Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A 503/2019
Urteil vom 20. Dezember 2019
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, von Werdt, Schöbi, Bovey,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Ernst Andreas Kolb,
Beschwerdeführer,
gegen
1. B.B.________,
2. C.B.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Martin Basler,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Elektronische Signatur; rechtzeitige Beschwerdeeinreichung (Kindesunterhalt),
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, vom 15. Mai 2019 (ZVE.2019.11).
Sachverhalt:
C.B.________ und A.________ sind die Eltern des 2017 geborenen B.B.________.
Mit Urteil vom 15. November 2018 verpflichtete das Bezirksgericht Zofingen den Vater zu Unterhaltsbeiträgen für den Sohn von Fr. 400.-- ab Geburt bis Juni 2019 und von Fr. 650.-- ab Juli 2019 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung.
Mit Entscheid vom 15. Mai 2019 trat das Obergericht des Kantons Aargau auf die Berufung des Vaters nicht ein.
Gegen diesen Entscheid hat der Vater am 20. Juni 2019 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht mit den Begehren um dessen Aufhebung und Feststellung, dass auf die Berufung einzutreten sei, um Rückweisung der Sache an das Obergericht, eventualiter für den Fall eines reformatorischen Urteils um Festsetzung der Unterhaltsbeiträge auf Fr. 250.-- pro Monat. Ferner wird die aufschiebende Wirkung und die unentgeltliche Rechtspflege verlangt.
Mit Vernehmlassung vom 16. September 2019 schlossen die Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Ferner stellten sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
Am 27. September 2019 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Nichteintretensentscheid in einer Unterhaltssache mit Fr. 30'000.-- übersteigendem Streitwert; die Beschwerde in Zivilsachen steht offen (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
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1 | Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
2 | Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch: |
a | Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide: |
b1 | über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen, |
b2 | über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien, |
b3 | über die Bewilligung zur Namensänderung, |
b4 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen, |
b5 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen, |
b6 | auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes, |
b7 | ... |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
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1 | In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
a | 15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen; |
b | 30 000 Franken in allen übrigen Fällen. |
2 | Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig: |
a | wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
b | wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
c | gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
d | gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin; |
e | gegen Entscheide des Bundespatentgerichts. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
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1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen: |
a | ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
b | ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet; |
c | eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |
2.
Das Obergericht hat erwogen, der bezirksgerichtliche Entscheid sei dem Vater am 23. Januar 2019 zugestellt worden und die Berufungsfrist mithin am Freitag, 22. Februar 2019 abgelaufen. Sodann hat es festgestellt, die vom deutschen Rechtsanwalt verfasste und aufgegebene Berufung habe das Obergericht auf drei Arten erreicht:
Am 22. Februar 2019 um 17:51 Uhr sei eine gewöhnliche E-Mail mit der angehängten Berufungsschrift eingegangen, wobei fraglich sei, ob eine qualifizierte elektronische Signatur gemäss dem Bundesgesetz über die elektronische Signatur (ZertES, SR 943.03) vorliege. Dies könne jedoch offen bleiben, weil Eingaben an die Adresse auf der vom betreffenden Gericht verwendeten anerkannten Zustellplattform gemäss Art. 4 der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahrens (VeÜ-ZSSV, SR 272.1) zu senden seien. Die Übermittlung sei nicht an eine solche Zustellplattform erfolgt, sondern es sei eine gewöhnliche E-Mail versandt worden.
Am 22. Februar 2019 um 17:52 Uhr sei eine elektronische Eingabe auf der Zustellplattform eingegangen, welche aber nicht mit der erforderlichen elektronischen Signatur versehen gewesen sei.
Schliesslich sei ein physisches Exemplar der Berufung in einem Umschlag der Schweizer Botschaft in Berlin übergeben worden, wobei der Umschlag den Eingangsstempel der Botschaft vom Montag, 25. Februar 2019 trage. Obwohl der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten und die Beweislast für die Rechtzeitigkeit einer Parteihandlung allgemein bekannt sei, habe er auf dem Briefumschlag keinerlei Hinweise angebracht, dass die Sendung beispielsweise zu einem früheren Zeitpunkt mit Zeugen in den Briefkasten der Botschaft eingeworfen worden wäre; vielmehr habe der Rechtsanwalt auf dem Umschlag den Vermerk angebracht: "Übergabe an die Schweizerische Botschaft in Berlin".
