Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BB.2019.61
Beschluss vom 20. November 2019 Beschwerdekammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Andreas J. Keller und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A., vertreten durch die Rechtsanwälte Ludovic Rais und Thomas Béguin, Beschwerdeführer
gegen
1. Bundesanwaltschaft, 2. B., vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Isenring,
Beschwerdegegnerinnen
Gegenstand
Einstellung des Verfahrens (Art. 322 Abs. 2 StPO)
Sachverhalt:
A. Mit Schreiben vom 4. Juli 2016 informierte die Bank C. (Schweiz) ihren Kunden A., dass die deutschen Steuerbehörden in den Besitz von Daten und Informationen zu dem in der Schweiz liegenden, auf A. lautenden Bankkonto gekommen seien (Akten BA, pag. 05-00-00-00027). Am 4. Oktober 2016 erhob A. diesbezüglich bei der Bundesanwaltschaft eine Strafanzeige gegen unbekannte Täterschaft u.a. wegen des Verdachts der Verletzung des Bankgeheimnisses im Sinne von Art. 47 des Bundesgesetzes vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG; SR 952.0) und des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes gemäss Art. 273
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen, |
B. Am 18. Januar 2017 eröffnete die Bundesanwaltschaft eine entsprechende Strafuntersuchung mit der Verfahrensnummer SV.16.1648 (Akten BA, pag. 01-00-00-0001). Am selben Tag ersuchte die Bundesanwaltschaft die Bank C. (Schweiz) um Auskunft, wie die Daten von A. in den Besitz der deutschen Behörden gelangt seien (Akten BA, pag. 07-01-00-0001 f.). Die Bank C. (Schweiz) liess am 10. Februar 2017 mitteilen, die entsprechenden Daten seien im Mai 2013 in unbeabsichtigter Weise im Rahmen eines Wechsels des Arbeitsortes einer Mitarbeiterin aus der Schweiz nach Frankfurt a.M. zur Bank C. (Deutschland) gelangt. Es handle sich hierbei um eine Excel-Liste aus dem Jahre 2009, welche kundenidentifizierende Angaben wie Namen, Kontonummern, Kontostand und Postleitzahl von grösstenteils in der Schweiz domizilierten Kunden enthielt. Die entsprechenden Daten seien danach bei der Bank C. (Deutschland) in Frankfurt a.M. anlässlich einer Hausdurchsuchung im Juli 2013 durch deutsche Steuerfahnder sichergestellt worden (Akten BA, pag. 07-01-00-0003 ff.). Am 6. März 2017 teilte die Bundesanwaltschaft A. mit, das Verfahren einstellen zu wollen, und setzte ihm eine Frist zur Stellung von Beweisanträgen (Akten BA, pag. 15-01-00-0002). A. erklärte sich mit Eingabe vom 6. April 2017 nicht einverstanden mit der beabsichtigten Verfahrenseinstellung und stellte eine Reihe von Beweisanträgen (Akten BA, pag. 15-01-00-0012 ff.).
C. Am 9. Juni 2017 liess die E. Corp. mit Sitz auf den Bahamas bei der Bundesanwaltschaft eine Strafanzeige gegen unbekannte Täterschaft einreichen. Gegenstand dieser Anzeige ist der Umstand, dass die deutschen Behörden offenbar auch in den Besitz zu Informationen zum Konto der E. Corp. bei der Bank C. (Schweiz) gekommen sind und diese den französischen und den spanischen Behörden weitergeleitet haben. Die E. Corp. erklärte, sich am Strafverfahren als Privatklägerin beteiligen zu wollen (Akten BA, pag. 05-00-00-0028 ff.).
