Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A 550/2018

Urteil vom 20. November 2018

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, Schöbi,
Gerichtsschreiber Monn.

Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Sabine Renker,
Beschwerdeführer,

gegen

B.A.________,
vertreten durch Fürsprecherin
Cornelia Achermann-Weber,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Eheschutz,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, vom 28. Mai 2018 (ZK 18 114, ZK 18 121, ZK 18 115 und ZK 18 122).

Sachverhalt:

A.

A.a. A.A.________ (geb. 1981) und B.A.________ (geb. 1987), beide kosovarische Staatsangehörige, haben 2014 in der Republik Kosovo geheiratet. Sie sind die Eltern des Sohnes C.A.________ (geb. 2015) und der Zwillingstöchter D.A.________ und E.A.________ (geb. 2016). A.A.________ hat aus erster Ehe zwei weitere Söhne (geb. 2006 und 2008). Seit dem 6. März 2015 werden die Eheleute durch den Sozialdienst U.________ finanziell unterstützt.

A.b. Am 6. November 2017 wurde der gemeinsame Haushalt der Eheleute aufgehoben. B.A.________ zog mit den gemeinsamen Kindern aus der ehelichen Wohnung aus. Sie begab sich zunächst in ein Frauenhaus.

B.

B.a. Am 24. November 2017 stellte A.A.________ beim Regionalgericht Berner Jura-Seeland ein Eheschutzgesuch. Insbesondere beantragte er, die Kinder C.A.________, D.A.________ und E.A.________ unter seine Obhut zu stellen. Damit verband er das Begehren, ihm die Kinder im Sinne einer superprovisorischen Massnahme unverzüglich in die Obhut zu geben. In ihrer Stellungnahme vom 12. Dezember 2017 bestand B.A.________ darauf, den Sohn und die Zwillinge unter ihrer Obhut zu belassen. Weiter stellte sie den Antrag, A.A.________ zu verbieten, mit ihr und den Kindern Kontakt aufzunehmen oder sich ihnen auf weniger als fünfzig Meter anzunähern. Schliesslich forderte sie für die Kinder und für sich selbst Unterhalt.

B.b. Mit Entscheid vom 18. Dezember 2017 regelte das Regionalgericht das Getrenntleben. Für C.A.________ ordnete es die alternierende Obhut mit Wohnsitz bei der Mutter an. D.A.________ und E.A.________ stellte es unter die Obhut der Mutter. Dem Vater räumte es ein Besuchsrecht an einem Tag pro Woche ein. Für die drei Kinder wurde eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 308 - 1 Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
1    Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
2    Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs.413
3    Die elterliche Sorge kann entsprechend beschränkt werden.
und 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 308 - 1 Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
1    Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
2    Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs.413
3    Die elterliche Sorge kann entsprechend beschränkt werden.
ZGB errichtet, für die Eltern eine Familienbegleitung angeordnet. Ausserdem verbot das Regionalgericht A.A.________ unter Strafandrohung, sich seiner Frau weniger als hundert Meter anzunähern bzw. sie persönlich, telefonisch, per Briefpost, SMS, WhatsApp oder über soziale Netzwerke zu kontaktieren. Was den Unterhalt angeht, stellte das Regionalgericht fest, dass für C.A.________ infolge der alternierenden Obhut keine Kinderalimente (einschliesslich Betreuungsunterhalt) geschuldet sind. Im Übrigen wies es B.A.________s Begehren um Zahlung von Unterhaltsbeiträgen für die gemeinsamen Kinder ab. Es stellte fest, in welchem Umfang der gebührende Unterhalt (inklusive Betreuungsunterhalt) der beiden Töchter nicht gedeckt ist. Auch das Begehren auf Zahlung von Ehegattenunterhalt wurde abgewiesen.

C.

C.a. Beide Ehegatten legten beim Obergericht des Kantons Bern Berufung ein. Sie hielten im Wesentlichen an den vor erster Instanz gestellten Begehren fest. B.A.________ ersuchte ausserdem darum, die Vollstreckbarkeit des Entscheids des Regionalgerichts in den von ihr angefochtenen Punkten aufzuschieben.

C.b. Mit Verfügung vom 27. März 2018 hiess das Obergericht B.A.________s Antrag um Aufschub der Vollstreckbarkeit gut. Es erklärte, zum Wohl der Kinder sei der bisherige Zustand aufrecht zu erhalten. Die Kleinkinder seien deshalb vorerst bei der sie hauptsächlich betreuenden Mutter zu belassen.

