Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

1C 290/2014, 1C 296/2014

Urteil vom 20. November 2014

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Merkli,
Gerichtsschreiber Stohner.

Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
Beschwerdeführer, beide vertreten durch
Rechtsanwältin Isabelle Schwander,

gegen

Personalvorsorge D.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Urban Baumann,

Gemeinderat Galgenen,
Regierungsrat des Kantons Schwyz,

Gegenstand
Planungs- und Baurecht (Gestaltungsplan "Obergass"),

Beschwerden gegen den Entscheid vom 24. April 2014 des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz,
Kammer III.

Sachverhalt:

A.

Die Personalvorsorge D.________ ersuchte den Gemeinderat Galgenen am 16. August 2012 um Erlass des Gestaltungsplans "Obergass" auf der Parzelle Gbbl. Nr. 242 in Galgenen. Das Gesuch wurde publiziert und öffentlich aufgelegt. Es gingen diverse Einsprachen ein. Mit Beschluss vom 3. Dezember 2012 wies der Gemeinderat Galgenen sämtliche Einsprachen ab, soweit er auf diese eintrat, und erliess den Gestaltungsplan. Gegen den Beschluss wurde von diversen Einsprechern Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat des Kantons Schwyz erhoben. Dieser vereinigte die Beschwerdeverfahren. Mit Entscheid vom 29. Oktober 2013 wies er die Beschwerden ab, soweit er auf diese eintrat, und genehmigte den Gestaltungsplan "Obergass" unter Vorbehalt.

Diesen Entscheid fochten die unterlegenen A.________ (Verfahren III 2013 197), B.________ (Verfahren III 2013 206) sowie C.________ und Mitbeteiligte (Verfahren III 2013 198) mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz an. Dieses vereinigte die Beschwerden von A.________ und B.________. Mit Entscheid vom 24. April 2014 wies es die Beschwerden ab, soweit es auf diese eintrat. Mit Entscheid vom gleichen Tag hiess es die Beschwerde von C.________ und Mitbeteiligte teilweise gut, hob den Genehmigungsbeschluss des Regierungsrats vom 29. Oktober 2013 (vollumfänglich) auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an den Regierungsrat zurück.

B.

Mit Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht vom 2. respektive 6. Juni 2014 beantragen A.________ und B.________ in der Hauptsache die Aufhebung des Entscheids des Verwaltungsgerichts vom 24. April 2014.

Das Verwaltungsgericht und die Personalvorsorge D.________ beantragen, die Beschwerden seien abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Der Regierungsrat hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Mit Beschluss vom 21. Oktober 2014 hat der Regierungsrat im Rückweisungsverfahren den Gestaltungsplan "Obergass" unter Vorbehalten genehmigt. Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig.

Erwägungen:

1.

1.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die Zulässigkeit der Beschwerden von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 29 Prüfung - 1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
1    Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
2    Bestehen Zweifel, ob das Bundesgericht oder eine andere Behörde zuständig ist, so führt das Gericht mit dieser Behörde einen Meinungsaustausch.
BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1 S. 251).

Die Beschwerden betreffen dieselbe Streitsache und stehen in einem engen prozessualen und sachlichen Zusammenhang. Es rechtfertigt sich daher, die Beschwerdeverfahren zu vereinigen (Art. 71
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 71 - Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP30 sinngemäss anwendbar.
BGG i.V.m. Art. 24
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 24 - 1 Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche.
1    Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche.
2    Mehrere Personen können in der gleichen Klage als Kläger auftreten oder als Beklagte belangt werden:
a  wenn sie mit Rücksicht auf den Streitgegenstand in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus dem gleichen tatsächlichen und rechtlichen Grunde berechtigt oder verpflichtet sind. Der Richter kann einen Dritten, der in der Rechtsgemeinschaft steht, zum Streite beiladen. Der Beigeladene wird Partei.
b  wenn gleichartige, auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grunde beruhende Ansprüche den Streitgegenstand bilden und die Zuständigkeit des Bundesgerichts für jeden einzelnen Anspruch begründet ist.
3    Der Richter kann jederzeit verbundene Klagen trennen, wenn er es für zweckmässig hält.
BZP).

