Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 95/2018

Urteil vom 20. November 2018

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterinnen Jacquemoud-Rossari, Jametti,
Gerichtsschreiber Traub.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Hinderung einer Amtshandlung; Verletzung der Verkehrsregeln; Widerruf der Geldstrafe,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 8. Dezember 2017 (SST.2017.256).

Sachverhalt:

A.

A.a. Das Bezirksgericht Rheinfelden sprach X.________ des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises, der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung, des Nichtbeachtens des polizeilichen Haltezeichens und der Missachtung des Signals "Verbot für Motorwagen" schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 250 Tagessätzen zu Fr. 20.-- sowie zu einer Busse von Fr. 350.--. Ausserdem widerrief es den bedingten Vollzug eines Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 21. März 2014, mit welchem X.________ zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen verurteilt worden war. Für eine rechtswidrige Beschlagnahme von Fahrzeugen sprach das Bezirksgericht X.________ eine Entschädigung von Fr. 15'188.85 zu. Die Verfahrenskosten setzte es auf Fr. 4'349.-- fest, wovon zwei Drittel (ausmachend Fr. 2'899.30) zulasten von X.________ (Urteil vom 20. Juli 2017).

A.b. Am 7. Februar 2017 hatte die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg die auf X.________ resp. seine Einzelfirma zugelassenen Motorfahrzeuge zur Kostensicherung und zur Einziehung beschlagnahmt. Das Obergericht wies die dagegen erhobene Beschwerde am 9. März 2017 ab. Das Bundesgericht hob diesen Entscheid auf; die beschlagnahmten drei Fahrzeuge seien umgehend freizugeben. Die Beschlagnahme verletze Bundesrecht (Urteil 1B 133/2017 vom 16. Mai 2017).

B.
Gegen das bezirksgerichtliche Urteil vom 20. Juli 2017 legte die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg Berufung ein; X.________ erhob Anschlussberufung. Das Obergericht des Kantons Aargau stellte die Rechtskraft der Tatvorwürfe des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises und der Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeachten des Signals "Verbot für Motorwagen" fest. Sodann sprach es X.________ der Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeachten der zulässigen und signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts, der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung und der Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeachten des polizeilichen Haltezeichens schuldig. Es fällte eine Geldstrafe von 280 Tagessätzen zu Fr. 40.-- und eine Busse von Fr. 600.-- aus. Ausserdem bestätigte es die Vollziehbarkeit der im Strafbefehl vom 21. März 2014 ausgesprochenen Geldstrafe von 180 Tagessätzen. X.________ sprach es für eine rechtswidrig angewandte Zwangsmassnahme (Beschlagnahme von Fahrzeugen) eine Entschädigung von Fr. 2'070.-- zu. Für das Vorverfahren resp. erstinstanzliche Verfahren auferlegte es ihm Verfahrenskosten von Fr. 4'432.05 und eine Anklagegebühr von Fr. 2'750.-- (Urteil vom 8. Dezember 2017).

