geäussert. Ausserdem sei dem Beschwerdegegner im Nichteintretensentscheid unter der Verfahrensnummer II 2020 76 keine Parteientschädigung zugesprochen und damit bereits über den Entschädigungsanspruch entschieden worden, und zwar abschlägig.

9.2. Zunächst ist festzuhalten, dass die obsiegende gegenüber der unterlegenen Partei grundsätzlich Anspruch auf Parteientschädigung hat (Art. 144 Abs. 4
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 144 Kosten - 1 Die Kosten des Verfahrens vor der kantonalen Steuerrekurskommission werden der unterliegenden Partei auferlegt; wird die Beschwerde teilweise gutgeheissen, so werden sie anteilmässig aufgeteilt.
1    Die Kosten des Verfahrens vor der kantonalen Steuerrekurskommission werden der unterliegenden Partei auferlegt; wird die Beschwerde teilweise gutgeheissen, so werden sie anteilmässig aufgeteilt.
2    Dem obsiegenden Beschwerdeführer werden die Kosten ganz oder teilweise auferlegt, wenn er bei pflichtgemässem Verhalten schon im Veranlagungs- oder Einspracheverfahren zu seinem Recht gekommen wäre oder wenn er die Untersuchung der kantonalen Steuerrekurskommission durch trölerisches Verhalten erschwert hat.
3    Wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen, kann von einer Kostenauflage abgesehen werden.
4    Für die Zusprechung von Parteikosten gilt Artikel 64 Absätze 1-3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968239 sinngemäss.
5    Die Höhe der Kosten des Verfahrens vor der kantonalen Steuerrekurskommission wird durch das kantonale Recht bestimmt.
DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG; § 128 StG/SZ i.V.m. § 74 Abs. 1 VRP/SZ).

9.3. Aufgrund des vorinstanzlich festgestellten und sich aus den Akten ergebenden (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG) Sachverhalts ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdegegner entgegen den Beschwerdeführern in seiner Eingabe vom 28. September 2020 zum Beiladungsgesuch geäussert hat, wenn auch nur knapp (vgl. E. 5 oben). Dass diese Eingabe unter der Verfahrensnummer II 2020 76 erfolgte, ist eine Konsequenz daraus, dass die Beschwerdeführer unter derselben Verfahrensnummer vorgängig ihr Gesuch um Beiladung in das (andere) Verfahren II 2020 75 stellten. Im Nichteintretensentscheid vom 2. November 2020 im Verfahren II 2020 76 (Nichteintreten auf die Beschwerde von A.A.________ und B.A.________ wegen Fristversäumnis) hat der Einzelrichter des Verwaltungsgerichts zudem sowohl in den Erwägungen wie auch im Dispositiv festgehalten, dass über das Beiladungsgesuch in das Verfahren II 2020 75 im Verfahren II 2020 75 entschieden werde (vgl. E. 2.5 und Ziff. 2 Dispositiv Nichteintretensentscheid). Materiell ist damit im genannten Nichteintretensentscheid entgegen den Beschwerdeführern nicht über die Parteientschädigung (zugunsten des Beschwerdegegners) betreffend das Beiladungsgesuch entschieden worden. Die Vorinstanz konnte deshalb im angefochtenen
Urteil bzw. Teilentscheid über die Parteientschädigung zugunsten des Beschwerdegegners befinden.

9.4. In Bezug auf die Frage, in welcher Höhe im konkreten Fall eine Parteientschädigung zugesprochen wird, verfügte die Vorinstanz über ein weites Ermessen (vgl. statt vieler Urteile 2C 133/2017 vom 8. Februar 2018 E. 4; 2C 865/2012 vom 8. März 2013 E. 4). Angesichts der genannten Umstände erweist sich die Zusprechung der beanstandeten Parteientschädigung durch die Vorinstanz als willkürfrei.

10.

10.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist demnach unbegründet und somit abzuweisen.

10.2. Bei diesem Verfahrensausgang tragen die Beschwerdeführer zu gleichen Teilen unter solidarischer Haftung die Verfahrenskosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 65
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
, Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Ausserdem haben sie dem Beschwerdegegner zu gleichen Teilen unter solidarischer Haftung eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen unter solidarischer Haftung auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführer haben dem Beschwerdegegner zu gleichen Teilen unter solidarischer Haftung eine Parteientschädigung von Fr. 500.-- zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer II, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Dezember 2021

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Quinto
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 2C_1049/2020
Date : 20. Dezember 2021
Published : 07. Januar 2022
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Öffentliche Finanzen und Abgaberecht
Subject : Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Schwyz sowie direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2012


Legislation register
BGG: 42  65  66  68  82  83  86  89  91  95  97  99  100  102  105  106
BV: 8  9  29
DBG: 144
VwVG: 6  57  64
BGE-register
104-IB-385 • 133-III-235 • 134-I-83 • 135-II-384 • 136-I-229 • 136-I-241 • 136-V-362 • 138-I-162 • 139-I-229 • 139-II-404 • 140-III-264 • 141-I-70 • 142-I-135 • 142-V-513 • 142-V-94 • 143-III-65 • 143-V-139 • 144-III-368 • 144-V-210 • 147-I-73
Weitere Urteile ab 2000
1C_134/2010 • 2C_1049/2020 • 2C_133/2017 • 2C_147/2017 • 2C_206/2019 • 2C_373/2016 • 2C_432/2016 • 2C_491/2009 • 2C_57/2018 • 2C_64/2013 • 2C_65/2013 • 2C_77/2009 • 2C_78/2009 • 2C_824/2015 • 2C_865/2012 • 6B_651/2018 • 8C_510/2019
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