D. Am 21. Juli 2017 forderte die Bundesanwaltschaft die Bank C. (Schweiz) auf, ihr eine Reihe bestimmter Unterlagen herauszugeben sowie Angaben zur Identität und zum Aufenthalt der erwähnten Mitarbeiterin der Bank C. (Deutschland) zu machen (Akten BA, pag. 07-01-00-0012 ff.). Die Bank C. (Schweiz) liess der Bundesanwaltschaft die gewünschten Angaben und Unterlagen mit Schreiben vom 15. September 2017 zugehen und beantragte unter Hinweis auf deren Vertraulichkeit in prozessualer Hinsicht, die Akteneinsicht der Verfahrensbeteiligten sei in Bezug auf das Schreiben vom 15. September 2017 einschliesslich dessen Beilagen zu verweigern (Akten BA, pag. B07-01-01-0219 ff.). Gestützt auf die erhaltenen Angaben dehnte die Bundesanwaltschaft am 23. Mai 2018 die Strafverfolgung aus auf B. (Akten BA, pag. 01-00-00-0002).
E. Am 23. Mai 2018 lud die Bundesanwaltschaft die in Deutschland wohnhafte B. zur Einvernahme in der Schweiz ein (Akten BA, pag. 16-01-00-0001 f.). B. liess jedoch ausrichten, es sei auf eine Einvernahme zu verzichten, sie sei aber bereit, allfällige Fragen der Bundesanwaltschaft in Form eines schriftlichen Berichts zu beantworten (Akten BA, pag. 16-01-00-0008 ff.). Gestützt darauf liess die Bundesanwaltschaft B. am 3. August 2018 einen entsprechenden Fragenkatalog zugehen (Akten BA, pag. 13-01-00-0001 ff.). Die Antworten von B. wurden der Bundesanwaltschaft am 10. September 2018 übermittelt (Akten BA, pag. 13-01-00-0008 ff.). Die Bundesanwaltschaft bot diesbezüglich den Vertretern der Privatkläger die Gelegenheit, allenfalls Ergänzungsfragen an B. zu stellen (Akten BA, pag. 15-01-00-0032 f.). Sowohl A. (Akten BA, pag. 15-01-00-0034 ff.) als auch die E. Corp. (Akten BA, pag. 15-02-00-0011 ff.; zusammen mit weiteren Beweisanträgen) liessen der Bundesanwaltschaft Ergänzungsfragen an B. zugehen. Am 2. November 2018 liess B. der Bundesanwaltschaft mitteilen, dass sie die Fragen der Privatkläger nicht beantworten werde (Akten BA, pag. 13-01-00-0021 [gemäss Aktenverzeichnis]).
F. Am 4. Dezember 2018 teilte die Bundesanwaltschaft den Parteien mit, sie erachte die Untersuchung als vollständig und sie beabsichtige, das Verfahren einzustellen. Gleichzeitig bot sie den Parteien die Gelegenheit, allfällige Beweisanträge zu stellen (Akten BA, pag. 16-01-00-0013 f.). Angesichts der angekündigten Verfahrenseinstellung verzichtete der Verteidiger von B. auf die Stellung von Beweisanträgen (Akten BA, pag. 16-01-00-0017 f.). Die E. Corp. und A. teilten in der Folge mit, sie seien mit der Einstellung des Verfahrens nicht einverstanden, und stellten weitere Beweisanträge (Akten BA, pag. 15-02-00-0031 ff. und 15-01-00-0039 ff.). Mit Verfügung vom 18. Februar 2019 wies die Bundesanwaltschaft die von den Privatklägern gestellten Beweisanträge ab (Akten BA, pag. 15-01-00-0049 ff.). Am 26. Februar 2019 verfügte die Bundesanwaltschaft Folgendes (Akten BA, pag. 03-00-0001 ff.):
1. Das Strafverfahren gegen B. wegen wirtschaftlichen Nachrichtendienstes (Art. 273
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen, |
2. Das Strafverfahren gegen B. wegen wirtschaftlichen Nachrichtendienstes (Art. 273
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen, |
3. B. wird eine Entschädigung von Fr. 6'099.60 ausgerichtet (Art. 429 Abs. 1 lit. a
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen, |
4. A. und der E. Corp. wird keine Entschädigung ausgerichtet (Art. 433 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen, |
5. (…)
G. Hiergegen gelangte A. mit Beschwerde vom 18. März 2019 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Er beantragt was folgt:
1. Annuler la décision de classement du Ministère public de la Confédération du 26 février 2019 rendue dans le cadre de la procédure enregistrée sous le numéro de référence SV.16.1648.