Ausgehend von diesen Feststellungen hat das Obergericht befunden, auf keinem der drei Kanäle sei die Berufung korrekt bzw. fristgerecht eingereicht worden, weshalb sie nicht materiell behandelt werden könne.
3.
Der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers erklärt ausführlich das deutsche System und bringt im Anschluss vor, er habe unstreitig IncaMail als offizielle Zustellplattform gemäss Art. 4
SR 272.1 Verordnung vom 18. Juni 2010 über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren (VeÜ-ZSSV) VeÜ-ZSSV Art. 4 Eingaben - Eingaben an eine Behörde sind an die Adresse auf der von ihr verwendeten anerkannten Zustellplattform zu senden. |
Berufung nicht entgegengenommen habe.
Während der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers bereits in seiner Beschwerde geltend gemacht hatte, dass seine elektronische Signatur der Bundesrechtsanwaltskammer zu Eingaben bei allen deutschen Behörden, Gerichten und sonstigen Stellen berechtige, bekräftigt er in seiner Replik nochmals seinen Standpunkt, wonach er "aus hiesiger Sicht" (d.h. aus deutscher Perspektive) alles richtig gemacht habe.
3.1. Der Rechtsanwalt des Beschwerdeführersmacht nach dem Gesagten nicht etwa ein Versehen geltend (dass er keine elektronische Eingabe hätte machen wollen oder irrtümlich eine falsche Signatur verwendet hätte), sondern er stellt sich auf den Standpunkt, dass seine elektronische Eingabe an das Obergericht mit der elektronischen Signatur der Bundesrechtsanwaltskammer rechtsgültig unterzeichnet sei, weil diese Signatur ihn berechtige, gegenüber allen Gerichten und Behörden aufzutreten. Indes kann er aus den Verhältnissen und Rechtsgrundlagen in Deutschland nichts ableiten:
Für Zustellungen in der Schweiz gelten, wofür es keiner grossen Erläuterungen bedarf, nicht die deutschen, sondern die schweizerischen gesetzlichen Grundlagen. Zwar sind die Anforderungen des ZertES mit denen der VO (EG) Nr. 910/2014 vom 23. Juli 2014 vergleichbar; die Anerkennung qualifizierter Zertifikate aus EU-Ländern in der Schweiz erfordert aber vorgängig den Abschluss entsprechender internationaler Abkommen, zu deren Aushandlung der Bundesrat zwar gesetzlich ermächtigt ist (vgl. Art. 20
SR 943.03 Bundesgesetz vom 18. März 2016 über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur und anderer Anwendungen digitaler Zertifikate (Bundesgesetz über die elektronische Signatur) - Bundesgesetz über die elektronische Signatur ZertES Art. 20 - 1 Um die internationale Verwendung elektronischer Signaturen und anderer Anwendungen kryptografischer Schlüssel sowie deren rechtliche Anerkennung zu erleichtern, kann der Bundesrat internationale Abkommen schliessen, namentlich über: |
|
1 | Um die internationale Verwendung elektronischer Signaturen und anderer Anwendungen kryptografischer Schlüssel sowie deren rechtliche Anerkennung zu erleichtern, kann der Bundesrat internationale Abkommen schliessen, namentlich über: |
a | die Anerkennung elektronischer Signaturen, elektronischer Siegel und digitaler Zertifikate; |
b | die Anerkennung von Anbieterinnen von Zertifizierungsdiensten und von Anerkennungsstellen; |
c | die Anerkennung von Prüfungen und Konformitätsbewertungen; |
d | die Anerkennung von Konformitätszeichen; |
e | die Anerkennung von Akkreditierungssystemen und akkreditierten Stellen; |
f | die Erteilung von Normungsaufträgen an internationale Normungsorganisationen, soweit in der Gesetzgebung auf bestimmte technische Normen verwiesen wird oder verwiesen werden soll; |
g | die Information und Konsultation bezüglich Vorbereitung, Erlass, Änderung und Anwendung solcher Vorschriften oder Normen. |
2 | Zur Ausführung internationaler Abkommen über Gegenstände nach Absatz 1 erlässt der Bundesrat die erforderlichen Bestimmungen. |
3 | Er kann Aufgaben im Zusammenhang mit der Information und der Konsultation bezüglich Vorbereitung, Erlass und Änderung von Vorschriften oder von technischen Normen Privaten übertragen und dafür eine Abgeltung vorsehen. |
