Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9C 67/2018

Urteil vom 20. Dezember 2018

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Glanzmann,
Gerichtsschreiber Fessler.

Verfahrensbeteiligte
Dr. med. A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Marc Tomaschett,
Beschwerdeführer,

gegen

1. CSS Kranken-Versicherung AG,
Tribschenstrasse 21, 6005 Luzern,
2. Aquilana Versicherungen, Bruggerstrasse 46,
5401 Baden,
3. Moove Sympany AG, vormals Krankenkasse 57,
Jupiterstrasse 15, 3015 Bern,
4. Supra-1846 SA, Chemin des Plaines 2,
1007 Lausanne,
5. Sumiswalder Kranken- und Unfallkasse,
Spitalstrasse 47, 3454 Sumiswald,
6. Genossenschaft Krankenkasse Steffisburg,
Unterdorfstrasse 37, 3612 Steffisburg,
7. CONCORDIA Schweizerische Kranken- und
Unfallversicherung AG, Hauptsitz, Rechtsdienst,
Bundesplatz 15, 6002 Luzern,
8. Atupri Gesundheitsversicherung,
Zieglerstrasse 29, 3007 Bern,
9. Avenir Assurance Maladie SA, Rechtsdienst,
Rue des Cèdres 5, 1920 Martigny,
10. Krankenkasse Luzerner Hinterland,
Luzernstrasse 19, 6144 Zell,
11. KPT Krankenkasse AG, Tellstrasse 18, 3014 Bern,
12. ÖKK Kranken- und Unfallversicherungen AG,
Bahnhofstrasse 9, 7302 Landquart,
13. Vivao Sympany AG, vormals Vivao Sympany
Schweiz AG, vormals ÖKK Öffentliche
Krankenkassen Schweiz, Peter Merian-Weg 4,
4052 Basel,
14. Kolping Krankenkasse AG, Wallisellenstrasse 55,
8600 Dübendorf,
15. Easy Sana Krankenversicherung AG,
Rue des Cèdres 5, 1920 Martigny,
16. KLuG Krankenversicherung, Gubelstrasse 22,
6300 Zug,
17. EGK Grundversicherungen AG, Brislachstrasse 2,
4242 Laufen,
18. sodalis gesundheitsgruppe, Balfrinstrasse 15,
3930 Visp,
19. Progrès Versicherungen AG, Zürichstrasse 130,
8600 Dübendorf,
20. SWICA Krankenversicherung AG,
Römerstrasse 38, 8401 Winterthur,
21. Galenos Kranken- und Unfallversicherung,
Militärstrasse 36, Postfach, 8021 Zürich,
22. Mutuel Krankenversicherung AG, Rechtsdienst,
Rue des Cèdres 5, 1920 Martigny,
23. Sanitas Grundversicherungen AG, Jägerstrasse 3,
8021 Zürich,
24. Intras Kranken-Versicherung AG,
avenue de Valmont 41, 1010 Lausanne,
25. Philos Krankenversicherung AG, Rechtsdienst,
Rue des Cèdres 5, 1920 Martigny,
26. Assura-Basis SA,
Avenue Charles-Ferdinand Ramuz 70, 1009 Pully,
27. Visana AG, Weltpoststrasse 19/21, 3015 Bern,
28. Agrisano Krankenkasse AG, Laurstrasse 10,
5200 Brugg,
29. Helsana Versicherungen AG, Versicherungsrecht,
Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf,
30. sana24 AG, Weltpoststrasse 19, 3015 Bern,
31. Arcosana AG, Tribschenstrasse 21, 6005 Luzern,
32. vivacare AG, Weltpoststrasse 19, 3015 Bern,
33. Compact Grundversicherungen AG,
Jägerstrasse 3, 8021 Zürich,
alle handelnd durch Verein santésuisse,
und diese vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Vincent Augustin,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Krankenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 2. Dezember 2017 (200 15 600+934 + 200 17 629 SCHG).

Sachverhalt:

A.

A.a. Am 29. Juni 2015 reichten verschiedene Krankenversicherer, u.a. die CSS Kranken-Versicherung AG, vertreten durch santésuisse, beim Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern Klage gegen Dr. med. A.________ ein mit den Rechtsbegehren, der Beklagte sei zu verpflichten, jene Beträge zurückzuerstatten, die er für das Rechnungssteller-Statistikjahr 2013 (RSS 2013) wegen unwirtschaftlicher oder allenfalls nicht gesetzlicher Behandlungsweise zu Unrecht vereinnahmt habe; gegebenenfalls seien weitere Sanktionsmassnahmen zu treffen; die Konkretisierung des Forderungsbetrages bleibe ausdrücklich vorbehalten (Verfahren SCHG 200.2015.600). Im Rahmen der Ergänzung der Klage vom 23. Oktober 2015 wurde dasselbe Rechtsbegehren für das Jahr 2014 gestellt. Da die Klägerschaft nicht identisch war, eröffnete das Schiedsgericht ein eigenständiges Verfahren (SCHG 200.2015.934).
Der ins Recht gefasste Arzt beantragte in seinen Antworten, die Rückforderungsklagen seien abzuweisen, sofern darauf eingetreten werden könne; zur Überprüfung seiner Zahlen sei die analytische Methode, systematische Einzelfallprüfung oder repräsentative Einzelfallprüfung mit Hochrechnung, anzuwenden. In Replik und Duplik hielten die Parteien an ihren Begehren fest.

A.b. Am 3. Juli 2017 reichten im Wesentlichen dieselben Krankenversicherer eine weitere Klage gegen Dr. med. A.________ ein mit den Rechtsbegehren, der Beklagte (bzw. alternativ die ihm gehörende und zuzurechnende B.________ GmbH) sei zu verpflichten, den klagenden Versicherern für 2015 jene Beträge zurückzuzahlen, die aus unwirtschaftlicher Behandlung resultierten; die Präzisierung und Konkretisierung des Forderungsbetrages bleibe vorbehalten (Verfahren SCHG 200.2017.629).
Der beklagte Arzt beantragte in seiner Antwort die Abweisung der Rückforderungsklage, sofern darauf eingetreten werden könne, eventualiter die Anwendung der analytischen Methode, systematische Einzelfallprüfung oder repräsentative Einzelfallprüfung mit Hochrechnung zur Überprüfung seiner Zahlen.