1.2. Der angefochtene Entscheid betrifft die Festsetzung eines Gestaltungsplans als (Sonder-) Nutzungsplan im Sinne von Art. 14 ff
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 14 Begriff - 1 Nutzungspläne ordnen die zulässige Nutzung des Bodens.
1    Nutzungspläne ordnen die zulässige Nutzung des Bodens.
2    Sie unterscheiden vorab Bau-, Landwirtschafts- und Schutzzonen.
. RPG (SR 700). Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
. BGG; BGE 135 II 22 E. 1.1 S. 24).

Der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Sinne von Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BGG unterliegen Endentscheide, die das Verfahren abschliessen (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG). Unter bestimmten Voraussetzungen können Teil-, Vor- und Zwischenentscheide selbstständig angefochten werden (Art. 91
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 91 Teilentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen einen Entscheid, der:
a  nur einen Teil der gestellten Begehren behandelt, wenn diese Begehren unabhängig von den anderen beurteilt werden können;
b  das Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen und Streitgenossinnen abschliesst.
- 93
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG). Auf Beschwerden gegen Rechtsmittelentscheide über die Festsetzung von Nutzungsplänen tritt das Bundesgericht grundsätzlich nur ein, wenn ein Genehmigungsentscheid der zuständigen kantonalen Behörde im Sinne von Art. 26 Abs. 1
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 26 Genehmigung der Nutzungspläne durch eine kantonale Behörde - 1 Eine kantonale Behörde genehmigt die Nutzungspläne und ihre Anpassungen.
1    Eine kantonale Behörde genehmigt die Nutzungspläne und ihre Anpassungen.
2    Sie prüft diese auf ihre Übereinstimmung mit den vom Bundesrat genehmigten kantonalen Richtplänen.
3    Mit der Genehmigung durch die kantonale Behörde werden die Nutzungspläne verbindlich.
RPG vorliegt und dieser von der letzten kantonalen Instanz überprüft werden konnte (vgl. BGE 135 II 22 E. 1.2 S. 24 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1C 383/2011 vom 28. September 2011 E. 1.2).

1.3.

1.3.1. Die Vorinstanz hat mit Entscheid vom 24. April 2014 i.S. C.________ und Mitbeteiligte den Genehmigungsbeschluss des Regierungsrats vom 29. Oktober 2013 betreffend den Gestaltungsplan "Obergass" aufgehoben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an den Regierungsrat zurückgewiesen (vgl. Sachverhalt lit. A. hiervor).

Im angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz erwogen, mit der Aufhebung der regierungsrätlichen Genehmigung sei auch der Gestaltungsplan aufgehoben. Die Voraussetzungen für einen Weiterzug des Entscheids an das Bundesgericht seien deshalb aktuell nicht gegeben (angefochtener Entscheid E. 7.2.1).

1.3.2. Die Vorinstanz hat weiter ausgeführt, der Regierungsrat sei gehalten, dem Verwaltungsgericht den im Nachgang zum Entscheid i.S. C.________ und Mitbeteiligte gefällten neuen (Genehmigungs-) Beschluss mitzuteilen. Werde gegen den Regierungsratsbeschluss Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben, sei zunächst der neue Verwaltungsgerichtsentscheid abzuwarten. Sei dieser ergangen oder werde der neue Regierungsratsbeschluss nicht angefochten und liege damit auf kantonaler Ebene ein genehmigter Gestaltungsplanerlass vor, so werde den Beschwerdeführern der vorliegende Entscheid vom 24. April 2014 nochmals, aber mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, eröffnet (angefochtener Entscheid E. 7.3).