2. Ordonner la poursuite de l’instruction des faits visés dans la plainte pénale de A. du 4 octobre 2016.
3. Ordonner au Ministère public de la Confédération de procéder aux mesures d’instruction suivantes:
(…)
4. Condamner le Ministère public de la Confédération aux frais et dépens.
Die Bundesanwaltschaft teilte am 3. April 2019 mit, sie verzichte auf eine Beschwerdeantwort (act. 5). Sie verwies vollumfänglich auf die Einstellungsverfügung vom 26. Februar 2019 sowie die bisherigen Verfahrensakten. Letztere betreffend teilte die Bundesanwaltschaft Folgendes mit:
Ihrer Information diene in diesem Zusammenhang, dass den Parteien ein Teil der Verfahrens-akten der Rubrik 7.1. in Anwendung von Art. 101 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen, |
B. liess am 11. April 2019 mitteilen, sie verzichte auf eine Beschwerdeantwort (act. 7). Die Eingaben der Bundesanwaltschaft und von B. wurden A. am 12. April 2019 zur Kenntnis gebracht (act. 8).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen die Einstellungsverfügung der Bundesanwaltschaft können die Parteien innert zehn Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben (Art. 322 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet. |
|
1 | Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet. |
2 | Sie entscheiden zudem über: |
a | Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss: |
a1 | dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114, |
a2 | dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts, |
a3 | dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof, |
a4 | dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen; |
b | Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist; |
c | Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen; |
d | Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit; |
e | Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist; |
f | Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist; |
g | Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723. |
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet. |
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1 | Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet. |
2 | Sie entscheiden zudem über: |
a | Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss: |
a1 | dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114, |
a2 | dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts, |
a3 | dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof, |
a4 | dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen; |
b | Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist; |
c | Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen; |
d | Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit; |
e | Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist; |
f | Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist; |
g | Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723. |
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet. |
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1 | Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet. |
2 | Sie entscheiden zudem über: |
a | Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss: |
a1 | dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114, |
a2 | dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts, |
a3 | dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof, |
a4 | dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen; |
b | Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist; |
c | Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen; |
d | Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit; |
e | Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist; |
f | Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist; |
g | Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723. |
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet. |
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1 | Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet. |
2 | Sie entscheiden zudem über: |
a | Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss: |
a1 | dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114, |
a2 | dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts, |
a3 | dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof, |
a4 | dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen; |
b | Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist; |
c | Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen; |
d | Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit; |
e | Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist; |
f | Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist; |
g | Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723. |
1.2
1.2.1 Als Privatklägerschaft und somit als Partei des Strafverfahrens (Art. 104 Abs. 1 lit. b
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet. |
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1 | Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet. |
2 | Sie entscheiden zudem über: |
a | Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss: |
a1 | dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114, |
a2 | dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts, |
a3 | dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof, |
a4 | dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen; |
b | Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist; |
c | Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen; |
d | Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit; |
e | Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist; |
f | Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist; |
g | Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723. |
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet. |
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1 | Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet. |
2 | Sie entscheiden zudem über: |
a | Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss: |
a1 | dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114, |
a2 | dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts, |
a3 | dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof, |
a4 | dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen; |
b | Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist; |
c | Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen; |
d | Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit; |
e | Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist; |
f | Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist; |
g | Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723. |
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet. |
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1 | Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet. |
2 | Sie entscheiden zudem über: |
a | Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss: |
a1 | dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114, |
a2 | dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts, |
a3 | dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof, |
a4 | dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen; |
b | Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist; |
c | Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen; |
d | Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit; |
e | Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist; |
f | Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist; |
g | Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723. |
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet. |
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1 | Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet. |
2 | Sie entscheiden zudem über: |
a | Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss: |
a1 | dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114, |
a2 | dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts, |
a3 | dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof, |
a4 | dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen; |
b | Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist; |
c | Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen; |
d | Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit; |
e | Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist; |
f | Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist; |
g | Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723. |
1.2.2 Der Tatbestand des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes gemäss Art. 273
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen, |
1.2.3 Der Tatbestand von Art. 47 BankG schützt demgegenüber die Privatsphäre und damit ein Individualrechtsgut des Bankkunden (vgl. hierzu die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2013.177 vom 26. März 2014 E. 1.3.2; BB.2012.133 vom 25. April 2013 E. 2.2.4). Der Beschwerdeführer als betroffener Bankkunde ist damit Träger des geschützten Rechtsguts und diesen Tatbestand betreffend als geschädigte Person anzusehen. In diesem Punkt ist er damit zur Beschwerde legitimiert.