C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, von den Vorwürfen der Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeachten des polizeilichen Haltezeichens, der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung und der Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeachten der zulässigen und signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts freigesprochen zu werden. Die Geldstrafe sei auf 120 Tagessätze zu reduzieren, die Busse auf Fr. 100.--. Auf den Widerruf des bedingten Vollzugs der Vorstrafe sei zu verzichten. Die Entschädigung für die rechtswidrige Beschlagnahme von Fahrzeugen sei auf Fr. 15'188.85 festzusetzen. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens einschliesslich der Kosten des amtlichen Verteidigers seien dem Staat zu überbinden, ohne Möglichkeit einer Rückforderung. Die auf Fr. 4'349.-- festzusetzenden Kosten des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens und die erstinstanzlichen Parteikosten seien zu einem Viertel zu seinen Lasten und zu drei Vierteln zu Lasten des Staates zu verlegen. Eventuell sei die Sache an das Obergericht zurückzuweisen. Ausserdem ersucht der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege. Allenfalls sei sein Guthaben von Fr. 2'000.-- aus dem Verfahren 1B 133/2017 als Kostenvorschuss auf dieses Verfahren
umzubuchen.
Die Oberstaatsanwaltschaft und das Obergericht verzichten auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Dem Beschwerdeführer wird unter anderem vorgeworfen, am 22. Juli 2016 bei einer polizeilichen Kontrolle eine Amtshandlung behindert (Art. 286
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 286 - Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, wird mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bestraft.
StGB) und ein polizeiliches Haltezeichen nicht beachtet zu haben (Art. 90 Abs. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 90 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt.
1    Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt.
2    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt.
3    Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren wird bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen.
3bis    Die Mindeststrafe von einem Jahr kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 unterschritten werden, wenn ein Strafmilderungsgrund nach Artikel 48 StGB235 vorliegt, insbesondere wenn der Täter aus achtenswerten Beweggründen gehandelt hat.236
3ter    Der Täter kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 mit Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder Geldstrafe bestraft werden, wenn er nicht innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenverkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer, respektive mit Verletzung oder Tötung anderer verurteilt wurde.237
4    Eine besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit liegt vor, wenn diese überschritten wird um:
a  mindestens 40 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 30 km/h beträgt;
b  mindestens 50 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 50 km/h beträgt;
c  mindestens 60 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 80 km/h beträgt;
d  mindestens 80 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit mehr als 80 km/h beträgt.238
5    Artikel 237 Ziffer 2 des Strafgesetzbuches239 findet in diesen Fällen keine Anwendung.
in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 27 - 1 Signale und Markierungen sowie die Weisungen der Polizei sind zu befolgen. Die Signale und Markierungen gehen den allgemeinen Regeln, die Weisungen der Polizei den allgemeinen Regeln, Signalen und Markierungen vor.
1    Signale und Markierungen sowie die Weisungen der Polizei sind zu befolgen. Die Signale und Markierungen gehen den allgemeinen Regeln, die Weisungen der Polizei den allgemeinen Regeln, Signalen und Markierungen vor.
2    Den Feuerwehr-, Sanitäts-, Polizei- und Zollfahrzeugen ist beim Wahrnehmen der besonderen Warnsignale die Strasse sofort freizugeben. Fahrzeuge sind nötigenfalls anzuhalten.99
SVG) sowie die allgemein zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht beachtet resp. nicht den Verhältnissen angepasst zu haben. Dazu macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt einseitig gewürdigt und willkürlich festgestellt.

1.1. Bezüglich des Vorwurfs der Hinderung einer Amtshandlung stellt die Vorinstanz namentlich gestützt auf eine Würdigung von Zeugenaussagen fest, der Beschwerdeführer habe ein Brems- und Wendemanöver vollzogen und sei davongefahren, nachdem sich ein als solcher erkennbarer Polizist bereits mittig auf der Strasse positioniert und ein Haltezeichen abgegeben hatte. Sein Vorbringen, er habe noch vor dem Handzeichen des Polizisten und somit vor der Anzeige der beabsichtigten Amtshandlung gewendet, sei eine Schutzbehauptung (angefochtenes Urteil E. 2.2 S. 14 ff.). Für die Anwendung von Art. 286
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 286 - Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, wird mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bestraft.
StGB bedeutsam sind auch die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen im Zusammenhang mit den Verkehrsregelverletzungen (angefochtenes Urteil E. 2.1.3 S. 11 ff. sowie E. 2.3.2).
In umfangreichen Ausführungen legt der Beschwerdeführer bezogen auf die Vorwürfe des Nichtbeachtens des polizeilichen Haltezeichens und der Hinderung einer Amtshandlung einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt dar (vgl. Beschwerdeschrift S. 5 ff.). Er setzt sich indes nicht ausreichend mit den vorinstanzlichen Feststellungen auseinander resp. erklärt nicht, inwiefern diese offensichtlich unrichtig sind (vgl. Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG ist in der Beschwerdebegründung wenigstens kurz darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; für die Anfechtung des Sachverhalts gelten qualifizierte Begründungsanforderungen (vgl. Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Die beschwerdeführende Partei hat mit ihrer Kritik bei den Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen, die sie als rechtsfehlerhaft ansieht. Sie darf sich nicht darauf beschränken, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; Urteil 6B 3/2016 vom 28. Oktober 2016 E. 2.2). Auf die Sachverhaltsrügen kann daher nicht eingetreten werden (vgl. BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253).