1.4. Die Einschätzung der Vorinstanz (E. 1.3.1) ist nach dem Gesagten zutreffend (vgl. E. 1.2). Es liegt noch kein letztinstanzlicher kantonaler Endentscheid betreffend den Gestaltungsplan "Obergass" vor, welcher die Rechte und Pflichten der betroffenen Personen verbindlich regelt (vgl. Sachverhalt lit. B. hiervor). Auf die Beschwerden kann deshalb nicht eingetreten werden.

Die von der Vorinstanz in Aussicht gestellte Vorgehensweise (E. 1.3.2) ist mit dem Bundesrecht und der in BGE 135 II 22 publizierten Rechtsprechung vereinbar (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1C 383/2011 vom 28. September 2011 E. 1.2).

1.5. Die Vorinstanz hat indes im angefochtenen Entscheid auch erwogen, der dargestellte Verfahrensablauf (vgl. E. 1.3.2) gelte nicht bei Nichteintretensentscheiden, welche das Verfahren prozessual zum Abschluss brächten. Diese seien gemäss Urteil des Bundesgerichts 1C 39/2008 vom 28. August 2008 direkt bzw. sofort beim Bundesgericht anfechtbar. Bezüglich jener Rügen, auf welche nicht eingetreten werde (angefochtener Entscheid E. 5), beginne die 30-tägige Beschwerdefrist daher bereits mit der (ersten) Zustellung des Entscheids vom 24. April 2014 zu laufen (vgl. angefochtener Entscheid E. 7.2.2 und Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz gemäss Dispositiv-Ziff. 5).

Diese Auffassung erweist sich als nicht haltbar. Anders als in dem von der Vorinstanz angeführten Fall 1C 39/2008, wo das Verwaltungsgericht (des Kantons Zürich) die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin verneinte und von einer materiellen Behandlung der Beschwerde absah, handelt es sich beim vorliegend angefochtenen Entscheid nicht um einen Nichteintretensentscheid als Prozessentscheid, sondern um einen Sachentscheid. Dieser ist als Ganzes erst anfechtbar, wenn auf kantonaler Ebene ein genehmigter Gestaltungsplan vorliegt (E. 1.2 und 1.4). Die Lösung der Vorinstanz würde dazu führen, dass die Beschwerdeführer zeitlich versetzt und getrennt nach Rügen (Nichteintreten respektive Abweisung) zwei Mal gegen den gleichen Entscheid Beschwerde an das Bundesgericht führen müssten und sich dieses zwei Mal mit der gleichen Streitsache zu befassen hätte. Ein solches Vorgehen erscheint weder sinnvoll noch praktikabel.

2.

Auf die Beschwerden ist folglich nicht einzutreten. Mit diesem Entscheid werden die Gesuche der Beschwerdeführer um Erlass vorsorglicher Massnahmen gegenstandslos.

Aufgrund der falschen Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz konnten sich die Beschwerdeführer zur Beschwerdeführung veranlasst sehen. Es rechtfertigt sich daher, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (vgl. Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG) und die Vorinstanz dazu zu verpflichten, die Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Damit wird das Gesuch des Beschwerdeführers 2 um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos; die Entschädigung ist seiner Rechtsvertreterin zuzusprechen. Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Verfahren 1C 290/2014 und 1C 296/2014 werden vereinigt.

2.

Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

3.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.

Der Kanton Schwyz hat den Beschwerdeführer 1 für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen.

5.

Der Kanton Schwyz hat die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers 2, Rechtsanwältin Isabelle Schwander, für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen.

6.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gemeinderat Galgenen, dem Regierungsrat des Kantons Schwyz und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. November 2014

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Stohner
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 1C_290/2014
Date : 20. November 2014
Published : 08. Dezember 2014
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Raumplanung und öffentliches Baurecht
Subject : Planungs- und Baurecht (Gestaltungsplan Obergass )


Legislation register
BGG: 29  66  68  71  82  90  91  93
BZP: 24
RPG: 14  26
BGE-register
133-II-249 • 135-II-22
Weitere Urteile ab 2000
1C_290/2014 • 1C_296/2014 • 1C_383/2011 • 1C_39/2008
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