1.3 Die vorliegende Beschwerde ist in französischer Sprache verfasst. Nach konstanter Praxis der Beschwerdekammer definiert jedoch die Sprache des angefochtenen Entscheides die Sprache im Beschwerdeverfahren (vgl. hierzu u.a. den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.171 vom 15. Januar 2019 E. 2 m.w.H.). Der vorliegende Beschluss ergeht damit – wie die angefochtene Verfügung auch – in deutscher Sprache.
1.4 Auf die im Übrigen form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist unter Vorbehalt der fehlenden Legitimation bezüglich des Tatvorwurfs des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes einzutreten.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin 1 hat den Parteien im Rahmen des Strafverfahrens einen Teil der Verfahrensakten in Anwendung von Art. 101 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen, |
2.2 Die Praxis der Beschwerdekammer unter dem Geltungsbereich der StPO lässt es nicht zu, dass diese von Aktenstücken Kenntnis nimmt, welche einer Partei nicht offengelegt werden sollen (vgl. hierzu die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2013.173 vom 24. Januar 2014 E. 2; BB.2011.78 vom 5. Dezember 2011 E. 1 m.w.H.). Entsprechend stützt sie sich im vorliegenden Verfahren – soweit überhaupt notwendig – auf die Akten nur in derjenigen Form, wie sie auch den Parteien zur Einsichtnahme vorgelegt wurden.
3.
3.1 Verbleibender, einer materiellen Beurteilung zu unterziehender Beschwerdegegenstand ist die Frage, ob die Beschwerdegegnerin 1 das Strafverfahren bezüglich des der Beschwerdegegnerin 2 gegenüber erhobenen Vorwurfs der Widerhandlung im Sinne von Art. 47 BankG zu Recht eingestellt hat oder nicht.
3.2
3.2.1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (Art. 319 Abs. 1 lit. a
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen, |
3.2.2 Eine vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens erfolgt auch, wenn Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (Art. 319 Abs. 1 lit. d
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen, |
4.