1.2. In ähnlicher Weise infrage stellt der Beschwerdeführer auch die vorinstanzliche Verurteilung wegen Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeachten der zulässigen und signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts (Art. 90 Abs. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 90 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt.
1    Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt.
2    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt.
3    Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren wird bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen.
3bis    Die Mindeststrafe von einem Jahr kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 unterschritten werden, wenn ein Strafmilderungsgrund nach Artikel 48 StGB235 vorliegt, insbesondere wenn der Täter aus achtenswerten Beweggründen gehandelt hat.236
3ter    Der Täter kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 mit Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder Geldstrafe bestraft werden, wenn er nicht innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenverkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer, respektive mit Verletzung oder Tötung anderer verurteilt wurde.237
4    Eine besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit liegt vor, wenn diese überschritten wird um:
a  mindestens 40 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 30 km/h beträgt;
b  mindestens 50 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 50 km/h beträgt;
c  mindestens 60 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 80 km/h beträgt;
d  mindestens 80 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit mehr als 80 km/h beträgt.238
5    Artikel 237 Ziffer 2 des Strafgesetzbuches239 findet in diesen Fällen keine Anwendung.
in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 32 - 1 Die Geschwindigkeit ist stets den Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung, sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Wo das Fahrzeug den Verkehr stören könnte, ist langsam zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, namentlich vor unübersichtlichen Stellen, vor nicht frei überblickbaren Strassenverzweigungen sowie vor Bahnübergängen.
1    Die Geschwindigkeit ist stets den Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung, sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Wo das Fahrzeug den Verkehr stören könnte, ist langsam zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, namentlich vor unübersichtlichen Stellen, vor nicht frei überblickbaren Strassenverzweigungen sowie vor Bahnübergängen.
2    Der Bundesrat beschränkt die Geschwindigkeit der Motorfahrzeuge auf allen Strassen.108
3    Die vom Bundesrat festgesetzte Höchstgeschwindigkeit kann für bestimmte Strassenstrecken von der zuständigen Behörde nur auf Grund eines Gutachtens herab- oder heraufgesetzt werden. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.109
4    ...110
5    ...111
SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a
SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV)
VRV Art. 4a Allgemeine Höchstgeschwindigkeiten; Grundregel - (Art. 32 Abs. 2 SVG)
1    Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge beträgt unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen:
a  50 km/h in Ortschaften;
b  80 km/h ausserhalb von Ortschaften, ausgenommen auf Autostrassen und Autobahnen;
c  100 km/h auf Autostrassen;
d  120 km/h auf Autobahnen.47
2    Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h (Abs. 1 Bst. a) gilt im ganzen dichtbebauten Gebiet der Ortschaft; sie beginnt beim Signal «Höchstgeschwindigkeit 50) generell» (2.30.1) und endet beim Signal «Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell» (2.53.1). Für Fahrzeugführer, die aus unbedeutenden Nebenstrassen (wie Strassen, die nicht Ortschaften oder Ortsteile direkt verbinden, landwirtschaftliche Erschliessungsstrassen, Waldwege u. dgl.) in eine Ortschaft einfahren, gilt sie auch ohne Signalisation, sobald die dichte Überbauung beginnt.
3    Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h (Abs. 1 Bst. b) gilt ab dem Signal «Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell» (2.53.1) oder «Ende der Höchstgeschwindigkeit» (2.53), beim Verlassen einer Autostrasse oder Autobahn ab dem Signal «Ende der Autostrasse» (4.04) oder dem Signal «Ende der Autobahn» (4.02).48
3bis    Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h (Abs. 1 Bst. c) gilt ab dem Signal «Autostrasse» (4.03) und endet beim Signal «Ende der Autostrasse» (4.04)49
4    Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h (Abs. 1 Bst. d) gilt ab dem Signal «Autobahn» (4.01) und endet beim Signal «Ende der Autobahn» (4.02).50
5    Abweichende signalisierte Höchstgeschwindigkeiten gehen den allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten (Abs. 1) vor, ebenso niedrigere Höchstgeschwindigkeiten für einzelne Fahrzeugarten nach Artikel 5 und für einzelne Fahrzeuge nach Anordnung der zuständigen Behörde.
VRV; vgl. Beschwerdeschrift S. 9 ff.). Auch hier zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, inwiefern die Beweiswürdigung der Vorinstanz unhaltbar und ihre Sachverhaltsfeststellungen (angefochtenes Urteil E. 2.1 S. 10 ff.) mithin willkürlich sein sollen. Es gilt das in E. 1.1 Gesagte sinngemäss.

2.
Weiter beanstandet der Beschwerdeführer die Strafzumessung.

2.1. Hierbei steht dem Sachgericht ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht überprüft auf Beschwerde hin nur, ob die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, ob sie von rechtlich nicht massgeblichen Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen resp. falsch gewichtet und dadurch ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61; 134 IV 17 E. 2.1 S. 19 f.).

2.2. Der Beschwerdeführer macht eine eigene Rechnung betreffend die angemessene Zahl von Tagessätzen für die Geldstrafe. Diese Ausführungen sind gegenstandslos, soweit die bestrittenen vorinstanzlichen Schuldsprüche sich unter dem Gesichtspunkt der Beschwerderügen nicht als bundesrechtswidrig erwiesen haben (oben E. 1).

2.3. Zurecht jedoch rügt der Beschwerdeführer die Strafzumessung in einem Teilaspekt: Im Zusammenhang mit der Verurteilung wegen Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 286 - Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, wird mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bestraft.
StGB) bezogen auf das Vorkommnis vom 22. Juli 2016 (Brems- und Wendemanöver, um sich einer erkennbaren polizeilichen Verkehrskontrolle zu entziehen) erwägt die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe leichtfertig und verantwortungslos gehandelt. Er habe sich der Kontrolle entzogen, um nicht beim Fahren ohne Führerausweis erwischt zu werden. Wer sich seiner "Verhaftung" entziehen wolle, handle egoistisch. Die egoistischen Gründe, von denen sich der Beschwerdeführer habe leiten lassen, seien verschuldenserhöhend zu berücksichtigen.
Dafür verweist die Vorinstanz auf BGE 121 IV 49 E. 2d/aa S. 60 und auf das Urteil 6B 364/2014 vom 30. Juni 2014. Im erstgenannten Urteil hielt das Bundesgericht vor dem Hintergrund der Tatsache, dass der dortige Beschuldigte bei seiner Flucht einen gezielten, lebensgefährlichen Schuss auf einen ihn begleitenden Polizeibeamten abgegeben hatte, fest, dieser habe aus dem egoistischen Motiv, sich der Verhaftung zu entziehen, derweise verwerflich gehandelt. Es bedarf keiner weiteren Ausführungen dazu, dass BGE 121 IV 49 im hiesigen Zusammenhang nicht als Präjudiz dafür herangezogen werden kann, das bei der Hinderung einer Amtshandlung verfolgte Eigeninteresse sei als solches auch ein Gesichtspunkt der Strafzumessung. Das gilt genauso hinsichtlich des Urteils 6B 364/2014; in dessen E. 2.2 wurde das monetäre (sprich egoistische) Motiv für intensiven Drogenhandel, mit dem eine Gesundheitsgefährdung vieler Menschen in Kauf genommen wurde, verschuldenserhöhend berücksichtigt. Im offenkundigen Unterschied zu diesen Fällen weist das dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Fluchtverhalten keine Merkmale auf, welche das praktisch jedem Fall von Hinderung einer Amtshandlung inhärente egoistische Motiv zu einem verschuldenserhöhenden Faktor machen
würden. Mit dem vorgeworfenen Verhalten einhergehende Gefährdungen der Verkehrssicherheit spielen an dieser Stelle keine Rolle; sie sind durch die Verurteilungen wegen Verkehrsregelverletzungen abgedeckt (vgl. angefochtenes Urteil E. 2.1 [Missachtung der Höchstgeschwindigkeit] und E. 2.3 [Nichtbeachten des polizeilichen Haltezeichens]). Somit liegt ein klarer Verstoss gegen das Doppelverwertungsverbot vor: Umstände, die für die Begründung des Schuldspruchs massgeblich sind - oder wie hier mit dem Tatbestand notwendig verbunden sind -, spielen für die Strafzumessung nur insoweit eine Rolle, als sie das konkrete Ausmass des Tatverschuldens prägen (vgl. BGE 141 IV 61 E. 6.1.3 S. 68; Urteile 6B 1196/2015 vom 27. Juni 2016 E. 2.3.4). Die Vorinstanz nennt keine Tatumstände, welche das (per se) egoistische Fluchtmotiv zum massgeblichen Strafzumessungsfaktor machen könnten. Solche Umstände sind denn auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat ihr Ermessen überschritten (oben E. 2.1), indem sie der Strafzumessung einen unmassgeblichen Gesichtspunkt zugrundegelegt hat. Die Sache ist in diesem Punkt an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie die notwendigen Anpassungen vornehme.

2.4. Der Beschwerdeführer beanstandet, dass die Vorinstanz die Höhe des Tagessatzes auf Fr. 40.-- (statt wie erstinstanzlich Fr. 20.--) festgesetzt hat. Massgebend sind die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Urteils (Art. 34 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 34 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze.24 Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze.24 Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters.
2    Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens 30 und höchstens 3000 Franken.25 Das Gericht kann den Tagessatz ausnahmsweise bis auf 10 Franken senken, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten.26 Es kann die maximale Höhe des Tagessatzes überschreiten, wenn das Gesetz dies vorsieht. Es bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum.27
3    Die Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden geben die für die Bestimmung des Tagessatzes erforderlichen Auskünfte.
4    Zahl und Höhe der Tagessätze sind im Urteil festzuhalten.
StGB; BGE 134 IV 60 E. 6.1 S. 69); das Berufungsurteil ersetzt das erstinstanzliche Urteil (Art. 408
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 408 Neues Urteil - 1 Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt.
1    Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt.
2    Das Berufungsgericht entscheidet innerhalb von zwölf Monaten.270
StPO). Mit den Überlegungen, nach welchen die Vorinstanz den Tagessatz bestimmt hat (angefochtenes Urteil E. 3.9 S. 28), setzt sich der Beschwerdeführer aber nicht auseinander. Einzutreten ist auf die diesbezüglichen Rügen nur, soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz habe die Berücksichtigung seiner Schulden ohne Begründung verworfen. Dies trifft zwar zu. Indessen fallen nach der Rechtsprechung selbst grössere Zahlungsverpflichtungen, die schon unabhängig von der Tat bestanden haben, grundsätzlich ausser Betracht (BGE 134 IV 60 E. 6.4 S. 70 f.). Der Beschwerdeführer gibt nicht an, weshalb es sich hier aufgedrängt hätte, die Schuldensituation im Rahmen der persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen.

3.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Widerruf des Aufschubs der im Strafbefehl vom 21. März 2014 ausgesprochenen Geldstrafe von 180 Tagessätzen. Darauf ist nicht einzutreten, genügt doch ein blosser Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten den Anforderungen nach Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG nicht (BGE 141 V 416 E. 4 S. 421 mit Hinweisen).

