Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C 882/2009, 9C 887/2009
Urteil vom 1. April 2010
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, nebenamtlicher Bundesrichter Weber,
Gerichtsschreiberin Dormann.
Verfahrensbeteiligte
9C 882/2009
IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
vertreten durch Advokat Jürg Tschopp,
Beschwerdegegner,
und
9C 887/2009
B.________,
vertreten durch Advokat Jürg Tschopp,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),
Beschwerden gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 20. August 2009.
Sachverhalt:
A.
B.________, geboren 1958, meldete sich im Oktober 2006 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Er war bei der Firma X.________ seit 1. Juni 1982 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31. Dezember 2006 als Schichtführer/Manager angestellt; der letzte effektive Arbeitstag war der 3. April 2006. Dr. med. W.________ (Facharzt für Innere Medizin FMH, spez. Lungenkrankheiten) attestierte am 2. August 2006 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit 4. April 2006, wobei er ein lumbospondylogenes Reizsyndrom rechts mehr als links, ein lumbospondylogenes Cervicalsyndrom sowie eine mittelschwere bis schwere Depression diagnostizierte. Die B.________ seit August 2006 behandelnde Frau Dr. med. I.________ (Psychiatrie, Psychotherapie FMH) sah die depressive Störung im Rahmen einer posttraumatischen Belastungsstörung und stellte eine erhebliche Chronifizierungsgefahr fest. Der Versicherte verfüge jedoch über Ressourcen: Intelligenz, sprachlicher Ausdruck, familiärer Rückhalt bei Ehefrau (Arztbericht vom 21. November 2006). Die IV-Stelle Basel-Stadt liess B.________ durch die Dres. med. U.________ (Rheumatologie FMH) und A.________ (Psychiatrie und Psychotherapie FMH) begutachten (Gutachten vom 5. resp. 27. Dezember 2007). In
der im psychiatrischen Gutachten festgehaltenen bidisziplinären Gesamtbeurteilung wurde festgestellt, dass sich aus rein rheumatologischer Sicht keine Krankheit mit Einschränkung der Arbeitsfähigkeit diagnostizieren lasse. Aus psychiatrischer Sicht könne die Arbeitsfähigkeit sowohl in der zuletzt ausgeübten wie auch in einer alternativen Tätigkeit seit April 2006 als zu höchstens 20 % eingeschränkt beurteilt werden. Eine zusätzliche Verminderung der Leistungsfähigkeit bestehe nicht; es seien jedoch keine nicht-rückenadaptierten, ständig mittelschweren oder schweren Arbeiten zumutbar. Mit Schreiben vom 18. Juli 2008 nahm Dr. med. A.________ zu den von Frau Dr. med. I.________ und lic. phil. H.________ (Psychotherapeut SPV) verfassten Einwendungen vom 20. März 2008 Stellung. Mit Verfügung vom 5. November 2008 verneinte die IV-Stelle Basel-Stadt einen Anspruch des B.________ auf eine Invalidenrente.
B.
B.________ erhob gegen die Verfügung vom 5. November 2008 beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt Beschwerde. Im Rahmen dieses Verfahrens wurde ein durch Frau D.________ (Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie) erstelltes Aktengutachten vom 15. Dezember 2008 eingereicht. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wurde mit Entscheid vom 20. August 2009 die Verfügung vom 5. November 2008 aufgehoben und die IV-Stelle Basel-Stadt verpflichtet, B.________ ab 1. April 2007 eine Viertelsrente auszurichten. Überdies wurde B.________ eine Parteientschädigung von Fr. 2'800.-- zuzüglich Fr. 212.80 Mehrwertsteuer zugesprochen.
C.
Sowohl die IV-Stelle Basel-Stadt wie auch B.________ führen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Die Verwaltung beantragt die Aufhebung des Entscheids vom 20. August 2009, während der Versicherte darüber hinaus verlangt, die Verfügung vom 5. November 2008 sei aufzuheben, die Sache sei zur Vornahme weiterer Abklärungen zurückzuweisen und die Verwaltung habe ihre gesetzlichen Leistungen zu erbringen; eventualiter sei eine Invalidenrente von mindestens 50 % zuzusprechen.
