Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2005.116

Entscheid vom 20. Dezember 2005 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti , Gerichtsschreiberin Petra Williner

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Björn Bajan,

Beschwerdeführer

gegen

Schweizerische Bundesanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Beschwerde gegen Amtshandlung des Bundesanwalts (Art. 105bis Abs. 2 i.V.m. Art. 214 BStP); Verfahrenssprache (Art. 97 BStP)

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass

- die Schweizerische Bundesanwaltschaft (nachfolgend „Bundesanwaltschaft“) ein bereits hängiges Strafverfahren am 16. August 2004 auf A. wegen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.404
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.404
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.408
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
StGB ausdehnte (BA pag. 001000002);

- der anwaltlich vertretene A. am 28. September 2005 gegen eine im Rahmen des Strafverfahrens ergangene Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 22. September 2005 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde führen liess und unter anderem erstmalig verlangte, Staatsanwalt B. sei von der vorliegenden Strafuntersuchung zufolge Befangenheit zu entheben (act. 1, S. 2 im Verfahren BB.2005.106);

- die Bundesanwaltschaft am 8. November 2005 beim eidgenössischen Untersuchungsrichter die Voruntersuchung beantragte (act. 1.2);

- A. am 15. November 2005 mittels einer als Beschwerde bezeichneten Rechtschrift an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangt und unter Kosten- und Entschädigungsfolgen verlangt, die Verfügung bzw. Amtshandlung vom 8. November 2005 sei aufzuheben, und es sei Staatsanwalt B. zu untersagen, bis zum Entscheid der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über seine Enthebung von dieser Strafuntersuchung zufolge Befangenheit weitere Verfahrenshandlungen vorzunehmen; ausserdem sei die Strafuntersuchung einschliesslich das vorliegende Beschwerdeverfahren auf Deutsch weiterzuführen (act. 1);

- mit Blick auf das Ergebnis des vorliegenden Entscheids auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde (Art. 219 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.404
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.404
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.408
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
BStP);

- das vorliegende Beschwerdeverfahren ohne präjudizielle Wirkung ausnahmsweise in deutscher Sprache geführt wird;

- die Beschwerde den Parteien und einem jeden zu steht, der durch eine Verfügung oder durch die Säumnis des Bundesanwalts einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 105bis Abs. 2 BStP i.V.m. 214 Abs. 2 BStP);

- der Beschwerdeführer erstmals vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts verlangt, das Verfahren sei inskünftig in deutscher Sprache zu führen;

- folglich in diesem Zusammenhang weder eine Verfügung vorliegt, noch eine Säumnis der Beschwerdegegnerin gerügt wird, weshalb auf die Beschwerde in diesem Punkt mangels Beschwerdeobjekts nicht eingetreten wird;

- zumindest bei summarischer Betrachtung nicht ersichtlich ist, inwiefern der Beschwerdeführer durch den blossen Antrag der Beschwerdegegnerin auf Eröffnung der Voruntersuchung vom 8. November 2005 beschwert ist, was aber mit Blick auf die nachstehende Abweisung des Begehrens offen gelassen werden kann;

- der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung bzw. Amtshandlung der Beschwerdegegnerin vom 8. November 2005 nämlich einzig mit der Befangenheit des Bundesanwalts begründet, und die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit heutigem Entscheid im Verfahren BB.2005.106 auf sein Ausstandsbegehren nicht eintrat, weshalb vorliegend das entsprechende Begehren abzuweisen ist;

- mit Ausfällung desselben Entscheids das Begehren des Beschwerdeführers, wonach dem erwähnten Staatsanwalt bis zum Ausstandsentscheid der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts die Vornahme weiterer Verfahrenshandlungen zu untersagen sei, zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben ist;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer die Kosten desselben zu tragen hat (Art. 245
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.404
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.404
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.408
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.404
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.404
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.408
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
OG), und die Gerichtsgebühr auf Fr. 1’000.-- anzusetzen ist (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32), wobei dieser Betrag mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- zu verrechnen ist.

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist und sie nicht zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben wird.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1’000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- verrechnet.

Bellinzona, 21. Dezember 2005

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Björn Bajan

- Schweizerische Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : BB.2005.116
Datum : 20. Dezember 2005
Publiziert : 01. Juni 2009
Quelle : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Beschwerdekammer: Strafverfahren
Gegenstand : Beschwerde gegen Amtshandlung des Bundesanwalts (Art. 105bis Abs. 2 i.V.m. Art. 214 BStP); Verfahrenssprache (Art. 97 BStP)


Gesetzesregister
BStP: 97  105bis  214  219  245
OG: 156
StGB: 305bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.404
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.404
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.408
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beschwerdekammer • bundesstrafgericht • strafuntersuchung • staatsanwalt • rechtsanwalt • sprache • kostenvorschuss • entscheid • rechtsmittelbelehrung • bellinzona • untersuchungsrichter • schriftenwechsel • verfahrenssprache • ordentliches rechtsmittel
Entscheide BstGer
BB.2005.106 • BB.2005.116