C.c. In der Sache hob das Obergericht den Entscheid des Regionalgerichts bezüglich der Obhutsregelung, der diesbezüglichen Aufgaben der Beistandsperson, des Kontaktverbots, der Kinderalimente sowie der Prozesskosten auf. Neu befristete es das Kontaktverbot auf die Dauer von sechs Monaten (Ziffern 3 und 4). Hinsichtlich der anderen Punkte wies das Obergericht das Verfahren zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen an das Regionalgericht zurück (Dispositiv-Ziffer 9). Für die Dauer des neu aufzurollenden erstinstanzlichen Verfahrens ordnete es an, dass die drei Kinder unter der faktischen Obhut der Mutter stehen und bei ihr den zivilrechtlichen Wohnsitz haben (Ziffer 5). Weiter räumte das Obergericht dem Vater für die Dauer des neu aufzurollenden erstinstanzlichen Verfahrens für alle drei Kinder ein Besuchsrecht am Samstag und Sonntag ein, jeweils von 10:00 Uhr bis 16:00 Uhr und ohne Übernachtung (Ziffer 6). Damit verband das Obergericht Anweisungen an die mit der Beistandschaft beauftragte Person (Ziffer 7). Schliesslich stellte das Obergericht klar, dass für die Dauer des neu aufzurollenden erstinstanzlichen Verfahrens keine Kinderunterhaltsbeiträge geschuldet sind (Ziffer 8). Der Entscheid datiert vom 28. Mai 2018.

D.

D.a. Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 29. Juni 2018 wendet sich A.A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Er wehrt sich zunächst gegen das Kontaktverbot und verlangt, die diesbezüglichen Ziffern 3 und 4 des vorinstanzlichen Entscheids ersatzlos aufzuheben. Was die Obhuts- und Besuchsrechtsregelung für die Dauer des neu aufgerollten erstinstanzlichen Verfahrens angeht (Ziffern 5 und 6 des obergerichtlichen Entscheids), fordert er, die drei Kinder unter die "geteilte Obhut der Kindseltern" zu stellen, ihren zivilrechtlichen Wohnsitz beim Vater festzulegen und das Besuchsrecht der Mutter "gemäss dem durch die Beiständin im Einverständnis mit den Parteien neu aufgestellten Besuchsrechtsplan" zu regeln. Demnach soll die Mutter die drei Kinder jeweils von Mittwoch bis Freitag sowie je abwechselnd einen Tag am Wochenende zu sich auf Besuch nehmen und die Beiständin diese Regelung jederzeit den Verhältnissen anpassen können. In prozessualer Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren ausserdem um unentgeltliche Rechtspflege.

D.b. Mit Schreiben vom 9. Juli 2018 übermittelte das Regionalgericht dem Bundesgericht ein Schreiben des Erwachsenen- und Kindesschutzes U.________ vom 28. Juni 2018. In diesem Schreiben, das an das Regionalgericht Berner Jura-Seeland gerichtet ist, werden die jüngsten Entwicklungen und Vorkommnisse sowie die vorläufig mit den Eltern getroffenen Änderungen in Bezug auf das Besuchsrecht der Kinder C.A.________, D.A.________ und E.A.________ beim Vater geschildert.

D.c. Das Bundesgericht hat sich die kantonalen Akten überweisen lassen, jedoch keinen Schriftenwechsel angeordnet.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Eintretensvoraussetzungen gegeben sind (BGE 143 III 140 E. 1 S. 143).