A.c. In ihren Schlussbemerkungen vom 6. November 2017 zu allen drei Verfahren hielten die Parteien an den Anträgen und Ausführungen in ihren Rechtsschriften fest.

B.
Am 2. Dezember 2017 entschied das Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern Folgendes:

1. Die Verfahren SCHG/2015/600 und 934 sowie SCHG/2017/629 werden vereinigt.
2. Soweit auf die Klage vom 29. Juni 2015 (Verfahren SCHG/2015/600) einzutreten ist, wird sie dahin gutgeheissen, als der Beklagte verurteilt wird, den Klägerinnen Nrn. 1, 4-29, 31-33 für das Jahr 2013 den Betrag von insgesamt Fr. 1'021'297.50 zurückzuerstatten.
3. Soweit auf die Klage vom 23. Oktober 2015 (Verfahren SCHG/2015/ 934) einzutreten ist, wird sie dahin gutgeheissen, als der Beklagte verurteilt wird, den Klägerinnen Nrn. 1, 3-9, 11-14, 16-31 und 32 (in eigener Sache) für das Jahr 2014 den Betrag von insgesamt Fr. 934'300.50 zurückzuerstatten.
4. Die Klage vom 3. Juli 2017 (Verfahren SCHG/2017/629) wird dahin gutgeheissen, als der Beklagte verurteilt wird, den Klägerinnen Nrn. 1-29, 31, 32 (in eigener Sache) und 33 für das Jahr 2015 den Betrag von insgesamt Fr. 917'098.55 zurückzuerstatten.
5.-7. (...).

C.
Dr. med. A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit den Rechtsbegehren, der schiedsgerichtliche Entscheid vom 2. Dezember 2017 sei aufzuheben, und alle drei Klagen seien abzuweisen; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese anzuweisen, zur Überprüfung seiner Zahlen die analytische Methode, systematische Einzelfallprüfung oder repräsentative Einzelfallprüfung mit Hochrechnung, anzuwenden; subeventualiter seien die einzelnen Rückforderungsbeträge so zu berechnen, dass seine Existenz nicht gefährdet sei; dem Rechtsmittel sei aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Die Krankenversicherer beantragen die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Dr. med. A.________ hat Bemerkungen zu den Ausführungen der Krankenversicherer gemacht.

Erwägungen:

1.
Die Vernehmlassung der Beschwerdegegner ist nicht rechtzeitig innert der Frist bis 12. März 2018 eingereicht worden. Sie ist daher unbeachtlich. Dasselbe muss folgerichtig auch für die diesbezüglichen Bemerkungen des Beschwerdeführers gelten, soweit sie nicht ohnehin über den Rahmen des Replikrechts (vgl. dazu BGE 133 I 100 E. 4.6 S. 105) hinausgehen.

2.
Der Beschwerdeführer hat nach seinen Bemerkungen zur verspäteten Vernehmlassung der Beschwerdegegner einen (nicht unterzeichneten) Vertrag (Version vom 20. März 2018) betreffend die "Screening-Methode im Rahmen der Kontrolle der Wirtschaftlichkeit gemäss Art. 56 Abs. 6
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)
KVG Art. 56 Wirtschaftlichkeit der Leistungen - 1 Der Leistungserbringer muss sich in seinen Leistungen auf das Mass beschränken, das im Interesse der Versicherten liegt und für den Behandlungszweck erforderlich ist.
1    Der Leistungserbringer muss sich in seinen Leistungen auf das Mass beschränken, das im Interesse der Versicherten liegt und für den Behandlungszweck erforderlich ist.
2    Für Leistungen, die über dieses Mass hinausgehen, kann die Vergütung verweigert werden. Eine nach diesem Gesetz dem Leistungserbringer zu Unrecht bezahlte Vergütung kann zurückgefordert werden. Rückforderungsberechtigt ist:
a  im System des Tiers garant (Art. 42 Abs. 1) die versicherte Person oder nach Artikel 89 Absatz 3 der Versicherer;
b  im System des Tiers payant (Art. 42 Abs. 2) der Versicherer.
3    Der Leistungserbringer muss dem Schuldner der Vergütung die direkten oder indirekten Vergünstigungen weitergeben, die ihm:
a  ein anderer in seinem Auftrag tätiger Leistungserbringer gewährt;
b  Personen oder Einrichtungen gewähren, welche Arzneimittel oder der Untersuchung oder Behandlung dienende Mittel oder Gegenstände liefern.
3bis    Versicherer und Leistungserbringer können vereinbaren, dass Vergünstigungen gemäss Absatz 3 Buchstabe b nicht vollumfänglich weitergegeben werden müssen. Diese Vereinbarung ist den zuständigen Behörden auf Verlangen offenzulegen. Sie hat sicherzustellen, dass Vergünstigungen mehrheitlich weitergegeben werden und dass nicht weitergegebene Vergünstigungen nachweislich zur Verbesserung der Qualität der Behandlung eingesetzt werden.177
4    Gibt der Leistungserbringer die Vergünstigung nicht weiter, so kann die versicherte Person oder der Versicherer deren Herausgabe verlangen.
5    Leistungserbringer und Versicherer sehen in den Tarifverträgen Massnahmen zur Sicherstellung der Wirtschaftlichkeit der Leistungen vor. Sie sorgen insbesondere dafür, dass diagnostische Massnahmen nicht unnötig wiederholt werden, wenn Versicherte mehrere Leistungserbringer konsultieren.
6    Leistungserbringer und Versicherer legen vertraglich eine Methode zur Kontrolle der Wirtschaftlichkeit fest.178
KVG" zwischen der FMH, santésuisse und curafutura eingereicht. Dieses Dokument hat als echtes Novum ausser Acht zu bleiben (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG; BGE 140 V 543 E. 3.2.2.2 S. 548). Abgesehen davon soll gemäss Ziff. 2 des Vertrags die neue Methode (erst) ab dem Statistikjahr 2017 angewendet werden. Die Ausführungen in der Sache im Begleitschreiben und in den weiteren Eingaben der Parteien sind unbeachtlich.

3.
Der Beschwerdeführer bestreitet seine Passivlegitimation. Zu dieser Frage hat das kantonale Schiedsgericht in E. 3.1.2 des angefochtenen Entscheids Stellung genommen. Er nimmt mit keinem Wort Bezug auf die betreffenden Erwägungen, welche nicht offensichtliche rechtliche Mängel aufweisen (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280), womit es sein Bewenden hat (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG; BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176).

4.

