Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C 660/2010
Urteil vom 20. Oktober 2010
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiber Ettlin.
Verfahrensbeteiligte
B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Lind,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Aargau,
Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 25. Mai 2010.
Sachverhalt:
A.
Der 1968 geborene B.________ meldete sich am 28. November 2007 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Gestützt auf die beigezogenen Unterlagen, namentlich den RAD-Untersuchungsbericht vom 30. März 2009 des Dr. med. K.________, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, und die getroffenen beruflichen Abklärungen, verfügte die IV-Stelle des Kantons Aargau am 13. Juli 2009 die Ablehnung des Anspruchs auf eine Invalidenrente, da der Invaliditätsgrad 35 % betrage.
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher B.________ die Zusprechung einer Viertelsrente ab Dezember 2007, eventuell die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen beantragen liess, wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 25. Mai 2010 ab.
C.
B.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und lässt die vorinstanzlichen Rechtsbegehren erneuern. Zudem sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren.
Die IV-Stelle beantragt die Abweisung der Beschwerde, derweil die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Stellungnahme verzichten.
Erwägungen:
1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
2.
Die Vorinstanz hat die Bestimmung von Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. |
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: |
|
1 | Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: |
a | ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; |
b | während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und |
c | nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind. |
1bis | Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207 |
2 | ...208 |
3.
Zu prüfen ist der Invaliditätsgrad, wobei die ärztliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Beschäftigung des Baufacharbeiters und in einer Verweistätigkeit nicht strittig ist, sondern allein die Höhe der Vergleichseinkommen.
3.1 Auf der nicht medizinischen beruflich-erwerblichen Stufe der Invaliditätsbemessung charakterisieren sich als Rechtsfragen die gesetzlichen und rechtsprechungsgemässen Regeln über die Durchführung des Einkommensvergleichs (BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348; 128 V 29 E. 1 S. 30; 104 V 135 E. 2a und b S. 136 f.). Die Feststellung der beiden hypothetischen Vergleichseinkommen ist Tatfrage, soweit sie auf konkreter Beweiswürdigung beruht, hingegen Rechtsfrage, soweit sich der Entscheid nach der allgemeinen Lebenserfahrung richtet. Letzteres betrifft etwa die Fragen, ob Tabellenlöhne anwendbar sind und welches die massgebliche Tabelle ist (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399; Urteil 8C 255/2007 vom 12. Juni 2008 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 134 V 322) sowie die Wahl der zutreffenden Stufe (Anforderungsniveau 1, 2, 3 oder 4; Urteile I 860/06 vom 7. November 2007 E. 3.2; I 732/06 vom 2. Mai 2007 E. 4.2.2) und des zu berücksichtigenden Wirtschaftszweigs oder Totalwertes (vgl. Urteil 9C 395/2008 vom 9. Oktober 2008 E. 5.3). Demgegenüber beschlägt der Umgang mit den Zahlen in der massgeblichen LSE-Tabelle eine Tatfrage. Schliesslich ist die Frage, ob ein (behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter) Leidensabzug vorzunehmen sei, eine Rechtsfrage,
während jene nach der Höhe des Abzuges eine typische Ermessensfrage darstellt, deren Beantwortung letztinstanzlicher Korrektur nur mehr dort zugänglich ist, wo das kantonale Gericht das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399; Urteil 9C 678/2008 vom 29. Januar 2009 E. 3.2).
3.2 Das kantonale Gericht hat gestützt auf einen Einkommensvergleich einen Invaliditätsgrad von 33 % ermittelt. Zur Bestimmung des hypothetischen Einkommens ohne Invalidität (Valideneinkommen) verwendete es vorab die Tabellen gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2008 des Bundesamtes für Statistik. Als massgebend erachtete die Vorinstanz die Tabelle T1, Baugewerbe, Anforderungsniveau 4. In einer entsprechenden Tätigkeit hätte der Beschwerdeführer laut angefochtenem Entscheid für das Jahr 2008 ein Erwerbseinkommen von Fr. 64'272.- erzielen können. Hinzu komme das in der nebenberuflichen Reinigungstätigkeit bei der Firma X._________ AG im Jahr 2006 verdiente und der Lohnentwicklung bis 2008 angepasste Gehalt von Fr. 16'901.-. Insofern stützte sich die Vorinstanz nicht auf einen statistischen Lohn. Gesamthaft bezifferte sie das Valideneinkommen auf Fr. 81'173.-.
4.