1.1. Die Beschwerde richtet sich zum einen gegen das Kontaktverbot, mit dem der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 172 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 172 - 1 Erfüllt ein Ehegatte seine Pflichten gegenüber der Familie nicht oder sind die Ehegatten in einer für die eheliche Gemeinschaft wichtigen Angelegenheit uneinig, so können sie gemeinsam oder einzeln das Gericht um Vermittlung anrufen.
1    Erfüllt ein Ehegatte seine Pflichten gegenüber der Familie nicht oder sind die Ehegatten in einer für die eheliche Gemeinschaft wichtigen Angelegenheit uneinig, so können sie gemeinsam oder einzeln das Gericht um Vermittlung anrufen.
2    Das Gericht mahnt die Ehegatten an ihre Pflichten und versucht, sie zu versöhnen; es kann mit ihrem Einverständnis Sachverständige beiziehen oder sie an eine Ehe- oder Familienberatungsstelle weisen.
3    Wenn nötig, trifft das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die vom Gesetz vorgesehenen Massnahmen. Die Bestimmung über den Schutz der Persönlichkeit gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen ist sinngemäss anwendbar.224
i.V.m. Art. 28b
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 28b - 1 Zum Schutz gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen kann die klagende Person dem Gericht beantragen, der verletzenden Person insbesondere zu verbieten:
1    Zum Schutz gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen kann die klagende Person dem Gericht beantragen, der verletzenden Person insbesondere zu verbieten:
1  sich ihr anzunähern oder sich in einem bestimmten Umkreis ihrer Wohnung aufzuhalten;
2  sich an bestimmten Orten, namentlich bestimmten Strassen, Plätzen oder Quartieren, aufzuhalten;
3  mit ihr Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg, oder sie in anderer Weise zu belästigen.
2    Lebt die klagende Person mit der verletzenden Person in einer Wohnung zusammen, so kann sie dem Gericht zudem beantragen, die verletzende Person für eine bestimmte Zeit aus der Wohnung auszuweisen. Aus wichtigen Gründen kann diese Frist einmal verlängert werden.
3    Das Gericht kann, sofern dies nach den gesamten Umständen als gerechtfertigt erscheint, der klagenden Person:
1  für die ausschliessliche Benützung der Wohnung eine angemessene Entschädigung der verletzenden Person auferlegen; oder
2  mit Zustimmung des Vermieters die Rechte und Pflichten aus einem Mietvertrag allein übertragen.
3bis    Es teilt seinen Entscheid den zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden und der zuständigen kantonalen Stelle nach Absatz 4 sowie weiteren Behörden und Dritten mit, soweit dies zu deren Aufgabenerfüllung oder zum Schutz der klagenden Person notwendig erscheint oder der Vollstreckung des Entscheides dient.34
4    Die Kantone bezeichnen eine Stelle, die im Krisenfall die sofortige Ausweisung der verletzenden Person aus der gemeinsamen Wohnung verfügen kann, und regeln das Verfahren.
ZGB belegt wurde. Was diese nicht vermögensrechtliche Zivilsache (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG) angeht, schliesst der angefochtene Entscheid das kantonale Verfahren ab. Der Streit um das Kontaktverbot beschlägt nur einen Teil der gestellten Begehren, der aber unabhängig von den anderen Eheschutzbegehren beurteilt werden kann. Diesbezüglich ist der angefochtene Entscheid mithin ein Teilentscheid (Art. 91 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 91 Teilentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen einen Entscheid, der:
a  nur einen Teil der gestellten Begehren behandelt, wenn diese Begehren unabhängig von den anderen beurteilt werden können;
b  das Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen und Streitgenossinnen abschliesst.
BGG), der - als blosse Variante eines Endentscheids (BGE 135 III 212 E. 1.2.1 S. 217) - der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegt. Das Obergericht hat letztinstanzlich als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin entschieden (Art. 75
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG). Insofern ist auf die rechtzeitig (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG) eingereichte Beschwerde einzutreten.