4.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 30 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
BV und Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK. Am 7. November 2017 sei die Zusammensetzung des Spruchkörpers bekanntgegeben und am 2. Dezember 2017 der angefochtene Entscheid gefällt worden. In dieser kurzen Zeitspanne sei den beigezogenen zwei Schiedsrichtern eine gründliche Auseinandersetzung mit diesem "doch eher komplexen Fall" nicht möglich gewesen. Es sei davon auszugehen, dass sie vor vollendete Tatsachen gestellt wurden und - sinngemäss - dem "vorverschriebenen" Entscheid des Vorsitzenden kritiklos zustimmten. Diese Vorbringen sind klarerweise nicht geeignet, eine Verletzung seines Rechts auf "unvoreingenommene Richter" darzutun. Andere Umstände, welche gegen die Unbefangenheit der Mitglieder des Schiedsgerichts sprechen könnten, werden nicht genannt.

4.2. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz hätte aus formellen Gründen (keine Bezifferung der Rückforderungssummen, nicht statthafte Klagenhäufung nach Art. 376
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 376 Streitgenossenschaft, Klagenhäufung und Beteiligung Dritter - 1 Ein Schiedsverfahren kann von oder gegen Streitgenossen geführt werden, wenn:
1    Ein Schiedsverfahren kann von oder gegen Streitgenossen geführt werden, wenn:
a  alle Parteien unter sich durch eine oder mehrere übereinstimmende Schiedsvereinbarungen verbunden sind; und
b  die geltend gemachten Ansprüche identisch sind oder in einem sachlichen Zusammenhang stehen.
2    Sachlich zusammenhängende Ansprüche zwischen den gleichen Parteien können im gleichen Schiedsverfahren beurteilt werden, wenn sie Gegenstand übereinstimmender Schiedsvereinbarungen der Parteien sind.
3    Die Intervention einer dritten Person und der Beitritt einer durch Klage streitberufenen Person setzen eine Schiedsvereinbarung zwischen der dritten Person und den Streitparteien voraus und bedürfen der Zustimmung des Schiedsgerichts.
ZPO) nicht auf die Klagen eintreten dürfen oder wegen Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes in Bezug auf die Möglichkeit der rechtzeitigen Umstellung der Praxistätigkeit die Rückforderung betreffend die Jahre 2014 und 2015 aus dem Recht weisen müssen. Darauf braucht nicht näher eingegangen zu werden. Das Bundesgericht hat zu den nämlichen Rügen im - auch dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bekannten - Urteil 9C 264/2017 vom 18. Dezember 2017 E. 1 (nicht publ. in: BGE 144 V 79, aber in: SVR 2018 KV Nr. 4 S. 25) Stellung genommen und dargelegt, weshalb sie unbegründet sind. Die Vorbringen in der Beschwerde erfordern keine erneute vertiefte Auseinandersetzung (vgl. immerhin E. 9 hinten).

5.
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem wegen Verletzung von Bundesrecht erhoben werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zu Grunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig [wie die Beweiswürdigung willkürlich; BGE 142 II 433 E. 4.4 S. 444] ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG).

6.
Streitgegenstand bildet die - auf Art. 59 Abs. 1 lit. b
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)
KVG Art. 59
1    Gegen Leistungserbringer, die gegen die im Gesetz vorgesehenen Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsanforderungen (Art. 56, 58a und 58h) oder gegen vertragliche Abmachungen sowie gegen die Bestimmungen über die Rechnungsstellung (Art. 42) verstossen, werden Sanktionen ergriffen. Diese umfassen neben den in den Qualitätsverträgen vorgesehenen Sanktionen:194
a  die Verwarnung;
b  die gänzliche oder teilweise Rückerstattung der Honorare, welche für nicht angemessene Leistungen bezogen wurden;
c  eine Busse bis zu 20 000 Franken; oder
d  im Wiederholungsfall den vorübergehenden oder definitiven Ausschluss von der Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung.
2    Über Sanktionen entscheidet das Schiedsgericht nach Artikel 89 auf Antrag eines Versicherers oder eines Verbandes der Versicherer.
3    Verstösse gegen gesetzliche Anforderungen oder vertragliche Abmachungen nach Absatz 1 sind insbesondere:
a  die Nichtbeachtung des Wirtschaftlichkeitsgebotes nach Artikel 56 Absatz 1;
b  die nicht erfolgte oder die mangelhafte Erfüllung der Informationspflicht nach Artikel 57 Absatz 6;
c  die Nichteinhaltung der Massnahmen nach den Artikeln 58a und 58h;
d  die Nichtbeachtung des Tarifschutzes nach Artikel 44;
e  die unterlassene Weitergabe von Vergünstigungen nach Artikel 56 Absatz 3;
f  die betrügerische Manipulation von Abrechnungen oder die Ausstellung von unwahren Bestätigungen;
g  die unterlassene Übermittlung der Rechnungskopien zuhanden der versicherten Personen im System des Tiers payant nach Artikel 42;
h  die wiederholt unvollständige oder unkorrekte Rechnungsstellung.
4    Die finanziellen Mittel, die aus Bussen und Sanktionen stammen, die von einem kantonalen Schiedsgericht wegen des Verstosses gegen Qualitätsanforderungen nach den Artikeln 58a und 58h verhängt werden, verwendet der Bundesrat für Qualitätsmassnahmen nach diesem Gesetz.199
KVG gestützte (BGE 141 V 25) - Verpflichtung des Beschwerdeführers, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin mit eigener Praxis in der Rechtsform einer GmbH, zur Rückerstattung von Fr. 1'021'297.50 für das Jahr 2013, Fr. 934'300.50 für das Jahr 2014 und Fr. 917'098.55 für das Jahr 2015 wegen Verletzung des Gebots der Wirtschaftlichkeit der Leistungen nach Art. 56 Abs. 1
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)
KVG Art. 56 Wirtschaftlichkeit der Leistungen - 1 Der Leistungserbringer muss sich in seinen Leistungen auf das Mass beschränken, das im Interesse der Versicherten liegt und für den Behandlungszweck erforderlich ist.
1    Der Leistungserbringer muss sich in seinen Leistungen auf das Mass beschränken, das im Interesse der Versicherten liegt und für den Behandlungszweck erforderlich ist.
2    Für Leistungen, die über dieses Mass hinausgehen, kann die Vergütung verweigert werden. Eine nach diesem Gesetz dem Leistungserbringer zu Unrecht bezahlte Vergütung kann zurückgefordert werden. Rückforderungsberechtigt ist:
a  im System des Tiers garant (Art. 42 Abs. 1) die versicherte Person oder nach Artikel 89 Absatz 3 der Versicherer;
b  im System des Tiers payant (Art. 42 Abs. 2) der Versicherer.
3    Der Leistungserbringer muss dem Schuldner der Vergütung die direkten oder indirekten Vergünstigungen weitergeben, die ihm:
a  ein anderer in seinem Auftrag tätiger Leistungserbringer gewährt;
b  Personen oder Einrichtungen gewähren, welche Arzneimittel oder der Untersuchung oder Behandlung dienende Mittel oder Gegenstände liefern.
3bis    Versicherer und Leistungserbringer können vereinbaren, dass Vergünstigungen gemäss Absatz 3 Buchstabe b nicht vollumfänglich weitergegeben werden müssen. Diese Vereinbarung ist den zuständigen Behörden auf Verlangen offenzulegen. Sie hat sicherzustellen, dass Vergünstigungen mehrheitlich weitergegeben werden und dass nicht weitergegebene Vergünstigungen nachweislich zur Verbesserung der Qualität der Behandlung eingesetzt werden.177
4    Gibt der Leistungserbringer die Vergünstigung nicht weiter, so kann die versicherte Person oder der Versicherer deren Herausgabe verlangen.
5    Leistungserbringer und Versicherer sehen in den Tarifverträgen Massnahmen zur Sicherstellung der Wirtschaftlichkeit der Leistungen vor. Sie sorgen insbesondere dafür, dass diagnostische Massnahmen nicht unnötig wiederholt werden, wenn Versicherte mehrere Leistungserbringer konsultieren.
6    Leistungserbringer und Versicherer legen vertraglich eine Methode zur Kontrolle der Wirtschaftlichkeit fest.178
KVG.