3.2. Sämtliche Gesetze und Verordnungen des Bundes und auch die nötigen Informationen betreffend elektronischen Verkehr mit schweizerischen Gerichten sind im Internet leicht greifbar, vorliegend sowohl auf der Website des Kantons Aargau bzw. der Aargauer Gerichte als auch auf der Website des Schweizerischen Bundesgerichtes, wo ein direkter Link auf der Hauptseite zu den Informationen über den elektronischen Verkehr und dort ein weiterer Link zu den Voraussetzungen für elektronische Eingaben führt: Die elektronische Eingabe kann über die Zustellplattformen PrivaSphere oder IncaMail erfolgen und muss mit einer elektronischen Signatur versehen sein, welche von einer anerkannten Anbieterin von Zertifizierungsdiensten gemäss der Liste nach Art. 5
SR 943.03 Bundesgesetz vom 18. März 2016 über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur und anderer Anwendungen digitaler Zertifikate (Bundesgesetz über die elektronische Signatur) - Bundesgesetz über die elektronische Signatur ZertES Art. 5 Liste der anerkannten Anbieterinnen von Zertifizierungsdiensten - 1 Die Anerkennungsstellen melden der Akkreditierungsstelle die von ihnen anerkannten Anbieterinnen von Zertifizierungsdiensten. |
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1 | Die Anerkennungsstellen melden der Akkreditierungsstelle die von ihnen anerkannten Anbieterinnen von Zertifizierungsdiensten. |
2 | Die Akkreditierungsstelle stellt der Öffentlichkeit die Liste der anerkannten Anbieterinnen von Zertifizierungsdiensten zur Verfügung. |
SR 943.032 Verordnung vom 23. November 2016 über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur und anderer Anwendungen digitaler Zertifikate (Verordnung über die elektronische Signatur, VZertES) - Verordnung über die elektronische Signatur VZertES Art. 5 Ausstellung geregelter Zertifikate auf natürliche Personen - 1 Die anerkannten Anbieterinnen müssen von den Personen, die ein geregeltes Zertifikat anfordern, verlangen, dass sie einen Pass, eine Schweizer Identitätskarte oder eine für die Einreise in die Schweiz anerkannte Identitätskarte persönlich vorweisen. |
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1 | Die anerkannten Anbieterinnen müssen von den Personen, die ein geregeltes Zertifikat anfordern, verlangen, dass sie einen Pass, eine Schweizer Identitätskarte oder eine für die Einreise in die Schweiz anerkannte Identitätskarte persönlich vorweisen. |
2 | Sind spezifische Attribute (Art. 7 Abs. 3 Bst. a ZertES), Vertretungsbefugnisse oder die vertretene UID-Einheit (Art. 7 Abs. 3 Bst. b ZertES) im Handelsregister eingetragen, so müssen die anerkannten Anbieterinnen einen aktuellen beglaubigten Handelsregisterauszug verlangen. Die im Auszug aufgeführten spezifischen Attribute und Vertretungsbefugnisse bedürfen weder einer Bestätigung durch die zuständigen Stelle noch der Zustimmung der vertretenen UID-Einheit im Sinne von Artikel 9 Absätze 2 und 3 ZertES. |
3 | Die anerkannten Anbieterinnen müssen sicherstellen, dass die Einträge im Zertifikat dem Handelsregister nicht widersprechen. Insbesondere dürfen sie für eine Person, die laut Handelsregister zur Vertretung einer Rechtseinheit befugt ist oder in ihr eine Funktion hat, in Bezug auf die betreffende Rechtseinheit nur dieselben Vertretungsbefugnisse oder dieselbe Funktion in das Zertifikat aufnehmen. |
4 | Ist die vertretene UID-Einheit im Handelsregister eingetragen, muss die Zustimmung zur Aufnahme von nicht im Handelsregister eingetragenen Vertretungsbefugnissen in das Zertifikat von einer Person, die laut Handelsregister zur Vertretung der UID-Einheit befugt ist, unterzeichnet werden. |
5 | Die anerkannten Anbieterinnen überprüfen ausserdem die Daten zu den Kernmerkmalen der vertretenen UID-Einheiten anhand des UID-Registers (Art. 11 Abs. 1 UIDG5). Hat die UID-Einheit der Veröffentlichung ihrer Daten zu den Kernmerkmalen nicht zugstimmt (Art. 11 Abs. 3 UIDG), müssen sie einen aktuellen beglaubigten Auszug aus dem UID-Register verlangen. |
