Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BG.2009.28

Entscheid vom 20. Oktober 2009 I. Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Roy Garré, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

Kanton Aargau, Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,

Gesuchsteller

gegen

Kanton Zürich, Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,

Gesuchsgegner

Gegenstand

Örtlicher Gerichtsstand (Art. 279 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 345 StGB)

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- das Bezirksamt Baden gegen A. ein Strafverfahren führte wegen des Verdachts der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121);

- das Bezirksamt Baden am 8. September 2009 die Strafakten der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich zur Prüfung der Gerichtsstandsfrage überwies und Letztere mit Schreiben vom 16. September 2009 die Anerkennung des Gerichtsstandes ablehnte;

- hierauf die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau mit Gesuch vom 30. September 2009 an die I. Beschwerdekammer gelangte und beantragte, die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich seien zur gesamthaften Verfolgung und Beurteilung der A. zur Last gelegten Straftaten berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 1);

- die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich in ihrer Gesuchsantwort vom 12. Oktober 2009 die Zuständigkeit des Gesuchsgegners zur Verfolgung und Beurteilung der A. vorgeworfenen Straftaten anerkannte (act. 5);

- sich die Zuständigkeit der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Gerichtsstandsstreitigkeiten aus Art. 345 StGB i.V.m. Art. 279 Abs. 1 BStP, Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht (SR 173.710) ergibt;

- es Voraussetzung für die Anrufung der I. Beschwerdekammer ist, dass ein Streit über einen interkantonalen Gerichtsstand vorliegt und dass die Kantone über diesen Streit einen Meinungsaustausch durchgeführt haben (Schweri/Bänziger, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 599);

- kein endgültiger Gerichtsstandskonflikt vorliegt, solange jene Behörde, die vom kantonalen Recht (bzw. von der Praxis) für die Behandlung der interkantonalen Gerichtsstandskonflikte als zuständig bezeichnet wird, nicht angegangen worden ist und sich zur Gerichtsstandsfrage noch nicht ausgesprochen hat, was hinsichtlich eines verfrüht gestellten Gesuchs an die I. Beschwerdekammer ein Nichteintreten nach sich zieht (Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2008.13 vom 2. Juli 2008, E. 1.2 in fine);

- die zur Vertretung des Gesuchsgegners bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der I. Beschwerdekammer berechtigte Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (§ 6 lit. m der Verordnung über die Organisation der Oberstaatsanwaltschaft und der Staatsanwaltschaften des Kantons Zürich vom 27. Oktober 2004 [LS 213.21]) im vorliegenden Fall vorgängig nicht angegangen wurde bzw. von dieser bei Einreichung des Gesuchs keine Äusserung zum Gerichtsstand vorlag;

- die I. Beschwerdekammer angesichts der Inhaftierung des betroffenen Beschuldigten zur Vermeidung weiterer Verfahrensverzögerungen das Gesuch dennoch zur Stellungnahme der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich übermittelte (vgl. zuletzt ähnlich Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2009.27 vom 2. Oktober 2009, E. 1.2);

- diese Vorgehensweise die Kantone jedoch nicht von ihrer Pflicht entbindet, vor der Anrufung der I. Beschwerdekammer einen abschliessenden Meinungsaustausch durchzuführen;

- vorliegend das Verfahren aufgrund der erfolgten Anerkennung des Gerichtsstandes durch den Gesuchsgegner als erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben werden kann;

- keine Gerichtskosten zu erheben sind (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG);

und erkennt:

1. Das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Bellinzona, 21. Oktober 2009

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau

- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

Decision information   •   DEFRITEN
Document : BG.2009.28
Date : 20. Oktober 2009
Published : 30. November 2009
Source : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Beschwerdekammer: Strafverfahren
Subject : Örtlicher Gerichtsstand (Art. 279 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 345 StGB).


Legislation register
BGG: 66
BStP: 245  279
SGG: 28
StGB: 345
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