1.2. Ausdrücklich angefochten ist zum andern die Obhuts- und Besuchsrechtsregelung, die das Obergericht für die Dauer des Eheschutzverfahrens trifft, das infolge des vorinstanzlichen Rückweisungsentscheids vor dem Regionalgericht seinen Fortgang nimmt (s. Sachverhalt Bst. C.c). Der fragliche Rückweisungsentscheid ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG (BGE 144 III 253 E. 1.3 und 1.4 S. 253 ff.; 135 III 212 E. 1.2 S. 216, 329 E. 1.2). Da die vorläufige Obhuts- und Besuchsrechtsregelung - ebenfalls eine nicht vermögensrechtliche Zivilsache (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG) - mit dem Rückweisungsentscheid untrennbar verbunden ist, erweist sie sich ihrerseits als Zwischenentscheid. Abgesehen vom hier nicht gegebenen Ausnahmefall gemäss Art. 93 Abs. 1 Bst. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG ist die dagegen erhobene Beschwerde deshalb nur zulässig, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG). Nicht wieder gutzumachen ist der Nachteil, wenn ihn auch ein für die Beschwerdeführer günstiger Endentscheid nicht oder nicht vollumfänglich zu beheben vermöchte (BGE 141 III 395 E. 2.5 S. 399 f.; 137 III 522 E. 1.3 S. 525 mit Hinweisen). Ausschlaggebend ist somit, wie sich der Zwischenentscheid auf die
Hauptsache auswirkt (vgl. BGE 137 III 380 E. 1.2.2 S. 383). Nach der Rechtsprechung obliegt es der rechtsuchenden Partei darzutun, dass eine der Voraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG erfüllt ist (BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 329; 134 III 426 E. 1.2 S. 429), es sei denn, deren Vorliegen liege geradezu auf der Hand (BGE 133 III 629 E. 2.4.2 S. 633).
Der Beschwerdeführer erblickt den nicht wieder gutzumachenden Nachteil darin, dass die "strenge Obhuts- und Besuchsregelung" ihn in der Ausübung seiner Vaterrechte "sehr stark" einschränke und die gemeinsame Zeit mit den Kindern, derer er verlustig gehe, "zu keinem Zeitpunkt" mehr nachgeholt werden könne. Der Beschwerdeführer irrt. Zwar hat das Bundesgericht wiederholt festgehalten, dass einer betroffenen Partei ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG droht, wenn die streitige Massnahme das Los der Kinder beschlägt (Urteile 5A 995/2017 vom 13. Juli 2018 E. 1.1; 5A 70/2016 vom 25. April 2016 E. 1.1; 5A 641/2015 vom 13. März 2016 E. 2.2). Hier sticht jedoch ins Auge, dass der angefochtene Entscheid für den Beschwerdeführer im Vergleich zur bisher geltenden Rechtslage keine Verschlechterung bedeutet - im Gegenteil: Das Obergericht hatte den Antrag der Beschwerdegegnerin um Aufschub der Vollstreckbarkeit des erstinstanzlichen Entscheids gutgeheissen. Bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens galt deshalb nicht der erstinstanzliche Entscheid, sondern die obergerichtliche Anordnung, wonach die Kinder vorerst unter der Obhut der Mutter bleiben (s. Sachverhalt Bst. C.b). Die vom Obergericht
aufgehobene Obhuts- und Besuchsrechtsregelung des Regionalgerichts war also nie wirksam. Gegen die sofortige Vollstreckbarkeit (s. Art. 103 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 103 Aufschiebende Wirkung - 1 Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
1    Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
2    Die Beschwerde hat im Umfang der Begehren aufschiebende Wirkung:
a  in Zivilsachen, wenn sie sich gegen ein Gestaltungsurteil richtet;
b  in Strafsachen, wenn sie sich gegen einen Entscheid richtet, der eine unbedingte Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme ausspricht; die aufschiebende Wirkung erstreckt sich nicht auf den Entscheid über Zivilansprüche;
c  in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, wenn sie sich gegen eine Schlussverfügung oder gegen jede andere Verfügung richtet, welche die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten bewilligt;
d  in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen.
3    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann über die aufschiebende Wirkung von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine andere Anordnung treffen.
BGG) der jetzt angefochtenen vorläufigen Regelung des Obergerichts hat der Beschwerdeführer nichts unternommen. Mithin kommt der Beschwerdeführer mit den Dispositiv-Ziffern 5 und 6 des Entscheids vom 28. Mai 2018 erstmals in den Genuss eines gerichtlich festgelegten durchsetzbaren Besuchsrechts. Auch wenn der Beschwerdeführer diese vorläufige Regelung als streng empfindet, wird ihm damit keine "gemeinsame Zeit mit den Kindern" weggenommen, die ihm vor der Fällung des angefochtenen Entscheids rechtlich zugestanden hätte. Von einem (drohenden) rechtlichen Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Bst. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG, den auch ein für den Beschwerdeführer günstiger Endentscheid in der Sache nicht (vollumfänglich) zu beheben vermöchte, kann deshalb nicht die Rede sein. Soweit der Beschwerdeführer vor Bundesgericht die Dispositiv-Ziffern 5 und 6 des obergerichtlichen Entscheids anficht, ist die Beschwerde unzulässig.

1.3. Der Schriftsatz des Beschwerdeführers enthält ausserdem einen längeren Abschnitt mit dem Titel "Ad Obhuts- und Kontaktrecht". Darin wird die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich kritisiert, insbesondere die Art und Weise, wie das Obergericht abweichend von den Feststellungen des Regionalgerichts zum Schluss kommt, "dass aus den vorhandenen Akten durchaus auf ein gewalttätiges und aggressives Verhalten des Beschwerdeführers geschlossen werden kann". Dass der Beschwerdeführer damit - über die (ausdrücklich) gestellten Rechtsbegehren (s. Sachverhalt Bst. D.a) hinaus - auch die vorinstanzliche Rückweisung selbst, das heisst Dispositiv-Ziffer 9 des angefochtenen Entscheids (s. Sachverhalt Bst. C.c) in Frage stellt, ist diesen Erörterungen nicht zu entnehmen. Im Ergebnis bleibt es dabei, dass auf die Beschwerde nur hinsichtlich der Anfechtung des Kontaktverbots einzutreten ist (E. 1.1).