6 | Die Absätze 1-5 gelten auch für die Ausstellung eines geregelten Zertifikats auf eine natürliche Person, die ein Pseudonym verwendet. |
3.3. Soweit ein Rechtsanwalt eine Beschwerde in elektronischer Form einreichen will, bedarf es einer elektronischen Signatur, welche die soeben beschriebenen Voraussetzungen erfüllt. Dies gilt auch für ausländische Rechtsanwälte, welche auf einen schweizerischen Korrespondenzanwalt verzichten wollen. Dass die korrekte elektronische Einreichung der Berufung beim Obergericht des Kantons Aargau scheiterte, ist entgegen den Ausführungen des Rechtsanwaltes des Beschwerdeführers nicht einer Panne oder technischen Unzulänglichkeit, sondern allein dem Umstand zuzuschreiben, dass er nicht über eine elektronische Signatur verfügt, wie sie für Eingaben an schweizerische Gerichte erforderlich ist, sondern über eine solche gemäss den Vorgaben der deutschen Bundesrechtsanwaltskammer, mit welcher in der Schweiz keine elektronischen Eingaben signiert werden können.
3.4. Inwiefern vor diesem Hintergrund Bundes- oder Völkerrecht verletzt sein soll (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
4.
Im Zusammenhang mit dem Briefeinwurf macht der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers geltend, er sei am Freitagabend, 22. Februar 2019, mit seiner Ehefrau zur Schweizer Botschaft in Berlin gefahren, wo diese die Sendung um 21:04 Uhr in den Briefkasten eingeworfen habe, was er mit vor Ort gemachten Fotografien und einer eidesstattlichen Erklärung seiner Ehefrau belegen könne. Das Anbringen von Hinweisen auf dem Briefumschlag bei einem ausserhalb der Schalteröffnungszeiten erfolgenden Einwurf sei in der Bundesrepublik Deutschland unüblich und die Schweizer Botschaft in Berlin befinde sich ja schliesslich auf dem Gebiet der Bundesrepublik. Das Obergericht habe das rechtliche Gehör verletzt, willkürlich gehandelt und insgesamt gegen Verfassungsrecht verstossen, indem es die Umstände der Übergabe nicht von sich aus näher abgeklärt habe.
In seiner Replik macht der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers geltend, dass die Eingabe vom 22. Februar 2019 aus Sicht des Obergerichtes rechtzeitig gewesen sei und er sofort seine Beweismittel (Fotografien etc.) vorgelegt hätte, wenn das Obergericht ihn darauf hin gewiesen hätte, dass das Dokument vom Botschaftspersonal mit einem anderen Eingangsstempel versehen worden sei. Ferner erfolgt eine Verwahrung gegen die von der Gegenseite vernehmlassungsweise in Zweifel gezogene Echtheit der (erstmals vor Bundesgericht vorgelegten) Fotografien. Abschliessend hält er fest, er wolle für sich keine Privilegierung in Anspruch nehmen, habe aber gleichermassen Anspruch auf ein faires Verfahren.
4.1. Gemäss Art. 143 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 143 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. |
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1 | Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. |
2 | Bei elektronischer Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.61 |
3 | Die Frist für eine Zahlung an das Gericht ist eingehalten, wenn der Betrag spätestens am letzten Tag der Frist zugunsten des Gerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist. |
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss ein Rechtsanwalt um das Risiko wissen, dass seine Sendung nicht am gleichen Tag abgestempelt wird, wenn er sie nicht am Schalter aufgibt, sondern nach Schalterschluss in einen Briefkasten einwirft. Wenn er eine derartige verfahrensmässige Unsicherheit über die Fristwahrung schafft, muss er für die Behauptung der Rechtzeitigkeit unaufgefordert und vor Ablauf der Rechtsmittelfrist Beweismittel anbieten, indem er beispielsweise auf dem Briefumschlag vermerkt, die Postsendung sei kurz vor Fristablauf in Anwesenheit von Zeugen in einen Briefkasten gelegt worden (bundesgerichtliche Urteile 5P.113/2005 vom 13. September 2006 E. 3.1; 5A 267/2008 vom 16. Oktober 2008 E. 3.1; 6B 397/2012 vom 20. September 2012 E. 1.2; 8C 696/2018 vom 7. November 2018 E. 3.4; 5A 972/2018 vom 5. Februar 2019 E. 4.1).