4.1
4.1.1 Der Beschwerdeführer wendet zu Recht nicht ein, das Abstellen auf Tabellenlöhne zur Bestimmung des Valideneinkommens in der Haupttätigkeit sei rechtsfehlerhaft. Denn ein Arbeitsplatzwechsel wäre nach den verbindlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid auch im Gesundheitsfall nötig geworden, nachdem der ehemalige Arbeitgeber den Betrieb altershalber aufgegeben hat (Urteil 9C 5/2009 vom 16. Juli 2009 E. 2.3, publ. in: SVR 2009 IV Nr. 58 S. 181). Der Versicherte beanstandet sodann die als Berechnungsgrundlage gewählte Baubranche nicht, sondern allein das Anforderungsniveau 4: Der beruflichen Qualifikation als Baufacharbeiter gemäss Landesmantelvertrag des Schweizerischen Bauhauptgewerbes (LMV) sei mit dem Anforderungsniveau 3 Rechnung zu tragen. Für diese Sichtweise spricht ein Vergleich der statistischen Löhne nach LSE mit jenen gemäss LMV. Laut Tabelle T1, LSE 2008, Baubranche, Anforderungsniveau 3, betrug der Zentralwert des monatlichen Bruttolohns bei Männern Fr. 5'602.-, wogegen im Anforderungsniveau 4 der Lohn von Fr. 5'150.- ausgewiesen ist (inkl. 13. Monatslohn). Der LMV 2008 vom 14. April 2008 sah für die Lohnklasse A (Baufacharbeiter ohne Berufsausweis; vgl. Art. 42 Abs. 1 LMV 2008) - welcher der
Beschwerdeführer angehörte - je nach Lohnzone einen Basislohn zwischen Fr. 5'048.- und Fr. 5'192.- vor. Hinzu kommt der 13. Monatslohn zwischen Fr. 420.70 bis Fr. 432.70 je Monat (Art. 49 LMV 2008), womit die gesamtarbeitsvertraglichen Löhne annähernd jenen im Anforderungsniveaus 3, LSE, entsprechen. Der Einordnung des Versicherten in das Anforderungsniveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) steht allerdings der fehlende branchenspezifische Berufsabschluss entgegen. Der angefochtene Entscheid lässt nebstdem nicht den Schluss zu, der Beschwerdeführer sei mit anspruchsvolleren Arbeiten betraut gewesen, die Berufs- und Fachkenntnisse voraussetzten (vgl. etwa Urteile 9C 882/2009 vom 1. April 2010 E. 6.3, 8C 9/2009 vom 10. November 2009 E. 4.1). In diesem Zusammenhang wurde etwa im erwähnten Urteil 9C 5/2009 (E. 2.3) bei einem in der Baubranche tätigen Vorarbeiter das Anforderungsniveau 3 für massgeblich erachtet. Wie es sich mit der Einordnung abschliessend verhält, braucht indes nicht entschieden zu werden; denn wie zu zeigen ist, ändert selbst das Einkommen im Anforderungsniveau 3 der Baubranche von Fr. 69'913.- am Verfahrensausgang nichts (E. 4.3 hienach).
4.1.2 Der Versicherte kritisiert sodann mit Bezug auf das vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielte und dem Validenlohn angerechnete Nebeneinkommen (Reinigung) die ausschliessliche Berücksichtigung des Jahreslohnes 2006. Es sei auf den Durchschnitt der Einkommen der Jahre 2005 und 2006 abzustellen. Nur auf diese Weise liessen sich zufällige Lohnschwankungen - beispielsweise wegen Krankheit - ausgleichen. Dem steht allerdings entgegen, dass der Beschwerdeführer gemäss den Angaben der X._________ AG im Jahr 2006, anders als im Jahr zuvor, nicht krankheitshalber arbeitsunfähig gewesen ist. Der Nebenerwerb des Jahres 2006 basiert somit auf einem vollen Leistungsvermögen. Darüber hinaus ist mit Blick auf das Argument der Lohnschwankungen nicht ersichtlich, weshalb zwar das Einkommen im Jahr 2005 von Fr. 17'515.- in die Durchschnittsrechnung einzubeziehen wäre, nicht jedoch jenes von 2004 in der Höhe von Fr. 13'874.-. Der Durchschnitt der Löhne 2004 bis 2006 beträgt Fr. 15'869.30 und liegt unter dem verwendeten Jahreslohn 2006 von Fr. 16'219.-. Der sich auf eine konkrete Beweiswürdigung stützende und der Lohnentwicklung bis 2008 angepasste Nebenerwerb in der Höhe von Fr. 16'901.- ist nach dem Gesagten nicht qualifiziert unrichtig
(E. 3.1 hievor). Soweit der Beschwerdeführer eine Gehörsverletzung rügt, weil das vorinstanzliche Gericht das Abstellen auf den Jahreslohn 2006 nicht begründe, ist ihm entgegenzuhalten, dass der Lohn unmittelbar vor Eintritt des Gesundheitsschadens regelmässig Ausgangspunkt für den Validenlohn ist (ULRICH MEYER, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 2010, S. 301 f.), woran sich das kantonale Gericht gehalten hat. Zudem hat er in der vorinstanzlichen Beschwerde für seine abweichende Auffassung keine Gründe dargelegt. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs kann nicht die Rede sein.
4.2 Das Invalideneinkommen gestützt auf den Tabellenlohn (LSE) von Fr. 59'979.- ist letztinstanzlich nicht beanstandet. Ferner hat die Vorinstanz ihr Ermessen bei der Festlegung des leidensbedingten Abzuges mit 10 % - entgegen beschwerdeführerischem Einwand - rechtsfehlerfrei ausgeübt. Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt nach der Rechtsprechung von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Die beschwerdeweise verlangte Reduktion von 25 % vom statistischen Lohn nach LSE bildet die oberste Abzugsgrenze (BGE 126 V 75 E. 5b/aa-cc S. 79 f.), weshalb sie regelmässig den Fällen vorzubehalten ist, bei welchen die Reduktionskriterien gehäuft erfüllt sind. Dies trifft hier nicht zu. Namentlich enthalten die Akten keine Hinweise darauf, dass die medizinisch begründete Leistungseinschränkung in der ärztlichen Umschreibung des Anforderungsprofils unzureichend Niederschlag gefunden hätte. Der Abzug von 10 % vom Tabellenlohn stellt auch unter diesem Aspekt keinen Ermessensfehler dar (Urteil 9C 874/2009 vom 29. Januar 2010 E. 4). Ein Ermessensmissbrauch liegt
schliesslich nicht schon dann vor, falls in ähnlichen Verhältnissen gerichtlich ein höherer Abzug bestätigt worden ist, weshalb der Hinweis auf das Urteil 8C 689/2008 vom 1. April 2009 (E. 5.3.3) daran nichts ändert. Der Beschwerdeführer übersieht bei seiner Kritik am 10%igen Abzug, dass die Vorinstanz nur ein einziges Kriterium (Behinderung) berücksichtigte und andere Kriterien lohnerhöhend wären (Vollzeitarbeit, Niederlassung C), weshalb insgesamt sicher nicht Willkür bei der Festlegung des Abzuges vorliegt. In Anbetracht des schlüssig begründeten Kürzungsmasses im vorinstanzlichen Entscheid dringt die gerügte Gehörsverletzung auch in diesem Punkt nicht durch. Die vorinstanzliche Begründungsdichte erlaubte ohne weiteres eine sachgerechte, substanziierte Anfechtung des kantonalen Ermessensentscheids (vgl. BGE 131 III 26 E. 12.2.2 S. 31; 129 I 232 E. 3.2 S. 236; 126 I 97 E. 2b S. 102 E. 2b; 124 V 180 E. 1a S. 181 mit Hinweisen).
4.3 Dem Valideneinkommen gemäss angefochtenem Entscheid von Fr. 81'173.- steht ein Invalideneinkommen von Fr. 53'981.- (Fr. 59'979.- - Fr. 5'997.90 [10 % von Fr. 59'979.-]) gegenüber, was die Erwerbseinbusse von 33,4 % ergibt. Selbst wenn das Valideneinkommen anhand des Lohnes im Anforderungsniveau 3 von Fr. 86'814.- (Fr. 69'913.- + Fr. 16'901.-) der Invaliditätsgradbemessung zugrunde gelegt würde (vgl. E. 4.1.2 i.f. hievor), läge die gesundheitsbedingte Lohneinbusse bei 38 %. Die Beschwerde ist so oder anders unbegründet.
5.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen. |
|
1 | Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen. |
2 | Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. |
3 | Sie beträgt in der Regel: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken. |
4 | Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten: |
a | über Sozialversicherungsleistungen; |
b | über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts; |
c | aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken; |
d | nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223. |
5 | Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
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1 | Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. |
3 | Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. |
4 | Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Rechtsanwältin Barbara Lind wird als unentgeltliche Anwältin des Beschwerdeführers bestellt, und es wird ihr für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'800.- ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 20. Oktober 2010
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Meyer Ettlin