4.
Weiter verlangt der Beschwerdeführer, die Entschädigung für die rechtswidrige Beschlagnahme von Fahrzeugen sei (wie vor erster Instanz) auf Fr. 15'188.85 festzusetzen, statt, wie von der Vorinstanz vorgesehen, auf Fr. 2'070.--.
Sind gegenüber der beschuldigten Person - wie hier der Fall (Urteil 1B 133/2017 vom 16. Mai 2017) - rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewandt worden, so spricht ihr die Strafbehörde eine angemessene Entschädigung zu (Art. 431 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 431 - 1 Sind gegenüber der beschuldigten Person rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewandt worden, so spricht ihr die Strafbehörde eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu.
1    Sind gegenüber der beschuldigten Person rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewandt worden, so spricht ihr die Strafbehörde eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu.
2    Im Fall von Untersuchungs- und Sicherheitshaft besteht der Anspruch, wenn die zulässige Haftdauer überschritten ist und der übermässige Freiheitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann.
3    Der Anspruch nach Absatz 2 entfällt, wenn die beschuldigte Person:
a  zu einer Geldstrafe, zu gemeinnütziger Arbeit oder zu einer Busse verurteilt wird, die umgewandelt eine Freiheitsstrafe ergäbe, die nicht wesentlich kürzer wäre als die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft;
b  zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt wird, deren Dauer die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft überschreitet.
StPO). Hinsichtlich des Fahrzeugs "Peugeot Boxer" macht der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend (zur Zulässigkeit neuer Vorbringen vgl. Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG), der Mietvertrag sei keineswegs bereits am 28. Januar 2017 abgeschlossen worden; die Vorinstanz verneint diesbezüglich eine Entschädigungspflicht, weil der vor der Beschlagnahme abgeschlossene Mietvertrag nicht deren Folge sein könne. Er habe, so der Beschwerdeführer weiter, das Fahrzeug schon vor dem Vorfall vom 4. Februar 2017 (Verstellen eines Fahrzeugs um rund zehn Meter), der zur Beschlagnahme der drei auf ihn zugelassenen Fahrzeuge führte, verschiedentlich eingesetzt. Am 6. Februar 2017 habe er mit der Eigentümerin des "Peugeot Boxer" einen mündlichen Mietvertrag für die (noch offene) Dauer der Beschlagnahme abgeschlossen. Er habe sich erst am Tag der Verhandlung vor Bezirksgericht Rheinfelden, am 19. Juli 2017, einen schriftlichen Vertrag ausfertigen lassen, um diesen einreichen zu können. Dabei sei es zu einem Verschrieb gekommen (Angabe
des Mietbeginns 28. Januar - statt 28. Februar - 2017). Diese Ausführungen lassen die vorinstanzliche Feststellung, der Beschwerdeführer habe das Fahrzeug schon am 28. Januar 2017 angemietet, nicht offensichtlich unrichtig erscheinen, zumal der Beschwerdeführer keinen überzeugenden Grund angibt, weshalb er das aus seiner Sicht dringend benötigte Fahrzeug erst am 28. Februar 2017, das heisst drei Wochen nach der Beschlagnahme vom 7. Februar 2017, (für einen über den bisherigen hinausgehenden Gebrauch) angemietet haben will. Das Bundesgericht ist an die vorinstanzliche Feststellung gebunden (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Das gilt auch für die vorinstanzliche Feststellung, für das weitere Fahrzeug "Chevrolet Alero" sei niemand als Lenker zur Verfügung gestanden, weshalb die betreffenden Ersatzmietkosten nicht zu entschädigen seien. Der Beschwerdeführer führt aus, es sei leichter, eine Person zu finden, die eine Fahrt mit einem Personenwagen wie dem "Chevrolet Alero" ausführe als mit einem schweren Lieferwagen wie dem (beschlagnahmten) "Ford Transit"; er beantwortet aber nicht die sich zwangsläufig stellende Frage, inwiefern eine Limousine den Lieferwagen überhaupt betrieblich ersetzen konnte.
Die vorinstanzliche Festsetzung der Entschädigung nach Art. 431 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 431 - 1 Sind gegenüber der beschuldigten Person rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewandt worden, so spricht ihr die Strafbehörde eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu.
1    Sind gegenüber der beschuldigten Person rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewandt worden, so spricht ihr die Strafbehörde eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu.
2    Im Fall von Untersuchungs- und Sicherheitshaft besteht der Anspruch, wenn die zulässige Haftdauer überschritten ist und der übermässige Freiheitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann.
3    Der Anspruch nach Absatz 2 entfällt, wenn die beschuldigte Person:
a  zu einer Geldstrafe, zu gemeinnütziger Arbeit oder zu einer Busse verurteilt wird, die umgewandelt eine Freiheitsstrafe ergäbe, die nicht wesentlich kürzer wäre als die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft;
b  zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt wird, deren Dauer die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft überschreitet.
StPO ist mithin bundesrechtskonform.

5.

5.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Verlegung der erstinstanzlichen Kosten. Es würden ihm die Standkosten für Fahrzeuge, die infolge der rechtswidrigen Beschlagnahme entstanden seien, ohne Begründung auferlegt, nachdem die erste Instanz in Nachachtung des bundesgerichtlichen Urteils 1B 133/2017 diese Kosten richtigerweise ausgenommen habe.