Beide Beschwerdeführer fordern jeweils die Abweisung der Beschwerde der Gegenpartei. Das kantonale Gericht verzichtet auf eine Vernehmlassung. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verlangt die Gutheissung der Beschwerde der IV-Stelle Basel-Stadt und die Abweisung jener des Versicherten.
D.
Mit Verfügung vom 21. Januar 2010 hat der Instruktionsrichter der Beschwerde der IV-Stelle Basel-Stadt die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Erwägungen:
1.
Da den beiden Beschwerden derselbe Sachverhalt zu Grunde liegt und ein auf einem gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhender Anspruch Streitgegenstand bildet, rechtfertigt es sich, die beiden Verfahren zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen (Philipp Gelzer, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2008, N. 10 zu Art. 71
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 71 - Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP30 sinngemäss anwendbar. |
2.
Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
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a | ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt; |
b | das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 108 Einzelrichter oder Einzelrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über: |
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1 | Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über: |
a | Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden; |
b | Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2) enthalten; |
c | Nichteintreten auf querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Beschwerden. |
2 | Er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin damit betrauen. |
3 | Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
3.
Der Beschwerdeführer reicht erstmals letztinstanzlich eine Bestätigung der Zürich Versicherungsgesellschaft vom 18. März 2008 über die Taggeldzahlungen im Jahr 2007 ein. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt, was von der beschwerdeführenden Partei näher darzulegen ist (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
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1 | Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
2 | Neue Begehren sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
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1 | Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
2 | Neue Begehren sind unzulässig. |
liess.
4.
4.1 Der Versicherte stellt die Aussagekraft des psychiatrischen Gutachtens des Dr. med. A.________ und die daraus abgeleiteten Schlüsse betreffend Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit in Frage. Bei der auf ein eingeholtes Gutachten gestützten Bestimmung der Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf und in einer adaptierten Tätigkeit handelt es sich praxisgemäss um eine Sachverhaltsfeststellung und nicht um eine Rechtsfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 unten f.). Es ist nicht erkennbar, dass die Vorinstanz, die insbesondere die Einschätzung des Dr. med. A.________ als zuverlässig und schlüssig betrachtet hat, den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt oder dabei eine Rechtsverletzung begangen hat. Vielmehr hat sie ausführlich dargelegt, warum die Aussagekraft des umstrittenen Gutachtens gegeben ist. Sie hat sich dabei mit der von der behandelnden Psychiaterin, dem Psychotherapeuten und der privaten Aktengutachterin, Fachärztin D.________, am Gutachten des Dr. med. A.________ angebrachten Kritik auseinandergesetzt. Tatsächlich übt der Beschwerdeführer in unzulässiger Weise rein appellatorische Kritik an den Feststellungen der Vorinstanz betreffend die Würdigung der medizinischen Unterlagen, was im Rahmen von Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
Abs. 2 BGG nicht genügt. Das Gutachten des Dr. med. A.________ erfüllt die von Lehre und Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an eine Expertise (BGE 125 V 351 E. 3a, b/aa und b/bb S. 352 f.; vgl. dazu auch Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage 2009, N. 32 zu Art. 44
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 44 Gutachten - 1 Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so legt er je nach Erfordernis eine der folgenden Arten fest: |
|
1 | Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so legt er je nach Erfordernis eine der folgenden Arten fest: |
a | monodisziplinäres Gutachten; |
b | bidisziplinäres Gutachten; |
c | polydisziplinäres Gutachten. |
2 | Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten bei einem oder mehreren unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren Namen bekannt. Diese kann innert zehn Tagen aus den Gründen nach Artikel 36 Absatz 1 Sachverständige ablehnen und Gegenvorschläge machen. |
3 | Mit der Bekanntgabe der Namen stellt der Versicherungsträger der Partei auch die Fragen an den oder die Sachverständigen zu und weist sie auf die Möglichkeit hin, innert der gleichen Frist Zusatzfragen in schriftlicher Form einzureichen. Der Versicherungsträger entscheidet abschliessend über die Fragen an den oder die Sachverständigen. |
4 | Hält der Versicherungsträger trotz Ablehnungsantrag an den vorgesehenen Sachverständigen fest, so teilt er dies der Partei durch Zwischenverfügung mit. |
5 | Bei Gutachten nach Absatz 1 Buchstaben a und b werden die Fachdisziplinen vom Versicherungsträger, bei Gutachten nach Absatz 1 Buchstabe c von der Gutachterstelle abschliessend festgelegt. |
6 | Sofern die versicherte Person es nicht anders bestimmt, werden die Interviews in Form von Tonaufnahmen zwischen der versicherten Person und dem Sachverständigen erstellt und in die Akten des Versicherungsträgers aufgenommen. |
7 | Der Bundesrat: |
a | kann für Gutachten nach Absatz 1 die Art der Vergabe des Auftrages an eine Gutachterstelle regeln; |
b | erlässt Kriterien für die Zulassung von medizinischen und neuropsychologischen Sachverständigen für alle Gutachten nach Absatz 1; |
c | schafft eine Kommission mit Vertreterinnen und Vertretern der verschiedenen Sozialversicherungen, der Gutachterstellen, der Ärzteschaft, der Neuropsychologinnen und Neuropsychologen, der Wissenschaft sowie der Patienten- und Behindertenorganisationen, welche die Zulassung als Gutachterstelle, das Verfahren zur Gutachtenerstellung und die Ergebnisse der medizinischen Gutachten überwacht. Die Kommission spricht öffentliche Empfehlungen aus. |
4.2 Vom Versicherten wird als Auslöser seiner Beschwerden eine posttraumatische Belastungsstörung behauptet, obwohl dies sowohl von Dr. med. A.________ wie auch von der vom Leistungsansprecher selber beigezogenen Aktengutachterin D.________ negiert wird. Tatsächlich sind Ereignisse, die beim Beschwerdeführer eine posttraumatische Belastungsstörung hätten auslösen können, nicht auszumachen. Eine solche wird nur dann als invalidisierend anerkannt, wenn sie nach einem traumatisierenden Ereignis von aussergewöhnlicher Schwere auftritt (vgl. das Urteil I 203/06 vom 28. Dezember 2006 E.4.4 mit Hinweisen). Einerseits betrafen die beiden vom Beschwerdeführer angerufenen Ereignisse im Jahr 2004 nicht ihn persönlich und andererseits konnte er bis zum 4. April 2006 auch weiterhin - mit Ausnahme vom 31. Januar bis 14. Februar 2006 wegen Sinusitis - seiner Arbeit nachgehen. Selbst wenn die Vorfälle als traumatisierend betrachtet würden, so ist nach der Lebenserfahrung anzunehmen, dass nach einigen Wochen oder Monaten die Traumatisierung überwunden wird und sich nicht mehr invalidisierend auswirkt (vgl. Urteil U 593/06 vom 14. April 2008 E. 3.2).
4.3 Der Beschwerdeführer verkennt auch, wenn er den Erkenntnissen des Gutachters Dr. med. A.________ die Aussagen der behandelnden Psychiaterin und des Psychotherapeuten gegenüberstellt, den Unterschied zwischen Behandlungsauftrag einerseits und Begutachtungsauftrag andererseits (vgl. dazu das Urteil 9C 842/2009 vom 17. November 2009 E. 2.2 mit Hinweisen).
Das kantonale Gericht hat daher für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im angestammten Bereich wie auch bei einer adaptierten Tätigkeit zu Recht auf die Erkenntnisse der Gutachter Dres. med. U.________ und A.________ abgestellt. Somit kann aus rheumatologischer Sicht in der angestammten Tätigkeit nicht von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Bei einer adaptierten Beschäftigung liegt lediglich eine geringfügige Einschränkung dergestalt vor, dass dem Beschwerdeführer keine nicht-rückenadaptierten, ständig mittelschweren oder schweren Arbeiten zumutbar sind. Aus psychiatrischer Sicht ist in der angestammten wie auch auch in einer alternativen Tätigkeit seit April 2006 eine Einschränkung von höchstens 20 % anzunehmen.
5.
Da lediglich eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von höchstens 20 % besteht, stellt sich, wie von der IV-Stelle in der von ihr eingereichten und vom BSV unterstützten Beschwerde geltend gemacht wird, die Frage, ob damit überhaupt ein Rentenanspruch entstehen konnte.
5.1 Das Begehren um Ausrichtung von Leistungen der Invalidenversicherung wurde am 2. Oktober 2006 eingereicht. Wenn ein Rentenanspruch und somit auch der Versicherungsfall schon für die Zeit vor dem 1. Januar 2008 behauptet wird, ist zur Überprüfung dieser Frage das bis 31. Dezember 2007 geltende Recht (aIVG) anzuwenden und die Änderungen der 5. IV-Revision (Änderung des IVG vom 6. Oktober 2006, in Kraft seit 1. Januar 2008) noch nicht zu berücksichtigen (vgl. dazu auch das Rundschreiben Nr. 253 des BSV vom 12. Dezember 2007). Immerhin ist festzustellen, dass für die Frage, wann ein Wartejahr zu laufen beginnt, respektive wann es absolviert ist, die ab 1. Januar 2008 geltenden Bestimmungen des IVG aufgrund der 5. IV-Revision keine materielle Änderung gebracht haben. Was die Bestimmung des Invaliditätsgrades betrifft, so ist ohnehin Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. |
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 7 Erwerbsunfähigkeit - 1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. |
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1 | Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. |
2 | Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.11 |
5.2 Gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b aIVG entstand der Rentenanspruch frühestens zu dem Zeitpunkt, in dem der Versicherte während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen war. Die Rentenhöhe ist sowohl vom Ausmass der nach Ablauf der Wartezeit weiterhin bestehenden Erwerbsunfähigkeit als auch vom durchschnittlichen Grad der Arbeitsunfähigkeit während des vorangegangenen Jahres abhängig. Denn eine ganze Rente fällt erst in Betracht, wenn der Versicherte während eines Jahres durchschnittlich mindestens zu 70 % arbeitsunfähig gewesen und weiterhin wenigstens im gleichen Umfang invalid im Sinne von Art. 8
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. |
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1 | Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. |
2 | Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12 |
3 | Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14 |
Blaser, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 1997, S. 236 f.; vgl. dazu auch das Urteil 9C 718/2008 vom 2. Dezember 2008 E. 4.1.1).
5.3 Der Auffassung der IV-Stelle Basel-Stadt und des BSV, wonach bei einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von lediglich 20 % (E. 4.3) aufgrund der angeführten Vorschrift von Art. 29 Abs. 1 lit. b aIVG ein Rentenanspruch nicht hat entstehen können, ist beizupflichten. Der Versicherte räumt in seiner Beschwerde vom 19. Oktober 2009 selber ein, dass sich die körperlichen Gebrechen in der angestammten Tätigkeit kaum ausgewirkt hätten. Im Übrigen bewirkte auch die mit einem vom 21. März bis 8. Mai 2007 dauernden stationären Klinikaufenthalt verbundene, vorübergehende vollständige Arbeitsunfähigkeit kein Absolvieren des Wartejahres, da dafür die Einschränkung von 100 % während mindestens 3 Monaten hätte gegeben sein müssen (vgl. für die entsprechend Berechnung Anhang II zum Kreisschreiben des BSV über die Invalidität und Hilflosigkeit).
5.4 Da die Voraussetzungen gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b aIVG nicht gegeben sind, bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. a aIVG mindestens zu 40% bleibend erwerbsunfähig geworden ist. Das Eidg. Versicherungsgericht hat den Begriff der bleibenden Erwerbsunfähigkeit nach Art. 29 aIVG seit je und in konstanter Rechtsprechung restriktiv umschrieben. Danach ist eine bleibende Erwerbsunfähigkeit anzunehmen, wenn ein weitgehend stabilisierter, im wesentlichen irreversibler Gesundheitsschaden vorliegt, welcher die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich dauernd in rentenbegründendem Masse beeinträchtigen wird. Als relativ stabilisiert kann ein ausgesprochen labil gewesenes Leiden nur dann betrachtet werden, wenn sich sein Charakter deutlich in der Weise geändert hat, dass vorausgesehen werden kann, in absehbarer Zeit werde keine praktisch erhebliche Wandlung mehr erfolgen (BGE 119 V 98 E. 4a s. 102; Urteil 8C 551/2008 vom 13. November 2008 E. 3.1; Ulrich Meyer-Blaser, a.a.O., S. 232 f.). Diese Voraussetzungen können beim Beschwerdeführer, dessen Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit primär psychisch bedingt ist, nicht als gegeben angenommen werden. Es ist weder zu erwarten, dass der Gesundheitsschaden
irreversibel ist, noch erscheint er als mindestens relativ stabilisiert, was für die Annahme einer bleibenden Erwerbsunfähigkeit kumulativ gegeben sein müsste (vgl. Ulrich Meyer-Blaser, a.a.O., S. 233). Die Voraussetzungen von Art. 29 Abs. 1 lit. a aIVG sind somit ebenfalls nicht erfüllt. Auch hat sich ab 1. Januar 2008 die rechtliche Situation nicht zugunsten des Beschwerdeführers verändert; denn im Zuge der 5. IV-Revision fiel die Bestimmung von Art. 29 Abs. 1 lit. a
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 29 Beginn des Anspruchs und Auszahlung der Rente - 1 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt. |
|
1 | Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt. |
2 | Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann. |
3 | Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht. |
4 | Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 Prozent, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird. |
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 29 Beginn des Anspruchs und Auszahlung der Rente - 1 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt. |
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1 | Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt. |
2 | Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann. |
3 | Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht. |
4 | Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 Prozent, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird. |
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: |
|
1 | Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: |
a | ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; |
b | während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und |
c | nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind. |
1bis | Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207 |
2 | ...208 |
6.
Schliesslich ergibt sich, selbst wenn die Voraussetzungen von Art. 29 aIVG erfüllt wären, kein rentenbegründender Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 1 aIVG.
6.1 Die Vorinstanz hat für die Bestimmung des Invalideneinkommens auf Tabellenlöhne abgestellt. Dies ist korrekt, da nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer seit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses auf den 31. Dezember 2006 einer Erwerbstätigkeit nachging.
6.2 Die Verwendung der Tabelle TA7 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) 2006, wie von der Vorinstanz vorgenommen, ist zulässig, weil der Beschwerdeführer einerseits über die Niederlassungsbewilligung verfügt und andererseits sich bereits seit 1981 in der Schweiz aufhält, weshalb ihm grundsätzlich Tätigkeiten im privaten und öffentlichen Sektor offenstehen (vgl. RKUV 2000 U 405 S.399, U 66/00 E.3b).
6.3 Fraglich ist, welches Anforderungsniveau der Tabelle TA7 der LSE 2006 massgebend sein soll. Wie die Wahl der Tabelle bei statistischem Lohnvergleich als solche ist auch die Bestimmung der massgeblichen Stufe eine frei überprüfbare Rechtsfrage (SVR 2008 IV Nr. 4 S. 9, I 732/06 E.4.2.2; Urteil 9C 678/2008 vom 29. Januar 2009 E. 3.2). Die Vorinstanz hat das Anforderungsniveau 4 herangezogen, weil der Beschwerdeführer seit 1983 nur bei einem einzigen Arbeitgeber tätig gewesen sei und dort auch seinen beruflichen Aufstieg vollzogen habe. Dies rechtfertigt indessen nicht, im Rahmen der Bestimmung des Invalideneinkommens nur einfache und repetitive Tätigkeiten als zumutbar anzunehmen. Eine solche Betrachtungsweise führte zu einer Ungleichbehandlung im Vergleich mit jenen Arbeitnehmern, die im Laufe ihrer Erwerbstätigkeit den Arbeitgeber gewechselt haben und nun in einem höheren Anforderungsniveau einzustufen wären. So wurde im Urteil 8C 704/2009 vom 27. Januar 2010 bei einem Arbeitnehmer, der sich vom Maurerlehrling bis zum Leiter der Abteilung Reparatur- und Spezialarbeiten hochgearbeitet hatte, zwar nicht auf die Tabelle TA1 b, aber immerhin auf die Tabelle TA1 der LSE und dabei auf das "Anforderungsniveau 1 und 2" abgestellt,
obwohl der betroffene Versicherte über 40 Jahre im gleichen Betrieb tätig gewesen war (Urteil 8C 704/2009 vom 27. Januar 2010 E.4.2.1.2). Gemäss dem vom Beschwerdeführer selber vorgelegten Arbeitszeugnis vom 11. Oktober 2006 gehörte zu seinen Aufgaben die Schichtführung, das heisst die Aufsicht über 10-20 Kassen- oder Küchenmitarbeiter, die Kontrolle der Arbeitsabläufe und Motivation der Mitarbeiter, die Gewährleistung eines einwandfreien Kundenservices, die Produktionskontrolle und Qualitätsgarantie, die aktive Mithilfe bei grossem Kundenandrang, die Überwachung des Restaurants, das Training des Personals, die Abwicklung des Bestellwesens für die Restaurantprodukte sowie die Kassen- und Safeabrechnung. Bei einer solchen Tätigkeit, die während mehrerer Jahre ausgeübt wurde - wobei die selbständige Schichtführung bereits ab Mai 1984 erfolgte - ist zumindest vom Anforderungsniveau 3, was Berufs- und Fachkenntnisse voraussetzt, auszugehen.
6.4 Bei Heranziehen des Anforderungsniveaus 3 der Tabelle TA7 der LSE 2006 resultiert unter Berücksichtigung der Einschränkung in einer adaptierten Tätigkeit von 20 % und des von der Vorinstanz zutreffend angenommenen Leidensabzuges von 10 % (der ohnehin als Schätzung der bundesgerichtlichen Überprüfung im Wesentlichen nur auf Ermessensmissbrauch zugänglich ist, vgl. BGE 132 V 393 E. 3.3 in fine S. 400) sowie der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden ein Invalideneinkommen von Fr. 51'142.90 (Fr. 5'678.- x 12 x 41.7 : 40 x 0.8 x 0.9). Die Vorinstanz hat das Valideneinkommen auf Fr. 82'940.- beziffert, was von keiner Partei bestritten wird. Damit resultiert eine Einschränkung des Erwerbseinkommens von 31'797.10 und somit ein (abgerundeter) Invaliditätsgrad von 38 %, was einen Rentenanspruch ausschliesst (Art. 28 Abs. 1 aIVG).
7.
Der Beschwerdeführer hat auf Grund seines gesamthaften Unterliegens im vereinigten Verfahren Gerichtskosten von insgesamt Fr. 1'000.- zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verfahren 9C 882/2009 und 9C 887/2009 werden vereinigt.
2.
Die Beschwerde der IV-Stelle Basel-Stadt wird gutgeheissen. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichtes des Kantons Basel-Stadt vom 20. August 2009 wird aufgehoben.
3.
Die Beschwerde des Versicherten wird abgewiesen.
4.
Der Versicherte hat die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- zu bezahlen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 1. April 2010
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Meyer Dormann