4.1 Das Untersuchungsergebnis lässt sich aufgrund der vorliegenden Akten wie folgt zusammenfassen: Die Beschwerdegegnerin 2 war von September 2007 bis Mai 2013 Angestellte der Bank C. (Schweiz) (Akten BA, pag. 07-01-00-0004, Rz. 6). Im Mai 2013 verlegte sie ihren Arbeitsort von Zürich nach Frankfurt a.M. (vgl. Akten BA, pag. B07-01-01-0228). Damit wechselte sie innerhalb des Konzerns von der Bank C. (Schweiz) zur Bank C. (Deutschland) (Akten BA, pag. 07-01-00-0004, Rz. 8). Zuvor habe die Beschwerdegegnerin 2 im April 2013 den damals gültigen internen Richtlinien entsprechend ihren Vorgesetzten um Zustimmung ersucht, den Inhalt ihres personenbezogenen Laufwerks sowie ihrer Mailbox in ihr neues IT-Profil in Deutschland zu übertragen. Gestützt auf die ausdrückliche Bestätigung der Beschwerdegegnerin 2, all diejenigen Daten, welche kundenidentifizierende Informationen enthielten, von ihrem persönlichen Laufwerk und in den E-Mails vorgängig zu löschen, habe der Vorgesetzte den Antrag genehmigt (Akten BA, pag. 07-01-00-0004, Rz. 7; vgl. hierzu auch pag. B07-01-01-0228 und B07-01-01-0441 ff.). Die Beschwerdegegnerin 2 gab hierzu an, sie habe vor ihrem Wechsel sorgfältig sämtliche Ordner, Dateien und Daten ihrer Mailbox, ihres Kalenders und ihres persönlichen (P)-Laufwerks durchgesehen, kontrolliert und die Daten identifiziert und gelöscht, welche streng vertrauliche sowie in irgendeiner Form kundenidentifizierende Daten enthalten haben (Akten BA, pag. 13-01-00-0009 ff.). Anlässlich einer Hausdurchsuchung an ihrem neuen Arbeitsort im Juli 2013 haben die deutschen Steuerfahnder eine Excel-Liste aus dem Jahr 2009, welche kundenidentifizierende Angaben (Namen, Kontonummer, Kontostand, Postleitzahl etc.) von grösstenteils in der Schweiz domizilierten privaten Kunden enthielt, sichergestellt. Die Beschwerdegegnerin 2 gab hierzu an, dass sie im Nachhinein feststellen musste, dass diese Datei auf ihrem (P)-Laufwerk abgespeichert gewesen sei (Akten BA, pag. 13-01-00-0010). Sie gehe davon aus, dass sie diese Datei zwischen Dezember 2008 bis Februar 2009 im Rahmen eines Projektes erhalten habe, könne sich aber nicht daran erinnern, von wem genau sie diese erhalten habe (Akten BA, pag. 13-01-00-0010). Sie habe diese Datei vor dem Wechsel ihres Arbeitsortes nach Deutschland nicht bewusst wahrgenommen und müsse diese bzw.
deren genauen Inhalt, ungeachtet ihrer sorgfältigen Überprüfung, übersehen haben. Sie könne sich nicht erklären, warum sie die Datei bzw. deren genauen Inhalt übersehen und somit nicht gelöscht habe (Akten BA, pag. 13-01-00-0009 und 13-01-00-0011). Es sei ihr nicht klar und bewusst gewesen, dass die genannte Datei und deren Inhalte mitübertragen worden seien (Akten BA, pag. 13-01-00-0011). Diese Daten habe sie für ihre Tätigkeit in Deutschland auch nicht benötigt (Akten BA, pag. 13-01-00-0010). Bei der Übertragung sei sie nach bestem Wissen und Gewissen davon ausgegangen, alle streng vertraulichen Informationen sowie in irgendeiner Form kundenidentifizierende Daten gelöscht zu haben (Akten BA, pag. 13-01-00-0011). Hätte sie die fragliche Datei bei ihrer Überprüfung wahrgenommen, so hätte sie diese ohne jeden Zweifel gelöscht (Akten BA, pag. 13-01-00-0009 und 13-01-00-0011).
4.2 Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (act. 1, S. 13 f.) bestehen zum untersuchten Sachverhalt keine erheblichen Widersprüche. Es trifft zwar zu, dass die Bank C. (Schweiz) in einer ersten Stellungnahme ausführte, die Beschwerdegegnerin 2 habe die fraglichen Daten im Rahmen eines Projekts im Zusammenhang mit Marketingstrategien zur besseren Marktbearbeitung der verschiedenen Alterskategorien der Kunden erhalten (Akten BA, pag. 07-01-00-0004, Rz. 6), relativierte diesbezüglich später aber, die Beschwerdegegnerin 2 habe in diesem Zusammenhang nur Daten erhalten, welche nicht die Namen von Kunden umfassten (Akten BA, pag. B07-01-01-0224, Rz. 15). Auch die Beschwerdegegnerin 2 selber kann sich nicht mehr erinnern, in welchem Zusammenhang und von wem genau sie diese Datei erhalten habe (Akten BA, pag. 13-01-00-0010). Hinreichend erstellt ist jedoch, dass die Beschwerdegegnerin 2 genau diese Datei mit den Namen der Kunden während der Dauer ihrer Beschäftigung für die Bank C. (Schweiz) erhalten hat und dass diese in der Folge in Deutschland anlässlich der erwähnten Hausdurchsuchung durch die deutschen Steuerfahnder sichergestellt wurde. Die Annahme des Beschwerdeführers, es sei ausgeschlossen, dass die Beschwerdegegnerin 2 über Daten mit den Namen der Kunden verfügt habe, so dass die in Deutschland sichergestellte Datei gar nicht im Rahmen ihres Wechsels des Arbeitsortes dorthin gelangt sein könne (act. 1, S. 13 f.), findet in den Akten keine Stütze. Gerade auch aus dem E-Mail-Verkehr der Beschwerdegegnerin 2 mit ihrem Vorgesetzten ergibt sich, dass Letzterer «sich vorstellen konnte», dass die Beschwerdegegnerin 2 von ihren Projekten Files mit Kundendaten gehabt habe (Akten BA, pag. B07-01-01-0441). Für die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Hypothese, dass neben der Beschwerdegegnerin 2 noch weitere Personen Kenntnis von Art und Inhalt der beim Wechsel des Arbeitsortes übertragenen Daten gehabt haben könnten (act. 1, S. 6 und 12), bestehen in den Akten keine Anhaltspunkte.
4.3
4.3.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. a
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen, |
4.3.2 Geheimzuhaltende Tatsachen zu offenbaren, heisst nach allgemeiner Auffassung, sie Unberufenen zugänglich zu machen. Zentral ist dabei die Frage, wer unter welchen Voraussetzungen als zur Kenntnisnahme «berufen» anzusehen ist (vgl. hierzu Stratenwerth, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2013, Art. 47 BankG N. 15). Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 12 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht. |
|
1 | Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht. |
2 | Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt. |
3 | Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 12 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht. |
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1 | Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht. |
2 | Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt. |
3 | Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist. |
4.4 Aufgrund des oben geschilderten Untersuchungsergebnisses ist davon auszugehen, dass sich die Beschwerdegegnerin 2 anlässlich ihres Stellenwechsels nach Deutschland gar nicht bewusst war, dass sich auf ihrem persönlichen Laufwerk eine Datei mit geheimnisgeschütztem Inhalt gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. a
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen, |
4.5 Angesichts der Strafdrohung handelt es sich bei der fahrlässig begangenen Widerhandlung im Sinne von Art. 47 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 103 - Übertretungen sind Taten, die mit Busse bedroht sind. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 12 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht. |
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1 | Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht. |
2 | Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt. |
3 | Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 109 - Die Strafverfolgung und die Strafe verjähren in drei Jahren. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen, |
4.6 Angesichts dieses Ergebnisses erweisen sich auch Erwägungen des Beschwerdeführers (act. 1, S. 15 f.) zu einer möglichen Strafbarkeit des Unternehmens (der Bank C. [Schweiz]) gestützt auf Art. 102 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 102 - 1 Wird in einem Unternehmen in Ausübung geschäftlicher Verrichtung im Rahmen des Unternehmenszwecks ein Verbrechen oder Vergehen begangen und kann diese Tat wegen mangelhafter Organisation des Unternehmens keiner bestimmten natürlichen Person zugerechnet werden, so wird das Verbrechen oder Vergehen dem Unternehmen zugerechnet. In diesem Fall wird das Unternehmen mit Busse bis zu 5 Millionen Franken bestraft. |
|
1 | Wird in einem Unternehmen in Ausübung geschäftlicher Verrichtung im Rahmen des Unternehmenszwecks ein Verbrechen oder Vergehen begangen und kann diese Tat wegen mangelhafter Organisation des Unternehmens keiner bestimmten natürlichen Person zugerechnet werden, so wird das Verbrechen oder Vergehen dem Unternehmen zugerechnet. In diesem Fall wird das Unternehmen mit Busse bis zu 5 Millionen Franken bestraft. |
2 | Handelt es sich dabei um eine Straftat nach den Artikeln 260ter, 260quinquies, 305bis, 322ter, 322quinquies, 322septies Absatz 1 oder 322octies, so wird das Unternehmen unabhängig von der Strafbarkeit natürlicher Personen bestraft, wenn dem Unternehmen vorzuwerfen ist, dass es nicht alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehren getroffen hat, um eine solche Straftat zu verhindern.142 |
3 | Das Gericht bemisst die Busse insbesondere nach der Schwere der Tat und der Schwere des Organisationsmangels und des angerichteten Schadens sowie nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Unternehmens. |
4 | Als Unternehmen im Sinne dieses Titels gelten: |
a | juristische Personen des Privatrechts; |
b | juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der Gebietskörperschaften; |
c | Gesellschaften; |
d | Einzelfirmen143. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 102 - 1 Wird in einem Unternehmen in Ausübung geschäftlicher Verrichtung im Rahmen des Unternehmenszwecks ein Verbrechen oder Vergehen begangen und kann diese Tat wegen mangelhafter Organisation des Unternehmens keiner bestimmten natürlichen Person zugerechnet werden, so wird das Verbrechen oder Vergehen dem Unternehmen zugerechnet. In diesem Fall wird das Unternehmen mit Busse bis zu 5 Millionen Franken bestraft. |
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1 | Wird in einem Unternehmen in Ausübung geschäftlicher Verrichtung im Rahmen des Unternehmenszwecks ein Verbrechen oder Vergehen begangen und kann diese Tat wegen mangelhafter Organisation des Unternehmens keiner bestimmten natürlichen Person zugerechnet werden, so wird das Verbrechen oder Vergehen dem Unternehmen zugerechnet. In diesem Fall wird das Unternehmen mit Busse bis zu 5 Millionen Franken bestraft. |
2 | Handelt es sich dabei um eine Straftat nach den Artikeln 260ter, 260quinquies, 305bis, 322ter, 322quinquies, 322septies Absatz 1 oder 322octies, so wird das Unternehmen unabhängig von der Strafbarkeit natürlicher Personen bestraft, wenn dem Unternehmen vorzuwerfen ist, dass es nicht alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehren getroffen hat, um eine solche Straftat zu verhindern.142 |
3 | Das Gericht bemisst die Busse insbesondere nach der Schwere der Tat und der Schwere des Organisationsmangels und des angerichteten Schadens sowie nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Unternehmens. |
4 | Als Unternehmen im Sinne dieses Titels gelten: |
a | juristische Personen des Privatrechts; |
b | juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der Gebietskörperschaften; |
c | Gesellschaften; |
d | Einzelfirmen143. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 102 - 1 Wird in einem Unternehmen in Ausübung geschäftlicher Verrichtung im Rahmen des Unternehmenszwecks ein Verbrechen oder Vergehen begangen und kann diese Tat wegen mangelhafter Organisation des Unternehmens keiner bestimmten natürlichen Person zugerechnet werden, so wird das Verbrechen oder Vergehen dem Unternehmen zugerechnet. In diesem Fall wird das Unternehmen mit Busse bis zu 5 Millionen Franken bestraft. |