Für ausländische Rechtsanwälte, welche in der Schweiz tätig sein wollen, gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der gleiche Massstab wie für schweizerische Rechtsanwälte (BGE 142 IV 299 E. 1.2.2 S. 303); insbesondere müssen sie sich ebenfalls über die gängige Rechtsprechung informieren (BGE 142 IV 299 E. 1.2.2 und 1.3.5 S. 303 und 306). Die vorstehend zitierte Rechtsprechung - welche im Übrigen auf der Website des Bundesgerichtes und auch über andere Kanäle problemlos greifbar ist - muss sich der ausländische Rechtsanwalt mithin entgegenhalten lassen. Es hilft dem Rechtsanwalt des Beschwerdeführers deshalb nicht, wenn er sich darauf beruft, dass er nach deutschen Gepflogenheiten alles richtig gemacht habe. Will er in einem anderen Land als Rechtsanwalt auftreten statt (wie üblich) vor Ort einen Korrespondenzanwalt einzuschalten, so muss er sich die am Gerichtsort geltenden Gepflogenheiten - vorliegend geht es sogar um konstante bundesgerichtliche Rechtsprechung und nicht bloss um Gepflogenheiten - entgegenhalten lassen. Dies bedeutet weder eine Privilegierung noch eine Benachteiligung.
4.2. Der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers hat die Rechtzeitigkeit der Beschwerde gegenüber dem Obergericht gar nicht erst behauptet bzw. thematisiert und auch keinerlei Hinweise darauf gegeben, dass er die Sendung früher als am angesichts der Umstände (Einwurf am Freitagabend nach 21 Uhr) zu erwartenden Stempeldatum vom Montag in den Briefkasten der Botschaft eingeworfen habe; im Gegenteil hat er nach den Feststellungen des Obergerichtes sogar einen Vermerk angebracht, die Sendung sei der Botschaft "überbracht" worden. Dass Rechtsanwalt Kolb die Beweisproblematik nicht nur, wie in E. 4.1 erwähnt, bewusst sein musste, sondern dass sie ihm vorliegend tatsächlich bewusst war, zeigt sich darin, dass er bzw. seine Ehefrau den Briefeinwurf offenbar mit der Handykamera dokumentierten.
Der Grundsatz von Treu und Glauben gebietet nach dem in E. 4.1 Gesagten, dass ein Rechtsanwalt die Beweise sofort auf den Tisch legt und diese nicht erst nach Vorliegen des Urteils in einem weiteren Rechtsmittelverfahren geltend macht. Daran ändert der Hinweis nichts, man lebe im Ausland: Wie gesagt gilt für ausländische Rechtsanwälte der gleiche Massstab wie für inländische und war sich Rechtsanwalt Kolb der gesamten Problematik bewusst, wobei es sich beim Grundsatz von Treu und Glauben im Übrigen um eine universelle verfahrensrechtliche Maxime handelt.
War aber Rechtsanwalt Kolb gehalten, die von ihm angefertigten Beweise umgehend und aus eigenem Antrieb vorzulegen, und durfte das Obergericht nach dem Gesagten von einem "Überbringen" am 25. Februar 2019 ausgehen, ist das Nachreichen der Beweismittel vor Bundesgericht nicht erst durch den Nichteintretensentscheid des Obergerichtes veranlasst. Insofern greift der Grundsatz, wonach im bundesgerichtlichen Verfahren ein generelles Novenverbot zum Tragen kommt, und erweist sich das Nachreichen von Fotografien und Erklärungen erst vor Bundesgericht als verspätet (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
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1 | Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
2 | Neue Begehren sind unzulässig. |
4.3. Nach dem Gesagten ist keine Rechtsverletzung, namentlich auch keine Gehörsverletzung auszumachen, wenn das Obergericht davon ausging, die Berufung sei der Schweizerischen Botschaft in Berlin am 25. Februar 2019 überbracht worden, und es keine weiteren Abklärungen oder Rückfragen tätigte.
5.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde unbegründet und deshalb abzuweisen ist.
6.
Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
7.
Angesichts der speziellen Situation rechtfertigt es sich, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
4.
Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. Dezember 2019
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli