Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A 598/2010
Urteil vom 20. Oktober 2010
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter von Werdt,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans M. Weltert,
Beschwerdeführer,
gegen
Bezirksgericht Aarau, Kasinostrasse 5, 5001 Aarau,
Beschwerdegegner,
Obergericht des Kantons Aargau, Inspektionskommission, Vorstadt 38, 5000 Aarau.
Gegenstand
Rechtsverweigerung; Einstellen der Betreibung.
Sachverhalt:
A.
Am 20. Februar 2007 leitete die Bank Y.________ gegen X.________ für Fr. 199'750.57 die Betreibung auf Grundpfandverwertung Nr. ... des Betreibungsamtes A.________ ein. Am 5. Juli 2007 wurde der Bank die provisorische Rechtsöffnung erteilt und am 30. September 2009 wurde die Aberkennungsklage des Schuldners abgewiesen. Das Betreibungsamt setzte die Versteigerung der betroffenen Liegenschaft auf den 1. September 2010 an.
B.
Am 23. Juni 2010 reichte der Schuldner beim Bezirksgericht Aarau eine negative Feststellungsklage ein, mit welcher er u.a. die vorläufige Einstellung der Betreibung verlangte. Er machte geltend, sich mit der Bank im Rahmen eines novierenden Vertrages auf die Bezahlung eines Betrages von Fr. 150'000.-- geeinigt zu haben. Sodann verlangte er die unentgeltliche Rechtspflege.
C.
Mit Verfügung vom 28. Juni 2010 wies der Gerichtspräsident I des Bezirksgerichts Aarau das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab mit der Begründung, der betreffende Vertrag würde aufgrund der qualifizierten Buchführungspflicht der Banken erst mit der allseitigen Unterzeichnung wirksam, weshalb die negative Feststellungsklage aussichtslos sei, und er setzte eine Frist von 20 Tagen ab Rechtskraft der Verfügung zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 10'000.--.
Gegen die verweigerte unentgeltliche Rechtspflege reichte der Schuldner am 8. Juli 2010 eine Beschwerde ein, mit welcher er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die vorläufige Einstellung der Betreibung verlangte. Mit Verfügung vom 26. Juli 2010 trat der Instruktionsrichter auf das Einstellungsbegehren nicht ein. Mit Entscheid vom 16. August 2010 wies das Obergericht des Kantons Aargau die restliche Beschwerde ab (ZSU.2010.262).
Dagegen hat der Schuldner am 29. September 2010 eine Beschwerde in Zivilsachen erhoben, die vom Bundesgericht mit Urteil heutigen Datums abgewiesen wurde (Verfahren 5A 684/2010).
D.
Am 29. Juli 2010 forderte der Schuldner das Bezirksgericht auf, mit Blick auf die Liegenschaftsversteigerung vom 1. September 2010 umgehend über das Einstellungsbegehren zu befinden.
Nachdem das Bezirksgericht hierauf nicht reagiert hatte, reichte der Schuldner am 11. August 2010 bei der Justizkommission des Obergerichts eine Aufsichtsbeschwerde ein mit dem Begehren um Anweisung des Bezirksgerichts, umgehend einen Entscheid über die vorläufige Einstellung der Betreibung zu fällen bzw. eventualiter umgehend die Gegenpartei anzuhören und anschliessend über die Klage zu befinden. Er machte darauf aufmerksam, dass die angemessene Beurteilungsfrist fallbezogen zu konkretisieren sei, dass vorliegend das beschleunigte Verfahren gelte und dass die Versteigerung der Liegenschaft auf den 1. September 2010 angesetzt sei.
Mit Schreiben vom 23. August 2010 machte der Schuldner die Justizkommission nochmals auf die drohende Liegenschaftsversteigerung vom 1. September 2010 aufmerksam und verlangte, das Bezirksgericht sei anzuweisen, bis zum 25. August 2010 superprovisorisch das Massnahmebegehren um vorläufige Einstellung der Betreibung gutzuheissen.
Mit Entscheid vom 24. August 2010 wies der Präsident der Inspektionskommission das Gesuch um superprovisorische Anweisung des Bezirksgerichts ab und hielt fest, der Entscheid in der Hauptsache erfolge nach Eingang der Vernehmlassung. Zur Begründung führte er an, die Pflicht zum Vorschiessen der Gerichtskosten entfalle nur bei unentgeltlicher Rechtspflege. Das Bezirksgericht habe diese verweigert und das Obergericht habe über die diesbezügliche Beschwerde noch nicht befunden (in Wahrheit hatte das Obergericht hierüber bereits am 16. August 2010 befunden, wobei dieser Entscheid dem Schuldner erst am 1. September 2010 zugestellt wurde und offenbar auch gerichtsintern unbekannt blieb). Der Schuldner habe den Gerichtskostenvorschuss aktuell nicht bezahlt und deshalb sei keine Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung durch das Bezirksgericht zu erkennen, denn Massnahmen müssten nicht vor der Leistung des Kostenvorschusses erlassen werden und das Bezirksgericht habe die Sache deshalb förderlich behandelt (IVV.2010.30).
Mit Eingabe vom 27. August 2010 verlangte der Schuldner erneut direkt beim Bezirksgericht Aarau die superprovisorische Einstellung der Betreibung, wofür ein neues Dossier eröffnet wurde (summarisches Verfahren). Noch am gleichen Tag wies der Gerichtspräsident I den Erlass einer Massnahme bis zum Eingang einer Stellungnahme der Bank in der Hauptsache (ordentliches Verfahren) ab.
E.