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1 | Wird in einem Unternehmen in Ausübung geschäftlicher Verrichtung im Rahmen des Unternehmenszwecks ein Verbrechen oder Vergehen begangen und kann diese Tat wegen mangelhafter Organisation des Unternehmens keiner bestimmten natürlichen Person zugerechnet werden, so wird das Verbrechen oder Vergehen dem Unternehmen zugerechnet. In diesem Fall wird das Unternehmen mit Busse bis zu 5 Millionen Franken bestraft. |
2 | Handelt es sich dabei um eine Straftat nach den Artikeln 260ter, 260quinquies, 305bis, 322ter, 322quinquies, 322septies Absatz 1 oder 322octies, so wird das Unternehmen unabhängig von der Strafbarkeit natürlicher Personen bestraft, wenn dem Unternehmen vorzuwerfen ist, dass es nicht alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehren getroffen hat, um eine solche Straftat zu verhindern.142 |
3 | Das Gericht bemisst die Busse insbesondere nach der Schwere der Tat und der Schwere des Organisationsmangels und des angerichteten Schadens sowie nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Unternehmens. |
4 | Als Unternehmen im Sinne dieses Titels gelten: |
a | juristische Personen des Privatrechts; |
b | juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der Gebietskörperschaften; |
c | Gesellschaften; |
d | Einzelfirmen143. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 105 - 1 Die Bestimmungen über die bedingten und die teilbedingten Strafen (Art. 42 und 43), über die Landesverweisung (Art. 66a-66d) sowie über die Verantwortlichkeit des Unternehmens (Art. 102) sind bei Übertretungen nicht anwendbar.145 |
|
1 | Die Bestimmungen über die bedingten und die teilbedingten Strafen (Art. 42 und 43), über die Landesverweisung (Art. 66a-66d) sowie über die Verantwortlichkeit des Unternehmens (Art. 102) sind bei Übertretungen nicht anwendbar.145 |
2 | Versuch und Gehilfenschaft werden nur in den vom Gesetz ausdrücklich bestimmten Fällen bestraft. |
3 | Freiheitsentziehende Massnahmen (Art. 59-61 und 64), das Tätigkeitsverbot (Art. 67), das Kontakt- und Rayonverbot (Art. 67b) sowie die Veröffentlichung des Urteils (Art. 68) sind nur in den vom Gesetz ausdrücklich bestimmten Fällen zulässig.146 |
5. Damit erweist sich die Beschwerde in all ihren Punkten als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 105 - 1 Die Bestimmungen über die bedingten und die teilbedingten Strafen (Art. 42 und 43), über die Landesverweisung (Art. 66a-66d) sowie über die Verantwortlichkeit des Unternehmens (Art. 102) sind bei Übertretungen nicht anwendbar.145 |
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1 | Die Bestimmungen über die bedingten und die teilbedingten Strafen (Art. 42 und 43), über die Landesverweisung (Art. 66a-66d) sowie über die Verantwortlichkeit des Unternehmens (Art. 102) sind bei Übertretungen nicht anwendbar.145 |
2 | Versuch und Gehilfenschaft werden nur in den vom Gesetz ausdrücklich bestimmten Fällen bestraft. |
3 | Freiheitsentziehende Massnahmen (Art. 59-61 und 64), das Tätigkeitsverbot (Art. 67), das Kontakt- und Rayonverbot (Art. 67b) sowie die Veröffentlichung des Urteils (Art. 68) sind nur in den vom Gesetz ausdrücklich bestimmten Fällen zulässig.146 |
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz StBOG Art. 73 Kosten und Entschädigung - 1 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement: |
|
1 | Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement: |
a | die Berechnung der Verfahrenskosten; |
b | die Gebühren; |
c | die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen. |
2 | Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand. |
3 | Es gilt ein Gebührenrahmen von 200-100 000 Franken für jedes der folgenden Verfahren: |
a | Vorverfahren; |
b | erstinstanzliches Verfahren; |
c | Rechtsmittelverfahren. |
6.2 Die Beschwerdegegnerin 2 verzichtete mit Eingabe vom 11. April 2019 auf eine Beschwerdeantwort (act. 7). Mangels nennenswerter Aufwendungen auf ihrer Seite ist daher auf den Zuspruch einer Entschädigung für das vorliegende Verfahren zu verzichten.
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 21. November 2019
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwälte Ludovic Rais und Thomas Béguin
- Bundesanwaltschaft
- Rechtsanwalt Bernhard Isenring
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.