7.
Das kantonale Schiedsgericht prüfte die Wirtschaftlichkeit der Praxistätigkeit des Beschwerdeführers in Anwendung der statistischen Methode des Durchschnittskostenvergleichs ( vgl. BGE 137 V 43 E. 2.2 S. 45; 136 V 415 E. 6.2 S. 416 f.). Vergleichsgruppe, welcher ein Indexwert von 100 Punkten für die jeweils betrachteten Kosten pro erkrankte Person zugeordnet wird, bildeten die im Kanton Bern praktizierenden Ärzte der Fachrichtung "Allgemeine Innere Medizin". Es verneinte Praxisbesonderheiten, welche einen Zuschlag zum Toleranzwert von 130 Punkten rechtfertigten. Der Index der totalen (direkten und veranlassten) Kosten gemäss der Rechnungssteller-Statistik (RSS; 222 Punkte [2013], 210 Punkte [2014] und 200 Punkte [2015]) lag darüber, ebenso der Index berechnet nach dem Varianzanalysenmodell (ANOVA-Methode [vgl. E. 10 hinten]; 237 Punkte [2013], 209 Punkte [2014] und 224 Punkte [2015]), welcher spätestens seit 2014 massgebend sei. Es bejahte daher eine unwirtschaftliche Behandlungsweise in den betreffenden drei Jahren (BGE 133 V 37). Ebenfalls lagen die Indizes der direkten Kosten (RSS: 318 Punkte [2013], 295 Punkte [2014] und 278 Punkte [2015]; ANOVA: 267 Punkte [2013], 275 Punkte [2014] und 258 Punkte [2015]) ausserhalb des
Toleranzbereichs, weshalb eine Rückforderung zu erfolgen habe (Urteil 9C 535/2014 vom 15. Januar 2015 E. 5.4, nicht publ. in: BGE 141 V 25, aber in: SVR 2015 KV Nr. 8 S. 29).
Bei der Berechnung der rückzuerstattenden Vergütungen unter Ausschluss der veranlassten Kosten (BGE 137 V 43) nahm das Schiedsgericht bei den Medikamentenkosten eine Korrektur vor. Es berücksichtigte den Umstand, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich einen gegenüber der Vergleichsgruppe deutlich unterdurchschnittlichen Index der veranlassten Kosten (RSS: 5 Punkte [2013], 8 Punkte [2014] und 11 Punkte [2015]) aufwies. Die entsprechende Differenz der durchschnittlichen veranlassten Medikamentenkosten von Fr. 228.41 (2013), Fr. 226.79 (2014) und Fr. 222.44 (2015) zog es von den totalen Medikamentenkosten von Fr. 1'013.56 (2013), Fr. 870.63 (2014) und Fr. 854.22 (2015) ab. Daraus ergaben sich entsprechend der Anzahl Patienten, für welche unter der ZSR-Nr. des beklagten Arztes Rechnung gestellt worden war, (bereinigte) direkte Medikamentenkosten von Fr. 884'078.90 (2013), Fr. 679'251.20 (2014) und Fr. 708'632.76 (2015). Dies führte zu tieferen direkten (Arzt- und Medikamenten-) Kosten (Fr. 1'990'411.90 [2013], Fr. 1'771'949.20 [2014] und Fr. 1'848'526.76 [2015]) bzw. zu einem RSS-Index von 282 Punkten (2013), 260 Punkten (2014) und 245 Punkten (2015). Unter Zugrundelegung des ANOVA-Index (267 Punkte [2013], 275 Punkte [2014] und 258
Punkte [2015]) ermittelte das Schiedsgericht Rückforderungsbeträge von Fr. 1'021'297.50 (Fr. 1'990'411.90 x [267 - 130]/267; 2013), Fr. 934'300.50 (Fr. 1'771'949.20 x [275 - 130]/275; 2014) und Fr. 917'098.55 (Fr. 1'848'526.76 x [258 - 130]/258; 2015).

8.
Der Beschwerdeführer bestreitet sowohl eine Rückerstattungspflicht an sich, u.a. weil die Einreichung der Klagen ein "arger Vertrauensmissbrauch" sei und "jeglichen Vertrauensschutz" verletze, als auch die Höhe der Rückforderung, welche auf einer bundesrechtswidrigen Berechnung beruhe. Insbesondere könne er aufgrund der zahlreichen Praxisbesonderheiten nicht mit der Gruppe der Ärzte der Fachrichtung "Allgemeine Innere Medizin" verglichen werden. Sodann sei die Anwendung der ANOVA-Methode nicht zulässig.