Am 31. August 2010 reichte der Schuldner eine Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde gemäss Art. 94
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 94 Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung - Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines anfechtbaren Entscheids kann Beschwerde geführt werden. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 104 Andere vorsorgliche Massnahmen - Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei vorsorgliche Massnahmen treffen, um den bestehenden Zustand zu erhalten oder bedrohte Interessen einstweilen sicherzustellen. |
Erwägungen:
1.
Die grundsätzlich jederzeit mögliche Beschwerde im Sinn von Art. 94
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 94 Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung - Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines anfechtbaren Entscheids kann Beschwerde geführt werden. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 94 Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung - Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines anfechtbaren Entscheids kann Beschwerde geführt werden. |
Vorliegend blieb mit Bezug auf die verlangte superprovisorische Einstellung der Betreibung der erstinstanzliche Richter im ordentlichen Verfahren zwar untätig. Weil vorab der kantonale Instanzenzug auszuschöpfen ist, kann vor Bundesgericht aber nur oberinstanzliche Untätigkeit zum Gegenstand einer Beschwerde gemäss Art. 94
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 94 Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung - Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines anfechtbaren Entscheids kann Beschwerde geführt werden. |
Aufl., 1998, N. 14 zu § 335). Dass die Justizkommission dem Schuldner dennoch vorwarf, keinen Kostenvorschuss geleistet zu haben, und sich deshalb mit Verfügung vom 24. August 2010 weigerte, das Bezirksgericht mit Blick auf die Liegenschaftsversteigerung vom 1. September 2010 zum Erlass einer superprovisorischen Massnahme gemäss § 294 ZPO/AG anzuhalten, kommt einer materiellen Rechtsverweigerung gleich, indem die Begründung qualifiziert unrichtig ist und die vorweggenommene Versteigerung die negative Feststellungsklage gegenstandslos gemacht hätte (vgl. BGE 133 III 684 zum analogen Fall, wo ein Gericht vor dem Entscheid über die Einstellung der Betreibung den Konkurs eröffnete). Gegen eine materielle Rechtsverweigerung steht aber die Beschwerde gemäss Art. 94
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 94 Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung - Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines anfechtbaren Entscheids kann Beschwerde geführt werden. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
|
1 | Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
a | wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder |
b | wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. |
2 | Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind. |
3 | Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken. |
nicht entgegengenommen werden, weil bei vorsorglichen Massnahmen nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte (z.B. Willkürverbot, Treu und Glauben, rechtliches Gehör) vorgebracht werden kann (Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. |
2.
Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde eine Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung im Zusammenhang mit der im Hinblick auf die Liegenschaftsversteigerung vom 1. September 2010 verlangten, jedoch mit der Begründung des nicht geleisteten Kostenvorschusses verweigerten superprovisorischen Einstellung der Grundpfandbetreibung. Bereits in seiner ursprünglichen Klage vom 23. Juni 2010 habe er ein Begehren um Einstellung der Betreibung gestellt, sodann habe er mit Eingaben an das Bezirksgericht vom 29. Juli und vom 27. August 2010 unter Hinweis auf die anstehende Versteigerung sofortige Massnahmen verlangt.
3.
Zusammenfassend ergibt sich, dass auf die Beschwerde gemäss Art. 94
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 94 Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung - Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines anfechtbaren Entscheids kann Beschwerde geführt werden. |
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 85a - 1 Ungeachtet eines allfälligen Rechtsvorschlages kann der Betriebene jederzeit vom Gericht des Betreibungsortes feststellen lassen, dass die Schuld nicht oder nicht mehr besteht oder gestundet ist. 168 |
|
1 | Ungeachtet eines allfälligen Rechtsvorschlages kann der Betriebene jederzeit vom Gericht des Betreibungsortes feststellen lassen, dass die Schuld nicht oder nicht mehr besteht oder gestundet ist. 168 |
2 | Nach Eingang der Klage hört das Gericht die Parteien an und würdigt die Beweismittel; erscheint ihm die Klage als sehr wahrscheinlich begründet, so stellt es die Betreibung vorläufig ein: |
1 | in der Betreibung auf Pfändung oder auf Pfandverwertung vor der Verwertung oder, wenn diese bereits stattgefunden hat, vor der Verteilung; |
2 | in der Betreibung auf Konkurs nach der Zustellung der Konkursandrohung. |
3 | Heisst das Gericht die Klage gut, so hebt es die Betreibung auf oder stellt sie ein. |
4 | ...169 |
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 85a - 1 Ungeachtet eines allfälligen Rechtsvorschlages kann der Betriebene jederzeit vom Gericht des Betreibungsortes feststellen lassen, dass die Schuld nicht oder nicht mehr besteht oder gestundet ist. 168 |
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1 | Ungeachtet eines allfälligen Rechtsvorschlages kann der Betriebene jederzeit vom Gericht des Betreibungsortes feststellen lassen, dass die Schuld nicht oder nicht mehr besteht oder gestundet ist. 168 |
2 | Nach Eingang der Klage hört das Gericht die Parteien an und würdigt die Beweismittel; erscheint ihm die Klage als sehr wahrscheinlich begründet, so stellt es die Betreibung vorläufig ein: |
1 | in der Betreibung auf Pfändung oder auf Pfandverwertung vor der Verwertung oder, wenn diese bereits stattgefunden hat, vor der Verteilung; |
2 | in der Betreibung auf Konkurs nach der Zustellung der Konkursandrohung. |
3 | Heisst das Gericht die Klage gut, so hebt es die Betreibung auf oder stellt sie ein. |
4 | ...169 |
Fehlt es bereits an den Eintretensvoraussetzungen, muss die Beschwerde als von Anfang an aussichtslos angesehen und mithin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren abgewiesen werden (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
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1 | Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. |
3 | Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. |
4 | Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Aargau, der Bank Y.________ und dem Betreibungsamt A.________ schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. Oktober 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Möckli