2.
Wie der Entscheid über die Eheschutzmassnahmen selbst (dazu BGE 133 III 393 E. 5.1 und 5.2 S. 396 f.) untersteht auch der angefochtene Entscheid über das im Eheschutzprozess verlangte Kontaktverbot (Art. 172 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 172 - 1 Erfüllt ein Ehegatte seine Pflichten gegenüber der Familie nicht oder sind die Ehegatten in einer für die eheliche Gemeinschaft wichtigen Angelegenheit uneinig, so können sie gemeinsam oder einzeln das Gericht um Vermittlung anrufen.
1    Erfüllt ein Ehegatte seine Pflichten gegenüber der Familie nicht oder sind die Ehegatten in einer für die eheliche Gemeinschaft wichtigen Angelegenheit uneinig, so können sie gemeinsam oder einzeln das Gericht um Vermittlung anrufen.
2    Das Gericht mahnt die Ehegatten an ihre Pflichten und versucht, sie zu versöhnen; es kann mit ihrem Einverständnis Sachverständige beiziehen oder sie an eine Ehe- oder Familienberatungsstelle weisen.
3    Wenn nötig, trifft das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die vom Gesetz vorgesehenen Massnahmen. Die Bestimmung über den Schutz der Persönlichkeit gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen ist sinngemäss anwendbar.224
Satz 2 i.V.m. Art. 28b
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 28b - 1 Zum Schutz gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen kann die klagende Person dem Gericht beantragen, der verletzenden Person insbesondere zu verbieten:
1    Zum Schutz gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen kann die klagende Person dem Gericht beantragen, der verletzenden Person insbesondere zu verbieten:
1  sich ihr anzunähern oder sich in einem bestimmten Umkreis ihrer Wohnung aufzuhalten;
2  sich an bestimmten Orten, namentlich bestimmten Strassen, Plätzen oder Quartieren, aufzuhalten;
3  mit ihr Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg, oder sie in anderer Weise zu belästigen.
2    Lebt die klagende Person mit der verletzenden Person in einer Wohnung zusammen, so kann sie dem Gericht zudem beantragen, die verletzende Person für eine bestimmte Zeit aus der Wohnung auszuweisen. Aus wichtigen Gründen kann diese Frist einmal verlängert werden.
3    Das Gericht kann, sofern dies nach den gesamten Umständen als gerechtfertigt erscheint, der klagenden Person:
1  für die ausschliessliche Benützung der Wohnung eine angemessene Entschädigung der verletzenden Person auferlegen; oder
2  mit Zustimmung des Vermieters die Rechte und Pflichten aus einem Mietvertrag allein übertragen.
3bis    Es teilt seinen Entscheid den zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden und der zuständigen kantonalen Stelle nach Absatz 4 sowie weiteren Behörden und Dritten mit, soweit dies zu deren Aufgabenerfüllung oder zum Schutz der klagenden Person notwendig erscheint oder der Vollstreckung des Entscheides dient.34
4    Die Kantone bezeichnen eine Stelle, die im Krisenfall die sofortige Ausweisung der verletzenden Person aus der gemeinsamen Wohnung verfügen kann, und regeln das Verfahren.
ZGB) Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG. Daher kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (s. dazu BGE 133 III 585 E. 4.1 S. 588). Es gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Das bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen prüft. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 396 E. 3.1 S. 399 f.). Auch eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen kommt nur in Frage, wenn die kantonale Instanz verfassungsmässige Rechte verletzt hat (BGE 133 III 585 E. 4.1 S. 588), was die rechtsuchende Partei wiederum präzise geltend zu machen hat.

3.
Vor Bundesgericht dreht sich der Streit nur mehr um das Kontaktverbot, mit dem der Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 172 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 172 - 1 Erfüllt ein Ehegatte seine Pflichten gegenüber der Familie nicht oder sind die Ehegatten in einer für die eheliche Gemeinschaft wichtigen Angelegenheit uneinig, so können sie gemeinsam oder einzeln das Gericht um Vermittlung anrufen.
1    Erfüllt ein Ehegatte seine Pflichten gegenüber der Familie nicht oder sind die Ehegatten in einer für die eheliche Gemeinschaft wichtigen Angelegenheit uneinig, so können sie gemeinsam oder einzeln das Gericht um Vermittlung anrufen.
2    Das Gericht mahnt die Ehegatten an ihre Pflichten und versucht, sie zu versöhnen; es kann mit ihrem Einverständnis Sachverständige beiziehen oder sie an eine Ehe- oder Familienberatungsstelle weisen.
3    Wenn nötig, trifft das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die vom Gesetz vorgesehenen Massnahmen. Die Bestimmung über den Schutz der Persönlichkeit gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen ist sinngemäss anwendbar.224
Satz 2 i.V.m. Art. 28
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
2    Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.
und 28b
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 28b - 1 Zum Schutz gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen kann die klagende Person dem Gericht beantragen, der verletzenden Person insbesondere zu verbieten:
1    Zum Schutz gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen kann die klagende Person dem Gericht beantragen, der verletzenden Person insbesondere zu verbieten:
1  sich ihr anzunähern oder sich in einem bestimmten Umkreis ihrer Wohnung aufzuhalten;
2  sich an bestimmten Orten, namentlich bestimmten Strassen, Plätzen oder Quartieren, aufzuhalten;
3  mit ihr Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg, oder sie in anderer Weise zu belästigen.
2    Lebt die klagende Person mit der verletzenden Person in einer Wohnung zusammen, so kann sie dem Gericht zudem beantragen, die verletzende Person für eine bestimmte Zeit aus der Wohnung auszuweisen. Aus wichtigen Gründen kann diese Frist einmal verlängert werden.
3    Das Gericht kann, sofern dies nach den gesamten Umständen als gerechtfertigt erscheint, der klagenden Person:
1  für die ausschliessliche Benützung der Wohnung eine angemessene Entschädigung der verletzenden Person auferlegen; oder
2  mit Zustimmung des Vermieters die Rechte und Pflichten aus einem Mietvertrag allein übertragen.
3bis    Es teilt seinen Entscheid den zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden und der zuständigen kantonalen Stelle nach Absatz 4 sowie weiteren Behörden und Dritten mit, soweit dies zu deren Aufgabenerfüllung oder zum Schutz der klagenden Person notwendig erscheint oder der Vollstreckung des Entscheides dient.34
4    Die Kantone bezeichnen eine Stelle, die im Krisenfall die sofortige Ausweisung der verletzenden Person aus der gemeinsamen Wohnung verfügen kann, und regeln das Verfahren.
ZGB belegt wurde.