9.
Der Grundsatz von Treu und Glauben (im Sinne des öffentlichrechtlichen Vertrauensschutzes bei unrichtigen behördlichen Auskünften; BGE 127 I 31 E. 3a S. 36; 121 V 65 E. 2a und 2b S. 66 f.) kann gebieten, dass ein Arzt vor der Geltendmachung einer Rückforderung wegen Überarztung auf die Unwirtschaftlichkeit seiner Behandlungsweise aufmerksam gemacht wird (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts K 57/95 vom 5. Juli 1996 E. 4c). Im vorliegenden Fall fehlt es indessen an der hierfür erforderlichen Vertrauensgrundlage. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im November 2008 und 2009 sowie im Januar 2011 vom zuständigen Experten für Wirtschaftlichkeitsprüfungen bei santésuisse auf seine (zu) hohen Kosten bzw. ANOVA-Indizes hingewiesen wurde. In seinen Stellungnahmen legte er die Gründe hierfür dar. Daraus erhellt, dass er um die Problematik bzw. Gefahr einer Überarztung und die möglichen Folgen wusste. Im Schreiben vom 24. Januar 2011 hielt er dann auch ausdrücklich fest, alles zu unternehmen, "um die Kosten im Griff zu haben". Der Umstand allein, dass trotz zu hoher Indizes für 2009, 2010 und 2011 gegen den Beschwerdeführer keine Rückforderungsklage erhoben wurde, konnte kein berechtigtes Vertrauen in die
Wirtschaftlichkeit der Leistungen (Überschrift von Art. 56
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)
KVG Art. 56 Wirtschaftlichkeit der Leistungen - 1 Der Leistungserbringer muss sich in seinen Leistungen auf das Mass beschränken, das im Interesse der Versicherten liegt und für den Behandlungszweck erforderlich ist.
1    Der Leistungserbringer muss sich in seinen Leistungen auf das Mass beschränken, das im Interesse der Versicherten liegt und für den Behandlungszweck erforderlich ist.
2    Für Leistungen, die über dieses Mass hinausgehen, kann die Vergütung verweigert werden. Eine nach diesem Gesetz dem Leistungserbringer zu Unrecht bezahlte Vergütung kann zurückgefordert werden. Rückforderungsberechtigt ist:
a  im System des Tiers garant (Art. 42 Abs. 1) die versicherte Person oder nach Artikel 89 Absatz 3 der Versicherer;
b  im System des Tiers payant (Art. 42 Abs. 2) der Versicherer.
3    Der Leistungserbringer muss dem Schuldner der Vergütung die direkten oder indirekten Vergünstigungen weitergeben, die ihm:
a  ein anderer in seinem Auftrag tätiger Leistungserbringer gewährt;
b  Personen oder Einrichtungen gewähren, welche Arzneimittel oder der Untersuchung oder Behandlung dienende Mittel oder Gegenstände liefern.
3bis    Versicherer und Leistungserbringer können vereinbaren, dass Vergünstigungen gemäss Absatz 3 Buchstabe b nicht vollumfänglich weitergegeben werden müssen. Diese Vereinbarung ist den zuständigen Behörden auf Verlangen offenzulegen. Sie hat sicherzustellen, dass Vergünstigungen mehrheitlich weitergegeben werden und dass nicht weitergegebene Vergünstigungen nachweislich zur Verbesserung der Qualität der Behandlung eingesetzt werden.177
4    Gibt der Leistungserbringer die Vergünstigung nicht weiter, so kann die versicherte Person oder der Versicherer deren Herausgabe verlangen.
5    Leistungserbringer und Versicherer sehen in den Tarifverträgen Massnahmen zur Sicherstellung der Wirtschaftlichkeit der Leistungen vor. Sie sorgen insbesondere dafür, dass diagnostische Massnahmen nicht unnötig wiederholt werden, wenn Versicherte mehrere Leistungserbringer konsultieren.
6    Leistungserbringer und Versicherer legen vertraglich eine Methode zur Kontrolle der Wirtschaftlichkeit fest.178
KVG) begründen, und zwar umso weniger, als im Zeitraum von 2009 bis 2013 die direkten Arztkosten sich praktisch verdoppelt hatten, worauf die Beschwerdegegner in der Klage vom 29. Juni 2015 hinwiesen. Das konnte dem Beschwerdeführer nicht entgangen sein, ebenso nicht die markante Zunahme der Kosten "Laboratorien veranlasst" und "Physiotherapeuten veranlasst".