5.2. Gemäss erstinstanzlichem Urteil vom 20. Juli 2017 setzen sich die Verfahrenskosten aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'400.--, Spesen von Fr. 84.--, einer Anklagegebühr von Fr. 2'750.-- sowie Kosten der Mitwirkung anderer Behörden zusammen. Letztere habe der Beschuldigte im Umfang von Fr. 115.-- zu tragen, nicht aber, was die Standkosten der beschlagnahmten Fahrzeuge (Fr. 2'917.05) betreffe (E. 7.1 und Dispositiv-Ziff. 9 des bezirksgerichtlichen Urteils). Die insgesamt zu verlegenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten beliefen sich somit auf Fr. 4'349.--. Davon gingen auch die Parteien des Berufungsverfahrens aus (Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft vom 8. September 2017 S. 3 und Anschlussberufung des Beschwerdeführers vom 22. November 2017 S. 3).
Das Obergericht auferlegt dem Beschwerdeführer indes nebst der Anklagegebühr von Fr. 2'750.-- erstinstanzliche Verfahrenskosten von Fr. 4'432.05, welche die Standkosten wiederum einschliessen (Ziff. 7.1 des vorinstanzlichen Entscheiddispositivs). Durch dieses offenbare Versehen wird im Ergebnis Bundesrecht formell (vgl. Art. 404 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 404 Umfang der Überprüfung - 1 Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten.
1    Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten.
2    Es kann zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern.
StPO) wie materiell (vgl. Urteil 1B 133/2017 vom 16. Mai 2017) verletzt. Insoweit ist die Beschwerde offensichtlich begründet. Die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie die erstinstanzlichen Verfahrenskosten berichtige.

5.3. Was hingegen die Verlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten angeht, welche der Beschwerdeführer (nebst der Parteientschädigung) ebenfalls rügt, so bleibt es beim vorinstanzlichen Erkenntnis. Das Obergericht folgt der Regelung, welche die erste Instanz getroffen hat. Die Freisprüche (von den Vorwürfen der Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtanpassung der Geschwindigkeit an die Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnisse sowie der Gewalt und Drohung) stünden in einem engen Zusammenhang mit Vorfällen, für welche auch Schuldsprüche erfolgt seien (vgl. hinsichtlich eines Vorfalls vom 4. Februar 2017: angefochtenes Urteil E. 2.4 [Freispruch vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte] und E. 2.5 [Schuldspruch wegen Hinderung einer Amtshandlung]; hinsichtlich des Vorfalls vom 22. Juli 2016: erstinstanzliches Urteil E. 3.4 [rechtskräftiger Freispruch betreffend einer Verkehrsregelverletzung] und angefochtenes Urteil E. 2.1 ff. [Schuldsprüche betreffend Verletzung der Verkehrsregeln und wegen Nichtbeachtens des polizeilichen Haltezeichens, Hinderung einer Amtshandlung]). Alle Untersuchungshandlungen seien auch hinsichtlich jener Anklagepunkte notwendig gewesen, bei denen es zu Verurteilungen gekommen sei.
Die Folgerungen der Vorinstanz sind zutreffend (vgl. Art. 426 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
1    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
2    Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.
3    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die:
a  der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat;
b  für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden.
4    Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.
5    Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt.
StPO; Urteil 6B 136/2016 vom 23. Januar 2017 E. 4.1.1).

6.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend werden dem Beschwerdeführer reduzierte Gerichtskosten auferlegt (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Der Kanton trägt keine Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da er keine besonderen Verhältnisse oder Auslagen geltend macht, die eine solche rechtfertigen könnten (vgl. BGE 127 V 205 E. 4b S. 207; 125 II 518 E. 5b S. 519).
Soweit der Beschwerdeführer unterliegt, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen, weil die Beschwerde diesbezüglich aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Im Zusammenhang mit diesem Gesuch beansprucht der Beschwerdeführer eine Übertragung des im Verfahren 1B 133/2017 bezahlten Kostenvorschusses von Fr. 2'000.--auf das vorliegende Verfahren. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer indes am 2. Juni 2017 zurückerstattet resp. (wie auch die Parteientschädigung aus demselben Verfahren von Fr. 800.--) vom damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit dessen Aufwendungen verrechnet worden (Schreiben des Bundesgerichts vom 30. Januar 2018; vgl. Honorarnote vom 8. Februar 2018). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Festsetzung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 8. Dezember 2017 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.

3.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer im Umfang von Fr. 200.-- auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. November 2018

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Traub
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_95/2018
Date : 20. November 2018
Published : 08. Dezember 2018
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Straftaten
Subject : Hinderung einer Amtshandlung; Verletzung der Verkehrsregeln; Widerruf der Geldstrafe


Legislation register
BGG: 42  64  65  66  97  99  105  106
SVG: 27  32  90
StGB: 34  286
StPO: 404  408  426  431
VRV: 4a
BGE-register
121-IV-49 • 125-II-518 • 127-V-205 • 134-IV-17 • 134-IV-60 • 136-IV-55 • 140-III-115 • 141-IV-249 • 141-IV-61 • 141-V-416
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