3.1. Nach Art. 28b Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 28b - 1 Zum Schutz gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen kann die klagende Person dem Gericht beantragen, der verletzenden Person insbesondere zu verbieten:
1    Zum Schutz gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen kann die klagende Person dem Gericht beantragen, der verletzenden Person insbesondere zu verbieten:
1  sich ihr anzunähern oder sich in einem bestimmten Umkreis ihrer Wohnung aufzuhalten;
2  sich an bestimmten Orten, namentlich bestimmten Strassen, Plätzen oder Quartieren, aufzuhalten;
3  mit ihr Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg, oder sie in anderer Weise zu belästigen.
2    Lebt die klagende Person mit der verletzenden Person in einer Wohnung zusammen, so kann sie dem Gericht zudem beantragen, die verletzende Person für eine bestimmte Zeit aus der Wohnung auszuweisen. Aus wichtigen Gründen kann diese Frist einmal verlängert werden.
3    Das Gericht kann, sofern dies nach den gesamten Umständen als gerechtfertigt erscheint, der klagenden Person:
1  für die ausschliessliche Benützung der Wohnung eine angemessene Entschädigung der verletzenden Person auferlegen; oder
2  mit Zustimmung des Vermieters die Rechte und Pflichten aus einem Mietvertrag allein übertragen.
3bis    Es teilt seinen Entscheid den zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden und der zuständigen kantonalen Stelle nach Absatz 4 sowie weiteren Behörden und Dritten mit, soweit dies zu deren Aufgabenerfüllung oder zum Schutz der klagenden Person notwendig erscheint oder der Vollstreckung des Entscheides dient.34
4    Die Kantone bezeichnen eine Stelle, die im Krisenfall die sofortige Ausweisung der verletzenden Person aus der gemeinsamen Wohnung verfügen kann, und regeln das Verfahren.
ZGB kann die klagende Person zum Schutz gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen dem Gericht beantragen, der verletzenden Person insbesondere zu verbieten, sich ihr anzunähern oder sich in einem bestimmten Umkreis ihrer Wohnung aufzuhalten (Ziff. 1), sich an bestimmten Orten, namentlich bestimmten Strassen, Plätzen oder Quartieren, aufzuhalten (Ziff. 2), und mit ihr Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg, oder sie in anderer Weise zu belästigen (Ziff. 3). Das Obergericht schildert die Voraussetzungen für die Anordnung des Kontaktverbots im Eheschutzprozess. Es erklärt, dass das Kontaktverbot keine vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 261
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 261 Grundsatz - 1 Das Gericht trifft die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass:
1    Das Gericht trifft die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass:
a  ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist; und
b  ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.
2    Leistet die Gegenpartei angemessene Sicherheit, so kann das Gericht von vorsorglichen Massnahmen absehen.
ZPO darstelle, weil es zusammen mit dem Eheschutzentscheid angeordnet worden sei. Deshalb müssten einzig die Voraussetzungen nach Art. 28b
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 28b - 1 Zum Schutz gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen kann die klagende Person dem Gericht beantragen, der verletzenden Person insbesondere zu verbieten:
1    Zum Schutz gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen kann die klagende Person dem Gericht beantragen, der verletzenden Person insbesondere zu verbieten:
1  sich ihr anzunähern oder sich in einem bestimmten Umkreis ihrer Wohnung aufzuhalten;
2  sich an bestimmten Orten, namentlich bestimmten Strassen, Plätzen oder Quartieren, aufzuhalten;
3  mit ihr Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg, oder sie in anderer Weise zu belästigen.
2    Lebt die klagende Person mit der verletzenden Person in einer Wohnung zusammen, so kann sie dem Gericht zudem beantragen, die verletzende Person für eine bestimmte Zeit aus der Wohnung auszuweisen. Aus wichtigen Gründen kann diese Frist einmal verlängert werden.
3    Das Gericht kann, sofern dies nach den gesamten Umständen als gerechtfertigt erscheint, der klagenden Person:
1  für die ausschliessliche Benützung der Wohnung eine angemessene Entschädigung der verletzenden Person auferlegen; oder
2  mit Zustimmung des Vermieters die Rechte und Pflichten aus einem Mietvertrag allein übertragen.
3bis    Es teilt seinen Entscheid den zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden und der zuständigen kantonalen Stelle nach Absatz 4 sowie weiteren Behörden und Dritten mit, soweit dies zu deren Aufgabenerfüllung oder zum Schutz der klagenden Person notwendig erscheint oder der Vollstreckung des Entscheides dient.34
4    Die Kantone bezeichnen eine Stelle, die im Krisenfall die sofortige Ausweisung der verletzenden Person aus der gemeinsamen Wohnung verfügen kann, und regeln das Verfahren.
i.V.m. Art. 28
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
2    Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.
ZGB erfüllt sein, wobei aufgrund des anwendbaren summarischen Verfahrens Glaubhaftmachung genüge.
Bezogen auf den konkreten Fall kommt das Obergericht zum Schluss, dass in der vorinstanzlichen Begründung des Kontaktverbots kein Widerspruch ersichtlich sei. Dass die Beschwerdegegnerin in der Vergangenheit teilweise Gewalt von Seiten des Beschwerdeführers erfahren hat bzw. sie in ihrer physischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt wurde, ist laut Vorinstanz glaubhaft gemacht. Der angefochtene Entscheid verweist auf die Gefährdungsmeldung der Kantonspolizei, wonach bei der Beschwerdegegnerin eine Verletzung am rechten Arm festgestellt worden sei und gemäss welcher der Beschwerdeführer gegenüber der Polizei ausgesprochen aggressiv reagiert habe, sowie auf die Ausführungen der Beschwerdegegnerin zur "vorerwähnten erlittenen Gewalt". Nach der Einschätzung des Obergerichts besteht "angesichts der Vorkommnisse" die Gefahr einer erneuten physischen Gewaltanwendung durch den Ehemann gegenüber der Ehefrau, womit ein Kontaktverbot erforderlich sei. Der Tatbestand der Persönlichkeitsverletzung sei aufgrund der glaubhaft gemachten Beeinträchtigung der physischen Integrität erfüllt. Gestützt auf diese Erwägungen bestätigt das Obergericht das Kontaktverbot. Da die Erstellung von Erziehungsfähigkeitsgutachten in der Regel rund sechs Monate
in Anspruch nehme und auch während dieser Zeit eine Einflussnahme des Beschwerdeführers auf die Beschwerdegegnerin verhindert werden soll, erscheine eine Befristung auf sechs Monate verhältnismässig.
Schliesslich stellt das Obergericht fest, dass die Eltern sich nach dem erstinstanzlichen Entscheid trotz des Kontaktverbots bei den Übergaben der Kinder begegnet sind bzw. die Übergaben entgegen den Plänen der Beiständin teilweise nicht begleitet waren. Es erinnert an den Inhalt des Kontaktverbots (vgl. Sachverhalt Bst. B.b); insbesondere sei der Beschwerdeführer angewiesen worden, sich im Falle eines zufälligen persönlichen Aufeinandertreffens unverzüglich von der Beschwerdegegnerin zu entfernen. Der angefochtene Entscheid stellt klar, dass dem Beschwerdeführer die persönliche Übergabe der Kinder an die Kindsmutter verboten ist und dass er die Kinder auch nicht direkt von der Kindsmutter in Empfang nehmen darf. Da der Beschwerdeführer bei der Übergabe der Kinder auch mit der Beschwerdegegnerin geredet habe, liege eine Verletzung des erstinstanzlich angeordneten Kontaktverbots vor. Gleiches gelte für den Fall, dass sich der Beschwerdeführer der Kindsmutter bei den Übergaben auf weniger als hundert Meter genähert haben sollte.

3.2. Der Beschwerdeführer reklamiert, dass die Beschwerdegegnerin ihm die Einhaltung des Kontaktrechts verunmögliche, da sie es sei, die sich jeweils wieder an ihn wende und den Kontakt zu ihm suche. Zum Beweis legt er seiner Beschwerde den Zwischenbericht der Sozialarbeiterin F.________ vom 13. Juni 2018 bei. Dieser Bericht halte bereits auf der ersten Zeile fest, dass die vom Obergericht getroffene Regelung nicht der aktuellen Besuchsrechtssituation entspricht. Des Weiteren hätten laut Bericht beide Parteien anlässlich eines Gesprächs mit der Sozialarbeiterin am 7. Juni 2018 übereinstimmend mitgeteilt, mit der vom Obergericht getroffenen Regelung nicht einverstanden zu sein. Der Beschwerdeführer folgert daraus, dass der besagte Zwischenbericht vor Bundesgericht nach Massgabe von Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG Beachtung finden müsse, weil "zweifelsohne" erst der obergerichtliche Entscheid Anlass zur Erstellung dieses neuen Berichts gegeben habe. Er argumentiert, dass sich die Beschwerdegegnerin wohl nicht wiederholt freiwillig in seine Nähe begeben und sich von ihm bei der Kinderbetreuung helfen lassen würde, wenn effektiv eine Gefährdungssituation vorläge. Weder habe die Beschwerdegegnerin eine polizeiliche Intervention veranlasst, noch
habe sie wegen der Verletzung des Kontaktverbots Strafanzeige erstattet. Das Verhalten der Beschwerdegegnerin lasse keinen anderen Schluss zu, als dass sie selbst auf das gerichtlich angeordnete Kontaktverbot verzichtet habe. Offensichtlich habe sie kein Interesse mehr an der Aufrechterhaltung des Kontaktverbots, womit dieses als gegenstandslos zu qualifizieren sei, so die Überlegung des Beschwerdeführers.