10.
Das Varianzanalysenmodell (ANOVA-Methode) zur Bemessung der Wirtschaftlichkeit der Leistungen von praktizierenden Ärztinnen und Ärzten im Hinblick auf die Rückerstattung der Honorare wegen nicht wirtschaftlicher ambulanter Tätigkeit beruht auf derselben Datenbasis wie die Rechnungssteller-Statistik (RSS). Vergleichsgruppe bilden die Ärzte und Ärztinnen einer Facharztgruppe (gemäss Einteilung der FMH) in der Schweiz. Im Unterschied zum Durchschnittskostenvergleich werden die Kosten der einzelnen Leistungserbringer in Bezug auf die statistisch signifikanten, d.h. nicht zufälligen Merkmale Alter und Geschlecht der Patienten sowie Kanton, in dem die ambulante ärztliche Tätigkeit ausgeübt wird, standardisiert. Damit werden die Kosten so ausgewiesen, als hätte der betreffende Arzt oder die betreffende Ärztin die gleiche Alters- und Geschlechterverteilung wie die Vergleichsgruppe als Ganzes und wie wenn alle Leistungserbringer im selben Kanton tätig wären. Die ANOVA-Methode ergibt Indizes betreffend die direkten Kosten (ohne Medikamente), die Medikamentenkosten (direkt und veranlasst) sowie die totalen Kosten (jeweils pro Erkrankten; Urteil 9C 517/2017 vom 10. November 2018 E. 5.3).
Die Vereinigung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte (FMH) auf der einen Seite, santésuisse (Die Schweizer Krankenversicherer) und curafutura (Die innovativen Krankenversicherer) auf der anderen Seite haben sich in einem am 27. Dezember 2013/16. Januar 2014 gestützt auf Art. 56 Abs. 6
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)
KVG Art. 56 Wirtschaftlichkeit der Leistungen - 1 Der Leistungserbringer muss sich in seinen Leistungen auf das Mass beschränken, das im Interesse der Versicherten liegt und für den Behandlungszweck erforderlich ist.
1    Der Leistungserbringer muss sich in seinen Leistungen auf das Mass beschränken, das im Interesse der Versicherten liegt und für den Behandlungszweck erforderlich ist.
2    Für Leistungen, die über dieses Mass hinausgehen, kann die Vergütung verweigert werden. Eine nach diesem Gesetz dem Leistungserbringer zu Unrecht bezahlte Vergütung kann zurückgefordert werden. Rückforderungsberechtigt ist:
a  im System des Tiers garant (Art. 42 Abs. 1) die versicherte Person oder nach Artikel 89 Absatz 3 der Versicherer;
b  im System des Tiers payant (Art. 42 Abs. 2) der Versicherer.
3    Der Leistungserbringer muss dem Schuldner der Vergütung die direkten oder indirekten Vergünstigungen weitergeben, die ihm:
a  ein anderer in seinem Auftrag tätiger Leistungserbringer gewährt;
b  Personen oder Einrichtungen gewähren, welche Arzneimittel oder der Untersuchung oder Behandlung dienende Mittel oder Gegenstände liefern.
3bis    Versicherer und Leistungserbringer können vereinbaren, dass Vergünstigungen gemäss Absatz 3 Buchstabe b nicht vollumfänglich weitergegeben werden müssen. Diese Vereinbarung ist den zuständigen Behörden auf Verlangen offenzulegen. Sie hat sicherzustellen, dass Vergünstigungen mehrheitlich weitergegeben werden und dass nicht weitergegebene Vergünstigungen nachweislich zur Verbesserung der Qualität der Behandlung eingesetzt werden.177
4    Gibt der Leistungserbringer die Vergünstigung nicht weiter, so kann die versicherte Person oder der Versicherer deren Herausgabe verlangen.
5    Leistungserbringer und Versicherer sehen in den Tarifverträgen Massnahmen zur Sicherstellung der Wirtschaftlichkeit der Leistungen vor. Sie sorgen insbesondere dafür, dass diagnostische Massnahmen nicht unnötig wiederholt werden, wenn Versicherte mehrere Leistungserbringer konsultieren.
6    Leistungserbringer und Versicherer legen vertraglich eine Methode zur Kontrolle der Wirtschaftlichkeit fest.178
KVG geschlossenen Vertrag auf die Varianzanalyse (ANOVA) als statistische Methode zur Kontrolle der Wirtschaftlichkeit verständigt. Dies kann nicht als gesetzwidrig bezeichnet werden, wie das Bundesgericht im Urteil 9C 264/2017 vom 18. Dezember 2017 (BGE 144 V 79) erkannte und woran es seither festgehalten hat (Urteil 9C 517/2017 vom 10. November 2018 E. 5.2 mit Hinweis). Die Vorbringen in der Beschwerde geben zu keiner anderen Betrachtungsweise Anlass. Offenbar haben sich die Vertragspartner auf eine Verfeinerung der Methode geeinigt, welche indessen erst ab Statistikjahr 2017 zur Anwendung gelangen soll (Schweizerische Ärztezeitung [SAeZ] 2018/14 S. 1390 f.; E. 2 hiervor).

11.
Der Beschwerdeführer äussert Zweifel an der Richtigkeit der Zahlen, auf welchen die vom kantonalen Schiedsgericht angewendete ANOVA-Methode beruht. Die (RS-) Statistik operiere mit Patientendaten, die nicht identisch seien mit jenen in seiner Praxis und bei der Ärztekasse. Sodann bestehe die Möglichkeit, dass in der Vergleichsgruppe Ärzte aufgeführt seien, die keine eigene Praxis führten oder die nicht mehr tätig seien und ihre ZSR-Nr. nur für sich selber oder nahe Familienangehörige benutzten, was zu unrealistisch tiefen Referenzkosten führe.
Das kantonale Schiedsgericht nahm die selben Einwände zum Anlass, eigene Abklärungen durchzuführen. In E. 4.4.1-2 des angefochtenen Entscheids hat es dargelegt, dass sie nicht stichhaltig sind, namentlich der implizite Vorwurf der Leistungsverwechslung nicht belegt sei. Der Beschwerdeführer vermag nicht substanziiert aufzuzeigen, inwiefern damit das Schiedsgericht Bundesrecht verletzt, insbesondere die Beweise willkürlich gewürdigt haben soll (E. 5), zumal er selber einräumt, dass es Abweichungen zwischen den Rechnungslisten der Ärztekasse und den Patientenlisten der Versicherer geben kann. Im Übrigen machen die angeblich 22 Patienten, welche weder auf der Patientenkartei der Praxis noch in der Rechnungsstatisitk der Ärztekasse figurieren, lediglich rund ein halbes Prozent der statistisch erfassten durchschnittlichen Anzahl Erkrankter aus, für welche unter seiner ZSR-Nr. in den Jahren 2013 (1'126), 2014 (1'055) und 2015 (1'122) Rechnung gestellt worden war. Schliesslich besteht kein Grund zur Annahme, die Zahlen derjenigen am Recht stehenden Versicherer, die nicht Mitglied von santésuisse sind, seien nicht in deren von der SASIS AG betriebenen Datenpool geflossen.

12.
Der Beschwerdeführer macht Praxisbesonderheiten geltend, welche die Vergleichbarkeit mit den Fachärzten "Allgemeine Innere Medizin" im Kanton Bern und umso mehr in der ganzen Schweiz ausschlössen und der Anwendung einer statistischen Methode entgegenstünden. Zur Begründung bringt er in erster Linie vor, er verfüge über die Bewilligung zur Führung einer Praxisapotheke. Es sei davon auszugehen, dass rund die Hälfte der Ärztinnen und Ärzte der Vergleichsgruppe keine Selbstdispensation habe. Die für die Anwendung der statistischen Methode erforderliche Homogenität des Vergleichskollektivs könne nicht nachträglich im Rahmen der Berechnung der Rückforderung hergestellt werden, indem veranlasste und direkte Medikamentenkosten kumuliert würden. Die Anwendung des ANOVA-Index direkte Kosten (und nicht des Index totale Kosten gemäss RS-Statistik) führe offensichtlich zu einer Ungleichbehandlung, indem einzelne Positionen aus dem Gesamtkonzept gegriffen würden (vgl. E. 7).
Nach Auffassung des kantonalen Schiedsgerichts handelt es sich bei der Selbstdispensation von Medikamenten nicht um eine Praxisbesonderheit, sondern (lediglich) um einen kompensatorischen Umstand, welchem (erst) bei der Ermittlung der rückzuerstattenden Vergütungen Rechnung getragen werden könne. Zur Begründung hat es angeführt, die Medikamentenabgabe werde beim ANOVA-Index denn auch nicht berücksichtigt. Im Zusammenhang mit der Berechnung der Rückforderung hat es sodann erwogen, die im Vergleich etwas andere Verteilung der Medikamentenkosten bei dem ins Recht gefassten Arzt wirke sich insoweit aus, als die (tieferen) veranlassten Kosten nicht, die (höheren) direkten Kosten hingegen grundsätzlich im vollen Umfang in die Rückerstattung einbezogen würden. Das führe im Lichte der erwähnten (in E. 2.3 des angefochtenen Entscheids dargelegten) Gerichtspraxis zu einer Ungleichbehandlung unter den zur Rückerstattung verpflichteten Ärzten, wenn die veranlassten Medikamentenkosten von selbstdispensierenden Ärzten unter dem Indexwert von 100 (Durchschnittswert des Vergleichskollektivs) lägen.

12.1. Nach der zur statistischen Methode des Durchschnittskostenvergleichs entwickelten Rechtsprechung hatte bei der Prüfung der Wirtschaftlichkeit der ambulanten Praxistätigkeit eines Arztes oder einer Ärztin eine Gesamtbetrachtung Platz zu greifen (BGE 133 V 37). Massgebend war der Index aller direkten und veranlassten Kosten pro Erkrankten. Lag dieser innerhalb des Toleranzbereichs, war das Wirtschaftlichkeitsgebot nicht verletzt. Andernfalls war - in einem zweiten Schritt - zu prüfen, ob der Index der totalen direkten Kosten pro Erkrankten den Toleranzwert (von in der Regel zwischen 120 und 130 Punkten) übertraf. Nur in diesem Fall bestand eine Rückerstattungspflicht, welche sich zudem lediglich auf die (totalen) direkten Kosten bezog (BGE 137 V 43). Im Weitern erforderten besondere Praxismerkmale unter Umständen eine Modifizierung der Vergleichsgruppe, weil nur auf diese Weise die notwendige Homogenität (hinreichende Vergleichbarkeit) erreicht werden konnte (vgl. Gebhard Eugster, Krankenversicherung, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 3. Aufl. 2016, S. 680 Rz. 890 und dortige Hinweise auf die Rechtsprechung; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts K 85/00 vom 18. Februar 2002 E. 5b).
Diese Rechtsprechung gilt grundsätzlich auch bei Anwendung der ANOVA-Methode.

12.2.

12.2.1. Wie das kantonale Schiedsgericht richtig festgestellt hat, gibt es keinen ANOVA-Index direkte Kosten, welcher auch die vom Arzt selber abgegebenen Medikamente umfasst (E. 10). Indessen ist nicht einsehbar, inwiefern dieser Umstand dazu führen soll, dass die Bewilligung zur Führung einer Apotheke lediglich kompensatorisch im Rahmen der Berechnung des Rückforderungsbetrages Berücksichtigung finden soll. Abgesehen davon erscheint es nicht konsequent, auf die im Sinne des kantonalen Schiedsgerichts bereinigten direkten (Arzt- und Medikamenten-) Kosten, deren Vergütungen im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung allein einer allfälligen Rückerstattungspflicht unterliegen (BGE 137 V 43), den ANOVA-Index (267 Punkte [2013], 275 Punkte [2014] und 258 Punkte [2015]) zugrunde zu legen und nicht den entsprechenden (RSS-) Index (282 Punkte [2013], 260 Punkte [2014] und 245 Punkte [2015]), welcher auch die Medikamentenkosten umfasst, wie der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht. Im Übrigen hält das Schiedsgericht in E. 2.3 des angefochtenen Entscheids selber unter Hinweis auf das Urteil 9C 110/2012 vom 5. Juli 2012 E. 2.2 fest, dass ein überdurchschnittlicher Anteil an selber erbrachten - bei
unterdurchschnittlich ausgelagerten - Leistungen zumindest im Sinne einer Praxisbesonderheit und nicht lediglich kompensatorisch zu berücksichtigen ist (vgl. auch BGE 137 V 43 E. 2.5.6 S. 49). Dies muss auch in Bezug auf die Medikamentenabgabe gelten.

12.2.2. Es kann nicht von einer (bloss) etwas anderen Verteilung der Medikamentenkosten beim Beschwerdeführer im Vergleich mit den Fachärzten "Allgemeine Innere Medizin" im Kanton Bern gesprochen werden. Einem sehr tiefen (RSS-) Index der veranlassten Medikamentenkosten (5 Punkte [2013], 8 Punkte [2014] und 11 Punkte [2015]) steht ein vom Schiedsgericht zu Recht als exorbitant bezeichneter (RSS-) Index der direkten Medikamentenkosten (414 Punkte [2013], 357 Punkte [2014] und 355 Punkte [2015]) gegenüber. Es kommt dazu, dass die direkten Medikamentenkosten zwischen 45 % und 50 %, somit beinahe die Hälfte der totalen direkten Kosten, die direkten und veranlassten Medikamentenkosten zusammen zwischen 42 % und 47 % der Gesamtkosten ausmachten. In diesem Zusammenhang fällt auch die grosse Differenz bei den direkten und veranlassten Medikamentenkosten zwischen dem RSS-Index (212 Punkte [2013], 182 Punkte [2014] und 180 Punkte [2015]) und dem ANOVA-Index (273 Punkte [2013], 274 Punkte [2014] und 242 Punkte [2015]) auf.