3.3. Der Beschwerdeführer verkennt das Novenrecht im Verfahren vor Bundesgericht. Gemäss Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. Das Vorbringen von Tatsachen oder Beweismitteln, die erst nach dem angefochtenen Entscheid zutage treten oder entstanden sind, kann nicht durch das weiter gezogene Urteil veranlasst worden sein. Solch echte Noven sind im bundesgerichtlichen Verfahren unzulässig (BGE 133 IV 342 E. 2.1 S. 343 f.). Der fragliche Zwischenbericht datiert vom 13. Juni 2018. Er ist also erst nach dem angefochtenen Entscheid entstanden und deshalb im hiesigen Verfahren unbeachtlich. Nichts anderes gilt für das Schreiben des Erwachsenen- und Kindesschutzes U.________ vom 28. Juni 2018 (s. Sachverhalt Bst. D.b).
Andere Gründe, weshalb sich das Kontaktverbot nicht mit den verfassungsmässigen Rechten des Beschwerdeführers vertrüge, sind der Beschwerde nicht zu entnehmen. Zwar kreidet der Beschwerdeführer dem Obergericht an, dass es "ohne weiteres in der Lage gewesen" wäre, sich anhand objektiver Beweismittel über das aktuelle Verhältnis zwischen den Parteien ein Bild zu machen. Er erinnert daran, dass er im Berufungsverfahren die Einholung von Berichten der Beiständin und der Beratungsstelle für Familienbegleitung beantragt habe. Sofern das Obergericht diesen Beweisanträgen stattgegeben hätte, wären seinem Entscheid veränderte Tatsachen zu Grunde gelegen, durch die das Kontaktverbot "unzweifelhaft hätte gekippt werden müssen". Dass die Vorinstanz bei der Feststellung des Sachverhalts seine verfassungsmässigen Rechte verletzt hätte (s. E. 2), macht der Beschwerdeführer jedoch nicht geltend. Im Ergebnis muss es vor Bundesgericht mit dem Kontaktverbot, so wie es vom Obergericht festgelegt wurde, deshalb sein Bewenden haben. Dem Beschwerdeführer ist es unbenommen, angesichts der von ihm geltend gemachten veränderten Umstände beim zuständigen Eheschutzgericht eine Aufhebung des Kontaktverbots zu beantragen.

4.
Die Beschwerde ist also unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer. Er hat deshalb für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen. Wie die vorigen Erwägungen zeigen, müssen seine vor Bundesgericht gestellten Rechtsbegehren als von Anfang an aussichtslos gelten. Damit mangelt es an einer materiellen Voraussetzung für die Gewährung des Armenrechts (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, und dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. November 2018

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Monn
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_550/2018
Date : 20. November 2018
Published : 08. Dezember 2018
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Familienrecht
Subject : Eheschutz


Legislation register
BGG: 64  66  72  75  91  93  98  99  100  103  106
ZGB: 28  28b  172  308
ZPO: 261
BGE-register
133-II-396 • 133-III-393 • 133-III-585 • 133-III-629 • 133-IV-342 • 134-II-244 • 134-III-426 • 135-III-212 • 137-III-324 • 137-III-380 • 137-III-522 • 141-III-395 • 143-III-140 • 144-III-253
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