12.2.3. Es ist zu beachten, dass nach der Rechtsprechung zur statistischen Methode des Durchschnittskostenvergleichs die kantonale Bewilligung zur Führung einer Apotheke (Art. 37 Abs. 3
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)
KVG Art. 37 Ärzte und Ärztinnen: besondere Voraussetzungen - 1 Leistungserbringer nach Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe a müssen mindestens drei Jahre im beantragten Fachgebiet an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte gearbeitet haben. Sie weisen die in ihrer Tätigkeitsregion notwendige Sprachkompetenz mittels einer in der Schweiz abgelegten Sprachprüfung nach. Die Nachweispflicht entfällt für Ärzte und Ärztinnen, welche über einen der folgenden Abschlüsse verfügen:
1    Leistungserbringer nach Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe a müssen mindestens drei Jahre im beantragten Fachgebiet an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte gearbeitet haben. Sie weisen die in ihrer Tätigkeitsregion notwendige Sprachkompetenz mittels einer in der Schweiz abgelegten Sprachprüfung nach. Die Nachweispflicht entfällt für Ärzte und Ärztinnen, welche über einen der folgenden Abschlüsse verfügen:
a  eine schweizerische gymnasiale Maturität, bei der die Amtssprache der Tätigkeitsregion Grundlagenfach war;
b  ein in der Amtssprache der Tätigkeitsregion erworbenes eidgenössisches Diplom für Ärzte und Ärztinnen;
c  ein in der Amtssprache der Tätigkeitsregion erworbenes und nach Artikel 15 des Medizinalberufegesetzes vom 23. Juni 2006101 anerkanntes ausländisches Diplom.
1bis    Die Kantone können Leistungserbringer nach Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe a, die über einen der folgenden eidgenössischen Weiterbildungstitel oder einen als gleichwertig anerkannten ausländischen Weiterbildungstitel (Art. 21 des Medizinalberufegesetzes vom 23. Juni 2006) verfügen, von der Anforderung, während mindestens drei Jahren an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte gearbeitet zu haben, ausnehmen, wenn auf dem Kantonsgebiet in den betroffenen Bereichen eine Unterversorgung besteht:
a  Allgemeine Innere Medizin als einziger Weiterbildungstitel;
b  Praktischer Arzt oder Praktische Ärztin als einziger Weiterbildungstitel;
c  Kinder- und Jugendmedizin;
d  Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie.102
2    Die Einrichtungen nach Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe n werden nur zugelassen, wenn die dort tätigen Ärzte und Ärztinnen die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 1bis erfüllen.103
3    Leistungserbringer nach den Absätzen 1, 1bis und 2 müssen sich einer zertifizierten Gemeinschaft oder Stammgemeinschaft nach Artikel 11 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 2015104 über das elektronische Patientendossier anschliessen.105
KVG) ein Praxismerkmal darstellt, welches bei der Bildung der Vergleichsgruppe zu berücksichtigen ist, indem Ärzte ohne diese Möglichkeit (Befähigung) nicht dazu gehören können (Urteil 9C 570/2015 vom 6. Juni 2016 E. 8.2, in: SVR 2018 KV Nr. 19 S. 108; Gebhard Eugster, Wirtschaftlichkeitskontrolle ambulanter ärztlicher Leistungen mit statistischen Methoden, 2003, S. 157 Rz. 423 und S. 216 Fn. 567). Mit dem Beschwerdeführer ist davon auszugehen, dass diese Spezialität (Internist mit Bewilligung zur Führung einer Apotheke) sowohl die Facharztgruppe "Allgemeine Innere Medizin" im Kanton Bern als auch diejenige in der ganzen Schweiz nicht als genügend homogen erscheinen lässt, sind doch in diesen Gruppen sowohl Internisten mit und Internisten ohne Apotheke enthalten (vgl. Eugster, a.a.O. S. 157 Fn. 447, sowie ders., Krankenversicherung, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 3. Aufl. 2016, S. 678 Rz. 883).

12.3. Nach dem Gesagten kann dem Praxismerkmal "Bewilligung zur Führung einer Praxisapotheke" nicht erst bei der Berechnung der (allenfallls) rückzuerstattenden Vergütungen im Sinne der Kompensation der direkten mit veranlassten Medikamentenkosten Rechnung getragen werden. Der Vergleichsgruppe gemäss RSS und ANOVA können keine Fachärzte angehören, deren Praxis nicht diese Besonderheit aufweist. In diesem Sinne hält das Vorgehen des kantonalen Schiedsgerichts bei der Prüfung der Wirtschaftlichkeit der Behandlungsweise des Beschwerdeführers in den Jahren 2013 bis 2015 Bundesrecht nicht stand. Dieses wird auf entsprechend angepassten Grundlagen neu über die streitige Rückerstattungspflicht zu entscheiden haben.
Sollte sich für die enger gefasste Facharztgruppe "Allgemeine Innere Medizin mit Bewilligung zur Führung einer Praxisapotheke" in der ganzen Schweiz kein ANOVA-Index berechnen lassen oder wäre dies unverhältnismässig, was die Beschwerdegegner zumindest glaubhaft zu machen hätten, ist ein (reiner) Durchschnittskostenvergleich durchzuführen, allenfalls kombiniert mit der analytischen Methode, sofern allenfalls weitere geltend gemachte Praxisbesonderheiten, etwa dass unter der ZSR-Nr. des Beschwerdeführers mehrere, zeitweise drei Ärzte mit einem Gesamtarbeitspensum von 250 % abrechneten, dazu Anlass geben. Der Vertrag vom 27. Dezember 2013/16. Januar 2014 zwischen der FMH, santésuisse und curafutura betreffend die Anwendung des Varianzanalysenmodells (ANOVA) als statistische Methode zur Kontrolle der Wirtschaftlichkeit (E. 10) steht dem nicht entgegen.

13.
Die Beschwerde ist im Eventualstandpunkt begründet.

14.
Mit dem Entscheid in der Sache ist die Frage der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos.

15.
Ausgangsgemäss haben die unterliegenden Versicherer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG) und dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 2. Dezember 2017 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an dieses zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 22'000.- werden den Beschwerdegegnern auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegner haben den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 5'600.- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 20. Dezember 2018

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Der Gerichtsschreiber: Fessler
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 9C_67/2018
Date : 20. Dezember 2018
Published : 16. Januar 2019
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Krankenversicherung
Subject : Krankenversicherung


Legislation register
BGG: 42  66  68  95  97  99  105  106
BV: 30
EMRK: 6
KVG: 37  56  59
ZPO: 376
BGE-register
121-V-65 • 127-I-31 • 133-I-100 • 133-V-37 • 136-V-415 • 137-V-43 • 138-I-171 • 138-I-274 • 140-V-543 • 141-V-25 • 142-II-433 • 144-V-79
Weitere Urteile ab 2000
9C_110/2012 • 9C_264/2017 • 9C_517/2017 • 9C_535/2014 • 9C_570/2015 • 9C_67/2018 • K_57/95 • K_85/00
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